Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.108
BES.2016.135
ENTSCHEID
vom 11.
Januar 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Michèle Babst
Beteiligte
A____ GmbH, Beschwerdeführerin
1
[...]
B____ Beschwerdeführer
2
[...]
gegen
C____ Beschwerdegegner
1
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
D____ Beschwerdegegner
2
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt, [...]
Gegenstand
Beschwerden gegen zwei Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 1. Juni 2016 und
11. Juli 2016
betreffend Einstellung des
Strafverfahrens
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 7. November 2014 erstattete B____ für sich selbst
sowie namens der A____ GmbH gegen C____ und D____ Strafanzeigen wegen
Ehrverletzungsdelikten (Verleumdung, Beschimpfung und eventualiter übler
Nachrede). An der Generalversammlung der E____ AG vom 10. Oktober 2014 soll
Rechtsanwalt […] namens seines Mandanten D____ ehrverletzende Vorwürfe gegen
die Revisionsstelle A____ GmbH und ihren Gesellschafter und Geschäftsführer B____
erhoben haben.
Mit Schreiben
vom 14. März 2016 kündigte der zuständige Staatsanwalt den Abschluss der Untersuchung
an und setzte eine letzte Frist, um Beweisanträge zu stellen sowie um sich als
Privatkläger zu erklären. Am 24. März teilte B____ für sich und die A____
GmbH mit, dass sie sich als Privatkläger am Verfahren beteiligen möchten und
stellte den Antrag, die an der Generalversammlung vom 10. Oktober 2014 Anwesenden
als Zeugen zu befragen. Mangels Tatbestandsmässigkeit stellte die Staatsanwaltschaft
das Strafverfahren betreffend C____ am 1. Juni 2016 und in Bezug auf D____
am 11. Juli 2016 ein. Gegen beide Einstellungsverfügungen erhoben B____ sowie
die A____ GmbH (nachfolgend "Beschwerdeführende") am 13. Juni
2016 und am 27. Juli 2016 Beschwerde beim Appellationsgericht und
beantragten die Fortführung des Strafverfahrens. Die Staatsanwaltschaft schloss
in beiden Verfahren auf kostenfällige Abweisung der Beschwerden. Ebenso
beantragten C____ mit Eingabe vom 7. Juli 2016 und D____ mit Stellungnahme
vom 20. Oktober 2016 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit ihren
Repliken hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest, während auch C____
mit Duplik vom 23. September 2016 an seinen Anträgen festhielt, worauf die
Beschwerdeführenden noch einmal Stellung nahmen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte und des Sachverhalts ergeben sich, soweit für den Entscheid
relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382
Abs. 1 StPO). Der Begriff "Partei" ist umfassend im Sinn
von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen: neben der beschuldigten Person, der
Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am
Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert sein. Voraussetzung
dafür ist, dass sich diese Person am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat
bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend
machen kann (Lieber, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich
2014, Art. 382 N 2; Schmid,
Praxiskommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 382 N 1 f.). Die
Beschwerdeführenden sind als Anzeigesteller durch die Verfahrenseinstellung
selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert, da die angezeigten Delikte
zu ihrem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend haben sie ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung, was
sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3 Die
Beschwerden sind innert der gesetzlichen Frist eingereicht und begründet
worden, sodass darauf einzutreten ist. Da die vorliegenden beiden Verfahren denselben
Sachverhalt betreffen und sich identische Rechtsfragen stellen, sind die Verfahren
BES.2016.108 und BES.2016.135, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, zu
vereinigen. Diesem Antrag hat sich keine Partei widersetzt.
2.1 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 lit. a–e StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren
ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn
kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist,
Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder
Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf
Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft
hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben.
Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus
dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2
Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO
ergebenden Grundsatzes "in dubio pro duriore" weiterzuführen und an
das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar,
so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende
Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu
befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht hat oder
nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein
Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Strafgerichts sicher oder doch
sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung
erscheinen würde (Grädel/Heiniger,
in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 8; BGE 138 IV
86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; statt vieler: AGE BES.2015.115 vom 11.
Februar 2016 E. 2.1).
2.2 Hintergrund des vorliegend strittigen Strafverfahrens
bilden Äusserungen an einer Generalversammlung der E____ AG vom 10. Oktober
2014, an welcher der Beschwerdegegner 1 als Anwalt den Beschwerdegegner 2
(Minderheitsaktionär der E____ AG) vertrat. An dieser Generalversammlung soll
der Beschwerdegegner 1 folgende Vorwürfe erhoben haben:
a.
die A____ bzw. B____ seien entgegen dem Wortlaut des Revisionsberichts
nicht unabhängig;
b.
die (für die Revision) eingesetzten Mitarbeiter hätten nicht über die
notwendige Qualifikation verfügt;
c.
es seien, entgegen dem Berichtswortlaut, nicht alle gemäss Standards
vorgesehenen bzw. für die Revision erforderlichen Prüfungsarbeiten erfolgt;
d.
die Formulierung betr. Liquiditätsengpass im Revisionsbericht entspreche
nicht der Wahrheit;
e.
ein Satz des Revisionsberichts stamme nicht von B____, sondern von einer
Drittperson (wobei bis heute unklar geblieben sei, welcher Satz gemeint sei).
Die
Staatsanwaltschaft führte aus, es sei unbestritten, dass der Beschuldigte
derartige Vorwürfe erhoben habe. Sie deckten sich mit den detaillierten
Vorwürfen, die der Beschwerdegegner 1 nach Erhalt des Protokolls der genannten
Generalversammlung und als Antwort auf ein Schreiben des Beschwerdeführers 1
vom 14. Oktober 2014 in einem Schreiben vom 26. Oktober 2014 festgehalten
habe.
2.3 Soweit
der Beschwerdegegner 1 dagegen vorbringt, im Schreiben vom
26. Oktober 2014 sei lediglich auf Widersprüche und Untätigkeit
hingewiesen und Zweifel an der Unabhängigkeit ohne Bezugnahme auf die
Bestätigung der Unabhängigkeit im Revisionsbericht geäussert worden, und etwas
anderes sei nicht zugestanden, ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft
ihrer Einstellungsverfügung jenen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, den die Beschwerdeführenden
in der Strafanzeige geschildert haben (Akten S. 154 f.). Da bei der Frage,
ob die Einstellung einer Strafuntersuchung gerechtfertigt ist, dem Prinzip "in
dubio pro duriore" zu folgen ist, ist zunächst von dem Sachverhalt auszugehen,
der zur Einleitung der Strafuntersuchung geführt hat. Deshalb legte die Staatsanwaltschaft
der Einstellungsverfügung zu Recht den schwerwiegenderen Vorwurf zu Grunde.
Indem sie in Bezug auf diesen Sachverhalt die Strafbarkeit bereits verneinte, bedurfte
es keiner weiteren Abklärung, ob die Vorwürfe weniger weit gingen.
Die
Beschwerdeführenden rügen diesbezüglich, dass die von ihnen angerufenen
Zeuginnen und Zeugen, die an der fraglichen Generalversammlung teilgenommen
hatten, nicht befragt worden seien. Es erübrigte sich allerdings, allfällige
Zeuginnen und Zeugen zu befragen, ob die Aussagen so gemacht worden seien oder
nicht, da die Staatsanwaltschaft die Strafbarkeit bereits unter Einbezug der
Darstellung der Beschwerdeführenden verneinte. Sie lehnte die Anhörung der
angerufenen Zeuginnen und Zeugen im Weiteren ab, da diese in den Grundkonflikt,
in dessen Zusammenhang die angezeigten Äusserungen stehen, in der einen oder
anderen Art involviert seien, weshalb eine unabhängige Wiedergabe der fraglichen
Aussagen, auch angesichts des Zeitablaufes, nicht zu erwarten sei. Bei
antizipierter Beweiswürdigung würde im besten Fall zudem Aussage gegen Aussage
stehen, was ebenfalls eine Verfahrenseinstellung zur Folge haben müsste. Dem
ist zuzustimmen, womit die Einstellungsverfügungen in formeller Hinsicht nicht
zu beanstanden sind.
3.1 Die
Staatsanwaltschaft begründete ihre Einstellungsverfügungen mit der
Nichterfüllung der beanzeigten Tatbestände. Die Vorwürfe, die
Beschwerdeführenden seien nicht unabhängig, verfügten nicht über die notwendige
Qualifikation und es seien nicht alle für die Revision erforderlichen Prüfungsarbeiten
erfolgt, würden Rechtsfragen zum Aktienrecht und zu den Bestimmungen über die
Revisionsstelle aufwerfen, womit höchstens die berufliche Ehre tangiert würde. Die
blosse Herabsetzung als Geschäfts- oder Berufsmann werde aber nach ständiger
Praxis nicht vom Ehrbegriff der Ehrverletzungsdelikte erfasst. Die Aussage,
wonach der Revisorenbericht einen Passus enthalte, der nicht mit der Wahrheit
übereinstimme, enthalte nicht den Vorwurf, der Revisorenbericht sei absichtlich
unwahrheitsgemäss verfasst worden. Sie tangiere daher ebenfalls höchstens die
berufliche Ehre, die von den Ehrverletzungsdelikten nicht geschützt sei. Auch
der letzte Vorwurf, wonach ein Satz im Revisorenbericht nicht vom
Beschwerdeführer 2 stamme, verletze den Ehrbegriff nicht und daraus gehe
auch nicht der Vorwurf einer Urkundenfälschung hervor, weil der
Beschwerdeführer 2 den Revisorenbericht unterzeichnet habe und davon
auszugehen sei, dass er den Inhalt des Berichts kannte und mit seiner Unterschrift
für gut befunden habe.
3.2 Dagegen
bringen die Beschwerdeführenden vor, dass die erhobenen Vorwürfe besagten, der
Revisor sei nicht unabhängig. Die Vorhalte der Beschwerdegegner würden den
Vorwurf strafrechtlichen Verhaltens beinhalten, da die Unterzeichnung eines
Revisionsberichts mit der Unabhängigkeitserklärung bei fehlender Unabhängigkeit
eine Urkundenfälschung sei. Dem Beschwerdegegner 1 als Anwalt wie auch
anderen an der Generalversammlung anwesenden Juristen müsse klar gewesen sein,
dass damit dem Revisor eine Urkundenfälschung vorgeworfen worden sei. Der
Vorwurf eines strafbaren Verhaltens stelle aber keine blosse Herabsetzung als
Geschäfts- oder Berufsmann dar, sondern sei ein erheblicher Angriff auf die
Ehre und den guten Ruf als Revisor.
Der Beschwerdegegner 1
macht hingegen geltend, er habe nie den Vorwurf einer Urkundenfälschung
erhoben. Der Beschwerdegegner 2 argumentiert, die Selbstdeklaration des
Revisors im Revisionsbericht sei keine objektiv nachprüfbare Tatsache und sei
damit lediglich eine einfache schriftliche Lüge. Sie könne somit nicht als
Urkundenfälschung qualifiziert werden, womit die kritisierte fehlende Unabhängigkeit
auch nicht den Vorwurf der Urkundenfälschung beinhalte.
3.3 Die Staatsanwaltschaft zitiert die
bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach unter der durch die Ehrverletzungstatbestände
geschützten Ehre insbesondere die Wertschätzung eines Menschen zu verstehen ist,
die er bei seinen Mitmenschen tatsächlich geniesst bzw. sein Ruf, ein ehrbarer
Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein
charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 119 IV 44 E. 2a
S. 46 f.; BGer 6B_333/2009 vom 5. September 2009 E. 2.3).
Allerdings kann gemäss der Rechtsprechung Kritik, die sich nicht nur auf die
beruflichen Fähigkeiten bezieht, sondern auch auf das Verantwortungsbewusstsein
und Pflichtgefühl bei der Erfüllung beruflicher Aufgaben, namentlich wenn diese
Person gewissen Standesregeln untersteht, ebenfalls die soziale Geltung und
somit den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, betreffen (Riklin, Basler Kommentar zum Strafrecht II, 3. Auflage
2013, vor Art. 173 StGB N 25; 6B_51/2008 vom 2. Mai 2008 E. 3.2 m.H.
auf BGE 92 IV 94 E. 2 S. 97 und BGE 99 IV 148 E. 2 S. 150).
Ein Revisor untersteht gewissen Standes- und Berufsregeln, sodass es grundsätzlich
infrage kommt, dass mit den beanstandeten Äusserungen den Beschwerdeführenden
das für ihren Beruf wesentliche Vertrauen abgesprochen und ihnen gleichzeitig
eine Verletzung ihrer Standespflichten vorgeworfen wurde, was über die blosse
Beeinträchtigung des beruflichen Ansehens hinausginge. Ob hier ein solcher Fall
vorliegt, müsste gerichtlich geklärt werden. Die Begründung der
Staatsanwaltschaft, es sei lediglich die berufliche Stellung kritisiert worden,
erscheint in Anbetracht dieser Umstände alleine nicht ausreichend für die
Einstellung des Strafverfahrens.
3.4 Indes sieht die Staatsanwaltschaft
auch den Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 14 des Strafgesetzbuches (StGB,
SR 311.0) als erfüllt an. Dieser
Rechtfertigungsgrund geht dem Wahrheitsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB vor (BGE 135
IV 177 E. 4 S. 179; Riklin,
a.a.O., vor Art. 173 StGB N 64).
Laut Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer
handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem
oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (BGer 6B_666/2011 vom
12. März 2012 E. 1.2). Art. 14 StGB schützt nicht nur die Rechte
und Pflichten gemäss dem Strafgesetzbuch sondern auch Rechte und Pflichten aus
dem Zivil- oder dem öffentlichen Recht (vgl. Seelmann,
Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art.
14 StGB N 3 ff.).
Der
Beschwerdegegner 1 hat als Anwalt des Beschwerdegegners 2 die
Pflicht, sich für seinen Mandanten einzusetzen. Der Beschwerdegegner 2 ist
Aktionär der Gesellschaft, anlässlich deren Generalversammlung es zu den
strittigen Äusserungen gekommen ist. Im hier interessierenden Zusammenhang
gehören zu den Aktionärsrechten die Mitgliedschafts- und Vermögensrechte. Die
Mitgliedschaftsrechte gemäss Art. 689 ff. des Obligationenrechts (OR,
SR 220) beinhalten namentlich das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung,
das Stimmrecht, die Antrags- und Kontrollrechte, das Recht auf Einleitung einer
Sonderprüfung sowie die Klagerechte (Pöschel,
Basler Kommentar zum Obligationenrecht II, 5. Auflage 2016,
Art. 689 N 2). Die Mitgliedschaftsrechte umfassen auch das Recht auf
Diskussion in der Generalversammlung und auf Abgabe von Erklärungen zu
Protokoll (Pöschel, a.a.O., Art. 689
N 3). Zur Wahrnehmung dieser Interessen stehen dem Aktionär und seinem
Vertreter auch überspitzte Formulierungen und leichte Übertreibungen zu, wie
die Staatsanwaltschaft mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Praxis zu Recht
festhielt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Anwälte im
Prozess, sind durch Gesetz erlaubte kritische Äusserungen solange nicht
ehrverletzend, als sie sachbezogen sind, sich auf das für die Erläuterung des
jeweiligen Standpunkts Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen
erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen. Innerhalb dieser Grenzen
können die wahrgenommenen Interessen auch pointiert vertreten werden. Hinzunehmen
ist dabei ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar
Provokationen, soweit sich die Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als
unnötig beleidigend erweisen (Seelmann,
a.a.O. Art. 14 StGB N 8; BGE 135 IV 177 E. 4 S. 178 m.H).
Allgemein ist bei Ehrverletzungen zudem bei der Bewertung, ob eine kritische
Aussage über das erlaubte Mass hinausschiesst, auch der Kreis der adressierten
Personen zu berücksichtigen (Riklin,
a.a.O., vor Art. 173 StGB N 36).
Vorliegend sind
die kritischen Aussagen nicht in besonders verletzender Art und Weise
ausgefallen, was schon darin zum Ausdruck kommt, dass die Beschwerdeführenden
selbst bloss von einem "impliziten" Vorwurf der Urkundenfälschung
sprechen. Darüber hinaus erfolgten die Äusserungen im geschlossenen Rahmen in
einer spezifischen Kommunikationssituation, nämlich der Generalversammlung, die
dafür da ist, Fragen zu stellen und Auskünfte zu verlangen sowie Diskussionen
zu führen. Sie waren demnach auch mit Blick auf die Rezipienten nicht geeignet,
den Ruf der Betroffenen zu schädigen. Unter diesen Umständen kann das Recht
eines Anwalts auf kritische Äusserungen nicht auf einen Prozess beschränkt
werden. Die vorliegende Situation ist mit jener eines Beschuldigten zu
vergleichen, der aufgrund seines Rechts auf Verteidigung im Strafverfahren dazu
berechtigt war, wider besseres Wissen das ihm vorgeworfene Verhalten zu
bestreiten und damit sinngemäss dem Anzeigeerstatter eine Falschaussage
vorzuwerfen (BGE 118 IV 248 E. 2d S. 254). Auch hier wurde
allenfalls und wenn überhaupt, ein sinngemässer strafrechtlicher Vorwurf
formuliert. Insgesamt wären die vorliegenden Äusserungen, falls sie als
ehrverletzend zu beurteilen wären, aufgrund von Art. 14 StGB gerechtfertigt, da
die Vorwürfe in einer Generalversammlung gemacht wurden, die den Aktionären die
Möglichkeit zur Kritik bietet. Mit der Bejahung des Rechtfertigungsgrundes nach
Art. 14 StGB kann offen bleiben, ob überhaupt eine Urkundenfälschung vorliegen
würde, wenn ein Revisor, der bescheinigt, unabhängig zu sein, effektiv nicht
unabhängig ist.
3.5 Die
Staatsanwaltschaft ging folglich zu Recht davon aus, dass – falls ein
Tatbestand der Ehrverletzungsdelikte überhaupt erfüllt wäre – die fraglichen
Äusserungen gerechtfertigt wären. Eine Verurteilung der Beschwerdegegner 1 und
2 ist bei dieser Sachlage äusserst unwahrscheinlich, weshalb die Verfahrenseinstellung
zu Recht erfolgte. Dementsprechend ist die Beschwerde diesbezüglich unbegründet.
4.1 Die
Beschwerdeführenden rügen sodann, dass dem Beschwerdegegner 1, der selbst
Anwalt sei, die Entschädigung für eine Rechtsvertretung im
Untersuchungsverfahren zugestanden worden sei. Er habe die anwaltliche
Vertretung nicht nötig gehabt.
4.2 Wird
das Verfahren gegen eine beschuldigte Person eingestellt, so hat sie gemäss
Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für
die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Einer beschuldigten Person
wird in der Regel der Beizug einer anwaltlichen Vertretung zugebilligt, wenn
dem Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere zukommt. Im Übrigen sind beim
Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs einer Rechtsvertretung neben der
Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls
insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die
persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu
berücksichtigen (vgl. BGE 138 IV 197 E. 2.3.5 S. 203). Eigenes Fachwissen
lässt den Anspruch auf anwaltliche Vertretung nicht dahinfallen (BGE 115 IV 156
E. 2c S. 159 f.). Um eine sachliche Distanz zur Angelegenheit in eigener Sache
zu erhalten, ist sie sogar gerade bei Anwälten empfehlenswert. Vorliegend war
der Beizug eines Anwalts für den Beschwerdegegner 1 auch deshalb angemessen,
weil der Vorwurf eines Ehrverletzungsdelikts nicht nur ein Vergehen betrifft
und gerade für einen Anwalt gravierende berufliche Konsequenzen hätte. Diese
Rüge ist folglich unbegründet und abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten
ist, da die Honorarforderung des Vertreters ohnehin aus der Staatskasse
ausgerichtet wird und die Beschwerdeführenden dadurch nicht beschwert sind.
Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Beschwerden als unbegründet abzuweisen sind. Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführenden gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 1'000.– in
solidarischer Verbindung zu tragen. Diese wird mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
Den
Beschwerdegegnern ist grundsätzlich gemäss Art. 436 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine angemessene
Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Nach Art. 432
Abs. 2 StPO kann allerdings bei Antragsdelikten die Privatklägerschaft
verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die
angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen. Entsprechend sind die
Beschwerdeführenden zu verpflichten, den Beschwerdegegnern für das Beschwerdeverfahren
eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
Der Vertreter
des Beschwerdegegners 2 hat einen Zeitaufwand von 8,75 Stunden, eine
Kleinspesenpauschale von 3 % sowie Mehrwertsteuer (MWST) von 8% geltend
gemacht. Der Zeitaufwand erscheint angesichts des Umfangs und der Komplexität
der Sache als angemessen. Allerdings beträgt der Stundenansatz in Strafsachen
bei Obsiegen und einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad grundsätzlich CHF 250.–
(Beschluss des Appellationsgerichts vom 27. Januar 2014). Folglich ergibt sich ein
zu entschädigendes Honorar von CHF 2‘187.50 sowie Spesen von CHF 65.60
zuzüglich CHF 180.25 MWST. Die Beschwerdeführenden sind somit zu
verpflichten, dem Beschwerdegegner 2 eine Parteientschädigung in Höhe von
CHF 2'433.35 in solidarischer Verbindung zu bezahlen.
Der Vertreter
des Beschwerdegegners 1 hat zwar einen Antrag auf Zusprechung einer
Parteientschädigung gestellt, jedoch keine Kostennote eingereicht. Entsprechend
ist der Aufwand des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners praxisgemäss zu
schätzen. Es ist vorliegend gerechtfertigt, dem Beschwerdegegner 1 den gleichen
Aufwand zu entschädigen, wie dem Beschwerdegegner 2, da dessen Bemühungsumfang
angemessen erscheint.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerden werden abgewiesen.
Die Beschwerdeführenden tragen die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.– zu gleichen Teilen
und in solidarischer Verbindung. Die Gebühr wird mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in Höhe von je CHF 500.– verrechnet.
Die Beschwerdeführenden haben in
solidarischer Verbindung dem Beschwerdegegner 1 und dem Beschwerdegegner 2 für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von je CHF 2'253.10
(einschliesslich Auslagen) zuzüglich CHF 180.25 MWST auszurichten. Anteilsmässig
werden daran je CHF 500.– aus dem geleisteten Kostenvorschuss ausbezahlt.
Mitteilung an:
Beschwerdeführende
Beschwerdegegner 1 und 2
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Michèle Babst
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.