Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.185
ENTSCHEID
vom 22.
Dezember 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...], Beschuldigte
[...]
vertreten durch B____,
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 24. Oktober 2016
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. September 2016 wurde A____ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse
von CHF 120.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer
Freiheitsstrafe von 2 Tagen, verurteilt. Ausserdem wurden ihr Auslagen von CHF
8.60 und eine Gebühr von CHF 200.– auferlegt. Gegen diesen Strafbefehl erhob
die Beschwerdeführerin mit einem am 4. Oktober 2016 bei der Deutschen Post
aufgegebenen Schreiben Einsprache bei der Staatsanwaltschaft. Das Einzelgericht
in Strafsachen trat mit begründeter Verfügung vom 24. Oktober 2016 zufolge
verspäteter Eingabe auf die Einsprache nicht ein, verzichtete indessen auf die
Erhebung weiterer Verfahrenskosten.
Gegen diese
Verfügung hat die Beschwerdeführerin mit einer an das Strafgericht Basel-Stadt adressierten
Eingabe vom 10. November 2016 sinngemäss Beschwerde erhoben, wobei diese von B____
„i.A.“ unterzeichnet wurde. Mit Verfügung vom 17. November 2016 hat
der Einzelrichter des Strafgerichts die Eingabe der Beschwerdeführerin zusammen
mit der Verfahrensakte dem Appellationsgericht zur Prüfung der Eintretensfrage
weitergeleitet. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat auf die Einholung
einer Vernehmlassung der Vorinstanz und die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben
sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. Oktober 2016 ist ein
Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden
wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80
Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das
Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382
Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Beschwerden
müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids
oder der Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
eingereicht werden. Darauf ist die Beschwerdeführerin in der
Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids hingewiesen worden. Die
Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art.
90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die angefochtene
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen wurde der Beschwerdeführerin gemäss
Sendungsinformation der Post (act. 22) am 28. Oktober 2016 zugestellt. Die Beschwerdefrist
begann daher am 29. Oktober 2016 zu laufen und endete am 7. November 2016. Die
Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde („Einspruch“) jedoch erst am 14. November 2016
(Posteingang beim sachlich unzuständigen Strafgericht Basel-Stadt) eingereicht.
Damit hat sie die Beschwerdefrist nicht eingehalten, so dass auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden kann.
1.3 Ergänzend
ist festzuhalten, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. November
2016 keine Vollmacht enthält, die B____ zur Erhebung der Beschwerde
legitimiert, weshalb auch keine gültige Beschwerde vorliegt. Im Übrigen wäre auch
einer rechtzeitig und formgültig eingereichten Beschwerde kein Erfolg beschieden
gewesen, da die Vorinstanz zufolge Verspätung zu Recht nicht auf die Einsprache
gegen den Strafbefehl eingetreten ist.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten von der Beschwerdeführerin
zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist indessen auf die Erhebung
einer Gerichtsgebühr zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.