Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.204
ENTSCHEID
vom 16.
Januar 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Dominique Florian Schaub
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
B____
[...] Beschwerdeführerin
beide [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
C____
[...] Beschwerdegegnerin
Beschuldigte
sowie 17 weitere Beschuldigte
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 28. November 2016
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
A____, nach eigenen
Angaben geschäftsführender Vorstand der B____, hatte sich Ende 2012 per E-Mail
erstmals an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gewandt, worauf diese ihm mit
E-Mail vom 1. November 2012 mitteilte, Eingaben würden grundsätzlich nur
im Original unterzeichnet auf dem Postweg und nicht per E-Mail entgegengenommen.
Darauf bediente er am 7. Januar 2013 den Ersten Staatsanwalt Basel-Stadt
sowie den deutschen Generalbundesanwalt [...] mit einer Kopie einer E-Mail samt
Anhängen an den Vorstand der C____ sowie den Beschuldigten […]. Am 10. Januar
2013 teilte die Staatsanwaltschaft A____ mit, dass weder seine E-Mail noch die
Anhänge den Minimalanforderungen an eine Strafanzeige genügen. Daraufhin liess A____
der Staatsanwaltschaft eine vom 30. März 2013 datierende Strafanzeige gegen
mehrere natürliche und juristische Personen wegen Verdachts auf zahlreiche Delikte,
unter anderem diverse Vermögens-, Urkunden- und Ehrverletzungsdelikte, Nötigung,
strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege, Delikte gegen Amts- und
Berufspflichten und Bildung einer kriminellen Vereinigung zukommen. Am 8. April
2013 teilte die Staatsanwaltschaft ihm mit, dass auch diese Eingabe nicht den
Anforderungen an eine Strafanzeige genüge, zumal sich keinerlei konkrete Anhaltspunkte
für strafbare Handlungen ergäben, welche im Zuständigkeitsbereich der baselstädtischen
Staatsanwaltschaft begangen worden wären. Sie empfahl A____ zudem, wie bereits
in früheren Schreiben, die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Ausarbeitung
einer allfälligen Strafanzeige. Mit Schreiben vom 22. April 2014 erhob A____
erneut Strafanzeige gegen die [...] sowie gegen sieben weitere Beschuldigte und
gegen Unbekannt. Die Staatsanwaltschaft teilte ihm mit Schreiben vom
28. April 2014 einmal mehr mit, sein Schreiben genüge den Anforderungen an
eine Strafanzeige nicht, worauf sich A____ am 2. Mai 2014 nochmals per E-Mail
an den zuständigen Staatsanwalt wandte.
Am 28. Oktober
2016 schliesslich reichte A____ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unter
Bezugnahme auf seine früheren Eingaben Strafanzeige gegen C____ und seine
Vertreter, Unbekannt, die Vertreter der Gemeinde [...] und benannte beziehungsweise
erkennbare Personen sowie institutionelle und geschäftliche Einrichtungen wegen
des Verdachts des Betrugs, des Diebstahls, der Urkundenfälschung, der
Nachstellung, der (journalistischen) Ausforschung, des deliktischen Eingriffs
in das Pressewesen, der Wirtschaftsspionage und Verleumdung sowie der
deliktischen Geldschieberei und Geldwäsche und/oder der aktiven Beihilfe. Die
Staatsanwaltschaft teilte ihm mit Schreiben vom 4. November 2016 mit, dass
auch die Eingabe vom 28. Oktober 2016 den Anforderungen an eine Strafanzeige
nicht genüge und dass weitere Eingaben im Stil der bisherigen „Strafanzeigen“
in Zukunft kommentarlos retourniert würden. Nachdem der Beschwerdeführer daraufhin
mit Fax und Schreiben, jeweils datiert vom 11. November 2016,
Dienstaufsichtsbeschwerde wegen des Verdachts auf Amtsmissbrauch und Verdeckungsvorsatz
eingereicht hatte, kündigte ihm der Erste Staatsanwalt am 12. November 2016 die
Überprüfung der eingereichten Unterlagen auf eine strafrechtliche Relevanz hin innerhalb
der folgenden Wochen an. Am 28. November 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft
die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen insgesamt 18 Beschuldigte, welche A____
in seinen Anzeigen angegeben hatte, mit der Begründung, auf die Strafanzeige
werde nicht eingetreten, da die fraglichen Straftatbestände oder die
Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien.
Dagegen erhob A____
mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 Beschwerde an das Appellationsgericht, mit
welcher sinngemäss beantragt wird, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben
und es seien die Strafanzeigen durch die Staatsanwaltschaft weiter zu
verfolgen.
Es wurden die
Akten beigezogen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SG
312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Sowohl der Beschwerdeführer als auch die B____ sind als Anzeigesteller
grundsätzlich selbst und unmittelbar in ihren Interessen betroffen, da die zur
Anzeige gebrachten Delikte offenbar zu deren Nachteil begangen worden sein
sollen. Entsprechend haben sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und sind somit zur Beschwerde an das
Appellationsgericht legitimiert.
1.3 Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen anzumelden und zu
begründen. Die Eingabe vom 8. Dezember 2016 ist rechtzeitig und formgerecht
innerhalb der zehntägigen Frist erfolgt. Hingegen sind die nachträglichen Eingaben
verspätet erfolgt und daher unbeachtlich. Auf die Beschwerde vom 8. Dezember
2016 ist jedoch einzutreten.
2.1 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,
sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung der Frage, ob
sie auf eine Strafanzeige mit einer Nichtanhandnahmeverfügung reagieren oder
ein eingeleitetes Untersuchungsverfahren wieder einstellen soll, in
Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des
ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art.
319 i.V.m. Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“
weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227).
Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Verfahrenseinstellung durch
die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich
fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf.
Eine
Nichtanhandnahmeverfügung kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch
bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist
beispielsweise der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte
feststellen lassen. Die Staatsanwaltschaft darf namentlich eine Untersuchung
erst eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus
der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender
Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer
Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare
Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder
Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible
Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung
einer Straftat ergibt (vgl. BGer 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E.
4.1, 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1, 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013
E. 1.4). Die Ermittlungs- und Untersuchungsorgane
sollen im Interesse der Rechtsstaatlichkeit sowie eines sinnvollen
Ressourceneinsatzes nicht ohne konkreten, verdachtserweckenden Anlass
irgendwelche Vorgänge überprüfen (vgl. Walder,
Grenzen der Ermittlungstätigkeit, in: ZstW 1983, S. 862, 867). Dies bedeutet,
dass nicht, um Verdacht schöpfen zu können, zuerst ermittelt werden darf;
vielmehr muss ein Anfangsverdacht aufgrund bestimmter Tatsachen schon
feststehen (vgl. Aepli, Die
strafprozessuale Sicherstellung von elektronisch gespeicherten Daten: unter
besonderer Berücksichtigung der Beweismittelbeschlagnahme am Beispiel des
Kantons Zürich, Diss. Zürich 2004, S. 42). Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO
genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,
sondern muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (vgl. Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg], Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 6B_310
StPO N 6 ff.; AGE BES 2015.72 vom 12. November 2015 E. 2.1, BES.2014.161 vom 6.
Juli 2015 E. 2.1).
2.2 Die
Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung vom 28. November 2016 zusammengefasst
damit, dass den Eingaben des Beschwerdeführers 2 nicht entnommen werden könne,
wer sich konkret, wann, wo und in welcher Weise strafbar gemacht haben solle,
weshalb aufgrund des Nichtvorliegens eines Anfangsverdachts eine
Nichtanhandnahmeverfügung zu erfolgen habe.
2.3 Der
Beschwerdeführer hingegen macht im Wesentlichen geltend, seine Vorträge seien
sachgerecht und nachvollziehbar sowie im Detail belegt. Die Staatsanwaltschaft
habe rechtswidrige Anforderungshürden vorgegeben, Beweise retourniert, zu
keiner Zeit ein Briefing sowie das rechtliche Gehör zugelassen, keine sichtbaren
Ermittlungen geführt sowie sach- und wahrheitswidrig behauptet, die angezeigten
Delikte würden nicht von der Schweiz bzw. von Schweizern ausgehen. Weiter habe der
zuständige Staatsanwalt zahlreiche öffentlich zugängliche Gerichtsurteile
ignoriert, weitere Beweisangebote seitens des Beschwerdeführers ausgeschlagen,
der B____ die grundsätzliche Wahrheitsverpflichtung gemäss den Statuten des Schweizer
[…]rates aberkannt und ihr den Rechtsschutz versagt. Der Beschwerdeführer macht
also sinngemäss geltend, die Nichtanhandnahme sei zu Unrecht verfügt worden, respektive
er verlangt, die Staatsanwaltschaft habe die Strafanzeigen an die Hand zu
nehmen und das bzw. die Verfahren durchzuführen.
2.4 Aus
der E-Mail des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2013 sowie aus deren Anhängen
lässt sich nicht nachvollziehbar entnehmen, welche Personen wann, wie, wo und
zu wessen Nachteil angebliche Straftaten begangen haben sollen. Dem weiteren Schreiben
des Beschwerdeführer vom 30. März 2013 lassen sich zwar vage und weitschweifige
Verdächtigungen gegen diverse Personen entnehmen, jedoch nennt der
Beschwerdeführer weiterhin keine konkreten Anhaltspunkte, welche seine diffusen
Verdächtigungen substantiieren könnten. Zudem lässt sich dem Schreiben nicht
entnehmen, dass die behaupteten Handlungen überhaupt in den
Zuständigkeitsbereich der Beschwerdegegnerin fallen würden. Dasselbe gilt auch
für sein Schreiben vom 22. April 2014. Auch in der Strafanzeige des
Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2016 schliesslich finden sich keine
nachvollziehbaren Schilderungen konkreter durch die Beschuldigten begangenen
Straftaten.
Zusammengefasst kann
somit, mit Verweis auf die Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung vom
28. November 2016, festgehalten werden, dass wohl ein seit Jahren schwelender
Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und mehreren der von ihm beschuldigten
Personen den Beschwerdeführer veranlasst hat, wiederholt „Strafanzeigen“ gegen
verschiedene Personen und Institutionen einzureichen. Aus den eingereichten
Eingaben und Beilagen können aber keinerlei Anhaltspunkte für einen
hinreichenden Anfangsverdacht auf die zur Anzeige gebrachten Straftatbestände
abgeleitet werden. Auch kann der Beschwerdeführer nicht darlegen, dass mindestens
eine der angeblichen Straftaten überhaupt in den Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft
fallen würde. Aus den zahlreichen Eingaben des Beschwerdeführers erschliesst
sich keine plausible Tatsachengrundlage, aus der sich die
konkrete Möglichkeit der Begehung der von ihm aufgezählten Straftaten ergeben
würde. Es ist aber nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, selbst
herauszufinden, worauf ein Anzeigesteller seine Beschuldigungen bezieht, und ob
das behauptete Verhalten überhaupt einen schweizerischen Tatbestand erfüllen
würde, sofern der Anzeigesteller, wie vorliegend, eine blosse Auflistung
abstrakter Anschuldigungen einreicht. Vor diesem Hintergrund hat die
Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt, nachdem sie dem
Beschwerdeführer mehrfach die Gelegenheit geboten hatte, seine Anzeige zu
konkretisieren.
Der
Beschwerdeführer setzt sich in der Beschwerde mit der angefochtenen
Nichtanhandnahmeverfügung nicht auseinander und legt im Übrigen weiterhin nicht
ansatzweise dar, welche der von ihm beschuldigten Personen konkret welches
Delikt begangen haben sollen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und
ist somit abzuweisen.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer
angemessenen Urteilsgebühr zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Dominique Florian Schaub
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.