Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.175
ENTSCHEID
vom 29.
Dezember 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Hilpert
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 30. September 2016
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache gegen den Strafbefehl vom 30. August 2016 infolge Verspätung
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) erhob mit Schreiben vom 22. September 2016 (Poststempel)
Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 30. August 2016. Die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten ans Strafgericht
Basel-Stadt. Dieses trat infolge verspäteter Eingabe mit Verfügung vom 30. September
2016 nicht auf die Einsprache ein.
Am 24. Oktober
2016 (Postaufgabe in Österreich am 18. Oktober 2016) ging ein Schreiben ohne
Unterschrift beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein, mit welchem sinngemäss
Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz erhoben wurde. Am 26. Oktober 2016
wurde der Beschwerdeführer vom instruierenden Präsidenten auf die verspätete
Eingabe und die fehlende Unterschrift aufmerksam gemacht. Es wurde ihm eine
Nachfrist zur Verbesserung seiner Beschwerde bis 7. November 2016 gesetzt. Nach
zweimaligem erfolglosem Zustellversuch wurde der Brief ans Appellationsgericht
retourniert.
Die Einzelheiten
des Sachverhalts und die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für
den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. September 2016 ist eine
beschwerdefähige Verfügung im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Zuständig ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2 Beschwerden
gegen Verfügungen des Strafgerichts sind innerhalb von zehn Tagen nach Eröffnung
schriftlich einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist ist eingehalten,
wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist beim Gericht oder zu dessen Handen
der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Das Erfordernis
der Schriftlichkeit verlangt gemäss Art. 110 Abs. 1 StPO, dass die Eingabe
datiert und unterzeichnet wird, wobei eine eigenhändige Unterschrift, oder aber
die Unterzeichnung durch einen bevollmächtigten Vertreter nötig ist.
Die Verfügung
des Strafgerichts vom 30. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer am 5.
Oktober 2016 in deutscher und englischer Sprache mit ebenfalls zweisprachiger
Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Die zehntägige Rechtsmittelfrist begann somit
am 6. Oktober 2016 zu laufen und endete am 15. Oktober 2016. Das Schreiben vom
17. Oktober 2016, mit welchem sinngemäss Beschwerde erhoben wurde, wurde am 18.
Oktober 2016 der österreichischen Post übergeben. Nach Art. 91 Abs. 2 StPO erfolgte
die Eingabe demnach nach Ablauf der Frist.
Mit Schreiben
vom 26. Oktober 2016 hat der Appellationsgerichtspräsident den Beschwerdeführer
auf die verspätete Eingabe und die fehlende Unterschrift aufmerksam gemacht und
eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde bis 7. November 2016
gesetzt. Nach zwei erfolglosen Zustellversuchen wurde das Schreiben ans Appellationsgericht
retourniert. Kann eine eingeschriebene Sendung nicht nach Art. 85 Abs. 3
StPO dem Adressaten oder einer der im Gesetz genannten Personen gegen Unterschrift
zugestellt werden, so wird der Adressat mittels Abholungseinladung über den
Zustellversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer Frist von
7 Tagen bei der Poststelle abzuholen. Unterbleibt die Abholung, so gilt
gemäss der in Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO geregelten Zustellfiktion die Sendung
am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Grundsätzlich hat
der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung von
Verfahrenskosten verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch auf Englisch
übersetzt)
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Nicole Hilpert
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.