Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.150
ENTSCHEID
vom 16.
Februar 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Lorena Plozza
Beteiligte
A____, geb.[...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vom 4. August 2016
betreffend Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer)
ein Strafverfahren wegen mehrfachen Betrugs sowie wegen Urkundenfälschung. Aufgrund
dessen stellte sie am 4. August 2016 ein Rechtshilfeersuchen in
Strafsachen an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, mit dem sie die
Durchführung einer Hausdurchsuchung mit allfälliger Beschlagnahme am Wohnort
des Beschwerdeführers in [...] am 11. August 2016 ankündigte. Mit
selbigem Datum wurde der Beizug aargauischer Polizeikräfte zur Durchführung der
Zwangsmassnahme schriftlich von der Oberstaatsanwaltschaft Aargau bewilligt. Mit
Verfügung vom 4. August 2016 erliess die Staatsanwaltschaft einen
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl für die privaten Räumlichkeiten des
Beschwerdeführers in [...]. An der am 11. August 2016 durchgeführten Hausdurchsuchung
wurden am Wohnort des Beschwerdeführers schriftliche Unterlagen sowie elektronische
Datenträger sichergestellt und beschlagnahmt.
Hiergegen hat
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2016 beim Appellationsgericht
Beschwerde mit Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der
Beschlagnahme erhoben. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit ihrer Stellungnahme
vom 5. September 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer
hat am 30. September 2016 fristgerecht eine Replik eingereicht und an den
Rechtsbegehren der Beschwerde vom 22. August 2016 vollumfänglich festgehalten.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren ergangen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
4. August 2016, mit welcher die Hausdurchsuchung, die Beschlagnahme
und die Durchsuchung von Gegenständen und Vermögenswerten des Beschwerdeführers
angeordnet wurde (Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl). Gegen Verfügungen
und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden kann Beschwerde erhoben
werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht zuständig (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur
Ergreifung des Rechtsmittels der Beschwerde ist nach Art. 382
Abs. 1 StPO legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Ein solches kann geltend
machen, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert wird, das heisst wer
selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert ist (Ziegler/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 1 ff.). Der
Beschwerdeführer ist als Adressat der angeordneten Zwangsmassnahme zur Beschwerdeerhebung
legitimiert.
1.3 Die
vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen schriftlich
und ausreichend begründet eingereicht worden (Art. 396
Abs. 1 StPO). Folglich ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1 Der
Beschwerdeführer rügt, die Begründung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls
genüge den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht. Es fehle gänzlich an
Ausführungen zum Sachverhalt bzw. zu den konkreten Verdachtsmomenten aufgrund derer
die Durchsuchung und Beschlagnahme angeordnet worden sei. Aufgrund dieser
Verletzung der Begründungspflicht und somit des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) sei die angefochtene Verfügung
sowie die Beschlagnahme aufzuheben.
Demgegenüber
beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, da kein Mangel der Begründungsdichte
im angefochtenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl ersichtlich sei. Es sei
für den Adressaten zu erkennen gewesen, wer von der Massnahme betroffen sei,
welcher Tatbestand im Raum stehe sowie was zu welchem Zweck zu durchsuchen und
allenfalls zu beschlagnahmen sei.
2.2 Ein
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl ergeht in der Regel in Form einer
schriftlichen Verfügung. Damit er seiner Informationsfunktion gerecht wird, ist
es notwendig, dass der Adressat der Verfügung, die verfügende Behörde, das Beschlagnahmeobjekt,
das der Anordnung zugrundeliegende Strafverfahren sowie die rechtliche
Grundlage seiner Anordnung aus ihm ergehen. Ausserdem ist der Durchsuchungs-
und Beschlagnahmebefehl kurz zu begründen, das heisst darzutun, aus welchen tatsächlichen
Gründen die Zwangsmassnahme angeordnet wird (vgl. Art. 262 Abs.
2 StPO; Boomer/Goldschmid,
in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 263 N 62). Die Begründungspflicht ergibt sich zum einen direkt
aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und ist zum anderen in Art. 263
Abs. 2 StPO ausdrücklich vorgesehen. An die Begründungsdichte dürfen
keine übermässigen Anforderungen gestellt werden, was bereits durch die Formulierung
von Art. 263 Abs. 2 StPO zum Ausdruck kommt, worin eine kurze Begründung
gefordert wird. Dasselbe folgt auch aus dem Charakter der Beschlagnahme als vorsorgliche
Massnahme, die jederzeit ergänzt oder abgeändert werden kann. Wie umfassend die
Begründung sein muss, kann nicht mit einer allgemein gültigen Formel
umschrieben werden. Jedenfalls muss der Betroffene aus der Begründung mit genügender
Klarheit ersehen können, weshalb die Behörde die Voraussetzungen der
Beschlagnahme als gegeben erachtet (Schödler,
Dritte im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren, in: Luzerner Beiträge zur
Rechtswissenschaft Band/Nr. 64, 2012 S. 103, 106).
In dem
angefochtenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl wird allein auf den
Tatbestand „Betrug“ und „weitere“ verwiesen. Entgegen der Meinung der
Vorinstanz genügt jedoch ein blosser Verweis auf einen Straftatbestand nicht
als Begründung für einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl. Die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer aufgrund hängiger Strafuntersuchungen weiss, dass und
aus welchem Grund gegen ihn ermittelt wird, befreit die Vorinstanz nicht davon
kurz festzuhalten, warum konkret diese Zwangsmassnahme angeordnet wird (vgl.
auch Bangerter, Hausdurchsuchungen
und Beschlagnahmen im Wettbewerbsrecht unter vergleichender Berücksichtigung
der StPO, in: Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Band Nr. 176, Zürich 2014,
S. 80 ff.; BGer 1B_18/2014 vom 20. März 2014 E. 2.3).
Demzufolge ist
der Rüge des Beschwerdeführers insofern zu folgen, als dass in der mangelhaften
Begründung des angefochtenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls eine
Verletzung der Begründungspflicht und somit des rechtlichen Gehörs zu erkennen
ist.
2.3 Entgegen
den Ausführungen des Beschwerdeführers ist jedoch nicht zu beanstanden, dass
auf dem angefochtenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl sämtliche
gesetzlich vorgesehene Beschlagnahmegründe (vgl. Art. 263 StPO) aufgeführt
wurden. Beim Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl handelt es sich um eine
Verfügungsart, welche von der Staatsanwaltschaft in grosser Zahl und aus diesem
Grund mittels Formular erlassen wird. Sofern nicht bereits zu Beginn klar ist,
dass ausschliesslich einer der gesetzlichen Gründe vorliegt, ist die Aufzählung
sämtlicher gesetzliche vorgesehener Beschlagnahmegründe zulässig (Bommer/ Goldschmid, a.a.O.,
Art. 263 N 62; AGE BES.2013.50 vom 6. August 2013). Bei einer
Hausdurchsuchung vor dem Hintergrund eines Betrugsverdachts ist nachvollziehbar,
dass die Behörde damit rechnete, Beweismittel, Mittel für eine Kostensicherung
aber auch zurückzuerstattende oder einzuziehende Gegenstände und Vermögenswerte
aufzufinden.
2.4 Der
Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung sowie die Rückgabe der beschlagnahmten
Gegenstände, da mit der Verletzung der Begründungspflicht ein
Gültigkeitserfordernis nicht eingehalten worden sei (siehe oben Sachverhalt, E.
2.1). Die Verletzung eines Gültigkeitserfordernisses führt zur Unverwertbarkeit
der Beschlagnahme, sofern die Beschlagnahme gemäss Art. 141
Abs. 2 StPO nicht der Aufklärung einer schweren Straftat dient (Schödler, a.a.O., S. 103, 107).
Wird hingegen lediglich eine Ordnungsvorschrift verletzt, bleibt die
Beschlagnahme verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO). Auch in der
Botschaft zur StPO wird festgehalten, dass eine Verwertung auch dann in Betracht
kommt, wenn die Beweise unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben
worden sind. Solche Gültigkeitsvorschriften sind abzugrenzen von blossen
Ordnungsvorschriften, bei deren Verletzung die Beweise in jedem Fall verwertet
werden dürfen. Soweit das Gesetz eine Bestimmung nicht selber als
Gültigkeitsvorschrift bezeichnet, hat die Praxis die Unterscheidung
vorzunehmen, wobei primär auf den Schutzzweck der Norm abzustellen ist. Hat die
Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der
betreffenden Person eine derart erhebliche Bedeutung, dass sie ihr Ziel nur erreichen
kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist, liegt eine
Gültigkeitsvorschrift vor. Eine Verwertung setzt sodann voraus, dass die Beweise
für die Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich sind (Botschaft StPO,
in: BBl 2006 S. 1183 f.). Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle
können in dringenden Fällen vorerst auch mündlich ergehen und eine schriftliche
Begründung kann nachgereicht werden (Art. 261 Abs. 1 StPO). Des
Weiteren sind nach Art. 243 StPO zufällig entdeckte und
sichergestellte Spuren oder Gegenstände sicher zu stellen und der
Verfahrensleitung zur Frage einer allfälligen Verwertbarkeit zu übermitteln (Schödler, a.a.O., S. 103, 107;
BGE 139 IV 128 E. 2.1 S. 135). Auch in diesem Fall
klaffen faktische Sicherstellung und eine allfällige schriftlich verfügte
Beschlagnahme zeitlich auseinander. Zudem ist die nachträgliche Erweiterung
oder Abänderung eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls jederzeit möglich
(vgl. Boomer/Goldschmid, a.a.O., Art. 263
N 62). All dies spricht dagegen, eine fehlende oder mangelhafte Begründung
eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls als Gültigkeitserfordernis zu
qualifizieren. Aufgrund des beschriebenen Charakters des Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehls ist die Begründungspflicht vielmehr eine Ordnungsvorschrift.
Folglich führt die Verletzung der Begründungspflicht nicht zwingend zu einem
Verwertungsverbot der Beschlagnahme, da die nicht eingehaltene inhaltliche
Vorschrift durch den nachträglichen Erlass einer rechtsgenügenden Verfügung durch
die ursprünglich verfügende Behörde oder innerhalb des Beschwerdeverfahrens
geheilt werden kann (Bangerter, a.a.O.,
- 80, 119 f.; Schödler, a.a.O.,
- 103, 108; Boomer/ Goldschmid, a.a.O.,
Art. 263 N 66, 66a; BGer 1B_378/2009 vom 13. Januar 2010 E. 3).
Vorliegend hat
die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren eine hinreichende kurze Nachbegründung
der Verfügung eingereicht. Die Staatsanwaltschaft legt im Einzelnen dar, dass
an der ihr erstmals bekannten Wohnadresse des Beschwerdeführers allenfalls
deliktsrelevante Erkenntnisse zu erwarten gewesen sind und gestützt darauf die
Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme vom 11. August 2016
durchgeführt wurde (vgl. oben E. 2.3). Mit dem Recht zur Replik wurde dem
Beschwerdeführer die Gelegenheit geboten, zu dieser Begründung Stellung zu
nehmen (vgl. BGer 1B_18/2014 vom 20. März 2014 E. 2.3,
1B_163/2013 vom 4. November 2013 E. 4.8). Somit wurde die unterbliebene Gewährung
des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren nachgeholt und geheilt (vgl. BGer
6B_237/2009 vom 25. Juni 2009 E. 1.8). Entsprechend ist der
Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme abzuweisen.
Aus den
Erwägungen folgt, dass die Beschwerde hinsichtlich der Verletzung des
rechtlichen Gehörs durch die mangelhafte Begründung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls
gutzuheissen ist. Die hievor festgestellte Verletzung der Begründungspflicht
ist bei der Verlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen,
sie führt jedoch nicht zur Aufhebung der Verfügung.
Gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach
Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. In vorliegendem Verfahren wird
unter Berücksichtigung der Verletzung der Begründungspflicht auf die Erhebung von
Verfahrenskosten verzichtet und es wird dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung zugesprochen.
Der Vertreter
des Beschwerdeführers hat eine Parteientschädigung beantragt, jedoch keine
Honorarnote eingereicht. Entsprechend ist der Aufwand des Rechtsvertreters des
Beschwerdeführers praxisgemäss zu schätzen. Für die Einreichung zweier Eingaben
sowie für das vorgängige Studium der Akten erscheint die Entschädigung eines
Aufwands von 4 Stunden zu CHF 250.– (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer
angemessen. Zu entschädigen sind 2 Stunden dieses Aufwands, da der
Beschwerdeführer mit seinem Hauptbegehren unterliegt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Es wird festgestellt, dass das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführers mit der mangelhaften Begründung des angefochtenen
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls verletzt worden ist.
Der Antrag auf Aufhebung des
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls vom 4. August 2016 wird
abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 500.–,
inklusive Auslagen und zuzüglich 8% MWST von CHF 40.–, aus der Gerichtskasse
bezahlt.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Lorena Plozza
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.