Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.2
URTEIL
vom 13.
Januar 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...],
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 12. Januar 2017
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der mutmasslich
albanische Staatsangehörige, bei dem es sich gemäss seinen Angaben um A____,
geb. am [...], handelt, wurde am 12. Januar 2017, 00:35 Uhr, von der Schweizer
Grenzwache kontrolliert, als er zu Fuss am Grenzübergang Basel-Lysbüchel nach
Frankreich gehen wollte. Auf Aufforderung wies er sich mit einer albanischen
Identitätskarte lautend auf [...], geb. am [...], aus. Nachdem die Grenzbehörde
feststellte, dass dieses Ausweisdokument nicht zustehend ist, nahm sie A____
fest und liess ihn dem Migrationsamt zuführen.
Das
Migrationsamt verfügte nach Einvernahme des A____ zuerst die Vorbereitungshaft,
da er einen Asylantrag gestellt hatte, welches das Migrationsamt als
missbräuchlich wertete. Nachdem A____ seinen Asylantrag gleichentags
zurückgezogen hatte, verfügte das Migrationsamt am 12. Januar 2017 seine
Wegweisung und die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten. An der
heutigen Gerichtsverhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt aus, jeder
normale Mensch würde sein Asylgesuch zurückziehen, wenn er den Entscheid in
Haft abwarten würde. Er wünsche sich, dass er nach Frankreich könne, um dort
ein Asylgesuch einzureichen. Er würde diesfalls nie mehr in die Schweiz kommen.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und
Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche
Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist
mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus,
dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll.
Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im
Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). A____ wurde mit
Verfügung des Migrationsamts vom 12. Januar 2017 aus der Schweiz weggewiesen.
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in
Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine
Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4
AuG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal
untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig
geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche
gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig
gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,
er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.
1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung nicht Folge
geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür allein
allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere besitzt
und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt. Die Passivität des Ausländers
kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder die
Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der Ausschaffung
entziehen will (BGE 129 I 139 E 4.2.1 S. 146 f.).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,
Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
3.2 Das
Migrationsamt begründet die angeordnete Ausschaffungshaft mit dem Bestehen
einer Untertauchensgefahr. Den Ausführungen des Migrationsamt ist in jeder
Hinsicht zuzustimmen.
A____ hielt
sich gemäss eigenen Angaben von 2009 bis 2014 in Griechenland auf, wo er gearbeitet
habe. Er habe in Griechenland 4 Jahre als Profifussballer gespielt. Die
griechischen Behörden hätten ihn sodann mit einem Einreiseverbot für den
Schengenraum belegt und er sei nach Albanien zurückgekehrt, wo er aber keine
Arbeit gefunden habe. Im Juni 2015 sei er via Kosovo ausgereist und habe dann
in Deutschland gelebt. Eine geplante Heirat sowie eine Anstellung als
Profifussballer für den Verein Mönchengladbach hätten nicht geklappt, da er
über keine Ausweispapiere verfügt habe. In Deutschland habe er ebenfalls
gearbeitet. Seit dem 6. Januar 2017 habe er in Frankreich bei einem Freund
im Hotel gelebt. Es sei sein Ziel gewesen, dort einen Asylantrag zu stellen und
als Profifussballer zu arbeiten. Er sei am 11. Januar 2017 mit dem Bus in die
Schweiz eingereist, um in der Schweiz einen Asylantrag zu stellen. Dies habe er
aber nicht getan, da er gehört habe, in der Schweiz erhalte man keine Arbeit.
Darauf hingewiesen, dass ein Fingerabdruckvergleich ergeben habe, dass er am
16. Januar 2016 in Österreich um Asyl ersucht habe, gab er an, das habe er
nicht getan, man habe ihm dort lediglich einen Fingerabdruck abgenommen. Er sei
nach 25 Tagen von Wien nach Hamburg, nachdem er keine Arbeit gefunden habe. Die
nicht ihm gehörende Identitätskarte, welche er am 12. Januar 2017 bei der
Grenzwache vorwies, habe ein Freund bei ihm in Frankfurt liegen lassen. Er
wolle nicht nach Albanien, da er dort hohe Spielschulden habe.
Aus diesen
Angaben des A____ ergeht, dass er sich wissend illegal im Schengenraum aufhält.
Sein Ziel ist offensichtlich, sich dadurch einen illegalen Arbeitserwerb zu
ermöglichen oder allenfalls das Asylsystem eines Schengenlandes zu
missbrauchen. Dass er offensichtlich nicht ernsthaft um Asyl ersuchen will,
ergeht aus der Tatsache, dass er in den einzelnen Schengen Ländern nicht
unverzüglich danach ersucht hat und in Österreich kurz nach dessen Stellung
untergetaucht ist. So verbindet er denn das Stellen eines Asylantrags auch
immer mit der Möglichkeit, Arbeit zu finden. Das in der Schweiz an der
Einvernahme gestellte Asylgesuch zog er zurück, als er realisierte, dass er
gleichwohl in Haft genommen wird. Die Angaben des A____ sind ausserdem
unglaubhaft: so soll er wegen Fehlens von Ausweispapieren nicht geheiratet und
keinen Profifussballvertrag abgeschlossen haben können, während er gleichzeitig
behauptet, sein Bruder werde ihm seine Ausweispapiere aus Griechenland
zusenden. Vorgängig hatte er überdies behauptet, seine Papiere seien in
Albanien. Hinzu kommt, dass er versucht hat, mit einer nicht ihm gehörenden
Identitätskarte eine Identifikation seiner Person zu verhindern. Es ist
folglich davon auszugehen, dass A____ in Freiheit nicht mit den Behörden
kooperiert und untertaucht.
4.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2 Die
Identität des A____ ist bislang nicht belegt. Sofern er tatsächlich in Kürze
seine Ausweispapiere beibringt, wird eine Rückstellung nach Albanien innert
kurzer Frist möglich sein. Sollten seine Papiere indessen nicht eintreffen,
muss das Migrationsamt Ersatzpapiere beschaffen, was erfahrungsgemäss längere
Zeit dauern kann. Es rechtfertigt sich deshalb, die Ausschaffungshaft für die
Dauer von drei Monaten anzuordnen. Die dreimonatige Haft endet allerdings am
11. und nicht, wie verfügt, am 12. April 2017.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG, 122.300).
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist vom 12. Januar 2017 bis 11. April 2017 rechtmässig und
angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.