Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.215
URTEIL
vom 17. Januar 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
Dr. Annatina Wirz, Prof. Dr. Jonas
Weber
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
c/o [...]
Vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
B____ Beigeladene
c/o [...]
C____ Auskunftsperson
[…]
Dr. med. D____ Experte
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 19. September 2016
betreffend Umplatzierung in die
jugendforensische Abteilung der UPK
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführerin), geb. […] 2001, ist die Tochter von [...]. Mit Beschluss
vom 22. September 2010 hob die Vormundschaftsbehörde Lausen die elterliche Obhut
über die Beschwerdeführerin auf und platzierte sie im Christhof in Wisen. Nach
dem Wegzug der Mutter der Beschwerdeführerin nach Basel übernahm die damalige
Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt die bestehende Obhutsaufhebung. Ende 2013
erfolgte eine Umplatzierung in das Schulheim Röserental und schliesslich ein Aufenthalt
in der Durchgangsstation Foyers Basel. Auf entsprechenden Antrag in einem
Bericht des Kinder- und Jugenddienstes (KJD) wurde die Beschwerdeführerin mit
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) vom 19.
Juni 2014 gemäss Art. 310 in Verbindung mit Art. 314b ZGB in der
Viktoria-Stiftung in Richingen, Kanton Bern, platziert. Die gegen diese
Platzierung erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin wies das
Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 11. September 2014 ab.
Schliesslich
wurde die Beschwerdeführerin mit Entscheid der KESB vom 12. Mai 2016 gemäss
Art. 310 Abs. 1 ZGB in einer begleiteten Wohnung des Vereins Youturn platziert.
Gestützt auf einen Bericht von [...], KJD, vom 19. August 2016 verfügte die
KESB mit superprovisorischem Entscheid vom 12. September 2016 gestützt auf Art.
310 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314b ZGB die Unterbringung der Beschwerdeführerin in
der jugendforensischen Abteilung der Universitären Psychiatrischen Kliniken
Basel und die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1
und 2 ZGB. Diese Massnahmen bestätigte die KESB mit Entscheid vom 19. September
2016. Als Erziehungsbeiständin wurde E____ mit dem Auftrag eingesetzt, die Beschwerdeführerin
und ihre Mutter in Fragen, welche die Beschwerdeführerin betreffen, mit Rat und
Tat zu unterstützen, der Beschwerdeführerin als Ansprechperson zur Verfügung zu
stehen und ihre weitere Erziehung und Ausbildung zu überwachen. Als besondere
Befugnis wurde ihr aufgetragen, die Leistungen weiterer mit der Beschwerdeführerin
befasster Institutionen und Fachleute zu koordinieren, ihre Unterbringung zu
begleiten und die Inhaberin der elterlichen Sorge zu vertreten, sofern diese
nicht innert nützlicher Frist handelt.
Gegen diesen
Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Oktober 2016
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Dabei hat sie sinngemäss die
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und den Verzicht auf ihre Unterbringung
in der jugendforensischen Abteilung der Universitären Psychiatrischen Kliniken
Basel beantragt. Die KESB hat sich am 3. November 2016 mit dem Antrag auf
Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen.
Mit Verfügung
des verfahrensleitenden Präsidenten vom 7. Dezember 2016 wurde Dr. D____ mit
der Erstellung eines Gutachtens über die angefochtene Umplatzierung beauftragt.
Anlässlich der
Hauptverhandlung vom 17. Januar 2017 wurde die Beschwerdeführerin, ihre
Schwester C____, der Sachverständige Dr. D____, die Erziehungsbeiständin E____
sowie Dr. F____ von den UPK befragt. Im Anschluss gelangten der Kindesvertreter
[...] sowie [...] als Vertreter der KESB zum Vortrag.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus dem vorinstanzlichen
Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des
kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden.
1.2 Nach
Art. 314b Abs. 2 ZGB ist das urteilfähige Kind berechtigt, im Falle der
Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder psychiatrischen Klinik
selber das Gericht anzurufen. Daraus folgt die Beschwerdelegitimation der
urteilsfähigen Beschwerdeführerin.
Bereits im
vorinstanzlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin erklärt, „mit Frau E____“
sei sie „einverstanden“, nicht aber mit dem Entscheid „hier zu bleiben“ (Prot.
Spruchkammer KESB S. 3). Auch mit ihrer Beschwerdebegründung bezieht sie sich
allein auf ihre Platzierung in den UPK. Daraus folgt, dass die Errichtung einer
Erziehungsbeistandschaft nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens
bildet.
1.3 Gemäss
Art. 314b Abs. 1 ZGB sind im Falle der Unterbringung eines Kindes in einer
geschlossenen Einrichtung die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die
fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar.
1.3.1
Es stellt sich daher vorweg die Frage, ob gemäss Art 450e Abs. 3 ZGB auf der
Grundlage eines Gutachtens einer sachverständigen Person zu entscheiden ist.
Ein solches ist dann anzuordnen, wenn das Kind soweit ersichtlich einer kinder-psychiatrischen
Betreuung in einer psychiatrischen oder geschlossenen Anstalt bedarf (Cottier, in: Büchler [Hrsg.], FamKomm
Erwachsenenschutz, 2013, Art. 314b ZGB N 22; VGE VD.2014.130 vom 11. September
2014 E. 1.3.1). Eine Begutachtung ist daher dann anzuordnen, wenn es um die
entsprechende Platzierung von schwer geschädigten Kindern geht. Da eine solche
Schädigung und entsprechender Betreuungsbedarf ex ante nicht ausgeschlossen werden
konnte, hat der Instruktionsrichter eine unabhängige Begutachtung angeordnet.
1.3.2 Schliesslich
findet aufgrund der unterschiedlichen Ausgangslage und der Zweckrichtung der
Massnahme der Platzierung eines Kindes in einer geschlossenen Einrichtung auch
Art. 450e Abs. 5 ZGB, wonach das Gericht in der Regel innert fünf Arbeitstagen
seit Eingang der Beschwerde zu entscheiden hat, keine Anwendung. Vielmehr soll
im Beschwerdeverfahren bei der Platzierung von Kindern gerade auch eine
Beurteilung auf der Grundlage eines gewissen Verlaufs möglich sein. Immerhin ist
der Verfahrensbeschleunigung aber besonderes Gewicht zuzumessen (VGE
VD.2014.130 vom 11. September 2014 E. 1.3.3).
1.4 Die
Beschwerdeführerin ist bereits im vorinstanzlichen Verfahren durch einen
Kindsvertreter gemäss Art. 314abis ZGB verbeiständet worden. Diese
Vertretung ist vom Instruktionsrichter auch für das vorliegende Verfahren
angeordnet worden, zumal Gegenstand des Verfahrens ihre Unterbringung ist (Art.
314abis Abs. 2 Ziff.1 ZGB).
2.1 Wenn
einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, hat es die Kindesschutzbehörde
nach Art. 310 Abs. 1 ZGB in angemessener sowie geeigneter Weise unterzubringen.
Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der bisherigen Obhut nicht
so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und
sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die
Gefährdung zurückzuführen ist. Sie kann in den Anlagen oder in einem
Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen.
Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Anordnung der Massnahme. Wie
alle Kindesschutzmassnahmen muss die gewählte Platzierung erforderlich sein
(Subsidiarität). Des Weiteren ist immer die mildeste erfolgversprechende
Massnahme anzuordnen (Proportionalität).
2.2 Eine
Platzierung in einer geschlossenen Einrichtung oder psychiatrischen Klinik
bedarf dabei einer besonderen Begründung. Gemäss Art. 314b Abs. 1 ZGB finden
auf die Unterbringung eines Kindes in einer geschlossenen Einrichtung oder in
einer psychiatrischen Klinik die Bestimmungen über die fürsorgerische
Unterbringung sinngemässe Anwendung. Die mit einer solchen Unterbringung verbundene
Beschränkung der Freiheit des Kindes wird als zulässig erachtet, wenn sie als
erzieherische Freiheitsbeschränkung eingesetzt wird, welche darauf zielt, das
Kind zum Zwecke der Verwirklichung des Kindeswohls vorbeugend oder vergeltend
zu einem bestimmten Verhalten zu bestimmen (Mösch
Payot, Rechtliche Rahmenbedingungen für freiheitsbeschränkende
Massnahmen im Heimbereich, ZKE 2014 S. 22). Sie ist aber nur zulässig, wenn
andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend
erscheinen (VGE VD.2014.130 vom 11. September 2014 E. 2).
3.1 Die
Beschwerdeführerin hat eine längere Geschichte mit verschiedensten
Heimplatzierungen hinter sich. Sie ist seit dem Alter von 9 Jahren
fremdplatziert. Wie im Zwischenbericht von E____, KJD, vom 20. April 2016
vermerkt wird, „schaffte“ sie „es jedes Mal, von den Institutionen zur
Verfügung gestellt zu werden“. Nach einer ersten Platzierung im Christhof in
Wisen, welche wegen längerer und dauernder Differenzen hat beendet werden
müssen, lebte die Beschwerdeführerin von Dezember 2013 bis zum April 2014 im
Schulheim Röserental. Dort ist sie freigestellt worden, weil sie sich an keine
Regeln gehalten, die Schule verweigert, sich immer wieder ausfallend gegenüber
dem Personal verhalten und schliesslich einen kleinen Brand gelegt und Geld
gestohlen hat. In der Folge ist sie am 15. Mai 2014 in die Durchgangsstation
FoyersBasel eingetreten. Dort ist sie in der offenen Wohngruppe wieder in alte
Verhaltensmuster zurückgefallen. Wiederum hat sich die Beschwerdeführerin an
keine Grenzen gehalten und die Gruppe derart durcheinander gebracht, sodass sie
untragbar geworden ist. Nachdem die Schwester C____ die Beschwerdeführerin bis
zum geplanten Eintritt in die Viktoria-Stiftung bei sich aufgenommen hatte,
wandte sie sich am 13. Juni 2014 hilfesuchend an die KJD, da sie die Verantwortung
für die Beschwerdeführerin nicht mehr übernehmen könne, weil sich diese an
keine Regeln halte. Sie ist darauf bei einer Mitarbeiterin des Kleinheims
Christhof untergekommen, wo sie schon früher platziert gewesen ist. Auch im
geschlossenen Rahmen der Viktoria-Stiftung in Richingen konnte die Beschwerdeführerin
nur begrenzt profitieren, da sie aufgrund ihres Widerstandes und ihrer Perspektivenlosigkeit
sich nicht auf den Rahmen der Institution hat einlassen und den Aufbau einer
Betreuungsbeziehung hat zulassen können (Pädagogischer Verlaufsbericht Viktoria
Richingen 28. September 2014). Nach einer gescheiterten Platzierung in einer
Pflegefamilie im Tessin wechselte die Beschwerdeführer im Oktober 2014
(Austrittsmeldung TeamWerk vom 15. Oktober 2014) in die geschlossene Abteilung
der Durchgangsstation des FoyersBasel und trat im gleichen Monat in eine
Kleingruppe des Schulheims Schönfels in Iseltwald ein. Aufgrund mangelhafter
Kooperation musste aber diese Platzierung Ende November 2014 beendet werden. In
der Folge lebte die Beschwerdeführerin wieder bei ihrer Schwester C____, wo sie
sich zunächst sehr zuverlässig und kooperationsbereit gezeigt hatte. Bereits
Ende Februar 2015 wandte sich die Schwester aber wegen ihrer Überforderung mit
der Betreuung der Beschwerdeführerin an die Behörden, worauf sie nach weiteren
kurzzeitigen Unterbringungen mit Beschluss der KESB vom 4. Juni 2015 im
Schulheim Lory im geschlossenen Rahmen platziert worden ist. Sie sträubte sich
in der Folge vehement gegen einen Wechsel auf die halboffene Wohngemeinschaft.
Dort war sie schliesslich aufgrund ihres Verhaltens nicht mehr tragbar. Ihr
Verhalten war nicht mehr zu verantworten, da sie Mitarbeitende und andere
Jugendliche bedroht habe (Zwischenbericht E____, KJD, 20. April 2016).
In der Folge
stand bereits damals eine Platzierung der Rekurrentin in der forensischen
Abteilung der Jugendpsychiatrie zur Diskussion (vgl. Zwischenbericht E____,
KJD, 20. April 2016). Auf Empfehlung der Berichterstatterin wurde darauf aber
mit Beschluss der KESB vom 12. Mai 2016 verzichtet und die Beschwerdeführerin
stattdessen in einer begleiteten Wohnung des Vereins Youturn platziert. Begründet
wurde dies damit, dass es der Beschwerdeführerin nur dann gelinge,
Vereinbarungen einzugehen, wenn sie ihr Leben selber gestalten könne. Sie wolle
das Angebot annehmen. In diesem offenen Rahmen war die Beschwerdeführerin aber
massiv überfordert. Es ging ihr gesundheitlich schlecht, und sie entzog sich
den Angeboten von Youturn. Sie überliess die Wohnung einer Drittperson,
konsumierte härtere Drogen und soll sich zur Drogenfinanzierung prostituiert
haben. Gemäss Angaben ihrer Schwester C____ hielt sie sich ab Ende Mai 2016 bei
ihr auf (Schreiben Schwester vom 13. September 2016).
3.2 Aus
dieser Heimgeschichte kann ein einheitliches Muster abgeleitet werden. Wie von
Dr. D____ in seinem Gutachten festgestellt worden ist, muss konstatiert werden,
dass nach der Platzierung im Christhof keine Platzierung mehr länger als ein
halbes Jahr dauern konnte, und sowohl offene als geschlossene, schulbetonte,
pädagogisch betonte, therapiebetonte und familienbetonte Einrichtungen bereits
nach kurzer Zeit gescheitert sind und die Institutionen die Beschwerdeführerin
zur Verfügung stellen mussten. Dabei fällt auf, dass dieses Scheitern auf
zunehmend und gravierender auftretendes delinquentes und bedrohliches Verhalten
zurückgegangen ist. Die Beschwerdeführerin machte immer, was sie wollte, und
eine beziehungsmässige und auf die Peergruppe bezogene soziale Integration ist
nicht nachhaltig gelungen (Gutachten D____ S. 16 f.).
Gemeinsam ist allen
Platzierungen die Erfahrung, dass die Beschwerdeführerin versucht, Grenzen
auszutesten und die Kooperation zu verweigern. Es ist ihr kaum möglich,
Anweisungen und Regeln anzunehmen. Während dies in einem engen Setting,
insbesondere in geschlossenem Rahmen, teilweise aufgefangen werden konnte,
scheiterten Rückplatzierungen in einen offeneren Rahmen regelmässig. Wenn ihr
etwas nicht passt, agiert sie vehement bis hin zur Anwendung von aggressivem Verhalten
und Drohungen. Dies gilt auch für Bezugspersonen, die nicht ihrem Wunsch
entsprechen.
Eine schulische
Förderung war in den letzten drei Jahren auch in geschlossenem Rahmen nicht möglich,
da sie sich auch eine interne Beschulung in einer Gruppe mit einer kleinen
Schülerzahl nicht zutraute. Nur in einer 1:1-Betreuung, wie etwa an einem
Arbeitsplatz konnte sie zu guten Resultaten gelangen (Austrittsbericht Lory).
Im pädagogischen
Verlaufsbericht Viktoria Richingen vom 28. September 2014 wird festgehalten,
dass A____ von den klaren Strukturen und Regeln in der geschlossenen
Durchgangsgruppe habe profitieren können, wenn sie sich zu Beginn auch stark
dagegen aufgelehnt habe. Es zeige sich, dass sie viel Zeit benötige, Vertrauen
zu fassen und einem erwachsenen Gegenüber ihre Gedanken und Gefühle mitzuteilen.
In der Schule habe sich ihr geringes Selbstwertgefühl gezeigt, weshalb es
wichtig wäre, dass sie eine kleine Klasse mit individueller Förderung besuchen
könnte.
3.3 Im
Gutachten D____ wird eine Persönlichkeitsstörung Cluster B mit emotional
instabilen, impulsiven, histrionischen und dissozialen Anteilen diagnostiziert.
Der Gutachter kommt dabei zum Schluss, sämtliche allgemeinen Kriterien einer
spezifischen Persönlichkeitsstörung seien erfüllt und deren Vorläufer in
Kindheit und früher Jugend würden in den Berichten eindrucksvoll beschrieben.
Auch „die überwiegend meisten Kritierien für eine emotional instabile,
impulsive, histrionische und dissoziale Persönlichkeitsstörung“ seien erfüllt.
Dem entspricht auch die Verdachtsprognose im Verlaufsbericht der UPK vom 2.
Januar 2017. Daneben diagnostiziert Dr. D____ einen Verdacht auf eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitäts-störung
(ADHS). Eine solche könne nicht sicher diagnostiziert oder ausgeschlossen
werden, da die Konzentrationsfähigkeit und Verhaltenssteuerung auch durch
andere Faktoren beeinträchtigt worden sein könnten und ein kontinuierliches
Lern- und Arbeitsklima bisher kaum beschrieben worden sei. Weiter wird ein
Zustand nach schädlichem Gebrauch von Alkohol, Cannabis und Kokain (Gutachten D____)
resp. ein Verdacht auf schädlichen, multiplen Substanzgebrauch (Verlaufsbericht
UPK) und ein Verdacht auf Störung des Sozialverhaltens (Verlaufsbericht UPK)
diagnostiziert.
3.4 Die
Beschwerdeführerin weist bezüglich ihrer Schulbildung erhebliche Defizite auf. Dem
Verlaufsbericht der UPK vom 2. Januar 2017 ist zu entnehmen, dass im ersten
Kontakt eine Lernstandserfassung durchgeführt wurde, die dem Niveau der
6. Primarstufe (nach Harmos) entspricht. Dies entspreche dem schulischen
Können eines 10 - bis 11-jährigen Kindes. Der Bericht schildert grosse Lücken
sowohl im sprachlichen als auch im mathematischen Bereich. Es wird jedoch auch
festgehalten, dass A____ über eine gute Auffassungsgabe verfüge und die
Vermutung naheliege, dass A____ mehr leisten könnte und die bestehenden Lücken
zumindest teilweise geschlossen werden könnten, wenn die nötige Motivation
ihrerseits vorhanden wäre (Verlaufsbericht UPK S. 5 f.).
3.5 Zahlreiche
Aktenstellen belegen einen problematischen Umgang der Beschwerdeführerin mit
verschiedenen Betäubungsmitteln. Bereits der Austrittsbericht der
Viktoria-Stiftung Richingen vom 12. Januar 2015 (betreffend Aufenthalt vom 20. Juni
bis 22. September 2014) erwähnt den schädlichen Gebrauch von Alkohol und
Cannabinoiden. A____ gab anlässlich ihrer Anhörung vom 7. Oktober 2014 an,
Ecstasy zu konsumieren. In einer Anhörung der KESB vom 19. Mai 2015 wurde der
Drogenkonsum von A____ thematisiert und von ihr zugestanden. Sie erachtete
diesen jedoch nicht als besorgniserregend ‒ sie konsumiere ja nicht
täglich und habe dies nur auf Kurve getan, da ihr Drogen angeboten worden
seien. Sie gebe ‒ mit Ausnahme des Kiffens ‒ kein Geld dafür aus.
Sie konsumiere aus Langeweile. Sie habe keine Angst um ihre Gesundheit. Kiffen
habe sicher keine gesundheitlichen Konsequenzen. In einem Antrag vom 29.
Dezember 2015, welcher von […], der Stellvertreterin der Beiständin stammt,
wurde C____ zitiert, welche berichtet habe, dass A____ am 22. Dezember 2015
„verladen“ zuhause erschienen sei. Sie mache sich Sorgen um A____, da diese
wieder Ecstasy sowie andere Drogen (Amphetamine, Kokain, Alkohol, Cannabis)
konsumiere. Um Geld zu beschaffen, prostituiere sie sich und bedrohe Menschen
auf der Strasse mit einem Messer, um Geld zu erhalten. Gemäss Anzeige der Zollverwaltung
vom 11. Februar 2016 wurde A____ mit 1,3 g Marihuana angehalten. In ihrem Zwischenbericht
vom 20. April 2016 konstatiert E____, A____ zeige derzeit ein selbst- und
fremdgefährdendes Verhalten. Sie neige zu einem starken Suchtmittelkonsum und
äussere selbst, sie konsumiere täglich Marihuana und konsumiere daneben häufig
härtere Drogen wie Kokain, Pillen, Sugar etc. Sie zeige keine Einsicht, wie
gefährlich dieses Verhalten sei und könne nicht einschätzen, wie gesundheitsschädlich
ihr Konsum sei. Die Beiständin äusserte die Befürchtung einer Überdosis und
äusserte den Verdacht, dass sich A____ zur Finanzierung ihres Konsums zu
sexuellen Handlungen verleiten lasse oder delinquiere. A____ hat
verschiedentlich auch während Platzierungen Kontakt zu Drogenhändlern gesucht, diese
frequentiert und in die Einrichtung bestellt (Therapieheim KomSol, Kandersteg,
30.3. bis 8.5.15, vgl. Gutachten D____, S. 8; Youturn, 14.4.-12.9.16, Gutachten
D____ S. 9 f.). Im Rahmen des Youturn soll sie auch zusammen mit ihrer
Schwester C____ Drogen konsumiert haben (Gutachten D____ S. 10). Auch im Rahmen
der Unterbringung in der UPK prahlte die Beschwerdeführerin gemäss
Verlaufsbericht gegenüber ihrer jüngeren Zimmergenossin mit Geschichten über
gemeinsamen Drogenkonsum mit ihrer Mutter und dem Leben in der Drogenszene (Verlaufsbericht
UPK S. 6).
Eine
Drogenproblematik mit der Gefahr von Gesundheitsschäden sowie
Beschaffungskriminalität ist vor diesem Hintergrund und aufgrund der fehlenden
Einsicht der Beschwerdeführerin klar zu bejahen.
Anlässlich der
Hauptverhandlung erhielten die Parteien Gelegenheit, den Ihrer Ansicht nach einzuschlagenden
Weg aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin sprach sich dezidiert gegen die
Unterbringung auf der Jugendforensische Abteilung R3 der UPK aus. Stattdessen
möchte sie bei ihrer älteren Schwester leben, zumindest, bis ein anderer Platz
gefunden werde. Auch ihre Schwester C____ sprach sich gegen die Platzierung in
den UPK aus und verwies darauf, dass ihre Schwester dort medikamentös ruhiggestellt
werde und aufgrund des zu wenig intensiven Programms weiterhin Zeit verliere,
die es besser zu nutzen gelte. Der Kindesvertreter hat eine gewisse
Ratlosigkeit eingeräumt, sich jedoch im Sinne des Wunsches seiner Mandantin
dafür ausgesprochen, ihrem Wunsch nach einer Wohngemeinschaft mit ihrer
Schwester zu entsprechen. Diese Lösung sei jedoch durch vereinbarte Regeln mit
externen Stellen zu ergänzen.
[...] beantragte
als Vertreter der KESB die Abweisung der Beschwerde. Er verwies darauf, dass in
der Vergangenheit mit dem Willen und gegen den Willen von A____ bereits vieles
versucht worden sei, die Platzierungen jedoch seitens der Institutionen häufig
abgebrochen worden seien. Mit den UPK habe man nun einen tragfähigen Rahmen,
der weitere Abbrüche und damit verbunden Enttäuschungen verhindere.
5.1 Die
von der Beschwerdeführerin gewünschte Unterbringung bei ihrer Schwester C____ erscheint
nicht erfolgversprechend. Diese Prognose basiert nicht zuletzt auf früheren
Erfahrungen mit diesem Wohnmodell: Nach einem kurzen Intermezzo im Juni 2014
wohnte die Beschwerdeführerin bereits von November 2014 bis Februar 2015 bei
ihrer Schwester C____. Zunächst zeigte sie sich dabei zuverlässig und
kooperativ, nahm Termine wahr und war erreichbar. Bereits am 26. Februar
2015 wandte sich C____ aber hilfesuchend an die KJD, da sie überfordert sei mit
der Beschwerdeführerin. Diese habe ihr Geld geklaut und kiffe regelmässig. Sie
höre nicht auf sie und halte sich nicht an Abmachungen (Bericht E____, KJD, vom
27. April 2015). Auch beim Aufenthalt der Beschwerdeführerin bei ihrer
Schwester Ende 2015 nach der Platzierung im Jugendheim Lory haben sich die
Schwestern „verkracht“ (Zwischenbericht E____, KJD, 20. April 2016). Wie der
Gefährdungsmeldung der JugA vom 25. Februar 2016 entnommen werden kann, hat
sich die Beschwerdeführerin auf Kurvengang vom Jugendheim Lory in die Wohnung
ihrer Schwester eingeschlichen, hat dort eine Türe aufgetreten und Bargeld und
einen Lautsprecher entwendet. Bereits die früheren Aufenthalte bei der
Schwester wurden von der Beschwerdeführerin beschönigt (vgl. Anhörung im
Verfahren VD.2014.130 vom 8. August 2014: „Das war gut. Es hat nur einmal nicht
geklappt und das war ein Missverständnis zwischen mir und meiner Schwester. Sie
hat es selbst gesagt.“)
C____ wird von
allen Seiten als A____‘ wichtigste Stütze beschrieben. Ein erneutes Scheitern
dieses Settings hätte möglicherweise weitreichende Folgen für die Beziehung der
beiden Schwestern, was es unter allen Umständen zu verhindern gilt. Dabei gilt
es auch C____ selbst zu schützen, wie der Gutachter anlässlich der
Hauptverhandlung überzeugend dargelegt hat (Prot. S. 5C____ hat in bewundernswerter
Weise trotz schwieriger Voraussetzungen eine Lehre absolviert und den Einstieg
ins Berufsleben gemeistert. Es ist ihr nicht zuzumuten, in weitgehender Weise
alleine die Verantwortung für ihre Schwester zu übernehmen. Ob es ihr überhaupt
möglich wäre, ihre Schwester im erforderlichen Mass zu begleiten, wenn sie
daneben ein volles Arbeitspensum leistet und zudem ihr eigenes Leben führen
muss und soll, erscheint zudem fraglich. Trotzdem wird C____ gemäss Gutachten
für die Beschwerdeführerin auch weiterhin eine wichtige Ressource sein: „Gerade
weil A____ ansonsten über keinerlei stabile und hilfreiche Beziehung und
anerkannte Autoritäten verfügt oder diese akzeptiert, kommt ihrer älteren
Schwester C____ bei der Akzeptanz, Begleitung und dem Verständnis der
getroffenen Massnahmen bei der weiteren Behandlung eine zentrale und entscheidende
Bedeutung zu“ (Gutachten D____ S. 20).
5.2 Wie
sich aus den oben zusammengefassten Stationen der Beschwerdeführerin in
zahlreichen Einrichtungen ergibt, wurden bereits etliche Settings mit
unterschiedlichem Fokus ausprobiert. Es wurde dabei offenbar, dass A____ Mühe
bekundet, sich an Regeln zu halten und von einem lockeren Rahmen regelmässig
überfordert war. Eine Folge der zahlreichen Wechsel der vergangenen Jahre ist,
dass A____ während langer Zeit keinen kontinuierlichen Schulunterricht genossen
hat und diesbezüglich grosse Defizite aufweist, obschon ihr attestiert wird,
dass es ihr nicht an der notwendigen Intelligenz mangelt und ‒ in einem
geeigneten Umfeld ‒ auch nicht am Ehrgeiz. Diese Ressourcen der Beschwerdeführerin,
welche dieses Jahr bereits 16 Jahre alt wird, gilt es unbedingt ohne weiteren
Zeitverlust zu nutzen. Die Beschwerdeführerin sowie ihre Schwester und der
Kindsvertreter haben mit Recht darauf hingewiesen, dass in den UPK bisher
lediglich ein Minimum an Schule stattfand und eine Beschulung in diesem Ausmass
nicht geeignet ist, dieses Ziel innert nützlicher Frist zu erreichen. Dazu hat
Dr. F____ ausgeführt, dass die beiden“ Kurvengänge“ während des Aufenthalts in
den UPK nicht hilfreich gewesen seien, dass aber auch organisatorische Probleme
der Klinik, welche die Beschwerdeführerin nicht zu verantworten hat, dazu
geführt haben, dass nicht mehr Unterricht angeboten werden konnte. Dieser
personelle Engpass sei mittlerweile behoben worden (Prot. HV S. 6).
5.3 Im
Verlaufsbericht der UPK vom 2. Januar 2017 wird auf das Dilemma hingewiesen,
die gegenläufigen Grundbedürfnisse der Beschwerdeführerin in Einklang zu
bringen und in eine Balance zu bringen. Für die Platzierung und Anschlusslösung
erweise sich der Umstand, dass die Patientin neben der Regulationsthematik ein
ausgeprägtes Bedürfnis nach Autonomie und Beziehung zu haben scheine, als
grosse Diskrepanz. In diesem Kontext ergebe sich zwangsläufig ein Dilemma beim
Versuch, die gegenläufigen Grundbedürfnisse der Patientin in Einklang zu
bringen bzw. eine Balance zwischen offenem und geschlossenem Setting zu finden.
Die Erfahrungen in der Vergangenheit sowie bei den UPK (Entweichung) zeigten,
dass es für A____ noch schwierig sein dürfte, aktuell in einem offenen Setting zurecht
zu kommen, obwohl dies aufgrund der autonomen Grundbedürfnisse aus therapeutischer
Sicht zielführender wäre, Emotionsregulationskompetenzen vorausgesetzt.
Demgegenüber scheine A____ das geschlossene Setting als Schutzfunktion
gegenüberzustehen, im Rahmen dessen ihre maladaptiven Copingstrategien nicht
zum Tragen kommen könnten und A____ somit ein gewisses Funktionsniveau
erreiche. Die geschlossene, interdisziplinär geführte Abteilung gebe klare
Linien vor, welche aus pädagogischer und therapeutischer Sicht sinnvoll seien.
Das Bindungsbedürfnis zur ältesten Schwester, welche sich bisher als einzige
Konstante im Leben der Patientin gezeigt habe, könne jedoch nur bis zu einem
gewissen Grad gewährleistet werden.
Dr. F____ von
den UPK hat in der Hauptverhandlung ausgeführt, dass mit einem Stufenkonzept
mit der Möglichkeit von Öffnungen gearbeitet werde. Die Patienten begännen im
geschlossenen Rahmen und würden in einen offeneren Rahmen begleitet. Erste
Öffnungen seien nach vier Wochen möglich. Sie sehe die Schwester C____ als
grosse Unterstützung. Die UPK würden Familientherapien anbieten, wo man diese
Konstellation bearbeiten könne. Die Schwester sollte auch wissen, wo A____
stehe. Es gehe darum, dass die Patienten wieder selbständig leben könnten. In
schulischer Hinsicht sei das Ziel, dass A____ eine normale Schule besuchen
könne. Beim Erreichen dieses Ziels seien jedoch nicht nur die Lehrer gefragt,
sondern das ganze therapeutische Team. Die Patienten müssten eine Tagesstruktur
bekommen, wobei mit einem minimalen Angebot begonnen werde. Wenn bereits wenige
Termine nicht eingehalten würden, so machten zusätzliche Termine keinen Sinn.
Eine Beschulung von 1 ½ Stunden je Vormittag und Nachmittag sei denkbar.
Dr. D____ hat im
Gutachten vom 9. Januar 2017 ausgeführt, es könne festgestellt werden, dass
delinquente Handlungen umso intensiver und gravierender vorgekommen seien, je
offener das Setting gewesen sei. Ihre Ressourcen habe A____ jeweils nur in
einem geschlossenen, engen, Halt gebenden Setting zeigen können, in dem sie
ihre Qualitäten langsam und mit zunehmendem Vertrauen in die Zuverlässigkeit
und Fürsorge der Erwachsenen entwickelt habe. Sobald mehr Freiheiten und die
Möglichkeit zur Selbstbestimmung belassen worden seien, habe sich A____
vollkommen überfordert gezeigt. Eine geschlossene Platzierung, in der ein
enger, Halt gebender Rahmen, ein professionelles auch therapeutisches
Beziehungsangebot, ein individuell zugeschnittenes Schul- und
Beschäftigungsangebot sowie der konsequente Einbezug familiärer Elemente über
einen längeren Zeitraum gewährleistet waren, sei noch nicht konsequent und über
einen längeren Zeitraum verfolgt worden ‒ ansatzweise und erfolgreich
allenfalls in der Viktoriastiftung Richingen. Insofern sei die jetzt
vorgenommene Platzierung wegen ihrer möglichen Integration von Pädagogik,
Therapie, Schule und Einbezug der Familie für A____ eine echte Chance zur
Nachreifung und zur schulischen Integration. Eine spezifische auf die
Persönlichkeitsstörung abgestimmte Psychotherapie spiele für die Prognose
dieser Fehlentwicklung eine entscheidende Rolle. Ein echter therapeutischer
Prozess könne derzeit nur in einem geschlossenen Rahmen eingeleitet werden, da
sich A____ einem solchen Prozess ansonsten umgehend wieder entziehen würde. Dr.
D____ betont die Wichtigkeit des Einbezugs der Schwester C____. Gerade weil A____
ansonsten über keinerlei stabile und hilfreiche Beziehungen und anerkannte
Autoritäten verfüge oder diese akzeptiere, komme ihrer älteren Schwester C____
bei der Akzeptanz, Begleitung und dem Verständnis der getroffenen Massnahmen
bei der weiteren Behandlung eine zentrale und entscheidende Bedeutung zu. Damit
sie diese Funktion erfüllen könne, benötige C____ für diese Aufgabe intensive,
auch therapeutische Unterstützung und Begleitung. Dem sei durch einen wenn
möglich wöchentlich stattfindenden Austausch Rechnung zu tragen.
5.4 Was
die schulischen und persönlichen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin anbelangt,
so ist dem Kindsvertreter beizupflichten, dass ein Fortschritt gegen den Willen
der Beschwerdeführerin nicht zu erzielen sein wird. Es liegt vielmehr in ihrer
eigenen Verantwortung zu erkennen, dass sie diese Chance auf eine Schulbildung
unbedingt nutzen sollte. Es wird in jedem Fall wichtig sein, dass C____ ihre
Schwester unterstützt, auch wenn sie vorerst nicht bei ihr wohnen wird. Die UPK
haben nebst ihrem breiten interdisziplinären Angebot auch einen geographischen
Vorteil gegenüber anderen Einrichtungen: Es wird C____ auch neben ihrer Arbeit
möglich sein, ihre Schwester zu begleiten und mit den UPK zusammenzuarbeiten.
Dass es keine
Institution gibt, welche in idealer Weise sämtliche Bedürfnisse abdeckt, liegt
auf der Hand. Im vorliegenden Fall wurden jedoch bereits alle erdenklichen
Settings ohne dauerhaften Erfolg ausprobiert. Nach den überzeugenden
Darlegungen des Gutachters erscheinen die UPK als geeignetste und tragfähigste
Einrichtung, den verschiedenen Bedürfnissen der Beschwerdeführerin Rechnung zu
tragen.
Zusammenfassend
erweist sich die von der Vorinstanz verfügte Unterbringung in der jugendforensischen
Abteilung der UPK als geeignet, erforderlich und zumutbar. Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen. Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten für das
Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Dem Kindsvertreter im Kostenerlass wird
ein Honorar in der Höhe von CHF 1‘971.60 inkl. Auslagenersatz zuzüglich 8%
MWST von CHF 157.75 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
KESB
E____D____
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne
14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.