Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.109
URTEIL
vom 8. Dezember 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin MLaw
Michèle Trottmann
Beteiligte
A____ Rekurrent
[…]
gegen
Regierungsrat Basel-Stadt
Staatskanzlei, Marktplatz 9, 4001
Basel
Gegenstand
Beschwerde vom 4. Mai 2016
betreffend Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Am 30. August
2011 beantragte die Gemeinde […] beim Regierungsrat Basel-Stadt den Erlass
eines Enteignungsbeschlusses nach § 20 des Enteignungsgesetzes (EntG; SG
740.100) bezüglich der in der Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse (NöI)
befindlichen Liegenschaft Parzelle 74 Grundbuch […]. Als Zweck der Enteignung
verwies sie im Wesentlichen auf ihre Absicht, das Schulhaus […], welches sich
auf der Nachbarliegenschaft 75 befindet, zu erweitern. Zuvor hatte die Gemeinde
am 28. Juli 2011 beim Präsidenten der Expropriationskommission des Zivilgerichts
Basel-Stadt für dieses Enteignungsverfahren das Gesuch gestellt, es sei gemäss
§ 25 Abs. 1 EntG auf eine öffentliche Auflage der Pläne und die öffentliche Anzeige
der Planauflage zu verzichten.
Am 27. September
2011 wurde die Gemeinde darüber informiert, dass der Regierungsrat gemäss § 28
Abs. 1 EntG den Enteignungsbeschluss gleichzeitig mit dem Entscheid über
unerledigte Einsprachen und Begehren fasse. Bevor der Enteignungsbeschluss
gefällt werden könne, müsse das Planauflageverfahren abgeschlossen sein bzw.
Klarheit darüber bestehen, dass in Anwendung von § 25 EntG auf die Durchführung
desselben verzichtet werden könne. Daher wurde die Gemeinde gebeten, den Regierungsrat
nach Erlass des noch ausstehenden Entscheids der Expropriationskommission zu
benachrichtigen.
Am 30. September
2011 reichte die Grundeigentümerin der Parzelle 74, […] (Einsprecherin),
vertreten durch […], Advokat, bei der Gemeinde eine als «Einsprache/Begehren»
bezeichnete Eingabe zu Handen des Regierungsrats ein. Es wurde beantragt, das
Enteignungsgesuch der Gemeinde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt
darauf eingetreten werden könne. Es sei ein vollständiges Planauflageverfahren
durchzuführen bzw. anzuordnen; in jedem Fall seien aber insbesondere Werkpläne
auf- und offenzulegen und Gelegenheit zur anschliessenden nochmaligen
Stellungnahme einzuräumen. Eventualiter sei mit dem Enteignungsbeschluss
zuzuwarten, bis die Prüfung der Erweiterung abgeschlossen sei; alles unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Einsprachegegnerin. Ausserdem stellte die
Grundeigentümerin gleichentags ein Entschädigungsbegehren bei der
Expropriationskommission.
Am 10. Oktober
2011 sandte der Regierungsrat die Einsprache samt Unterlagen an die Gemeinde
[…] mit dem Hinweis, dass der Enteignungsbeschluss gleichzeitig mit dem
Entscheid über unerledigte Einsprachen gefällt werde. Der Regierungsrat entscheide
darüber gemäss § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 30 EntG auf Antrag der Gemeinde.
Daher werde um Prüfung der Einsprache und Unterbreitung von begründeten
Anträgen im Hinblick auf einen allfälligen Einspracheentscheid gebeten.
Mit Entscheid
vom 12. Oktober 2011 trat der Präsident der Expropriationskommission auf das
von der Gemeinde am 28. Juli 2011 gestellte Gesuch um Bewilligung des
abgekürzten Verfahrens nach § 25 EntG nicht ein. Über den Nichteintretensentscheid
wurde der Regierungsrat am 1. November 2011 orientiert.
Mit Schreiben
vom 5. September 2013 erkundigte sich der Vertreter der Einsprecherin beim
Regierungsrat über den Stand des Verfahrens seit der am 30. September 2011
erfolgten Einspracheerhebung.
Am 12. Dezember
2015 gelangten die Rechtsnachfolger der zwischenzeitlich verstorbenen Einsprecherin
mit der Bitte um vordringliche Behandlung der im Jahr 2011 erhobenen Einsprache
an den Regierungsrat. In dessen Antwortschreiben vom 18. Februar 2016 wurde
daraufhin erläutert, dass der Regierungsrat den Ausgang eines zurzeit noch vor
der Expropriationskommission hängigen Verfahrens abwarte. Was den Verfahrensstand
des von der Gemeinde […] anhängig gemachten Enteignungsverfahrens betreffe, sei
die Anfrage direkt an die Gemeinde zu richten.
Im Rahmen einer
amtlichen Erkundigung gelangte die Expropriationskommission am 13. Januar 2016
an den Regierungsrat mit der Bitte um Erteilung näherer Auskünfte und
Beantwortung von Fragen im Hinblick auf das im Jahr 2011 bei ihr eingeleitete
und seit 2012 sistierte Verfahren betreffend Entschädigung aus Enteignung. Aus
der diesbezüglichen Stellungnahme des Regierungsrats vom 19. Februar 2016 bzw.
der Staatskanzlei ergibt sich, dass das von der Gemeinde am 30. August 2011
gestellte Gesuch um Erlass eines Enteignungsbeschlusses noch hängig ist. Der
Regierungsrat erwäge, das im Einvernehmen mit der Gemeinde […] faktisch
sistierte Verfahren wieder aufzunehmen und zu behandeln. Für das weitere
Vorgehen sei wesentlich, ob die Gemeinde ihr Bauprojekt konkretisieren könne,
was momentan nicht möglich zu sein scheine.
Am 4. Mai 2016
erhob A____ (Rekurrent) als Rechtsnachfolger der Einsprecherin beim
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Regierungsrat
wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Er beantragt, der Regierungsrat
sei wegen Rechtsverzögerung zu rügen und aufzufordern, das formelle Enteignungsverfahren
innerhalb eines Monats zu entscheiden. Zudem sei der Regierungsrat zu
verpflichten, die durch die Rechtsverzögerung entstandenen Kosten für
Vertretung und Beratung in Höhe von CHF 5'000.- zu entschädigen; eventualiter unter
Kostenfolge für die Staatskasse. Der Regierungsrat beantragt mit Rekursantwort
vom 4. Juli 2016, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten. Eventualiter sei der
Rekurs vollumfänglich abzuweisen. Die Verfahrenskosten seien dem Rekurrenten
aufzuerlegen und die ausserordentlichen Kosten seien wettzuschlagen. Mit Eingabe
vom 30. Juli 2016 hat der Rekurrent repliziert. Er hält an seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde
fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Mit Eingabe vom
11. August 2016 weist der Regierungsrat darauf hin, dass die vom Rekurrenten
als Beilage zur Replik eingereichte Honorarnote seines Rechtsvertreters
Bemühungen ausweise und in Rechnung stelle, welche nicht das vorliegende
Verfahren beträfen. Dies gelte es bei einem Entscheid zu berücksichtigen.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Dreiergericht zur Beurteilung des Rekurses
wegen Rechtsverzögerung ergibt sich aus § 8 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) und § 92 Abs. 1 Ziff. 11
i.V.m. § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes in der seit dem 1. Juli 2016
geltenden Fassung (GOG; SG 154.100). Der Rekurrent ist als Adressat der
Verfügung, deren Erlass er vom Regierungsrat verlangt, nach § 13 Abs. 1 VRPG
zur Rekurserhebung legitimiert. Gemäss § 43 Abs. 1 Ziff. 1 VRPG ist die
begründet einzureichende Rekurseingabe an keine Frist gebunden. Auf die vorliegende
Rechtsverzögerungsbeschwerde ist demnach einzutreten.
2.1 Der
Rekurrent bringt im Wesentlichen vor, dass im Enteignungsverfahren seit Herbst
2011 keine Verfahrenshandlungen vorgenommen worden seien, obschon nie eine
Sistierung verfügt worden sei. Die am 30. September 2011 von seiner
Rechtsvorgängerin gegen das Enteignungsgesuch der Gemeinde […] erhobene
Einsprache wäre gutzuheissen gewesen; zumindest aber hätte seitens des Regierungsrats
innert angemessener Frist ein formeller Entscheid ergehen müssen, sei es auch
im Sinne eines Nichteintretens auf die Einsprache. Der Entscheid über die
Einsprache und über die Zulässigkeit der Enteignung werde vom Regierungsrat
solange hinausgezögert, bis die Gemeinde die für die Enteignung erforderlichen
Bedingungen zu erfüllen vermöge. Die faktische Sistierung des Enteignungsverfahrens,
deren Grund sich implizit aus dem Fehlen eines konkreten Projekts und damit dem
nichtvorhandenen öffentlichen Bedarf für eine Enteignung ableite, werde in
rechtsverzögerlicher Weise aufrechterhalten. Das Enteignungsgesuch sei von der
Gemeinde auf Zusehen hin eingereicht worden, weshalb es sich dabei um einen
unzulässigen Antrag auf vorsorgliche Enteignung handle. Durch die inoffizielle
und eigenmächtige Aussetzung des Enteignungsverfahrens habe der Regierungsrat,
welchem eigentlich die Rolle einer unabhängigen Einspracheinstanz zukomme, das
sich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ergebende
Fairnessgebot verletzt. Da zurzeit noch der Kanton Eigentümer des auf der Nachbarparzelle
gelegenen Schulhauses sei, vermöge die Gemeinde aus einem allfälligen
Erweiterungsbedarf ohnehin kein Enteignungsrecht abzuleiten. Ein solches käme
ihr erst nach erfolgter Übertragung des Eigentums am Schulhaus zu, welche aber
nicht vor Spätsommer 2019 geplant sei. Derart lange könne man ihn als
betroffenen Grundeigentümer nicht warten lassen, zumal das hängige
Enteignungsverfahren laufend Kosten verursache und zu Unsicherheit in Bezug auf
die Eigentumsverhältnisse an der betroffenen Parzelle führe.
2.2 Demgegenüber
macht der Regierungsrat geltend, dass die Eingabe vom 30. September 2011
entgegen der Ansicht des Rekurrenten keinen Anspruch auf Erlass einer Verfügung
begründe, weshalb sie nicht Gegenstand einer Rechtsverzögerungsbeschwerde sein könne.
Die genannte Eingabe stelle insbesondere keine Einsprache nach
Enteignungsgesetz dar: Die Obliegenheiten der Abtretungspflichtigen zur
Einreichung von Einsprachen und Entschädigungsbegehren bestünden gemäss § 23
EntG erst während der Auflagefrist. Im vorliegenden Verfahren habe, nachdem die
Expropriationskommission am 12. Oktober 2011 auf das Gesuch um Bewilligung des
verkürzten Verfahrens nicht eingetreten sei, gar kein Planauflageverfahren
stattgefunden. Das Enteignungsgesetz sehe zu keinem früheren Zeitpunkt eine
Möglichkeit zur Einsprache vor, da hierfür zuerst der Umfang der zu enteignenden
Rechte feststehen müsse. Das Enteignungsverfahren habe sich nie in einem derart
fortgeschrittenen Stadium befunden. Zudem könne zurzeit lediglich von einem rein
verwaltungsorganisatorischen Verfahren gesprochen werden. Die Gemeinde […]
befinde sich noch in einem Willensbildungsprozess, wobei es sich um ein
komplexes Projekt handle und deren Handlungsmöglichkeiten durch die Eigentümerstellung
des Kantons bezüglich der Schulhausliegenschaft erschwert seien. Über den
weiteren Fortgang des Verfahrens zu entscheiden, falle in die Zuständigkeit der
Gemeinde; der Regierungsrat sei hingegen aufgrund der Verfahrens- und
Informationslage dazu nicht in der Lage Da die Eingabe vom 30. September 2011
vorsorglich eingereicht worden und dem Rekurrenten angesichts der Lage seiner
Liegenschaft in der Zone NöI zu keinem Zeitpunkt ein Rechtsnachteil erwachsen
sei, bestehe kein Behandlungs- und Erledigungsanspruch.
3.1 Gemäss
Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine
unzulässige Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung liegt vor, wenn eine
Behörde untätig bleibt oder eine Handlung, zu welcher sie verpflichtet wäre,
übermässig hinauszögert (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1045
m.w.H.).
3.2 Das
Enteignungsverfahren wird gemäss § 20 Abs. 1 EntG mit dem Begehren um Erlass
des Enteignungsbeschlusses eingeleitet, welches vom Enteigner beim zuständigen
Departement zuhanden des Regierungsrats einzureichen ist. Einen derartigen
Antrag hat die Gemeinde […] am 30. August 2011 beim Regierungsrat gestellt. Aufgrund
dieses förmlichen Begehrens ist ein Enteignungsverfahren im Sinne des Gesetzes hängig.
Es kann entgegen der Auffassung des Regierungsrats nicht mehr von einem „rein
verwaltungsorganisatorischen Verfahren“ gesprochen werden. Ferner wurde auf das
am 28. Juli 2011 beim Präsidenten der Expropriationskommission eingereichte
Gesuch um Bewilligung des abgekürzten Verfahrens gemäss § 25 EntG mit Entscheid
vom 12. Oktober 2011 nicht eingetreten, da die nach § 20 Abs. 3 EntG
erforderlichen Beilagen – Enteignungsplan und Werkplan – nicht vorlagen. Ein
weiterer Entscheid der Expropriationskommission war entgegen den Ausführungen
im Schreiben des Regierungsrats bzw. der Staatskanzlei vom 18. Februar 2016
nicht mehr abzuwarten, so dass einem Abschluss des seit über 5 Jahre hängigen
Enteignungsverfahrens nichts entgegen gestanden wäre.
Nach der
dargelegten Auffassung des Regierungsrats soll es jedoch allein an der Gemeinde
[…] gewesen sein, über den weiteren Fortgang des Verfahrens zu entscheiden. Es
mag zutreffen, dass sich die Gemeinde noch in einem Willensbildungsprozess
befindet und sie angesichts der komplexen Sachlage, insbesondere wegen des noch
immer bestehenden Eigentums des Kantons an der Schulhausliegenschaft, kein
konkretes Projekt hat ausarbeiten können. Es liegt jedoch in der Verantwortung
der Verfahrensleitung, vorliegend somit des Regierungsrates, ein Verfahren voranzutreiben,
wenn es einmal eröffnet ist. Dies ist hier nicht geschehen. Vielmehr wurden im
Anschluss an den Nichteintretensentscheid der Expropriationskommission vom 12. Oktober
2011 seitens des Regierungsrats offenbar keine weiteren Schritte unternommen.
Diese Untätigkeit begründet eine Rechtsverzögerung. Unabhängig davon, wie die
Eingabe des Rekurrenten bzw. seiner Rechtsvorgängerin vom 30. September 2011 zu
qualifizieren ist, hätte über den weiteren Fortgang des Enteignungsverfahrens
innert einer den Umständen angemessenen Frist entschieden werden müssen. Aus
dem Grundsatz, dass Verfahren beförderlich zu behandeln sind, hätte sich die
Pflicht des Regierungsrats als Verfahrensleitung ergeben, der Gemeinde […] eine
Frist zur Einleitung des notwendigen Planauflageverfahrens zu setzen und bei
Ausbleiben einer Planauflage einen Nichteintretensentscheid zu treffen oder
aber zumindest das Verfahren förmlich zu sistieren. Da er jedoch weder in der
einen noch in der anderen Weise tätig geworden ist, hat er das Verfahren ungebührlich
lange verzögert. Dies gilt im Übrigen auch unter Berücksichtigung des Umstands,
dass in dieser Zeit offenbar Gespräche zwischen der Gemeinde […] und der
Grundeigentümerschaft stattgefunden haben. Diese ändern nämlich nichts daran,
dass das Enteignungsverfahren und der damit verbundene Schwebezustand während
Jahren ohne weitere Verfahrensschritte aufrechterhalten wurden, was auch einem
Eigentümer einer in der Zone NöI befindlichen Liegenschaft nicht zuzumuten ist.
In diesem Sinne ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutzuheissen.
4.1 Der
Regierungsrat wird nun beförderlich über den weiteren Verfahrensgang zu
bestimmen haben. Allerdings kann ihm für einen endgültigen Entscheid über das
Enteignungsgesuch keine Frist gesetzt werden, da der Zeitrahmen, innert welchem
eine Erledigung des Verfahrens vernünftigerweise erwartet werden kann,
gegenwärtig nur schwer abschätzbar ist. Daher wird der Regierungsrat gemäss §
43 Abs. 1 Ziff. 3 VRPG aufgefordert, innert angemessener Frist den weiteren
Verfahrensverlauf festzulegen. Im Enteignungsverfahren wird zudem über das
Entschädigungsgesuch des Rekurrenten zu befinden sein. Im vorliegenden
Verfahren betreffend Rechtsverzögerung besteht hingegen keine Rechtsgrundlage
für die Beurteilung eines solchen Entschädigungsbegehrens, und zwar auch,
soweit ein Schaden aus der Verzögerung selbst behauptet wird (vgl. dazu § 43
Abs. 1 Ziff. 3 VRPG).
4.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben.
4.3 Da
der Rekurrent im vorliegenden, die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung
betreffenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten ist, besteht kein Anspruch
auf Zusprechung einer Parteientschädigung. Der dahingehende Antrag des
Rekurrenten ist folglich abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird
festgestellt, dass der Regierungsrat eine Rechtsverzögerung begangen hat. Der
Regierungsrat wird aufgefordert, innert angemessener Frist einen Entscheid über
den weiteren Verfahrensgang zu treffen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der Antrag des Rekurrenten auf
Zusprechung einer Parteientschädigung für das Verfahren betreffend
Rechtsverzögerung wird abgewiesen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Regierungsrat Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Michèle Trottmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.