Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
SB.2014.85
ENTSCHEID
vom 26.
Januar 2017
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiber
Dr. Paul Wegmann
Beteiligte
A____ Gesuchstellerin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgericht
vom 9. September 2016)
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 9. September 2016 wurde A____ der mehrfachen Gehilfenschaft
zum mehrfachen Diebstahl sowie der Gehilfenschaft zum versuchten Diebstahl
schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 10.–,
abzüglich 2 Tagessätze für 2 Tage Polizeigewahrsam vom 18. bis 19. April 2012,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren,
verurteilt. Überdies wurden ihr die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 2‘229.40
und eine Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie
eine Urteilsgebühr von CHF 400.– für das zweitinstanzliche Verfahren auferlegt.
Mit Eingabe vom
23. Januar 2017 hat die Gesuchstellerin darum ersucht, ihr die Verfahrenskosten
zu erlassen oder wenigstens zu sistieren.
Erwägungen
Gemäss Art. 425
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten
von der Strafbehörde gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Im Kanton
Basel-Stadt ist gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) für den nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten die Einzelrichterin
oder der Einzelrichter zuständig. Entsprechend hat über das vorliegende Gesuch
das Einzelgericht des Appellationsgerichts zu entscheiden.
2.1 Art.
425 StPO hält fest, dass ein Erlass von Verfahrenskosten unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person erfolgt. Diese
müssen derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage
als unbillig erscheint, wovon auszugehen ist, wenn die kostenpflichtige Person
mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden die
Resozialisierung bzw. das finanzielle Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4).
2.2 Mit
Eingabe vom 23. Januar 2017 weist die Gesuchstellerin darauf hin, dass sie seit
dem 1. März 2012 „bis heute und laufend (mit Unterbrüchen)“ sozialhilferechtlich
unterstützt werden muss. Als Beleg reicht sie eine entsprechende Bestätigung
der Sozialhilfe [...] ein. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die
Gesuchstellerin (bzw. deren Verteidiger) aus, dass sie im damaligen Zeitpunkt
(9. September 2016) ein Kind im Alter von einem Jahr und vier Monaten hatte und
erneut schwanger war; im Übrigen gab sie an, aufgrund der Betreuungsaufgaben
nicht mehr erwerbstätig zu sein (Prot. Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Unter
diesen Umständen erscheint die Kostenauflage im Sinne des vorstehend
Ausgeführten als unbillig, zumal aufgrund des Alters der Kinder nicht davon
auszugehen ist, dass sich an der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin innert
absehbarer Zeit etwas ändern dürfte. Aus diesem Grund sowie mit Blick auf die
Resozialisierung der Gesuchstellerin rechtfertigt es sich, ihr die Verfahrenskosten
zu erlassen.
Entsprechend ist
das Erlassgesuch gutzuheissen. Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Erlassgesuch wird gutgeheissen. Die
mit Urteil des Appellationsgerichts vom 9. September 2016 der Gesuchstellerin
auferlegten Verfahrenskosten werden erlassen.
Für das Gesuchsverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Gesuchstellerin
Zentrales Rechnungswesen der Gerichte
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. Claudius Gelzer Dr.
Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im
Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den
Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.