Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.154
URTEIL
vom 5. Januar 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber Dr. Paul
Wegmann
Beteiligte
A____ Rekurrent
1
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____ Rekurrentin
2
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 8. April 2016
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung und Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Der aus der
Türkei stammende A____ (Rekurrent 1), geboren am […], reiste am 4. August 1991
in die Schweiz ein und erhielt hier zunächst eine Aufenthaltsbewilligung. Im
Jahre 2001 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 1. August 2000
heiratete der Rekurrent in der Türkei die türkische Staatsangehörige B____
(Rekurrentin 2), geboren am […], die am 12. August 2001 zu ihm in die Schweiz
zog und eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Der Rekurrent und die Rekurrentin
haben die drei gemeinsamen Kinder C____ (geboren am [...] 2003), D____ (geboren
am [...] 2005) und E____ (geboren am [...] 2008).
Mit Schreiben
vom 31. Oktober 2006 verwarnte der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration
(Bereich BdM) die Rekurrenten unter Hinweis auf deren Schuldenwirtschaft und
machte sie darauf aufmerksam, dass es gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b des damals
in Kraft stehenden Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG) einen Ausweisungsgrund darstellen könne, wenn sie fortgesetzt
ihren öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen nicht
nachkommen würden sowie wenn ihr Verhalten im allgemeinen und ihre Handlungen
darauf schliessen liessen, dass sie nicht gewillt oder fähig seien, sich in die
im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen. Mit Strafmandat des Bezirksstatthalteramts
Arlesheim vom 4. Dezember 2006 wurde der Rekurrent wegen mehrfachen versuchten
Betrugs und diverser Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01)
zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 6 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 1‘400.–
verurteilt. Daraufhin verwarnte der Bereich BdM die Rekurrenten mit Schreiben
vom 14. April 2007 erneut, wobei bezüglich des Rekurrenten auf dessen
Verurteilung und bezüglich beider Rekurrenten auf die von diesen bezogene Unterstützung
durch die Sozialhilfe verwiesen wurde; auch wurde wiederum auf die möglichen
ausländerrechtlichen Konsequenzen entsprechenden Verhaltens aufmerksam gemacht.
Mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Arlesheim vom 22. Oktober 2007 wurde
der Rekurrent wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher
grober Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfacher, teilweise versuchter
Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 60.– und zu
einer Busse von CHF 1‘100.– verurteilt. Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn verurteilte den Rekurrenten mit Strafverfügung vom 8. Dezember 2008
wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit zu einer Busse
von CHF 60.–. Ebenfalls aufgrund von Geschwindigkeitsüberschreitungen
verurteilte ihn das Bezirksstatthalteramt Liestal mit Strafbefehl vom 20. März
2009 wegen mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF
460.–. Mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Sissach vom 15. September
2010 wurde der Rekurrent (wiederum aufgrund von Geschwindigkeitsüberschreitungen)
wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und grober Verletzung der
Verkehrsregeln und ausserdem wegen Nichtabgabe des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder
zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 50.– und zu einer Busse von CHF
120.– verurteilt. In der Folge verwarnte das Migrationsamt die Rekurrenten mit
Schreiben vom 10. Mai 2011, wobei es bezüglich des Rekurrenten auf die angeführten
vier Verurteilungen sowie hinsichtlich beider Rekurrenten auf deren
Schuldenwirtschaft verwies und für den Fall weiterer strafrechtlicher Verfehlungen
oder weiterer erheblicher Missachtung der öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Verpflichtungen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
des Rekurrenten bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der
Rekurrentin und damit verbunden die Wegweisung der Rekurrenten androhte. Bereits
mit an beide Rekurrenten gerichtetem Informationsschreiben vom 12. September
2008 hatte der Bereich BdM darauf hingewiesen, die Nichterfüllung der
finanziellen Verpflichtungen sowie der Bezug von Sozialhilfe (die auch der
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an die Rekurrentin entgegenstünden)
könnten zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung führen. Am 28. Januar 2013
wurde sodann mit der Rekurrentin eine (von beiden Rekurrenten unterzeichnete)
Integrationsvereinbarung abgeschlossen, in der als Integrationsziele bezüglich
der Rekurrentin der Besuch eines Deutschkurses und bezüglich beider Rekurrenten
festgehalten wurde, dass keine neuen Betreibungen entstehen dürften, aktuelle
und neue Rechnungen zu bezahlen seien und eine Beratung durch eine Schuldenberatungsstelle
in Anspruch genommen werden müsse; zudem erfolgte der Hinweis, dass das
fristgemässe Erreichen bzw. das Nichterreichen der vereinbarten Ziele beim
Entscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin
(oder die Erteilung der Niederlassungsbewilligung) berücksichtigt werde. Gemäss
Schreiben des Migrationsamtes vom 5. Februar 2013 wurde die Aufenthaltsbewilligung
der Rekurrentin bis zum 31. Juli 2013 verlängert.
Nach Gewährung
des rechtlichen Gehörs erging am 16. April 2014 die Verfügung des Bereichs BdM,
mit welcher die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten widerrufen, die
Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin nicht verlängert und beide aus der
Schweiz weggewiesen wurden. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und
Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 8. April 2016 ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben an den Regierungsrat vom 20. April
2016 und vom 24. Juni 2016 fristgerecht angemeldete und begründete Rekurs, mit
dem beantragt wird, den angefochtenen Entscheid sowie die Verfügung vom 16.
April 2014 kostenfällig aufzuheben und den Bereich BdM anzuweisen, die
Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin zu verlängern. Mit Schreiben vom 20.
Juli 2016 hat das Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid
überwiesen. Mit Verfügungen vom 28. Juli 2016 hat die Verfahrensleitung den
Rekurrenten je Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Die Kostenvorschüsse
sind innert Frist geleistet worden. In seiner Rekursantwort vom 22. September
2016 beantragt das JSD die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Verfügung
der Verfahrensleitung vom 26. September 2016 ist ein aktueller Strafregisterauszug
der Rekurrenten eingeholt und in der Folge in Kopie dem Rechtsvertreter der
Rekurrenten und dem JSD zur Kenntnisnahme zugestellt worden. Mit Eingabe vom
11. November 2016 haben die Rekurrenten auf Replik verzichtet. Die Tatsachen
und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden
Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 20.
Juli 2016 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in
Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).
Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff.
11 i.V.m. § 88 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für
das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Beide Rekurrenten sind als
Adressaten des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb
sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert sind. Auf den frist-
und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht
zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG, SR 173.110) hat die unmittelbare richterliche Vorinstanz des
Bundesgerichts oder ein vorgängig zuständiges Gericht den Sachverhalt frei zu
prüfen. Daraus folgt, dass der Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren zu
erstellen ist, weshalb dem kantonalen Gericht gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können
(BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374). Die Frage der Rechtmässigkeit des Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten, der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin und der Wegweisung beider Rekurrenten
beurteilt sich somit nach den Umständen im Zeitpunkt des Entscheids des
Verwaltungsgerichts (VGE VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1,
VD.2013.214 vom 26. Mai 2016 E. 1.2, VD.2015.220 vom 2. Mai 2016 E.
1.2; vgl. auch BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3).
2.1 Gemäss
Art. 63 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) kann die
Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr
als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, nur
aus den in Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG genannten
Gründen widerrufen werden. Ein Widerruf ist demnach möglich, wenn der Ausländer
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 2
i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG) oder wenn er in schwerwiegender Weise
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit
gefährdet (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. b AuG). Wird die Bewilligung
widerrufen, so wird der Ausländer aus der Schweiz weggewiesen (Art. 64 Abs. 1
lit. c AuG).
2.2 Gemäss
Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen. Wird die Niederlassungsbewilligung des originär
anwesenheitsberechtigten Ehegatten widerrufen, so verliert der andere den
abgeleiteten Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Bewilligung (BGE 140 II 129
E. 3.4 S. 132; Spescha, in:
Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015,
Art. 51 AuG N 8 i.V.m. Art. 50 AuG N 7a). Sodann erlöschen gemäss Art. 51 Abs.
2 lit. b AuG die Ansprüche nach Artikel 43 AuG beim Vorliegen von
Widerrufsgründen nach Artikel 62 AuG, wobei die entsprechenden Gründe bei der
Person mit dem abgeleiteten Anwesenheitsrecht vorliegen müssen (Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.],
a.a.O., Art. 51 AuG N 8). Gemäss Art. 62 Abs. 1 AuG liegt ein Widerrufsgrund
unter anderem darin, dass die Ausländerin oder der Ausländer erheblich oder
wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im
Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere
Sicherheit gefährdet (lit. c); ein weiterer Widerrufsgrund liegt in der
Nichteinhaltung der mit einer Verfügung verbundenen Bedingung (lit. d), wobei hierzu
auch die in einer Integrationsvereinbarung festgehaltenen Ziele zählen (vgl.
VGE VD.2013.62 vom 10. März 2014 E. 2.3.4). Die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung infolge Wegfalls des entsprechenden Anspruchs auf
Familiennachzug hat die Wegweisung zur Folge (Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG).
3.1
3.1.1 Die
Vorinstanz stützt den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten
auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG. Ein Widerruf ist demnach unter anderem möglich,
wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung in der Schweiz verstossen hat, wobei gemäss Art. 80 Abs. 1 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)
ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem bei
einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen
(lit. a) sowie bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Verpflichtungen (lit. b) vorliegt. Die Vorinstanz hat den
Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG primär aufgrund der dem
Rekurrenten zur Last gelegten Schuldenwirtschaft (im Sinne von Art. 80 Abs. 1
lit. b VZAE) bejaht (angefochtener Entscheid E. II.4-15) und lediglich ergänzend
auch mit dessen strafbaren Handlungen (im Sinne von Art. 80 Abs. 1 lit. a VZAE)
begründet (angefochtener Entscheid E. II.16).
3.1.2 Hinsichtlich
beider Aspekte ist zunächst hervorzuheben, dass im Unterschied zum Widerruf anderer
Bewilligungen, für den ein erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung genügt (Art. 62 lit. c AuG), beim Widerruf
der Niederlassungsbewilligung vorausgesetzt ist, dass der Verstoss „in
schwerwiegender Weise“ erfolgt (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG), dieser also gravierender
sein muss (BGer 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.2). Zu beachten ist zudem,
dass bei Aussprechung einer Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 AuG, mit der eine
begründete, aber den Umständen nicht angemessene Massnahme angedroht wird, die
Fortsetzung des fraglichen Verhaltens zu einer definitiven Massnahme führen
kann, dafür aber erforderlich ist, dass keine wesentliche Besserung eintritt.
Es muss somit ein Vergleich zwischen der Ausgangslage im Zeitpunkt der
Androhung der Massnahme und der aktuellen Situation angestellt werden. Das
frühere Verhalten ist zwar nicht unbedeutend, vermag aber für sich allein die
definitive Massnahme nicht zu begründen; erforderlich ist mithin eine
Gesamtbetrachtung unter Einschluss des früheren Fehlverhaltens, wobei für einen
Widerruf nach einer Verwarnung neue Verfehlungen hinzugekommen sein müssen,
welche die Wirkungslosigkeit der Androhung des Widerrufs belegen (BGer
2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4).
3.1.3 Was
sodann die einzelnen Elemente des im angefochtenen Entscheid bejahten schwerwiegenden
Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung anbelangt, so ist zum
einen bezüglich strafbarer Handlungen von Bedeutung, dass anders als beim
Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG (auf den wie erwähnt Art. 63
Abs. 2 AuG verweist) keine Verurteilung zu einer längerfristigen (d.h. zu einer
ein Jahr übersteigenden [BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 380 f.]) Freiheitsstrafe
vorliegen muss (BGer 2C_699/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3.2). Auch bei anderen
Sanktionen kann ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung gegeben sein und zwar in erster Linie dann, wenn besonders
hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische oder sexuelle
Integrität verletzt oder gefährdet worden sind. Doch lassen sich auch
vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als „schwerwiegend“ im
Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG einstufen, wenn sich die ausländische
Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit
zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die
Rechtsordnung zu halten; eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen
für einen Widerruf nicht ausreichen würden, kann somit einen Bewilligungsentzug
rechtfertigen, wobei in diesem Fall nicht die Schwere der verhängten Strafen,
sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend ist (vgl. zum Ganzen BGE 137 II
297 E. 3.3 S. 303 f.; BGer 2C_699/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3.2, 2C_562/2011
vom 21. November 2011 E. 3.2).
3.1.4 Zum
andern ist bezüglich des Aspekts der Schuldenwirtschaft zu beachten, dass diese
den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nur zu rechtfertigen vermag, wenn im
Sinne erschwerender Merkmale die Verschuldung als selbstverschuldet und
qualifiziert vorwerfbar erscheint (BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014
E. 2.2, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.],
a.a.O., Art. 63 AuG N 10). Auch ist zu berücksichtigen, dass bei ausländischen
Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in
der Schweiz aufhalten, gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG der in Art. 63 Abs. 1 lit. c
statuierte Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit keine Anwendung findet;
auch wenn sich diese Einschränkung wie erwähnt gerade nicht auf den Widerrufsgrund
des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit
gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG bezieht, rechtfertigt es sich im Sinne einer
ausgewogenen Gesetzesanwendung, bei über 15-jährigem Aufenthalt nicht leichthin
von der Mutwilligkeit des Schuldenmachens auszugehen (BGer 2C_997/2013 vom 21.
Juli 2014 E. 2.2, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3). Wurde die
ausländische Person wie vorliegend vorgängig verwarnt, so ist (im Sinne der in
E. 3.1.2 dargelegten Grundsätze) hinsichtlich des Vorwurfs der
Schuldenwirtschaft erforderlich, dass auch nach der Androhung
ausländerrechtlicher Folgen mutwillig Schulden gemacht wurden (BGer 2C_997/2013
vom 21. Juli 2014 E. 2.3, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4). Dabei
ist zu berücksichtigen, dass der einem betreibungsrechtlichen
Verwertungsverfahren, insbesondere einer Lohnpfändung, unterliegende Schuldner
zum Vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens
Schulden zu tilgen, was zur Folge hat, dass im Vergleich zu früher weitere
Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Gesamtbetrag angewachsen
sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Es kommt vielmehr
darauf an, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind, wobei
positiv der Abbau vorbestehender Schulden zu würdigen ist, während ein Widerruf
zulässig ist, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden geäufnet worden sind (vgl.
zum Ganzen BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.3, 2C_273/2010 vom 6.
Oktober 2010 E. 3.4; Spescha,
a.a.O., Art. 63 AuG N 10; vgl. auch VGE VD.2014.102 vom 4. November 2014 E.
2.2.1, VD.2013.89 vom 9. September 2013 E. 2.2).
3.2
3.2.1 Was
zunächst die Schuldensituation des Rekurrenten anbelangt, so lässt sich der
Betreibungsauskunft vom 31. August 2016 entnehmen, dass dieser 102
Verlustscheine in der Höhe von insgesamt CHF 303‘732.95 aufweist. Aufgeführt
sind sodann für den Zeitraum der letzten fünf Jahre 33 Betreibungen im Betrag
von insgesamt CHF 108‘489.25. Von diesen ist allerdings bezüglich 4
Betreibungen in Höhe von insgesamt CHF 11‘072.10 Zahlung an das Betreibungsamt
erfolgt; hinsichtlich zweier weiterer Betreibungen im Umfang von insgesamt CHF
3‘027.90 hat der Rekurrent Rechtsvorschlag erhoben, während im Falle der
neuesten aufgeführten Betreibung in Höhe von CHF 2‘735.90 mit Datum der
Betreibungsauskunft der Zahlungsbefehl noch nicht zugestellt war. Von den
verbleibenden Betreibungen besteht für fünf Betreibungen in Höhe von insgesamt
CHF 10‘555.05 eine Einkommenspfändung, während für eine Betreibung in Höhe von
CHF 117.55 hinsichtlich des aktuellen Verfahrensstadiums die Zustellung des
Zahlungsbefehls vermerkt ist; für die restlichen 20 Betreibungen im Umfang von
insgesamt CHF 80‘980.75 sind bereits Verlustscheine ausgestellt worden.
Damit wird zunächst deutlich, dass sich der Rekurrent nach wie vor in einer
äusserst prekären finanziellen Situation befindet. Was sodann die Veränderung
gegenüber der Schuldensituation im Zeitpunkt der letzten Verwarnung vom 10. Mai
2011 betrifft, so waren damals 76 offene Verlustscheine in der Höhe von
insgesamt CHF 241‘054.50 verzeichnet, womit sich der entsprechende Betrag in
der Zwischenzeit beträchtlich erhöht hat. Vor allem aber stammen sämtliche der angeführten
Betreibungen (sowie vor diesen bereits zwei weitere, in der aktuellen
Betreibungsauskunft aus zeitlichen Gründen nicht mehr aufgeführte, in Höhe von
insgesamt CHF 980.–) aus der Zeit nach der genannten Verwarnung. Dabei ist nach
dem in E. 3.1.4 Ausgeführten entscheidend, dass die fraglichen Betreibungen
ganz überwiegend ein Muster aufweisen, aufgrund dessen erkennbar ist, dass es
sich grösstenteils um neu entstandene (und nicht lediglich neu in Betreibung
gesetzte) Schulden handelt: So stammen 16 der nach der letzten Verwarnung
angehobenen Betreibungen von der Krankenversicherung des Rekurrenten, wobei bezüglich
des Zeitpunkts der einzelnen Betreibungen eine gewisse Regelmässigkeit
(Abstände von 3 bzw. vereinzelt 4 Monaten, von Mitte 2013 bis Mitte 2014
stattdessen halbjährlich; anders [im Sinne des Fehlens entsprechender
Betreibungen] nur zwischen Juli 2014 und April 2015) ins Auge sticht. Legt
schon dieser zeitliche Ablauf nahe, dass die Betreibungen jeweils für die
letzten unbezahlt gebliebenen Forderungen angehoben worden sind, so entsprechen
dieser Einschätzung auch die in Betreibung gesetzten Beträge: Weder stimmen die
späteren Betreibungen betragsmässig mit den Verlustscheinen überein, die
aufgrund früherer Betreibungen für Forderungen der Krankenversicherung
ausgestellt worden sind (soweit sich dies dem von den Rekurrenten eingereichten
Betreibungsregisterauszug vom 19. Mai 2014 entnehmen lässt), noch sind die neu
in Betreibung gesetzten Beträge per se höher (sondern im Gegenteil tendenziell
tiefer), so dass auch nicht von einer Summierung früherer und neu entstandener
Schulden auszugehen ist. Ein vergleichbares zeitliches Muster weisen im
fraglichen Zeitraum diejenigen 5 von insgesamt 11 Betreibungen durch Gläubiger
der öffentlichen Hand aus, die dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch dessen
Steuerverwaltung, zugeordnet sind, erfolgen diese Betreibungen doch einmal
jährlich (jeweils zwischen Februar und Mai), wobei auch hier die konkret in
Betreibung gesetzten Beträge gegen eine erneute Betreibung alter Schulden, sei
es für sich allein oder als Teil einer grösseren Summe, sprechen. Als
Zwischenergebnis lässt sich damit festhalten, dass der Rekurrent nach seiner
letzten Verwarnung in beträchtlichem Umfang neu entstandenen öffentlich-rechtlichen
Verpflichtungen (zu denen auch die Krankenversicherungsprämien gehören [vgl.
nur VGE VD.2013.62 vom 10. März 2014 E. 2.1]) nicht nachgekommen ist und
in diesem Sinne neue Schulden geäufnet hat.
3.2.2
3.2.2.1 Wenn
der Rekurrent demgegenüber geltend macht, Betreibungen und Verlustscheine
stammten überwiegend aus der Zeit, als er ein eigenes Geschäft, mit dem er
gescheitert sei, betrieben habe (womit sie jedenfalls grösstenteils vor der
letzten Verwarnung entstanden sein müssten, da der Rekurrent Geschäftsführer
einer am 13. Mai 2008 und einer am 23. April 2010 aus dem Handelsegister
gelöschten GmbH war und schliesslich als Geschäftsführer einer dritten [am 20.
September 2010 eingetragenen] GmbH bis am 1. Februar 2012 im Handelsregister
eingetragen war [vgl. auch den angefochtenen Entscheid E. II.7]) und dass es
ihm gelungen sei, keine neuen Schulden aufzuhäufen (vgl. zu beidem die
Begründung des Rekurses an das JSD vom 9. Juli 2014 S. 2 f. [im Folgenden:
Rekursbegründung vom 9. Juli 2014]), so erweist sich dies nach dem Gesagten
jedenfalls hinsichtlich der nach der letzten Verwarnung angehobenen
Betreibungen als unzutreffend; auch steht es in einem gewissen Widerspruch zu
den Ausführungen auf S. 3 f. der genannten Eingabe, wo Betreibungen der
Krankenversicherung jeweils Forderungen aus den Jahren 2012 und 2013 zugeordnet
werden. Zurückzuweisen ist nach dem Gesagten aber auch die in der
Rekursbegründung vom 24. Juni 2016 S. 2 (im Folgenden: Rekursbegründung)
aufgestellte Behauptung, die seit dem 16. April 2014 (als dem Datum der
Verfügung des Bereichs BdM) gegenüber dem Rekurrenten erhobenen Betreibungen
würden weitgehend alte Schulden betreffen, handelt es sich doch auch insoweit
grösstenteils um die in E. 3.2.1 zugeordneten Forderungen der Krankenversicherung
und der öffentlichen Hand. Zuzugestehen ist dem Rekurrenten, dass eine der in
der Betreibungsauskunft vom 31. August 2016 aufgeführten Forderungen, nämlich
die der Betreibung durch die F____ AG vom 16. Mai 2013 über CHF 974.85
zugrundeliegende, der im Verlustschein vom 16. Mai 2011 ausgewiesenen Forderung
gleicher Höhe entsprechen dürfte, die ihrerseits wiederum auf einer Betreibung
vom 21. Januar 2011 beruht, wie sich aus dem Betreibungsregisterauszug vom 19.
Mai 2014 ergibt (vgl. in diesem Sinn denn auch Rekursbegründung vom 9. Juli
2014 S. 3). Nicht von vornherein klar, jedoch zumindest im zweitgenannten Fall
wahrscheinlich gemacht, ist die vor der letzten Verwarnung erfolgte Entstehung
zweier weiterer vom Rekurrenten ausdrücklich bezeichneter Forderungen: Während die
Betreibung durch die G____ AG vom 5. August 2013 über CHF 1‘718.05
betragsmässig von einem Verlustschein derselben Gläubigerin vom 7. Dezember
2007 über CHF 1‘418.05 abweicht (vgl. zur Behauptung der Identität
Rekursbegründung vom 9. Juli 2014 S. 4), entspricht auch die Betreibung durch
die H____ AG (bzw. durch die von dieser übernommene I____ AG) vom 22. November
2011 über CHF 38‘175.95, die zum Verlustschein vom 14. Mai 2012 über CHF 38‘458.70
führte, betragsmässig nicht der Betreibung durch die J____ AG vom 8. April 2005
über CHF 34‘052.85 (vgl. zu letzterer die Betreibungsauskunft vom 9. September
2008; zur Behauptung der Identität Rekursbegründung S. 2), wobei allerdings
auffällt, dass bei der Betreibung der J____ AG die Ausstellung eines
Verlustscheins ausgewiesen wird, der in der Auflistung sämtlicher offenen
Verlustscheine nicht mehr erscheint, was grundsätzlich die Ersetzung des
entsprechenden Verlustscheins durch denjenigen vom 14. Mai 2012 nahelegt und
damit die Version des Rekurrenten stützt. Indessen würde auch die
vollumfängliche Berücksichtigung der drei vom Rekurrenten konkret bezeichneten
Forderungen im Sinne einer entsprechenden Reduktion des Betrags der nach der
letzten Verwarnung neu entstandenen Schulden nichts daran ändern, dass Betreibungen
in sehr hohem Umfang von mehreren zehntausend Franken auf neu geäufneten
Schulden beruhen.
3.2.2.2 Der
Rekurrent macht weiter geltend, seine offenen Verlustscheine würden überwiegend
Altlasten aus seiner gescheiterten Firma sowie aus den aus dem Scheitern
erwachsenen persönlichen Folgen betreffen, wobei die Entstehung der Schulden
sechs bis zehn Jahre zurückliege (Rekursbegründung S. 2). Auch erwähnt er
mehrere Gläubiger, deren Forderungen die (von ihm stets im Singular angeführte)
GmbH und nicht ihn persönlich betreffen würden (Rekursbegründung vom 9. Juli
2014 S. 2), wobei er von den Gesellschaftsgläubigern zu Unrecht betrieben
worden sei, dagegen aber angesichts der Tatsache, dass man ihm ohnehin nichts
habe nehmen können, nicht opponiert habe (Rekursbegründung S. 3). Indessen ist
zunächst darauf hinzuweisen, dass dieser Frage vorliegend schon insofern keine
entscheidende Bedeutung zukommt, als (wie in E. 3.1.2 und 3.1.4 festgehalten)
primär auf die nach der letzten Verwarnung eingetretene Entwicklung abzustellen
ist: Die vom Rekurrenten genannten Gläubiger haben indessen mit Ausnahme einer
(im neuesten Betreibungsregister aus zeitlichen Gründen nicht mehr
aufgeführten) Betreibung durch K____ vom 27. Juni 2011 über CHF 500.– sowie der
bereits erwähnten Betreibung durch die F____ AG über CHF 974.85 im fraglichen
Zeitraum gar keine Betreibungen gegen den Rekurrenten angehoben. Ebenso ergibt
sich hinsichtlich der nach der Verwarnung eingetretenen Entwicklung des
Gesamtbetrags der Verlustscheine, dass mit Ausnahme der beiden mit den soeben
angeführten beiden Forderungen im Zusammenhang stehenden lediglich noch ein
(ohnehin bereits vom 16. Mai 2011 datierender) Verlustschein von einer der
genannten Gläubigerinnen, nämlich derjenige der L____bank über CHF 3‘707.95,
hinzugekommen ist. Fallen damit für die Entwicklung nach der letzten Verwarnung
die Forderungen der vom Rekurrenten der GmbH zugeordneten Gläubiger von
vornherein nicht ins Gewicht, so ist ihm hinsichtlich der bei einer Gesamtbetrachtung
dennoch miteinzubeziehenden Höhe auch der vorgängig entstandenen Verschuldung
in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. den angefochtenen Entscheid E. II.7)
das Folgende entgegenzuhalten: Gemäss Art. 90 AuG trifft die ausländische
Person in Verfahren nach dem AuG eine Mitwirkungspflicht, wobei insbesondere
gemäss lit. b der genannten Bestimmung die erforderlichen Beweismittel
unverzüglich einzureichen oder innerhalb angemessener Frist zu beschaffen sind
(vgl. zu entsprechenden Bestimmungen hinsichtlich des Rekursverfahrens auch §
16 Abs. 2 VRPG und § 46 Abs. 2 OG). Auch hat sie ihre Behauptungen
substantiiert darzulegen (vgl. spezifisch im Zusammenhang mit Ausführungen zur
Schuldensituation BGer 2C_17/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.3.1; vgl. auch
VGE VD.2013.62 vom 10. März 2014 E. 2.3.2). Indem der Rekurrent, der wie
vorstehend erwähnt in drei verschiedenen GmbH als Geschäftsführer tätig war,
seine Darstellung, wonach er für nicht ihn persönlich betreffende Schulden
betrieben worden sei, weder anhand entsprechender Dokumente, auf die
zwangsläufig nur er Zugriff hätte, belegt, noch auch nur eine Zuordnung der
einzelnen Schulden zu einer der drei GmbHs vorgenommen und insofern seine
Behauptung auch nicht substantiiert hat, ist er den entsprechenden
Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Dabei hätte sich ihm die Bedeutung
einer entsprechenden Mitwirkung (auf die die Vorinstanz im Übrigen in E. II.7
auch ausdrücklich hinwies) umso mehr erschliessen müssen, als sich die
vorinstanzlichen Ausführungen zur seit dem 1. Januar 2008 ausgeschlossenen und
schon vorher eingeschränkten persönlichen Haftbarkeit des Gesellschafters einer
GmbH (vgl. E. II.7 des angefochtenen Entscheids) als zutreffend erweisen (was
vom Rekurrenten auch gar nicht bestritten wird [vgl. Rekursbegründung S. 3])
und damit ebenfalls der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Rekurrenten
entgegenstehen. Dass dieser im Übrigen, wie von ihm geltend gemacht, mangels
praktischer Konsequenzen darauf verzichtet hätte, bei entsprechenden Betreibungen
Rechtsvorschlag zu erheben, ist umso unglaubhafter, als er zum einen schon im
Rahmen der ersten Verwarnung vom 31. Oktober 2006 auf die Problematik der
Schuldenwirtschaft und die damit gegebenenfalls verbundenen
ausländerrechtlichen Konsequenzen hingewiesen worden war und im Übrigen
hinsichtlich anderer Betreibungen schon in früherer Zeit durchaus von der
Möglichkeit, Rechtsvorschlag zu erheben, Gebrauch gemacht hat, wie das Beispiel
der Betreibung durch die M____ AG vom 23. Januar 2007 zeigt (vgl. hierzu
Betreibungsauskunft vom 9. September 2008).
3.2.2.3 Zurückzuweisen
ist schliesslich die pauschale Behauptung des Rekurrenten, Verlustscheine
gemäss Art. 149 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG, SR 281.1)
indizierten eine Doppelzählung des entsprechenden Betrags, womit sich der
Gesamtbetrag der offenen Verlustscheine massiv reduziere (vgl. Rekursbegründung
S. 3; so schon Rekursbegründung vom 9. Juli 2014 S. 2). Soweit damit behauptet
werden soll, bei mehrfacher Betreibung für die gleiche Forderung, würden letztlich
mehrere Verlustscheine ausgewiesen, ist dies im Sinne eines entsprechenden
systematischen Fehlers von vornherein unzutreffend; dass sich aber aufgrund
eines individuellen Fehlers bezüglich einer konkreten Forderung diese Konstellation
ergeben hätte, wird vom Rekurrenten (wiederum in Missachtung seiner
Mitwirkungspflicht) gerade nicht unter Anführung der fraglichen Forderung
geltend gemacht und ist bei einer Durchsicht der von ihm eingereichten
Auflistung sämtlicher offenen Verlustscheine per 19. Mai 2014 denn auch nicht
ersichtlich. Demgegenüber wird dem Umstand, dass der jeweils für die letzten
fünf Jahre ausgewiesene Gesamtbetrag der angehobenen Betreibungen auch die
bereits durch Ausstellung eines Verlustscheins abgeschlossenen umfasst und die
entsprechenden (bzw. leicht erhöhten) Beträge sich damit grösstenteils auch in
der Gesamtsumme der offenen Verlustscheine wiederfinden, vorliegend durch
Aufschlüsselung des für die Betreibungen ausgewiesenen Gesamtbetrags Rechnung
getragen (vgl. E. 3.2.1). Dass schliesslich die gleiche Forderung mehrfach
betrieben und in diesem Sinn zwar nicht mehrere Verlustscheine, aber mehrere
Betreibungen erfasst worden wären, ist vom Rekurrenten abgesehen von den drei ausdrücklich
bezeichneten Forderungen der F____ AG, der I____ AG bzw. J____ AG sowie der G____
AG (vgl. zu diesen E. 3.2.2.1) in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht ebenfalls
nicht dargetan worden. Doch wirkt sich auch ein allfällige Mehrfachbetreibung
der drei genannten Forderungen insofern nicht auf die Einschätzung der Entwicklung
seiner finanziellen Situation aus, als sich im Zeitraum nach der letzten
Verwarnung für die entsprechenden Forderungen jeweils nur noch eine Betreibung
findet und damit eine Mehrfachzählung beim Gesamtbetrag der Betreibungen in der
neuesten Betreibungsauskunft vom 31. August 2016 (auf die in E. 3.2.1
abgestellt wird) ausgeschlossen ist.
3.2.2.4
Kann damit in einem ersten Schritt der durch die Vorinstanz vorgenommenen
Einschätzung der Schuldensituation des Rekurrenten in quantitativer Hinsicht
grundsätzlich gefolgt werden, so drängt sich eine Korrektur bezüglich der
Darstellung in E. II.10 des angefochtenen Entscheides auf, wonach es sich
bei den Sozialhilfebezügen in Höhe von CHF 100‘099.50 um eine Schuld gegenüber
dem Gemeinwesen handle. Eine Forderung des Gemeinwesens entstünde nur, wenn
eine Rückerstattung angeordnet würde, wobei sich in den Akten keine
entsprechenden Hinweise finden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die
gesetzlich ausdrücklich getroffene Unterscheidung zwischen dem Widerrufsgrund
der mutwilligen Nichterfüllung von Verpflichtungen (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. b
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE) und dem (vorliegend gemäss Art. 63 Abs. 2
AuG von vornherein nicht anwendbaren) Widerrufsgrund des dauerhaften und
erheblichen Sozialhilfebezugs (Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG).
3.2.3 Hinsichtlich
der Frage, inwieweit die Verschuldung des Rekurrenten und insbesondere die entsprechende
Entwicklung nach der letzten Verwarnung selbstverschuldet und qualifiziert
vorwerfbar erscheint, macht dieser geltend, von Mutwilligkeit könne schon
deshalb keine Rede sein, weil das derzeit erzielte bescheidene Einkommen der
Rekurrenten zwar ausreiche, um eine fünfköpfige Familie über die Runden zu
bringen, eine Abzahlung alter Schulden in dieser Situation jedoch nicht möglich
sei (Rekursbegründung S. 4). In der Rekursbegründung vom 9. Juli 2014 hielt der
Rekurrent fest, in einen finanziellen Abwärtsstrudel sei er aufgrund des einige
Jahre zurückliegenden Scheiterns mit seiner Firma geraten, wobei sich mit einem
unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen neue Betreibungen nur sehr schwer
verhindern liessen; auch wies er darauf hin, dass die Rekurrenten die Schuldenberatungsstelle
aufgesucht hätten (a.a.O. S. 3).
Dieser
Argumentation ist zunächst entgegenzuhalten, dass damit die (in E. 3.2.1 und
3.2.2 dargelegte) Entstehung neuer Schulden, für die der Rekurrent weitgehend
erfolglos betrieben wurde, von vornherein nicht erklärbar ist. Mit Blick
darauf, dass der Rekurrent gemäss eigenen Angaben in der Zeit nach der letzten
Verwarnung erwerbstätig war (vgl. auch die in den Akten liegenden
Lohnabrechnungen für die Monate September bis November 2012, Januar bis Juni 2015
und Juli bis Oktober 2015), erweist sich der Umstand, dass er dennoch
namentlich die Bezahlung von Forderungen der Krankenversicherung sowie der
öffentlichen Hand relativ konsequent zu verweigern scheint, im Gegenteil als
geeignet, die weitere Zunahme der Verschuldung als selbstverschuldet und in
vorwerfbarer Weise erfolgt zu qualifizieren. An dieser Einschätzung vermögen im
Übrigen auch vereinzelte Bezahlungen an das Betreibungsamt (vgl. hierzu E.
3.2.1) nichts zu ändern, zumal diese mittlerweile schon mehrere Jahre zurückliegen
(vgl. für zwei der vier bezahlten Forderungen die Abrechnungen vom 9. August
2013 und zum Umstand, dass die anderen beiden Forderungen in einem noch
früheren Zeitpunkt bezahlt wurden, die Betreibungsauskunft vom 5. August 2013),
seither wiederum eine Vielzahl von Betreibungen für neue Schulden angehoben
wurde und damit eine nachhaltige Änderung des Verhaltens des Rekurrenten gerade
nicht ersichtlich ist. Zu berücksichtigen ist dabei, dass auch eine
Lohnpfändung (die sich aus der Betreibungsauskunft allerdings erstmals für eine
aus dem Juli 2015 stammende Betreibung ergibt) die Bezahlung der
Krankenversicherung weiterhin erlauben würde, zählt diese doch zum dem Schuldner
in jedem Fall zu belassenden Notbedarf (vgl. Amonn/Walther,
Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 23
N 63). Sodann ist im Sinne der erforderlichen Gesamtbetrachtung anzumerken,
dass auch für die vor der letzten Verwarnung entstandene Verschuldung insofern nichts
anderes gelten kann, als der Rekurrent auch damals entweder erwerbstätig war
(vgl. insbesondere die in den Akten liegenden Lohnabrechnungen für Juni bis
August 2006 und für Juni bis August 2008) oder aber von der Sozialhilfe
unterstützt wurde (vgl. zum Ganzen auch E. II.10 des angefochtenen Entscheids).
Entgegen den
Ausführungen des Rekurrenten können diesem schliesslich keine nachhaltigen Sanierungsbemühungen
attestiert werden. Zwar trifft es zu, dass im Schreiben der
Schuldenberatungsstelle vom 1. Februar 2013 ausgeführt wird, eine
Schuldensanierung sei momentan nicht möglich. Allerdings bezieht sich dieser
Hinweis auf die Abzahlung früherer Schulden, während zukunftsbezogen festgehalten
wird, es gelte „vorerst die Existenz der Familie zu sichern und keine neuen
Schulden zu machen“. Wenn dessen ungeachtet auch in der Folge eine ständige
Zunahme von Betreibungen, die im Sinne der in E. 3.2.1 dargelegten
Argumentation grösstenteils auf neu entstandenen Schulden beruhen, zu
verzeichnen ist, so weist dies darauf hin, dass der Rekurrent entweder die
Möglichkeiten der Schuldenberatung nicht ausreichend in Anspruch genommen hat
(vgl. hierzu die im Mail der Schuldenberatungsstelle vom 2. April 2014
aufgeführten fünf Gesprächstermine der Rekurrenten vom 25. April 2007, 2.
November 2012, 12 . Dezember 2012, 1. Februar 2013 und 5. Februar 2013) oder
aber die Empfehlungen der entsprechenden Stelle nicht umgesetzt hat. In diesem
Zusammenhang ist denn auch darauf hinzuweisen, dass der Rekurrent selbst in der
Rekursbegründung vom 9. Juli 2014 noch vorgebracht hatte, er bemühe sich, alte
Schulden zu begleichen (a.a.O. S. 3), und in seiner Eingabe an das JSD vom 17.
Juli 2015 ausgeführt hatte, nachdem bisher keine Schulden hätten abgetragen werden
können, sei aufgrund des 100 %-Pensums seiner Ehefrau nunmehr ein Schuldenabbau
möglich; in der Eingabe an das JSD vom 25. November 2015 hiess es demgegenüber
trotz gleichzeitiger Einreichung von Lohnabrechnungen beider Rekurrenten
lapidar „Die Schulden konnten bis anhin noch nicht abgebaut werden“, während in
der Rekursbegründung wie erwähnt ausgeführt wird, dass das derzeitige Einkommen
für die Abzahlung alter Schulden nicht ausreiche (a.a.O. S. 4). Damit kann von
positiv zu würdigenden Sanierungsanstrengungen offenkundig keine Rede sein.
3.2.4 Zusammenfassend
ergibt sich, dass der Rekurrent aufgrund der nach der letzten Verwarnung in
vorwerfbarer Weise geäufneten weiteren Schulden und des Fehlens von
Sanierungsbemühungen sowie (im Rahmen einer Gesamtbetrachtung) auch aufgrund
der vorgängig selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar herbeigeführten
beträchtlichen Verschuldung die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE erfüllt hat. Dabei weist die Vorinstanz
zutreffend darauf hin, dass die Einschätzung eines mutwilligen Verhaltens des
Rekurrenten auch durch dessen aktuelle Arbeitssituation untermauert wird, insofern
dieser mittlerweile trotz vormaligem Scheitern wiederum als Geschäftsführer
einer im Occasionshandel mit Fahrzeugen tätigen GmbH fungiert (vgl. zum Ganzen
auch E. II.11 des angefochtenen Entscheids). Nicht gefolgt werden kann der
Vorinstanz demgegenüber, wenn sie mit Blick auf den Widerrufsgrund von Art. 63
Abs. 1 lit. b AuG eine günstige Prognose bezüglich der Abzahlung bestehender
Schulden verlangt (in diesem Sinne E. II.14 des angefochtenen Entscheids). Ein
entsprechendes Erfordernis lässt sich aus dem von der Vorinstanz zitierten
Bundesgerichtsentscheid 2C_375/2008 vom 5. November 2008 E. 3.3 gerade nicht
herleiten (während sich der zitierte Entscheid des Verwaltungsgerichts
VD.2010.183 vom 17. März 2011 [wie beispielsweise auch VGE VD.2013.62 vom 10.
März 2014] auf die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung bezieht). Für
die Beantwortung der Frage, ob der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1
lit. b AuG vorliegt, ist nicht primär entscheidend, ob der Ausländer die
bestehenden Schulden in überschaubarer Zeit abtragen kann. Wie bereits in E.
3.1.4 festgehalten, ist vielmehr in erster Linie massgebend, ob der Ausländer
die bestehenden Schulden in qualifiziert vorwerfbarer Weise selbst verschuldet
hat und ob er im Falle einer ausländerrechtlichen Verwarnung danach weiterhin
mutwillig Schulden gemacht hat (vgl. BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2
und 2.3, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3 und 3.4). Eine günstige
Prognose mit Blick auf eine nachhaltige Abtragung der Schuldenlasst erscheint
demgegenüber nur insoweit relevant, als sich der Widerruf als
unverhältnismässig erweisen kann, wenn der Ausländer die qualifiziert selbst
verschuldeten bestehenden Schulden in überschaubarer Zeit abtragen kann. Da
sich indessen, wie vorstehend ausgeführt, in Anwendung der massgeblichen
Kriterien ergibt, dass der Rekurrent aufgrund seiner Schuldenwirtschaft in
schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat,
ist die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht vom Vorliegen des Widerrufsgrundes
gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ausgegangen.
3.3 Wie
erwähnt begründet die Vorinstanz den genannten Widerrufsgrund ergänzend auch mit
den strafbaren Handlungen des Rekurrenten (vgl. E. II.16 des angefochtenen
Entscheids). Diese Einschätzung erweist sich aus den folgenden Gründen als
zutreffend: Neben den bereits im Sachverhalt angeführten fünf Verurteilungen
aus den Jahren 2006 bis 2010 wegen Betrugs, Nötigung und diverser SVG-Delikte
(teilweise grober Verletzung der Verkehrsregeln) wurde der Rekurrent nach der
letzten Verwarnung vom 10. Mai 2011, die ausdrücklich auch aufgrund der von ihm
begangenen strafbaren Handlungen erfolgte, vier weitere Male verurteilt: mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 30. Januar 2014
wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs-und Konkursverfahren zu einer
Busse von CHF 500.–, mit Strafbefehl der gleichen Behörde vom 15. April 2014
wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 120.–
(vgl. zu letzterem den entsprechenden Eintrag in der Vorgangsliste vom 30. März
2016), mit Strafbefehl des Stadtrichters von Zürich vom 14. Januar 2015 wegen
Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit mit einer Busse von CHF
250.– sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 3.
Februar 2015 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit mit
einer Busse von CHF 20.–. Damit ergibt sich zum einen bei einer auch die
Verurteilungen vor der letzten Verwarnung miteinbeziehenden Gesamtbetrachtung,
dass sich die vom Rekurrenten begangenen Taten teilweise gegen besonders hochwertige
Rechtsgüter richteten: So wird durch den Tatbestand der Nötigung gemäss Art.
181 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) die Handlungsfreiheit bzw. die
Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung geschützt (BGE 134 IV 216 E.
4.4.3 S. 221). Der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung von Art. 90
Abs. 2 SVG dient nach verbreiteter Lehrmeinung nebst dem Schutz des allgemeinen
Interesses der Verkehrssicherheit auch dem Schutz der körperlichen Integrität
der Verkehrsteilnehmer (vgl. BGE 138 IV 258 E. 3.1.3 S. 266). Jedenfalls setzt
Art. 90 Abs. 2 SVG eine erhöhte abstrakte Gefährdung der körperlichen
Unversehrtheit Dritter voraus (Weissenberger,
Kommentar SVG und OBG, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 90 SVG N 3; vgl. auch Fiolka, in: Basler Kommentar, 2014, Art.
90 SVG N 18). Auch wenn zum andern die nach der letzten Verwarnung begangenen
Straftaten einzeln betrachtet eher leicht wiegen mögen, beweisen sie doch
eindrücklich, dass der Rekurrent in verschiedenen Lebensbereichen weder gewillt
noch fähig ist, sich an die Rechtordnung zu halten, und sich von Strafen nicht
im Geringsten beeindrucken lässt. Dies lässt auf eine völlige Gleichgültigkeit
gegenüber der Rechtsordnung schliessen. In diesem Sinne stützt auch das
strafrechtlich relevante Verhalten des Rekurrenten die Einschätzung, wonach
dieser auch künftig weder willens noch fähig sein wird, sich in die geltende
Rechtsordnung einzufügen (vgl. zu diesem Kriterium nur BGer 2C_273/2010 vom 6.
Oktober 2010 E. 3.2), und entsprechend einen Widerrufsgrund im Sinne von
Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gesetzt hat.
Bei Vorliegen
eines der in Art. 63 AuG genannten Gründe kann die Niederlassungsbewilligung
widerrufen werden. Der Widerruf und die Wegweisung müssen sich jedoch im
Einzelfall als verhältnismässig erweisen (vgl. Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 96 AuG sowie BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S.
19, 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Dabei sind namentlich die Schwere des
Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen
Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu
berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381).
Das öffentliche
Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Rekurrenten
ergibt sich im Sinne der vorstehenden Ausführungen primär aufgrund von dessen
qualifiziert vorwerfbarer Schuldenwirtschaft sowie ergänzend aufgrund seines
deliktischen Verhaltens. Dabei ist hinsichtlich der Verschuldung des
Rekurrenten festzuhalten, dass einerseits dessen Entfernung aus der Schweiz
eher dazu führen dürfte, dass seine Gläubiger faktisch keinerlei reelle
Aussichten mehr haben, für ihre Forderungen auch nur teilweise befriedigt zu
werden; doch besteht andererseits bei einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz
die (im Lichte der vorstehenden Erwägungen durchaus reale) Gefahr, dass hier weitere
uneinbringliche Schulden geäufnet werden (vgl. zu dieser Überlegung BGer
2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3).
Hinsichtlich der
privaten Interessen des Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz ist zunächst auf
dessen lange Anwesenheitsdauer (Einreise im Jahre 1991) zu verweisen.
Allerdings erscheint er entgegen seinen Ausführungen auf S. 5 der
Rekursbegründung in der Schweiz nicht vollständig integriert: So fallen im
Lichte von Art. 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und
Ausländern (VIntA, SR 142.205), wonach sich der Beitrag von Ausländern zur
Integration unter anderem in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung
und der Werte der Bundesverfassung (lit. a) und im Willen zur Teilnahme am
Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d) zeigt, sowohl die zahlreichen
strafrechtlich relevanten Verstösse als auch die Schuldenwirtschaft negativ ins
Gewicht, wobei bezüglich letzterer auch die prekäre derzeitige Arbeitssituation
eine gelungene Integration in Frage stellt. Schliesslich bringt der Rekurrent
vor, mit Ausnahme seines in der Türkei wohnhaften Vaters lebten sämtliche engen
Familienangehörigen in der Region Basel; auch führten Ferienreisen bzw. Verwandtschaftsbesuche
in der Türkei nicht zu einer so grossen Vertrautheit mit den dortigen Sitten
und Lebensumständen, dass eine Integration problemlos möglich wäre
(Rekursbegründung S. 5). Indessen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
festzuhalten, dass zwar angesichts der langen Anwesenheitsdauer eine Rückkehr
des Rekurrenten in die Türkei anfänglich durchaus mit Problemen verbunden sein
kann, dieser jedoch nach wie vor über einen engen Bezug zu seiner Heimat
verfügt, der die bei einer Rückkehr zu gewärtigenden Schwierigkeiten als
überwindbar erscheinen lässt. So leben gemäss eigenen Angaben des Rekurrenten
sein Vater und weitere Verwandte in der Türkei; auch stammt seine Frau, die im
Jahr 2001 zu ihm in die Schweiz zog, aus diesem Land. Sodann ist der Rekurrent
der türkischen Sprache mächtig und aufgrund regelmässiger Reisen mit den
Gegebenheiten seines Heimatlandes vertraut, wobei er zwar auf die „nicht problemfreie“
aktuelle politische Situation hinweist, jedoch nicht darlegt, inwiefern er
persönlich hiervon in besonderem Masse betroffen sein soll. Mit Blick auf die
Familienangehörigen des Rekurrenten ist schliesslich erwähnenswert, dass dessen
eigenen Angaben zufolge seine Kinder zwischen 2011 und Sommer 2013 in der
Türkei bei den Grosseltern lebten, wo die beiden Älteren auch zur Schule gingen
(vgl. zum Beginn im Jahre 2011 das Schreiben des Rekurrenten vom 21. August
2012 [womit die Aktennotiz des Migrationsamtes vom 19. Dezember 2012, die einen
Wegzug erst im Jahre 2012 anführt, unzutreffend sein dürfte]; vgl. zur [gemäss
der genannten Aktennotiz scheinbar früher geplanten] Rückkehr sodann das vom 7.
September 2013 datierte Schreiben des Rekurrenten; zum Ganzen auch
Rekursbegründung S. 7, wonach sich die Kinder zwei Jahre in der Türkei
aufhielten).
Aufgrund einer
Abwägung der entgegenstehenden Interessen ergibt sich, dass das öffentliche
Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das private Interesse des Rekurrenten am
Verbleib in der Schweiz überwiegt. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
und die Wegweisung erweisen sich damit als verhältnismässig.
5.1 Aufgrund
der damit feststehenden Rechtmässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung
des Rekurrenten verliert nach dem in E. 2.2 Ausgeführten die Rekurrentin ihren
abgeleiteten Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (wobei sie
sich gemäss BGE 140 II 129 E. 3 S. 131 ff. bei intakter Ehegemeinschaft von
vornherein auch nicht auf Art. 50 AuG berufen kann). Indessen ist die Vor-instanz
zusätzlich davon ausgegangen, die Rekurrentin erfülle ihrerseits sowohl den
Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG (erheblicher oder wiederholter
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) als auch denjenigen von
Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG (Nichteinhaltung der mit einer Verfügung verbundenen
Bedingung). Dabei führt sie insbesondere aus, der Rekurrentin sei aufgrund der
ehelichen Beistandspflicht die gesamte Schuldensumme des Rekurrenten
anzurechnen (E. II.23 des angefochtenen Entscheids), was seitens der
Rekurrentin als Verkennung der zivilrechtlichen Tatsachen zurückgewiesen wird
(Rekursbegründung S. 6).
5.2 Mit
Blick auf den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG, der durch Art. 80
Abs. 1 VZAE konkretisiert wird, ergibt sich zunächst, dass die Entwicklung der
Schulden, die aufgrund entsprechender Einträge in der die Rekurrentin
betreffenden Betreibungsauskunft dieser unmittelbar zugeordnet werden können,
nicht als gravierend erscheint, weist doch die Betreibungsauskunft vom 31.
August 2016 zum einen vier Betreibungen im Umfang von insgesamt CHF 1‘755.–
aus, wobei für zwei dieser Betreibungen in Höhe von insgesamt CHF 905.55
Bezahlung an das Betreibungsamt erfolgte. Zum andern haben sich auch die
Verlustscheine (12 im Gesamtbetrag von CHF 15‘064.75) gegenüber der Situation
im Zeitpunkt der letzten Verwarnung (13 im Gesamtbetrag von CHF 15‘719.65)
nicht negativ verändert.
Massgeblich ist
damit, ob der Rekurrentin, wie von der Vorinstanz angenommen, auch die Schulden
des Rekurrenten zuzurechnen sind. Dabei erweist sich die Auffassung, wonach
eine Anrechnung ohne weiteres und in vollem Umfang vorzunehmen sei, als
unhaltbar: Gemäss Art. 166 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) vertritt
jeder Ehegatte während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die
laufenden Bedürfnisse der Familie (Art 166 Abs. 1 ZGB). Damit besteht eine
ordentliche Vertretungsbefugnis jedes Ehegatten für die Besorgung laufender
Familienbedürfnisse (Zeiter/Schlumpf,
in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 166 ZGB N 3). Für die übrigen Bedürfnisse der Familie
kann ein Ehegatte die eheliche Gemeinschaft nur vertreten, wenn er vom andern
oder vom Gericht dazu ermächtigt worden ist oder wenn das Interesse der
ehelichen Gemeinschaft keinen Aufschub des Geschäfts duldet und der andere
Ehegatte wegen Krankheit, Abwesenheit oder ähnlichen Gründen nicht zustimmen
kann (Art. 166 Abs. 2 ZGB). Jeder Ehegatte verpflichtet sich durch seine
Handlungen persönlich und, soweit diese nicht für Dritte erkennbar über die
Vertretungsbefugnis hinausgehen, solidarisch auch den anderen Ehegatten (Art.
166 Abs. 3 ZGB). Die ordentliche (Art. 166 Abs. 1 ZGB) und die
ausserordentliche (Art. 166 Abs. 2 ZGB) Vertretung begründen damit von Gesetzes
wegen unabhängig vom Willen der Ehegatten und unabhängig davon, in wessen Namen
das Geschäft abgeschlossen worden ist, eine Solidarhaftung beider Ehegatten
(vgl. Isenring/Kessler, in: Basler
Kommentar, 5. Auflage, 2014, Art. 166 ZGB N 24 und Zeiter/Schlumpf, a.a.O., Art. 166 ZGB N 9). Beim
ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung haftet jeder Ehegatte
für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen (Art. 202 ZGB). Für die Steuern
gilt eine differenzierte Regelung. Gemäss § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die direkten
Steuern (Steuergesetz, SG 640.100) haften Ehegatten, die in rechtlich und
tatsächlich ungetrennter Ehe leben, nur für ihren Anteil an der kantonalen
Gesamtsteuer. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer (DBG, SR 642.11) haften Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich
ungetrennter Ehe leben hingegen grundsätzlich solidarisch für die Gesamtsteuer
bei den Bundessteuern. Jeder Ehegatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an
der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Soweit die
Schulden des Rekurrenten laufende Bedürfnisse der Familie betreffen (was
beispielsweise für die Krankenversicherungsprämien zutrifft [vgl. Isenring/Kessler, a.a.O., Art. 166 ZGB N
12]), handelt es sich dabei von Gesetzes wegen auch um Schulden der
Rekurrentin. Daraus kann aber noch nicht abgeleitet werden, die Rekurrentin
hätte diese Schulden mutwillig nicht erfüllt.
Gemäss Art. 163
Abs. 1 ZGB sorgen die Ehegatten, ein jeder nach seinen Kräften, für den
gebührenden Unterhalt der Familie. Dieser umfasst in sachlicher Hinsicht den
gesamten Lebensbedarf der Familie, d.h. zum einen die häuslichen Kosten und zum
anderen die persönlichen Kosten der Familienmitglieder (Zeiter/Schlumpf, a.a.O., Art. 163 ZGB N 4). Wenn
Einkommen und Vermögen zusammen zur Deckung des gebührenden Unterhalts nicht
reichen, ist von einem hypothetischen Einkommen der Ehegatten auszugehen, das
sie bei gutem Willen erzielen könnten. Dem Unterhaltspflichtigen ist in jedem
Fall das Existenzminimum zu belassen (Zeiter/Schlumpf,
a.a.O., Art. 163 ZGB N 6). Die Ehegatten verständigen sich über den Beitrag,
den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des
Haushalts, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des
andern (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Dabei sind die Haushaltsbesorgung und
Kinderbetreuung mit dem Geldbeitrag als gleichwertig einzustufen (Zeiter/Schlumpf, a.a.O., Art. 163 ZGB N 8).
Gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB schulden die Ehegatten einander Treue und Beistand
(Art. 159 Abs. 3 ZGB). Die eheliche Beistandspflicht betrifft das eheinterne
Verhalten (Zeiter/Schlumpf,
a.a.O., Art. 159 ZGB N 9). In materieller Hinsicht umfasst sie die finanzielle
Unterstützung, soweit sie über die Ansprüche aus Art. 163 f. ZGB hinausgeht (Zeiter/Schlumpf, a.a.O., Art. 159 ZGB N
11). Ob eine Beistandspflicht vorliegt, ergibt sich aus einer
Interessenabwägung. Die Beistandspflicht findet ihre Grenze in der
Leistungsfähigkeit des Pflichtigen und in der Zumutbarkeit der Leistung. Als
absolute Schranke gilt bei wirtschaftlichen Leistungen grundsätzlich das eigene
Existenzminimum (Zeiter/Schlumpf,
a.a.O., Art. 159 ZGB N 13). Bei einem Haushalt mit zwei Kindern ist regelmässig
eine teilweise Erwerbstätigkeit im Umfang von 30 – 50% zumutbar, wenn das
jüngste Kind das 10. Altersjahr vollendet hat, und eine volle Erwerbstätigkeit,
wenn das jüngste Kind das 16. Altersjahr vollendet hat. Bei Betreuung von mehr
als zwei Kindern unter 16 Jahren ist eine Erwerbstätigkeit in der Regel nicht
zumutbar. Bei Fremdbetreuung der Kinder gelten diese Regeln nicht (Gloor/Spycher, Basler Kommentar, 5.
Auflage, 2014, Art. 125 ZGB N 10; vgl. Freiburghaus,
in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], a.a.O., Art. 125 ZGB N 14 f.).
Die Rekurrenten
haben drei gemeinsame Kinder, von denen das jüngste noch nicht 10 Jahre alt ist.
Solange die Rekurrentin die gemeinsamen Kinder betreut hat, ist ihr eine
Erwerbstätigkeit in familienrechtlicher Hinsicht nicht zumutbar gewesen.
Folglich ist sie auch weder aufgrund der ehelichen Unterhaltspflicht noch
aufgrund der ehelichen Beistandspflicht verpflichtet gewesen, die Schulden des
Rekurrenten zu bezahlen. In der Zeit von Sommer 2011 bis Sommer 2013, in der
sich die Kinder bei den Grosseltern in der Türkei aufgehalten haben und die
Rekurrentin damit von ihren Betreuungspflichten befreit gewesen ist, wäre sie
jedoch verpflichtet gewesen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und mit ihrem
Einkommen zur Bezahlung der Schulden des Rekurrenten (bzw. im Rahmen von Art.
166 Abs. 1 ZGB der sie persönlich treffenden Schulden) beizutragen, soweit
diese den gebührenden Unterhalt der Familie betroffen haben. Indem sie in
Verletzung dieser Pflicht während zweier Jahre keinerlei Erwerbstätigkeit
nachgegangen ist, hat sie selbst öffentlich-rechtliche (zu denen namentlich die
Krankenversicherungsprämien zählen [vgl. E. 3.2.1]) und privatrechtliche
Verpflichtungen i.S.v. Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE mutwillig nicht erfüllt.
5.3 Ist
damit das Vorliegen eines Widerrufsgrundes gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG zu
bejahen, so kann praxisgemäss offenbleiben, ob die Rekurrentin mit ihrem
Verhalten auch weitere Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG erfüllt hat (vgl. VGE
VD.2015.74 vom 19. April 2016 E. 3.2, VD 2014.202 vom 20. November 2015
E. 2.3.1).
Was sodann die
Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie der
Wegweisung der Rekurrentin anbelangt, so ist diese von der Vorinstanz im
Ergebnis zu Recht bejaht worden: Zwar erweist sich das der Rekurrentin zur Last
gelegte Verhalten, verglichen mit demjenigen des Rekurrenten, als weniger
gravierend. Indessen ist zu berücksichtigen, dass die Rekurrentin, die erst im
Alter von 19 Jahren in die Schweiz kam, hier nicht integriert erscheint. Dies
ergibt sich zum einen aufgrund ihrer selbst nach mehrjährigem Aufenthalt in der
Schweiz offenbar weitgehend fehlenden Deutschkenntnisse, zum andern aufgrund
ihrer bloss unzureichenden Integration in den Arbeitsmarkt. Entsprechend kann
auch das private Interesse der Rekurrentin am Verbleib in der Schweiz nicht als
besonders ausgeprägt gelten.
Damit erweisen
sich im Ergebnis auch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie
die Wegweisung der Rekurrentin als rechtmässig.
6.1 Schliesslich
machen die Rekurrenten geltend, ihren gemeinsamen Kindern sei das rechtliche
Gehör, das ihnen im Rahmen der Kinderrechtskonvention (KRK, SR 0.107) zustehe,
nicht gewährt worden (Rekursbegründung S. 7). Die Vorinstanz hat eine
Verweigerung des rechtlichen Gehörs verneint, mit der Begründung, die
Rekurrenten seien als Vertreter ihrer Kinder angehört worden (E. II.29 des angefochtenen
Entscheids).
6.2 Die
Niederlassungsbewilligungen der minderjährigen Kinder der Rekurrenten sind
formell nicht Streitgegenstand (vgl. BGer 2C_857/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2).
Die minderjährigen Kinder haben aber grundsätzlich den Rekurrenten als Inhabern
der elterlichen Sorge zu folgen. Sie teilen grundsätzlich schon aus
familienrechtlichen Gründen das ausländerrechtliche Schicksal der Rekurrenten
als ihrer sorgeberechtigten Eltern (vgl. Art. 25 Abs. 1 und Art. 301a Abs. 1
ZGB) und haben gegebenenfalls mit diesen das Land zu verlassen, wenn die Eltern
keine Bewilligung (mehr) haben (vgl. BGer 2C_234/2014 vom 17. November 2014 E.
1.4, 2C_857/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2, 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E.
6.1).
6.3
6.3.1 Gemäss
Art. 12 Abs. 1 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich
eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind
berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung
des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Zu diesem
Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind
berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch
einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen
Verfahrensvorschriften gehört zu werden (Art. 12 Abs. 2 KRK). Die Fähigkeit,
sich eine eigene Meinung zu bilden, ist mit der Urteilsfähigkeit i.S.v. Art. 16
ZGB gleichzusetzen (vgl. BGE 136 II 78 E. 4.8 S. 87, 131 III 553 E. 1.1 S.
554). Art. 12 KRK ist unmittelbar anwendbar (BGE 124 II 361 E. 3c S. 368; BGer
2A.348/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.1; Caroni,
in: Caroni et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 47 N
26) und gilt auch in ausländerrechtlichen Verfahren, wenn diese das Kind
berühren (SEM, Weisungen AuG, Bern Oktober 2013, aktualisiert am 18. Juli 2016,
Ziff. 10.2; vgl. BGE 124 II 361 E. 3c S. 368; BGer 2A.348/2005 vom 21. Oktober
2005 E. 4.1; Caroni, a.a.O., Art.
47 N 26). Im Ausländerrecht kann der konventionsrechtliche Gehörsanspruch
namentlich in Verfahren zum Zuge kommen, in denen das Aufenthaltsrecht des
Kindes oder einer für das Kind sorgenden Betreuungsperson in Frage steht (BGer
2A.348/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.4; SEM, Weisungen AuG, Ziff. 10.2).
Träger der Konventionsgarantie von Art. 12 KRK ist das Kind. Es kann den
Anspruch selber oder durch seinen gesetzlichen Vertreter geltend machen (BGer
2A.348/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.3). Nach der KRK ist das Kind nicht
zwingend mündlich und persönlich, sondern lediglich in angemessener Weise
anzuhören. Die Anhörung kann je nach der zu behandelnden Problematik und den Umständen
des Einzelfalles auch schriftlich oder über einen Vertreter vorgenommen werden
(BGE 136 II 78 E. 4.8 S. 87, 124 II 361 E. 3c S. 368). Unter Umständen ist es
insbesondere möglich, davon auszugehen, dass der Standpunkt des Kindes im
ausländerrechtlichen Verfahren von einem Elternteil oder den Eltern vertreten
wird (vgl. BGE 124 II 361 E. 3c S. 368; vgl. BGer 2C_192/2011 vom 14. September
2011 E. 3.3.2). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die
Interessenlage der Eltern und des Kindes gleichgerichtet sind (vgl. BGer
2C_192/2011 vom 14. September 2011 E. 3.3.2). Massgebend ist, dass der
Standpunkt des Kindes in tauglicher Weise Eingang ins Verfahren gefunden hat
(vgl. BGer 2C_192/2011 vom 14. September 2011 E. 3.3.2, 2A.348/2005 vom 21.
Oktober 2005 E. 4.1).
6.3.2 In
seiner Stellungnahme an das Migrationsamt vom 21. Februar 2014, S. 2, hat der
Rechtsvertreter der Rekurrierenden geltend gemacht, die Kinder seien hier
eingeschult und integriert. Auch in der Zeit, als sie in der Türkei gewesen sind,
hätten sie regelmässig ihre langen Ferien in der Schweiz verbracht. Eine
Rückkehr in die Heimat würde nicht nur den Rekurrenten, sondern auch seine
Familie entwurzeln und in eine existenzbedrohende Situation bringen. In der
Begründung des Rekurses an die Vorinstanz vom 9. Juli 2014 hat der
Rechtsvertreter der Rekurrierenden geltend gemacht, der Lebensmittelpunkt der
Beschwerdeführenden und ihrer Kinder befände sich in der Schweiz. Hier hätten
sie ihre Existenzgrundlage und in der Türkei hätten sie nichts. Die beiden
eingeschulten Kinder hätten sich gut integriert. Zum Beweis hat er
Bestätigungen der Klassenlehrpersonen von D____ und C____ vom 12. und 23. Mai
2014 eingereicht, die über deren Verhalten und Integration in der Schule
Auskunft geben. Damit hat der Standpunkt der Kinder durch Eingaben des
Rechtsvertreters ihrer gesetzlichen Vertreter in tauglicher Weise Eingang ins
Verfahren gefunden und hat die Vorinstanz Art. 12 KRK nicht verletzt, indem sie
auf eine Anhörung der Kinder verzichtet hat. Im weiteren Verlauf des Verfahrens
hat der Rechtsvertreter der Rekurrierenden den Standpunkt der Kinder nochmals
eingebracht, indem er in der Rekursbegründung S. 7 f. geltend gemacht hat, die
drei Kinder der Rekurrierenden seien hier geboren und bestens integriert. Die
Kinder seien nach zwei Jahren in die Schweiz zurückgekommen, weil sich ihr
Aufenthalt in der Türkei nicht bewährt habe. Sie seien dort keineswegs
integriert gewesen. Dass die Kinder die türkische Sprache beherrschten, treffe
nur sehr beschränkt zu. Eine Wegweisung in die Türkei würde deren positive
Zukunftsaussichten zunichtemachen. Dies sei für die Kinder unzumutbar.
6.3.3 Gemäss
Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese
Verfahrensgarantie steht den Parteien eines Verwaltungs- oder
Gerichtsverfahrens zu (BGE 129 I 232 E. 3.3 S. 238; Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel
2014, N 312). Die Parteistellung setzt voraus, dass der Betroffene durch die
Verfügung persönlich und unmittelbar einen rechtlichen oder tatsächlichen
Nachteil erleidet. Ein bloss mittelbares Interesse genügt nicht (vgl. BGE 131
II 587 E. 3 S. 589 f., 127 II 264 E. 2c S. 269, 123 II 376 E. 2 S. 378 f.; Marantelli/Huber, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2.
Auflage, Zürich 2016, Art. 6 N 16; Rhinow
et al., a.a.O., N 850). Die minderjährigen Kinder der Rekurrenten
sind durch den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten, die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin und die Wegweisung
der Rekurrenten nur mittelbar betroffen, indem sie aus familienrechtlichen Gründen
deren ausländerrechtliches Schicksal teilen. Folglich kommt ihnen im
vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zu. Im Übrigen würde ihnen auch
Art. 29 Abs. 2 BV keinen Anspruch auf mündliche Anhörung vermitteln (BGE 134 I
140 E. 5.3 S. 148).
6.4 In
materieller Hinsicht ist schliesslich entscheidend, dass für Kinder in
anpassungsfähigem Alter der Umzug in ein anderes Land zusammen mit den Inhabern
der elterlichen Sorge grundsätzlich zumutbar ist, zumal wenn sie mit dessen
Kultur durch Sprachkenntnisse und gelegentliche Ferienaufenthalte vertraut sind
(BGer 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 6.1). Dass diese Vertrautheit
vorliegend gegeben ist, steht schon allein aufgrund des zweijährigen
Aufenthalts der Kinder in der Türkei von Mitte 2011 bis Mitte 2013 ausser
Zweifel (vgl. hierzu auch E. II.30 des angefochtenen Entscheids).
Erweisen sich
damit sowohl der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des
Rekurrenten als auch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die
Wegweisung der Rekurrentin als rechtmässig, so ist der Rekurs abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten gemäss § 30 Abs. 1 VRPG
dessen Kosten zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent und die Rekurrentin tragen
die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens je mit
einer Gebühr von CHF 800.– (inkl. Auslagen).
Mitteilung an:
Rekurrent 1 und Rekurrentin 2
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.