Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.142
ENTSCHEID
vom 2.
November 2016
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
MLaw Caroline Lützelschwab
Beteiligte
A____ ,
[...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 13. Juli 2016
betreffend Verfahrenskosten
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl vom 15. März 2016
wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 40.– verurteilt.
Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 208.60 auferlegt. Gegen den am
22. März 2016 zugestellten Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 22. März 2016 Einsprache. Aus dieser Einsprache ergibt sich, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung
nicht bestritten und daher nicht die entsprechende Busse, sondern nur die
Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 208.60 angefochten wird. Der
Beschwerdeführer führte dazu in seiner Einsprache sinngemäss aus, dass er, nachdem
er die Übertretungsanzeige vom 15. Oktober 2015 erhalten habe, die Busse
von umgerechnet EUR 36.36 mit Bankcheck […] am 20. Oktober 2015
beglichen habe. Als Beweis für die erfolgte Zahlung legte er die Kopie eines
von ihm unterzeichneten Checks über Euro 36.36 mit Datum vom 20. Oktober
2015 bei. Am 4. April 2016 erging vom Strafbefehlsdezernat ein
Ermittlungsauftrag an die Kantonspolizei Basel-Stadt mit der Bitte um
Abklärung, ob die Checkzahlung bei der Polizei eingegangen sei. Am
2. Mai 2016 teilte die Sachbearbeiterin der Kasse der Kantonspolizei
Basel-Stadt dem Strafbefehlsdezernat mit, dass bei ihnen weder eine Zahlung
noch ein Check eingegangen sei. Diese Auskunft wurde dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 4. Mai 2016 per Einschreiben und, da dieses nicht abgeholt wurde,
zusätzlich am 31. Mai 2016 mit A-Post mitgeteilt. Im gleichen Schreiben
wurde dem Beschwerdeführer eröffnet, dass das Strafbefehlsdezernat am Strafbefehl
festhalte und die Akten dem Strafgericht zur Beurteilung überwiesen würden. Am
22. Juni 2016 erfolgte die Überweisung des Strafverfahrens an das Strafgericht.
Mit Verfügung
vom 13. Juli 2016 stellte das Einzelgericht in Strafsachen fest, dass der
Strafbefehl im Schuld- und Strafpunkt zum rechtskräftigen Urteil geworden sei
(Busse von CHF 40.– wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90
Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]). Im Weiteren wurden dem
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 208.60 auferlegt. Auf die Erhebung
von Gerichtskosten wurde verzichtet. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer
in die französische Sprache übersetzt und mit einer französischen
Rechtsmittelbelehrung am 20. Juli 2016 zugestellt.
Hiergegen hat
der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben, welches am 28. Juli 2016
der Schweizerischen Post übergeben und mit Verfügung vom 4. August 2016 von der
Strafgerichtspräsidentin zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht
weitergeleitet wurde, Beschwerde erhoben. Darin verlangt der Beschwerdeführer,
dass die Kostenauflage aufzuheben sei, da er nichts dafür könne, wenn der Check
bei der Polizei nicht ankomme. Mit Verfügung vom 10. August 2016 ist der
Beschwerdeführer von der Appellationsgerichtspräsidentin aufgefordert worden, dem
Gericht bis zum 31. August 2016 das Original oder eine beglaubigte Kopie
der Belastungsanzeige seines Bankkontos einzureichen, aus welcher sich ergebe,
dass der Betrag von EUR 36.36 der Kantonspolizei tatsächlich überwiesen
wurde. Am 30. August 2016 ist beim Appellationsgericht das
Antwortschreiben des Beschwerdeführers eingegangen, dem ein Originalcheck über
EUR 36.36, ausgestellt am 24. August 2016, „payable en France“
beilag und in welchem der Beschwerdeführer nun nicht mehr von der Bezahlung der
Busse sprach, sondern dass er bereits früher einen Check geschickt habe, den
man offenbar nicht erhalten habe. Auf die Einholung einer Stellungnahme der
Strafgerichtspräsidentin ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist
aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Bei der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom
13. Juli 2016 handelt es sich um einen Kostenentscheid, mit dem nicht materiell
über Straf- oder Zivilfragen befunden wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren
gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung (SCHMID, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 356 StPO
N 3; Schwarzenegger, in: Donatsch
et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 356 StPO N 2).
Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m
§ 93 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO);
dies ist bei dem Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung der
Fall.
1.3 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen
schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist
beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1
StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der
Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die angefochtene
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsinformation
der Post am 20. Juli 2016 zugestellt (act. 4 S. 41).
Die Beschwerdefrist begann daher am 21. Juli 2016 zu laufen und endete
am 30. Juli 2016. Die undatierte Beschwerde wurde der Schweizerischen
Post am 28. Juli 2016 übergeben und dem Strafgericht zugestellt. Dieses
war zwar nicht die zuständige Instanz, doch schadet das dem Beschwerdeführer
nicht. Gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO ist für die Fristwahrung die Einreichung
des Rechtsmittels bei einer unzuständigen schweizerischen Behörde ausreichend. Die
Strafgerichtspräsidentin hat die Beschwerde in der Folge zuständigkeitshalber
an das Appellationsgericht weitergeleitet.
1.4 Verfahrenssprache der Basler Strafbehörden ist Deutsch (§
23 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG
StPO, SG 257.100] in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 StPO). Beschwerden sind
daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen (SCHMID, a.a.O., Art. 86 N 12, Bezug nehmend auf
Art. 68 Abs. 3 StPO). Vorliegend wird aber das in französischer Sprache
abgefasste Beschwerdeschreiben ausnahmsweise und ohne präjudizielle Wirkung
ohne Weiterungen entgegengenommen, da Französisch eine hiesige Landessprache
ist und es sich um eine kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht
Französisch ist, leicht verständliche Eingabe handelt (AGE BES.2015.90 vom 22.
September 2015 E. 1.3, BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 1.3). Auf die Beschwerde
ist daher einzutreten.
1.5 Mit
der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Die
Beschwerde richtet sich gegen die Kostenauflage von CHF 208.60 gemäss
Ziff. 2 der Verfügung vom 13. Juli 2016. Der Schuldspruch und die
ausgesprochene Sanktion sind in Rechtskraft erwachsen.
2.2 Der
Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, dass die Auflage der
Verfahrenskosten von CHF 208.60 nicht rechtens sei, da er – so noch die
Erklärung in seiner Einsprache vom 22. März 2016 – die Busse bereits am
20. Oktober 2015 bezahlt habe („déja payé“).
2.3 Die
im Auftrag der Staatsanwaltschaft durch die Sachbearbeiterin der Kasse der
Kantonspolizei Basel-Stadt durchgeführte Abklärung hat indessen ergeben, dass
die Bezahlung der Busse zumindest bis zum 2. Mai 2016 (Mitteilung vom
2. Mai 2016 der Kasse Kantonspolizei an Strafbefehlsdezernat) nicht
erfolgt war. Dies muss dem Beschwerdeführer anlässlich des Verfassens seiner
Einsprache vom 22. März 2016 bewusst gewesen sein, sonst hätte er auf die
Aufforderung des Appellationsgerichts vom 10. August 2016 – d.h. Monate
nach der behaupteten Zahlung – die entsprechende Belastungsanzeige der Bank
ohne Weiteres beibringen können. Überdies kann aus dem Umstand, dass er dem
Schreiben an das Appellationsgericht vom 24. August 2016 einen neuen, am
24. August 2016 ausgestellten Check über den Betrag der Busse beilegte,
nur der Schluss gezogen werden, dass der Bussenbetrag von EUR 36.36 auch
am 24. August 2016 noch immer offen war.
2.4 Durch
den „Avis d’intraction“ vom 15. Oktober 2015 war der Beschwerdeführer über
die Folgen der nicht rechtzeitigen Bezahlung der Busse – Ausschluss des
kostenlosen Ordnungsbussenverfahrens – orientiert.
2.5 Da
der Beschwerdeführer somit auf die Übertretungsanzeige vom 15. Oktober 2015
nicht innert Frist (d.h. 30 Tagen) mit der effektiven Bezahlung der Busse reagiert
hat, wurde das Verfahren von der Kantonspolizei am 14. Dezember 2015 zur
Durchführung des ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft
(Strafbefehlsdezernat) überwiesen. Das Strafbefehlsverfahren ist (im Gegensatz
zum Ordnungsbussenverfahren) mit Auslagen und Gebühren verbunden, welche
zwischen CHF 200.– und CHF 10‘000.– betragen (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. § 7
Abs. 1 lit. a/aa) der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für
Strafverfolgungsbehörden; SG 154.980). Im vorliegenden Fall wurde somit der
Mindestansatz angewendet.
Aus dem
Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1
StPO zu tragen. Dabei wird die Gebühr auf CHF 300.– festgelegt (§ 11 Ziff. 4.1
der Verordnung über die Gerichtsgebühren; SG 154.810). Somit hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Strafbefehlsverfahrens von CHF 208.60 an die
Staatsanwaltschaft und diejenigen des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.– an das
Appellationsgericht zu bezahlen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch auf
französisch)
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Caroline Lützelschwab
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.