Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.85
URTEIL
vom 11.
März 2017
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ, Dr. Heidrun
Gutmannsbauer, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 27. Juni 2016
betreffend Sachbeschädigung
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 27. Juni 2016 der Sachbeschädigung
und mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und
kostenfällig zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit
bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse
von CHF 400.– verurteilt. Eine beschlagnahmte Schere wurde eingezogen.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 4. Juli
2016 (Eingang beim Strafgericht 11. September 2016) persönlich Berufung
angemeldet und am 12. September 2016, vertreten durch Advokat [...], die Berufungserklärung
eingereicht, mit welcher er beantragt, er sei in teilweiser Aufhebung des
angefochtenen Urteils von der Anklage der Sachbeschädigung freizusprechen und
für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes bloss zu einer Busse
von CHF 200.– zu verurteilen. Mit Verfügung vom 15. September 2016 hat die
Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts den Parteien Gelegenheit gegeben,
Einwände gegen die vorgesehene Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss
Art. 406 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zu erheben, wobei ohne
Gegenbericht innert Frist von ihrem Einverständnis ausgegangen werde. Nachdem
von keiner Seite Einwände gegen das schriftliche Verfahren eingegangen sind,
ist dem Berufungskläger mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 Gelegenheit
gegeben worden, eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen. Mit
Schreiben vom 10. November 2016 hat Advokat [...] die Beendigung des
Vertretungsverhältnisses mit dem Berufungskläger angezeigt. Der Berufungskläger
ist in der Folge nochmals darauf hingewiesen worden, dass das Verfahren auf
schriftlichem Weg durchgeführt werde. Er hat mit Eingabe vom 1. Dezember 2016
(Eingang: 5. Dezember 2016) seine Berufung schriftlich begründet. Die
Staatsanwaltschaft hat sich unter Verweis auf die Begründung des
erstinstanzlichen Urteils mit dem Antrag auf dessen Bestätigung vernehmen
lassen. Der Privatkläger hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das
vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das
ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter nach Art.
382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine
Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art.
399 Abs. 1 und 3 StPO und die Berufungsbegründung innert der richterlich
angesetzten Frist eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten.
Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs.
1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem
Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die
Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich (lit. a) oder ein
Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung ist (lit. b). Beide
Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, so dass die Berufung im schriftlichen
Verfahren beurteilt wird.
1.3
1.3.1 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Die Partei, welche Berufung
angemeldet hat, hat mit der Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil
vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt
(Art. 399 Abs. 3 StPO). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung
verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art.
399 Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2 Im
vorliegenden Fall hat der damalige Vertreter des Berufungsklägers in der
Berufungserklärung vom 12. September 2016 angegeben, dass der Schuldspruch
wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes nicht angefochten
werde. Demgegenüber macht der Berufungskläger selbst in seiner persönlich verfassten
Berufungsbegründung geltend, er sei gänzlich unschuldig. Er habe „kein Gras
geraucht“ und auch nicht „das Auto einer komplett unbekannten (…) Person attackiert“.
Für die Anschuldigungen gebe es „zu viele Zweifel und unklare Evidenz“. Das
Gericht solle daher „die Zeugen der Anklage und deren Aussagen und Beschuldigungen
überprüfen“. Die Gelegenheit, die Zeugen zu befragen und ihre Aussagen zu
prüfen, sei ihm leider verwehrt worden. Auch sei die forensische Untersuchung
der Schere in unzulässiger Weise beeinflusst worden, da die Beamten der
Forensik vorab gesagt hätten, was sie auf dem angeblichen Tatwerkzeug zu finden
hätte. Sodann sei ein chemischer Vergleich des auf der Schere gefundenen Materials
mit dem damals noch vorliegenden Reifen des Autos unterblieben, welcher gewiss
gezeigt hätte, dass die Materialien nicht übereinstimmten. Es handle sich bei
der Schere nicht um das Tatwerkzeug und beim Berufungskläger nicht um den
Täter. Sei einziger Fehler sei gewesen, dass er sich zum falschen Zeitpunkt in
der Nähe des Tatortes aufgehalten habe. Die Signalemente, die zu seiner
Verdächtigung geführt hätten, seien derart allgemeingültig, dass sicher noch zwei
bis drei weitere Personen mit diesen Merkmalen zur selben Zeit im Quartier
gewesen seien. Schliesslich fehle es an jeglichem Motiv für die
Sachbeschädigung zum Nachteil einer dem Täter völlig unbekannten Person. Der
Berufungskläger vermutet rassistische Motive hinter den Anschuldigungen.
1.3.3 Soweit
der Berufungskläger mit seinen Anträgen über die Berufungserklärung hinausgeht –
so betreffend Freispruch von der mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes und mit den Beweisanträgen – erweisen sich diese als
verspätet. Nach der gefestigten Praxis des Appellationsgerichts ist Art. 399
Abs. 3 und 4 StPO nicht als blosse Ordnungsvorschrift zu verstehen, sondern hat
zur Folge, dass erst im Nachgang zur Berufungserklärung vorgebrachte Anträge
betreffend den Umfang der Berufung sowie Beweisanträge nur dann zuzulassen
sind, wenn das späte Vorbringen durch objektive Umstände begründet ist. So
können Beweisanträge beispielsweise dann zulässig sein, wenn Beweise auftauchen,
die früher gar nicht bekannt oder erhältlich waren oder die überhaupt neu sind.
Das trifft vorliegend aber nicht zu, weswegen die fraglichen Anträge verspätet
sind. Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes ist daher in Rechtskraft erwachsen und im
Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen. Lediglich der Vollständigkeit
halber ist anzufügen, dass dieser Schuldspruch aufgrund des ausführlichen,
detaillierten und von sich aus abgegebenen Geständnisses des Berufungsklägers
im Ermittlungsverfahren (Akten S. 52-54) bei materieller Prüfung zu
bestätigen wäre.
Vorliegend ist
daher nur noch über die Anklage der Sachbeschädigung, die dem Berufungskläger
aufzuerlegende Strafe und die Einziehung zu befinden. Diesbezüglich ist die Vorinstanz
nach sorgfältiger Würdigung der vorhandenen Beweismittel und Indizien zum
Schluss gekommen, dass keinerlei begründete Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers
bestünden (Urteil S. 4). Tatsächlich ist das Signalement, welches C____ abgab (Schwarzafrikaner,
braune Haut, 175-185 cm gross, trug einen schwarzen Kapuzenpullover, dunkle
Hose und weisse Schuhe [Akten S. 34/35]) entgegen der Behauptung des
Berufungsklägers nicht „allgemeingültig“, jedenfalls nicht, was die Kleidung
betrifft. Auch die zweite Augenzeugin D____ schilderte die Täterschaft und ihre
Kleidung in gleicher Weise. Die Beschreibung traf auf den unmittelbar beim
Tatort angetroffenen Berufungskläger, welcher nach eigenen Angaben ungefähr 178
cm gross ist (Akten. S 55), genau zu (vgl. Fotos Akten S. 38 ff.).
Dazu kommt die im Fahrzeug des Berufungsklägers sichergestellte Schere, welche
Spuren aufwies, die laut dem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht „kaum
Zweifel darüber aufkommen“ liessen, dass es sich dabei „um Gummiabrieb eines
Autoreifens handelt“, wobei „eine individuelle Zuordnung zu einem Autoreifen
(…) nicht möglich“ sei (Akten S. 32, 45 ff.). Der Berufungskläger gab anlässlich
seiner Einvernahme vom 11. Dezember 2015 an, er habe diese Schere vom Nähzeug
seiner Freundin genommen und habe sie dabei gehabt, weil er vorgehabt habe, am
folgenden Tag sein Autofenster zu reparieren, genauer die Verdunkelungsfolie,
die auf einer Seite beschädigt worden sei (Akten S. 57). Zuvor habe er die
Schere benutzt, um zuhause Papier zu schneiden und „elektronische Tätigkeiten
zu machen“ (Akten S. 60). Erst am 14. April 2016 machte er über seine damalige
Vertreterin geltend, er habe „einige Zeit vor dem Zuschneiden der Folie zum
Abdunkeln der Scheiben (…) aus einem Velogummischlauch ein Stück
herausgeschnitten, um damit ein Gummiboot zu reparieren“ (Akten S. 87-89).
Diese Darstellung widerspricht zum einen seinen eigenen früheren Aussagen – er
hatte zu Protokoll gegeben, die Schere noch gar nicht zum Schneiden von Folie
verwendet, sondern dies nur vorgehabt und sie daher im Auto deponiert zu haben
(Akten S. 57, 60) –, zum anderen erscheint es auch reichlich unplausibel, dass
ihm die nächstliegende Spurenverursachung – Zerschneiden eines Veloschlauchs –
anlässlich seiner Befragung nicht in den Sinn gekommen sein soll, als er
ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, es seien „Rückstände von einem
Autoreifen festgestellt“ worden (Akten S. 60). Vor allem aber hat die auf
seinen Antrag angeordnete ergänzende Analyse ergeben, dass die von ihm
genannten Vorgänge und Materialien nicht als Spurenverursacher in Frage kamen (Akten
S. 109-111). Die Beweislage ist damit, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt
hat, eindeutig, und es bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass der
Berufungskläger die inkriminierten Taten begangen hat.
In rechtlicher
Hinsicht ist das Zerstechen der Autoreifen zweifellos als „Beschädigen,
Zerstören oder Unbrauchbarmachen einer fremden Sache“ im Sinne von Art. 144
Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Dass der Berufungskläger vorsätzlich gehandelt
hat, ergibt sich schon aus der von den Auskunftspersonen geschilderten
Vorgehensweise. Damit ist der Berufungskläger der Sachbeschädigung schuldig zu
sprechen.
In Bezug auf die
Strafzumessung ist der Vorinstanz ebenfalls zu folgen: Der Strafrahmen für die
begangene Sachbeschädigung reicht gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB von Geldstrafe
bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe. Das Verschulden des Berufungsklägers, der
grundlos die Pneus des Autos einer ihm vollkommen unbekannten Person zerstochen
hat, wiegt angesichts des nicht ganz geringen Deliktsbetrags von CHF 776.–
und der dadurch verursachten Umtriebe nicht leicht. Die dafür erstinstanzlich
ausgesprochene Geldstrafe von 25 Tagessätzen erscheint seinem Verschulden
angemessen, auch wenn die schon etliche Jahre zurückliegenden, nicht
einschlägigen Vorstrafen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nicht
straferhöhend zu werten sind. Die Höhe des Tagessatzes ist unter
Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers mit der
Vorinstanz auf CHF 30.– festzulegen. Der bedingte Strafvollzug bei einer
Probezeit von 2 Jahren ist in Anbetracht des Verbots der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot;
Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) ohne weitere Erwägungen zu bestätigen.
Mit der
Vorinstanz ist dem Berufungskläger neben der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe
als spürbarer „Denkzettel“ gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB eine (unbedingte) Verbindungsbusse
in Höhe von CHF 100.– aufzuerlegen (vgl. dazu BGE 135 IV 188 E. 3.3 S. 189).
Die von der
Vorinstanz für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
ausgesprochene Busse von CHF 300.– erweist sich ebenfalls als angemessen und
ist daher zu bestätigen. Insgesamt ist der Berufungskläger somit neben der Geldstrafe
zu einer Busse von CHF 400.– zu verurteilen.
Da nach dem
Beweisergebnis die beschlagnahmte Schere Tatwerkzeug der Sachbeschädigung war,
ist auch ihre Einziehung als instrumentum sceleris gemäss Art. 69 Abs. 1
StGB zu bestätigen.
Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen
und hat der im Berufungsverfahren unterliegende Berufungskläger auch die
zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.– zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass der
erstinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes in Rechtskraft erwachsen ist.
A____ wird – neben dem bereits
rechtskräftigen Schuldspruch – der Sachbeschädigung schuldig erklärt. Er wird
verurteilt zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu
einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches, Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 106 des
Strafgesetzbuches.
Die beschlagnahmte Schere (Verzeichnis
Nr. 128101) wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.
A____ trägt die Kosten von CHF
870.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
Mitteilung an:
Berufungskläger
Advokat [...] (neuer Verteidiger)
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Privatkläger
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.