Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.17
URTEIL
vom 27.
Februar 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
China,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 24. Februar 2017
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ ist
Staatsangehöriger der Volksrepublik China. Von 2003 bis Januar 2013 war ihm der
Aufenthalt in der Schweiz zwecks Studiums bewilligt worden. Nach Beendigung
seines Studiums wurde ihm eine bis zum 30. Juli 2013 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung
ausgestellt, damit er in dieser Zeit eine Arbeitsstelle finden konnte. A____
wurde mit der Bewilligung darüber informiert, dass diese nicht verlängerbar sei
und das Verrichten sämtlicher Tätigkeiten, auch unentgeltlicher Art, nur mit
einer Bewilligung des Amts für Wirtschaft und Arbeit sowie des Migrationsamtes
gestattet sei. Da von A____ kein Nachweis einer Arbeitsstelle und Gesuch um
Ausstellung einer Bewilligung zwecks Arbeit in der Schweiz einging, galt er für
das Migrationsamt Basel-Stadt seit dem 30. Juli 2013 als aus der Schweiz
ausgereist. In den Akten befindet sich ein Schreiben des Kantonalen Amtes für
Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Basel-Landschaft vom 28. Juli 2014 an
den damaligen Rechtsvertreter des Beurteilten, mit welchem ein Gesuch um Aufenthalts-
und Arbeitsbewilligung abgewiesen wurde. Am 17. Dezember 2016 geriet A____ in
eine Kontrolle des Schweizer Grenzwachtkorps und wurde dem Migrationsamt Basel-Stadt
zugeführt. Die auf den 21. Dezember 2016 angesetzte Befragung wurde auf Wunsch
der neuen Rechtsvertreterin von A____ am 30. Dezember 2016 durchgeführt. Am 17.
Januar 2017 wurde er aus der Schweiz weggewiesen und erhielt eine
Ausreisefrist bis zum 31. Januar 2017. Mit Entscheid vom 3. Februar 2017 wies
das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt einen gegen die
Wegweisung erhobenen Rekurs ab und hielt fest, dass A____ die Schweiz umgehend
zu verlassen habe. In dieser Sache ist ein Rekurs beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt hängig, wobei der Antrag gestellt wird, dem Rekurrenten sei eine
angemessene Frist zur Ausreise von mindestens drei Monaten zu bewilligen. Ein
Gesuch um aufschiebende Wirkung des Rekurses wurde hingegen nicht eingereicht.
Am 22. Februar 2017 wurde A____ in [...] (Kanton Wallis) im Hotel [...] bei
einer Betriebskontrolle angetroffen und festgenommen. Mit Mail vom gleichen Tag
(17.06 Uhr) liess der zuständige Mitarbeiter des dortigen Migrationsamtes dem
hiesigen Sachbearbeiter alle Unterlagen zukommen, insbesondere auch die
Befragung von A____. Um 17.24 Uhr bedankte sich dieser per Mail für die
Zustellung der Unterlagen. Am 23. Februar 2017 wurde A____ aus dem Kanton
Wallis nach Basel überführt; auf der Einlieferungsbescheinigung findet sich die
Zeit von 15.24 Uhr. Am 24. Februar 2017 fand ab 10 Uhr eine Befragung des
Ausländers durch das Migrationsamt statt. Im Laufe des Nachmittags verfügte
dieses eine einmonatige Ausschaffungshaft bis zum 22. März 2017. Am
27. Februar 2017 hat die Verhandlung der Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei sind der Beurteilte
befragt worden und seine Vertreterin zum Vortrag gelangt. Für alle Ausführungen
wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund
einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist beginnt „ab dem
Zeitpunkt zu laufen, ab dem der Betroffene tatsächlich (ausschliesslich)
ausländerrechtlich motiviert festgehalten wird“ (BGer 2A.101/2004 vom 3. März
2004). Der Beurteilte ist am Morgen des 22. Februars 2017 im Kanton Wallis wegen
des Verdachts der Schwarzarbeit verhaftet worden. Bis dass er durch das
Migrationsamt des Kantons Wallis zu diesem Vorhalt hat befragt werden können, ist
seine Haft nicht rein ausländerrechtlich motiviert gewesen. In der „polizeilichen
Einvernahme“, in welcher er als beschuldigte Person befragt worden ist, ist A____
darauf hingewiesen worden, dass sein Fall der zuständigen Behörde unterbreitet
werde, welche, falls sie es als nötig empfinde, einen Entscheid im Rahmen des
Gesetzes betreffend die Zwangsmassnahmen treffen werde. Ab Ende der „polizeilichen
Einvernahme“ hätte sich eine weitere Festhaltung aus strafprozessualer Sicht
nicht mehr rechtfertigen lassen (vgl. dazu Art. 219 Abs. 3 der
Strafprozessordnung, SR 312). Die Befragung endete am 22. Februar um
16.05 Uhr. Ab diesem Zeitpunkt diente die Haft lediglich noch der Zuführung des
Beurteilten in den Kanton Basel-Stadt, wo das Migrationsamt die Anordnung von
Ausschaffungshaft prüfen wollte. Die Frist von 96 Stunden ist am 26. Februar
2017 um 16.05 abgelaufen. Mit der heutigen Verhandlung ist sie um gut 22
Stunden überschritten.
Nicht jede
Verletzung von Verfahrensvorschriften bei der Haftprüfung führt auch zur
Haftentlassung. Es kommt darauf an, welche Bedeutung einerseits den verletzten
Vorschriften für die Wahrung der Rechte des Betroffenen und andererseits dem
Interesse an einer reibungslosen Durchsetzung der Ausschaffung zukommt (vgl.
BGer 2C_635/2008 vom 19. September 2008 mit Hinweisen auf BGE 125 II 369 E. 2e
S. 373 f., BGE 122 II 154 E. 3a S. 158 und BGer 2C_334/2008 vom 30. Mai
2008 E. 4.3). Im vorliegenden Fall ist einerseits zu beachten, dass der
Beurteilte den Haftgrund der Untertauchensgefahr erfüllt. Er lebt seit Ablauf
seiner Bewilligung illegal in der Schweiz. Sein rund ein Jahr, nachdem er die
Schweiz hätte verlassen müssen, im Kanton Basel-Landschaft eingereichtes Gesuch
um Aufenthaltsbewilligung wurde abgewiesen. Ende Dezember 2016 wurde er,
nachdem er zum ersten Mal seit Beginn seines illegalen Aufenthaltes wegen einer
vorgängigen Verhaftung mit dem Migrationsamt Kontakt hatte, durch das
Migrationsamt befragt und in der Folge am 17. Januar 2017 aus der Schweiz weggewiesen
mit einer Ausreisefrist bis zum 31. Januar 2017. Im dagegen beim
Verwaltungsgericht hängigen Rekurs ist keine aufschiebende Wirkung beantragt
oder bewilligt worden. Dennoch wurde A____ am 22. Februar 2017 im Kanton Wallis
angetroffen, als er mutmasslich einer nicht bewilligten Tätigkeit nachging
beziehungsweise, wie er heute geltend gemacht hat, als er wegen der
Organisation einer Arbeitsstelle sich dort aufhielt. Der Beurteilte hat auch
seine Wohnung noch immer nicht gekündigt, obwohl er dazu inzwischen Gelegenheit
gehabt hätte. Dass er offenbar einen Nachmieter gesucht hat, der seinen Vertrag
übernehmen würde, ändert nichts daran, dass er die Kündigung längst hätte
einreichen können und müssen. Der gesamte Geschehensablauf zeigt, dass der
Beurteilte zumindest bis anhin nicht gewillt gewesen ist, den Anweisungen des
Migrationsamtes Folge zu leisten. Auf der anderen Seite ist jedoch
festzuhalten, dass A____ während seiner illegalen Anwesenheit in der Schweiz
mit Ausnahme des rechtswidrigen Aufenthaltes nicht straffällig geworden ist und
auch seinen finanziellen Verpflichtungen nachgekommen ist und nicht auf Kosten
des Staates gelebt hat. Auch hat er in Basel eine Unterkunft zur Verfügung. Das
Migrationsamt Basel-Stadt hatte seit dem 22. Februar 2017, 17.24 Uhr, Kenntnis
der im Kanton Wallis durchgeführten polizeilichen Einvernahme. Der Beurteilte
wurde am 23. Februar 2017 um 15.24 Uhr den Behörden des Kantons Basel-Stadt
(wenn auch noch nicht dem Migrationsamt) übergeben. Es wäre somit möglich und
zumutbar gewesen, dem Beurteilten die Ausschaffungshaft frühzeitig am Morgen
des 24. Februar 2017 zu eröffnen, zumal die Wegweisung war ja bereits am 17.
Januar 2017 erfolgt war und der Beurteilte sich gut in deutscher Sprache
verständigen kann. Diese Verfügung hätte gleichentags am Nachmittag noch innert
der laufenden Frist von 96 Stunden richterlich überprüft werden können. Eine
Bestätigung der Haft trotz Überschreitens der Frist von 96 Stunden um beinahe
einen Tag ist angesichts der gesamten Situation nicht mehr verhältnismässig.
Der Beurteilte ist deshalb aus der Haft zu entlassen. Er ist jedoch darauf
aufmerksam zu machen, dass dieser Entscheid nichts ändert an seiner Pflicht,
die Schweiz unverzüglich zu verlassen und diesbezüglich mit dem Migrationsamt
zu kooperieren. Sollte er dessen Anweisungen keine Folge leisten, wäre eine
erneute Inhaftierung möglich und zulässig.
Der Beurteilte
obsiegt mit seinem Antrag, weshalb ihm eine angemessene Entschädigung für seine
Rechtsvertretung zuzusprechen ist.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Haft ist
unzulässig. A____ ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
A____ wird eine Parteientschädigung von
CHF 945.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zulasten des Migrationsamtes
zugesprochen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.