Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.149
URTEIL
vom 6. Februar 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Cordula Lötscher
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Dominique Florian Schaub
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 11. April 2016
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Rekurrent), geboren am [...] 1967, von Guinea, reiste am 13. Mai
2002 in die Schweiz ein und stellte unter seinem Namen, jedoch mit Angabe eines
falschen Geburtsdatums (1. Januar 1981), ein Asylgesuch. Dieses wurde vom
damaligen Bundesamt für Flüchtlinge abgewiesen. Auf den dagegen erhobenen Rekurs
trat die Asylrekurskommission mit Entscheid vom 5. Dezember 2002 nicht ein. Am
31. Januar 2004 wurde der Rekurrent aus der Schweiz ausgeschafft und erhielt
eine Einreisesperre gültig bis zum 30. Januar 2006.
Am 27. Februar
2004 heiratete der Rekurrent in Conakry (Guinea) die am [...] 1952 geborene
Schweizerin B____. Nachdem die Einreisesperre aufgehoben worden war, reiste er
am 24. Juni 2004 in die Schweiz ein und erhielt am 28. Juni 2004 die Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei der Ehefrau.
Nachdem den
Ehegatten mit Verfügung des Zivilgerichts vom 21. April 2005 das Getrenntleben
bewilligt worden war, befragte der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration
(Bereich BdM) die Ehegatten schriftlich zur ehelichen Situation. Mit Urteil des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 16. April 2008 (Rechtskraft 10. Mai 2008) wurde
die Ehe zwischen B____ und A____ geschieden. Nach erfolgter Gewährung des
rechtlichen Gehörs verweigerte der Bereich BdM dem Rekurrenten mit Verfügung
vom 5. September 2013 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und ordnete
seine Wegweisung an. Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und
Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 11. April 2016 ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 20. April 2016 und 27. Juni 2016
erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit welchem die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
beantragt wird, unter o/e-Kostenfolge zulasten des JSD. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragt der Rekurrent den Beizug der Vorakten. Diesen Rekurs überwies
das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 21. Juli 2016 dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid. Das JSD liess sich am 16. September 2016 (Postaufgabe: 19.
September 2016) vernehmen. Es beantragt die kostenfällige Abweisung des
Rekurses. Hierzu replizierte der Rekurrent mit Eingabe vom 25. November 2016
und hielt an seinen Anträgen fest. Die Vorakten wurden beigezogen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid
erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100)
in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100)
zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Für das Verfahren gelten
die Bestimmungen des VRPG. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der
Rekurrent von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs
legitimiert, so dass auf diesen einzutreten ist.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht
hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden
gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit
der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes
Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Die
Frage der Rechtmässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
der Wegweisung beurteilt sich aufgrund von Art. 110 Bundesgerichtsgesetz (BGG,
SR 173.110) nach den Umständen im Zeitpunkt des Entscheids des
Verwaltungsgerichts. Bei der Frage der Wegweisung ist dies im Interesse eines
sachlich richtigen Entscheids angezeigt, weil eine nach dem Verwaltungsentscheid
eingetretene positive Entwicklung sonst überhaupt nicht mehr berücksichtigt
werden könnte (vgl. VGE VD.2013.46 vom 27. November 2013 E. 1.2; VD.2010.189
vom 9. Februar 2011 E. 1.2; VD.2009.696 vom 8. Dezember 2009 E. 2; 630/2004 vom
9. Dezember 2004 E. 5b; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 509). Noven sind
deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem
Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl.
VGE VD.2015.164 vom 18. Januar 2016 E.1, mit Hinweisen).
Ausländische
Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des
Ausländergesetzes [AuG, SR 142.20]). Vorliegend wurde die Ehe zwischen dem
Rekurrenten und der Schweizerin B____ im Jahr 2008 geschieden, weshalb
unbestritten ist, dass der Rekurrent keinen Anspruch mehr auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG hat. Zu prüfen bleibt daher
allein ein nachehelicher Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG sowie ein Anspruch aufgrund eines
nachehelichen Härtefalls gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG. Die Vorinstanz
hat diese Ansprüche geprüft und beide verneint, wogegen der Rekurrent sich
wehrt.
3.1 Der
Rekurrent macht geltend, die Ehegemeinschaft hätte auch über den Zeitpunkt der
räumlichen Trennung hinaus weiter fortbestanden und er sei zudem erfolgreich
integriert in das hiesige Leben.
3.2 Nach
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG hat der ausländische Ehegatte auch nach der Auflösung
der Ehe oder der gemeinsamen Wohnung weiter Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche
Integration besteht. Fraglich ist vorliegend zunächst, ob der Rekurrent während
der erforderlichen Dauer in einer Ehegemeinschaft gelebt hat.
Die besagte
Bestimmung verlangt eine dreijährige Ehegemeinschaft in der Schweiz (BGE 136 II
113 E. 3.3.5 S. 120; vgl. auch BGE 137 II 345 E. 3.1.3 S. 348). Eine solche (relevante)
Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt
wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Mit Blick auf Art. 49 AuG, der den
Ehegatten bei weiterdauernder Familiengemeinschaft gestattet, aus wichtigen
Gründen getrennt zu leben, was auch bei vorübergehenden Schwierigkeiten in der
Ehe kurzfristig der Fall sein kann, ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im
Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als
definitiv aufgelöst zu gelten hat (vgl. Art. 76 VZAE). Dabei ist im
Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen
Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347; vgl. auch BGE 138
II 229 E. 2 S. 231).
Da ein Anspruch
auf ein Aufenthaltsrecht gemäss Art. 42 AuG ein Zusammenwohnen der Ehegatten
voraussetzt und von diesem Erfordernis nach Art. 49 AuG nur aus wichtigen
Gründen abzusehen ist, endet das Aufenthaltsrecht des ausländischen Ehegatten
nach geltendem Recht nicht erst dann, wenn die Ehe definitiv als gescheitert
anzusehen ist (BGer 2C_712/2014 vom 12. Juni 2015 E. 2.3 f.; vgl. auch BGer 2C_635/2009
vom 26. März 2010 E. 4.3). Wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden
hat und eine erfolgreiche Integration gegeben ist, besteht der Anspruch des
Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42
AuG gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nach der Auflösung der Ehe weiter. Aus dem
Umstand, dass das Gesetz von einem Weiterbestand des Anspruchs auf Erteilung
und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung spricht, ist zu schliessen, dass
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG voraussetzt, dass die Ehegemeinschaft vor der
Auflösung der Ehe einen solchen Anspruch vermittelt hat. Dies ist jedoch nur
insoweit der Fall, als die Ehegatten zusammengewohnt haben oder ein wichtiger
Grund für getrennte Wohnorte vorgelegen und die Familiengemeinschaft
weiterbestanden hat. Diese Auffassung wird durch die bundesgerichtliche
Rechtsprechung bestätigt. Gemäss dieser ist in der Regel die Aufgabe der
Haushaltsgemeinschaft der massgebliche Zeitpunkt für die retrospektive
Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG, weil sich die ausländische Person ab diesem Moment unter Vorbehalt
wichtiger Gründe für getrennte Wohnorte gemäss Art. 49 AuG nicht mehr auf ihre
bisherigen Ansprüche gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG stützen kann (vgl. BGE 136 II
113 E. 3.2 S. 117 f.). Im Falle der Aufgabe der Wohngemeinschaft setzt der
Bestand einer Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG voraus, dass
das nach Art. 43 Abs. 1 AuG notwendige Erfordernis des Zusammenlebens gemäss
Art. 49 AuG ausnahmsweise nicht bestanden hat, weil für getrennte Wohnorte
wichtige Gründe haben geltend gemacht werden können und die
Familiengemeinschaft insofern weiter bestanden hat (vgl. BGer 2C_1191/2013 vom
9. Januar 2014 E. 2).
Das Erfordernis
des Zusammenwohnens nach Art. 42 AuG besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte
wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter
besteht (Art. 49 AuG). Der Artikel spricht von Familiengemeinschaft, dürfte
sich im Regelfall aber auf die Ehegemeinschaft beziehen (Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Art. 49 AuG N 1). Die
Voraussetzungen des wichtigen Grundes für getrennte Wohnorte und des Weiterbestehens
der Familiengemeinschaft sind kumulativ (BGer 2C_204/2014 vom 5. Mai 2014 E.
6.1). Wichtige Gründe müssen objektivierbar sein und eine gewisse Erheblichkeit
aufweisen (BGer 2C_207/2011 vom 5. September 2011 E. 4.1). Das System des
Ausländerrechts ist nicht darauf angelegt, dass ausländische Eheleute längere
Zeit voneinander getrennt in der Schweiz leben können, um sich über ihre Beziehung
klar zu werden (BGer 2C_891/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.3). Der freiwillige
Entscheid für ein „living apart together“ stellt für sich allein genommen
keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AuG dar (BGer 2C_204/2014 vom 5.
Mai 2014 E. 6.1; 2C_207/2011 vom 5. September 2011 E. 4.2). Wichtige Gründe für
eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können insbesondere durch berufliche
Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher
familiärer Probleme entstehen (Art. 76 VZAE). Eine vorübergehende kurzfristige
Ehekrise kann einen wichtigen Grund für eine Trennung darstellen. Das krisenbedingte
Getrenntleben darf jedoch nur wenige Monate dauern, ansonsten der Anspruch
gestützt auf Art. 42 AuG erlischt (BGer 2C_712/2014 vom 12. Juni 2015 E. 2.3).
Wenn die Eheleute über ein Jahr getrennt gewohnt haben, spricht eine Vermutung
für die Auflösung der Ehegemeinschaft (BGer 2C_575/2009 1. Juni 2010 E. 3.5;
vgl. BGer 2C_204/2014 vom 5. Mai 2014 E. 6.1).
3.3
3.3.1 Vorliegend
nahmen der Rekurrent und seine ehemalige Ehefrau die Ehegemeinschaft in der
Schweiz am 24. Juni 2004 auf. Seit dem 1. Mai 2005 wohnen sie in getrennten
Wohnungen. Die Ehefrau erklärte zwar in ihrem Schreiben vom 20. April 2005, die
Trennung sei aus ihrer Sicht endgültig, und als Grund für die Trennung
angegeben, dass sie vom Rekurrenten angelogen, in finanzielle Hinsicht betrogen
und alleingelassen worden sei. In ihrem Schreiben vom 1. Mai 2005 erklärte sie
jedoch, sie habe sich in einer Erschöpfungsdepression vom Rekurrenten getrennt,
sei betreffend eine Wiederaufnahme des Ehelebens ambivalent und besuche eine
Beratung, um sich Klarheit zu verschaffen. Für eine Wiederaufnahme des
Ehelebens müsste der Rekurrent sein Verhalten sehr ändern und sich in den
hängigen Verfahren als unschuldig erweisen.
3.3.2 Es
kann letztlich offen gelassen werden, ob die Aufhebung des gemeinsamen
Haushalts mit Rücksicht auf die an einer Erschöpfungsdepression leidende
Ehefrau als vorübergehende Massnahme zur Rettung der ehelichen Gemeinschaft
erfolgt ist und somit für die getrennten Wohnorte zunächst ein wichtiger Grund
nach Art. 49 AuG bestanden hat. Selbst wenn ein solcher anfangs bestanden
hätte, wäre er spätestens dann entfallen, als die Ehefrau des Rekurrenten mit
Schreiben vom 11. Dezember 2005 erklärte, sie habe keine Hoffnung mehr, dass
der Rekurrent ernsthafte Absichten habe, wieder so mit ihr zusammenzuleben, dass
es auch für sie lebbar sei. Sie sei nicht gewillt, nur Garantin für sein
Aufenthaltsrecht zu sein. Spätestens in diesem Zeitpunkt hatte zumindest die
Ehefrau offensichtlich keinen Ehewillen mehr und waren die getrennten Haushalte
nicht mehr geeignet, die Lösung von Eheproblemen zu begünstigen. Vielmehr ist
davon auszugehen, dass die Ehegemeinschaft zu diesem Zeitpunkt nicht mehr
bestanden hat.
3.3.3 Nur
rund eineinhalb Jahre nach der Aufnahme des Ehelebens in der Schweiz bestand somit
kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte mehr. Die blosse Behauptung des
Rekurrenten in seinem Schreiben vom 2. Januar 2006, es bestehe noch
regelmässiger Kontakt, die Ehegatten unternähmen von Zeit zu Zeit etwas
miteinander und er hoffe auf eine baldige Wiederaufnahme der Ehe und halte an
dieser fest, weil er seine Ehefrau liebe, vermögen diese Feststellung nicht in
Frage zu stellen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bei getrennt wohnenden
Ehepartnern rein freundschaftliche Kontakte, auch zwei oder drei Mal die Woche,
nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Annahme einer gelebten
Ehegemeinschaft nicht genügen (BGer 2C_575/2009 vom 1. Juni 2010 E. 3.6). Am
17. Juni 2006 teilte die Ehefrau des Rekurrenten mit, dieser gehe in eine
Gesprächstherapie, was sich sehr positiv auf ihre neue Annäherung auswirke.
„Ich bitte Sie, [i]hm die Chance zu geben[,] seinen Neuanfang weiter zu führen
und uns die Zeit, an einer neuen Beziehung zu arbeiten.“ Aus dieser Äusserung
der Ehefrau kann nicht abgeleitet werden, dass die Ehegemeinschaft weiterhin
bestanden hat. Die Angaben der Ehefrau zeigen vielmehr, dass die eheliche
Beziehung seit der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts am 1. Mai 2005 während
mehr als einem Jahr bis am 17. Juni 2006 nicht gelebt worden ist und eine neue
Beziehung erst hätte erarbeitet werden müssen.
3.3.4 Mit
E-Mail vom 27. November 2006 erklärte die Ehefrau, der Rekurrent habe sie
betreffend den regelmässigen Besuch einer Gesprächstherapie angelogen und den
Arzt nur ein einziges Mal aufgesucht. Sie müsse erkennen, dass der Rekurrent an
einem Zusammenleben nicht interessiert sei. Zudem habe sich dessen Verhalten
ihr gegenüber sehr verändert, nachdem er die neue Bewilligung erhalten habe.
Sie sehe keine andere Lösung mehr als baldmöglichst die Scheidung einzureichen.
Auch daraus lässt sich erkennen, dass zumindest die Ehefrau zweifellos keinen
Ehewillen mehr gehabt hat, und muss die Ehegemeinschaft deshalb als definitiv
aufgelöst betrachtet werden.
3.3.5 Dass
er den Arzt nur einmal aufgesucht hat, wird vom Rekurrenten nicht bestritten.
Er macht lediglich geltend, eine Paartherapie hätte nicht von ihm alleine,
sondern auch von seiner Ehefrau besucht werden müssen. Dies ändert aber nichts
daran, dass er betreffend den wesentlichen Umstand des Besuchs einer
Gesprächstherapie sowohl gegenüber seiner Ehefrau als auch gegenüber dem Migrationsamt
unwahre Angaben gemacht hat. Im Schreiben vom 17. Juni 2006, das ihm von seiner
Ehefrau auf Französisch übersetzt wurde und das er persönlich unterzeichnete, behauptete
er, er gehe „seit einiger Zeit in eine Gesprächstherapie“. Diese Angabe war zweifellos
falsch. Gemäss dem vom Rekurrenten eingereichten Schreiben von C____ vom 28.
Juli 2011 kennt diese den Rekurrenten seit 2006 und hat ihn einmal in sein Land
begleitet, um seine Familie kennenzulernen. Anlässlich einer telefonischen
Befragung vom 16. Juli 2014 erklärte sie, sie habe mit dem Rekurrenten in den
Jahren 2006 bis 2008 eine Beziehung gehabt. Diese Aussage wird im Schreiben von
C____ vom 20. November 2014 nicht in Frage gestellt und vom Rekurrenten nicht
bestritten. Damit war der Rekurrent seit 2006 an einer Wiederaufnahme des
Zusammenlebens mit seiner Ehefrau offensichtlich nicht mehr ernsthaft interessiert.
Der Rekurrent wurde mit Schreiben vom 13. Dezember 2005 zur Ehesituation
befragt und mit Verfallsanzeige vom 7. April 2006 informiert, dass seine
Aufenthaltsbewilligung bald abläuft. Am 31. Juli 2006 wurde seine
Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr verlängert. Unter diesen Umständen muss davon
ausgegangen werden, dass der Rekurrent bloss aus ausländerrechtlichen Motiven
den Anschein erwecken wollte, er sei an einer Fortsetzung der Ehe interessiert.
Aus dem Umstand, dass in einer Aktennotiz des Migrationsamts vom 31. Juli 2006
festgehalten wird, dass es zur Zeit keiner weiteren Massnahmen bedürfe und die
Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten zu verlängern sei, kann dieser nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Denn diese Einschätzung wurde dadurch beeinflusst,
dass der Rekurrent seine Ehefrau und das Migrationsamt insbesondere betreffend
den Besuch einer Gesprächstherapie täuschte.
3.3.6 Zusammenfassend
ist damit festzustellen, dass die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre nach
der Aufnahme des Ehelebens in der Schweiz nicht mehr bestanden hat. Die
Vorinstanz stellte somit zu Recht fest, dass der Rekurrent keinen Anspruch auf
eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG hat. Weitere
Anspruchsvoraussetzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG wäre zudem eine erfolgreiche
Integration, welche dann vorliegt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die
rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert sowie
den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort
gesprochenen Landessprache bekundet (Art. 77 Abs. 4 VZAE). Auf die Prüfung
dieser Anspruchsvoraussetzung kann vorliegend verzichtet werden, weil, wie oben
ausführlich dargestellt, bereits das Erfordernis der mindestens dreijährigen
Ehegemeinschaft nicht erfüllt ist.
4.1 Der
Rekurrent macht weiter geltend, es handle sich vorliegend um einen sogenannten Härtefall
nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG. Nach dieser Bestimmung besteht der Anspruch auf
Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch nach der Auflösung
der Ehe weiter, obwohl die Voraussetzungen nach lit. a nicht erfüllt sind,
sofern wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
notwendig machen.
4.2 Wichtige
persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können namentlich vorliegen,
wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder die Ehe nicht aus
freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Ein wichtiger
persönlicher Grund kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. Die in Art. 31
Abs. 1 VZAE erwähnten Gesichtspunkte können bei der Beurteilung eine
wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch
keinen Härtefall zu begründen vermögen. Es handelt sich hierbei insbesondere um
den Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse,
die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und den
Gesundheitszustand (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f.; 137 II 1 E. 4.1 S. 7
f.). Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2 bis 4 AuG sind
ebenfalls geeignet, die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland als stark
gefährdet erscheinen zu lassen und damit einen nachehelichen Härtefall im Sinne
von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.3.2 S. 351
f.).
Der Vollzug der
Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-,
Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss
Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden. Art. 3 EMRK verbietet die Ausschaffung, wenn die betroffene
Person stichhaltige Gründe glaubhaft macht für die Annahme, dass sie im
Zielstaat dem realen Risiko der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden
Strafe oder Behandlung ausgesetzt ist (vgl. Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber,
Migrationsrecht, 3. Aufl., Bern 2014, S. 52; Grabenwarter/Pabel,
Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München 2016, § 20 N 75 ff.; Illes, in: Caroni et al. [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 83 AuG N 22 f. und Spescha, a.a.O., Kommentar BV/EMRK/UNO-KRK
N 23). Um sich auf Art. 3 EMRK berufen zu können, muss der Betroffene die
erhebliche Wahrscheinlichkeit einer konkreten und ernsthaften Gefahr („real
risk“) nachweisen (Illes, a.a.O.,
Art. 83 AuG N 25; vgl. Bolzli, in:
Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, a.a.O., Art. 83 AuG N 2 und Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 20 N 78).
Kein Hinderungsgrund für eine Ausschaffung liegt vor, wenn den Betroffenen im
Verfolgerstaat ein Strafverfahren bzw. Untersuchungshaft erwartet oder wenn er
wegen einer strafrechtlichen Verurteilung in Haft genommen werden soll, solange
die Umstände der Haft dort selbst nicht gegen Art. 3 EMRK verstossen (Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 20 N 81).
Schliesslich
sind bei Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG auch die Umstände, die zur Auflösung der Ehe
geführt haben, zu berücksichtigen (BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 8). Bei der
Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des
Einzelfalles mitzuberücksichtigen (BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 232). Entscheidend
ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark
gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre.
Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände
des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und
Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation
nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG
abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 138 II 229 E. 3.1 S.
232; 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350). Das Fehlen strafrechtlicher Verurteilungen,
von Schulden und einer Unterstützung durch die Sozialhilfe genügt für sich
allein nicht, um die Erforderlichkeit der weiteren Anwesenheit einer
ausländischen Person in der Schweiz und damit einen Anspruch nach Art. 50 Abs.
1 lit. b AuG zu begründen (VGE VD.2013.110 vom 8. April 2014 E. 3.4.1;
VD.2013.28 vom 24. August 2015 E. 4.1.1).
4.3
4.3.1 Der
Rekurrent behauptete im Asylverfahren, er habe in Guinea auf dem Markt als
Reis- und Ölverkäufer gearbeitet. Ein Nachbar habe ihm gesagt, das Militär
sage, er versorge die Rebellen mit Nahrungsmitteln, und werde ihn holen und ins
Gefängnis stecken oder töten, wenn er das Land nicht verlasse (vgl.
Befragungsprotokolle vom 22. Mai und 11. September 2002).
4.3.2 Wie
das Bundesamt für Flüchtlinge in der Begründung seiner Verfügung vom 24.
September 2002 überzeugend darlegte, sind die Angaben des Rekurrenten im
Asylverfahren widersprüchlich und nicht hinreichend begründet und deshalb
unglaubhaft. Die auf Wikipedia gestützten Behauptungen in der Replik zur
allgemeinen Situation in Guinea sind offensichtlich nicht geeignet, diese
Einschätzung in Frage zu stellen. Ergänzend ist festzuhalten, dass der im Jahr
1967 geborene Rekurrent im Asylverfahren auch unwahre Angaben gemacht hat,
indem er anlässlich beider Befragungen behauptet hat, er sei im Jahr 1981
geboren (Befragungsprotokolle vom 22. Mai und 11. September 2002). Betreffend
die Wegweisung stellte das Bundesamt für Flüchtlinge fest, dass keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Rekurrenten im Falle einer Rückkehr in
den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK
verbotene Strafe oder Behandlung droht, und dass weder die in seinem Heimatstaat
herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der
Rückführung sprechen. Aus diesen Gründen lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge
mit Verfügung vom 24. September 2002 das Asylgesuch des Rekurrenten ab und wies
diesen aus der Schweiz weg. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat
die Asylrekurskommission mit Urteil vom 5. Dezember 2002 nicht ein. Nach der
Ablehnung seines Asylgesuchs wurde der Rekurrent am 31. Januar 2004 in seinen
Heimatstaat zurückgeführt. Dort heiratete er am 27. Februar 2004. Auch diese
Tatsachen sprechen gegen die Glaubhaftigkeit der Behauptungen des Rekurrenten.
Wenn er tatsächlich der Komplizenschaft mit den Rebellen beschuldigt worden
wäre, wäre es nicht nachvollziehbar, wie er unbehelligt hat einreisen, heiraten
und wieder ausreisen können.
4.3.3 Auch
aus dem Schreiben des Rekurrenten vom 11. Juni 2007 und dessen Beilagen ergeben
sich mehrere Gründe, die gegen die Glaubhaftigkeit seiner Behauptungen
sprechen. In seinem Schreiben vom 11. Juni 2007 behauptet er, er habe Zürich am
30. April 2007 verlassen und sei am 1. April in Guinea angekommen. Da dieser zeitliche
Ablauf offensichtlich unmöglich ist, dürfte eine der beiden Datumsangaben auf
einem Versehen beruhen. Dabei kann es sich nur um den 1. April 2007 handeln,
weil der Rekurrent den 30. April 2007 wiederholt erwähnt hat. Sowohl in Ziff. 9.1
seiner Rekursbegründung vom 28. November 2013 als auch in Ziff. 8 und 30 seiner
Rekursbegründung vom 27. Juni 2016 behauptete der Rekurrent unter Verweis auf
seine angebliche Verhaftung vom gleichen Tag, er sei am 30. April 2007 nach
Guinea gereist. Mit seinem Schreiben vom 11. Juni 2007 reichte der Rekurrent angebliche
Belege für eine behauptete dreitätige Notfallbehandlung ein. Diese stammen aber
vom 20. April 2007 und damit aus der Zeit vor der Abreise nach Guinea. In
seinem Schreiben vom 11. Juni 2007 behauptet der Rekurrent zwar, die Militärs
seien streng und blutrünstig gewesen. Abgesehen von diesen pauschalen
Behauptungen wird im ganzen Schreiben aber nicht die geringste konkrete Misshandlung
erwähnt. Schliesslich behauptet der Rekurrent in seinem Schreiben vom 11. Juni
2007, das Militär habe als Grund für seine Verhaftung sein Asylgesuch in der
Schweiz angegeben. Dies steht im Widerspruch zu den Tatvorwürfen in sämtlichen
vom Rekurrenten eingereichten angeblich von den guineischen
Strafverfolgungsbehörden ausgestellten Dokumenten. Darin werden ihm Gefährdung
der inneren Sicherheit und Komplizenschaft mit Rebellen oder rechtswidrige
Zusammenrottung und Demonstration vorgeworfen.
4.3.4 Gemäss
Aktennotiz des Migrationsamts vom 17. Juli 2014 sagte C____ anlässlich einer
telefonischen Befragung vom 16. Juli 2014 aus, sie sei ungefähr im Februar 2006
mit dem Rekurrenten in dessen Heimat gewesen. Der Rekurrent sei bereits einige
Tage vor ihr nach Guinea geflogen. Mit der Polizei habe es einmal Probleme
gegeben, als sie sich bei einer Kontrolle nicht habe ausweisen können, weil sie
ihren Pass im Hotel gelassen habe. Der Rekurrent habe das Problem aber für sie
gelöst. Der Rekurrent habe keinerlei Probleme mit der Polizei oder dem Militär
gehabt. Soweit sie sich erinnern könne, sei aber seine Mutter kurz im Gefängnis
gewesen, weil sie eine Spitalrechnung nicht bezahlt habe. Auf Frage habe C____
zudem erklärt, es sei ihr nicht bekannt, dass der Rekurrent danach während
ihrer Beziehung nochmals nach Guinea gereist und dort verhaftet worden sei.
Nachdem die Vorinstanz dem Rekurrenten am 29. Oktober 2015 das rechtliche Gehör
zu dieser Aktennotiz gewährt hatte, reichte er am 25. November 2015 ein
Schreiben von C____ vom 20. November 2014 ein. Darin behauptet diese, die
Angaben betreffend die Mutter des Rekurrenten und das Gefängnis beruhten auf einem
Missverständnis. Es sei vielmehr um den Rekurrenten gegangen, weil dieser nach
ihrer Abreise noch ein paar Tage länger in seiner Heimat habe bleiben wollen.
Die folgende Geschichte habe sie anlässlich der telefonischen Befragung vom 16.
Juli 2014 allerdings nicht erwähnt. Als der Rekurrent sich bei einer Kontrolle
mit seinem guineischen Pass ausgewiesen habe, sei er ins Gefängnis gebracht
worden. Dort sei er gemäss seiner Schilderung täglich geschlagen worden. Die
Polizei habe CHF 2'000.– verlangt. C____ habe dem Pastor D____, der die
Inhaftierten besucht habe, das Geld mit Western Union überwiesen. Da C____ in
ihrem Schreiben vom 20. November 2014 selber erklärt, sie habe die Geschichte
der Verhaftung des Rekurrenten anlässlich der telefonischen Befragung nicht erwähnt,
ist eine Unvollständigkeit der Aktennotiz diesbezüglich ausgeschlossen. Falls
der Rekurrent C____ erzählt hätte, dass er drei Wochen im Gefängnis gewesen und
täglich geschlagen worden sei, und sie für seine Freilassung Geld überwiesen
hätte, wäre es aber nicht nachvollziehbar, weshalb sie anlässlich der
telefonischen Befragung selbst auf Frage nach einer Inhaftierung des
Rekurrenten nichts davon erzählt hätte. Zudem stehen die Behauptungen im
Schreiben von C____ vom 20. November 2014 in zentralen Punkten in unauflösbarem
Widerspruch zu den Behauptungen im Schreiben des Rekurrenten vom 11. Juni 2007.
Gemäss dem Rekurrenten sei dieser unmittelbar nach seiner Ankunft in Guinea
verhaftet worden. Gemäss C____ soll die Verhaftung erst gegen Ende des Aufenthalts
erfolgt sein. Nach seiner Darstellung haben die guineischen Behörden EUR 1'500.–
verlangt, nach ihrer dagegen CHF 2'000.–. Gemäss dem Rekurrenten und der E-Mail
von Pastor D____ vom 15. Juni 2007 sei das Geld von der Ehefrau des Rekurrenten
überwiesen worden, gemäss C____ von ihr selbst. Schliesslich erwähnte der
Rekurrent in seinem Schreiben entgegen der Darstellung von C____ nichts von
Schlägen. Unter diesen Umständen ist es offensichtlich, dass es sich beim
Schreiben von C____ vom 20. November 2014 um eine auf Veranlassung des
Rekurrenten oder seines Rechtsvertreters erbrachte Gefälligkeit handelt und die
darin enthaltenen Angaben nicht der Wahrheit entsprechen. Aus diesem Grund ist
auf die in der Aktennotiz vom 17. Juli 2014 festgehaltene Angaben von C____
abzustellen, dass sie nicht von einer Verhaftung des Rekurrenten während ihrer
von 2006 bis 2008 dauernden Beziehung wisse. Für die Richtigkeit dieser Aussage
spricht auch, dass C____ in ihrem Schreiben vom 28. Juli 2011, in dem sie
erklärt hat, sie habe den Rekurrenten einmal in sein Heimatland begleitet, um
seine Familie dort kennenzulernen, nichts davon erwähnt hat, dass sich
anlässlich dieser Reise irgendein Vorfall ereignet hätte. Der Umstand, dass C____
nichts von einer Inhaftierung des Rekurrenten gewusst hat, spricht dafür, dass
eine solche auch nicht erfolgt ist. Wenn der Rekurrent in Guinea inhaftiert
worden wäre, hätte er C____, mit der er damals eine Beziehung geführt hat, sicherlich
davon erzählt.
4.3.5 Der
Rekurrent beantragt in obigem Zusammenhang, dass D____ befragt wird. D____ legte
sich in seiner Bestätigungsmail vom 15. Juni 2007 jedoch bereits fest. Es
erscheint offensichtlich, dass er seine damaligen Angaben bei einer Befragung
bestätigen würde. Dies vermöchte angesichts der übrigen Beweismittel und
Indizien aber nichts daran zu ändern, dass die Behauptungen des Rekurrenten
betreffend seine Inhaftierung nicht glaubhaft sind. Auf eine Befragung kann
deshalb in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Im Übrigen müsste
eine solche auf dem Rechtshilfeweg erfolgen, was mit einer unverhältnismässigen
Verfahrensverzögerung und mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre. Der
Antrag auf Befragung von D____ wird deshalb abgewiesen.
4.4
4.4.1 Der
Rekurrent reichte mehrere Dokumente ein, welche beweisen sollen, dass er in
seiner Heimat verfolgt wird und ihm jederzeit eine erneute Verhaftung droht.
Die Vorinstanz liess diese Unterlagen durch einen Vertrauensanwalt in Guinea
auf ihre Echtheit überprüfen. Dieser kam zum Schluss, dass sämtliche
eingereichten Dokumente unecht seien. Der Rekurrent bestreitet, dass die
Dokumente nicht echt seien und stellt die Kompetenz des Vertrauensanwalts in
Frage. Er beauftragte seinerseits einen Anwalt, um die Echtheit seiner
eingereichten Dokumente glaubhaft zu machen.
4.4.2 Gemäss
der E-Mail der Vorinstanz an das Staatssekretariat für Migration vom 27.
November 2015 enthält der Anhang unter anderem Scans der vier avis de recherche
aus den Jahren 2007, 2012, 2013 und 2014, der vier mandats d’arrêt aus den
Jahren 2007, 2012, 2013 und 2014 sowie der sechs convocations aus den Jahren
2012, 2013 und 2014. Den gleichen Anhang sandte die Vorinstanz mit E-Mail vom
10. Dezember 2015 der Schweizer Botschaft in Abidjan. Aus den E-Mails der
Botschaft und der Vorinstanz vom 10. Dezember 2015 sowie vom 7., 13. und 14. Januar
2016 ergibt sich, dass die Botschaft alle Dokumente in diesem Anhang von einem
Vertrauensanwalt in Guinea hat prüfen lassen. Damit besteht kein Zweifel daran,
dass der Vertrauensanwalt abgesehen vom Zeitungsausschnitt alle vom Rekurrenten
zum Nachweis seiner angeblichen Verfolgung eingereichten Dokumente geprüft hat.
Gemäss dem Bericht des Vertrauensanwalts der Schweizer Botschaft sind die vom
Rekurrenten eingereichten Dokumente unecht, weil sie nicht von den zuständigen
Behörden nach den in Guinea geltenden Gesetzen ausgestellt worden sind. Sie
tragen falsche Nummern, Unterschriften und Stempel. Entgegen der Auffassung des
Rekurrenten wird die Einschätzung des Vertrauensanwalts damit nachvollziehbar
begründet. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, besteht auch kein
Grund daran zu zweifeln, dass die Schweizer Botschaft einen kompetenten
Rechtsanwalt als Vertrauensanwalt eingesetzt hat. Aus dem Umstand, dass der
Vertrauensanwalt in seinem Bericht erwähnt, die Delikte gegen die
Staatssicherheit seien in Art. 70 bis 105 des Strafgesetzbuchs geregelt,
Verfahren wegen dieser Delikte seien aber seit 2010 nicht üblich, kann entgegen
dem Rekurrenten nicht geschlossen werden, dem Vertrauensanwalt hätten nicht
alle massgeblichen Dokumente vorgelegen oder er habe diese nicht sorgfältig
geprüft. Dass er nur die Delikte gegen die Staatssicherheit ausdrücklich erwähnte,
lässt sich beispielsweise auch damit erklären, dass die Vorinstanz unter
anderem hat wissen wollen, ob in Guinea eine mehrfache Ausschreibung und Suche
wegen der in den Dokumenten genannten Delikten üblich sei (E-Mail der
Vorinstanz vom 7. Januar 2016), und die Strafverfolgung nur wegen Delikten gegen
die Staatssicherheit unüblich ist.
4.4.3 Gemäss
dem angefochtenen Entscheid betreffen die in den Haftbefehlen vom 26. August
2013 und 1. Oktober 2014 angegebenen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs die
Behinderung der Ausübung von Gottesdiensten und haben damit keinen Bezug zum
angeblichen Vorwurf der rechtswidrigen Zusammenrottung und Demonstration. Dies
ist für Art. 210 bis 212 des Strafgesetzbuches zwar korrekt, nicht aber für
Art. 113. Dieser betrifft Zusammenrottungen. Dies ändert aber nichts daran, dass
mit Art. 210 bis 212 trotz gleichem Tatvorwurf zusätzlich völlig andere und
nicht einschlägige Bestimmungen zitiert werden. Im Übrigen sind alle von der
Vorinstanz in Erwägung II.13 auf den Seiten 15 bis 17 des angefochtenen
Entscheids erwähnten Ungereimtheiten in den vom Rekurrenten eingereichten
Dokumenten erstellt. Diese sprechen eindeutig dafür, dass die Dokumente
gefälscht sind. Selbst wenn die guineischen Behörden den Rekurrenten
willkürlich zur Verhaftung ausgeschrieben hätten, hätten sie offensichtlich
echtes Briefpapier und echte Stempel verwendet und zu den Tatvorwürfen passende
Gesetzesbestimmungen zitiert, um ihrem Vorgehen zumindest den Anschein der
Rechtmässigkeit zu geben. Die im Haftbefehl vom 30. April 2007 und in der
Suchmeldung vom 16. Mai 2007 erwähnten Art. 81, 82, 85, 96 und 110 der
Strafprozessordnung (code de procédure pénale) betreffen in keiner Art und
Weise die Tatvorwürfe. Der Rekurrent macht zwar zu Recht geltend, dass die
entsprechenden Artikel des Strafgesetzbuchs (code pénal) für die in den beiden
Dokumenten erwähnten Tatvorwürfe der Gefährdung der inneren Sicherheit des
Staates und der Komplizenschaft mit Rebellen einschlägig sind und Art. 96 des
Strafgesetzbuchs die Todesstrafe androht. Der Erklärungsversuch, bei der Angabe
der Strafprozessordnung anstatt des Strafgesetzbuchs handle es sich um einen
Verschrieb, ist aber unbehelflich. Es erscheint ausgeschlossen, dass eine
zuständige Strafverfolgungsbehörde in zwei getrennten Dokumenten an zwei
unterschiedlichen Daten zweimal versehentlich code de procédure pénale statt
code pénal schreibt.
4.4.4 In
allen vom Rekurrenten eingereichten Haftbefehlen und Suchmeldungen wird als
letzter Aufenthaltsort des Rekurrenten Matoto Marché angegeben. Dieser befindet
sich gemäss den Suchmeldungen vom 16. Mai 2007 und 18. Januar 2012 in der
Gemeinde Matoto in Conakry. Im Asylverfahren erklärte der Rekurrent anlässlich
der Befragung vom 22. Mai 2002, er sei in Nzérékoré geboren worden und habe bis
zu seiner Ausreise dort gelebt und auf dem dortigen Markt Handel betrieben
(Befragungsprotokoll vom 22. Mai 2002). In der Befragung vom 11. September 2002
bestätigte er, dass er in Nzérékoré geboren worden sei und, seit er im Alter
von zwölf Jahren mit dem Handel begonnen habe, bis zum Verlassen seines
Heimatlands dort gelebt habe. Dazwischen sei er aber nach Guinea gegangen
(Befragungsprotokoll vom 11. September 2002). Diese Aussage ist allerdings
sinnfrei, weil es sich bei Guinea um das Land handelt, in dem sich Nzérékoré
befindet. Dass er sich jemals in Matoto oder Conakry aufgehalten hätte, erwähnte
er im Asylverfahren nicht. Matoto ist eine Unterpräfektur in der Sonderzone
Conakry im Westen Guineas. Nzérékoré ist eine Stadt, eine Präfektur und eine
Region im Osten von Guinea (vgl. Ausdrucke aus Wikipedia bei den Akten). Matoto
und die Stadt Nzérékoré sind rund 850 km voneinander entfernt (vgl. Ausdruck
aus Google Maps bei den Akten). Damit besteht ein wesentlicher und
unauflösbarer Widerspruch zwischen den Angaben des Rekurrenten und den von diesem
eingereichten Dokumenten.
4.4.5 Gemäss
einem Schreiben von Rechtsanwalt E____ vom 10. März 2016 stellte dieser im
Auftrag des vom Rekurrenten mandatierten Rechtsanwalts F____ am Sitz der
Zeitung Le Palétuvier in deren Archiv fest, dass unter der Nr. 004 und dem
Datum 16. September 2012 ein Dokument mit dem vom Rekurrenten behaupteten
Inhalt erschienen sei. Dieses Schreiben ist jedoch bereits deshalb nicht geeignet,
die Echtheit der vom Rekurrenten eingereichten Zeitung zu beweisen, weil diese
vom 30. April 2012 stammt, der Anwalt aber eine Publikation vom 16. September
2012 erwähnt. Zudem handelt es sich bei diesem Schreiben um eine blosse
Parteibehauptung, weil es sich bei Rechtsanwalt E____ um einen
Unterbeauftragten des vom Rekurrenten mandatierten Rechtsanwalt F____ handelt.
Im Übrigen stellte Rechtsanwalt E____ gemäss eigenen Angaben nicht selber fest,
dass der Familienwohnsitz des Rekurrenten von der Polizei und der Gendarmerie
zwecks Verhaftung des Rekurrenten immer wieder unerwartet aufgesucht worden
sei. Diese Information habe er nur von dessen Rechtsanwalt erhalten. Was den
Inhalt der Zeitung betrifft, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die
Strafverfolgungsbehörden eine nicht an die Bevölkerung, sondern ausschliesslich
an die Behörden (Friedensrichter, Staatsanwälte, Kommandanten der Gendarmerie,
Kommissäre der Polizei und Offiziere der öffentlichen Gewalt) gerichtete
Suchmeldung in einer allgemeinen Monatszeitung hätten publizieren sollen.
4.4.6 Nach
den Angaben des Rekurrenten wurde dieser gegen Bezahlung einer Kaution von EUR 1'500.–
aus der Haft entlassen. Gemäss der vom Rekurrenten eingereichten E-Mail von D____
vom 15. Juni 2007 wurde er sogar entlassen, um in die Schweiz zurückkehren zu
können („Après avoir payé il a été libéré pour pouvoir rentrer en Suisse.“).
Wenn der Rekurrent tatsächlich der Gefährdung der inneren Sicherheit des
Staates und der Komplizenschaft mit Rebellen beschuldigte würde und dies sogar
in einer mit der Todesstrafe bedrohten Form, wäre es nicht nachvollziehbar,
dass die Behörden ihn gegen Kaution aus der Haft entlassen hätten. Undenkbar
erscheint es unter den behaupteten Umständen, dass er nicht verpflichtet worden
wäre, sich in seinem Heimatland den Behörden zur Verfügung zu halten, sondern
zur Ermöglichung der Rückkehr in die Schweiz entlassen worden wäre. Der
guineische Pass des Rekurrenten war bis am 23. Juni 2007 gültig. Am 14. Juni
2007 wurde er bis am 22. Juni 2011 verlängert. Somit verlängerten die
guineischen Behörden die Gültigkeitsdauer des Reisepasses des Rekurrenten
anlässlich seines Aufenthalts in seinem Heimatland im Jahr 2007. Wie dies hätte
möglich sein sollen, wenn der Rekurrent wegen Gefährdung der inneren Sicherheit
des Staates und Komplizenschaft mit Rebellen mit Haftbefehl vom 30. April 2007
zur Verhaftung ausgeschrieben und mit Suchmeldung vom 16. Mai 2007 gesucht
worden wäre, ist nicht nachvollziehbar.
4.4.7 Weiter
spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Rekurrenten, dass dieser am 16. April
2016 am Grenzübergang Basel Flughafen bei der Ausreise kontrolliert worden ist
und dabei in seinen Effekten unter anderem neben zwei echten guineischen
Reisepässen (Nr. [...] ausgestellt am 30. Januar 2013 und gültig bis 29. Januar
2018; Nr. [...] ausgestellt am 23. Juli 2009 und gültig bis 22. Juli 2014) ein
gefälschter guineischer Reisepass (Nr. [...] ausgestellt am 10. Dezember 2013
und gültig bis 9. Dezember 2018 [Inhaltsfälschung]), zwei gefälschte
internationale guineische Führerausweise (Nr. [...] ausgestellt am 22. August
2012 und gültig bis 21. August 2015 [Inhaltsfälschung]; Nr. [...] ausgestellt
am 1. Dezember 2009 und gültig bis 30. November 2016 [Inhaltsfälschung]), ein
gefälschter nationaler guineischer Führerausweis (Nr. [...] ausgestellt am 16.
Juni 2008 [Totalfälschung]) sowie neun neue iPhones festgestellt worden sind
(Festnahmerapport der Kantonspolizei vom 16. April 2016; Effektenverzeichnis
vom 16. April 2016; Rapport der Kantonspolizei vom 16. April 2016; Rapport des
Grenzwachtpostens [Gzw Po] Basel Flughafen vom 16. April 2016; Feststellungsberichte
Dokumentenprüfung vom 16. April 2016). Gegenüber dem Gzw Po behauptete der
Rekurrent, er habe in Guinea offiziell per Post einen neuen Reisepass und die
Führerausweise angefordert. Die gefälschten Dokumente seien ihm dann per Post
zurückgesandt worden. Er wisse nicht, dass diese gefälscht seien (Rapport des Gzw
Po Basel Flughafen vom 16. April 2016). Diese Behauptungen sind offensichtlich
unwahr. Die gefälschten Ausweise sollen am 10. Dezember 2013, 22. August 2012,
- Dezember 2009 und 16. Juni 2008 ausgestellt worden sein. Es ist deshalb
nicht vorstellbar, dass sie dem Rekurrenten auf das gleiche Ersuchen hin
ausgestellt und zugesandt worden sind. Zudem hätte dem Rekurrenten auffallen
müssen, dass die Ausstellungsdaten offensichtlich falsch sind. Wenn der
Rekurrent die Ausweise zu verschiedenen Zeiten beantragt hätte, hätte er nicht
den geringsten Anlass gehabt, den am 22. August 2012 und bis am 21. August 2015
gültigen Führerausweis zu bestellen, weil er bereits im Besitz des am 1.
Dezember 2009 ausgestellten und bis am 30. November 2016 gültigen Führerausweis
gewesen wäre. Für einen Antrag auf den am 10. Dezember 2013 ausgestellten und
bis am 9. Dezember 2018 gültigen gefälschten Reisepass bestand in keinem Fall
irgendein Anlass, weil der Rekurrent bereits im Besitz des am 30. Januar 2013
ausgestellten und bis am 29. Januar 2018 gültigen echten Reisepasses war. Der
Besitz von vier gefälschten Ausweisen lässt sich folglich nur damit erklären,
dass der Rekurrent sich diese in Täuschungsabsicht beschafft hat. Dass sich der
Rekurrent anlässlich des Grenzübertritts vom 16. April 2016 mit dem gefälschten
Reisepass ausgewiesen hat, kann aufgrund der Akten nicht mit Sicherheit
festgestellt werden, weil die diesbezüglichen Angaben widersprüchlich sind.
Gemäss dem Rapport des Gzw Po Basel Flughafen und Seite 2 des Rapports der
Kantonspolizei wies sich der Rekurrent zwar mit dem inhaltsverfälschten
Reisepass Nr. [...] aus. Auf Seite 1 des Rapports der Kantonspolizei heisst es
hingegen, er habe sich mit dem Reisepass Nr. [...] ausgewiesen. Zudem wird dort
fälschlicherweise festgehalten, dieser Pass sei inhaltsverfälscht gewesen.
Hingegen ist erstellt, dass er den gefälschten Reisepass bei anderer
Gelegenheit auch gegenüber den Behörden verwendet hat. Gemäss dem Rapport des
Gzw Po Basel Flughaften vom 16. April 2016 befand sich im inhaltsverfälschten
Reisepass Nr. [...] ein echtes und gültiges schweizerisches Visum. Damit dieses
angebracht werden konnte, musste der Rekurrent den gefälschten Pass den Schweizer
Behörden vorlegen.
4.4.8 Zusammenfassend
ist damit festzustellen, dass die Behauptungen des Rekurrenten, er sei im Jahr
2007 in Guinea verhaftet worden, er sei dort weiterhin zur Verhaftung
ausgeschrieben und er werde dort gesucht, unglaubhaft sind. Der Rekurrent machte
betreffend sein Alter im Asylverfahren und betreffend den Besuch einer
Gesprächstherapie gegenüber seiner Ehefrau und dem Migrationsamt unwahre Angaben,
beschaffte sich in Täuschungsabsicht einen gefälschten Reisepass und drei gefälschte
Führerausweise und legte den gefälschten Pass den Schweizer Behörden vor. Zudem
ist er wegen Irreführung der Rechtspflege vorbestraft. Er neigt offensichtlich
dazu, zur Verfolgung seiner Interessen auch auf Täuschungen zu setzen. Es ist
deshalb durchaus vorstellbar, dass er seine Verhaftung und die Forderung nach
Bezahlung einer Kaution von EUR 1'500.– nur inszeniert hat, um von seiner
Ehefrau Geld erhältlich zu machen. Der Rekurrent macht zwar zu Recht geltend,
dass er gegen einen Strafbefehl vom 31. März 2016 Einsprache erhoben habe. Die
dem Rekurrenten darin wegen Hehlerei auferlegte Geldstrafe und Busse kann
deshalb im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Dies ist jedoch
für den restlichen Ausgang des Verfahrens unerheblich.
4.5
4.5.1 Selbst
wenn gegen den Rekurrenten in Guinea eine Strafverfolgung stattfinden würde,
was wie gesagt nicht glaubhaft ist, konnte dieser auch nicht glaubhaft machen,
dass er im Falle der Inhaftierung einer konkreten und ernsthaften Gefahr der
Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Eine solche wurde vom Rekurrenten bis zur Replik vom 25. November
2016 nicht einmal behauptet. Die Behauptung des Rekurrenten, aus seiner Rekursbegründung
vom 27. Juni 2016 ergebe sich, dass er bei einer Rückkehr nach Guinea mit
unmenschlicher Behandlung, Strafe und Folter zu rechnen hätte, ist unrichtig.
In der Rekursbegründung wird zwar behauptet, in Guinea herrsche eine
Militärdiktatur, welche die Menschenrechte in keiner Art und Weise achte, am
28. September 2009 habe die Militärregierung ein Blutbad angerichtet, der
Rekurrent sei im Jahr 2007 wegen Delikten, die er nicht begangen habe,
verhaftet worden, er habe nach seiner Freilassung medizinisch behandelt werden
müssen, dem Rekurrenten sei ein mit der Todesstrafe bedrohtes Verbrechen
vorgeworfen worden, er sei nach seiner Freilassung erneut wegen von ihm nicht
begangener Delikte zur Verhaftung ausgeschrieben worden und bei seiner Rückkehr
würde der Rekurrent verhaftet, wäre enormen Gefahren ausgesetzt, hätte mit
Repressalien zu rechnen und wäre der Willkür des Militärregimes ausgeliefert,
das Geld eintreibe und dabei auch ernsthafte körperliche und psychische Schädigungen
der betroffenen Menschen in Kauf nehme. Worin die dem Rekurrenten konkret
drohenden Gefahren abgesehen von einer Inhaftierung wegen angeblich nicht
begangener Delikte liegen sollen, wird in der Rekursbegründung aber nicht
dargelegt. Zudem werden auch keinerlei unmenschliche oder erniedrigende
Behandlungen anlässlich der angeblichen Inhaftierung im Jahr 2007 behauptet.
Die Formulierungen in der Rekursbegründung („Dass er für eine Straftat, welche
er offensichtlich nicht begangen haben kann, bereits Euro 1'500 beglichen hat
und trotzdem weiterhin gesucht/verfolgt wird, belegt ausreichend, dass bei
einer Rückkehr in die Heimat weiterhin eine konkrete Gefahr hinsichtlich einer
erneuten ungerechtfertigten Bestrafung besteht.“ [Rekursbegründung vom 27. Juni
2016, Ziff. C.35 S. 17]) und in der Replik („Tatsache ist, dass der Rekurrent
bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einer
erheblichen Bestrafung und damit verbundenen schwerwiegenden Konsequenzen zu
rechnen hätte.“ [Replik vom 25. November 2016, Ziff. C.2 S. 3]) erwecken denn
auch vielmehr den Eindruck, dass selbst nach der Darstellung des Rekurrenten
die diesem drohende Gefahr bloss in einer ungerechtfertigten Bestrafung liegen
soll. Eine solche stellt aber keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
dar.
4.5.2 In
seiner Replik macht der Rekurrent unter Berufung auf die Länderinformationen
von Amnesty International und die Reisehinweise des Eidgenössischen
Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) geltend, in Guinea seien
Folter und Misshandlungen in Gefängnissen weit verbreitet, die Haftbedingungen
äusserst schwierig, die Todesstrafe noch nicht abgeschafft worden und
Kontrollen durch Polizei und Militär häufig.
4.5.3 Nach
bisheriger Rechtsprechung stellt die Todesstrafe als solche keine unmenschliche
oder erniedrigende Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK dar, sondern bloss unter
bestimmten Umständen die Art der Verurteilung oder Vollstreckung (vgl. Frowein, in: Frowein/Peukert,
EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl am Rhein 2009, Art. 2 EMRK N 10 und Art. 3 EMRK
N 20; Grabenwarter/Pabel, a.a.O.,
§ 20 N 8 und 81). Solche Umstände behauptete der Rekurrent nicht. Hingegen
verbieten Art. 1 des Protokolls Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der
Todesstrafe (SR 0.101.093) und Art. 10 Abs. 1 BV die Ausschaffung, wenn die
betroffene Person stichhaltige Gründe glaubhaft macht für die Annahme, dass sie
im Zielstaat dem realen Risiko der Todesstrafe ausgesetzt ist (vgl. EGMR
Al-Saadoon und Mufdhi gegen Grossbritannien vom 2. März 2010 Nr. 61498/08 §
123; Kiener/Kälin, Grundrechte, 2.
Aufl., Bern 2013, S. 195; Müller/Schefer,
Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 49 f.; Tschentscher, in: Basler Kommentar,
2015, Art. 10 BV N 31). Falls der Rekurrent in seinem Heimatstaat dem realen
Risiko der Todesstrafe ausgesetzt wäre, bestünde damit ein
Wegweisungsvollzugshindernis im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG. Wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt, sind die Behauptungen des Rekurrenten
betreffend die Strafverfolgung in Guinea aber unglaubhaft. Damit ist ein reales
Risiko der Todesstrafe nicht glaubhaft. Selbst wenn die eingangs aufgestellten
Behauptungen des Rekurrenten zuträfen, könnte daraus für den Rekurrenten kein
reales Risiko der Folter, der unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder
Behandlung oder der Todesstrafe abgeleitet werden, weil es nicht glaubhaft ist,
dass ein reales Risiko besteht, dass er bei der Rückkehr in sein Heimatland
verhaftet würde.
4.6
4.6.1 Der
Rekurrent macht weiter geltend, dass eine Wegweisung aufgrund der aktuell in
seiner Heimat herrschenden politischen Verhältnisse für ihn unzumutbar wäre.
4.6.2 Der
Vollzug der Wegweisung kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein,
wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind
(Art. 83 Abs. 4 AuG). Die Bedeutung der in Art. 83 Abs. 4 AuG verwendeten
Kann-Formulierung beschränkt sich darauf, zu verdeutlichen, dass im Anwendungsbereich
von Art. 83 Abs. 4 AuG nicht wegen völkerrechtlicher Verpflichtungen, sondern
aus humanitären Gründen auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet wird (BVGE 2014/26
E. 7.9.6 S. 401 f.). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, so ist der
Vollzug der Wegweisung unzumutbar (BVGE 2014/26 E. 7.10 S. 402 f.). Die
Aufzählung von Gefährdungskonstellationen in Art. 83 Abs. 4 AuG ist nicht abschliessend,
sondern beispielhaft (BVGE 2014/26 E. 7.5 S. 394 f.). Aus den im Gesetz
genannten Gefährdungssituationen ergibt sich allerdings, dass ausschliesslich
Gefahren für Leib oder Leben die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen (BVGE 2014/26 E. 7.6 S. 395). Da der
Vollzug der Wegweisung nur unzumutbar ist, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet ist, ist der Vollzug nicht
schon dann unzumutbar, wenn dort eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
sondern erst, wenn die weggewiesene Person durch die allgemeine Gewaltsituation
auch tatsächlich individuell betroffen ist (BVGE 2014/26 E. 7.7.1 S. 395 f.).
Ist die Gewalt vor Ort flächendeckend und derart gravierend oder sind die
Sicherheitslage und die humanitäre Situation so schlecht, dass angenommen
werden muss, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet, so geht die Praxis von einer generellen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus. Indessen können begünstigende
individuelle Umstände vorliegen, aufgrund welcher eine bestimmte Person im
Gegensatz zu zurückkehrenden Personen im Allgemeinen auch in Anbetracht der
schwierigen humanitären Situation oder der Sicherheitslage vor Ort nicht
konkret gefährdet ist, oder es kann eventuell in einem anderen Landesteil –
allenfalls unter bestimmten Bedingungen – eine zumutbare innerstaatliche
Aufenthaltsalternative zur Verfügung stehen (BVGE 2014/26 E. 7.7.2 S. 396). Für
den Nachweis der konkreten Gefährdung gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung.
Die konkrete Gefährdung ist glaubhaft, wenn sie mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Die Glaubhaftmachung setzt voraus, dass die
Ausländerin oder der Ausländer den der Gefährdung zugrundeliegenden Sachverhalt
substantiiert, schlüssig und plausibel vorbringt und die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen (vgl. BVGE 2014/26
E. 7.7.4 S. 397, 2013/11 E. 5.1 S. 141 ff. und Bolzli,
a.a.O., Art. 83 AuG N 2).
4.6.3 In
seiner Replik behauptet der Rekurrent unter Berufung auf Wikipedia und die
Reisehinweise des EDA, in Guinea sei es zu unvorstellbaren Grausamkeiten
gekommen und komme es regelmässig zu Demonstrationen, die teilweise zu heftigen
Auseinandersetzungen zwischen ethnischen und politischen Gruppen und den
Sicherheitskräften führten und bei denen immer wieder zahlreiche Menschen
verletzt und getötet würden (Replik vom 25. November 2016, Ziff. 5) Er macht
jedoch in keiner Art und Weise glaubhaft, dass er von diesen allgemeinen Ereignissen
individuell betroffen sein könnte, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
4.7
4.7.1 Gestützt
auf eine Herkunftsländerinformation des Staatssekretariats für Migration vom 1.
Juli 2015 macht der Rekurrent weiter geltend, in der Zwischenzeit sei in Guinea
eine Ebola-Epidemie ausgebrochen, die bereits unzählige Todesopfer gefordert
habe, und das Gesundheitssystem in Guinea sei äusserst mangelhaft.
Diesbezüglich sei der Rekurrent zusätzlichen gesundheitlichen Risiken ausgesetzt
(Replik vom 25. November 2016, Ziff. 6).
4.7.2 Aus
der Herkunftsländerinformation ergibt sich, dass bereits im Sommer 2015 nur
noch relativ wenige Fälle von Ebola verzeichnet worden sind. Den Angaben auf
der Website des Bundesamts für Gesundheit vom 23. Juni 2016 ist zu entnehmen,
dass die Weltgesundheitsorganisation die Ebola-Epidemie in Westafrika nach
einer Bewertung der aktuellen Situation für beendet erklärt hat, und dass in
den letzten Monaten in Guinea, Sierra Leone und Liberia nur noch einzelne Fälle
aufgetreten sind, die aber schnell haben festgestellt und behandelt werden können.
Damit besteht kein relevantes Risiko, dass sich der Rekurrent bei der Rückkehr
in seine Heimat mit Ebola infizieren könnte. Im Übrigen kann aus
gesundheitlichen Risiken nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen
werden, wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im
Heimatland nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde
(BVGer D-4612/2009 vom 19. Dezember 2013 E. 4.2.3). Dies wird vom Rekurrenten
nicht einmal behauptet. Wesentlich ist die allgemeine und dringende medizinische
Behandlung, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut
notwendig ist. Dass im Heimat- oder Herkunftsstaat keine dem schweizerischen
Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist, begründet
jedenfalls noch keine Unzumutbarkeit (BVGer D-4612/2009 vom 19. Dezember 2013
E. 4.2.3).
4.8 Zusammenfassend
ist festzustellen, dass kein wichtiger persönlicher Grund besteht, der einen
weiteren Aufenthalt des Rekurrenten in der Schweiz erforderlich machen könnte.
Folglich hat die Vorinstanz auch einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung
gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu Recht verneint.
Aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rückkehr in sein Heimatland dem
Rekurrenten zumutbar ist. Unter diesen Umständen überwiegt das öffentliche
Interesse an der Anwendung der ausländerrechtlichen Gesetzgebung und der
Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik (vgl. zur Zulässigkeit der
Berücksichtigung dieses Interesses statt vieler BGE 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249)
das private Interesse des Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz. Die
Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung aus der
Schweiz sind somit auch verhältnismässig. Damit ist der angefochtene Entscheid
nicht zu beanstanden.
Der Rekurs
erweist sich nach dem Ausgeführten als unbegründet und ist abzuweisen. Der Rekurrent
hat dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten
mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen, zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Dominique Florian Schaub
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.