Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.9
URTEIL
vom 30.
Januar 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...]
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48,
4057 Basel
vertreten durch […], Advokat
[…]
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 28. Januar 2017
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ stammt aus
Algerien. Nach eigenen Angaben lebt er seit rund 14 Jahren in Europa,
vorwiegend in Frankreich oder der Schweiz, ohne über eine Aufenthaltsbewilligung
zu verfügen. Am 19. März 2016 wurde die Kantonspolizei Basel-Stadt alarmiert,
weil A____ seine Partnerin bedroht haben soll. Am 29. April 2016 erfolgte aus
gleichem Grund ein weiterer Polizeieinsatz. Am 27. Januar 2017 wurde er verhaftet,
weil er […] einen Ladendiebstahl begangen hatte. Das Migrationsamt wies ihn am
28. Januar 2017 aus der Schweiz weg und verfügte eine dreimonatige Ausschaffungshaft.
Mit Strafbefehl vom 29. Januar 2017 wurde er des geringfügigen Diebstahls und
der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig erklärt und zu
einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen und einer Busse von CHF 500.–
verurteilt. In der heutigen Verhandlung ist A____ befragt worden, wofür auf das
Protokoll verwiesen wird.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund
einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen
Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine
Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
[SG 122.300]).
2.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung
entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG
sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 und 4 AuG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig vor, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann
ein Ausländer ferner auch dann in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten
darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
2.2 Das
Migrationsamt begründet die Haft damit, dass das bisherige Verhalten des
Beurteilten zeige, dass er sich kaum an behördliche Anweisungen halten werde.
Dies insbesondere auch angesichts des inzwischen fast 14-jährigen
rechtswidrigen Aufenthalts, in welchem er offenbar noch nie den Versuch
unternommen habe, seinen Status zu legalisieren. Der Haftgrund sei damit
erfüllt. Notwendig werde die Haft einerseits, da seine Freundin keinen festen
Wohnsitz vorweisen könne, und es andererseits noch nicht amtlich belegt sei,
dass es sich bei deren Sohn effektiv um ein gemeinsames Kind handle. Beim
Migrationsamt sei auch kein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung hängig,
obwohl die Anlaufstelle offenbar seit Dezember 2015 Kenntnis des Falles habe.
Angesichts dieser langen Dauer und der doch eher mageren Bemühungen des
Betroffenen sei die Ausschaffungshaft von drei Monaten verhältnismässig. Dazu
ist Folgendes festzuhalten: Der Beurteilte wurde im Jahr 2016 zweimal in Basel
durch die Polizei kontrolliert, die ihn telefonisch auch dem Migrationsamt meldete,
welches jedoch beide Male die Entlassung aus der Kontrolle anordnete. Weder
erfolgte eine Wegweisung aus der Schweiz noch erliess das Migrationsamt
Anordnungen in Bezug auf eine freiwillige Rückkehr des Beurteilten. Bei dieser
Situation kann nicht von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht ausgegangen werden.
Ob gestützt auf den langjährigen illegalen Aufenthalt, das passive Verhalten
des Beurteilten, die Begehung eines Ladendiebstahls und das Fehlen eines festen
Wohnsitzes sowohl des Beurteilten als auch der Freundin des Beurteilten (welche
Schweizerin ist) auf das Vorliegen von Untertauchensgefahr geschlossen werden kann,
ist angesichts seiner Bindung zu seinem Sohn fraglich, kann aber offen bleiben.
Denn jedenfalls erweist sich die Anordnung von Ausschaffungshaft unter den
gegebenen Umständen als nicht verhältnismässig. Bis anhin haben die Behörden den
illegalen Aufenthalt des Beurteilten geduldet, obwohl sie davon Kenntnis
hatten. Er wurde nicht weggewiesen und auch nicht dazu aufgefordert, die
Schweiz freiwillig zu verlassen. Er hat eine Freundin, die Schweizerin ist.
Auch wenn der Beurteilte wegen seines illegalen Aufenthalts nicht als Vater des
gemeinsamen Kindes gemeldet und ins Register eingetragen worden ist, ist nicht
zweifelhaft, dass seine diesbezüglichen Angaben (ebenso wie diejenigen der
Mutter des Kindes) wahr sind. Die Freundin des Beurteilten ist zwar zurzeit
tatsächlich an keinem offiziellen Wohnsitz gemeldet. Sie wird jedoch durch das
Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz Basel-Stadt unterstützt und ist
auch im Besitze einer Handynummer. Da sie Schweizerin ist, liegen keine
Anhaltspunkte dafür vor, dass sie untertauchen würde. Auch der Beurteilte hat
angegeben, im Besitze einer Handynummer zu sein, unter welcher man ihn
erreichen könnte. Angesichts der bisherigen Passivität der Behörden muss ihm die
Gelegenheit geboten werden zu beweisen, dass er den ihm gesetzten
Vorladungsterminen Folge leistet. Dies gilt umso mehr, als, wie das Migrationsamt
selber ausführt, eine Ausschaffung nach Algerien ohne Reisepass schwierig und
zeitaufwendig ist. Vor dass zum schwer in die Persönlichkeit des Beurteilten
eingreifenden Mittel einer voraussichtlich lange dauernden Ausschaffungshaft
gegriffen werden kann, ist dem Beurteilten deshalb die Weisung zu erteilen, den
Anordnungen des Migrationsamtes Folge zu leisten und für den Vollzug der Wegweisung
erreichbar zu sein.
Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist zu bewilligen und der Vertreter des Beurteilten
ist für seinen Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft
ist unzulässig. A____ ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Vertreter, […], wird
ein Honorar von CHF 700.– zuzüglich 8 % MWST von CHF 56.– aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.