ad 2: einfache Körperverletzung (leichter Fall) (BGer 6B_253/2017)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2015.86
URTEIL
vom 4.
November 2016
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Cordula Lötscher,
Prof. Dr. Ramon Mabillard
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
1
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____ , geb. [...] Berufungskläger
2
[...] Beschuldigter
Privatkläger
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 23. Juni 2015
betreffend ad 1: versuchte
vorsätzliche Tötung, begangen in nicht entschuldbarem Notwehrexzess, sowie
Vergehen gegen das Waffengesetz
ad 2: einfache Körperverletzung (leichter Fall)
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 23. Juni 2015 wurde A____ der versuchten vorsätzlichen
Tötung, begangen in nicht entschuldbarem Notwehrexzess, sowie des Vergehens
gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 2 ½ Jahren
Freiheitsstrafe, davon 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer zweijährigen Probezeit. Zudem wurde er zur Zahlung einer Genugtuung von
CHF 4‘500.– an B____ verurteilt. Schliesslich wurden ihm die Verfahrenskosten
von CHF 5‘393.65 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 7‘000.- auferlegt. B____
wurde mit gleichem Urteil wegen einfacher Körperverletzung (leichter Fall) zu
einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 120.– verurteilt, mit
einer Probezeit von 2 Jahren. Auch ihm wurden Verfahrenskosten in Höhe von CHF
2‘461.85 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1‘600.– (im Falle der Berufung
CHF 3‘000.–) auferlegt.
Gegen dieses
Urteil haben sowohl A____ am 23. Juni 2015 als auch B____ am 1. Juli 2015 durch
ihre Verteidiger Berufung anmelden lassen. Mit Berufungserklärung vom 30.
September 2015 hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger 1) einen kostenlosen Freispruch
beantragen lassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat er den Antrag gestellt,
C____ sei als Zeuge zu befragen. B____ (nachfolgend: Berufungskläger 2) hat mit
Berufungsbegründung vom 30. November 2015 geltend gemacht, er sei lediglich
wegen Tätlichkeiten schuldig zu sprechen. Aufgrund seiner schweren
Betroffenheit sei in Anwendung von Art. 54 StGB von einer Bestrafung
Umgang zu nehmen. Es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen,
die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. Mit Eingabe vom 2. Februar
2016 hat der Berufungskläger 1 Stellung zur Berufung des Berufungsklägers 2 genommen
und beantragt, jener sei der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen. Am
30. Dezember 2015 ist die Berufungsbegründung des Berufungsklägers 1 erfolgt. Darin
hat er an seinem bereits gestellten Antrag auf kostenlosen Freispruch vom
Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung mangels Tatbestandsmässigkeit festgehalten;
eventualiter habe er in entschuldbarer Notwehr gehandelt und sei daher in Anwendung
von Art. 16 Abs. 2 StGB straflos zu erklären. Dazu hat der Berufungskläger 2 am
9. März 2016 Stellung genommen und beantragt, es sei festzustellen, dass
das Urteil der Vorinstanz betreffend den Zivilanspruch des Berufungsklägers 2
als nicht angefochten gelte. Der Beweisantrag auf Ladung des Zeugen C____ sei
abzuweisen. Im Übrigen halte er an seinen Anträgen in der Berufungsbegründung
fest. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt
noch Nichteintreten auf die Berufungen beantragt. Der Berufungskläger 2 hat als
Privatkläger ebenfalls auf die Erklärung der Anschlussberufung und auf den
Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung des Berufungsklägers 1 verzichtet. Die
Staatsanwaltschaft hat mit Berufungsantwort vom 4. März 2016 auf Abweisung
beider Berufungen geschlossen.
Am 1. September
2016 hat der Rechtsvertreter des Berufungsklägers 1 beantragt, es sei ein Ergänzungsgutachten
betreffend die medizinischen Folgen der Messerstiche beim Institut für
Rechtsmedizin einzuholen. Der Berufungskläger 2 hat am 8. September 2016 dazu
Stellung genommen und beantragt, der Antrag sei abzuweisen. Die
Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2015 auf
Nichteintreten infolge Verspätung, eventualiter auf Abweisung des
Beweisantrages plädiert.
Mit Verfügung
vom 22. Juli 2016 hat die Instruktionsrichterin den Verfahrensantrag des
Berufungsklägers 1, wonach C____ in der Berufungsverhandlung als Zeuge zu befragen
sei, vorbehältlich einer anderen Entscheidung des Gesamtgerichts abgewiesen.
Mit Verfügung vom 16. September 2016 ist der Beweisantrag auf Erstellung eines ergänzenden
Gutachtens betreffend die möglichen Verletzungen des Berufungsklägers 2 ebenfalls
abgewiesen worden. Am 29. Oktober 2016 hat der Verteidiger des Berufungsklägers
1 ein Privatgutachten eingereicht.
In der
Berufungsverhandlung vor dem Appellationsgericht vom 4. November 2016 sind
beide Berufungskläger befragt worden, anschliessend sind die Verteidiger und
die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Parteistandpunkte
ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung
zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz
oder teilweise abgeschlossen worden ist. Dies ist vorliegend der Fall. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisa-tionsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Sowohl der Berufungskläger 1 als auch
der Berufungskläger 2 sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein
rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufungserhebung legitimiert sind. Beide
Berufungen sind gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgemäss angemeldet
und erklärt worden, womit darauf einzutreten ist.
1.2 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in
Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO]) nur in den
angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger 1 hat einen
vollumfänglichen Freispruch beantragt. Demgegenüber hat der Verteidiger
anlässlich der Berufungsverhandlung klargestellt, die Berufung richte sich
nicht gegen den vor-instanzlichen Schuldspruch wegen Verstosses gegen das
Waffengesetz (Prot. Berufungsverhandlung p. 4); dieser ist – wie auch die damit
in Zusammenhang stehende Einziehung der Tatwaffe – somit in Rechtskraft
erwachsen und im Berufungsverfahren nicht mehr Gegenstand der Überprüfung.
Im Zusammenhang
mit dem angefochtenen Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung hat das
Strafgericht den Berufungskläger 1 zu einer Genugtuungszahlung in Höhe von CHF
4‘500.– an den Berufungskläger 2 verurteilt; dessen Mehrforderung im Betrag vom
CHF 7‘500.– hat es abgewiesen. Der Berufungskläger 2 macht geltend, der
Berufungskläger 1 habe das erstinstanzliche Urteil betreffend die
Genugtuungsforderung nicht angefochten, so dass dieser Punkt in Rechtskraft
erwachsen sei (Stellungnahme vom 9. März 2016 Ziff. 1, Prot. Berufungsverhandlung
p. 4) . Dies trifft indessen nicht zu. Im Strafverfahren kann die geschädigte
Person ihre zivilrechtlichen Ansprüche aus der Straftat gemäss Art. 122 Abs. 1
StPO als Adhäsionsklage geltend machen. Die dem Berufungskläger 2 vom Strafgericht
zugesprochene Genugtuung ist damit adhäsionsweise mit dem Schuldspruch
betreffend den Berufungskläger 1 verbunden. Da der Berufungskläger 1 in Bezug
auf den Hauptvorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung einen kostenlosen
Freispruch beantragt hat, richtet sich der Entscheid über den Zivilanspruch
nach dem Ergebnis im Strafpunkt. Dies gilt indessen nicht für den durch die Vorinstanz
abgewiesenen Teil der Zivilforderung in Höhe von CHF 7‘500.–. Der
Berufungskläger 2 hat gegen diesen Punkt des vorinstanzlichen Urteils kein
Rechtsmittel ergriffen. Damit kann, gestützt auf das Verbot der reformatio in
peius, über diesen nicht mehr abweichend entschieden werden (vgl. Art. 391 Abs.
2 Satz 1 StPO).
1.3 Der
Berufungskläger 1 hat mit Eingabe vom 1. September 2016 beantragt, es sei ein
ergänzendes rechtsmedizinisches Gutachten einzuholen zur Frage, ob mit dem
verwendeten Messer lebenswichtige Organe oder Blutgefässe des Berufungsklägers
2 überhaupt hätten getroffen werden können. Diesen Antrag hat die Instruk-tionsrichterin
mit begründeter Verfügung vom 16. September 2016 abgewiesen. Daraufhin hat der
Berufungskläger 1 am 29. Oktober 2016 und damit nur wenige Tage vor der
Berufungsverhandlung ein durch Prof. Dr. med. D____ erstelltes Privatgutachten vom
28. Oktober 2016 betreffend die möglichen medizinischen Folgen der Messerstiche
eingereicht. Die Staatsanwaltschaft stellt sich hierzu auf den Standpunkt, das
Privatgutachten bzw. der Antrag auf Einholung eines gerichtlichen Gutachtens
sei verspätet erfolgt und deshalb aus dem Recht zu weisen. Eventualiter sei das
Gutachten nicht geeignet, das IRM-Gutachten zu erschüttern (Prot.
Berufungsverhandlung p. 3 f., vgl. auch Stellungnahme vom 15. September 2016). Im
gleichen Sinne äusserte sich der Berufungskläger 2 (Stellungnahme vom 8.
September 2016).
Im Interesse
einer effizienten Justiz sind Beweisanträge nach Massgabe von Art. 399 Abs. 3
StPO grundsätzlich mit der Berufungserklärung einzureichen. Dies gilt jedoch
nicht uneingeschränkt. So muss bei Tatsachen oder Beweismitteln, die erst
später bekannt geworden sind, die nachträgliche Einreichung oder Geltendmachung
zulässig sein. Auch eine Beweisergänzung oder die Wiederholung bereits
erhobener Beweise durch die Berufungsinstanz von Amtes wegen ist jederzeit
zulässig (Art. 389 Abs. 3 StPO). Die Frage, ob im Einzelfall eine erneute
Beweisabnahme erforderlich ist, entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung
des Grundsatzes der materiellen Wahrheit von Amtes wegen nach freiem Ermessen (Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 399 N
5).
Vorliegend kann
die Frage nach der grundsätzlichen Entgegennahme von erst kurz vor der Berufungsverhandlung
eingereichten Beweisen offen gelassen werden. Der Berufungskläger 1 ist der
versuchten vorsätzlichen Tötung angeklagt, ein ausserordentlich schwerer
Vorwurf, welcher mit einer hohen Mindeststrafe bedroht ist. Entsprechend
besteht an einer korrekten Sachverhaltsermittlung ein erhöhtes Interesse. Das
Prinzip der materiellen Wahrheit muss demzufolge besonders hoch gewichtet
werden. Daraus folgt, dass das vom Berufungskläger 1 eingereichte medizinische
Gutachten im vorliegenden Fall zu den Akten genommen wird.
2.1 Die
Anklage geht davon aus, dass der Berufungskläger 2 den Berufungskläger 1 an
einer öffentlichen Party ohne Vorwarnung von hinten gepackt, in den
Schwitzkasten genommen und ihn dabei leicht an der Nase und am Ohr verletzt habe.
In der Folge habe der Berufungskläger 1 ein einhändig bedienbares Klappmesser
aus seiner Hosentasche gezogen und mit diesem den Berufungskläger 2 zweimal in
den Rücken gestochen. Dadurch habe der Berufungskläger 2 zwar lediglich leichte
Körperverletzungen erlitten, der Berufungskläger 1 habe jedoch durch sein
unverhältnismässiges Vorgehen den Tod seines Kontrahenten in Kauf genommen
(Anklageschrift vom 25. März 2015, Akten S. 442 ff.).
2.2 Die
Vorinstanz hat die Aussagen der beiden Berufungskläger und der Augenzeugen
sowie die objektiven Beweismittel ausführlich gewürdigt und ist zum Schluss
gelangt, der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt sei im Wesentlichen
nachgewiesen. Sie hat erwogen, es sei davon auszugehen, dass der
Berufungskläger 2 dem Berufungskläger 1 von hinten den linken Arm um den Hals gelegt
und zur Fixierung seines Haltegriffs den rechten Arm zu Hilfe genommen habe
(Urteil p. 15 f.). In der Folge hätten die beiden Zeugen H____ und C____
erfolglos versucht, den Griff des Berufungsklägers 2 zu lösen (Urteil p. 16
f.). Eine Intensivierung des Schwitzkastens und ein eigentliches Abdrücken der
Atemluft- und Blutzufuhr könnten nicht als erstellt gelten (Urteil p. 17). Es
sei davon auszugehen, dass der Berufungskläger 1 nach kaum mehr als einer
Minute im Schwitzkasten das Messer gezückt und den Berufungskläger 2 damit
zweimal kontrolliert und kräftig in den Rücken gestochen habe, ohne sich zuvor
der üblichen milderen Mittel der Selbstverteidigung bedient zu haben (Urteil p.
25 f.).
2.3
2.3.1 Der
Berufungskläger 1 gab an, der Berufungskläger 2 habe ihn von hinten
angesprungen und in den Schwitzkasten genommen. Der Berufungskläger 2 habe ihn
hinunter gedrückt, ihm dabei eine Prellung an der Nase zugefügt und in der
Folge seinen Hals mit einem Würgegriff zugedrückt (Auss. Akten S. 239: „Im
Schwitzkasten hat er mir die Luft abgedrückt, so dass es mir schwarz vor den
Augen wurde. Dann versuchte ich mich aus dem Griff zu befreien, was aber nicht
möglich war. Ich bemerkte, dass es mir immer komischer wurde, weil ich keine Luft
bekam. Dann bekam ich panische Angst und griff aus Not zum Messer.“).
Der
Berufungskläger 1 beanstandet zunächst, die Vorinstanz habe die Aussagen der
Zeugen E____ und F____ krass einseitig und willkürlich gewürdigt. E____ habe im
Ermittlungsverfahren als Zeugin angegeben, sie habe nicht gesehen, ob der Arm
des Berufungsklägers 2 am Hals des Berufungsklägers 1 gewesen sei. Betreffend
die Frage, ob sich der Würgegriff intensiviert habe oder nicht, könne sich das
Gericht folglich nicht auf ihre Beurteilung stützen (Berufungsbegründung p. 8
f. N 23 f.). Unvollständig zitiert worden sei zudem ihre Aussage, wonach sich
der Berufungskläger 1 ohne Gegenwehr habe hinunterdrücken lassen. Bei diesem
Satz sei lediglich der Anfang wiedergegeben und der Teil, wonach der Berufungskläger
1 möglicherweise schon „am Ende war, weil er keine Luft mehr erhielt“ sei
weggelassen worden (N 25). F____ habe angegeben, das Gesicht des
Berufungsklägers 1 im fraglichen Moment nicht gesehen zu haben und lediglich
aus dessen Körperhaltung geschlossen zu haben, dieser habe sich nicht in
grosser Not befunden (N 26). Schliesslich hätten sich E____ und F____ offenbar
abgesprochen, da beide tatsachenwidrig von einem Griff des Berufungsklägers 2
mit dem rechten Arm gesprochen hätten (N 23). Zur Frage, ob sich der
Berufungskläger 1 gegen den Würgegriff gewehrt habe, habe F____ nichts sagen
können. Hingegen hätten C____ und G____ übereinstimmend zu Protokoll gegeben, der
Berufungskläger 1 habe sich zu Beginn der Umklammerung gewehrt, was vom
Strafgericht zu Unrecht nicht gewürdigt worden sei (N. 28, 30 f.).
2.3.2 E____
wurde im Ermittlungsverfahren am 18. April 2014 als Zeugin befragt. Gemäss
ihren Beobachtungen sei der Berufungskläger 1 in der Defensive gewesen und habe
sich fast nicht bewegt („Ich dachte zuerst, dass er keine Luft bekam.“, Akten
S. 196). Weiter gab sie an, beobachtet zu haben, wie der Berufungskläger 2 dem
Berufungskläger 1 den rechten Arm um den Hals gelegt habe („Da ich den Kopf
sah, war der Arm um den Hals gelegt. Als er ihn im Schwitzkasten hatte, sah es
zuerst harmlos aus. […] Für mich sah es so aus, als ob er [Berufungskläger 1]
sich ohne Gegenwehr hinunterdrücken liess oder er war schon am Ende [war], weil
er keine Luft erhielt.“, Akten S. 197). Zur Intensität des Würgegriffes gab sie
an, sie habe keine Steigerung feststellen können (Akten S. 198: „Ich finde
komischerweise nicht. Ich hatte das Gefühl, dass der Täter [wohl:
Berufungskläger 1] keine Chance hatte. […] Sie haben sich schon hinuntergezogen
und es war Kraft im Spiel. […] Die ersten zwanzig Sekunden sah es für mich
harmlos aus. Ich hatte das Gefühl, dass er mit dem Arm eher den Anderen
herunterdrückte. Aber ich sah nicht, ob er ihm vorne mit dem Arm den Hals
zudrückte. Ich kann nicht sagen, ob er Luft bekam. Aber aufgrund dessen, dass
er zu Beginn eine ‚normale‘ Mimik hatte, denke ich, dass er Luft bekam. Ich sah
sie während ca. ½ Minute und dann drehten sie sich von mir weg.“). Aus den
differenzierten Schilderungen der Zeugin E____ muss geschlossen werden, dass
sie den gemäss ihren Angaben rund eine Minute dauernden Schwitzkasten während
der ersten 30 Sekunden als für den Berufungskläger 1 nicht besonders bedrohlich
einstufte. Sie hat jedoch von Anfang an ausgesagt, dass sich die beiden
Berufungskläger in einer zweiten Phase von ihr weggedreht hätten und sie daher
Mimik, Gesichtsfarbe und eine allfällige Intensivierung des Griffes nicht
wahrnehmen konnte. Schliesslich hat sie klar gesagt, sie könne nicht sagen, ob
der Berufungskläger 1 Luft bekommen habe (Akten S. 198). Die detaillierten und
konstanten Aussagen der Zeugin E____ machen einen grundsätzlich zuverlässigen
Eindruck; so hat sie jeweils klar unterschieden, welche Einzelheiten sie selber
beobachtet und welche ihr lediglich von anderen Personen geschildert worden
seien – so habe etwa ihr Freund F____ das Tatmesser gesehen, sie selbst jedoch
nicht.
H____, welche
den Berufungskläger 1 erst in der Tatnacht kennengelernt hatte, wurde am 7. Mai
2014 zu den Geschehnissen einvernommen. Sie sagte aus, gesehen zu haben, wie
der Berufungskläger 2 den Kopf des Berufungsklägers 1 stark gehalten und sie
gedacht habe, er breche ihm dabei das Genick (Akten S. 210, vgl. auch
Polizeirapport Akten S. 203). Auch ihre Auskünfte wirken sachlich und differenziert,
ebenso unterscheidet auch sie klar zwischen eigenen Wahrnehmungen und
Beobachtungen bzw. Vermutungen von weiteren Personen. Gemäss ihren
Schilderungen sei der Berufungskläger 2 auf der rechten Seite des
Berufungsklägers 1 gewesen und habe beide Arme um dessen Hals gelegt. Für sie
sei diese Stellung sehr bedrohlich gewesen (Akten S. 215: „Mir machte dies
Angst. Ich sah das rote Gesicht von A____ und wie der Mann seinen Kopf an sich
drückte. Ich dachte, dass er ihm gleich den Kopf abreisst.“). Vom
Berufungskläger 1 habe sie während des rund eine Minute dauernden Haltegriffes
keine Bewegung gesehen, sie habe auch keine Intensivierung des Schwitzkastens
feststellen können (Akten S. 216).
C____ hatte den
Berufungskläger 1 am Abend vor der Tat über den gemeinsamen Kollegen [...] kennengelernt.
Während [...] aufgrund seiner starken Sehschwäche keine Angaben zum
eigentlichen Tathergang machen konnte (Akten S. 269), sagte C____ anlässlich
seiner Einvernahme vom 12. Januar 2015 aus, er sei erst dazu gekommen, als der
Berufungskläger 2 den Berufungskläger 1 bereits im Schwitzkasten gehabt habe.
Er habe versucht, den Schwitzkasten zu lösen, indem er am Arm des Berufungsklägers
2 gezogen habe, der Griff sei aber sehr fest gewesen (Auss. Akten S. 273: „Ich
versuchte dann mit meinem ganzen Gewicht, den Arm zu lösen, resp. zog am Arm
von B____. Frau H____ zog ebenfalls daran. Ich merkte dann irgendwann, dass A____
sich nicht mehr gross bewegte und wehrte.“). Er habe Angst um den
Berufungskläger 1 gehabt. Als er dazugekommen sei, habe der Berufungskläger 1
die Arme noch bewegt. Als der Kopf dann starr geworden sei und jener sich nicht
mehr bewegt habe, habe er Angst um ihn bekommen (Akten S. 274). Im Gegensatz zu
den anderen Zeugen gab C____ zu Protokoll, der Berufungskläger 1 habe zunächst
mit den Händen gefuchtelt, danach aber nicht mehr. Er habe gesehen, wie jener
versucht habe, sich aus dem Griff zu lösen. Sein Kopf sei knallrot gewesen. Er
sei von Anfang an sehr eng umschlossen gewesen, in einem satten Griff. C____
vermutete, der Berufungskläger 2 habe möglicherweise Gegendruck gegeben, als er
und H____ versuchte hätten, den Griff zu lösen. Dadurch sei sein Griff
eventuell fester geworden (Akten S. 274 f.). Das Tatwaffe habe er nicht gesehen
und erst später von den Messerstichen erfahren (Akten S. 276).
G____ bestätigte
die Angaben C____s, wonach der Berufungskläger 1 vom Berufungskläger 2 in den
Schwitzkasten genommen worden sei. Er habe einen hochroten Kopf gehabt, sich
gewunden und versucht, sich zu befreien (Einvernahme vom 18. April 2014, Akten
S. 159).
F____, der
gemäss eigenen Angaben die Situation eher von hinten beobachtet habe, sprach anlässlich
der Einvernahme vom 13. Januar 2015 von einem Würgegriff des Berufungsklägers 2
(Akten S. 281). Er gab an, es sei für ihn schwierig zu beurteilen, ob der
Berufungskläger 1 noch genug Luft bekommen habe. Insbesondere habe er dessen
Gesicht erst gesehen, als der Berufungskläger 2 den Würgegriff gelöst habe
(Akten S. 286). Aus dem Fehlen von Kratz-, Beiss- und Schlagbewegungen schloss
er, der Berufungskläger 1 habe wohl nicht zu wenig Luft bekommen. Er habe nicht
bewusst wahrgenommen, dass der Berufungskläger 1 versucht habe, sich aus der
Umklammerung zu befreien. Die Mimik habe er nicht beobachten können, eine
Veränderung der Körperhaltung sei ihm nicht aufgefallen. Er habe insgesamt
keine aktive Handlung des Berufungsklägers 1 wahrgenommen (Akten S. 287). Er
habe dann den Messergriff in der Hand des Berufungsklägers 1 gesehen und zwei
schnell aufeinander folgende kraftvolle Stichbewegungen (Akten S. 288).
Der Berufungskläger 1 habe anschliessend das Lokal ziemlich zielstrebig
verlassen. Er habe den Eindruck gemacht, er sei entsetzt oder mitgenommen
gewesen („Ob Alkohol oder entsetzt, das war mein Eindruck nach der Tat.“, Akten
S. 290). Er gab an, keine Befreiungsversuche von anderen Personen gesehen zu
haben. Er habe nicht den Eindruck gehabt, dass der Berufungskläger 1 in einer
Notsituation gewesen sei. Er habe sich nicht auf das spätere Opfer, sondern auf
den Täter (Berufungskläger 1) konzentriert.
2.3.3 Der
Berufungskläger 2 macht geltend, das Strafgericht habe die Gefährlichkeit
seines Griffes überschätzt. Er habe den aggressiven Berufungskläger 1 lediglich
kurz festgehalten, um die Eskalation eines potentiellen Konflikts zwischen
seinem Kollegen […] und dem Berufungskläger 1 zu verhindern. Der
Berufungskläger 1 habe dann auch lediglich harmlose Hautabschüfungen
davongetragen (Berufungsbegründung p. 6 ; vgl. auch Einvernahme vom 28. August
2015 Akten S. 254-266, Prot. Berufungsverhandlung p. 3).
2.3.4 Diese
Aussagen werden nicht nur durch die Schilderungen des Berufungsklägers 1,
sondern auch durch die Aussagen sämtlicher Augenzeugen widerlegt. So gaben
sowohl die Kollegen des Berufungsklägers 1, C____ und H____ als auch die
unbeteiligten Zeugen E____ und F____ an, der Berufungskläger 1 sei vom
Berufungskläger 2 unvermittelt von hinten in den Schwitzkasten genommen worden.
Diesbezüglich bedürfen die sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen im
vorinstanzlichen Urteil keiner Ergänzungen (Urteil p. 8 ff.). Damit ist
gestützt auf die Würdigung sämtlicher Zeugenaussagen mit der Vorinstanz als
erstellt zu erachten, dass der Berufungskläger 2 den Berufungskläger 1
unvermittelt und vollkommen überraschend von hinten angegriffen hat. Das
Strafgericht hat jedoch weiter erwogen, der Schwitzkasten des Berufungsklägers
2 sei nicht derart intensiv gewesen, dass sich die Schilderungen des Berufungsklägers
1, wonach er Atemnot verspürt habe und ihm schwarz vor den Augen geworden sei,
erklären liessen (Urteil p. 33). Dieser Einschätzung kann mit Blick auf die
Aussagen der diversen Zeugen sowie des Berufungsklägers 1 nicht gefolgt werden.
Sowohl E____ als auch F____ sprachen von einem Würgegriff (Akten S. 281) und gaben
an, sie könnten nicht sagen, ob der Berufungskläger 1 noch Luft bekommen habe
(Akten S.198, 286, 513). Hinzu kommen die Schilderungen der Zeugen H____ und C____,
wonach der Berufungskläger 1 einen roten Kopf bekommen (vgl. dazu auch Auss. G____
Akten S. 159) und sich namentlich gegen Ende des Schwitzkastens nicht (mehr)
gewehrt habe (Akten S. 215 f. 274 f.). Da auf die Darstellung des
Berufungsklägers 2, wonach er den Berufungskläger 1 lediglich ein paar Sekunden
festgehalten habe, nicht abgestellt werden kann, ist von den grundsätzlich
glaubhaften und durch die Zeugenaussagen gestützen Angaben des Berufungsklägers
1 auszugehen, wonach er durch den seitlich am Hals durch den Berufungskläger 2
ausgeübten Druck Atemnot und Schwindel empfand (Prot. Berufungsverhandlung p.
3). Diese Schlussfolgerung steht auch nicht im Widerspruch zum Gutachten des
IRM vom 4. Juni 2014 (Akten S. 355-361), wonach es je nach Positionierung der
Arme bei einem Schwitzkasten, z.B. bei Druck auf die Kehlkopf- resp.
Luftröhrenregion zum Empfinden einer Luftnot kommen könne. Eine solche
kurzfristige Verengung der Luftwege könne rechtsmedizinisch bei fehlenden
Verletzungen an der Halsvorderseite ebenso wenig nachgewiesen werden wie eine
im Rahmen von Stress oder Panikgefühl auftretende Atemnot (Akten S. 360). Der
Einwand des Verteidigers des Berufungsklägers 1, wonach die Tatsache, dass beim
Berufungskläger 1 keine Stauungsblutungen oder andere vegetative Reaktionen
aufgetreten seien, nicht ohne weiteres gegen das Vorliegen von Atemnot spreche,
ist zu folgen (Berufungsbegründung p. 8 N 21). Der Verteidiger macht damit zu
Recht geltend, die von seinem Mandanten empfundene Atemnot mit Schwindel gehe
nicht mit nachweisbaren Symptomen einher, wie etwa unwillkürlichem Urin- oder
Kotabgang oder punktförmigen Einblutungen in die Augenbindehäute. Solche
Symptome träten erst auf, wenn der Würgegriff derart massiv sei, dass das Opfer
sich bereits unmittelbar in Lebensgefahr befinde (Berufungsbegründung p. 15 N
43). Dafür sprechen auch die Ausführungen des anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlungen befragten Sachverständigen des IRM, Dr. I____, wonach beim
Würgen zwar subjektiv Atemnot auftreten könne, diese jedoch nicht zu einer
zumindest potentiell lebensgefährlichen Blutstauung im Gehirn führen muss (vgl.
Auss. Akten S. 518: „Der wesentliche Mechanismus bei Würgevorgängen ist
natürlich zum Einen die Einengung der Luftröhre, dass man also subjektiv keine
Luft mehr bekommt, wesentlich gefährlicher bei allen Formen von Angriffen gegen
den Hals […] ist natürlich die Einengung der Blutgefässversorgung zum Kopf. Und
da spielt eigentlich die Luftversorgung eine untergeordnete Rolle. Denn die
Schäden, die entstehen durch eine Mangeldurchblutung des Gehirns, die kommen
sehr sehr viel schneller als jede Folge von irgendwelchem Sauerstoffmangel.
Also beim Luftanhalten, denke ich, passiert in den ersten zwei drei Minuten
überhaupt nichts. Klar kriegt man da Atemnot, aber man hat keine wesentlichen
Schäden.“). Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass die vom Berufungskläger 1
empfundene Atemnot vor dem Hintergrund der erstellten Situation zwar sehr wohl
möglich, aber nicht durch körperliche Symptome objektivierbar ist. Für ein Vorliegen
von Atemnot spricht jedenfalls auch die Tatsache, dass von verschiedenen
unabhängigen Zeugen geschildert wurde, dass der Berufungskläger 1 einen roten
Kopf bekommen habe (H____, G____, C____). Schliesslich kann auch aus dem
Umstand, dass immerhin zwei Personen erfolglos versuchten, den Berufungskläger
1 aus dem Schwitzkasten des Berufungsklägers 2 zu befreien, abgeleitet werden,
dass es sich um einen sehr festen Griff handelte. Die vom Berufungskläger 1
geschilderte Atemnot kann somit – als Folge des starken Drucks der Arme des
Berufungsklägers 2 zum einen sowie seines Panikgefühls in der akuten
Stresssituation zum anderen – als erstellt gelten. Damit ist, entgegen den
vorinstanzlichen Erwägungen von einem – zwar nicht lebensgefährlichen – doch
durchaus ernstzunehmenden Würgegriff auszugehen.
2.4
2.4.1 Der
Berufungskläger 1 hat nicht bestritten, dem Berufungskläger 2 zwei Messerstiche
zugefügt zu haben. Er macht geltend, er habe keine andere Möglichkeit gehabt,
sich aus dem Würgegriff des Berufungsklägers 2 zu befreien. Namentlich seien
weder Fusstritte noch Faustschläge möglich gewesen (Berufungsbegründung p. 14 N
39 f., Akten S. 510 f.). In seiner Berufungsbegründung führt er aus, die
Ausführungen des Strafgerichts zu den Abwehrmöglichkeiten bei einem
Schwitzkasten beruhten auf laienhaften und unzutreffenden Mutmassungen. Zudem habe
die Vorinstanz unterlassen darzutun, welche üblichen milderen Mittel der
Selbstverteidigung dem Berufungskläger 1 zur Verfügung gestanden haben sollen
(N 42). Schliesslich seien die Stiche mit dem Messer von der Vorinstanz zu
Unrecht als potentiell lebensgefährlich eingestuft worden (N 47 ff.).
2.4.2 Gemäss
dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 4. Juni 2014 (Akten S.
333) führten die dem Berufungskläger 2 zugefügten Stichverletzungen nicht zur
Eröffnung der Brust- respektive Bauchhöhle oder zu Verletzungen
lebenswichtiger, benachbarter Organe (p. 6). Eine potentielle Lebensgefahr habe
indessen insofern bestanden, da im Rahmen einer dynamischen Auseinandersetzung
die Eindringtiefe eines scharfen Werkzeuges nicht steuerbar sei, und es zu
einer Eröffnung von Brust- und Bauchhöhle hätte kommen können, wodurch sich ein
lebensbedrohlicher Zustand infolge Pneumothorax, Infektionen oder Verletzungen
von lebenswichtigen Organen bzw. Blutgefässen hätte entwickeln können (p. 7).
Zudem lasse sich aus der Knochenverletzung an der Rippe ableiten, dass das
Zustechen mit erheblicher Wucht erfolgt sei (p. 6).
2.4.3 Dagegen
wendet der Berufungskläger 1 ein, es sei ihm entgegen der Schlussfolgerungen im
Gutachten des IRM aufgrund seiner gebückten Haltung gar nicht möglich gewesen,
die Messerstiche wuchtig auszuführen. So habe er den Arm nach hinten biegen
müssen und es sei ihm nicht möglich gewesen, voll auszuholen, wie dies bei
einem ungehinderten Stich, wenn sich Täter und Opfer gegenüberstehen, der Fall
wäre. Der zweite Stich sei denn auch links der Wirbelsäule nach oben/aussen geführt
worden und nicht etwa zum Rumpf des Berufungsklägers 2 (Berufungsbegründung p.
5 N 8 ff.). Hierzu kann gesagt werden, dass es nicht massgebend sein kann, ob
die Messerstiche bei einem frontalen Gegenüberstehen der Kontrahenten und ohne
Bewegungseinschränkungen noch wuchtiger ausgefallen wären. Die Vorinstanz hat
gestützt auf das Gutachten des IRM zutreffend festgestellt, dass der Stich in
den Rücken derart heftig ausgeführt worden sei, dass das Messer in ganzer
Klingenlänge von 6 cm in den Körper des Berufungsklägers 2 eingedrungen sei
(vgl. dazu auch Bilder Akten S. 340 f. sowie Aussagen des Sachverständigen Dr. I____
Akten S. 517). Dem ist ohne weiteres zu folgen.
2.4.4 Bei
dem vom Berufungskläger 1 ins Recht gelegten Gutachten von Prof. Dr. D____ vom 28.
Oktober 2016 handelt es sich um ein Privatgutachten, dem nach konstanter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung
unterliegenden Parteibehauptung und nicht die Qualität eines Beweismittels
zukommt und das überdies aufgrund der Interessenlage zurückhaltend zu würdigen
ist. Da beim Privatgutachter, auch wenn es sich um eine anerkannte Fachperson
handelt, vom Anschein der Befangenheit ausgegangen werden muss, ist ein
privates Gutachten einem gerichtlich angeordneten nicht gleichgestellt (BGE 141
IV 369 E. 6.2 S. 373 f. m.w.H.). Immerhin kann ein Privatgutachten unter
Umständen geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens
zu begründen, doch führt dies lediglich dazu, dass die entsprechenden Punkte
abgeklärt werden müssen; der Entscheid darf jedoch nicht ausschliesslich auf
das Parteigutachten abgestützt werden (BGE 141 IV 369 E. 6.2 S. 374, vgl. auch
AGE SB.2015.8 vom 20. April 2016 E. 2.3.6.1.1).
Damit kommt dem
durch Dr. D____ verfassten Gutachten ohnehin nur eingeschränkte Bedeutung zu.
Mit Blick auf das Gutachten des IRM vom 4. Juni 2014 ist ausserdem
festzustellen, dass sich das Parteigutachten mit einer anderen Fragestellung
befasst und schon aus diesem Grund nicht geeignet ist, die Ergebnisse des
IRM-Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten D____ befasst sich vorderhand
mit der Frage, welche konkreten Verletzungen bei einem Messerstich an der
konkreten Einstichstelle überhaupt möglich gewesen wären und kommt zum Schluss,
die linke Niere sei als einziges wichtiges Organ in Reichweite der Messerklinge
gewesen. Der Berufungskläger 1 verkennt, dass es, namentlich bei der Beurteilung
der subjektiven Seite seiner Tat eben gerade nicht auf die genaue Einstichstelle
ankommen kann, da er zugestandenermassen blind und ungezielt gegen den
Oberkörper des Berufungsklägers 2 gestochen hatte. Vor diesem Hintergrund wird
die Aussagekraft des Parteigutachtens stark relativiert. Schliessich kommen
beide Gutachten betreffend die Frage nach der Lebensgefährlichkeit der
zugefügten Verletzungen zum Schluss, es habe zwar keine konkrete, wohl aber
eine potentielle Lebensgefahr für den Berufungskläger 2 bestanden.
3.1
3.1.1 Gemäss
dem Gutachten des IRM vom 4. Juni 2014 (Akten S. 355-361) trug der
Berufungskläger 1 aus der Auseinandersetzung mit dem Berufungskläger 2 eine
Hauteinblutung am linken Nasenflügel sowie Hauteinblutungen unterhalb des
rechten Ohres und am rechten Ohrläppchen davon (Akten S. 360). Das Strafgericht
hat erwogen, die Verletzungen, welche der Berufungskläger 2 dem Berufungskläger
1 zugefügt habe, seien nicht besonders gravierend und daher objektiv als
einfache Körperverletzung in der Nähe zu Tätlichkeiten einzustufen. Gestützt
auf diese Überlegung hat es den Berufungskläger 2 der einfachen
Körperverletzung in einem leichten Fall im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2
StGB schuldig gesprochen (Urteil p. 28).
3.1.2 Der
Berufungskläger 2 hat geltend gemacht, die Blessuren des Berufungsklägers 1
rechtfertigten keinen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung. Sein Griff
habe zu oberflächlichen und folgenlos abheilenden Hauteinblutungen ohne
Schmerzen geführt und sei daher lediglich als Tätlichkeiten einzustufen
(Berufungsbegründung vom 30. November 2015 p. 3 f.).
Dieser
Argumentation kann nicht gefolgt werden. So ist gestützt auf das Beweisergebnis
nicht von einem nur wenige Sekunden dauernden, harmlosen Festhalten auszugehen.
Der Schwitzkasten, mit dem der Berufungskläger 2 dem Berufungskläger 1 nicht
nur die geringfügigen Hauteinblutungen an Nase und Ohr zugefügt hat, sondern
ihm vorübergehend die Luft abgedrückt hat, so dass dieser unter Atemnot und
Schwindel litt, stellt einen massiven Eingriff in die körperliche Integrität
dar und kann entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (Urteil p. 28) nicht mehr
als leichter Fall von Körperverletzung und schon gar nicht als blosse
Tätlichkeiten qualifiziert werden.
3.1.3 Da
aber weder die Staatsanwaltschaft Berufung noch der Berufungskläger 1
Anschlussberufung erklärt haben, ist im Berufungsverfahren in Bezug auf den
Berufungskläger 2 das Verbot der reformatio in peius zu beachten. Demgemäss
darf die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid nicht zum Nachteil der
verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten
ergriffen worden ist (Art. 319 Abs. 2 StPO). Auswirkungen hat das Verbot der
reformatio in peius nicht nur auf die zu verhängende Sanktion, die nicht
schärfer ausfallen darf als jene der Vorinstanz (Schmid, Praxiskommentar zur StPO, Art. 382 N 5). In der
Lehre wird unter Verweis auf Gesetzesmaterialien dafürgehalten, dass der im
Urteilsdispositiv zum Ausdruck gebrachte Schuldspruch nicht verschärft werden
darf (Lieber, in: Donatsch et al.,
Kommentar zum Schweizerischen Strafprozessrecht Art, 391 N 12, 14, vgl. AGE
SB.2012.30 vom 16. Oktober 2013 E. 2.2). Damit bleibt es für den
Berufungskläger 2 beim Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung in einem
leichten Fall gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
3.2
3.2.1 Das
Vorgehen des Berufungsklägers 1 hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung
und unter Verweis auf die kantonale und bundesgerichtliche Rechtsprechung unter
den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung subsumiert (Urteil p. 29-32).
Dem kann gefolgt werden. Gemäss dem Gutachten des IRM vom 4. Juni 2014 habe
zwar keine konkrete, aber durchaus eine potentielle Lebensgefahr bestanden
(Akten S. 339). Zum gleichen Schluss gelangt übrigens auch das Privatgutachten
von Dr. D____ vom 29. Oktober 2016 (E. III. Ziff. 3: „Die verursachte
Weichteilverletzung durch den Messerstich und auch die potentielle Verletzung
der linken Niere könnten, insbesondere bei Auftreten von Infektionen und
Blutungen im Verlauf jedoch zu einem potentiell lebensbedrohlichen Zustand
führen.“).
3.2.2 Vorsätzlich
begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen
ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung des Taterfolgs
für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger
Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des
Erfolgs für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall
seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch
unerwünscht sein (Verweis auf BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 m. H.; vgl. zum
Rückschluss von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters
BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f. m. H.).
Der
Berufungskläger 1 hat auch im zweitinstanzlichen Verfahren energisch
bestritten, die Tötung seines Kontrahenten in Kauf genommen zu haben (Prot.
Berufungsverhandlung p. 3: „Es wäre mir aber nie in den Sinn gekommen, es [das
Messer] jemals einzusetzen, um jemanden zu töten. Das ist mir nie in den Sinn
gekommen.“, vgl. dazu auch Auss. Berufungskläger 1 Akten S. 186-188, S. 503,
508). Er argumentiert, er sei nicht in der Lage gewesen, sich anders als durch
den Einsatz des Messers aus dem Würgegriff des Berufungsklägers 2 zu befreien
(Berufungsbegründung p. 13 f.). Er habe akute Atemnot und Todesangst verspürt,
weshalb er schliesslich zum Messer gegriffen habe. Dabei habe er allenfalls eine
schwere Körperverletzung, nicht aber den Tod seines Kontrahenten in Kauf
genommen (Prot. Berufungsverhandlung p. 3, Akten S. 503, 506, 508). Die
Vorinstanz hat aus den Schilderungen des Berufungsklägers 1, wonach er sich der
Waffe einzig mit dem Ziel bedient habe, sich möglichst schnell und effektiv aus
dem Schwitzkasten des Berufungsklägers 2 zu befreien, zutreffend geschlossen,
dass der Berufungskläger 1 mit seinem Messereinsatz die Tötung des
Berufungsklägers 2 zwar keineswegs direkt anstrebte, diese Möglichkeit jedoch
schlicht ausblendete und damit eventualvorsätzlich in Kauf nahm (Urteil p. 32).
3.2.3 Dafür
sprechen nicht zuletzt auch die äusseren Tatumstände, mit welchen sich die
Vorinstanz wiederum unter Verweis auf die kantonale und bundesgerichtliche
Rechtsprechung ausführlich befasst hat (Urteil p. 29-31). Zwar ist das
Strafgericht bei der Tatwaffe von einer Klingenläge von 7,9 cm ausgegangen
(Urteil. p. 29, 31). Mit Blick auf die Fotografie in den Untersuchungsakten
(inkl. Massstab) ist hingegen mit dem Beschwerdeführer 1 von einer Klingenlänge
von „lediglich“ 6 cm auszugehen (ohne den geschliffenen Teil, Akten S. 309).
Die genaue Länge der Klinge spielt indessen im Rahmen der rechtlichen
Qualifikation der Tat keine entscheidende Rolle, wird doch in der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung Tötungsvorsatz bereits bei weit geringeren
Klingenlängen der Tatwaffe bejaht (Urteil BGer 6B_475/2012 vom 27. November
2012 E. 4.2 m. H.). Wesentlich ist im vorliegenden Fall, dass der
Berufungskläger 1 mit einem einhändig bedienbaren Klappmesser von 6 cm
Klingenlänge ungezielt von hinten einmal in den Hüftbereich und einmal in den
Rücken des Berufungsklägers 2 stach. Wer in einer dynamischen und aggressiven
Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer in den Oberkörper eines
Menschen – und damit in eine Körperregion, in deren unmittelbarer Nähe sich
lebenswichtige Organe befinden – sticht, schafft generell ein hohes Risiko
einer tödlichen Verletzung (BGer 6B_991/2015, 6B_998/2015 vom 24. Mai 2016 E.
3.4). Zwar ist die Gefahr von tödlichen Verletzungen bei Stichen in den Rücken
gemäss den Aussagen des Experten wegen der grösseren Weichteildicke etwas
geringer als bei Stichen gegen Bauch und Brust. Bei einem 6 cm tiefen Stich in
den Rücken sei jedoch eine lebensbedrohliche Verletzung von Lunge, Milz oder
Niere durchaus möglich (vgl. Prot. erstinstanzliche Verhandlung Auss. I____
Akten S. 517). Es bedarf weder besonderer Kenntnisse noch aussergewöhnlicher
Intelligenz, um zu erkennen, dass ungezielte Messerstiche in den Oberkörper eines
Menschen dessen Tod zur Folge haben können (vgl. Urteil BGer 6B_829/2010 vom
28. Februar 2011 E. 3. 2 m. H.). Die Handlung des Berufungsklägers kann
vernünftigerweise nur als Billigung dieses Erfolgs ausgelegt werden. Diesem
Beweisergebnis steht auch das Gutachten von Dr. Kettelhack nicht entgegen. So
war dem Berufungskläger 1 aufgrund seiner gebückten Position und der Atemnot
unbestrittenermassen keine gezielte Messerführung oder eine Dosierung der Wucht
der Stiche möglich. Auch die übrigen Einwände des Berufungsklägers 1 dringen
nicht durch. In dem von ihm zitierten Urteil BGer 6B_467/2012 vom 1. November
2012 war ein Tötungseventualvorsatz nicht Gegenstand der bundesgerichtlichen
Überprüfung; im Urteil 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013 war bei einer
unmittelbaren Lebensgefahr auf versuchte vorsätzliche Tötung erkannt worden;
daraus kann indessen nicht im Umkehrschluss abgeleitet werden, bei einer
lediglich potentiellen Lebensgefahr sei ein Schuldspruch wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung verfehlt (vgl. dazu BGer 6B_991/2015, 6B_998/2015 vom 24.
Mai 2016). Aus diesen Erwägungen folgt, dass der erstinstanzliche Schuldspruch
wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 in Verbindung mit Art. 22
Abs. 1 StGB zu Recht ergangen ist.
4.1 Eventualiter
macht der Berufungskläger 1 geltend, seine Tat sei durch das Notwehrrecht
gemäss Art. 15 StGB gerechtfertigt. Subeventualiter habe er in entschuldbarer
Aufregung und Bestürzung über den unvermittelten Angriff die Grenzen der
Notwehr überschritten ([Art. 16 Abs. 2 StGB] Berufungsbegründung p. 22 ff).
Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er angegeben, er habe Panik bekommen,
als er gemerkt habe, dass er sich nicht aus dem Schwitzkasten habe befreien
können. Er habe Atemnot verspürt, für ihn sei die Situation lebensbedrohlich
gewesen, weshalb er in Kauf genommen habe, seinen Kontrahenten zu verletzen
(Prot. Berufungsverhandlung p. 3).
4.2 Nachgewiesen
und unbestritten ist, dass der Berufungskläger 1 grundlos und vollkommen überraschend
vom Berufungskläger 2 angegriffen wurde. Das Strafgericht ist gestützt auf
dieses Beweisergebnis zu Recht vom Vorliegen einer Notwehrsituation gemäss Art.
15 StGB ausgegangen (Urteil p. 32). Der Berufungskläger 1 habe indessen die
Grenzen der angemessenen Notwehr überschritten, indem er – ohne zuvor mildere
Mittel der Gegenwehr benutzt zu haben – den Berufungskläger 2 mit dem Messer
traktiert habe (Urteil S. 32 ff.). Damit hat die Vorinstanz sowohl den Einsatz
des Messers als auch die Art des Einsatzes als unangemessen erachtet (Urteil p.
33, 35).
4.3 Bei
der Frage der Angemessenheit der Abwehr sind die gesamten Tatumstände zu
berücksichtigen. Der Berufungskläger 1 hat mit seiner Abwehrhandlung dasselbe
Rechtsgut wie der Berufungskläger 2 beeinträchtigt, nämlich die körperliche
Integrität. Während der Berufungskläger 2 den Berufungskläger 1 in einen
Schwitzkasten mit Würgegriff nahm, versetzte jener diesem zwei Messerstiche in
den Rücken. Es liegt auf der Hand, dass Messerstiche in den Oberkörper eine weit
grössere Intensität aufweisen und erhebliche, gar lebensgefährliche
Verletzungen hervorrufen können, als ein Festhalten im Schwitzkasten. Die
Verwendung eines Messers als Waffe macht die Abwehrhandlung des Berufungsklägers
1 ungleich gefährlicher. Dies zeigt sich auch daran, dass sich der
Berufungskläger 2 nach dem Vorfall in Spitalpflege begeben musste und eine
Woche arbeitsunfähig war, während der Berufungskläger 1 lediglich zwei
unkompliziert abheilende Hautabschürfungen davontrug. Entgegen den Einwänden
des Berufungsklägers 1 hat die Vorinstanz durchaus mildere denkbare Mittel zur Verteidigung
erwähnt (Urteil p. 33). Namentlich Schlagen oder Treten scheinen mit Blick auf
den Umstand, dass es sich bei den Berufungsklägern um zwei kräftemässig etwa
ausgeglichene Kontrahenten handelte, denkbare Möglichkeiten. So stand der
Berufungskläger 1 dicht hinter dem Berufungskläger 2, womit Faustschläge gegen
dessen Oberkörper oder Fusstritte gegen dessen Beine wohl möglich gewesen
wären. In diesem Sinne hat sich auch die Zeugin E____, welche anlässlich ihrer
Befragung vor Strafgericht ein äusserst vorsichtiges und zurückhaltendes
Aussageverhalten an den Tag legte, geäussert (Auss. Akten S. 516: „[…]
sich winden, ans Schienbein kicken, auch das Knie könnte man benutzen,
schreien, das wäre eigentlich die erste Wahlmöglichkeit […]“ [und auf Nachfrage
des Verteidigers, wie sie sich das vorstelle, im Schwitzkasten den Angreifer
kicken zu können:] „Also meiner Meinung war das möglich“). Allerdings dürfen angesichts
der Schwere des Angriffs, der Tatsache, dass auch Aussenstehende den Griff des
Berufungsklägers 2 nicht zu lösen vermochten, des Überraschungsmoments und der
sich daraus ergebenden Panik des Berufungsklägers 1 nicht nachträglich allzu
subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob er sich nicht allenfalls
auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und
sollen (vgl. BGer 6B_467/2012 vom 1. November 2012 E. 1.6, 6B_432/2010 vom
- Oktober 2010 E. 5.3, BGE 136 IV 49 E. 3.2 m. H.).
Beim klassischen
Schwitzkasten steht neben dem Festhalten das Würgen im Vordergrund, die dadurch
entstehende – subjektiv äusserst bedrohlich empfundene – Atemnot kann gemäss
den Schlussfolgerungen des Sachverständigen häufig nicht durch äusserliche Befunde
erhärtet werden. Aus dem Beweisergebnis folgt, dass der Berufungskläger 1
zunächst versucht hat, sich rückwärts aus der Umklammerung des Berufungsklägers
2 zu befreien (Akten S. 508). Er habe durch den Druck der Arme des Berufungsklägers
2 zunehmend unter Atemnot und Schwindel gelitten. Er habe sich kurz vor dem Bewusstseinsverlust
gewähnt und sei in Panik geraten, als er gemerkt habe, dass er sich nicht aus
dem Griff habe lösen können. Dass er in dieser Situation den Einsatz des
mitgeführten Messers als einzige Möglichkeit sah, sich aus dem Schwitzkasten
des Berufungsklägers 2 zu befreien, scheint nachvollziehbar. Daraus muss
geschlossen werden, dass – entgegen den Schlussfolgerungen der Vorinstanz – der
Einsatz des Messers nicht von vornherein unzulässig war.
Indessen ist bei
der Verwendung von Messern zur Abwehr besondere Zurückhaltung geboten, da deren
Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich
bringt. So ist der Angegriffene nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
gehalten, den Gebrauch des Messers zunächst anzudrohen bzw. den Angreifer zu
warnen. Verlangt wird zudem, dass zuerst ein schonenderer bzw. milderer Einsatz
des Messers zur Erreichung des Abwehrerfolgs versucht wird, der sich in erster
Linie gegen weniger verletzliche Körperteile wie Beine und Arme zu richten hat
(BGer 6B_467/2012 vom 1. November 2012 E. 1.6 f.; BGE 136 IV 49 S. 53 E. 3.3
mit Hinweisen). Führt man sich die Position des Berufungsklägers 1 vor Augen,
der sich vom Berufungskläger 2 im Schwitzkasten gehalten in gebückter Stellung
hinter diesem befand, muss davon ausgegangen werden, dass ihm wohl ein
Vorzeigen des Messers oder eine entsprechende verbale Warnung nicht möglich
gewesen sind. Jedoch wäre ihm trotz seiner Angst und der zunehmenden Atemnot
zumutbar gewesen, mit einer Stichbewegung gegen die Beine des Berufungsklägers
2 zu reagieren und damit besonnener und verantwortlicher zu handeln (BGE 136 IV
49 S. 54 E. 4.2). Eine solche Reaktion hätte entgegen den Ausführungen der
Verteidigung keineswegs ein längeres Überlegen und Erwägen notwendig gemacht,
sondern hat sich unter den gegebenen Umständen, wo der Berufungskläger 1
aufgrund seiner vornübergebeugten Haltung die Beine und das Gesäss des
Berufungsklägers 2 direkt vor sich hatte, als naheliegene und natürliche Reaktion
angeboten. Sein Einwand, er habe mit seinen Messerstichen durchaus die Beine
des Berufungsklägers 2 treffen wollen, verfängt nicht, räumt er doch zugleich
ein, nicht gesehen und auch nicht überlegt zu haben, in welche Richtung seine
Messerbewegungen gegangen seien (Akten S. 510). Dass er mit dem Messer direkt
zweimal gegen den Oberkörper des Berufungsklägers 2 gestochen hat, ist von der
Vorinstanz zu Recht als unangemessene Abwehr und damit als Notwehrexzess
eingestuft worden (Urteil p. 34 f.; vgl. dazu auch BGer 6B_529/2010 vom 9.
November 2010 E. 1.3).
Der
Berufungskläger 1 bringt im Berufungsverfahren vor, er habe zunächst nur einen
einzelnen Stich ausgeführt. Erst nachdem er festgestellt habe, dass der
Berufungskläger 2 seinen Griff nicht lockerte, habe er ein zweites Mal
zugestochen (Berufungsbegründung N 50 p. 17). Diese Version widerspricht dem
Beweisergebnis, ist durch nichts untermauert und muss als nachträgliche Interpretation
gewertet werden. Das Strafgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die
beiden Messerstiche unmittelbar nacheinander ohne zeitlichen Abstand ausgeführt
wurden (Urteil p. 34). Dies spricht im Übrigen auch nicht gegen die
unterschiedlich verlaufenden Stichkanäle. Hinzu kommt, dass im Nachhinein nicht
mehr feststellbar ist, in welcher Abfolge die beiden Stiche verabreicht wurden
und daher aus seiner Behauptung ohnehin nichts zu Gunsten des Berufungsklägers
1 abgeleitet werden kann.
4.4 Überschreitet
der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung
über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Das
Bundesgericht hat die Voraussetzungen für die Annahme eines entschuldbaren
Notwehrexzesses im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB im Urteil 6B_810/2011 und
6B_811/2011 vom 30. August 2012 E. 5.3 dargelegt. Bei der Beurteilung der
Entschuldbarkeit des Notwehrexzesses wird ein umso höherer Grad entschuldbarer
Aufregung oder Bestürzung verlangt, je mehr die Reaktion des Täters den
Angreifer verletzt oder gefährdet. Nicht jede Aufregung, die mit einem Angriff
gezwungenermassen einhergeht, führt zur Straflosigkeit von Art. 16 Abs. 2 StGB
(BGer 6B_352/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.5 m.w.H.).
Die
diesbezügliche Argumentation des Berufungsklägers 1 überzeugt nicht. Zwar wurde
er durch den rabiaten Angriff des Berufungsklägers 2 nachweislich überrascht
und seine damit einhergehende Bestürzung ist nachvollziehbar. Jedoch liegt darin
nicht bereits eine entschuldbare Aufregung für den unverhältnismässigen Messereinsatz.
Insbesondere die Tatsache, dass der Berufungskläger 1 beim Besuch einer
öffentlichen Party ein einhändig bedienbares und damit verbotenes Klappmesser
auf sich trug, spricht dafür, dass er auf einen Angriff nicht gänzlich
unvorbereitet war. Obwohl er in der Berufungsverhandlung angegeben hat, er habe
das Messer keinesfalls zum konkreten Einsatz, sondern einzig zwecks Abschreckung
in einer brenzligen Situation bei sich gehabt (Prot. Berufungsverhandlung p. 3)
und gar an besagtem Abend völlig vergessen, dass er es in der Hosentasche
hatte, muss davon ausgegangen werden, dass er das Messer eben gerade für den
Fall eines Überfalles oder Angriffs mitgeführt hatte. Als diese Situation
eintrat, verwendete er es nicht nur zur Abschreckung, sondern setzte es zur
Verletzung seines Gegners ein. Dass er mit dem Messer nicht zunächst gegen die
Arme oder Beine seines Widersachers vorging, sondern damit direkt zweimal auf
dessen Oberkörper einstach, muss trotz des unvermittelten Angriffs seitens des
Berufungsklägers 2 als knapp nicht entschuldbar gewertet werden (BGer
6B_454/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3). Damit kann die Notwehrhandlung des
Berufungsklägers 1 zwar im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden, ist
jedoch nicht als Entschuldigungsgrund im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB zu
qualifizieren.
5.1 Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine
"richtige" Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen
gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein
Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent,
überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch
Verfahren). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden
und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so
zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im
Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die verschiedenen
Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55
E. 5.4 ff; vgl. Wiprächtiger/Keller
in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47
N 10). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für
die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten
und muss in der Urteilsbegründung auf alle wesentlichen
Strafzumessungskriterien eingehen.
5.1.1 Die
Vorinstanz ist betreffend den Berufungskläger 1 zutreffend vom Strafrahmen für
die vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB ausgegangen, welcher
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorsieht. Dabei hat sie das Vorliegen
eines blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB sowie den Umstand, dass
die Tat im Notwehrexzess begangen wurde strafmildernd, die Deliktsmehrheit
gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB straferhöhend berücksichtigt, wobei sich letzteres
auf den Strafrahmen infolge Bindung an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
nicht auszuwirken vermag. Dabei haben sich Strafschärfungs- und
Strafmilderungsgründe jedenfalls im Rahmen der konkreten Strafzumessung straferhöhend
oder strafmindernd auszuwirken (BGE 116 IV 300 E. 2.a S. 302).
5.1.2 Ausgangspunkt
der Bemessung des Verschuldens innerhalb des vorstehend genannten Strafrahmens bildet
die objektive Tatschwere und damit das Tatverschulden. Dieses orientiert sich
an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des zu beurteilenden
Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann
innerhalb des Tatbestandes, dessen Strafrahmen mindestens 10 Jahre
Freiheitsstrafe vorsieht, durchaus leicht wiegen, was nicht mit einem leichten
strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (vgl. AGE SB.2015.28 vom 19.
September 2016 E. 2.1). Für die vorab als Einsatzstrafe festzulegende Sanktion
der versuchten vorsätzlichen Tötung ist bezüglich der objektiven Tatschwere
zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen.
Da es vorliegend beim Versuch geblieben ist, ist die Strafe zu mildern, wobei
sich das Mass der Milderung nach der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und
nach den tatsächlichen Folgen der Tat richtet (Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, § 7 N 217; vgl. auch Trechsel/Affolter-Eijsten, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2.
Auflage, Zürich 2013, Art. 47 N 18). Der Berufungskläger 2 hat aus der Tat des
Berufungsklägers 1 eine schmerzhafte, aber problemlos verheilende Verletzung im
Hüftbereich sowie einen 6 cm tiefen Stich in den Rücken davongetragen. Die
Wunden mussten medizinisch versorgt werden und der Berufungskläger 2 war in der
Folge eine Woche lang arbeitsunfähig. Die erlittenen Verletzungen stellen
objektiv eine einfache Körperverletzung dar. Gemäss der Einschätzung des
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragten Sachverständigen
sind Messerstiche in den Rücken eines Menschen aufgrund der höheren
Weichteildicke im Vergleich zur Vorderseite des Brustkorbs etwas weniger
gefährlich (Akten S. 517). Gestützt auf das Gutachten des IRM vom 4. Juni 2015
bestand keine unmittelbare, wohl aber eine potentielle Lebensgefahr infolge Pneumothorax,
Wundinfektion oder Verletzungen von lebenswichtigen Organen bzw. Blutgefässen.
Das Opfer war zur Abwendung einer Todesfolge somit nicht auf sofortige
medizinische Behandlung angewiesen.
In Anschlag zu
bringen ist sodann die Art und Weise der Tatbegehung. Diese ist entgegen den vorinstanzlichen
Erwägungen und gemessen an den denkbaren Tatbegehungsweisen als nicht besonders
schwer einzustufen. Zwar stach der Berufungskläger 1 immerhin zweimal mit
einiger Wucht zu. Dabei war er sich der Gefährlichkeit der verbotenen
mitgeführten Tatwaffe durchaus bewusst und setzte diese gezielt gegen den
Berufungskläger 2 ein. Zu Gunsten des Berufungsklägers 1 spricht hingegen, dass
er nicht planmässig, sondern spontan aus einer nicht vorhersehbaren Situation
heraus zugestochen hat, war er doch vollkommen überraschend und unverschuldet
in die Notwehrsituation geraten. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der
Berufungskläger 1 offensichtlich über ein generell ängstliches Naturell
verfüge, weshalb er sich in übertriebener Angst zu einer krassen Überreaktion habe
hinreissen lassen (Urteil p. 37). Dem kann nicht ohne weiteres gefolgt werden.
Obwohl sich der Berufungskläger 1 nicht in einer völlig ausweglosen Situation
oder gar in einer unmittelbar drohenden, akuten Lebensgefahr befand, sind seine
Aufregung und Bestürzung ob des unvermittelten und brutalen Angriffs des
Berufungsklägers 2 doch durchaus verständlich. Die dadurch verursachte Atemnot
stellte für den Berufungskläger 1 eine akute Bedrohung seines Leibs und Lebens
dar, sein Tatverschulden muss dementsprechend milder bewertet werden.
Im Rahmen der
subjektiven Tatschwere wirkt sich sodann strafmindernd aus, dass der
Berufungskläger 1 lediglich eventualvorsätzlich handelte. Leicht strafmindernd
ist mit der Vorinstanz sodann auch einer gewissen Enthemmung des
Berufungsklägers 1 im Tatzeitpunkt aufgrund des vorangegangenen Alkoholkonsums
Rechnung zu tragen (Urteil p. 36 f.).
5.1.3 Zusammenfassend
ergibt sich damit hinsichtlich der Tatkomponente, dass entgegen der vorinstanzlichen
Einschätzung von einem am unteren Rand des Strafrahmens liegenden
Tatverschulden auszugehen ist. Als Einsatzstrafe im Falle der Vollendung des
Delikts erscheint daher eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren angemessen. Unter
Einbezug der klar erfüllten Notwehrlage und der nachvollziehbaren und nur knapp
nicht entschuldbaren Aufregung und Bestürzung des Berufungsklägers 1 ist sein
Verschulden erheblich milder zu beurteilen (Mathys,
a.a.O., § 5 N 148) und die Einsatzstrafe um 60% zu reduzieren. Daraus
resultiert eine hypothetische Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Weiter ist aufgrund
des Umstands, dass es vorliegend beim Versuch geblieben ist, eine weitere Reduktion
der Strafe um ein Jahr angezeigt, womit eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten
verbleibt.
Hinsichtlich der
Täterkomponenten kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vor-instanz verwiesen
werden. Sie hat zutreffend festgestellt, dass der nicht vorbestrafte Berufungskläger
1 sich während des gesamten Strafverfahrens grundsätzlich geständig und
kooperativ verhalten und bereits im Ermittlungsverfahren glaubhaft Reue und
Bestürzung über die Folgen seiner Tat geäussert hat (Urteil p. 37 f.). Einzig
hinsichtlich des unmittelbaren Nachtatverhaltens ergibt sich ein etwas
durchzogenes Bild, hat er doch den Tatort verlassen, ohne sich um sein Opfer zu
kümmern und anschliessend die Tatwaffe in seiner Unterhose versorgt. Daraus
folgt indessen nicht, dass die Elemente der Täterkomponenten in ihrer
Gesamtheit Anlass zu einer Veränderung des vorstehend genannten Strafmasses geben
würden.
5.1.4 Zusammenfassend
trägt für die versuchte vorsätzliche Tötung im nicht entschuldbaren Notwehrexzess
eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten dem Tat- und Täterverschulden angemessen
Rechnung. Diese ist in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1
StGB für das – im Berufungsverfahren unangefochtene – Vergehen gegen das Waffengesetz
angemessen zu erhöhen. Zwar stünde bei diesem Delikt eine Geldstrafe im
Vordergrund, aufgrund des engen Zusammenhangs zur Haupttat erscheint indessen
eine Gesamtbetrachtung sinnvoll. Daher ist auch für die Widerhandlung gegen das
Waffengesetz eine Freiheitsstrafe auszusprechen (vgl. BGer 6B_1011/2014 vom 16.
März 2015 E. 4.4). Insgesamt erweist sich somit eine Gesamtfreiheitsstrafe von
13 Monaten dem Verschulden des Berufungsklägers als angemessen. Der
Polizeigewahrsam vom 18. April 2014 ist entsprechend anzurechnen (Art. 51
StGB).
5.1.5 Aufgrund
der Tatsache, dass es sich beim Berufungskläger 1 um einen Ersttäter handelt
und er sich in der seit der Tat verstrichenen Zeit wohlverhalten hat, kann ihm
der bedingte Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren ohne
weiteres gewährt werden.
5.2
5.2.1 Der
Verteidiger des Berufungsklägers 2 beantragt im Berufungsverfahren erneut, es
sei angesichts der schweren Betroffenheit seines Mandanten durch die
unmittelbaren Folgen seiner Tat in Anwendung von Art. 54 StGB von Strafe Umgang
zu nehmen (Berufungsbegründung p. 4 f.). Die Vorinstanz ist zum Schluss
gelangt, dafür bleibe kein Raum, da es sich bei den erlittenen Messerstichen
nicht um eine „unmittelbare Folge“ seiner Tat handle (Urteil p. 28). Dieser
Einschätzung kann nicht gefolgt werden. So kann unmittelbare Betroffenheit
namentlich dann zutreffen, wenn der Täter bei der Ausführung der Tat, durch die
Reaktion des Opfers oder durch andere direkte Tatfolgen selber massiv
geschädigt wurde (Riklin, in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 3. Auflage 2013, Art. 54 N
14). Bei den erlittenen Messerstichen, die dem Berufungskläger 2 als Reaktion
auf seinen Angriff auf den Berufungskläger 1 von diesem zugefügt worden sind, handelt
es sich durchaus um unmittelbare Folgen seiner Tat. Bezüglich der Schwere der
Betroffenheit, ist der Vorinstanz aber dahingehend zu folgen, als eine einfache
Körperverletzung dazu nicht ausreicht (vgl. dazu Riklin, a.a.O, Art. 54 N 16). So müssen die unmittelbaren
Folgen der Tat schwer genug wiegen, um das Strafbedürfnis entfallen zu lassen
und den Rahmen des Üblichen deutlich sprengen. Die (Selbst-)Schädigung muss
derart schwer sein, dass eine Strafe ganz unangemessen wäre (Riklin, a.a.O., Art. 54 N 40 m. H.). Eine
derart schwere Betroffenheit des Berufungsklägers 2 liegt klarerweise nicht
vor, so dass eine Umgangnahme von Strafe nicht gerechtfertigt ist. Zwar hat er
durch einen der Messerstiche eine tiefe Stichwunde in den Rücken erlitten,
welche jedoch komplikationslos verheilt ist und keiner langwierigen Behandlung
bedurft hat. So konnte er bereits wenige Stunden nach dem Vorfall das Spital
wieder verlassen und war nach dem Vorfall eine knappe Woche arbeitsunfähig. Die
geltend gemachten langdauernden Rückenschmerzen, Operationen und
Traumaverarbeitung (Akten S. 500, 532; Prot. Berufungsverhandlung p. 5) sind
durch nichts belegt. Somit kann der Vorinstanz im Ergebnis gefolgt werden, dass
die Voraussetzungen von Art. 54 StGB nicht erfüllt sind.
5.2.2 Im
Falle des Berufungsklägers 2 ist das Strafgericht zutreffend vom Strafrahmen für
einfache Körperverletzung ausgegangen; dieser reicht von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren. Zusätzlich hat das Strafgericht die fakultative
Strafmilderung aufgrund des leichten Falles gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
zur Anwendung gebracht.
Der Auffassung
des Strafgerichts, wonach den Berufungskläger 2 ein nicht leichtes Verschulden
treffe, ist zu folgen (Urteil p. 38). Vollkommen grundlos hat er den
Berufungskläger 1 überraschend angegriffen und ihn brutal in den Schwitzkasten
genommen. Die seinem Widersacher zugefügten objektiven Verletzungen sind zwar
harmlos ausgefallen, die zusätzlich durch den festen Griff verursachte Atemnot
war jedoch für den Berufungskläger 1 äusserst unangenehm und angstauslösend.
Zutreffend hat
die Vorinstanz auch beim Berufungskläger 2 einerseits die alkoholbedingte Enthemmung
und anderseits die Tatsache gewichtet, dass er offenbar bereits als Jugendlicher
ein Gewaltproblem hatte (vgl. Vorstrafe der Jugendanwaltschaft Baselland vom
24. Oktober 2007 wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten, Akten S.
17, 20; Urteil p. 38).
Bei der
Beurteilung des Täterverschuldens fällt besonders ins Gewicht, dass der
Berufungskläger 2 seine Tat während des Ermittlungsverfahrens hartnäckig
geleugnet hat. Zwar räumte er unter dem Druck der Zeugenaussagen schliesslich
ein, er habe wohl falsch reagiert, zeigte sich jedoch auch im
Berufungsverfahren bestrebt, seine Tat zu bagatellisieren und nahm die
Gelegenheit, sein Bedauern auszudrücken, nicht wahr. Immerhin räumte er anlässlich
der Berufungsverhandlung ein, die Situation sei durch Dummheit entstanden, weil
er die Situation falsch eingeschätzt habe (Prot. Berufungsverhandlung p. 6).
5.2.3 Aufgrund
des Verbots der reformatio in peius darf die Strafe nicht höher ausfallen als
diejenige der Vorinstanz (vgl. oben E. 3.1.3). Damit wird der Berufungskläger 2
zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 120.– unter Gewährung
einer zweijährigen Probezeit verurteilt.
6.1 Die
von der Vorinstanz dem Berufungskläger 2 zugesprochene Genugtuung in Höhe von
CHF 4‘500.– (Urteil p. 39) ist von keiner Seite angefochten worden. Der
Verteidiger des Berufungsklägers 2 stellt sich auf den Standpunkt, der
Zivilpunkt sei damit in Rechtskraft erwachsen und im Berufungsverfahren nicht
erneut zu beurteilen (Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung p. 5). Der
Berufungskläger 1 beantragt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen
Freispruch von Schuld und Strafe (Berufung p. 1). Da die Zusprechung einer
Genugtuung adhäsionsweise mit dem Schuld- und Strafpunkt zusammenhängt, ist sie
bei einer wesentlich milderen oder strengeren Bestrafung durch das
Berufungsgericht erneut zu beurteilen. Dies ist vorliegend der Fall.
6.2 Der
Berufungskläger 2 hat als Opfer eines versuchten Tötungsdelikts aufgrund der
Auswirkungen der erlittenen Verletzungen (einwöchige Arbeitsunfähigkeit,
Schmerzen, bleibende Narben) nach Massgabe von Art. 47 des Obligationenrechts (OR,
SR 220) grundsätzlich Anspruch auf Zusprechung einer Genugtuung. Das
Strafgericht ist von einer Einsatzgenugtuung von CHF 6‘000.– ausgegangen und
hat diesen Betrag aufgrund des Selbstverschuldens des Berufungsklägers 2 um 25%
auf CHF 4‘500.– reduziert. Dem Gericht steht bei der Festsetzung der Höhe der
Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu. Bemessungskriterien für die Höhe
der Genugtuung sind neben der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität
und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person auch
ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten und der Grad des
Verschuldens der haftpflichtigen Person (BGer 4A_373/2007 vom 8. Januar 2008 E.
3.2 m. H.). Namentlich kann das Gericht gemäss Art. 44 Abs. 1 OR die
Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden, falls Umstände, für
welche der Geschädigte einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung
des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert
haben. Nach dem Grundgedanken dieser Vorschrift muss der Geschädigte den
Schaden selbst tragen, soweit er ihn selbstverantwortlich mitverursacht hat. Das
Verschulden des Schädigers und das Selbstverschulden des Geschädigten werden
miteinander verglichen; alsdann wird der Schaden nach der Grösse der beiden Verschulden
auf die Beteiligten verteilt (Kessler,
in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum OR I, 6. Auflage 2015, Art. 44 N 9 m. w. H.). Gleich wie das
Verschulden wird auch das Selbstverschulden nach einem objektiven Massstab beurteilt.
Das tatsächliche Verhalten des Geschädigten wird verglichen mit dem
hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der
Lage des Geschädigten (BGer 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004
E. 5.2 m. w. H).
Vorliegend hat
das Berufungsgericht zwar den Schuldspruch der Vorinstanz bestätigt, ist jedoch
bei der Beurteilung des Verschuldens des Berufungsklägers 1 deutlich von der
Einschätzung des Strafgerichts abgewichen, was sich in einem reduzierten
Strafmass niederschlägt (vgl. oben E. 5.1). Insbesondere mit Blick auf das
Selbstverschulden des Berufungsklägers 2 ist es in Abweichung von den
erstinstanzlichen Erwägungen, wonach der angewandte Schwitzkasten „zum
Standardrepertoire jeder Pausenrauferei“ zähle (Urteil p. 33) und damit als
vergleichsweise harmlos einzustufen sei, von einem massiven Würgegriff und
damit von einem deutlich haftungsreduzierenden Selbstverschulden des Berufungsklägers
2 ausgegangen. Zudem hat das Berufungsgericht eine divergierende Gewichtung der
Verhältnismässigkeit der zulässigen Abwehr des Berufungsklägers 1 vorgenommen
und ist zum Schluss gelangt, nicht der Einsatz des Messers an sich, sondern
lediglich die Stiche gegen den Oberkörper des Berufungsklägers 2 seien
unverhältnismässig gewesen (vgl. oben E. 4.3).
6.3 Die
Genugtuungsforderung ist damit unter besonderer Berücksichtigung der
Verschuldensanteile der beiden Berufungskläger im Berufungsverfahren neu zu
beurteilen. Bei der Neubeurteilung ist neben den bereits genannten Punkten
insbesondere zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger 2 lediglich zwei
kleine Narben an Hüfte und Rücken davongetragen hat, infolge des Vorfalls eine
knappe Woche lang arbeitsunfähig war und das Spital bereits wenige Stunden nach
der medizinischen Versorgung seiner Verletzungen wieder verlassen konnte. Die
behaupteten persistierenden Rückenschmerzen, Operationen sowie
Traumaverarbeitung (Prot. Berufungsverhandlung p. 5) wurden durch nichts
belegt, so dass diese Aspekte bei der Bemessung der Genugtuungshöhe keine Rolle
spielen können. Den erlittenen Verletzungen und deren Folgen erscheint – auch
im Vergleich mit ähnlichen Fällen (vgl. etwa SB.2014.84 vom 2. Dezember 2015 E.
5 mit weiteren Vergleichsurteilen, SB.2015.15 vom 20. Mai 2016 E. 5) – eine
Ausgangsgenugtuung von CHF 4‘000.– angemessen.
Mit Blick auf
die Tatsache, dass nach der Rechtsprechung bereits ein leichtes
Selbstverschulden zu einer Haftungsreduktion um einen Viertel bis zu einem
Drittel führt (Hütte/Landolt,
Genugtuungsrecht, Zürich/St. Gallen 2013, Bd. 2, § 7 N 502 m. H.) und
vorliegend aufgrund des grundlosen und unvermittelten Angriffs durch den
Berufungskläger 2 ein erhebliches Selbstverschulden vorliegt, erweist sich eine
Reduktion der Haftungsquote des Berufungsklägers 1 um 75% als angemessen (BGer
4C.225/2003 vom 24. Februar 2004 E. 5.2 m. H.; Oftinger/Stark, Schweiz.
Haftpflichtrecht I, Band I, 5. Auflage Zürich 2005, § 3 N 388 ff.).
6.4 Der
Berufungskläger 1 hat dem Berufungskläger 2 demnach eine reduzierte Genugtuung
in Höhe von CHF 1‘000.– zu leisten, zuzüglich 5% Zins seit dem 18. April 2014. Entsprechend
wird die Genugtuungsmehrforderung in Höhe von CHF 11‘000.– abgewiesen.
7.1 Die
Verfahrenskosten aus dem erstinstanzlichen Verfahren berechnen sich aus den im
Strafverfahren entstandenen Auslagen, die Urteilsgebühr aus dem Aufwand des
Gerichts (Art. 422 StPO). Im vorliegenden Fall wird der Schuldpunkt betreffend
beide Berufungskläger bestätigt, die gesamten vorinstanzlichen Kosten sind
demzufolge durch die Berufungskläger zu tragen. Für die Beträge wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen.
7.2 Die
Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die
Parteien nach Massgabe ihrs Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend haben beide
Berufungskläger ihre Schuld- und Strafpunkte angefochten. Die von der
Vorinstanz ausgesprochene Sanktion ist im Fall des Berufungsklägers 1 reduziert,
im Fall des Berufungsklägers 2 bestätigt worden. Damit ist der Berufungskläger
1 mit seiner Berufung teilweise durchgedrungen, der Berufungskläger 2 indessen
nicht. Dem Berufungskläger 1 ist somit eine reduzierte Urteilsgebühr im Umfang von
CHF 750.‒ zu aufzuerlegen.
7.3 Infolge
seines teilweisen Obsiegens bezüglich des Strafpunkts hat der Berufungskläger 1
Anspruch auf die Ausrichtung einer reduzierten Parteientschädigung aus der
Gerichtskasse. Gestützt auf die Honorarnote seines Verteidigers vom 3. November
2016 wird dem Berufungskläger 1 eine pauschale Parteientschädigung in Höhe von
CHF 3‘000.– ausgerichtet.
Der
Berufungskläger 2 hat im Verfahren gegen den Berufungskläger 1 als Privatkläger
im Strafpunkt gemäss Art. 118 StPO die Bestätigung des vorinstanzlichen
Schuldspruches wegen versuchter vorsätzlicher Tötung beantragt. Aufgrund seines
diesbezüglichen Obsiegens ist ihm eine pauschale Parteientschädigung in Höhe
von CHF 1‘500.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass
folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 23. Juni 2015 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldspruch betreffend A____ wegen Vergehens gegen das Waffengesetz
gemäss Art. 33 Abs. lit. a in Verbindung mit Art. 4 lit. c des Waffengesetzes;
Einziehung des beschlagnahmten Klappmessers.
A____ wird neben dem bereits rechtskräftigen
Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffengesetz der versuchten
vorsätzlichen Tötung, begangen in nicht entschuldbarem Notwehrexzess schuldig
erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, unter Einrechnung
des Polizeigewahrsams vom 18. April 2014, mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 111 in Verbindung
mit 16 Abs. 1 und 22 Abs. 1 sowie Art. 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51
des Strafgesetzbuches.
A____ wird zu einer Genugtuungszahlung in
Höhe von CHF 1‘000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 18. April 2014, an B____
verurteilt. Dessen Mehrforderung im Betrag von CHF 11‘000.– wird abgewiesen.
A____ trägt die Kosten von CHF 5‘393.65 und
eine Urteilsgebühr von CHF 7‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 750.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
A____ wird für das Berufungsverfahren
eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3‘000.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus
der Gerichtskasse ausgerichtet.
B____ wird der einfachen Körperverletzung
(leichter Fall) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu CHF 120.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 123 Abs. 1 Satz 2
sowie Art. 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
B____ trägt die Kosten von CHF 2‘461.85
und eine Urteilsgebühr von CHF 3‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 500.–.
B____ wird als Privatkläger im Strafpunkt
eine Parteientschädigung von CHF 1‘500.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Berufungskläger 1
Berufungskläger 2
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro
Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.