Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.243
VD.2016.244
URTEIL
vom 22.
Februar 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____ Rekurrent 1
[…]
B____ Rekurrentin 2
[…]
C____ Rekurrent 3
[…]
D____ Rekurrentin 4
[…]
E____ Rekurrent 5
[…]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen zwei Entscheide
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 25. August 2016
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung
Sachverhalt
Der aus Japan
stammende A____ (Rekurrent), geboren am [...], heiratete am [...] die
japanische Staatsangehörige B____ (Rekurrentin), geboren am [...]. Der Ehe entsprangen
die drei gemeinsamen Kinder, C____, geboren am [...], D____, geboren am [...], und
E____, geboren am [...]. Der Rekurrent reiste am 12. Januar 2009 in die Schweiz
ein, wo er zwecks unselbstständiger Erwerbstätigkeit beim Friedrich Miescher
Institut for Biomedical Research (FMI) im Gebiet der Krebsforschung eine Aufenthaltsbewilligung
im Kanton Basel-Stadt erhielt. Am 26. Januar 2009 erhielten die
Rekurrentin und die gemeinsamen Kinder die Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2014 unterrichtete das FMI den Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration (Bereich BdM), dass aufgrund der für das spezifische
Forschungsprojekt beim FMI erschöpften Mittel die Zeit des Rekurrenten bei
diesem als „formeller Angestellter“ bald zu Ende sei und weitere
Forschungsarbeiten in einer bezahlten Position nicht stattfinden könnten. Die
bezahlte Anstellung des Rekurrenten beim FMI endete am 30. Juni 2014.
Am 21. Januar 2015 teilte der Bereich BdM den Rekurrenten die Absicht mit,
ihre Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und sie aus der Schweiz
wegzuweisen, da der Rekurrent über keine Arbeitsstelle mehr verfüge und der
Aufenthaltszweck somit weggefallen sei. Hierzu gewährte er den Rekurrenten das
rechtliche Gehör, das sie mit zwei separaten Eingaben vom 30. Januar 2015
wahrnahmen. Auf Nachfrage des Bereichs BdM beim Rekurrenten reichte dieser am
18. Februar 2015 Unterlagen, unter anderem Taggeldabrechnungen der
Arbeitslosenversicherung, und am 25. September 2015 einen vom
- Oktober 2015 bis 30. November 2015 befristeten Arbeitsvertrag mit
dem FMI ein, gemäss welchem er in diesem Zeitraum für jeweils zehn Stunden
wöchentlich eine Krankenvertretung wahrnahm. Mit zwei separaten Verfügungen vom
- Dezember 2015 verfügte der Bereich BdM die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung der Rekurrenten aus der Schweiz und
setzte diesen eine Ausreisefrist bis zum 29. Februar 2016 an. Zur
Begründung führte er den Wegfall des Aufenthaltszwecks der Erwerbstätigkeit des
Rekurrenten und den Wegfall des Aufenthaltszwecks des Verbleibs beim Ehemann
respektive beim Vater im Rahmen des Familiennachzugs an. Dagegen meldeten die
Rekurrenten mit Eingaben vom 8. Dezember 2015 Rekurs beim Justiz- und
Sicherheitsdepartement (JSD) an und begründeten diesen mit Eingaben vom 22.
Dezember 2015. Nach eingeholter Stellungnahme beim Bereich BdM und erfolgter Zustimmung
der Rekurrenten sistierte das JSD am 12. Februar 2016 das verwaltungsinterne
Rekursverfahren längstens bis 30. Juni 2016, um dem Rekurrenten mehr Zeit
für die Suche nach einer aufenthaltsrelevanten Arbeitsstelle einzuräumen. Mit zwei
Entscheiden vom 25. August 2016 wies das JSD die Rekurse ab.
Gegen diese
Entscheide haben der Rekurrent einerseits und die Rekurrentin mit ihren Kindern
andererseits (Rekurrenten) mit Eingabe vom 1. September 2016 Rekurs beim
Regierungsrat angemeldet. Das Präsidialdepartement hat den Rekurrenten die
Frist zur Begründung ihrer Rekurse gegen die am 29. August 2016 zugestellten Entscheide
des JSD vom 25. August 2016 zweimal bis am 14. November 2016 erstreckt, weil
sie geltend gemacht haben, der Rekurrent führe erfolgsversprechende Gespräche
mit einem potentiellen Arbeitgeber. Mit Rekursbegründung vom 10. November
2016 beantragen die Rekurrenten sinngemäss die Aufhebung der Entscheide und die
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei ihnen zu
ermöglichen, die Schweiz erst auf Ende eines Semesters zu verlassen. Der
Rekurrent hat bis zum Zeitpunkt der Rekursbegründung vom 10. November 2016
keine Arbeitsstelle gefunden. Das Präsidialdepartement hat die beiden Rekurse
mit Schreiben vom 29. November 2016 und 1. Dezember 2016 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Der Rekurrent und die Rekurrentin
haben je einen Kostenvorschuss von CHF 1‘000.– geleistet. Es wurden keine
Stellungnahmen eingeholt. Indessen wurden die Vorakten beigezogen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil
ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Das
Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat die beiden Rekurse mit
Schreiben vom 29. November 2016 und 1. Dezember 2016 dem Verwaltungsgericht zum
Entscheid überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG
153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG
270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Zuständig ist das Dreiergericht (§
92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
1.2 Als
Adressaten der angefochtenen Entscheide sind die Rekurrenten unmittelbar berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung,
weshalb sie bzw. im Falle der Minderjährigkeit deren gesetzliche Vertreter gemäss
§ 13 VRPG zum Rekurs legitimiert sind. Auf die frist- und formgerecht eingereichten
Rekurse ist somit einzutreten. Zwischen den Streitgegenständen der beiden
Rekurse besteht ein enger sachlicher Zusammenhang. Über die Rekurse kann deshalb
mit demselben Urteil entschieden werden.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der materiellen
Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale
Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des
Gerichtsentscheids vorherrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer
2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2015.240 vom 19. September
2016 E. 1.2, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1).
2.1 Dem
Rekurrenten wurde am 12. Januar 2009 zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beim
FMI eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt erteilt.
2.2 Die
Erteilung der Bewilligungen für die Rekurrentin und die gemeinsamen Kinder
erfolgte gestützt auf Art. 44 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20). Danach kann Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren
von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine
bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe
angewiesen sind (lit. c). Die Bewilligungen der Rekurrentin und der gemeinsamen
Kinder leiten sich somit unter diesen Voraussetzungen aus der Bewilligung des
Rekurrenten ab.
3.1 Die
Aufenthaltsbewilligung ist gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG befristet und erlischt mit
dem Ablauf der Bewilligungsfrist, soweit sie nicht verlängert wird. Sie
verschafft Ausländerinnen und Ausländern daher bloss eine provisorische und
keine gesicherte, dauerhafte Aufnahme in der Schweiz (Nüssle, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 33 AuG N 4). Sie kann
verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Ein
solcher liegt unter anderem vor, wenn die ausländische Person eine Bedingung
nicht einhält, mit welcher eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 33 Abs. 2
AuG erteilt wurde, wobei die Nichteinhaltung einer Bedingung kein Verschulden
voraussetzt. Sofern sich die ausländische Person wie im vorliegenden Fall nicht
auf einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Bundesrecht
oder Völkerrecht berufen kann, hat das Migrationsamt nach pflichtgemässem
Ermessen über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu entscheiden (vgl.
Art. 96 Abs. 1 AuG; VGE VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 3; VGer
BE VGE 100.2009.406 vom 22. Oktober 2010 E. 6.3.1 in BVR 2011 289 S. 301;
Bundesamt für Migration [BFM], Weisungen Nr. I/3, Aufenthaltsregelung, Version
30.09.11, Ziff. 3.3.6; Nüssle,
a.a.O., Art. 33 AuG N 33; Zünd/Arquint
Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
2. Auflage, Basel 2009, N 8.45). Immerhin ist das Ermessen der Behörde
im Rahmen der Verlängerung einer Bewilligung weniger frei als bei deren erstmaligen
Erteilung (Uebersax, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.110; Nüssle, a.a.O., Art. 33 N 33; Bolzli, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli,
Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, Art. 33 N 7). In jedem
Fall hat eine Interessenabwägung nach Art. 96 AuG zu erfolgen (Nüssle, a.a.O., Art. 33 N 15).
3.2 Die
Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten ist ihm aufgrund seiner Erwerbstätigkeit
im Rahmen eines Forschungsprojekts beim FMI erteilt worden. Diese Erwerbstätigkeit
stellt den für die Bewilligungserteilung gemäss Art. 33 Abs. 2 AuG massgebenden
Zweck dar. Die bezahlte Anstellung des Rekurrenten endete am 30. Juni
2014. Danach nahm er wiederum beim FMI vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. November
2015 eine Krankenvertretung für jeweils zehn Stunden pro Woche wahr. Mit
Ausnahme dieser zweimonatigen Krankenvertretung ist der Rekurrent aber seit 1.
Juli 2014 arbeitslos. Daraus folgt, dass der Rekurrent den ursprünglichen Aufenthaltszweck
der Erwerbstätigkeit nicht mehr erfüllt und damit eine mit der Bewilligung
verbundene Bedingung weggefallen ist. Daran ändert auch nichts, dass der
Rekurrent mit Rekursbegründung vom 10. November 2016 geltend macht, sich stets
um eine Arbeitsstelle bemüht zu haben und er derzeit „in Kontakt zu mehreren
Arbeitgebern“ stehe. Schliesslich ist er nun seit zweieinhalb Jahren arbeitslos
und konnte den Vorinstanzen oder dem Gericht bis anhin kein konkretes bezahltes
Stellenangebot nachweisen. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz auf eine erneute Sistierung des Verfahrens zwecks Suche
nach einer aufenthaltsrelevanten Arbeitsstelle verzichtet hat. Es kann
diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden
(E. 5). Der Rekurrent verfügt zwar unbestrittenermassen über spezielle
wissenschaftliche Fachkenntnisse, doch besteht in Übereinstimmung mit den
Erwägungen der Vorinstanz in der Schweiz für diese offenbar keine grosse
Nachfrage (E. 5). Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. d AuG
erfüllt. Die Aufenthaltsbewilligungen der Rekurrentin und der gemeinsamen Kinder
gründen im Familiennachzug gemäss Art. 44 AuG und somit auf der
Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten. Bei Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten fällt daher auch die Grundlage für die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Rekurrentin und der drei gemeinsamen
Kinder dahin. Die Feststellung der Vorinstanz, dass ein Widerrufsgrund
vorliegt, wird von den Rekurrenten nicht beanstandet. Demgegenüber bestreiten
sie die Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und der Wegweisung.
3.3 Gemäss
Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die Behörden bei einer Wegweisung die
öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse und den Grad der
Integration der betroffenen ausländischen Person. Das AuG enthält keine Legaldefinition
des Begriffs Integration, verwendet diesen aber im Sinne eines
gesamtgesellschaftlichen Ziels. Die Integration bezweckt, längerfristig und
rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern die Teilhabe am
wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben zu ermöglichen (Art. 4
Abs. 2 AuG; BGE 134 II 1 E. 4.1 S. 4 f.; BVGer C-3850/2009 vom 2. Januar
2013 E. 7.2). Der von Ausländerinnen und Ausländern zu leistende Beitrag zeigt
sich namentlich in der Respektierung der rechtstaatlichen Ordnung und der Werte
der Bundesverfassung, im Erlernen der am Ort gesprochenen Landessprache, in der
Auseinandersetzung mit den hiesigen gesellschaftlichen Verhältnissen und im
Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Art. 4 der
Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA, SR
142.205]). Demgegenüber ist die Rückkehr in die Heimat zumutbar, wenn der
Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen
Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration im
Herkunftsland keine besonderen Probleme bereitet (Botschaft vom 8. März 2002
zum AuG, BBl 2002 3753 f. Ziff. 1.3.7.5 f.; BGer 2C_647/2010 vom 10. Februar
2011 E. 3.4). Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre
Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben
in der Schweiz einfacher wäre.
3.4
3.4.1 Der
Rekurrent ist in Japan geboren und aufgewachsen, wo er seine gesamte Kindheit
und Jugend verbracht sowie sämtliche Schulen und wesentliche Ausbildungen
absolviert hat. Erst im Alter von 35 Jahren ist er in die Schweiz gereist. Es kann
deshalb davon ausgegangen werden, dass er nach wie vor mit der Sprache sowie
den sozialen und kulturellen Gepflogenheiten Japans bestens vertraut ist. Ausserdem
leben seine Eltern, zwei Brüder und weitere Verwandte, zu denen er Kontakt
pflegt, in Japan. Über soziale Bindungen in der Schweiz verfügt er abgesehen
von der hier lebenden Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern keine (act. 4). Es
ist demnach festzuhalten, dass der Rekurrent mit seiner Heimat nach wie vor
verbunden ist. Auch wenn der Rekurrent in der Schweiz seinen laufenden Unterhalt
mit Ersparnissen zu decken vermag, weder verschuldet noch strafrechtlich in
Erscheinung getreten ist und sich um seine sprachliche Integration bemüht, so
durfte die Vorinstanz das öffentliche Interesse an einer restriktiven
Einwanderungspolitik höher gewichten als das Interesse des Rekurrenten, in der
Schweiz verbleiben zu dürfen. Dies gilt umso mehr, als der Rekurrent keine Schwierigkeiten
im Zusammenhang mit einer Rückkehr nach Japan substantiiert. Unbehelflich ist
das Argument des Rekurrenten, seine beruflichen Perspektiven in der Schweiz
seien besser als in Japan. Der Umstand, dass das Leben für den Rekurrenten in
der Schweiz leichter wäre als in Japan, kann nicht zur Begründung eines
wichtigen Grundes für ein Verbleiben in der Schweiz herangezogen werden (BGE
138 II 229 E. 3.1 S. 232, BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350; VGE
VD.2011.189 vom 12. März 2013 E. 4). Der Rekurrent hat den grössten Teil seines
bisherigen Lebens in seiner Heimat verbracht und diese erst vor acht Jahren
verlassen, sodass eine Reintegration keine unüberwindbaren Schwierigkeiten
bietet. Auch stellt der hier verbrachte Aufenthalt, wovon rund zweiundeinhalb
Jahre verfahrensbedingt waren, nach der Rechtsprechung des Bundesgericht keine
lange Dauer dar, die eine Rückkehr in die Heimat unzumutbar werden liesse (vgl.
BGE 124 II 110 E. 3 S. 112). Andere Gründe für ein überwiegendes Interesse
am Verbleib in der Schweiz macht der Rekurrent nicht geltend und sind auch
keine ersichtlich. Im Übrigen kann wiederum auf die trefflichen Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden (E. 10).
3.4.2 Aufgrund
einer Abwägung der entgegenstehenden Interessen ergibt sich, dass das
öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das private Interesse des
Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und die Wegweisung erweisen sich damit als verhältnismässig.
3.5
3.5.1 In
Bezug auf die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung
der Rekurrentin ist in Übereinstimmung mit der Erwägung der Vorinstanz
festzuhalten, dass die Rekurrentin offensichtlich nach wie vor über soziale,
kulturelle und familiäre Beziehungen zu ihrer Heimat verfügt (E. 9). In
der Schweiz leben lediglich der Ehemann und ihre drei Kinder. Auch die
Rekurrentin ist in Japan geboren, hat dort ihre gesamte Kindheit und Jugend
verbracht sowie sämtliche Schulen und Ausbildungen absolviert. Erst im Alter
von rund 35 Jahren ist sie zusammen mit ihrem ältesten Sohn C____ im Rahmen des
Familiennachzugs in die Schweiz gereist und hält sich nun seit acht Jahren in
der Schweiz auf. Diese Aufenthaltsdauer ist wiederum insofern zu relativieren,
als sich die Rekurrentin zweiundeinhalb Jahre aus verfahrensbedingten Gründen in
der Schweiz aufhielt. Ferner sind auch keine aussergewöhnlich intensiven
Bindungen zur Schweiz ersichtlich. Die Rekurrentin beherrscht zwar die deutsche
Sprache gemäss einem Zertifikat der „telc language tests“ gut, ist aber nicht
in einem besonders intensiven Mass in die Schweiz integriert. An dieser
Beurteilung vermag auch nichts zu ändern, dass einerseits der in Japan geborene
älteste Sohn C____ gewisse Abschnitte seiner Kindheit in der Schweiz verbracht und
hier auch die international ausgerichtete Privatschule „Swiss international
School“ besucht hat, sowie anderseits dass die weiteren zwei Kinder D____ und E____
in der Schweiz geboren wurden. Die Kinder mit den Jahrgängen 2006, 2009 und
2013 sind schliesslich, wie von der Vorinstanz festgestellt, noch alle in einem
anpassungsfähigen Alter, in dem sie sich ohne weiteres mit ihren Eltern in ihrer
Heimat werden integrieren können (BGer 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011
E. 3.2.2; VGE VD.2012.208 vom 15. April 2013 E. 3.4.2,
VD.2012.135 vom 12. März 2013 E. 2.5.2). Hinzu kommt, dass Japan den Kindern
nicht gänzlich unbekannt ist, verbrachte C____ doch dort die ersten zweiundeinhalb
Jahre seines Lebens. Die anderen zwei Kinder D____ und E____ kennen Japan
immerhin von gemeinsamen Ferienbesuchen. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Rekurrentin
und ihre Kinder nicht in einem intensiven Mass in der Schweiz verankert und
entsprechend zwingend auf einen Verbleib in diesem Land angewiesen sind, sodass
deren Rückkehr in ihr Heimatland nicht ausserhalb des Zumutbaren liegt. Eine
Gefährdung der persönlichen, beruflichen oder familiären Wiedereingliederung in
ihrem Heimatland ist nicht zu erkennen und wird von ihnen auch nicht substantiiert
vorgebracht.
3.5.2 Bei
dieser Ausgangslage kann nicht beanstandet werden, dass die Vorinstanzen die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig beurteilt
haben. Aufgrund der gesamten Umstände im vorliegenden Fall, insbesondere fehlender
Hindernisse einer erfolgreichen Reintegration in die Heimat, durften die
Vorinstanzen das öffentliche Interesse an der Einhaltung einer restriktiven
Einwanderungspolitik für Drittstaatsangehörige höher gewichten als das
Interesse der Rekurrentin und ihrer Kinder am Verbleib in der Schweiz.
Eventualiter beantragen
die Rekurrenten, es sei ihnen zu ermöglichen, die Schweiz erst auf Ende eines
Semesters zu verlassen, damit ihnen genügend Zeit für die Organisation der
Ausreise bleibe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht
für die Ansetzung einer neuen Ausreisefrist nicht zuständig ist. Ein solches Gesuch
ist vorliegend beim Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt zu stellen.
Aus dem Gesagten
folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben
die Rekurrenten gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent 1 und die
Rekurrentin 2 tragen die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens je mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–, einschliesslich
Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrent 1 und Rekurrentin 2
Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt, Regierungsrat
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.