Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.111
ENTSCHEID
vom 9.
Januar 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Lorena Plozza
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 9. Juni 2016
betreffend Annahme des Rückzugs der
Einsprache gegen den Strafbefehl vom 5. April 2016 wegen
unentschuldigten Nichterscheinens zu einer Einvernahme
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl vom 5. April 2016 wegen mehrfacher
einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse verurteilt. Dagegen erhob
er am 25. April 2016 Einsprache, worauf er von der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt zu einer Einvernahme vorgeladen wurde. Der Beschwerdeführer
reagierte auf die am 2. Mai 2016 versendete Vorladung, indem er
mittels Eingabe vom 19. Mai 2016 sinngemäss geltend macht, er könne
aus medizinischen Gründen nicht zur Einvernahme erscheinen. Die Staatsanwaltschaft
liess auf diese Eingabe mit Schreiben vom 20. Mai 2016 verlauten,
dass an der Vorladung festgehalten werde, sofern nicht innert zehntägiger Frist
ein entsprechendes ärztliches Zeugnis eingereicht werde. Der Beschwerdeführer erschien
am 9. Juni 2016 nicht zur Einvernahme, worauf die Staatsanwaltschaft noch
am selben Tag gestützt auf Art. 355 Abs. 2 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) eine Verfügung erliess, wonach die Einsprache als
zurückgezogen gelte.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni 2016
Beschwerde erhoben. Die Staatsanwaltschaft hat diese Eingabe am
21. Juni 2016 an das Appellationsgericht weitergeleitet. Mit selbigem
Schreiben liess sich die Staatsanwaltschaft dahingehend vernehmen, dass die Beschwerde
kostenpflichtig abzuweisen sei. Auf eine ergänzende Stellungnahme wurde mit
Schreiben vom 21. Juni 2016 sowie vom 14. Juli 2016
verzichtet. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass das Schreiben des
Beschwerdeführers vom 31. Mai 2016 – welches der Beschwerde beiliegt
– der Staatsanwaltschaft nicht bekannt sei. In dem genannten Schreiben
beantragt der Beschwerdeführer die Verschiebung des Einvernahme-termins, da er
am 9. Juni 2016 ferienhalber abwesend sei. Mit Verfügung des Appellationsgerichts
vom 22. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit geboten,
innert Frist zu erklären, ob die Eingabe vom 20. Juni 2016 als
Beschwerde zu qualifizieren sei und wenn ja, ob diese zu ergänzen / präzisieren
sei. Der Beschwerdeführer hat sich mit Eingabe vom 8. Juli 2016
dahingehend vernehmen lassen, dass die Eingabe vom 20. Juni 2016 als
Beschwerde zu qualifizieren sei und verlangt sinngemäss die Aufhebung der
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Juni 2016 sowie die Neuansetzung
eines Einvernahmetermins.
In vorliegender
Sache hat das Appellationsgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
21. November 2016 dazu aufgefordert, innert Frist einen
Zustellnachweis des Schreibens an die Staatsanwaltschaft vom
31. Mai 2016 einzureichen. Diese Verfügung hat der Beschwerdeführer
nicht abgeholt, worauf das Appellationsgericht die Verfügung am
14. Dezember 2016 für zugestellt erklärt hat.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Belang sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die Verfügung
der Staatsanwaltschaft vom 9. Juni 2016, mit welcher der Strafbefehl
vom 5. April 2016 in Rechtskraft erwachsen ist, da die Einsprache des
Beschwerdeführers aufgrund seines unentschuldigten Fernbleibens von der
Einvernahme als zurückgezogen gewertet wird, ist eine beschwerdefähige
Verfügung im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO.
Für die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht zuständig (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen
Verfügung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO). Auf die nach
Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach
Art. 397 StPO.
2.1
Der Beschwerdeführer
beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zwecks Ansetzung eines neuen
Einvernahmetermins. In der Begründung wird sinngemäss die Anwendbarkeit der
Rückzugsfiktion gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO bestritten.
Die
Anwendbarkeit der Rückzugsfiktion gemäss
Art. 355 Abs. 2 StPO setzt das unentschuldigte Fernbleiben
der Einsprache erhebenden Person und damit zunächst deren ordnungsgemässe
Vorladung voraus (Art. 85 StPO). Auf die von der Staatsanwaltschaft
am 2. Mai 2016 eingeschrieben versendete Vorladung für die Einvernahme
vom 9. Juni 2016 hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
19. Mai 2016 sinngemäss beantragt, dass der Termin aufgrund seiner
derzeitigen gesundheitlichen Verfassung verschoben wird. In seinem Schreiben
nimmt der Beschwerdeführer explizit auf diese Vorladung Bezug, weshalb er davon
Kenntnis gehabt haben muss.
Anders verhält
es sich mit dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 2016, in
welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wird, dass an der Vorladung festgehalten
wird. Sofern der Beschwerdeführer innert Frist kein ärztliches Zeugnis einreiche,
werde die Einvernahme an besagtem Termin stattfinden. Der Beschwerdeführer hat
diese Mitteilung der Staatsanwaltschaft nicht abgeholt und auch kein
entsprechendes Zeugnis eingereicht. Die Staatsanwaltschaft geht vom Vorliegen
einer Zustellungsfiktion im Sinne von
Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO aus. Dieser
Argumentation der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten. Gestützt auf
Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt die Zustellung
einer eingeschriebenen Postsendung, welche nicht abgeholt worden ist, am siebten
Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern mit einer
Zustellung gerechnet werden musste. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Mitteilung
an den Beschwerdeführer eingeschrieben mit Poststempel vom
20. Mai 2016 versendet. Dieser hatte Frist bis zum
30. Mai 2016, das Schreiben abzuholen. Gemäss der Sendungsverfolgung
der Post hat der Beschwerdeführer die Sendung nicht innert Frist abgeholt. Die
Staatsanwaltschaft durfte ab dem 7. Juni 2016 zu Recht von der
erfolgreichen Zustellung ausgehen.
2.2 Die
Staatsanwaltschaft hat die Vorladung gut sechs Wochen vor dem angesetzten
Termin der Einvernahme schriftlich und per Einschreiben an den Beschwerdeführer
versendet. Entsprechend erfolgte die Vorladung der Staatsanwaltschaft vom
2. Mai 2016 rechtzeitig (Art. 202 Abs. 1 lit. a
StPO) und ordnungsgemäss (Art. 85 StPO). Es ist ausserdem unbestritten,
dass der Beschwerdeführer mit einer postalischen Zustellung einer Antwort auf
seine Eingabe vom 19. Mai 2016 rechnen musste. Die Voraussetzungen
der Zustellungsfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO
sind somit erfüllt. Entsprechend gilt auch die Zustellung der Mitteilung der
Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 2016 als erfolgt.
3.1 In
seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen der
Staatsanwaltschaft vor, dass er immer an der Teilnahme an der Einvernahme
interessiert gewesen sei und mit Schreiben vom 31. Mai 2016 einen
Antrag auf Verschiebung des Termins gestellt habe. Damit macht der
Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Staatsanwaltschaft sei zu Unrecht von
einem Rückzug der Einsprache ausgegangen.
3.2 Gemäss
Art. 355 Abs. 2 StPO gilt die Einsprache gegen eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft als zurückgezogen, wenn die Einsprache
erhebende Person trotz Vorladung einer durch die Staatsanwaltschaft
angeordneten Einvernahme unentschuldigt fernbleibt. Dazu hat das Bundesgericht
in BGE 140 IV 82 E. 2.3 ff. S. 84 ff. festgehalten, das Strafbefehlsverfahren
sei mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR
101) und dem Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz
gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhänge,
ob er den Strafbefehl akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf
gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen wolle. Angesichts dieser fundamentalen
Bedeutung des Einspracherechts dürfe ein konkludenter Rückzug der Einsprache
gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten
Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdränge, er verzichte bewusst auf den
ihm zustehenden Rechtsschutz. Der fingierte Rückzug gestützt auf
Art. 355 Abs. 2 StPO setze daher voraus, dass sich der
unentschuldigt Fernbleibende der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst sei
und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte
verzichte (BGE 140 IV 82 E. 2.3 S. 84; in diesem Sinne BGer 6B_152/2013
vom 27. Mai 2013 E. 3 und 4, insb. E. 4.5). Demzufolge ist zum einen erforderlich,
dass die der Einvernahme fernbleibende Person von der Vorladung sowie von den
Säumnisfolgen effektiv Kenntnis genommen hat (vgl. riklin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,
Art. 355 StPO N 2). Zudem muss das unentschuldigte
Fernbleiben gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben
(Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) auf ein Desinteresse
am Weitergang des Verfahrens hinweisen (BGE 140 IV 82, E. 2.6; in
diesem Sinne BGer 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.5.4).
3.3 Vorliegend
hat der Beschwerdeführer von der Vorladung zur Einvernahme vom 9. Juni 2016
effektiv Kenntnis genommen. Deren Zustellung erfolgte rechtzeitig und
ordnungsgemäss. Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen bei Säumnis
der Einvernahme in der Rechtsbelehrung zur Vorladung vom 9. Juni 2016
unter Ziff. 4 informiert. Er kannte demnach die konkreten Folgen einer Nichtteilnahme
an der Einvernahme. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer die ihm mittels Verfügung
des Appellationsgerichts vom 21. November 2016 zugesprochene Frist
zur Einreichung des Zustellungsnachweises seiner Eingabe an die
Staatsanwaltschaft vom 31. Mai 2016 ungenutzt verstreichen lassen.
Aufgrund der hievor beschriebenen Umstände kann auf ein Desinteresse am
Weitergang der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 5. April 2016
geschlossen werden. Das Verhalten des Beschwerdeführers lässt darauf
schliessen, dass er bewusst auf die Weiterführung der Einsprache verzichtet hat.
Etwas Gegenteiliges lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Mitteilung
der Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 2016 sowie die Verfügung des
Appellationsgericht vom 21. November 2016 vom Beschwerdeführer nicht
abgeholt worden sind, denn deren ordnungsgemässe und rechtzeitige Zustellung
erfolgte im Sinne der Zustellungsfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO
(vgl.E.3).
Damit darf
gestützt auf die eingangs zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung, unter
Wahrung des Grundsatzes von Treu und Glauben
(Art. 3 Abs. 2 lit. a StGB), auf einen
konkludenten Rückzug der Einsprache geschlossen werden. Entsprechend ist die
Beschwerde abzuweisen. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom
5. April 2016 ist somit in Rechtskraft erwachsen.
Aus diesen
Ausführungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem
Ausgang des Verfahrens dessen ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von
CHF 500.–, einschliesslich Auslagen, zu tragen (vgl.
§ 11 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren
[SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich
Auslagen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Lorena Plozza
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.