Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.14
URTEIL
vom 20.
Februar 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb[...], von
Tunesien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 17. Februar 2017
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der gemäss
eigenen Angaben tunesische Staatsangehörige A____, geb. am [...], konnte sich am
16. Februar 2017 anlässlich einer Kontrolle der Grenzwache am Grenzübergang
nach Frankreich des Bahnhof SBB nicht ausweisen. Er gab an, B____ zu heissen und
am [...] geboren zu sein. Ein Datenabgleich ergab, dass der Angehaltene unter
dem Namen A____ mit Verfügung des Migrationsamts Zürich vom 2. Juli 2013
aus der Schweiz weggewiesen worden war und das Staatssekretariat für Migration
(SEM, vormals Bundesamt für Migration [BFM]) am 2. Juli 2013 ein Einreiseverbot
für das Gebiet der Schweiz und Liechtenstein gültig vom 7. Juli 2013 bis 6.
Juli 2016 erlassen hatte.
Nach der
Anhaltung des A____ am 16. Februar 2017 ordnete das Migrationsamt seine
Festnahme an und verfügte am 17. Februar 2017 nach erfolgter Einvernahme seine
Wegweisung und sowie die Inhaftnahme zur Sicherstellung der Wegweisung für die
Dauer von drei Monaten bis zum 15. Mai 2017.
A____ wurde im
Ausschaffungsgefängnis aggressiv und musste zuerst in die Isolationshaft und sodann
auf ärztliche Anordnung in die Psychiatrische Klinik (UPK) eingewiesen werden.
Von dort aus konnte er zu der heutigen Verhandlung transportiert werden. Das
Migrationsamt wurde zur Teilnahme aufgeboten. Kurz vor der Verhandlung
urinierte er über seine Kleidung auf eine Matratze. An der heutigen Verhandlung
wurde A____ zur Sache befragt. Er sagt aus, sein richtiger Name sei B____ . Er
wolle niemandem etwas tun. Gott habe ihn hierher geschickt und er werde Schaden
anrichten, wenn man ihn nicht freilasse. Er wolle ins Paradies gehen. Er habe
eine schwangere Freundin in Monaco. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund
einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen
Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus,
dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll.
Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im
Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). A____ wurde mit
Verfügung des Migrationsamts vom 17. Februar 2017 aus der Schweiz weggewiesen,
wobei er die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe.
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in
Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre
für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden,
wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung
entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht
nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr
vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG). Dies ist regelmässig
der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung
nicht Folge geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt
hierfür allein allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine
Papiere besitzt und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt. Die
Passivität des Ausländers kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen
Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass
er sich der Ausschaffung entziehen will (BGE 129 I 139 E 4.2.1 S. 146 f.).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,
Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
3.2 A____
wurde am 2. Juli 2013 ein erstes Mal aus der Schweiz weggewiesen. Damals
gab er gegenüber den Behörden die nun verwendeten Daten betreffend seine Person
an. Mit einem gültigen Reisepass konnte er sich damals und kann er sich heute
nicht ausweisen. Dass er am 16. Februar 2017 gegenüber der Grenzwachkontrolle
einen anderen Vornamen und ein anderes Geburtsjahr angab als damals gegenüber den
Zürcher Behörden, offenbart, dass er seine wahre Identität zu verschleiern
versucht. An der heutigen Verhandlung führt er dazu aus, dass er damals einen
falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum angegeben habe, weil er als
Minderjähriger nicht habe inhaftiert werden können. Er heisse aber B____ und
sei 1995 geboren worden. Seine Angaben sind indessen weiterhin nicht
gesichert: mit anderen Worten ist die Identität des A____ aufgrund fehlender
Ausweispapiere nicht abschliessend bekannt. Gegenüber den Migrationsbehörden
gab er zuerst an, er habe seit seiner Wegweisung im Jahr 2013 ausschliesslich
in Frankreich gelebt, im Laufe der Befragung will er sich jeweils kurz auch in
Monaco, Belgien und Deutschland aufgehalten haben. In Deutschland habe er angegeben,
er sei aus Libyen. Auch diese Aussage lässt darauf schliessen, dass A____ seine
wahre Identität gegenüber den Behörden nicht offen legen will. Weiter führte er
aus, sein Reisepass sei nicht mehr gültig und befinde sich in Frankreich. Er
sei aber nicht bereit, mitzuteilen, wo genau und er könne diesen auch nicht
behändigen lassen. Auch an der Verhandlung gab er an, dass seine Papiere in
Frankreich seien. Er wisse aber weder die Adresse noch habe er eine
Telefonnummer. Deshalb könne er diese nicht beschaffen. Auf die Frage des
Migrationsamts, ob er bereit sei, freiwillig in die Heimat auszureisen gab er
an, dazu im Moment nicht bereit zu sein. Er wolle nach Monaco. Ausserdem gab A____
gegenüber dem Migrationsamt an, er verfüge in Frankreich über ein Aufenthaltsrecht.
Eine Nachfrage bei der französischen Polizei ergab allerdings, dass unter
seinem Namen und den weiteren Angaben zu seiner Identität keine Person mit
einer französischen Aufenthaltsberechtigung bekannt ist. A____ behauptet, er
habe eine schwangere Freundin. Dies kann er allerdings nicht beweisen. Solange
dazu keine überprüfbaren Angaben vorliegen, handelt es sich um eine reine
Schutzbehauptung, die nicht in die Haftüberprüfung einfliessen kann.
Das Migrationssamt
hat unter diesen Umständen zu Recht darauf geschlossen, dass A____ in Freiheit
nicht mit den Behörden kooperieren bzw. untertauchen würde. Das benützen
verschiedener Identitäten, die Verweigerung seiner Mitarbeit bei der
Beschaffung seiner Reisepapiere sowie der jahrelange Aufenthalt ohne
Bewilligung im Schengenraum lassen zweifelsfrei darauf schliessen, dass A____
nicht bereit ist, die Schweiz freiwillig zu verlassen, sondern im Falle seiner
Freilassung untertauchen würde, um sich weiterhin illegal im Schengenraum
aufzuhalten. Hinzu kommt, dass A____ offenbar keinen festen Wohnsitz hat und
mittellos ist.
-
A____
musste aufgrund seines renitenten und aggressiven Verhaltens in die UPK verlegt
werden. Gemäss Auskunft der behandelnden Ärztin war eine Diagnosestellung
bislang nicht möglich, allerdings konnte er mit Medikamenten beruhigt werden
und heute an der Verhandlung teilnehmen. An der Verhandlung antwortet er,
sobald er nach seiner aktuellen Aufenthaltssituation befragt wird, wirr. Er
führt aus, von Gott gesandt zu sein und im Falle seiner weiteren Inhaftierung
Schaden anzurichten. Gott habe ihm gesagt, er komme ins Paradies. Er sei
Tunesier aber jetzt Gottes Sohn. Inwiefern diese Äusserungen im Rahmen einer
Erkrankung oder aber aufgrund einer politischen Motivation erfolgen, kann das
Gericht nicht einschätzen. Insgesamt macht A____ indessen einen verwirrten
Eindruck, weshalb eine psychiatrische Behandlung und Überwachung indiziert sind.
Geplant ist aktuell die Rückführung nach der Verhandlung in die UPK. Aufgrund
der gewährleisteten engen ärztlichen Behandlung und Überwachung ist die
Hafterstehungsfähigkeit zu bejahen.
5.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
5.2 Die
Haftverfügung äussert sich nicht zu der Dauer der angeordneten Haft. Es ist
allerdings gerichtsnotorisch, dass die Erhältlichmachung von
Ersatzreisepapieren bei den tunesischen Behörden einige Monate in Anspruch
nehmen kann. Im Übrigen hat es A____ in der Hand, mit der Beibringung seiner
Reisedokumente die Haftdauer zu verkürzen. Allerdings ist aufgrund des
gesundheitlichen Zustands des A____ eine frühere Haftüberprüfung indiziert. Die
Haft wird deshalb für einen Monat bestätigt. Ein milderes Mittel zur
Sicherstellung der Wegweisung ist nicht ersichtlich.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist vom 16. Februar 2017 bis 15. März 2017 rechtmässig und
angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.