Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
SB.2014.28
ENTSCHEID
vom 6.
Februar 2017
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. […] Gesuchsteller
c/o Anstalten […]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts
vom 27. August 2016)
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 27. August 2016 wurde A____ wegen versuchten Mordes,
Raubes, teilweise versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung,
mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher rechtswidriger Einreise und
mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11
Jahren und 9 Monaten verurteilt, unter Einbezug einer Rückversetzung in den Vollzug
einer bedingt erlassenen Reststrafe. Es wurden ihm die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 17‘471.95 sowie die
zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1‘286.70 (inkl.
Urteilsgebühr und Auslagen) auferlegt. Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 hat
A____ um Erlass der Verfahrenskosten von total CHF 18‘758.65 ersucht.
Erwägungen
Gemäss Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet,
herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der
genannten Bestimmung die Strafbehörde. Die Kantone sind indessen befugt, neben
den Strafbehörden auch anderen Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen
oder Inkassostellen der Strafbehörden die Befugnis der Stundung oder des
Erlasses von Kosten einzuräumen (Domeisen,
in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 425 N 2).
Im Kanton Basel-Stadt besteht keine solche Delega-tion (vgl. § 44 Gesetz über
die Einführung der StPO, EG StPO, SG 257.100), so dass das Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden ist, welches als letzte
kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die
funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts ist seit dem 1. Juli 2016 im
revidierten Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, SG 154.100) geregelt, welches in
§ 43 Abs. 3 die Einzelrichterin oder den Einzelrichter zum
nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten für zuständig erklärt (statt vieler:
AGE SB.2013.96 vom 9. September 2016, SB.2014.107 vom 25. August 2016). Das
Berufungsurteil vom 27. August 2016 wurde durch das Appellationsgericht
erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs dessen Einzelrichterin
zuständig ist.
2.1 Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus
Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für
eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse
der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder
teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der
Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen
Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen
ernsthaft gefährden kann (Domeisen,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE
SB.2013.96 vom 9. September 2016).
2.2 Der Gesuchsteller befindet sich im Strafvollzug in der
Justizvollzugsanstalt [...]. Er macht geltend, er sei nicht in der Lage, auch
nur einen Teil der ihm auferlegten Verfahrenskosten zu begleichen, da er seinen
in der Strafanstalt erzielten Verdienst praktisch vollständig für die
Finanzierung persönlicher Gegenstände wie Zigaretten, Telefonkarten, Essen etc.
benötige. Ausserdem wolle er auch der Opferhilfe einen kleinen Betrag monatlich
zukommen lassen.
Es liegt auf der Hand, dass der Gesuchsteller während der Verbüssung
seiner Freiheitsstrafe nicht in der Lage ist, die Kosten zu bezahlen, auch
nicht in Raten. Die in solchen Fällen sonst übliche Praxis, lediglich eine
vorübergehende Stundung zu bewilligen und den Gesuchsteller aufzufordern, sich
nach Vollzugsende mit Belegen zur dannzumal aktuellen wirtschaftlichen
Situation nochmals an das Gericht zu wenden, damit dann über den Kostenerlass
entscheiden werden kann, erscheint im vorliegenden Fall nicht sinnvoll. Der Gesuchsteller
hat eine lange Freiheitsstrafe zu verbüssen und wird anschliessend mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Schweiz verlassen müssen. Das
Kostenerlassgesuch ist daher bereits jetzt gutzuheissen.
Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
von total CHF 18‘758.65 wird gutgeheissen.
Für das Erlassverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Zentrales Rechnungswesen Gerichte Basel
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.