Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2017.7
ENTSCHEID
vom 15.
März 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____ , geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 9. Februar 2017
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 6. April 2017
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gestützt auf zwei Strafanzeigen vom 13. März
2014 und vom 23. November 2016 ein Strafverfahren gegen A____ wegen Verdachts
auf Stalking (mehrfache Drohung, mehrfache Beschimpfung, mehrfache Nötigung, Tätlichkeiten
und Missbrauch einer Fernmeldeanlage). A____ wurde am 13. Dezember 2016 an
seinem Wohnort in Basel festgenommen. Am 15. Dezember 2016 ordnete das
Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von acht
Wochen an. Mit Verfügung vom 9. Februar 2017 verlängerte es die Haft auf die
vorläufige Dauer von weiteren acht Wochen bis zum 6. April 2017.
Gegen diese
Verfügung lässt A____ (Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter mit
Eingabe vom 20. Februar 2017 Beschwerde führen. Er beantragt die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und seine umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft
sowie die Bewilligung der amtlichen Verteidigung. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragt er, es seien die Verfahrensakten des Untersuchungsverfahrens
V140320 085 beizuziehen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 23. Februar
2017 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen
lassen. Mit Replik vom 15. März 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen ursprünglichen
Anträgen fest und beantragt, das Rechtsbegehren der Staatsanwaltschaft sei
abzuweisen.
Auf Antrag der Verteidigung
vom 10. Februar 2017 hat die Staatsanwaltschaft am 15. Februar 2017 die
Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens betreffend die Schuldfähigkeit des
Beschwerdeführers in Auftrag gegeben.
Die
entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die Verlängerung
der Untersuchungshaft ist als Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit Beschwerde
anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit
Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auf die nach
Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
somit einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393
Abs. 2 StPO frei.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs-
resp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig
sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen
(Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht
länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist
erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen
im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die beschuldigte
Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Im Verlaufe des
Verfahrens sollte sich der Tatverdacht zunehmend bestätigen und verdichten. Nicht
notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist.
Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht
mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der
Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV
122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: APE HB.2016.24 vom 23. Mai 2016 E. 4.1; Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage Basel 2014, Art. 221 N 2 f.; Hug/Scheidegger, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber, [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO), 2. Auflage 2014, Art. 221 N 6; Schmid,
StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 221 N 4). Macht eine inhaftierte
Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer
Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse
genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine
Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden
somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen
durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Im Haftprüfungsverfahren
genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte
Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale
erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; Forster,
a.a.O., Art. 221 N 3 f., Hug/Scheidegger,
a.a.O., Art. 221 N 6).
3.2 Der
Beschwerdeführer bringt vor, der Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft
vom 2. Februar 2017 sei unzureichend begründet und genüge den gesetzlichen
Anforderungen nicht. So werde zur Begründung lediglich auf den Haftantrag vom
14. Dezember 2016 verwiesen und ohne weitere Erklärungen festgestellt, der
Tatverdacht habe sich verdichtet (Beschwerde Ziff. 8 f. p. 3 f., Replik Ziff. 1
p. 2).
3.3
3.3.1 Eine
erste Anzeige wurde von B____ am 13. März 2014 erstattet, nachdem eine gute
Bekannte von ihr die Einsatzzentrale der Polizei requiriert hatte, da der Beschwerdeführer
an der Tramhaltestelle Luzernerring B____ von hinten mit dem Fuss einen Haken
gestellt und Todesdrohungen gegen sie und ihre Familie ausgestossen habe. Eine
erste Befragung von B____ ergab, dass diese bereits seit dem 17. Februar 2017
systematisch gestalkt worden sei. Am 17. März 2014 requirierte B____ erneut die
Einsatzzentrale (Notruf), weil sie vom Beschwerdeführer wieder verfolgt werde.
Die betreffenden Vorfälle sind durch die entsprechenden Requisitionsberichte
der Polizei vom 13. und 17. März 2014 belegt. Die Geschehnisse am Luzernerring
wurden zusätzlich durch die Bekannte, C____, welche mit B____ während des
Vorfalls telefonierte und sich auf deren Bitte gemeinsam mit ihrem Freund
sofort zum Tatort begeben hatte, bestätigt. Am 26. Januar 2015 wandte sich B____
wegen des Stalkings durch den Beschwerdeführer erneut an die Polizei, diesmal
jedoch in Basel-Land (vgl. Journalauskunft vom 16. Januar 2015). Im Rahmen der
Befragung vom 6. Dezember 2016 schilderte B____ die einzelnen Vorfälle, namentlich
die Drohungen, das systematische Abpassen und Verfolgen sowie die Tätlichkeiten
durch den Beschwerdeführer in weiteres Mal ausführlich. Ferner erklärte sie,
dass sie zahlreiche Male auf der Polizeiwache Kannenfeld vorgesprochen habe,
dort aber nicht ernst genommen worden und an den Polizeiposten Allschwil
verwiesen worden sei.
Obgleich die
Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage grundsätzlich dem Sachgericht
obliegt, kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Aussagen
von B____ als in hohem Mass glaubhaft zu bezeichnen sind. Zudem stimmen sie
auch mit den diversen Requisitionsberichten und den Angaben von C____ sowie der
Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers – soweit dieses überhaupt
ausgewertet werden konnte – überein.
3.3.2 Am
23. November 2016 erstattete eine weitere Frau, D____, Anzeige gegen den
Beschwerdeführer wegen ähnlicher Vorfälle, welche sich ungefähr seit März 2015
zugetragen haben sollen. Der Beschwerdeführer soll D____ an ihrem früheren
Arbeitsort (Coop Aeschenplatz) angesprochen und sie seither systematisch
beobachtet und verfolgt haben. Dabei sei sie vom Beschwerdeführer immer wieder
übelst beschimpft und bedroht worden. Nachdem sie den Arbeitsort gewechselt
habe, sei der Beschwerdeführer auch dort wieder aufgetaucht und habe sie erneut
beschimpft und massiv bedroht, so dass D____ in grosse Angst versetzt worden
sei (vgl. dazu Journalauskunft vom 17. Oktober 2016). Obwohl D____ wegen des
Verhaltens des Beschwerdeführers immer wieder andere Wege nach Hause genommen
habe, sei es ihm trotzdem gelungen, ihren Wohnort ausfindig zu machen. In der
Folge habe er sie und ihre Familie ab Mitte November 2016 immer wieder durch Sturmläuten
massiv belästigt. Am 21. November 2016 sei der Beschwerdeführer zudem im Bus,
mit welchem sie nach Hause gefahren sei, aufgetaucht, worauf sie unverzüglich
die Polizei requiriert habe (vgl. Journalauskunft vom 21. November 2016).
Nachdem der Beschwerdeführer trotz eines mündlichen Hausverbots am 22. November
2016 um 19 Uhr zum wiederholten Male an ihrem Arbeitsplatz in Allschwil
erschienen sei und ihr damit gedroht habe, an der Bushaltestelle auf sie zu
warten und sie dann umzubringen, sei sie derart verängstigt gewesen, dass ein
Arbeitskollege sie habe nach Hause begleiten müssen. Als der Beschwerdeführer
am 29. November 2016 – nach Anzeigeerstattung – um 21:45 Uhr an der Haustür von
D____ wiederum sturmgeläutet habe, habe diese erneut die Polizei requiriert
(vgl. Requisition vom 29. November 2016). Auch am 8. und am 9. Dezember 2016
habe der Beschwerdeführer zweimal das Wohnhaus von D____ aufgesucht und
ununterbrochen die Wohnungsklingel betätigt (vgl. Requisition vom 9. Dezember
2016). Dasselbe habe sich auch wieder am 12. Dezember 2016 abgespielt (vgl.
Requisition vom 12. Dezember 2016). Aufgrund dieser Vorfälle wandte sich D____
überdies an das Zivilgericht Basel-Stadt und beantragte ein Annäherungsverbot.
Mit Entscheid vom 12. Dezember 2016 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin die
beantragte vorsorgliche Massnahme. Schliesslich fand D____ am 9. Dezember 2016
in ihrem Briefkasten eine Fotografie von sich selbst auf deren Rückseite in
fehlerhaftem Albanisch die Worte: „D____ ich werde deine Vagina essen“ (vgl.
dazu Foto mit Notiz) geschrieben standen, welche sie durchaus als Drohung
auffasste.
Auch die
Aussagen von D____ müssen als äusserst glaubhaft eingestuft werden, zumal sie
durch objektive Beweismittel (Anzeige, Requisitionen, Hausverbot, Aussagen von
Arbeitskollegen, Annäherungsverbot) gestützt werden.
3.4 Der
Beschwerdeführer bestreitet sämtliche gegen ihn erhobene Vorwürfe und gibt an,
die beiden Anzeigestellerinnen überhaupt nicht zu kennen, geschweige denn
belästigt zu haben (Prot. Verhandlung Zwangsmassnahmengericht p. 2). Ein
dringender Tatverdacht betreffend die ihm vorgeworfenen Delikte ist indessen
nicht von der Hand zu weisen. Die beiden Anzeigestellerinnen kennen einander
nicht; sie haben unabhängig voneinander Strafanzeige mit inhaltlich teilweise
deckungsgleichen Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer erhoben. Beide gaben zu
Protokoll, der Beschwerdeführer habe sie über längere Zeit verfolgt, jeweils am
Wohn- und/oder Arbeitsort aufgesucht, und als er abgewiesen worden sei, jeweils
mit massiven Beschimpfungen und Drohungen reagiert. Damit war ein dringender Tatverdacht
bereits zu Beginn der Strafuntersuchung hinreichend klar gegeben. Dies hat auch
der damalige Verteidiger ([…]) anlässlich der Verhandlung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Dezember 2016 eingeräumt (Prot.
Zwangsmassnahmenverhandlung p. 3). Entgegen den Argumenten der Verteidigung
durfte die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Haftverlängerung durchaus auf
ihren ursprünglichen und sehr ausführlich begründeten Antrag auf Anordnung von
Untersuchungshaft vom 14. Dezember 2016 verweisen. Da das Schweizerische
Strafgesetzbuch einen eigentlichen Stalking-Tatbestand nicht kennt, werden
solche Sachverhalte regelmässig unter den Tatbestand der Nötigung subsumiert.
Es steht zudem fest, dass sich der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer inzwischen
weiter verdichtet hat. So wurden die Angaben von D____ durch die Aussagen ihrer
ehemaligen Arbeitskollegen […] (Einvernahme vom 12. Januar 2017) und […]
(Einvernahme vom 19. Januar 2017) sowie der Auskunftspersonen […] (Aktennotiz
vom 5. Januar 2017) und […] (Einvernahme vom 17. Januar 2017) bestätigt. Ebenso
wurden die Schilderungen von B____ durch ihre ehemaligen Arbeitskollegen […]
(Aktennotiz vom 13. Januar 2017) und […] (Einvernahme vom 20. Januar 2017)
sowie durch ihre Bekannte C____ (Einvernahme vom 23. Januar 2017) gestützt. Vor
diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass ein
dringender Tatverdacht in Bezug auf mehrfache Drohung, mehrfache Beschimpfung,
mehrfache Nötigung und Tätlichkeiten weiterhin besteht (Verfügung p. 3). Für
die Antragsdelikte liegen die entsprechenden Strafanträge vor.
3.5 Der
dem Beschwerdeführer zusätzlich vorgeworfene Diebstahl zum Nachteil eines
früheren Nachbarn ist in Bezug auf die Beurteilung der Verlängerung der
Untersuchungshaft nicht von Bedeutung.
4.1 Hinsichtlich
des besonderen Haftgrundes ist das Zwangsmassnahmengericht zunächst von
Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ausgegangen. Nach dieser
Bestimmung liegt Fluchtgefahr vor, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit
besteht, dass sich der Beschwerdeführer, wenn er in Freiheit wäre, der
Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht oder Untertauchen
entziehen würde. Dabei sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die
gesamten Lebensverhältnisse, namentlich familiäre und soziale Bindungen,
berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit sowie Reise- und
Sprachgewandtheit, in Betracht zu ziehen (BGer 1B_281/2015 vom 15. September
2015 E. 2.2, 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1; Forster, a.a.O., Art. 221 N 5; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2.
Auflage, Zürich 2013, N 1022). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind
mögliche Ersatzmassnahmen, insbesondere Ausweis- und Schriftensperren (Art. 237
Abs. 2 lit. b StPO) oder Meldepflichten (Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO) zwar
unter Umständen geeignet, einer gewissen Fluchtneigung der beschuldigten Person
vorzubeugen, aufgrund ihrer geringeren Wirksamkeit jedoch bei ausgeprägter
Fluchtgefahr unzureichend (BGer 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2 und
3.4.2). Gleiches gilt für die Ersatzmassnahme der Sicherheitsleistung gemäss
Art. 237 Abs. 2 lit. a StPO (vgl. BGer 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2),
wobei eine solche bei mittellosen Beschuldigten als wirksame Ersatzmassnahme
grundsätzlich ausser Betracht fällt (BGer 1B_251/2015 vom 12. August 2015
E. 4.5, 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5).
4.2 Das
Zwangsmassnahmengericht hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, der Beschwerdeführer
sei kosovarischer Staatsbürger, seine Geschwister lebten im Kosovo und seine
Eltern hielten sich jeweils monatelang ebenfalls dort auf. Der Beschwerdeführer
mache zudem regelmässig Ferien in seinem Heimatland, damit sei sein Bezug zur
Heimat ohne weiteres gegeben. Aufgrund der in der Schweiz gegen ihn erhobenen
Vorwürfe habe er nicht mehr mit einer Strafe im Bagatellbereich zu rechnen,
weshalb bei einer Entlassung eine reale und grosse Gefahr bestehe, dass er sich
in seine Heimat absetze. Eine Schriftensperre sei als geeignete
Ersatzmassnahmen ungeeignet, da der Kosovo problemlos auch ohne Papiere über
den Landweg erreicht werden könne (Verfügung p. 3).
Dem hält der
Beschwerdeführer entgegen, er besitze eine Niederlassungsbewilligung C und lebe
bei seinen Eltern in Basel. Im Kosovo habe er lediglich die Primarschule
besucht, danach sei er in die Schweiz gekommen, wo er einen langen Abschnitt
seines Lebens zugebracht habe. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich hier, den
Kosovo besuche er ausschliesslich zu Ferienzwecken. Ein enger Bezug zur Schweiz
sei damit klar gegeben. Zudem habe er sich bereits einem früheren
Strafverfahren nicht durch Flucht ins Ausland entzogen, weshalb nicht
ersichtlich sei, weshalb er nun fliehen sollte. Schliesslich spreche auch seine
völlige Mittellosigkeit sowie seine offensichtliche geistige Beeinträchtigung
gegen eine mögliche Flucht in den Kosovo (Beschwerde Ziff. 18 f. p. 6).
In ihrer
Stellungnahme zur Haftbeschwerde führt die Staatsanwaltschaft aus, der
Beschwerdeführer habe offenbar bereits längere Zeit vor seiner Festnahme allein
in der Wohnung seiner Eltern in Basel gelebt. Von der Verwandtschaft habe sich
seit seiner Inhaftierung niemand nach seinem Verbleib erkundigt oder gewünscht,
ihn zu kontaktieren. Der Beschwerdeführer spreche kein Deutsch, gehe keiner
Arbeit nach und lebe vom „Sackgeld“, welches seine Eltern ihm überlassen
hätten, als sie die Schweiz verliessen. Damit verfüge der Beschwerdeführer
weder über eine familiäre noch über eine soziale oder finanzielle Anbindung an
die Schweiz (Stellungnahme StA p. 3).
4.3
4.3.1 Hinsichtlich
der persönlichen Situation des Beschwerdeführers lässt sich den Akten
entnehmen, dass dieser seine ersten Lebensjahre im Kosovo verbrachte, wo er
eine nur rudimentäre Schuldbildung genoss. Erst mit 18 Jahren kam er in die
Schweiz, wo er stets in der Wohnung seiner Eltern lebte. Diese halten sich seit
der Pensionierung des Vaters offenbar immer wieder auf unbestimmte Zeit im
Kosovo auf (vgl. Aktennotizen vom 16. Januar 2017). Der Beschwerdeführer ist
trotz seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz weder der deutschen
Sprache mächtig, noch hat er eine Berufsausbildung absolviert oder es vermocht,
auf dem hiesigen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. So war er stets erwerbslos und
lebt von Geld, welches seine Eltern ihm zur Verfügung stellen. Gemäss eigenen
Angaben pflegt er hier weder Hobbies noch eine Beziehung. Der Kontakt zu seinen
vier im Kosovo lebenden Geschwistern und seinen sich ebenfalls mehrheitlich im
Kosovo aufhaltenden Eltern sei jedoch gemäss eigenen Angaben gut (vgl.
Einvernahme zur Person vom 13. Dezember 2016).
Aus diesen
Angaben ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder in familiärer und sozialer
noch in beruflicher Hinsicht über einen Bezug zur Schweiz verfügt. Seine
Aussage anlässlich der Einvernahme vom 13. Dezember 2016 könnte durchaus dahingehend
gedeutet werden, dass er die Schweiz im Fall der Haftentlassung zu verlassen
gedenkt (p. 7: „Ich habe es satt in der Schweiz.“). Unter zusätzlicher
Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers, seiner hohen Verschuldung
(vgl. Auszug Betreibungsregister), seiner Sprachkenntnisse, der intakten Beziehung
zu seinen Eltern und Geschwistern sowie einer gewissen (zumindest aufgrund
seiner Herkunft und regelmässiger Besuche bestehenden) Vertrautheit mit den kosovarischen
Verhältnissen, besteht demnach bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass er
sich einer Strafverfolgung oder dem Vollzug einer Strafe in der Schweiz durch
eine Flucht in sein Heimatland entziehen wird. Stellt man in Rechnung, dass im
laufenden Verfahren mehrere Tatvorwürfe zusammenkommen, welche durchaus nicht
mehr als Bagatelle gewürdigt werden können – und was auch dem Beschwerdeführer
angesichts der erstmaligen und nun bereits mehrere Monate dauernden Untersuchungshaft
klar sein dürfte – so ist angesichts seiner angeführten persönlichen Verhältnisse
eine Flucht ernsthaft zu befürchten.
4.3.2 Dass
der dargestellten akuten Fluchtgefahr durch geeignete Ersatzmassnahmen begegnet
werden könnte, ist nicht ersichtlich. Nicht in Betracht kommt vorliegend die
Erbringung einer Sicherheitsleistung, verfügt doch der hoch verschuldete Beschwerdeführer
über keinerlei finanzielle Eigenmittel, sondern lebt seit Jahren von seinen
Eltern. Auch eine Schriftensperre ist (aufgrund fehlender Personenkontrollen an
den Landesgrenzen innerhalb des Schengenraums) von vornherein ungeeignet, eine
Ausreise ins benachbarte Ausland und von dort eine Weiterreise in den Kosovo zu
verhindern. Zwar ist die Beschlagnahme ausländischer Papiere möglich (Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 237 N
7). Doch lässt sich ein Verbot, dem Beschwerdeführer Papiere auszustellen,
gegenüber ausländischen Behörden nicht durchsetzen, weshalb denn auch eine
Schriftensperre gegenüber ausländischen Beschuldigten regelmässig ausser
Betracht fällt (BGer 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2; Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 237 N 9; Härri, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage Basel 2014, Art. 237 N 9).
5.1 Hat
das Zwangsmassnahmengericht demnach die Fluchtgefahr zu Recht bejaht und auch
zu Recht das Vorliegen geeigneter Ersatzmassnahmen verneint, so kann
offenbleiben, ob auch der weitere (im angefochtenen Entscheid ebenfalls als
erfüllt erachtete) besondere Haftgrund der Fortsetzungsgefahr gegeben wäre.
Auch sie wäre indessen zu bejahen, wie im Folgenden kurz dargestellt sei:
5.2 Der
Beschwerdeführer wurde bereits in den Jahren 2012 und 2013 je einmal wegen
fremdaggressiven Verhaltens bestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 9. Dezember
2016). Während es sich im 2012 „lediglich“ um verbale Ausfälligkeiten
(Beschimpfung und mehrfache Drohung) handelte, schreckte er bei den im Jahr
2013 beurteilten Delikten auch von der Anwendung physischer Gewalt gegenüber
dem Opfer nicht zurück (Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohungen).
In den
vorliegenden beiden Fällen stehen ähnlich gelagerte Delikte zur Beurteilung.
Jedoch zeigt das vom Beschwerdeführer gegenüber den beiden – nun weiblichen – Opfern
an den Tag gelegte Verhalten eine massive Akzentuierung, haben die Übergriffe
doch über Monate angedauert. Das Verhalten des Beschwerdeführers wird in der
kriminologischen Forschung als sogenanntes Stalking (zwanghafte Verfolgung
einer Person) bezeichnet. Als typische Merkmale des Stalkings gelten das
Ausspionieren, fortwährende Aufsuchen physischer Nähe (Verfolgen), Belästigen
und Bedrohen eines anderen Menschen, wobei das fragliche Verhalten mindestens
zweimal vorkommen und beim Opfer starke Furcht hervorrufen muss. Stalking kann
lange andauern und bei den Opfern gravierende psychische Beeinträchtigungen
hervorrufen. Charakteristisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch
ihre Wiederholung und in Kombination zum Stalking werden (BGE 129 IV 262 E.
2.23 S. 265 m. H.; AGE HB.2015.4 vom 26. Februar 2015 E. 3.3.2). Auch
vorliegend können die dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Vorfälle nicht
isoliert für sich betrachtet werden, sein Verhalten lässt sich vielmehr als
Stalking zusammenfassen. Das Verhalten des Beschwerdeführers wird in der
Beschwerde aber stark verharmlost, soweit mit Blick auf die ausgestossenen
Drohungen von „nicht aggressivem Verhalten“ die Rede ist (Beschwerde Ziff. 22
p. 7) und angedeutet wird, den beiden Anzeigestellerinnen sei lediglich nicht
gelungen, auf den offensichtlich geistig behinderten Beschwerdeführer
angemessen zu reagieren (Ziff. 15 p. 5). Die diesbezüglichen Anmerkungen des
Verteidigers, wonach „jeder erwachsene Mensch dazu in der Lage sein sollte,
einen psychisch Kranken durch angemessenes Verhalten auf Distanz zu halten und
ihn nicht unnötig zu provozieren“ (Replik Ziff. 3 p. 3), implizieren ein
(Mit-)Verschulden der Opfer und muten vor dem Hintergrund der vorliegenden
Geschehnisse zynisch an. Beide Opfer hatten schwer an den Folgen des massiven
Stalkings zu leiden und mussten gravierende Einschränkungen in ihrer
Lebensgestaltung (Wohnungswechsel, Verlust der Arbeitsstelle, Schlafprobleme,
Störung des Familienlebens) hinnehmen. Auch der Umstand, dass die mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2013 ausgesprochene
Geldstrafe unbedingt ausgefällt wurde, hat den Beschwerdeführer nicht vor
weiterer Delinquenz abgehalten. Ferner handelt es sich beim Drohungstatbestand
um ein Delikt, das durchaus als schweres Vergehen im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Wiederholungsgefahr einzustufen ist,
zumal dieses die Sicherheit anderer Personen erheblich gefährdet (BGer
1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1). Zudem kann aufgrund der Entwicklung der
Delinquenz und mit Blick auf die Möglichkeit einer psychischen Störung nicht
ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer im Falle seiner
Haftentlassung ein neues Opfer suchen wird.
Zwar steht die
Frage im Raum, ob und inwieweit der Beschwerdeführer unter einer psychischen Erkrankung
leidet und dadurch seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und damit seine
Schuldfähigkeit im Zeitraum der Taten allenfalls beeinträchtigt waren. Diese
Frage wird durch das von der Staatsanwaltschaft am 15. Februar 2017 in Auftrag
gegebene psychiatrische Gutachten zu klären sein. Eine allfällige geistige
Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ändert indessen nichts an der Tatsache,
dass er sich weder durch die Strafanzeigen noch durch die Interventionen der
Polizei, das Hausverbot oder die Fernhalteverfügungen hat davon abhalten
lassen, seine Stalkingaktivitäten mit ungebremster Energie fortzuführen (vgl.
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft p. 3). Erst durch die Festnahme konnte
seinem Treiben Einhalt geboten werden. Schliesslich zeigte sich der
Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren bisher vollkommen uneinsichtig (vgl.
unter anderem die Verweigerung der Unterschrift in Bezug auf die Eröffnung des
Hausverbots durch die Firma Coop). Es muss vor diesem Hintergrund – unabhängig
von einer allenfalls vorliegenden psychischen Störung – eine ungünstige Rückfallprognose
gestellt werden, so dass der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr zu bejahen ist.
5.3 Ob
zusätzlich der Haftgrund der Ausführungsgefahr besteht, kann offen bleiben.
6.1 Der
Verteidiger führt an, die Verlängerung der Untersuchungshaft bei einer
mutmasslich geistig behinderten Person, welche keine Gefahr darstelle, sei
unangemessen (Beschwerde Ziff. 24 p. 7, Replik p. 4).
6.2 Wie
von der Vorinstanz zutreffend dargelegt wird, bestehen ungeachtet einer
allfälligen geistigen Beeinträchtigung keinerlei Hinweise auf eine fehlende
Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Darauf kann verwiesen werden
(Verfügung vom 9. Februar 2017 p. 4).
Mit Blick auf
die im Falle einer Verurteilung zu erwartende Höhe der Strafe bzw. einer
allfälligen Massnahme erweist sich die seit dem 13. Dezember 2016 bestehende
Haft im jetzigen Zeitpunkt ohne weiteres als verhältnismässig. Ein Entwurf der
Anklageschrift liegt in den Grundzügen bereits vor, so dass mit einem baldigen
Abschluss des Untersuchungsverfahrens zu rechnen ist. Das Fehlen geeigneter Ersatzmassnahmen
wurde bereits dargelegt (vgl. E. 4.3.2).
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1
StPO). Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse
ein angemessenes Honorar zuzusprechen, wobei auf die aktualisierte Kostennote
vom 15. März 2017 abgestellt werden kann. Entsprechend ist dem amtlichen Verteidiger
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2‘658.30 und ein Auslagenersatz
von CHF 30.90, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 215.15, aus der Gerichtskasse
auszurichten. Der Beschwerdeführer hat dem Gericht diesen Betrag
zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben
(Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, […], werden
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2‘658.30 und ein Auslagenersatz
von CHF 30.90, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 215.15, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen denn Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).