Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.145
ENTSCHEID
vom 13.
Februar 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 3. August 2016
betreffend Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs
und Erstellung eines DNA-Profils
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft
führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Landfriedensbruch
und mehrfache Sachbeschädigung. In diesem Rahmen erliess die Staatsanwaltschaft
am 3. August 2016 einen Befehl für die Feststellung von Körpermerkmalen und die
Herstellung von Abdrücken von Körperteilen zur erkennungsdienstlichen Erfassung
sowie die Abnahme eines Wagenschleimhautabstrichs (WSA) zwecks Erstellung eines
DNA-Profils. Dieser Befehl wurde der Beschwerdeführerin am 9. August 2016
eröffnet und gleichentags vollzogen.
Gegen diese
Anordnung und deren Vollzug hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit
Schreiben vom 16. August 2016 Beschwerde erhoben. Sie beantragt, „es sei der
Befehl der Staatsanwaltschaft betreffend erkennungsdienstliche Erfassung und
WSA-Abnahme und DNA-Analyse vollumfänglich aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin
gerichtlich anzuweisen, auf die Abnahme des Wangenschleimhautabstrichs resp.
auf die Erstellung und Aufnahme des DNA-Profils der Beschwerdeführerin in das
gesamtschweizerische Informationssystem zu verzichten“. Dies unter o/e-
Kostenfolge, wobei ihr im Falle eines Unterliegens „die unentgeltliche Prozessführung
und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten“ zu gewähren sei. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragt sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen, es sei ihr nach erfolgter Akteneinsicht eine angemessene Frist zur
Ergänzung der Beschwerdebegründung einzuräumen und nach erfolgter Stellungnahme
der Staatsanwaltschaft ein Replikrecht zu gewähren. Mit begründeter Verfügung vom
17. August 2016 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht erteilt. Die Staatsanwaltschaft schliesst
in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2016 auf kostenpflichtige Abweisung der
Beschwerde. Mit Verfügung vom 6. September 2016 hat die Verfahrensleiterin des
Appellationsgerichts die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin
zur Replik innert Frist bis 28. September 2016, einmal erstreckbar, zugestellt und
ihr zudem die Möglichkeit eingeräumt, innert der gleichen Frist die Beschwerde
kostenlos zurückzuziehen. Am 26. September 2016 hat die Beschwerdeführerin
ein Fristerstreckungsgesuch beim Appellationsgericht eingereicht, woraufhin die
Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 27. September 2016 die Frist für den kostenlosen
Rückzug der Beschwerde oder die Einreichung der freigestellten Replik letztmals
bis 25. Oktober 2016 erstreckt hat. Mit einer weiteren Eingabe vom 16. Oktober
2016 hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, ihr seien die für das vorliegende
Beschwerdeverfahren relevanten Strafakten in Form einer CD zur Einsicht zukommen
zu lassen bzw. es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ihr diese zu überlassen,
weil sie ohne Akteneinsicht nicht wirksam replizieren könne. Die Beschwerdeführerin
hat mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 eine Replik eingereicht. Zur Replik der
Beschwerdeführerin und deren Eingabe vom 16. Oktober 2016 hat die Staatsanwaltschaft
am 30. November 2016 Stellung genommen und wiederum unter Verweis auf ihre
Stellungnahme vom 6. September 2016 die kostenpflichtige Abweisung der
Beschwerde beantragt, wobei sie ergänzend ausführt hat, es sei vorliegend gerechtfertigt
und verhältnismässig gewesen, der Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2016 die
Herausgabe von Aktenkopien zu verweigern. Mit begründeter Verfügung vom
- Dezember 2016 hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts
die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 30. November 2016 der Beschwerdeführerin
zugestellt und ihr das Recht eingeräumt, nach vorheriger telefonischer
Anmeldung die Verfahrensakten beim Appellationsgericht einzusehen, ihr dabei aber
untersagt, diese zu kopieren. Zu diesem Zweck wurde ihr die Frist für den
kostenlosen Rückzug der Beschwerde oder die Erstattung einer fakultativen
Replik letztmals bis 23. Dezember 2016 erstreckt. Weder von der Akteneinsicht
noch von der Möglichkeit des kostenlosen Rückzugs der Beschwerde oder der
Erstattung einer Replik hat die Beschwerdeführerin Gebrauch gemacht. Auch hat
sie die Verfügungen der Verfahrensleitung des Appellationsgerichts vom 17.
August 2016 und 1. Dezember 2016 nicht angefochten. Der vorliegende Entscheid
ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Akten des Strafverfahrens sind
beigezogen worden. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit für den Sachverhalt relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Mit
der Beschwerde können nach Massgabe von Art. 393 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordung (StPO, SR 312.0) Verfügungen und Verfahrenshandlungen im
Strafverfahren angefochten werden. Die Beschwerde ist entsprechend den
Erfordernissen von Art. 396 StPO schriftlich und begründet eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin ist vom Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung und
der WSA-Abnahme zwecks DNA-Analyse unmittelbar betroffen und somit zur
Beschwerde legitimiert. Es ist deshalb auf die Beschwerde einzutreten.
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die WSA-Abnahme zur Erstellung einer
DNA-Analyse sei nicht geeignet, nicht notwendig und auch nicht verhältnismässig
gewesen, und begründet dies damit, dass sie entgegen der Ansicht der
Staatsanwaltschaft „keine Vorstrafen in den vom Bundesgericht aufgelisteten
Bereichen (Leib und Leben, Raubüberfälle, Einbruchsdiebstähle oder
Sexualstrafen) [aufweise] und die in Frage stehende Tat keinerlei Anhaltspunkte
dafür [gebe], dass ähnliche oder gleichgelagerte Taten von der
Beschwerdeführerin in der Vergangenheit begangen worden wären oder zukünftig
begangen werden würden.“ Deshalb seien „keinerlei erhebliche und konkrete Anhaltspunkte
gegeben, dass die Beschwerdeführerin in andere – auch künftige – Delikte
verwickelt sein könnte.“
2.2 Demgegenüber
beschuldigt die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin, am späten Abend des
24. Juni 2016 an einer gewalttätigen Zusammenrottung mit ca. 50 teilweise
vermummten Personen teilgenommen zu haben, anlässlich der es zu
Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie massiven
Sachbeschädigungen mit einem Gesamtschaden von über CHF 350‘000.– gekommen
sei. Gegen die Beschwerdeführerin sei deshalb ein Strafverfahren eröffnet
worden. In der Folge sei sie am 9. August 2016 erkennungsdienstlich
erfasst und ihr eine DNA-Probe genommen worden. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich
der polizeilichen Einvernahme keine Angaben in der Sache gemacht, weshalb die bei
ihr erfolgte WSA-Abnahme und die anschliessend durchgeführte DNA-Analyse zur
Auswertung der an den von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der
Zusammenrottung liegengelassenen und sichergestellten Kleidungsstücken und
Gegenständen festgestellten DNA-Spuren unabdingbar seien, um die grösstenteils
unbekannten Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu identifizieren und die von ihnen
begangenen Straftaten aufzuklären. Weiter bringt die Staatsanwaltschaft vor,
dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin die vorliegend streitige
erkennungsdienstliche Erfassung und die WSA-Abnahme nicht mit dem primären
Zweck erfolgt seien, die Beschwerdeführerin bei allfälligen künftigen Verfahren
zu überführen. Vielmehr seien sie erfolgt, weil die Beschwerdeführerin im
konkreten Verfahren verdächtigt werde, an einer gewalttätigen Zusammenrottung teilgenommen
zu haben. Im Übrigen sei es auch zulässig und liege im öffentlichen Interesse,
ein DNA-Profil zu erstellen, um die Verdächtigung Unschuldiger zu verhindern
und Delikte vorzubeugen.
3.1 Bei
der strittigen Abnahme einer DNA-Probe handelt es sich um eine Zwangsmassnahme.
Solche können gemäss Art. 197 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich
vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die angestrebten Ziele
nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der
Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
3.2 Die
Feststellung von Körpermerkmalen und die Herstellung von Abdrücken von
Körperteilen sind als konkrete erkennungsdienstliche Massnahmen gesetzlich
vorgesehen (Art. 260 Abs. 1 StPO). Von einer beschuldigten Person kann zur
Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens überdies eine Probe genommen
und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Unter den
Begriff der beschuldigten Person fällt bereits, wer in einer Strafanzeige oder
einem Strafantrag einer Straftat verdächtigt wird. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung kommen die Probenahme und die Erstellung eines DNA-Profils nicht
nur zur Aufklärung jenes Delikts, welches dazu Anlass gegeben hat, oder zur
Zuordnung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten
Delikten in Betracht. Wie aus Art. 1 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die
Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von
unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz, SR 363) klar
hervorgeht, muss die Erstellung eines DNA-Profils es auch erlauben, den Täter
von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt
sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das
DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die
Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit
zum Schutz Dritter beitragen (BGer 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2,
1B_57/2013 vom 2. Juli 2013 E. 2.3 mit Hinweisen).
3.3 Voraussetzung
für die Entnahme eines WSA an einer betroffenen Person ist ein begangenes oder
vermutetes Verbrechen oder Vergehen (Art. 255 Abs. 1 StPO). Die DNA-Probe wird
der beschuldigten Person üblicherweise im Rahmen einer er-kennungsdienstlichen
Behandlung, meist im Zusammenhang mit einer polizeilichen Festnahme, abgenommen
(vgl. Hansjakob, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,
Art. 255 N 14). Ein hinreichender Tatverdacht muss somit zur Abnahme einer
DNA-Probe genügen. Die Beschwerdeführerin wird des Landesfriedensbruchs (Art.
260 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) und der mehrfachen Sachbeschädigung
(Art. 144 StGB), also zweier Vergehen beschuldigt (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB). Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass vorliegend „eine erkennungsdienstliche
Erfassung für die Klärung des Sachverhaltes [zwar] notwendig [erscheinen mag]“,
es für sie jedoch nicht nachvollziehbar sei, „wozu eine WSA-Abnahme zwecks
DNA-Analyse notwendig sein soll“. Die WSA-Abnahme sei rechtswidrig, da die Voraussetzungen
für die vom Bundesgericht anerkannte präventive Funktion der Zwangsmassnahme hier
nicht gegeben seien. Hierzu ist zu konstatieren, dass entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin die Abnahme der DNA-Probe der Beschwerdeführerin vom 9. August 2016
zur Erstellung eines Profils nicht in erster Linie aus präventiven Gründen
erfolgt ist, sondern zur Aufklärung der Straftaten, derer die
Beschwerdeführerin im jetzigen Strafverfahren beschuldigt wird. Hinsichtlich
der Voraussetzungen des hinreichenden Tatverdachts ist festzuhalten, dass im
Rahmen des Strafverfahrens ein Mobiltelefon der Marke Nokia vom Beschuldigten B____
ausgewertet wurde. Auf diesem Mobiltelefon befinden sich gemäss Mobiltelefonauswertung
Nokia vom 18. Juli 2016 insgesamt 247 Kontakte und 5118 SMS (act. 4). Darunter
befinden sich unter anderem SMS der Mitbeschuldigten C____ und D____, welche B____
am Tattag zwischen 13:05 und 14:58 Uhr folgendes geschrieben haben: „Juhuuu hüt
ab uf strass.. händer scho euäs zügs?kostüm?requesitä?freu mi uf eu!“ und „Hoi B____.
Ich fahre von Luzern aus. LG [...]“ (act. 4, Mobiltelefonauswertung Nokia vom
18. Juli 2016, S. 1). Neben diesen Mitteilungen wurde auch ein von der
Beschwerdeführerin am Tattag um 16:48 Uhr gesendetes SMS mit folgendem Inhalt
ausgewertet: „Ciao, ja ich han no schön bis am mittag gschlafe :-) du hesch au
no dis schwarze t-shirt vergesse ;-) ich brings der hüt mit. Bis bald! Bisou“.
Diese drei SMS in Verbindung mit der Tatsache, dass am selben Tag eine
öffentliche Zusammenrottung stattgefunden hat, lassen darauf schliessen, dass
neben B____, C____ und D____ auch die Beschwerdeführerin daran teilgenommen
hat. Daraus folgt, dass vorliegend in Bezug auf die beiden Straftatbestände ein
hinreichender Tatverdacht gegeben ist. Die Voraussetzungen für die erkennungsdienstliche
Erfassung und die WSA-Abnahme sind somit gegeben.
Die Massnahme
ist auch verhältnismässig, da die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Delikte
nicht als Bagatelldelikte betrachtet werden können und der Eingriff, den die
Beschwerdeführerin durch die erkennungsdienstliche Erfassung zu erdulden hatte,
nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als leicht einzustufen ist (vgl. dazu
BGer 1B_57/2013 vom 2. Juli 2013 E. 3.2). Mildere Massnahmen, die den gleichen
Zweck erfüllen könnten, sind nicht ersichtlich.
3.4 Die
Löschung von DNA-Profilen ist in den Art. 16-19 DNA-Profil-Gesetz geregelt. Da
das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin weitergeführt wird und auch
kein anderer Löschungsgrund nach Art. 16-19 DNA-Profil-Gesetz vorliegt, kommt
eine Löschung der erkennungsdienstlichen Materialien im gegenwärtigen Zeitpunkt
nicht in Frage.
Schliesslich
beantragt die Beschwerdeführerin „für den Fall des Unterliegens die
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten“.
Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten ist, weshalb ihr die
unentgeltliche Verbeiständung respektive die amtliche Verteidigung nicht
bewilligt werden kann. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin auch nicht
geltend, mittelos zu sein. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde
abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin
dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.