Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2015.78
ENTSCHEID
vom 27. Januar 2017
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ, Dr.
Annatina Wirz, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber Dr.
Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat, [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 8. Juli 2015
betreffend Parteientschädigung
für das erstinstanzliche Verfahren
(Ergänzung des Urteils des
Appellationsgerichts vom 2. Dezember 2016)
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 2. Dezember 2016 wurde A____ (Berufungskläger) vom
Vorwurf der Rassendiskriminierung freigesprochen und es wurde festgestellt,
dass die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen übler Nachrede und wegen
mehrfacher Beschimpfung – diesbezüglich unter Absehen von einer Strafe – sowie der
Freispruch von der Anklage der Drohung in Rechtskraft erwachsen waren. Für das
Berufungsverfahren, in welchem der Berufungskläger mit seinen Anträgen vollständig
durchgedrungen war, soweit er sie in der Berufungsverhandlung aufrecht erhalten
hatte, wurde ihm eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3’642.– (zuzüglich
Mehrwertsteuer) zugesprochen.
Mit Eingabe vom
30. Dezember 2016 reicht der frühere Privatverteidiger aus dem
erstinstanzlichen Verfahren, C____, in Absprache mit dem Berufungskläger die damalige
Honorarnote vom 7./8. Juli 2015 (Akten S. 229 ff.) nochmals ein und
beantragt, infolge des zweitinstanzlichen Freispruchs seien die Aufwendungen im
erstinstanzlichen Verfahren „dementsprechend“ zu entschädigen.
Der Anspruch auf
eine Parteientschädigung richtet sich nach Art. 429 bis 430 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), welche kraft Verweises in
Art. 436 StPO auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung kommen. Die
Zusprechung einer angemessenen Entschädigung erfolgt nach Art. 429 Abs. 2
StPO durch die Strafbehörde, d.h. je nach Verfahrensstadium durch die Strafverfolgungsbehörde
oder das Gericht. Hier ist mithin das urteilende Dreiergericht des
Appellationsgerichts für die Beurteilung der eingereichten Forderung zuständig.
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Wird der
Beschuldigte ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen
ihn eingestellt, so hat er gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO
Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung
seiner Verfahrensrechte. Dazu zählt die Mandatierung eines Anwalts, auch wenn
sie nicht geradezu geboten erscheint. Vorausgesetzt ist nur, aber immerhin, dass
der Beizug eines Verteidigers und der von diesem betriebene Aufwand sich als
angemessen erweisen. Für den Entscheid, ob der Beizug eines Anwalts angemessen
war, sind neben der Schwere des Deliktsvorwurfs und der tatsächlichen und
rechtlichen Komplexität des Falles auch die Dauer des Verfahrens und dessen
Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des
Beschuldigten zu berücksichtigen. Der angemessene Aufwand bestimmt sich in
erster Linie nach der Komplexität des Falles und dem Umfang der
Verfahrenshandlungen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.1 und 2.3.3 bis 2.3.5,
m.w.H.). Als Massstab für die Angemessenheit des Aufwands hat der erfahrene
Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts
über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an
zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGer 6B_336/2014 vom 6. Februar
2015 E. 2.2; 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2). Bei einem bloss
teilweisen Freispruch ist die Entschädigung lediglich für den Teil des
Verfahrens zuzusprechen, in welchem ein Freispruch erfolgt ist.
Der
Berufungskläger ist im erstinstanzlichen Verfahren teilweise freigesprochen worden.
Er war angeklagt wegen übler Nachrede, mehrfacher Beschimpfung, Drohung und
Rassendiskriminierung. In Bezug auf üble Nachrede und Rassendiskriminierung
ergingen Schuldsprüche, ebenso auch in Bezug auf mehrfache Beschimpfung, wobei
hier von einer Bestrafung abgesehen wurde; im Anklagepunkt der Drohung erging
ein Freispruch. Entsprechend ist dem Berufungskläger bereits vor erster Instanz
eine teilweise Parteientschädigung in Höhe von CHF 800.– (zuzüglich Mehrwertsteuer)
zugesprochen worden. Im Berufungsverfahren sind der Freispruch vom Vorwurf der Drohung
sowie der Schuldspruch wegen übler Nachrede und wegen mehrfacher Beschimpfung
mit Absehen von Strafe in Rechtskraft erwachsen, nachdem der Berufungskläger
seinen Antrag auf Freispruch von der Anklage der Rassendiskriminierung
beschränkt hat. Dieser Antrag ist nun gutgeheissen worden, so dass im zweitinstanzlichen
Urteil insoweit ein zusätzlicher Freispruch resultiert. Demgemäss rechtfertigt
es sich, für das erstinstanzliche Verfahren eine weitergehende Parteientschädigung
zuzusprechen.
Der neu
ergangene Freispruch betrifft denjenigen Anklagepunkt, welcher vorliegend die
schwierigsten Fragestellungen aufgeworfen hat und auf den somit auch der
Hauptaufwand entfällt. Entsprechend erscheint es angemessen, dem Berufungskläger
für das erstinstanzliche Verfahren, zusätzlich zu den dort bereits zugesprochenen
CHF 800.–, einen Aufwand von insgesamt 15 Stunden zu vergüten. Hiervon
entfallen, entsprechend dem in der Honorarnote ausgewiesenen Verhältnis, 10
Stunden auf den Anwalt selbst und 5 Stunden für die juristische Mitarbeiterin
bzw. den Mitarbeiter. Der Stundenansatz für den Anwalt beträgt indessen
praxisgemäss für durchschnittliche Fälle ohne besondere Schwierigkeiten – und
um einen solchen handelt es sich hier zweifellos – lediglich CHF 250.–
anstelle der geltend gemachten CHF 300.– (AGE SB.2012.88 vom 21. Juli
2016 E. 4.3; BES.2013.53 vom 19. August 2014 E. 8.2, vgl. § 14
Abs. 1 der Honorarordnung, HO, SG 291.400). Für die juristische
Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter ist der Ansatz, wie geltend gemacht, mit CHF 130.–
zu veranschlagen (vgl. § 14 Abs. 2 HO). Ausgehend von diesen Berechnungsgrundlagen
resultiert aus dem Freispruch vom Vorwurf der Rassendiskriminierung ein
zusätzliches Honorar von CHF 3’150.–. Ausserdem sind dem Berufungskläger
die geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 342.– zur Hälfte zu erstatten,
d.h. im Betrag von CHF 171.–. Hinzu kommen die bereits von der Vorinstanz
zugesprochene, aber im massgeblichen Dispositiv des Berufungsurteils vom 2. Dezember
2016 nicht aufgeführte (und noch nicht bezahlte) Entschädigung von CHF 800.–
für den rechtskräftigen Teilfreispruch (Vorwurf der Drohung) sowie 8 %
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 329.70. Der Gesamtbetrag der zu
leistenden Entschädigung beläuft sich demnach auf CHF 4’450.70,
einschliesslich Mehrwertsteuer.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht), in Ergänzung
seines Urteils
vom 2. Dezember 2016:
://: A____ wird gemäss Art. 429 Abs. 1 der
Strafprozessordnung aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung für das
erstinstanzliche Verfahren von CHF 4‘450.70 (einschliesslich der von
Strafgericht festgesetzten CHF 800.–, Auslagen und MWST) zugesprochen.
Für diese Urteilsergänzung werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Privatkläger
C____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.