Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.101
BESCHLUSS
vom 9.
Dezember 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Rumänien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freibrugerstrasse
48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 7. Dezember 2016
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der rumänische
Staatsangehörige A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 6. Dezember 2016
wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer bedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,
verurteilt. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) belegte A____ mit Entscheid
vom 6. Dezember 2016 mit einem Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und
Liechtenstein gültig vom 8. Dezember 2016 bis 7. Dezember 2020. Nach Beendigung
der Sicherheitshaft wurde A____ am 6. Dezember 2016 dem Migrationsamt
zugeführt, welches die Ausschaffungshaft für die maximale Dauer von 12 Tagen anordnete.
A____ unterschrieb einen Verzicht auf Durchführung einer mündlichen
Haftüberprüfungsverhandlung. Nachdem A____ äusserte, er wolle nicht nach Rumänien
sondern zu seiner Mutter nach Deutschland ausgeschafft werden, hat das Migrationsamt
dem Gericht mitgeteilt, dass A____ am 9. Dezember 2016 seine Effekten erhalten
habe und von den Behörden um 11:00 Uhr zur Deutschen Grenze Otterbach gebracht
worden sei.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländergesetz (AuG, Sr 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Ausschaffungshaft bis spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche
Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Zuständig für die
Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht (§ 2 Gesetz über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG 122.300). Das Gericht kann auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von
acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich
damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG). Diese
Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, weshalb keine mündliche Verhandlung
angesetzt worden ist. Noch innerhalb der Frist von 96 Stunden und bevor der
Entscheid über die angeordnete Ausschaffungshaft ergehen konnte, ist die
Wegweisung des A____ vollzogen worden. Dieser hat deshalb kein aktuelles
Interesse mehr an der Überprüfung der angeordneten Ausschaffungshaft. Das
Verfahren ist als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Das Verfahren zur Überprüfung der über A____
für zwölf Tage angeordneten Ausschaffungshaft wird zufolge Vollzugs der
Wegweisung als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
VERWALTUNSGERICHT
BASEL-STADT
Die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur.
Barbara Grange