Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2014.5
URTEIL
vom 3.
Februar 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
(Vorsitz), Dr. Heidrun Gutmannsbauer,
lic. iur. Cla Nett und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 20. November 2013
Urteil des Appellationsgerichts
vom 4. März 2015
(vom Bundesgericht am 25. Januar
2016 aufgehoben)
betreffend Strafzumessung,
Anordnung einer Strafe oder Massnahme
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts
vom 20. November 2013 wurde A____ (Berufungsklägerin) des mehrfachen
Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und c des Betäubungsmittelgesetzes
(grosse Gesundheitsgefährdung und gewerbsmässiger Handel), der mehrfachen Übertretung
nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, des Fahrens in fahrunfähigem
Zustand und des Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug schuldig erklärt
und verurteilt zu 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von CHF 300.–.
Ferner wurde die gegen A____ am 9. März 2009 vom Strafgericht Basel-Stadt
bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 14 Monaten vollziehbar erklärt.
Diese Vorstrafe beruht auf einem Schuldspruch wegen qualifizierter
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln,
mehrfacher einfacher Verletzung von Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand,
mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis und
Nichtmitführens des Fahrzeugausweises.
Die
Berufungsklägerin hat die Schuldsprüche akzeptiert, aber im Strafpunkt Berufung
eingelegt. Das Appellationsgericht hat das erstinstanzliche Urteil am 4. März
2015 bestätigt.
Mit Beschwerde
an das Bundesgericht machte die Berufungsklägerin geltend, dass zu Unrecht kein
Sachverständigengutachten zur Abklärung ihrer Zurechnungsfähigkeit und ihrer
Massnahmebedürftigkeit eingeholt und die Strafzumessung nicht korrekt
vorgenommen worden sei. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil
6B_519/2015 vom 25. Januar 2016 gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an
das Appellationsgericht zurück. Es führte aus, vor der Neubeurteilung sei ein forensisch-psychiatrisches
Gutachten über die Schuldfähigkeit der Berufungsklägerin und die Massnahmeindikation
einzuholen. Danach sei die Strafzumessung neu vorzunehmen.
Die Begutachtung
der Berufungsklägerin wurde durch eine Oberärztin der Universitären Psychiatrischen
Kliniken (UPK) Basel durchgeführt, welche am 26. Mai 2016 ein schriftliches
forensisch-psychiatrisches Gutachten erstattete.
Mit Verfügung
vom 18. Januar 2017 lehnte der Instruktionsrichter den Antrag der Berufungsklägerin
ab, ihre Therapeutin, Frau Dr. med. B____, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie, als Zeugin zur Hauptverhandlung zu laden. In der Folge reichte
die Berufungsklägerin einen schriftlichen Arztbericht der Therapeutin vom 25.
Januar 2017 ein.
In der mündlichen
Verhandlung vor dem Appellationsgericht vom 3. Februar 2017 ist die Berufungsklägerin
befragt worden. Anschliessend sind ihr Verteidiger, [...], und die
Staatsanwältin zum Vortrag gelangt. Die Berufungsklägerin beantragt die Verurteilung
zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, die Gewährung des bedingten Vollzugs,
allenfalls mit ergänzenden Weisungen und den Verzicht auf den Widerruf der
Vorstrafe. Im Eventualstandpunkt wird der Aufschub der Freiheitsstrafe
zugunsten einer ambulanten Massnahme beantragt. Die Staatsanwaltschaft
beantragt die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils mit Ausnahme des
Schuldspruchs wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und des
Widerrufs der Vorstrafe. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen.
Erwägungen
Hebt das
Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die
kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung
des Bundesgerichtsentscheids zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu
beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts
als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern endgültig
abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3, 117 IV 97 E. 4a S. 104;
AGE SB.2014.113 vom 22. Februar 2016 E. 1.1; Meyer/Dormann, in: Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 107 N 18 f.).
Weil das Urteil
des Appellationsgerichts vom 4. März 2015 aber insgesamt aufgehoben worden ist,
muss aus formellen Gründen das gesamte Urteilsdispositiv neu ergehen (vgl.
AGE SB.2013.106 vom 27. Juni 2016 E. 1, SB.2014.113 vom 22. Februar
2016 E. 1). Dieses wird, entsprechend der neuen Praxis des
Appellationsgerichts, nicht mehr einfach das erstinstanzliche Urteil „bestätigen“,
sondern die einzelnen Punkte selbst explizit ausführen (AGE SB.2014.28 vom
27. August 2016 E. 1.1, SB.2013.106 vom 27. Juni 2016 E. 1.1).
Der Schuldspruch
wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
(Konsum) ist mangels Anfechtung am erstinstanzlichen Urteilstag, dem 20.
November 2013, in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 2 der
Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Die Busse wurde im Berufungsverfahren
nicht substanziiert angefochten. Sie ist gemäss Art. 109 des
Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) in drei Jahren, also am 20. November
2016, verjährt und kann demnach infolge Vollstreckungsverjährung nicht bestätigt
werden. Hinzu kommt, dass die Berufungsklägerin bezüglich des Drogenkonsums in
ihrer Steuerungsfähigkeit stark eingeschränkt ist (Gutachten
S. 41 f., 48 f.), so dass sich eine Busse auch mit dem
strafrechtlichen Schuldprinzip kaum vereinbaren liesse und jedenfalls stark
gemildert werden müsste (Art. 19 Abs. 2 in Verbindung mit 104 StGB).
3.1 Massgebend
für die Strafzumessung sind die Schuldsprüche wegen mengen- und gewerbsmässig
qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Fahrens in
fahrunfähigem Zustand (d.h. unter Drogeneinfluss) sowie Fahrens trotz Entzugs
des Führerausweises. Der Strafrahmen bemisst sich nach dem schwersten Delikt –
hier dem qualifizierten Handel gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a und c
des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) – und umfasst eine
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren. Mit der Freiheitsstrafe kann
eine Geldstrafe verbunden werden. Die Strafe ist aufgrund der Delikts- und
Tatmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen.
3.2 Konkret
hat die Berufungsklägerin während 5 ½ Monaten 497 Gramm Kokain (davon 116 Gramm
reines Kokain) gehandelt. Der Grenzwert für einen mengenmässig schweren Fall
von 18 Gramm reines Kokain (BGE 138 IV 100 E. 3.2 S. 103 mit
Hinweisen) ist deutlich überschritten, wobei für die Strafzumessung nicht die
Überschreitung als solche, sondern deren Mass zu berücksichtigen ist. Die Berufungsklägerin
hat das Kokain von den Lieferanten [...] und C____ bezogen und mit
drogensüchtigen Bekannten, aber nicht bandenmässig, auf lokaler Ebene
(Gassenzimmer in Basel) weiterverkauft. Die Staatsanwaltschaft beziffert den
Gewinn der Berufungsklägerin aus dem Kokainhandel auf CHF 14’910.– und die
Kosten für ihren eigenen Drogenkonsum auf CHF 26’600.– (Anklageschrift, Akten
S. 968, und Mengenberechnung im Aktenfaszikel Separatbeilagen No 1).
Demnach wäre ihr Eigenbedarf höher als der erzielte Gewinn. Die
Berufungsklägerin hat jedoch eingeräumt, dass sie am Anfang noch Gewinn gemacht
habe, danach aber nichts mehr verdient und wegen dem ansteigenden Eigenkonsum
Schulden gehabt habe (Einvernahme vom 20. Oktober 2011, Akten S. 744). In
der Strafgerichtsverhandlung sagte sie, dass sie nicht wisse, wo der Gewinn von
CHF 14’910.– sei, aber es wahrscheinlich schon so sei. Sie habe mit den
Einnahmen Rechnungen bezahlt, aber am Schluss sei nicht viel übrig geblieben.
Der Gewinn habe sich (nach Abzug des Eigenkonsums) auf CHF 5’000.– bis CHF 8’000.–
und ihre Schulden beim Lieferanten C____ auf etwa CHF 6’000.– belaufen (Verhandlungsprotokoll,
Akten S. 1003 f.). Es ist demgemäss ein Schuldspruch nicht nur wegen
grosser Gesundheitsgefährdung, sondern auch wegen gewerbsmässigen Handels
ergangen.
Die Menge des
gehandelten Kokains und die Dauer des Handels deuten auf eine beträchtliche
objektive Tatschwere hin. Die Berufungsklägerin hat zumindest anfänglich nicht
nur zur Finanzierung des Eigenkonsums gehandelt. Die Betäubungsmittelmenge ist
zwar ein wichtiger Strafzumessungsfaktor, es kommt ihr nach der Rechtsprechung
aber keine vorrangige Bedeutung zu (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc, 118 IV
342 E. 2c mit Hinweisen; BGer 6B_297/2014 vom 24. November 2014 E. 2.3.2,
6B_1068/2014 vom 29. September 2015 E. 2.4). Auch darf im vorliegenden
Fall der Umfang des Gewinns angesichts des ansteigenden Eigenbedarfs in der
damaligen Krisensituation der Berufungsklägerin nicht überschätzt werden. Es
ist davon auszugehen, dass ein Grossteil des Gewinns in den eigenen Drogenkonsum
geflossen ist.
Leichter wiegt
indessen das für die strafrechtliche Zurechnung wesentliche subjektive
Verschulden. Die Beweggründe für die Taten der Berufungsklägerin liegen primär
in der Finanzierung ihrer Drogensucht und im Begleichen von Rechnungen in
prekären finanziellen Verhältnissen (gemäss Anklageschrift Betreibungen und
Verlustscheine von CHF 8’500.–). Sie handelte daher nicht aus Gewinnsucht,
und ihr Verschulden kann nicht mit demjenigen eines „Moneydealers“
gleichgesetzt werden. Daraus ergibt sich eine spürbare Entlastung. Weiter ist
eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2
StGB zu berücksichtigen. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten wird in
differenzierter und überzeugender Weise dargelegt, dass die Berufungsklägerin
aufgrund einer langjährigen, in das Jugendalter zurückgehenden Suchterkrankung
ihre Handlungen nicht vollumfänglich kontrollieren konnte. So wird ihr zwar
eine vollumfänglich erhaltene Einsichtsfähigkeit zugesprochen, so dass sie in
der Lage sei, das Unrecht ihrer Taten zu erkennen. Aufgrund einer Persönlichkeitsveränderung
durch die schwere Abhängigkeitserkrankung sei jedoch von einer leichtgradig
eingeschränkter Steuerungsfähigkeit für den Handel mit Betäubungsmitteln auszugehen.
Insgesamt liegt
das Verschulden der Berufungsklägerin im unteren Drittel. Die hypothetische Einsatzstrafe
für den Kokainhandel ist auf 18 Monate festzulegen.
3.3 Für
die beiden Strassenverkehrsdelikte (Fahren unter Kokaineinfluss und trotz
Entzugs des Führerausweises) ist gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG und Art. 95
Ziff. 2 des damaligen SVG (heute: Art. 95 Abs. 1 lit. b
SVG) je Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Die
Ausfällung einer Geldstrafe fällt nicht nur wegen der wirtschaftlichen
Situation der Berufungsklägerin, sondern auch wegen des engen Konnexes mit dem
Hauptdelikt ausser Betracht. Der Vorwurf bezieht sich auf die Fahrt vom 6.
September 2011, als die Berufungsklägerin eine am Drogenhandel mitbeteiligte
Frau in die Stadt gefahren hat. Für diese beiden Vorwürfe wird die Strafe nur
in sehr geringem Masse erhöht. Dies ergibt sich zum einen aus dem schon
erwähnten Bezug der Vorwürfe zur Haupttat, weswegen die Straferhöhung
tendenziell geringer ausfällt (Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N 368). Zum anderen ist aufgrund des
überzeugenden Gutachtens auch hier eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit
im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB anzunehmen. Schliesslich wirkt sich
der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB aus. Danach wird die
Strafe gemildert, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat
verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter oder die Täterin sich
in dieser Zeit wohlverhalten hat. Im Strassenverkehr sind seit der Tat keine
Verfehlungen der Berufungsklägerin bekannt geworden, so dass diesbezüglich von
einem Wohlverhalten auszugehen ist. Die Tat liegt bald 5 ½ Jahre zurück. Damit
sind zwei Drittel der damals anwendbaren Verjährungsfrist von sieben Jahren
überschritten (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB, Stand am 1. Juli
2011), so dass der Strafmilderungsgrund zwingend zu beachten ist (BGE 132
IV 1 E. 6.2, 140 IV 145 E. 3.1). Gestützt auf diese Überlegungen ist
in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine geringfügige Erhöhung der
hypothetischen Gesamtstrafe auf 19 Monate angemessen.
3.4
Unter dem Titel der sog. Täterkomponente sind als Straferhöhungsgründe zunächst
die Vorstrafe vom 9. März 2009 sowie die Delinquenz während der Probezeit und
der Strafuntersuchung zu erwähnen. Wegen des offensichtlichen Zusammenhangs mit
der langjährigen Drogensucht und der damaligen instabilen Situation der
Berufungsklägerin wird die Strafe deswegen aber nur in geringem Masse erhöht.
Was die
Strafminderung angeht, so kann diese nicht in Anwendung von Art. 19 Abs. 3
lit. b BetmG erfolgen, da der vorgeworfene Handel mit Kokain nicht einzig
und allein dem Betäubungsmittelkonsum der Berufungsklägerin diente (Hug-Beeli, Kommentar
Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016, Art. 19 N 1187; Botschaft über
die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes vom 9. März 2001, BBl 2001, S. 3715,
3773).
In der
Auseinandersetzung mit anderen Meinungen in der Literatur kann man sich
vorliegend allerdings fragen, ob die Finanzierung ihrer Sucht als das
„vorherrschende Handlungsziel“ für eine Strafmilderung nach Art. 19 Abs. 3 lit.
b BetmG genügen würde (Albrecht,
Die Strafbestimmungen des BetmG, Handkommentar, 3. Auflage 2016, Art. 19 N
284; Fingerhuth/Schlegel/Jucker,
BetmG Kommentar, 3. Auflage 2016, Art. 19 N 249). Die Frage kann offen
bleiben, da dieselben Anliegen in Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des
StGB aufgenommen werden und im vorliegenden Fall insgesamt zu einer starken Strafminderung
führen. Dabei fallen (neben der bereits berücksichtigten leichtgradig
verminderten Schuldfähigkeit) die Kooperationsbereitschaft und das Geständnis
der Berufungsklägerin ins Gewicht. Wie schon die Vorinstanz erkannte, hätte
ohne ihre Aussagen der Kokainverkauf im angeklagten Umfang nicht nachgewiesen
werden können. In deutlichem Masse strafmindernd wirkt sich auch ihre
Kooperation mit den Strafbehörden aus. Dank der Mitwirkung der Berufungsklägerin
konnte der Drogenlieferant C____ identifiziert und der Strafverfolgung
zugeführt werden.
Spürbar
zugunsten der Berufungsklägerin wirkt sich weiter aus, dass sie immer wieder
eigene Anläufe zur Aufarbeitung der Suchtproblematik genommen hat. So hat sie
neun stationäre und mehrere ambulante Behandlungen absolviert (Gutachten S. 34).
Seit bald 2 ½ Jahren besucht sie regelmässig die Therapie bei Frau Dr. B____,
die ihr mit Schreiben vom 25. Januar 2017 eine erfreulich gute Entwicklung
attestiert. Positiv ist auch der in Eigeninitiative unternommene Ortswechsel
von November 2015 zu werten. Angesichts der im Gutachten festgestellten
Rückfallgefahr im „sozialen Empfangsraum“ in Basel ist die Abstandnahme von
ihrem bisherigen Wohnort zu begrüssen. Zu einer weiteren leichten Strafreduktion
führt schliesslich die lange Verfahrensdauer von bald 5 ½ Jahren, die darauf
zurückzuführen ist, dass die Berufungsklägerin ihre bereits vor Strafgericht
gestellten Anträge mit Rechtsmitteln bis vor das Bundesgericht durchsetzen
lassen musste. Ebenfalls leicht wird ihre gesundheitliche Situation berücksichtigt
(körperliche und psychische Reduktion, HIV, Hepatitis; Gutachten S. 20, 33 f.,
35), die einem Strafvollzug zwar nicht entgegenstünde, die Strafempfindlichkeit
jedoch leichtgradig höher erscheinen lässt.
Insgesamt führen
die Täterkomponenten (Straferhöhungs- und Strafminderungsgründe) zu einer deutlichen
Verminderung der Freiheitsstrafe. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände
ist als schuldangemessene Strafe eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten auszusprechen.
Die
Berufungsklägerin ist am 9. März 2009 vom Strafgericht Basel-Stadt zu einer
bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt worden und hat die hier
massgeblichen Delikte rund zwei Jahre später, vom März bis zum September 2011,
verübt. Bei einer solchen Vorstrafe und einem Rückfall innert fünf Jahren ist
der bedingte Vollzug nach Art. 42 Abs. 2 StGB nur zu gewähren,
wenn „besonders günstige Umstände“ vorliegen.
Die
Berufungsklägerin hat sich durch die Probezeit der Vorstrafe vom 9. März
2009 sowie durch die Kontrollen und Festnahmen im laufenden Verfahren nicht von
weiteren Straftaten abhalten lassen. Sie ist gemäss Hinweis der
Staatsanwaltschaft auch nach dem ersten Berufungsurteil vom 4. März 2015
mehrfach kontrolliert worden und steht erneut unter Verdacht des versuchten
Handels mit Betäubungsmitteln. Sie hat diese Vorfälle in der
Berufungsverhandlung grundsätzlich zugegeben. Bei dieser Ausgangslage verbietet
sich die Annahme von „besonders günstigen Umständen“, so dass der bedingte
Vollzug der Freiheitsstrafe nicht gewährt werden kann.
5.1 Bei
der vorliegenden schweren chronifizierten Abhängigkeitserkrankung sind die
Voraussetzungen für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme
gegeben. Das Behandlungsbedürfnis der Berufungsklägerin ist offensichtlich und
durch die gutachterlichen Schlüsse belegt (Art. 56 Abs. 1 lit. b
StGB). Aufgrund der Eigendynamik der Suchterkrankung sind zudem die
spezialpräventiven Aussichten einer Strafe beschränkt, so dass der Gefahr, dass
die Berufungsklägerin nach der Entlassung weitere Straftaten begehen würde,
allein mit einer Freiheitsstrafe nur ungenügend begegnet werden könnte
(Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB). Die Gutachterin legt überzeugend
dar, dass eine Behandlung notwendig sei und dass eine aufbauende Arbeit nach
einer allfälligen Haftentlassung unbedingt fortgeführt werden müsste. Für den
weiteren Verlauf sei entscheidend, welche Betreuung, Behandlung und Kontrolle
nach der Haft eingerichtet werden könnten (Gutachten S. 47 f.). Nach
Einschätzung der Gutachterin ist eine substitutionsgestützte Behandlung
angezeigt, die ambulant, teilstationär oder stationär möglich sei. Im Gutachten
wird keine Priorität der Art der Massnahme angegeben. Es werden die
unterschiedlichen Vor- und Nachteile genannt und darauf verwiesen, dass „deren
Abwägung juristischer Prüfung“ unterliege (Gutachten S. 48).
5.2 Bei
der Anordnung der Massnahme hat das Gericht darauf zu achten, dass diese im
Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB nicht unverhältnismässig ist. Stehen
mehrere geeignete Massnahmen zur Wahl, ist jene anzuordnen, die den Täter oder
die Täterin am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). Wo
ärztliche Kriterien die Wahl einer bestimmten Massnahme nahe legen, sollte dies
im Gutachten auch klar ausgewiesen werden (Heer,
Basler Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2013, Art. 63 N 12).
Vorliegend
bestehen aus medizinischer Sicht offenbar mehrere sinnvolle Möglichkeiten, so
dass sich die Gutachterin nicht auf eine bestimmte Massnahme festgelegt,
sondern die Vor- und Nachteile einer stationären, teilstationären und
ambulanten Massnahme aufgezeigt hat. Bei dieser Ausgangslage kommt dem Gericht
für die Wahl der geeigneten Massnahme ein weites Ermessen zu (Heer, a.a.O., Art. 63 N 26).
Die Gutachterin
und das Gericht sind übereinstimmend der Ansicht, dass die grosse
Herausforderung für die Berufungsklägerin darin besteht, dass sie in einem
geregelten Alltag lebt und dem Drogenmilieu in Basel fernbleibt (Gutachten S. 44).
Beides sind Faktoren, welche ihre Bewährungsaussichten stark beeinflussen. Es
bestehen genügend Hinweise, dass die Berufungsklägerin aus eigenem Antrieb wichtige
Schritte in die richtige Richtung gegangen ist: Sie besucht seit mehr als zwei
Jahren regelmässig eine Therapeutin, die ihr eine erfreulich gute Entwicklung
attestiert (Schreiben von Frau Dr. med. B____, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 25. Januar 2017). Die Fortführung der bisherigen Behandlung
wird von der Therapeutin, ihrem Hausarzt und der Klinik für Infektiologie des
Universitätsspitals Basel unterstützt. Die Berufungsklägerin lässt ihren Urin
freiwillig auf Rückstände von Betäubungsmitteln untersuchen. Sie hat sich zudem
zur Auswanderung ins Ausland entschlossen und sich damit die Chance zu einem
Milieuwechsel geschaffen. Wenn sie am neuen Ort den Kontakt mit dem drogennahen
Milieu meidet, ist ein wichtiger Schritt getan. Sie hat am neuen Ort zu arbeiten
begonnen (Reinigung einer Ferienanlage, Arbeit in einer Bar) und damit einen
weiteren Beitrag zu einer Sozialisierung geleistet. Für die medizinische
Behandlung kehrt sie regelmässig nach Basel zurück. Es ist daher am
sinnvollsten und entspricht auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip, diese
Entwicklung mit der Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63
Abs. 1 StGB zu unterstützen.
5.3 Gemäss
Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht die ausgesprochene
Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufschieben, um der Art
der Behandlung Rechnung zu tragen. Das Gericht verfügt auch in dieser Frage
über einen grossen Spielraum des pflichtgemässen Ermessens (Heer, a.a.O., Art. 63 N 37).
Rechtsprechung und Lehre lassen sich dahin zusammenfassen, dass der Aufschub
der Freiheitsstrafe umso zurückhaltender zu gewähren ist, je länger die
Freiheitsstrafe dauert, und jedenfalls bei Überschreitung der Schwelle von zwei
Jahren – analog zur Grenze des bedingten Vollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1
StGB – einer besonderen Begründung bedarf (Heer,
a.a.O., Art. 63 N 59; Trechsel/Pauen
Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 2. Auflage
2013, Art. 63 N 7, je mit Hinweisen). Zwar ist auch dem Aspekt der
Rechtsgleichheit und der Strafgerechtigkeit Rechnung zu tragen. Im Vordergrund
müssen aber – wie ganz allgemein in der Strafzumessung – Anliegen der
Spezialprävention stehen (BGE 134 IV 1 E. 5.4.1 S. 12, 129 IV
161 E. 4.2 S. 163 f.). Dies gilt gerade im Massnahmerecht, das
gezielt der „Gefahr weiterer Straftaten des Täters“ oder der Täterin begegnen
will (Art. 56 Abs. 1 lit. a, Art. 63 Abs. 1 lit. b
StGB).
Die von der
Berufungsklägerin eingeleiteten und mit der ambulanten Behandlung
fortzusetzenden Massnahmen haben zu einer allgemeinen Verbesserung der
Lebensbedingungen und zur Reduktion der Delinquenz geführt, die mit der Sucht
im Zusammenhang steht. Die aktuelle Therapie wurde vor längerer Zeit
aufgenommen und hat sich bewährt. Ein Wechsel der Therapeutin ist wenn immer möglich
zu vermeiden, da sich dies negativ auf die begonnene Therapie auswirken würde.
Es ist allerdings nicht Sache des Gerichts, über die Modalitäten der ambulanten
Behandlung zu entscheiden. In solchen und vergleichbaren Fällen wird der
Strafvollzug in der Regel aufgeschoben (AGE AS.2010.85 vom 14. September
2011 E. 4.2, SB.2012.8 vom 21. Mai 2013 E. 7.5). Im vorliegenden Fall
würde durch einen Vollzug der Freiheitsstrafe die begonnene Stabilisierung und
Integration nach dem Neustart im Ausland unnötig aufs Spiel gesetzt. Zudem bestünde
die Gefahr des Abgleitens in die frühere Delinquenz nach der Haftentlassung. Daher
ist der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 63
Abs. 2 StGB aufzuschieben.
5.4 Mit
diesen Anordnungen wird der Berufungsklägerin Vertrauen entgegengebracht, weil
sie gezeigt hat, dass sie – trotz gewisser Rückfälle – an der Verbesserung
ihrer Situation arbeitet. Dies wird ihr weiterhin grosse Anstrengungen abfordern.
Es ist dem Gericht klar, dass die Behandlungsziele relativ sind und dass es bezüglich
des Konsums zu Rückfällen kommen kann. Es ist jedoch eindringlich zu mahnen, dass
die Berufungsklägerin sich unter allen Umständen vom Drogenhandel fernhalten
muss. Sie ist dazu in der Lage, denn das Gutachten macht deutlich, dass sie
einsichtsfähig ist und dass ihre Steuerungsfähigkeit bezüglich des
Drogenhandels (im Unterschied zum Konsum) bloss in leichtem Masse eingeschränkt
ist. Das bedeutet, dass die Berufungsklägerin ihre diesbezüglichen Handlungen
kontrollieren kann und sie mit weiteren Sanktionen rechnen müsste, wenn sie
sich wieder dem Handel von Betäubungsmitteln zuwenden würde.
In diesem
Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die aufgeschobene
Freiheitsstrafe vollzogen werden kann, wenn die ambulante Behandlung scheitern
sollte (Art. 63b Abs. 2 StGB). Es liegt daher im eigenen Interesse
der Berufungsklägerin, den begonnenen Weg fortzusetzen und sich nie wieder auf
den Drogenhandel einzulassen.
Der bedingte
Vollzug der Vorstrafe vom 9. März 2009 wurde vom Strafgericht widerrufen
und die Freiheitsstrafe von 14 Monaten vollziehbar erklärt. Ein solcher
Widerruf darf gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr angeordnet
werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Die
Probezeit betrug drei Jahre und wurde mit Strafbefehl vom 27. Oktober 2010 um 1
½ Jahre verlängert. Sie ist am 9. September 2013 abgelaufen, so dass die
Vorstrafe bis zum 9. September 2016 vollziehbar erklärt werden konnte. Läuft
diese Frist vor dem Berufungsurteil ab, wird der bedingte Vollzug der Vorstrafe
praxisgemäss nicht mehr widerrufen (AGE SB.2015.40 vom 2. November 2016 E. 4.5,
AS.2011.44 vom 16. Dezember 2016 E. 5; BGer 6B_390/2011 vom
6. Oktober 2011 E. 10.3, 6S.49/2005 vom 21. Mai 2005 E. 2),
so dass auf den Vollzug der Vorstrafe vom 9. März 2009 zu verzichten ist.
Insgesamt ist
die Berufung im Sinne des Gesagten gutzuheissen. Da die Berufungsklägerin mit
ihren Anträgen im Wesentlichen durchdringt, trägt sie für das
Berufungsverfahren keine Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Infolge des Schuldspruchs bleiben aber die Kosten der Strafuntersuchung und
eine reduzierte Gebühr für die strafgerichtliche Beurteilung bestehen (Art. 426
Abs. 1 und Art. 428 Abs. 3 StPO).
Dem amtlichen
Verteidiger wurde für den ersten Abschnitt des Berufungsverfahrens bereits ein
Honorar von CHF 3’913.90 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer)
ausgerichtet. Mit dem vorliegenden Urteil sind in Anwendung von Art. 135
StPO noch seine Bemühungen im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichts vom 25.
Januar 2016 abzugelten, wobei auf die angemessenen Angaben gemäss Honorarnote
abgestellt werden kann (13 Stunden zuzüglich 3 Stunden für die
Berufungsverhandlung und Auslagen im Betrag von CHF 103.60). Zur Anwendung
kommt praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 200.– zuzüglich
Mehrwertsteuer.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 20. November 2013 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldsprüche wegen mehrfachen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit.
a und c des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung und
gewerbsmässiger Handel), mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug,
andere Gründe) gemäss Art. 91 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes und
Fahren ohne Führerausweis oder trotz Entzug (Motorfahrzeug) gemäss Art. 95
Ziff. 2 des damaligen Strassenverkehrsgesetzes;
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
A____ wird verurteilt zu 16 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom
27./28. Juni 2011 und vom 18./19. August 2011 (insgesamt 2 Tage)
sowie der Untersuchungshaft vom 6. September bis 16. November 2011
(71 Tage),
in Anwendung von Art. 19 Abs. 2, 49 Abs. 1 und 51
des Strafgesetzbuches.
Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und es
wird eine ambulante Behandlung angeordnet, in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches.
Die gegen die Berufungsklägerin am
9. März 2009 vom Strafgericht Basel- Stadt bedingt ausgesprochene
Freiheitsstrafe von 14 Monaten wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des
Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.
Die Berufungsklägerin trägt die Kosten von CHF 8‘498.– und eine
reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2‘000.– für das erstinstanzliche
Verfahren. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden
für das Berufungsverfahren nach der bundesgerichtlichen Rückweisung ein Honorar
von CHF 3‘200.– und ein Auslagenersatz von CHF 103.60, zuzüglich 8 %
MWST von insgesamt CHF 264.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
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Berufungsklägerin
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Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
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Justiz-
und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Strafgericht
Basel-Stadt
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Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
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Gutachterin
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Bundesamt
für Polizei
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Kantonspolizei,
Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).