Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.122
URTEIL
vom 20. Januar 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner
Morin
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[…]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, Postfach 570
4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 6. Mai
2016
betreffend Unterstützungsleistungen
(Übernahme Mietkosten)
Sachverhalt
A____
(Rekurrentin) wird seit dem Jahr 2006 mit Unterbrüchen von der Sozialhilfe
Basel-Stadt (Sozialhilfe) wirtschaftlich unterstützt. Seit dem 1. Dezember
2013 wohnt sie in einer 5-Zimmerwohnung mit einem Mietzins von monatlich CHF 1‘950.–,
zuzüglich Nebenkosten von CHF 330.–, welche sie damals mit ihren beiden
Kindern bewohnte. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2013 bewilligte die
Einzelfallkommission der Sozialhilfe (EFKOS) die Übernahme dieses damals um
CHF 600.– über dem geltenden Mietzinsgrenzwert für einen
3-Personenhaushalt liegenden Mietzinses bis zum 30. November 2015. Seit
November 2014 respektive April 2015 leben die beiden Kinder nicht mehr im
Haushalt der Rekurrentin. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2015 lehnte die
EFKOS ein Gesuch der Rekurrentin um weitere Übernahme der Wohnkosten ab. Es
wurde der Rekurrentin aber Gelegenheit gegeben, ihre gesundheitliche Situation
in Bezug auf einen Wohnungswechsel erneut zu belegen. Aufgrund der
eingereichten Belege wurde der Rekurrentin mit Entscheid der EFKOS vom
17. November 2015 für maximal weitere drei Monate bis zum 28. Februar
2016 die Kostenübernahme für die über dem Grenzwert liegenden Mietkosten von
CHF 1‘250.– bewilligt. Dabei wurde festgehalten, dass bis dahin eine
Lösung mit gesichertem Wohnraum gefunden werden müsse. Dies wurde der
Rekurrentin von der Sozialhilfe mit Verfügung vom 4. Januar 2016 eröffnet.
Gegen diese
Verfügung erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 15. Januar 2016 Rekurs an
das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU). Dieses erteilte der
Rekurrentin auf ihre entsprechenden Gesuche hin am 12. Februar 2016 eine
erste und mit Verfügung vom 7. März 2016 eine letzte Fristerstreckung für
die Einreichung der Rekursbegründung bis zum 7. April 2016. In der Folge
versandte die Rekurrentin mit E-Mail vom 8. April 2016 eine nicht
unterschriebene, auf den 5. März 2016 datierte Rekursbegründung an das WSU.
Darauf gewährte ihr der Co-Leiter des Rechtsdienstes des WSU ebenfalls per
E-Mail eine Nachfrist zur Nachreichung eines unterzeichneten Exemplars der
Rekursbegründung oder zur Unterzeichnung des entsprechenden Ausdrucks in den
Räumlichkeiten des Departements. Innert der gesetzten Frist unterzeichnete die
Rekurrentin darauf einen Ausdruck ihrer Rekursbegründung beim Rechtsdienst des
WSU. Mit Entscheid vom 6. Mai 2016 trat das Departement auf den Rekurs wegen
verspäteter Einreichung der Rekursbegründung nicht ein.
Gegen diesen Entscheid
richtet sich der mit Eingabe vom 16. Mai 2016 erhobene Rekurs an den Regierungsrat,
welchen das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 1. Juni 2016 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. In der Folge übermittelte das
Präsidialdepartement dem Verwaltungsgericht eine Eingabe der Rekurrentin vom
25. Mai 2016, mit welcher die Rekurrentin ihren Rekurs gegen den Entscheid
des WSU begründete. Auf ihr entsprechendes Gesuch hin wurde dem Rekurs mit Verfügung
des Instruktionsrichters vom 8. Juni 2016 die aufschiebende Wirkung mit
Bezug auf die mit Verfügung der Sozialhilfe vom 4. Januar 2016 festgestellte
Beendigung der Kostentragung für die aktuelle Wohnung nach dem 28. Februar
2016 zuerkannt. Das WSU beantragte mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2016 die
kostenfällige Abweisung sowie den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses.
Dazu replizierte die Rekurrentin mit Eingabe vom 21. Juli 2016. Der
Instruktionsrichter wies darauf das Gesuch des WSU um Aufhebung der
aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 15. August 2016 ab. Hierzu nahm
das WSU mit Eingabe vom 23. August 2016 Stellung. In der Folge beantragte
die Rekurrentin mit Eingabe vom 9. September 2016 den Ausstand des
Instruktionsrichters, Dr. Stephan Wullschleger. Dieses Gesuch wies das
Dreiergericht des Verwaltungsgerichts mit Entscheid DG.2016.16 vom 14. November
2016 kostenfällig ab. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkula-tionsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Dreiergericht zur Beurteilung des
Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements
vom 21. Juli 2016, den §§ 10 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG; SG 270.100) sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) und §
92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes in der seit dem 1. Juli
2016 geltenden Fassung (GOG; SG 154.100). Die Rekurrentin ist vom angefochtenen
Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung. Sie ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf
den im Übrigen rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs ist somit
einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG und umfasst namentlich die richtige Feststellung des Sachverhalts,
die richtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und den willkürfreien
Gebrauch des Ermessens durch die Verwaltung (statt vieler: VGE VD.2011.9 vom
10. Mai 2011 E.1.1 und VD.2010.102 vom 20. September 2010 E.1.1). Der vorliegende
Entscheid ergeht gemäss § 25 Abs. 3 VRPG auf dem Zirkulationsweg.
2.1 Wie
die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, sind Rekurse gegen Verfügungen der
Ämter gemäss § 46 Abs. 1 OG innert 10 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung
bei der Rekursinstanz anzumelden und nach § 46 Abs. 2 OG innert 30 Tagen, vom
gleichen Zeitpunkt an gerechnet, durch Einreichung einer Rekursbegründung zu
begründen. Die gesetzliche Begründungsfrist kann auf begründetes Gesuch hin erstreckt
werden (§ 46 Abs. 3 OG).
2.2 Vorliegend
ist nicht bestritten, dass das WSU der Rekurrentin die Frist zur Rekursbegründung
mit Schreiben vom 7. März 2016 bis zum 7. April 2016 erstreckt hat,
wobei gleichzeitig darauf hingewiesen worden ist, dass die Frist nicht mehr
weiter erstreckt werden könne. Die Rekurrentin hat dem Departement ihre
Rekursbegründung in der Nacht vom 7. auf den 8. April 2016 per E-Mail
zugestellt. Das Departement hat dazu erwogen, bei der Übermittlung einer
Mitteilung per E-Mail gehe die Mitteilung dem Adressaten im Zeitpunkt der
Speicherung auf dessen Server zu (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 11. September 2013, UV.2012.00059, E. 1.2.4; BGE 140 IV
181 E. 2.6 S. 186; Schwenzer,
Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 7. Auflage, Bern 2016, Rn.
27.23, differenzierend zwischen privater und geschäftlicher bzw. behördlicher
Empfängerin). Gemäss Auskunft der IT-Abteilung des WSU vom 26. April 2016
sei das E-Mail der Rekurrentin, welches die Rekursbegründung enthielt, am
8. April 2016 um 03.34 Uhr auf dem Server des WSU gespeichert worden. Die
Rekurrentin habe die Rekursbegründung somit erst am 8. April 2016 und
deshalb grundsätzlich verspätet dem WSU zugestellt.
2.3
2.3.1 Dem
hält die Rekurrentin mit ihrem Rekurs entgegen, dass sie ihre Beschwerde
„gestützt auf Art. 42 Abs. 4 und 5 BV und Art. 45 Abs. 2 BV“ fristgerecht
eingereicht habe. Auch wenn sie ihre Beschwerde per Post am 7. April 2016
eingereicht hätte, wäre sie nicht vor dem 8. April 2016 im Verlauf vom Morgen
beim WSU eingetroffen.
2.3.2 Unbehelflich
erscheinen bei dieser Argumentation der Rekurrentin die Verweise auf die Schweizerische
Bundesverfassung (BV; SR 101). Art. 42 BV hat nur einen Absatz und bezieht sich
auf die Aufgaben des Bundes, die hier zum vornherein nicht tangiert sind. Art.
45 Abs. 2 BV bestimmt, dass der Bund die Kantone zur Gewährleistung ihrer
Mitwirkung an seiner Willensbildung rechtzeitig und umfassend über seine
Vorhaben informiert und ihre Stellungnahmen einholt, wenn ihre Interessen betroffen
sind. Die Bestimmung steht in keinerlei Bezug zur hier strittigen Frage der
Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer fristgebundenen Eingabe. Zutreffend ist
zwar der tatsächliche Hinweis, dass eine am letzten Tag einer Frist der Post
aufgegebene Sendung von der Behörde ebenfalls erst am Tag nach Fristablauf
zukommt. Darauf kann es aber nicht ankommen. Das baselstädtische
Verwaltungsprozessrecht kennt keine explizite Regelung der Wahrung von
Rechtsmittelfristen. Diese Lücke ist gemäss der Praxis primär unter Bezugnahme
auf die allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrens, wie sie insbesondere im
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) zum Ausdruck
kommen, zu füllen (VGE VD.2012.158 vom 19. Dezember 2012 E. 2.2; VD.2011.121
vom 18. Dezember 2012 S. 3; Thurnherr,
Die Rezeption der ZPO im Verwaltungsprozess, in: Fankhauser et al. [Hrsg.], Das
Zivilrecht und seine Durchsetzung, Festschrift für Professor Thomas
Sutter-Somm, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 673 ff., 693). Danach ist eine Frist
eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der
entsprechenden Behörde eintrifft oder zu deren Handen der schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben wird. Dies entspricht einem in der Schweiz allgemein geltenden
Rechtsgrundsatz, wie er in verschiedenen Gesetzen zum Ausdruck kommt (vgl.
Art. 21a Abs. 1 VwVG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 12 IPRG) und auch ohne
explizite Regelung im kantonalen Recht auf dem Wege seiner konkretisierenden
Auslegung zur Anwendung gelangt (Rhinow
et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 910; vgl.
auch BGer 4A_83/2008 vom 11. April 2008 E. 2.1; VGE VD.2013.138 vom
15. Oktober 2013 E. 3.2; VD.2011.122 vom 5. Dezember 2012 E. 1.3, 639/2004
vom 21. Juni 2004). Daraus folgt, dass die Aufgabe an die Post eine Ausnahme
vom Grundsatz ist, wonach eine Eingabe innert Frist bei der Behörde
einzutreffen hat. Die Rekurrentin kann aus dieser Ausnahme daher nicht
ableiten, dass Eingaben auch dann noch rechtzeitig eingereicht werden, wenn sie
innert der Frist bei einer Behörde eingehen, welche auch für die Kenntnisnahme
bei der Aufgabe mit der Post benötigt worden wäre.
2.3.3 Ebenfalls
nichts zu ihren Gunsten vermag die Rekurrentin aus der Regelung des Zeitpunkts
des Eingangs bei elektronischer Zustellung gemäss Art. 11 der Verordnung über
die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie
von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV; SR 272.1) abzuleiten.
Danach gilt die Zustellung im Zeitpunkt des Herunterladens von
der Zustellplattform als erfolgt. Dieser Zeitpunkt war aber wie gesehen erst
nach Ablauf der Frist. Im Übrigen kann von einer elektronischen Übermittlung im
Sinne dieser Bestimmung gar nicht gesprochen werden, hat die Rekurrentin ihre
Eingabe doch nicht mit einer anerkannten elektronischen Signatur übermittelt.
3.1 Mit ihrem Rekurs macht die
Rekurrentin weiter geltend, dass sie die Rekursbegründung innert der Nachfrist,
welche ihr vom WSU gewährt worden sei, handschriftlich unterschrieben
eingereicht habe. Man wolle ihr trölerisch „den schwarzen Peter“ zuschieben.
Deshalb sei „die Frist zu sanieren“.
3.2 Implizit macht die Rekurrentin damit
geltend, sie sei in ihrem Vertrauen auf die vom Departement gesetzte Nachfrist
zu schützen.
3.2.1 Der Grundsatz von Treu und
Glauben gemäss Art. 9 BV und § 10 der baselstädtischen Kantonsverfassung (SG
111.100) verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens
in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes
Verhalten der Behörden. Voraussetzung dafür ist, dass die Person, die sich auf den
Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte
und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr
rückgängig machen kann. Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben
dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (Häfelin et al., Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, Rz. 620 ff.; VGE VD.2015.189
vom 17. Oktober 2016 E. 4.4.2; VD.2011.198 vom 9. Februar 2012 E. 4.3).
3.2.2 Mit
E-Mail vom 8. April 2016 hat der Co-Leiter des Rechtsdienstes des WSU der
Rekurrentin sein Verständnis dafür ausgedrückt, dass sie die Rekursbegründung
aus Kostengründen nicht per Post einreichen wolle. Er wies sie aber darauf hin,
dass die eigenhändige Unterzeichnung der Rekursbegründung praxisgemäss ein
Gültigkeitserfordernis darstelle. Die eingereichte Rekursbegründung sei jedoch
nicht unterzeichnet. Er gewährte der Rekurrentin daher eine Nachfrist bis zum
14. April 2016, um entweder ein unterzeichnetes Exemplar an der Porte des WSU
abzugeben oder den im Dossier befindlichen Ausdruck ihrer Maileingabe in den
Räumlichkeiten des Departements zu unterzeichnen. In der Folge hat sich die
Rekurrentin für die zweite offerierte Variante entschieden und die Eingabe
innert der gewährten Nachfrist unterzeichnet. Daraus folgt, dass der
Rekurrentin einzig eine Nachfrist zur Verbesserung der fehlenden Unterzeichnung
gewährt worden ist. Tatsächlich würde das Nichteintreten auf eine nicht
unterzeichnete Eingabe einen überspitzten Formalismus begründen (vgl. BGer
5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1). Dem Schreiben des Co-Leiters des
Rechtsdienstes des WSU kann keine Stellungnahme betreffend die Erfüllung der
weiteren Prozessvoraussetzungen und insbesondere die Rechtzeitigkeit der per E-Mail
erfolgten Rekursbegründung entnommen werden. Daher fehlt es an einer
Vertrauensgrundlage. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die
Rekurrentin gestützt auf das E-Mail des WSU vom 8. April 2016 mit Blick auf die
Einhaltung der Frist zur Rekursbegründung Dispositionen getroffen hätte, die
sie nicht mehr rückgängig machen könnte. Im Zeitpunkt des E-Mail des WSU, mit
dem ihr eine Nachfrist zur Unterzeichnung ihrer Eingabe gewährt worden ist, war
die Frist zur Rekursbegründung bereits abgelaufen.
3.2.3 Keinen
überspitzten Formalismus bewirkt die Prüfung der Einhaltung der Frist für die
Einreichung der Rekursbegründung. Die Verbindlichkeit gesetzlicher Fristen,
insbesondere der Rechtsmittelfristen, bildet einen allgemein gültigen Rechtssatz.
Rechtsmittelfristen sind einzuhalten, und jede Säumnis bewirkt den Verlust des
Anfechtungsanspruchs. Die Einhaltung der gesetzlichen Formstrenge kann daher
nicht als überspitzter Formalismus gerügt werden (vgl. BGer 6B_507/2011 vom 7.
Februar 2012 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 137 III 617 E. 6 [E. 6.4 S. 622];
VGE VD.2013.191 vom 14. April 2014 E. 2.2).
3.3 Daraus
folgt, dass die Rekurrentin aus Treu und Glauben keinen Anspruch auf eine
Wiedereinsetzung in die verpasste Frist zur Rekursbegründung im
vorinstanzlichen Verfahren ableiten kann.
Der Rekurs ist
folglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin
grundsätzlich dessen Kosten. Sie hat es unterlassen, ein förmliches Gesuch um
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu stellen. Aufgrund ihrer
aktenkundigen Unterstützung durch die Sozialhilfe rechtfertigt es sich aber,
auf die Erhebung einer Gebühr für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren
zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt
Regierungsrat Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.