Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2016.51
ENTSCHEID
vom 16.
März 2017
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
Dr. A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegner
vertreten durch Steuerverwaltung
Kanton Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 4. Oktober 2016
betreffend Bewilligung der
definitiven Rechtsöffnung
(Zahlungsbefehl Nr. […])
Erwägungen
A____
(Beschwerdeführerin) hat gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom
4. Oktober 2017 am 21. Oktober 2016 Beschwerde erhoben. Am
21. Dezember 2016 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die
Beschwerdeführerin aufgefordert, innert einer nicht erstreckbaren Frist bis zum
4. Januar 2017 einen Kostenvorschuss von CHF 100.– zu leisten.
Nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet hat, wurde
ihr unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist gesetzt
(vgl. Verfügung vom 26. Januar 2017). Auch innert dieser Nachfrist
hat die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde
ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die
Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 4. Oktober 2016 (V.2016.890) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung
an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegner
Zivilgericht Basel-Stadt
Betreibungsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.