Remission of criminal procedural costs granted

SB.2014.28Tribunal supérieur / Juge unique6 févr. 2017Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A____ applied for remission of CHF 18,758.65 in criminal procedural costs previously imposed by the Appellationsgericht. The single judge held that she was competent to decide the request under Art. 425 StPO and the Basel-Stadt implementing provisions. On the merits, the court found that A____ was unable to pay during his long prison sentence and that a mere deferral would be meaningless because he would probably leave Switzerland after release. The court therefore granted the request in full and ordered that no costs be charged for the remission proceeding.

Regeste Omnilex

Art. 425 StPO; remission of procedural costs in view of indigence and future inability to pay. The criminal authority may waive costs where, considering the debtor's economic circumstances, enforcement would be unreasonable and would seriously jeopardize resocialization or financial progress. In Basel-Stadt, absent delegation under § 44 EG StPO, the court that last fixed the costs is competent; since the revised GOG, § 43 Abs. 3 GOG assigns post-judgment remission to the single judge. A temporary deferral is not required where it would serve no practical purpose because payment during custody is impossible and the future collection prospects are foreseeably absent (consid. 1-2).

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

SB.2014.28

ENTSCHEID

vom 6. Februar 2017

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. […] Gesuchsteller

c/o Anstalten […]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts vom 27. August 2016)

Sachverhalt

Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 27. August 2016 wurde A____ wegen versuchten Mordes, Raubes, teilweise versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren und 9 Monaten verurteilt, unter Einbezug einer Rückversetzung in den Vollzug einer bedingt erlassenen Reststrafe. Es wurden ihm die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 17‘471.95 sowie die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1‘286.70 (inkl. Urteilsgebühr und Auslagen) auferlegt. Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 hat A____ um Erlass der Verfahrenskosten von total CHF 18‘758.65 ersucht.

Erwägungen

Gemäss Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Die Kantone sind indessen befugt, neben den Strafbehörden auch anderen Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden die Befugnis der Stundung oder des Erlasses von Kosten einzuräumen (Domeisen, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 425 N 2). Im Kanton Basel-Stadt besteht keine solche Delega-tion (vgl. § 44 Gesetz über die Einführung der StPO, EG StPO, SG 257.100), so dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden ist, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts ist seit dem 1. Juli 2016 im revidierten Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, SG 154.100) geregelt, welches in § 43 Abs. 3 die Einzelrichterin oder den Einzelrichter zum nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten für zuständig erklärt (statt vieler: AGE SB.2013.96 vom 9. September 2016, SB.2014.107 vom 25. August 2016). Das Berufungsurteil vom 27. August 2016 wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs dessen Einzelrichterin zuständig ist.

2.1 Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2013.96 vom 9. September 2016).

2.2 Der Gesuchsteller befindet sich im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt [...]. Er macht geltend, er sei nicht in der Lage, auch nur einen Teil der ihm auferlegten Verfahrenskosten zu begleichen, da er seinen in der Strafanstalt erzielten Verdienst praktisch vollständig für die Finanzierung persönlicher Gegenstände wie Zigaretten, Telefonkarten, Essen etc. benötige. Ausserdem wolle er auch der Opferhilfe einen kleinen Betrag monatlich zukommen lassen.

Es liegt auf der Hand, dass der Gesuchsteller während der Verbüssung seiner Freiheitsstrafe nicht in der Lage ist, die Kosten zu bezahlen, auch nicht in Raten. Die in solchen Fällen sonst übliche Praxis, lediglich eine vorübergehende Stundung zu bewilligen und den Gesuchsteller aufzufordern, sich nach Vollzugsende mit Belegen zur dannzumal aktuellen wirtschaftlichen Situation nochmals an das Gericht zu wenden, damit dann über den Kostenerlass entscheiden werden kann, erscheint im vorliegenden Fall nicht sinnvoll. Der Gesuchsteller hat eine lange Freiheitsstrafe zu verbüssen und wird anschliessend mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Schweiz verlassen müssen. Das Kostenerlassgesuch ist daher bereits jetzt gutzuheissen.

Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten von total CHF 18‘758.65 wird gutgeheissen.

Für das Erlassverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

Gesuchsteller

Zentrales Rechnungswesen Gerichte Basel

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Mots-clés

cost remissionindigencecriminal procedure costscompetenceimprisonmentresocialization

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the single judge of the Appellationsgericht was competent to decide the request for remission of procedural costs.

Solution extraite

The request had to be decided by the single judge of the Appellationsgericht, because the appellate judgment imposing the costs was rendered by that court and Basel-Stadt has no delegation to other bodies.

Motifs extraits

Art. 425 StPO allows cost remission by the criminal authority; in Basel-Stadt no delegation to court administration exists under § 44 EG StPO, and § 43 Abs. 3 GOG assigns post-judgment cost remission to the single judge of the court that last fixed the costs.

Question juridique clé

Whether the procedural costs of CHF 18,758.65 should be remitted.

Solution extraite

The request was granted in full because the applicant was indigent for the foreseeable future and payment during imprisonment was unrealistic; a mere deferral would be pointless given the long sentence and likely removal from Switzerland after release.

Motifs extraits

Under Art. 425 StPO, remission is justified when the cost burden would be unreasonable in view of the debtor's economic situation and would jeopardize rehabilitation or financial prospects; these conditions were met here.

Question juridique clé

Whether costs should be charged for the remission proceeding.

Solution extraite

No costs were levied for the remission proceeding.

Motifs extraits

The remission procedure itself is free of charge.

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