Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2016.189
ENTSCHEID
vom 18.
Januar 2017
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Beteiligte
A____ Rekurrent
[…]
gegen
Amt für Sozialbeiträge Rekursgegner
Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Amts für Sozialbeiträge
vom 27. Juni 2016
betreffend Gesuch um Entschädigung
und Genugtuung gemäss Opferhilfegesetz
Eintretensvoraussetzungen
Sachverhalt
Im Rahmen einer
gegen A____ (Rekurrent) gerichteten Strafuntersuchung wegen Sachentziehung und
Nötigung führte die Kantonspolizei Bern am 6. November 2012 an dessen
Wochenaufenthaltsort in Bern gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Hausdurchsuchung durch und stellte diverse
Waffen sicher. Mit Verfügung vom 24. Februar 2014 verfügte der Kommandant
der Kantonspolizei Basel-Stadt, dass die sichergestellten Waffen einbehalten
würden und vor deren allfälliger Rückgabe eine forensisch-psychiatrische
Begutachtung des Rekurrenten zu erfolgen habe. Am 14. Mai 2014 erstattete
der Rekurrent gegen den Kommandanten der Kantonspolizei Basel-Stadt Strafanzeige
wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung vom 6. November
2012. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 2. Juli 2014 erklärte die
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, den Kanton Basel-Stadt für die Behandlung
der Strafanzeige für zuständig zu erachten. Das Verfahren wurde mit Gerichtsstandsverfügung
vom 10. Juli 2014 durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt übernommen. Am
11. September 2014 verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die
Nichtanhandnahme der Strafanzeige des Rekurrenten vom 14. Mai 2014, da der
fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei. Diese Verfügung wurde
rechtskräftig, nachdem eine vom Rekurrenten dagegen erhobene Beschwerde mit
Entscheid des Appellationsgerichts vom 15. Oktober 2014 abgewiesen worden
war, soweit es darauf eintrat, und das Bundesgericht mit Urteil vom 9. März
2015 auf eine vom Rekurrenten dagegen erhobene Beschwerde nicht eintrat.
Am 20. Juni
2016 reichte der Rekurrent beim Amt für Sozialbeiträge ein Gesuch um
Entschädigung und Genugtuung gemäss Opferhilfegesetz im Zusammenhang mit dem
Vorfall vom 6. November 2012 ein. Im Gesuchsformular gab er als
einschlägige Straftat Amtsmissbrauch und als Täter B____, Staatsanwalt bei der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, an. Auf dieses Gesucht trat das Amt für
Sozialbeiträge am 27. Juni 2016 mangels eigener interkantonaler
Zuständigkeit nicht ein. Diese Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung wurde dem
Rekurrenten nach erfolglosem Zustellversuch vom 28. Juni 2016 am 5. Juli
2016 am Postschalter ausgehändigt.
Gegen diese Verfügung
führte der Rekurrent mit Schreiben vom 3. August 2016 (Datum Postaufgabe)
Rekurs ans Verwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen:
„1. Es sei dies an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Es sei das Maximum
einer Wiedergutmachungs- und Genugtuungssumme nach Opferhilfegesetz an A____
für die erlittene Unbill auszurichten. 3. Es wird die Herausgabe meiner
registrierten und legal erworbenen Sammlung verlangt oder 98‘500.– CHF (diese
befindet sich im Waffenbüro Basel-Stadt). 4. Es wird 85‘000.– CHF als Nothilfe
im Härtefall verlangt. 5. Alle Kosten sind dem Kanton Basel-Stadt
aufzuerlegen.“
Das Amt für
Sozialbeiträge schloss in seiner Vernehmlassung vom 7. November 2016 auf
Abweisung des Rekurses unter o/e-Kostenfolge. Mit Verfügung vom 14. November
2016 teilte der Instruktionsrichter mit, dass im schriftlichen Verfahren
entschieden werde. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2016 ersuchte der
Instruk-tionsrichter sodann die Vorinstanz um Übermittlung eines Nachweises der
Zustellung der Verfügung vom 27. Juni 2016. Die entsprechende Eingabe der
Vorinstanz vom 21. Dezember 2016 wurde dem Rekurrenten am 27. Dezember
2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben
sich, soweit für das Urteil relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
§ 3 Abs. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Opferhilfegesetz (EG OHG; SG
257.900) ist das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 29
Abs. 3 des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 321.5) zur Beurteilung des vorliegenden
Rekurses zuständig. Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
von dieser berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung,
weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG; SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Für das Verfahren gelten die
Bestimmungen des VRPG.
1.2 Das
Verwaltungsgericht entscheidet über Rekurse grundsätzlich als Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 88 Abs. 2 GOG [Gerichtsorganisationsgesetz;
SG 154.100]). Für Nichteintretensentscheide wegen verspäteter Rekursanmeldung
(„Säumnis“) einschliesslich des Kostenentscheids ist hingegen der Einzelrichter
oder Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG). Diese Konstellation liegt
auch im hier zu beurteilenden Fall vor.
1.3 Der
Rekurrent muss seinen Rekurs innert 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung
schriftlich beim Verwaltungsgericht anmelden und innert 30 Tagen vom selben
Zeitpunkt an gerechnet begründen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRPG). Diese Vorgaben wurden
dem Rekurrenten mit der in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Rechtsmittelbelehrung
korrekt und vollständig zur Kenntnis gebracht. Das Erheben eines
„Globalrekurses“ von Anmeldung und Begründung in einer Eingabe später als 10 Tage
seit Zustellung der Verfügung, aber noch innerhalb der 30-Tagesfrist genügt
diesen gesetzlichen Anforderungen nicht und ist mangels rechtzeitiger Anmeldung
als verspätet zu qualifizieren (vgl. Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 502, mit
Hinweis auf die verwaltungsgerichtliche Praxis).
1.4 Die
angefochtene Verfügung konnte dem Rekurrenten postalisch zunächst nicht
zugestellt werden, da er an seiner Wohnadresse nicht angetroffen wurde.
Folglich hinterliess die Postangestellte dem Rekurrenten anlässlich dieses
Zustellversuchs am 28. Juni 2016 eine bis zum 5. Juli 2016 datierte Abholungseinladung.
An diesem letzten Tag der Abholfrist konnte die Verfügung dem Rekurrenten am
Postschalter ausgehändigt werden und wurde ihm damit am 5. Juli 2016
rechtsgültig eröffnet, wodurch die zehntägige Frist zur Rekursanmeldung
ausgelöst wurde (vgl. die entsprechende Sendungsverfolgung der Post zur
Sendungsnummer [...], bei den Akten). Der Fristenlauf begann am darauffolgenden
Tag und endigte am Freitag, 15. Juli 2016. Die am 3. August 2016 der
schweizerischen Post übergebene Rekurseingabe ans Verwaltungsgericht erweist
sich damit klarerweise als verspätet. Angesichts der oben zitierten Lehre und
Praxis zum „Globalrekurs“ könnte der Rekurrent auch nicht zu seinen Gunsten
geltend machen, die Rekurseingabe bestehend aus Anmeldung und Begründung sei
noch unter Wahrung der 30-tägigen Frist gemäss Art. 16 Abs. 2 VRPG und damit
insgesamt fristgerecht aufgegeben worden. Daraus folgt, dass auf den Rekurs
nicht einzutreten ist.
1.5 Da
vorliegend ein Nichteintretensentscheid ergeht, steht keine Beurteilung von
zivilrechtlichen Ansprüchen und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff.
1 EMRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
SR.0.101) zur Debatte (vgl. VGE VD.2010.51 vom 20. Mai 2011 E. 2.3; VD.2009.625
vom 21. Dezember 2009 E. 1.3). Daher kann auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet
werden. Darüber hinaus hat der Rekurrent keine Durchführung einer mündlichen
Verhandlung beantragt, so dass der Entscheid wie angekündigt schriftlich ergeht
(§ 25 Abs. 2 und 3 VRPG).
Gemäss Art. 30 Abs.
1 OHG werden im Rekursverfahren betreffend Opferhilfe keine Verfahrenskosten
erhoben, soweit nicht von einer mutwilligen Prozessführung im Sinne von Art. 30
Abs. 2 OHG gesprochen werden kann. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht
erfüllt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Rekurrent
Amt für Sozialbeiträge
Bundesamt für Justiz
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.