Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.149
ENTSCHEID
vom 5.
Januar 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführerin
[…] Beschuldigte
vertreten durch [...] Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 11. August 2016
betreffend Beschlagnahmebefehl
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Genf führte am 11. August 2016 im Rahmen einer
Strafuntersuchung gegen B____ nach Benachrichtigung der Basler Staatsanwaltschaft
in den Wohnräumen von A____ eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme durch.
Anlässlich dieser Amtshandlung wurden die Effekten von A____, welche diese beim
Eintreffen der Beamten auf sich trug, kontrolliert. In ihrer Handtasche wurden
dabei CHF 8‘330.– Bargeld gefunden. Auf mündliche Anordnung der Basler
Staatsanwaltschaft wurde dieser Barbetrag beschlagnahmt.
Mit Eingabe vom
18. August 2016 hat A____ Beschwerde gegen die bei ihr durchgeführte Hausdurchsuchung
sowie gegen die Beschlagnahme des Barbetrages von CHF 8‘330.– erhoben. Mit
Stellungnahme vom 16. September 2016 beantragt die Staatsanwaltschaft die
Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei, unter o/e-
Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin
vom 19. September 2016 wurde die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft der
Beschwerdeführerin zugestellt und wurde ihr Frist gesetzt zur Einreichung eines
kostenlosen Beschwerderückzugs oder einer fakultativen Replik. Mit Eingabe vom
6. Oktober 2016 ersuchte die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin
um Erstreckung der Frist zur Einreichung eines allfälligen Beschwerderückzugs oder
zur Einreichung einer Replik. Nach instruktionsrichterlicher Bewilligung eines
weiteren Fristerstreckungsgesuchs hält die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
21. November 2016 an der Beschwerde fest, unter o/e-Kostenfolge, wobei ihr
die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren sei. Mit
Duplik vom 12. Dezember 2016 hält die Staatsanwaltschaft an ihren Anträgen und
Ausführungen in der Stellungnahme vom 16. September 2016 fest.
Der vorliegende Entscheid
ist unter Beizug der Strafakten im schriftlichen Verfahren ergangen. Die
Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde nach
Art. 393 ff. Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Zuständig für die
Beurteilung solcher Beschwerden ist das Einzelgericht der Appellationsgerichts
(§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]), allerdings
einzig soweit es sich um Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Basler
Staatsanwaltschaft handelt. Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer ersten
Eingabe (auch) gegen die von der Genfer Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit
einer Strafuntersuchung gegen B____ angeordnete und gestützt auf Art. 52 Abs. 1
StPO von den Genfer Behörden auf baselstädtischem Territorium durchgeführte Durchsuchung
ihrer Wohnräume. Wie die Staatsanwaltschaft zur Recht ausführt, ist dieser
staatliche Zwangsakt gegenüber der Genfer Justiz anzufechten. Gegenstand der
vorliegenden Beschwerde kann deshalb einzig die von der Basler
Staatsanwaltschaft angeordnete Beschlagnahme der CHF 8‘330.– sein. Zwar wird in
der vom Rechtsvertreter verfassten Replik nicht explizit von der Beschwerde
gegen die Hausdurchsuchung durch die Genfer Staatsanwaltschaft Abstand genommen,
allerdings beschränken sich sämtliche Ausführungen auf den Themenbereich der
Beschlagnahme des Barbetrages aus der Handtasche der Beschwerdeführerin. Auf
die formgültig und rechtzeitig eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1
StPO) ist jedenfalls nur soweit einzutreten, als sie die Aufhebung der
Beschlagnahme und die Herausgabe des beschlagnahmten Bargeldbetrages verlangt. Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist dabei frei und nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Die
Beschwerdeführerin moniert, das Bargeld sei zu Unrecht beschlagnahmt worden. Sie
betreibe ein kleines Take-away Lokal, in welchem sie Essen, Getränke und
Telefonkarten anbiete. Bei dem beschlagnahmten Bargeld handle es sich um
Einnahmen aus diesem Geschäftsbetrieb. Dies ergäbe sich aus den der Beschwerde
beigelegten Unterlagen ihrer Buchhaltung. Diesen sei zu entnehmen, dass der Eingang
eines Geldbetrages von der Höhe des beschlagnahmten Bargeldes in der Periode 1.
Juni bis 1. August 2016 mit den erwirtschafteten Einnahmen aus ihrem Geschäftsbetrieb
„in Einklang zu bringen“ sei. Sie habe tägliche Einnahmen in der Höhe von CHF
100.– bis 700.– erzielt. Es gäbe zudem keinerlei Anzeichen, dass der beschlagnahmte
Geldbetrag aus einem illegalen Geschäft stammen könnte. Am Tag der
Beschlagnahme habe sie mit eben diesen Einnahmen offene Rechnungen begleichen
wollen. Aufgrund der Beschlagnahme sei sie nun mit der Mietzahlung für ihre
Geschäftslokalität im Rückstand und es drohe ihr die Kündigung.
2.2 Gegenstände
und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können
gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als
Beweismittel gebraucht werden (lit. a), der Sicherstellung von Verfahrenskosten,
Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den
Geschädigten zurück zu geben sind (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). Die
Beschlagnahme ist in einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen.
In dringenden Fällen kann eine mündliche Anordnung erfolgen, welche
nachträglich schriftlich zu bestätigen ist. Der Gesetzestext lässt offen,
welche konkreten Informationen die Kurzbegründung zu enthalten hat. Jedenfalls
muss die von der Beschlagnahme betroffene Person mit der Begründung in die Lage
versetzt werden, die Tragweite des Entscheids zu beurteilen und angeblich
fehlerhafte Punkte in Kenntnis aller Umstände von der Beschwerdeinstanz beurteilen
zu lassen. Dazu ist seitens der anordnenden Staatsanwaltschaft summarisch
aufzuzeigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Beschlagnahme,
namentlich ein hinreichender Tatverdacht und ein Beschlagnahmegrund, vorliegen,
wobei die mutmasslichen Tatbestände anzugeben sind. Soweit bereits aus einer
anderen Verfügung an die betroffene Person ersichtlich ist, auf welche
Anhaltspunkte sich der Tatverdacht stützt, kann darauf verwiesen werden,
andernfalls sollte dies aus dem Beschlagnahmebefehl selbst ergehen (Heimgartner, in: Strafprozessuale
Beschlagnahme, Wesen, Arten und Wirkungen, Zürich 2011, S. 107 f.)
2.3 Vorliegend
war vor der Anordnung der Beschlagnahme des bei der Beschwerdeführerin in der
Handtasche vorgefundenen Barbetrags noch keine Strafuntersuchung gegen diese eingeleitet
worden. Vielmehr handelt es sich bei dem Bargeldbetrag um einen Zufallsfund,
welcher sich aus der Durchsuchung ihrer Wohnräumlichkeiten im Zusammenhang mit
einem von den Genfer Strafverfolgungsbehörden gegen B____ geführten
Strafverfahren ergab. Damit waren der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der
Beschlagnahme die gegen sie vorliegenden Verdachtsmomente seitens der Behörden (noch)
nicht vorgetragen worden oder ist solches zumindest dem schriftlichen Beschlagnahmebefehl
vom 11. August 2016 nicht zu entnehmen. Aus diesem ergeht nämlich einzig, dass
gestützt auf Art. 263 StPO der Bargeldbetrag von CHF 8‘330.– beschlagnahmt
wird, unter Hinweis auf den Straftatbestand „Widerhandlung BetmG“
(Betäubungsmittelgesetz, SR 812.121). Auch ist dem Befehl zu entnehmen, dass er
auf mündliche Anordnung des Staatsanwalts am 11. August 2016, um 15:00 Uhr,
erging. Ausgefüllt wurde der schriftliche Befehl auf einem dazu verwendeten
Standardformular mutmasslich von dem die Anordnung ausführenden
Detektivwachtmeister.
Damit genügt
dieser Befehl den Anforderungen an den notwendigen Informationsgehalt nicht.
Allerdings können nach der bundesgerichtlichen Praxis Begründungsmängel im
Rechtsmittelverfahren geheilt werden, soweit die überprüfende Instanz über die
selbe Kognition wie die Vorinstanz verfügt, wie dies im Beschwerdeverfahren
gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Fall ist (Heimgartner, a.a.O., S. 106, mit Verweis auf die BGer
Rechtsprechung).
Die
Staatsanwaltschaft legt im Beschwerdeverfahren dar, dass seitens der Genfer
Strafverfolgungsbehörden ein Strafverfahren gegen B____ wegen Drogenschmuggels
geführt wird (konkret wegen Einfuhr von Kokain als Bodypacker). Die
Ermittlungen der Genfer Behörden hätten ergeben, dass B____ über ein Domizil im
Wohnhaus, im welchem auch die Beschwerdeführerin lebt, verfüge, da er einen
Schlüssel zum Briefkasten der Beschwerdeführerin besitze. Über die von den
Genfer Behörden angeordnete Durchsuchung sei die Beschwerdeführerin mit deren
schriftlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss informiert worden. Bei
der Durchsuchung ihrer Wohnung sei sodann ein Koffer mit Vorhängeschloss
gefunden worden, der mit einem Schlüssel aus den Effekten des B____ habe
geöffnet werden können. Darin befindliche Kleider hätten diesem zugeordnet
werden können. Das Ergebnis dieser Hausdurchsuchung habe bestätigt, dass der mutmassliche
Drogenkurier B____ einen Bezug zur Wohnung der Beschwerdeführerin habe und
damit den Anfangsverdacht begründet, die Beschwerdeführerin könnte in die
deliktischen Tätigkeiten des B____ verwickelt sein. Das bisherige Ermittlungsergebnis
habe ergeben, dass das von der Beschwerdeführerin beschlagnahmte Bargeld zumindest
teilweise mit Kokain kontaminiert sei, dass die Beschwerdeführerin gar kein
Erwerbseinkommen erziele, nachdem ihre Einzelfirma „[...]“ per 20. Juni 2016
erloschen sei, dass für das Jahr 2015 noch keine Steuerunterlagen vorliegen
würden und auch sonst kein Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin nachgewiesen
sei, dass gegen die Beschwerdeführerin ausstehende Betreibungen in der Höhe von
CHF 33‘611.65 sowie offene Verlustscheine im Betrag von CHF 6‘906.10 vorliegen
würden, dass die Beschwerdeführerin mit Urteil des Strafgerichts vom 24. Juni
2008 wegen Geldwäscherei (schwerer Fall), mehrfacher Geldwäscherei und
mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln zu einer teilbedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafe von 28 Monaten, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF
30.– und zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt worden sei und dass die
Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 22. August 2016 zu verstehen
gegeben habe, sie wisse, dass viele ihrer ehemaligen Kunden im Drogenhandel
tätig seien. Auch sei nachgewiesen, dass sie den in Yverdon-Les-Bain
verhafteten B____ bei sich beherbergt oder diesem zumindest die Möglichkeit
gewährt habe, in ihrer Wohnung persönliche Effekten zu deponieren. Angesichts
dieser Umstände bestünde der begründete Anfangsverdacht, dass die bei der
Beschwerdeführerin beschlagnahmten Barmittel im direkten Zusammenhang mit
Kokainhandel stünden und nicht aus einem legalen Erwerbseinkommen resultieren
würden. Damit könnten die Barmittel der Einziehung unterliegen, als
Beweismittel dienen und darüber hinaus im Hinblick auf die Durchsetzung einer
richterlich festgestellten Ersatzforderung für nicht mehr vorhandenen
Drogenerlös mit Beschlag belegt werden sowie zur Sicherstellung von allfälligen
Geldstrafen, Bussen, Verfahrenskosten und Entschädigungen beschlagnahmt werden.
Mit diesen Ausführungen hat die Staatsanwaltschaft die angeordnete
Beschlagnahme nachträglich genügend begründet, weshalb die ursprünglich
mangelhafte Verfügung als geheilt zu erachten ist.
2.4 Die
Beschwerdeführerin bestreitet replicando einzig, dass das beschlagnahmte Geld
im Zusammenhang mit einer ihr anzulastenden deliktischen Tätigkeit stehe. Auf
die im Strafverfahren gegen B____ angeordnete Durchsuchung ihrer Wohnräume,
welche sie aufgrund der dortigen Feststellungen in Zusammenhang mit
Drogenhandel bringen, geht sie nicht ein, ebenso wenig auf ihre einschlägige
Vorstrafe. Gestützt auf das Resultat der Hausdurchsuchung hat die
Staatsanwaltschaft indessen zu Recht (vorläufig) festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin B____ zumindest das Recht eingeräumt haben muss, persönliche
Gegenstände in ihrer Wohnung zu deponieren. Diese in ihrer Wohnung sichergestellten
Effekte erhärten wiederum den Verdacht, dass B____ im Drogenhandelt aktiv ist,
da nebst anderem eine grössere Bargeldmenge in delikttypischer Notenstückelung
und eine elektronische Waage beschlagnahmt wurden (Bericht der Genfer
Staatanwaltschaft über die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme vom 12. August
2016). Dass die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund mit der deliktischen
Tätigkeit des B____ nichts zu tun hat, erscheint vorerst unwahrscheinlich, dies
umso mehr, als sie bereits einschlägig vorbestraft ist. Damit ist entsprechend
den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht auszuschliessen, dass es sich bei
dem bei der Beschwerdeführerin beschlagnahmten Bargeldbetrag um Deliktsgut
handelt und rechtfertigen die von der Staatsanwaltschaft vorgetragenen und im
Gesetz vorgesehenen Gründe der weiteren oder zukünftigen Verwendung dieses
Geldes die Beschlagnahme.
An diesem
Verdacht vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, es handle sich bei
den CHF 8‘330.– um Einnahmen aus ihrem Geschäftsbetrieb, nichts zu ändern,
zumal das Erzielen eines legalen Einkommens das gleichzeitige Erzielen eines
illegalen Einkommens keineswegs ausschliesst und zur Sicherstellung von
Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen oder im Sinne einer
Ersatzforderung auch legal erworbenes Geld beschlagnahmt werden kann (Art. 263
Abs. 1 lit. b StPO; Art. 71 Abs. 3 StGB; s. oben Ziff. 2.3). Zudem lässt die
von der Beschwerdeführerin eingereichte Buchhaltung ohnehin keinen eindeutigen Rückschluss
auf die Existenz und den Umfang des von ihr angeblich betriebenen Handels mit Getränken
und Gerichten sowie Telefonkarten zu, handelt es sich dabei im Wesentlichen doch
einzig um eine handschriftliche Auflistung von Buchstaben und Zahlen in einem
Notizheft und um lose Quittungen. Nicht eingereicht wurden etwa ein
Pachtvertrag oder Verträge mit regelmässigen Zulieferern. Die Behauptung, sie
notiere sich die Einnahmen jeweils nach Gast, ist nicht nur gewöhnungsbedürftig,
wie dies die Verteidigung ausführt, sondern wirft zu Recht die Frage auf, ob
damit tatsächlich das Erbringen einer Restaurationsdienstleistung dokumentiert
wurde. Dass mit der Buchführung nicht gleichzeitig der Lagerbestand der Getränke
und Esswaren dokumentiert wird, erscheint nämlich wenig praktikabel und damit
unglaubwürdig. Darüber hinaus ergibt sich aus der Buchhaltung, dass die
Beschwerdeführerin ihren Umsatz offenbar mit der Bewirtung einer Handvoll, ihr
alle persönlich bekannten Gästen erzielen will. Im Juni 2016 sollen täglich
zwischen ca. 12 bis 15 Gäste bei ihr Getränke und Essen konsumiert haben, im
Juli 2016 deutlich weniger, an manchen Tagen gar nur 5 (vgl. bspw. Eintrag vom
20. Juli 2016). Dass die Führung eines Lokals dieser Grössenordnung das
Ansparen von über CHF 8‘000.– ermöglicht, erscheint unwahrscheinlich. Dagegen
spricht auch, dass sie mit der Einreichung von Belegen für gekaufte Getränke
und Lebensmittel selber darlegt, dass sie jeweils kleine Mengen bezieht und die
Kosten umgehend begleicht. Der Beweis, dass der beschlagnahmte Geldbetrag
offensichtlich einzig aus legaler Einkommensquelle stammen kann, gelingt der Beschwerdeführerin
in jedem Fall nicht. Die Beschlagnahme erfolgte damit zu Recht und wurde im Beschwerdeverfahren
auch hinreichend begründet.
Damit unterliegt
die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren, weshalb sie dessen Kosten zu tragen
hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zwar genügte der ursprüngliche Beschlagnahmebefehl
nicht den inhaltlichen Anforderungen, weshalb die Beschwerdeführerin in ihrem
Recht auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Allerdings kam die
Staatsanwaltschaft ihrer Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren umfassend
nach. Da der Beschwerdeführerin daraufhin Frist gesetzt wurde, in welcher sie
die Beschwerde kostenlos hätte zurückziehen können, rechtfertigt sich eine umfassende
Auferlegung der Kosten zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Die
Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Verbeiständung, mithin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Dieses Institut existiert im Strafrecht einzig für die Privatklägerschaft (Art.
136 ff. StPO). Beschuldigten Personen steht hingegen unter Umständen die
Beigabe einer amtlichen Verteidigung zu (Art. 132 StPO). Eine vom Staat
bezahlte Verteidigung ist der beschuldigten Person im Beschwerdeverfahren
beizugeben, sofern sie hablos ist und die Wahrung ihrer Interessen dies
gebietet (Art. 132 Abs. 1 lit b und Abs. 2 StPO). Auch darf das angestrebte
Verfahren nicht als aussichtslos zu werten sein (statt vieler: AGE HB.2014.7
vom 26. März 2014 Ziff. 5.1.). Die aktuellen finanziellen Einkommensverhältnisse
der Beschwerdeführerin werden in der Beschwerde nicht restlos und schlüssig
dargelegt. Angesichts des geringen Verdienstes der Beschwerdeführerin in den
versteuerten Jahren 2013 und 2014 kann einmalig gleichwohl von ihrer Hablosigkeit
ausgegangen werden, auch wenn sie es zusätzlich unterlassen hat, ihren Bedarf zu
dokumentieren. Sie wird aber darauf hingewiesen, dass sie dies bei einer
weitergehenden Beanspruchung dieses Instituts zu tun hat. Nachdem die
Beschwerdeführerin nach dem Vorliegen der im Beschwerdeverfahren nachgereichten
Begründung der Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft an der Beschwerde
festgehalten hat, kann angesichts des gut begründeten Tatverdachts und dem
Vorliegen mehrerer Beschlagnahmegründe mit Fug gefragt werden, ob die
vorliegende Beschwerde von einer Partei bei vernünftiger Chancenabwägung auch
auf eigene Rechnung aufrechterhalten worden wäre. Immerhin lässt sich
angesichts der geltend gemachten finanziellen Nöte der Beschwerdeführerin
nachvollziehen, dass sie das beschlagnahmte Geld rasch möglichst zurück zu
erhalten versucht. Die Aussichtslosigkeit kann noch knapp verneint werden, so
dass dem Verteidiger ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse
auszurichten ist. Es wurde dazu keine Honorarnote eingereicht, weshalb der
angemessene Aufwand auf vier Stunden inklusive Auslagen und zuzüglich 8% MWST
geschätzt und festgelegt wird. Eine Rückforderung dieser vom Staat getragenen
Kosten bei verbesserten finanziellen Verhältnissen bleibt vorbehalten (Art. 135
Abs. 4 StPO). Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 500.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich
Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger der
Beschwerdeführerin, [...], werden ein Honorar von CHF 800.– , inklusive
Auslagen und zuzüglich 8% MWST von CHF 64.–, aus der Gerichtskasse bezahlt.
Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).