Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.40
URTEIL
vom 19.
Oktober 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Heidrun Gutmannsbauer,
Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
vertreten
durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Innere Margarethenstrasse 14,
4051 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Jugendgerichts
vom 25. Februar 2016
betreffend Unterbringung gemäss
Art. 15 Abs. 1 Jugendstrafgesetz
Sachverhalt
Das
Jugendgericht hat A____ mit Urteil vom 25. Februar 2016 der versuchten einfachen
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs.
2 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) schuldig gesprochen, und es hat für A____
eine Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes (JStG; SR
311.1) angeordnet. Zudem hat es für A____ eine ambulante Behandlung gemäss Art.
14 JStG angeordnet und bestimmt, dass der Vollzug durch die Jugendanwaltschaft
erfolgen soll. Weiter hat das Jugendgericht A____ zu einem Freiheitsentzug von
20 Tagen verurteilt (Art. 25 Abs.1 und Art. 35 JStG), welcher durch die Untersuchungshaft
und die Beobachtung getilgt ist. Bezüglich des Strafbefehls vom 16. September
2013 mit Verlängerung der Probezeit am 16. September 2014 um ein weiteres Jahr hat
das Jugendgericht Nichtbewährung festgestellt, und es hat die persönliche
Leistung von 20 Stunden vollziehbar erklärt (Art. 31 Abs. 1 JStG). Schliesslich
hat es den amtlichen Verteidiger aus der Staatskasse entschädigt, die
Verfahrenskosten zu Lasten des Staates genommen und A____ die Urteilsgebühr
auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____, vertreten durch seinen amtlichen Verteidiger, Berufung angemeldet.
Mit Berufungserklärung vom 2. Mai 2016 beantragt die Verteidigung, es sei keine
Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG anzuordnen, bzw. Ziff. 2 Abs. 1 des
Urteilsdispositivs sei aufzuheben. Im Übrigen sei das Urteil zu bestätigen;
unter o/e Kostenfolge sowie unter Gewährung der amtlichen Verteidigung. Die
Verhandlung vor Appellationsgericht hat am 19. Oktober 2016 stattgefunden.
Daran haben A____, sein amtlicher Verteidiger sowie die Jugendstaatsanwältin
teilgenommen. Zunächst wurde A____ befragt. Anschliessend gelangten der Verteidiger
und die Jugendstaatsanwältin zum Vortrag; der Verteidiger replizierte. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen (VP). Die Tatsachen
ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil sowie aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
das Urteil des Jugendgerichts ist gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. a
der Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) die Berufung zulässig. Zuständiges
Berufungsgericht ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1
i.Verb.m. § 92 Abs. 1 Ziff. 5 und § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG;
SG 154.100]).
1.2 A____
ist urteilsfähig und daher zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 38 Abs.
1 lit. a JStPO). Die Berufungsanmeldung und -erklärung sind frist- und formgerecht
eingereicht worden (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.Verb.m. Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO).
Auf die Berufung ist somit einzutreten.
1.3 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil – von hier nicht zutreffenden
Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 3 Abs. 1 JStPO i.Verb.m. Art. 404 Abs. 2 StPO)
– nur in den angefochtenen Punkten (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.Verb.m.
Art. 404 Abs. 1 StPO). Angefochten ist vorliegend einzig
die Anordnung der Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG, womit sämtliche
übrigen Punkte des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind.
2.1 Wegleitend
für die Anwendung des Jugendstrafrechts sind der Schutz und die Erziehung des
Jugendlichen (Art. 2 Abs. 1 JStG). Den Lebens- und Familienverhältnissen des
Jugendlichen sowie der Entwicklung seiner Persönlichkeit ist besondere
Beachtung zu schenken (Art. 2 Abs. 2 JStG). Hat der Jugendliche eine mit Strafe
bedrohte Tat begangen und ergibt die Abklärung, dass er einer besonderen
erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung bedarf, so ordnet die
urteilende Behörde die nach den Umständen erforderlichen Schutzmassnahmen an,
unabhängig davon, ob er schuldhaft gehandelt hat. Kann die notwendige Erziehung
und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden, so ordnet
die urteilende Behörde die Unterbringung an. Diese erfolgt namentlich bei
Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der
Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten
(Art. 15 Abs. 1 JStG).
Sämtliche
Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 12 ff. i.V.m. Art. 5 JStG müssen den
Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV wahren,
das heisst, die Massnahme muss zur Zielerreichung geeignet und erforderlich
sein, und es muss eine vernünftige Relation zwischen dem Eingriff und dem angestrebten
Ziel bestehen (BGer 1B_231/2012 vom 14. Mai 2012 E. 2.2; 1B_437/2011 vom 14.
September 2011 E. 4.2 m.H.). Soweit vorliegend die Verteidigung stipuliert, im
Rahmen der Verhältnismässigkeit sei auch die Schwere der Anlasstat zu würdigen,
kann ihr bloss beschränkt gefolgt werden, denn im Jugendstrafrecht herrscht eine
weitergehende Optik: Das Jugendstrafrecht strebt die täterorientierte Sanktionierung
minderjähriger Straftäter an. Die Sanktionen verfolgen das Ziel, den zu beurteilenden
Jugendlichen von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten und dessen
Weiterentwicklung zu fördern und günstig zu beeinflussen (BGE 141 IV 172 E. 3.1;
Gürber/Hug/Schläfli, in: Basler
Kommentar, 3. Aufl. 2013, Rz. 9 vor Art. 1 JStG). Lehre und Rechtsprechung
gehen für die Anordnung von Schutzmassnahmen davon aus, dass nur das
Erfordernis der erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung eines
Täters massgeblich ist, ohne Rücksicht auf die Schwere der begangenen Tat. Zu
prüfen ist somit, ob die Schutzmassnahme mit Blick auf die Erziehungs- und/oder
Behandlungsbedürftigkeit des Täters angemessen ist und nicht mit Blick auf die
Tat. Diese Auffassung überzeugt und entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der
ja Schutzmassnahmen nicht nur für Taten von einer gewissen Schwere vorsieht.
Schutzmassnahmen sollen gerade kriminelle Karrieren verhindern, was am besten
gelingt, wenn Fehlentwicklungen möglichst frühzeitig angegangen oder
integrierende Schritte möglichst schnell eingeleitet werden können (Gürber/Hug/Schläfli, a.a.O., Rz. 20 vor
Art. 1 JStG). Inhalt und Ausgestaltung der Massnahme richten sich deshalb nicht
nach der Straftat, sondern ausschliesslich nach den pädagogischen, psychologischen
und medizinischen Bedürfnissen, und zudem nach den verfügbaren Möglichkeiten.
Eine besondere Erziehungsbedürftigkeit liegt dann vor, wenn das gesamte Verhalten
des Jugendlichen – darunter fällt gewiss auch die Anlasstat, aber eben nicht
nur – auf eine Fehlentwicklung oder eine erzieherische Defizitsituation
schliessen lässt, welche weitere Delinquenz und eine gefährdete Entwicklung
erwarten lassen, und die Erziehungsverantwortlichen nicht in der Lage sind,
diesen Gefährdungen aus eigener Kraft zu begegnen. Ein Bedürfnis nach einer
Behandlung kann sich aus jeder therapierbaren Mangelsituation ergeben, insbesondere
aus einer krankhaften Störung, einer pathologischen Entwicklung oder einer
Abhängigkeit von Suchtstoffen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit
müssen Schutzmassnahmen nicht nur geeignet, sondern auch angemessen und
erforderlich sein. Einerseits muss die Schwere einer Massnahme in einem
angemessenen Verhältnis zur sonst drohenden Gefahr stehen, andererseits muss
von mehreren Erfolg versprechenden Massnahmen die leichteste angeordnet werden
(Peter Albrecht, Schweizerisches
Jugendstrafrecht, 2. Aufl., Basel 2011, S. 121 ff.). Die Wahl der Sanktion im
Jugendstrafrecht folgt nicht denselben Kriterien wie im Erwachsenenstrafrecht.
Die begangenen Straftaten werden nicht in erster Linie als Verletzung des
Rechtsfriedens verstanden, die nach einer ausgleichenden oder vergeltenden
Sanktion ruft, sondern als mögliches Indiz für eine Fehlentwicklung, die es
aufzufangen gilt. Was im Einzelfall als erzieherisch wirksam und geboten erscheint,
beurteilt sich nach dem Persönlichkeitsbild des Delinquenten und seinem
"Erziehungszustand" (BGer 6B_490/2010 vom 11. Januar 2011 E. 1.3; 6B_232/2010
vom 20. Mai 2010 E. 3.3).
2.2
2.2.1 Im
Jahr [...] in [...] geboren, kam A____ 2009 zusammen mit seinen Eltern und 6
Geschwistern in die Schweiz; die Familie lebt seither in Basel. Bereits im
Alter von 13 Jahren ist A____ strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die
Jugendanwaltschaft hat ihn mit Strafbefehl vom 16. September 2013 der
mehrfachen Sachbeschädigung (Beschädigen eines Lichtschalters mit einem Messer;
Anschneiden eines Fahrradschlosses; Aufschneiden eines Zelts der [...]), der
falschen Anschuldigung und der Widerhandlung gegen das Sprengstoff- (Verwendung
von pyrotechnischen Gegenständen auf dem Schulhof) und gegen das Waffengesetz (Einfuhr,
Besitz und Tragen eines Schmetterlingsmessers) schuldig erklärt und zu einer
persönlichen Leistung von 40 Stunden verpflichtet; ein Verfahren wegen Tätlichkeiten
wurde zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt. Im Jahr 2013 hat B____ vom
Kinder- und Jugenddienst (KJD) erwogen, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Heimplatzierung zu empfehlen. Nachdem A____
einen Mitschüler heftig geschlagen und Lehrer sowie Mitschüler beschimpft
hatte, wurde er am 26. Juni 2013 von der Schule verwiesen. Seine schulischen Leistungen
waren von Anfang an schlecht – obwohl er als intelligent beschrieben wird –, er
kam häufig zu spät, und er hat im Frühjahr 2013 einen Stopp Gewalt Kurs
besucht. Der Leiter des Kurses berichtete, dass A____ es nicht schaffe,
schwierige Situationen ohne Gewalt, Bedrohungen und Beleidigungen zu lösen. Es
habe sich klar gezeigt, dass das soziale Umfeld von A____ keine Stütze für ihn
sei in diesen Themen. Sein Freundeskreis habe einen negativen Einfluss (act. 44
in Dossier Jugendanwaltschaft von 2013). Die KESB hat am
26. November 2013 eine Erziehungsbeistandschft gemäss Art. 308 Abs. 1
ZGB über A____ angeordnet. Einem Kurzbericht des Erziehungsbeistands vom 16. September
2014 ist zu entnehmen, dass A____ eine Lehrerin der Weiterbildungsschule (WBS) bedroht
und darauf eine dreitägigen Schulverweis erhalten habe. Als er wieder in die
Schule gedurft habe, habe er die Leherin erneut bedroht. Er habe wenig innere
Struktur und sei in psychischer Not. Ohne äusseren Druck und Hilfe sei eine
Fortführung seines delinquenten Verhaltens wahrscheinlich. Aus dem Bericht des
Erziehungsbeistands vom 4. Mai 2015 geht hervor, dass A____ in der WBS unter
enger Führung des Klassenlehrers gut funktioniere, wenn auch viele Absenzen zu
beklagen seien. Aufgrund mangelnder Kooperation zwischen Schule und Elternhaus sei
er jedoch aus der WBS […] ausgeschlossen worden. Es seien ein EIDA (Ersterfahrung
in der Arbeitswelt) Programm und ein Wechsel in die WBS des […] gefolgt, wo er selten
bis nie erschienen sei. Für ihn sei ein massgeschneidertes Programm mit Praxisbezug
und Schule erarbeitet worden; der Einstieg in dieses Programm sei aber nicht
gelungen. Die Legalprognose sei sehr ungünstig. A____ definiere seinen
Selbstwert über Stolz, seinen Kollegenkreis und seine Familie. Er sei emotional
instabil und lasse sich leicht provozieren. Damit er von seinem Kollegenkreis
getrennt werden könne, wäre eine Platzierung ausserhalb von Basel geeignet. Ein
enges schulisches Setting in einem Schulheim sei notwendig. Die zahlreichen
Berichte der verschiedenen Schulinstitutionen stützen diese Berichte des
Erziehungsbeistands.
2.2.2 Am
15. März 2015 ereignete sich der Vorfall, der zur vorinstanzlichen Verurteilung
wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand
geführt hat, und als Folge davon auch unter anderem zur Anordnung der vorliegend
strittigen Unterbringung. Was den Vorfall selber betrifft, ist auf die ausführliche
Darstellung im angefochtenen Urteil zu verweisen. Zusammengefasst hatte A____
von einem Kollegen erfahren, dass ein ihm selber unbekannter Jugendlicher im
Bereich Schänzli / Grün 80 in einen Hinterhalt gelockt und tätlich angegriffen
werden sollte. A____ begab sich zu diesem Zweck mit dem Tram zum St. Jakob und
gesellte sich zu den weiteren ca. 15 Jugendlichen, die sich dort in der Nähe versteckt
hatten. Sein Kollege hatte zwei Baseballschläger mitgenommen, und A____ behändigte
einen davon. Das ahnungslose spätere Opfer wurde von einer jungen Dame dorthin
zu einem Spaziergang eingeladen, die beiden trafen sich vereinbarungsgemäss bei
der Tramhaltstelle und traten den Spaziergang an. Als sie beim Schänzli
angekommen waren, traten die Jugendlichen aus ihren Verstecken hervor. A____
versuchte das Opfer mit dem Baseballschläger zu schlagen, was ihm aber nicht
gelang, weil das Opfer sofort flüchtete. Die Bande setzte dem Opfer nach, und
einem Mitglied derselben gelang es noch, das flüchtende Opfer zu Fall zu
bringen und ihm einen Schlag an den Hinterkopf zu versetzen. Das Opfer vermochte
sich aber wieder zu erheben und rannte weiter davon. A____ warf ihm den
Baseballschläger nach, weil er das Opfer nicht einzuholen vermochte. Das Opfer
konnte sich schliesslich in die nahe gelegene [...] Garage retten, wo eine
Führung stattfand und eine geistesgegenwärtige Person angesichts des
heranbrausenden Mobs die Türe versperrte. Das Opfer erlitt Prellungen an der
Hüfte, am Schulterblatt und ein Hämatom am Hinterkopf. Es ist nicht auszudenken,
was passiert wäre, wenn der Mob des Opfers habhaft geworden, wenn also das
Opfer nicht zu dermassen schnellem Lauf fähig gewesen wäre. Angesichts der
offensichtlichen Gewaltbereitschaft und der zahlenmässig grossen Überlegenheit
der Verfolger wäre mit weitaus schwerer wiegenden Verletzungen zu rechnen
gewesen. Besonders verwerflich erscheint der Tatbeitrag von A____, hat er sich
doch am Angriff beteiligt, ohne das Opfer überhaupt zu kennen, und hat er doch
überdies auch noch freiwillig einen Baseballschläger behändigt, um das Opfer
damit zu verletzen. Dass es lediglich zur Verurteilung wegen versuchter
einfacher Körperverletzung gekommen ist, ist also einzig der Sportlichkeit des
Opfers zu verdanken, nicht aber einer allenfalls fehlenden Gewaltbereitschaft
des Mobs und schon gar nicht A____.
2.2.3 Das
Jugendstrafverfahren gegen A____ wurde am 16. März 2015 eröffnet, tags darauf
wurde er in Untersuchungshaft genommen, und am 19. März 2015 wurde eine
stationäre Beobachtung angeordnet, welche zunächst auf der Jugendabteilung des
Untersuchungsgefängnisses Waaghof stattfand; am 26. März 2015 trat A____ zwecks
Beobachungsaufenthalts in das […]heim C____ in Basel ein. Dem Standortprotokoll
des C____ vom 13. April 2015 ist zu entnehmen, dass sich A____ dem Personal gegenüber
teilweise äusserst ausfällig verhalten habe. Bei kleinsten Provokationen könne
er sehr impulsiv reagieren. So sei es am 4. April 2015 zu einer zunächst
verbalen Auseinandersetzung mit einem anderen Jugendlichen gekommen, und im Anschluss
daran habe A____ dem anderen die flache Hand ins Gesicht geschlagen. Bei einer weiteren
Auseinandersetzung sei er aus dem Nichts verbal ausfällig geworden. Er habe
sich anschliessend aber kontrollieren können. Weitere gewalttätige Handlungen
seien zu befürchten. Weitere Berichte beschreiben das Verhalten von A____ als
schwankend – einmal aggressiv und reizbar, dann aber auch konstruktiv. Im
Verlauf des Aufenthalts verlief die Entwicklung zusehends positiver, wenn auch
seine Antriebs- und Motivationslosigkeit durchgehend ein Thema war.
2.2.4 Am
21. April 2015 wurde der jugendforensischen Ambulanz der UPK der Auftrag zur
Begutachtung von A____ erteilt, welches Gutachten am 24. Juli 2015
fertiggestellt wurde. Das Gutachten stützt sich auf die gesamten Akten, also
auf sämtliche bisherigen Berichte der mit A____ befassten Schulen,
Institutionen, Behörden und Strafbehörden, auf Befragungen A____ und seiner
Eltern durch den Gutachter, sowie auf verschiedene psychologische
Untersuchungen anhand unterschiedlicher Methoden. Das Gutachten kommt zum
Schluss, A____ habe sein Potenzial schulisch nicht ausschöpfen können, obwohl
er kognitiv intelligent sei. Emotional wirke er verschlossen. Er sei
therapiebedürftig und auch -fähig, wofür er erst motiviert werden müsse. A____
fehle es an sozialer und emotionaler Reife. Er habe keine Opferempathie und
kein Mitgefühl für andere entwickelt. Dass ein grosser entsprechender Nachholbedarf
bestehe, sei auch mit seiner Migration im Alter von 10 Jahren zu erklären. Für
ein Leben in der Schweiz stelle er einen Risikofaktor dar. Er habe das Potenzial,
die verpassten Entwicklungsschritte nachzuholen, falls er im richtigen Milieu
die notwendige psychotherapeutische und sozialpädagogische Unterstützung
erhalte. Er verfüge in dem Sinn über die notwendigen Ressourcen, einer praktischen
Arbeit in seinem Wunschberuf als Maler, Maurer oder Logistiker nachzugehen. Aus
dem charakteristischen Verhalten von A____ (Ärger, Ablehnung von Vorschriften
Erwachsener, Verantwortlichmachen Anderer für die eigenen Fehler, sich
belästigt fühlen durch Andere, Lügen, Beginnen von körperlichen
Auseinandersetzungen, Gebrauch einer Waffe und direkter Angriff eines Opfers,
Destruktivität gegenüber dem Eigentum anderer und Schulschwänzen; Kontakte zu
Gleichaltrigen in normalem Ausmass) sei die Diagnose einer Störung des Sozialverhaltens
bei vorhandenen sozialen Bindungen (ICD-10: F91.2) zu stellen. Im C____ leide
er zudem an einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2). Es lägen auch einige
Merkmale für eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) vor, welche
aber noch nicht lange genug stabil sei, sodass aufgrund des häufigen Handelns
ohne Mitleid und der Externalisierung der Schuld derzeit eine dissoziale
Persönlichkeitsakzentuierung vorliege. Zudem lägen Hinweise für eine
posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) aufgrund der Kriegserlebnisse
in [...] vor, was aber nicht abschliessend beurteilt werden könne, weil sich A____
diesbezüglich nicht ganz öffne. Hinweise auf eine Einschränkung der Einsichts-,
Steuerungs- oder Schuldfähigkeit A____ lägen keine vor. Die Anlasstat sei ein
kühl geplantes und durchgeführtes Delikt, A____ fehle jegliche Empathie für das
Opfer. Nach der Tat habe er immer nur so viel zugegeben, wie er es für seine
Verteidigung für sinnvoll gehalten habe. Die schulischen, arbeitspraktischen
und sozialarbeiterischen sowie therapeutischen Bemühungen hätten A____s
Fehlentwicklung nicht stoppen können, einerseits wegen der engen
Wohnverhältnisse, andererseits wegen dem Anschluss an delinquente Gruppen im
Kleinbasel. Am ehesten zeigten arbeitspraktische Massnahmen Erfolg. A____
übernehme keine Verantwortung für sein Verhalten, sondern habe sogar noch einen
anderen Jugendlichen beschuldigt. Er vertusche und bagatellisiere, zeige keine
Reue, entschuldige sich nicht und mache nichts wieder gut. A____ verbringe die
meiste Zeit auf der Strasse mit anderen, zum Teil delinquenten Jugendlichen und
verübe mit diesen verschiedene Delikte und Grenzüberschreitungen. In einer
Gesamtschau überwögen insgesamt die prognostisch ungünstigen Faktoren klar.
Entsprechend sei davon auszugehen, dass ohne weitere Massnahmen, also bei einer
Rückkehr in das familiäre Setting und den ungünstigen psychosozialen
Empfangsraum, mittel- und langfristig die Wahrscheinlichkeit für erneute
Straftaten im Bereich von Delikten gegen das Eigentum und gegen Leib und Leben
im mittleren bis hohen Bereich liege. Als einzig sinnvolle und zur Verbesserung
der Legalprognose zielführende Verbesserung und realistische Interventionsmöglichkeit
wird ein Milieuwechsel vorgeschlagen; dies mit dem Ziel, angemessene Wohnverhältnisse
und einen strukturierten Ausbildungsplatz zu erhalten, der seinen Interessen
und Fähigkeiten entspreche. A____ soll intensivere sozialpädagogische und
psychotherapeutische Interventionen als bisher erfahren, welche ihm als
Massnahme auferlegt und welche kontrolliert werden sollen. Als Massnahme
empfiehlt das Gutachten folglich die Platzierung von A____ in ein
Berufsbildungsheim, wo A____ die nötige Förderung und Unterstützung erhalten
könne, um seinen guten kognitiven Möglichkeiten entsprechend im praktischen
Ausbildungsbereich Erfolge zu erzielen. Das Milieu sollte nicht delinquent
sein, sondern er sollte sich in einem prosozialen Milieu bewegen und
Zugehörigkeit entwickeln können. Ohne unterstützende Massnahme finde A____
wahrscheinlich keinen Ausbildungsplatz, und das Rückfallrisiko wäre hoch. Er
würde seine Zeit wie bisher vornehmlich mit anderen delinquenten Jugendlichen
auf der Strasse verbringen und in weitere Delikte hineingezogen werden.
Dieses Gutachten
beruht auf der gesamten bisherigen Entwicklung A____ einschliesslich der Anlasstat.
Es ist schlüssig und kohärent, und die Schlussfolgerungen sind adäquat.
Verfehlt erscheint die Kritik der Verteidigung, die Schwere von zukünftigen
Straftaten würde nicht präzisiert. Vielmehr wird klar festgehalten, dass
mittel- und langfristig die Wahrscheinlichkeit für erneute Straftaten im
Bereich von Delikten gegen das Eigentum und gegen Leib und Leben im mittleren
bis hohen Bereich liegt. Eine genaue Vorhersage der Straftatbestände, deren
Erfüllung zu befürchten ist, ist im Rahmen einer Prognose weder möglich noch
erforderlich. Von hinreichender Schwere der zu befürchtenden Delinquenz, um die
Anordnung einer Unterbringung zu rechtfertigen, ist schon nach dem bis hierher
Gesagten auszugehen; dies umso mehr unter Einbezug dessen, was nachstehend
folgt.
2.2.5 Am
14. August 2015 hat die Jugendstaatsanwaltschaft die vorsorgliche Unterbringung
infolge mangelnder Einsicht und Kooperation A____ und seiner Eltern aufgehoben
und den Entscheid über eine definitive Unterbringung durch das
Jugendstrafgericht in Aussicht gestellt. Seither wohnt A____ wieder bei seinen
Eltern. Am 8. Oktober 2015 hat die Jugendstaatsanwaltschaft eine vorsorgliche
persönliche Betreuung gemäss Art. 5 JStG angeordnet. A____ hat ab September
2015 bei der B2 Baupunktgenossenschaft ein berufsvorbereitendes Praktikum
absolviert. Die Meldungen darüber berichten von häufigen Absenzen und durchzogener
Motivation, aber auch von positiven Entwicklungen in der Baugruppe und im
Bewerbungscoaching. Inzwischen ist die Familie mit A____ in eine grössere Wohnung
umgezogen, die in einem anderen Stadtteil [...] liegt. Anlässlich der
Verhandlung vor Verwaltungsgericht hat A____ erklärt, er befinde sich in
psychotherapeutischer Behandlung, und er wertet diese positiv. Mit dem
Kampfsport habe er aufgehört, seit letzter Woche mache er Fitness. Er habe
keine Lehre angefangen, er sei am Suchen und werde vom […] darin unterstützt,
Bewerbungen zu schreiben. Er habe aber bislang nur Absagen erhalten. Er habe in
den letzten paar Monaten keine Schlägereien mehr gehabt. Damit kontrastiert die
Bemerkung der Jugendstaatsanwältin, A____ sei am 3./4. September 2016 auf dem
Theaterplatz in eine medienträchtige Schlägerei verwickelt gewesen, wobei er
einer der beiden ursprünglichen Streithähne gewesen sei; A____ sei derjenige
der beiden gewesen, der niedergeschlagen worden sei. Dieser Polizeieinsatz ist
notorisch: Gemäss Medienmitteilung des JSD vom 4. September 2016 sind in jener
Nacht vom Samstag auf den Sonntag um ca. 00.30 Uhr beim Tinguely-Brunnen fünf
Polizisten von über 200 vorwiegend jungen Zaungästen so heftig beschimpft,
bedroht und mit Flaschen beworfen worden, dass sie zur Selbstverteidigung
Reizstoff haben einsetzen müssen. Die Polizisten hatten zuvor zwei Jugendliche
und einen Erwachsenen im Zusammenhang mit einer Schlägerei kontrolliert und
vorübergehend in Polizeigewahrsam genommen. Als die Polizei nach Eingang der
Meldung vor Ort eingetroffen ist, hat sie beobachtet, wie ein 17-Jähriger einem
16-Jährigen (also A____) zwei Faustschläge verpasst hat. Die Polizei hat die
beiden getrennt. Ein Atemalkoholtest beim 17-jährigen hat 0.71 Promille, beim
16-Jährigen (A____) 0.77 Promille und beim 21-Jährigen Erwachsenen 1.08
Promille ergeben. Weiter hat die Jugendstaatsanwältin anlässlich der
Verhandlung vor Verwaltungsgericht bekannt gegeben, dass A____ vom C____ ein
Hausverbot mit Androhung einer Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs erhalten
habe. Ihm wird vorgeworfen, Steine und Feuerzeuge über die Mauer geworfen sowie
am Zaun gestanden und in den Hof geschrien zu haben. A____ bestreitet sämtliche
Vorwürfe.
2.3 Das
grösste Anliegen A____ gemäss seinen Aussagen vor Appellationsgericht ist es,
bei seinen Eltern zu wohnen. Er möchte von daheim aus eine Lehre machen. Es ist
ihm wichtig, selber etwas zu erreichen (VP S. 2).
2.3.1 Dieses
Anliegen A____, selber etwas zu erreichen, ist positiv zu werten und zu
begrüssen. A____ sieht auch völlig richtig, dass er am besten dann selber etwas
erreichen kann, wenn er in einem seiner gewünschten Tätigkeitsgebiete –
Logistik, Bau oder Maler – eine Lehre machen kann. Dass er die kognitiven
Fähigkeiten dazu mitbringt, hat er bereits gezeigt. Dass er die Disziplin und
Ausdauer dafür aufbringen kann, muss er aber noch beweisen. Auch wenn es vielleicht
unangenehm ist, so wird sich A____ selber eingestehen müssen, dass es ihm in
dem ganzen Jahr seit der Entlassung aus dem C____ selber nicht gelungen ist,
einen konkreten Schritt in Richtung einer Ausbildung zu machen. Hier bietet
sich A____ mit der vorgesehenen Platzierung in einem Lehrlingsheim die beste
Gelegenheit, erstens einmal überhaupt eine Lehrstelle zu erhalten, zweitens in
einer seiner gewünschten Berufsrichtungen, und drittens, sein Selbstwertgefühl
so zu entwickeln, dass er es nicht mehr nötig haben wird, wie bisher mit
unangebrachtem und auch strafwürdigem Benehmen aufzufallen oder sich in nicht kontrollierbare
Situationen hineinzubegeben oder hineinziehen zu lassen. Dieser dritte Punkt
ist besonders wichtig und Voraussetzung dafür, dass A____ zunächst in der
Lehre, später dann im Beruf und generell im Leben selber etwas erreichen kann.
Es ist A____ vorzuhalten, dass sein gesamtes, vorstehend beschriebenes Verhalten
in den letzten Jahren zeigt, dass seine bisherige und gegenwärtige Lebensgestaltung
nicht geeignet ist, diesen dritten Punkt zu erreichen. Daher wird A____ nahe
gelegt, die Gelegenheit zu nutzen, die ihm vorliegend geboten wird. Er wird
lernen können, wie man mit Konflikten umgehen kann, ohne dass diese eskalieren.
Er wird lernen können, eigene Fehler und Schwächen zuzugestehen, ohne das
Gesicht oder die Ehre zu verlieren. Er wird lernen können, sich Anderen gegenüber
zu öffnen und dabei nichts zu verlieren, sondern zu gewinnen. Er wird lernen
können, auf seinen Stärken aufzubauen. Er wird in der Ausbildung Fortschritte
erzielen und stolz darauf sein können. All dies ist im bisherigen sozialen
Milieu sowie im bisherigen familiären und beruflichen Rahmen nicht möglich, wie
sich gezeigt hat. Möglich ist es hingegen im vorgesehenen Rahmen mit geeigneter
Tagesstruktur sowie geeignetem sozialem und beruflichem Umfeld. Die vorgesehene
Unterbringung – im Zusammenwirken mit der ambulanten Behandlung – ist somit
geeignet zu verhindern, dass aus der vorliegenden dissozialen
Persönlichkeitsakzentuierung eine dissoziale Persönlichkeitsstörung wird, und
damit auch geeignet, das Risiko künftiger Delinquenz A____s signifikant zu
verringern.
2.3.2 Erforderlich
ist die Unterbringung A____s, weil mittel- und langfristig die
Wahrscheinlichkeit für erneute Straftaten im Bereich von Delikten gegen das
Eigentum und gegen Leib und Leben im mittleren bis hohen Bereich liegt. Wie
bereits erwähnt, ist auf das Gutachten vollumfänglich abzustellen. Dies umso
mehr, als die Entwicklung A____s seit der Fertigstellung des Gutachtens dessen
Prognosen eindrücklich bestätigt: Abgesehen vom Umzug in eine andere Wohnung,
wofür A____ nichts kann, hat sich in dessen Leben nichts verändert. Nach wie
vor hat er keine Tagesstruktur, besucht er weder eine Schule noch macht er eine
Lehre oder Schnupperlehre, hält er sich vorwiegend auf der Strasse auf. Auch
wenn A____ anlässlich des Vorfalls auf dem Theaterplatz derjenige war, der
heruntergeschlagen worden ist, so war er doch einer der ursprünglichen beiden
Streithähne, der als 16-Jähriger nachts um halb Eins mit 0.77 Promille Alkohol
im Blut negativ aufgefallen ist. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass das
Hausverbot des C____ für A____ grundlos ergangen wäre. Beide Ereignisse passen
lückenlos ins Bild von A____, der sich in gewissen Situationen schlicht nicht
im Griff hat – nicht einmal vor dem Hintergrund des vorliegenden, beim Appellationsgericht
hängigen Verfahrens betreffend seine eigene Unterbringung. Es ist nicht
ersichtlich, wie dieser Neigung A____s zu unangemessenem Verhalten bis hin zu
Delikten gegen das Eigentum und gegen Leib und Leben anders begegnet werden könnte
als mit dieser Massnahme. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil alle
denkbaren milderen Mittel über all die Jahre hinweg, wie vorstehend
dargestellt, bereits ergriffen worden sind, aber im Ergebnis nichts gebracht
haben. Das öffentliche Interesse daran, dass A____ künftig keine Delikte gegen
das Eigentum und gegen Leib und Leben verüben wird, überwiegt dessen privates
Interesse am weiteren Verbleib bei seinen Eltern deutlich; dies umso mehr, als
es sich nicht um eine geschlossene, sondern um eine offene Unterbringung
handelt. Gleichzeitig dient die Unterbringung gerade auch dem wohlverstandenen
Interesse A____s, selber etwas zu erreichen.
2.3.3 Die
Massnahme ist damit auch verhältnismässig. Der Unterbringung steht auch nicht
entgegen, dass A____ dafür nicht motiviert ist (BGer 1B_32/2011 vom 15. Februar
2011 E. 2.4 f.), ist doch fehlende Motivation bei Jugendlichen ein regelmässig
zu beobachtendes Phänomen und im Hinblick auf eine bevorstehende Unterbringung
zum Teil auch verständlich. Gewiss wird es für A____ nicht einfach sein, aus
dem bisherigen Rahmen heraus zu kommen und sich an die neue Situation zu
gewöhnen; dabei wird er aber von sozialpädagogischem und psychotherapeutischem
Fachpersonal engmaschig begleitet und unterstützt werden. Ob die Wahl eines
geeigneten Instituts allenfalls im Raum Basel mit räumlicher Nähe zu den Eltern
von A____ dessen Motivation steigern zu können vermag und gleichzeitig der erforderliche
Milieuwechsel möglich sein wird, wird sich im Vollzug zeigen. Die Jugendstaatsanwältin
führt dazu aus, dass ein Lehrlingsheim mit interner Lehre und Schulung
angebracht sei. Möglich sei auch ein Heim mit externer Lehre. Die Anstalt werde
zusammen mit A____ ausgesucht, man schaue das Heim zusammen an, und er könne
sich ebenso dazu äussern wie auch die jeweilige Heimleitung. Am Anfang sei eine
engmaschige Betreuung angebracht. Je nach individuellen Fortschritten werde A____
stufenweise immer mehr Freiheiten erhalten bis hin zur eigenen Wohnung oder
Rückkehr zu den Eltern und zu vollständiger Selbständigkeit (VP S. 4 ff.). Geeignete
Möglichkeiten für die Unterbringung sind somit vorhanden.
2.3.4 Zusammenfassend
ist die angeordnete Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG zu bestätigen. Der
Vollzug obliegt der Jugendstaatsanwaltschaft (§§ 3 und 5 des Gesetzes über den
Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen [Jugendstrafvollzugsgesetz,
JStVG]; SG 258.400).
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenverlegung zu bestätigen
und hat A____ die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 44
Abs. 2 JStPO i.Verb.m. Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtliche
Verteidiger ist angemessen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A____ erlauben, ist er verpflichtet, dem
Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und dem Verteidiger die Differenz
zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art.
135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Jugendstrafgerichts vom 25. Februar 2016 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
A____ wird der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen
Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 des Strafgesetzbuches schuldig
gesprochen.
Zudem wird für A____ eine ambulante Behandlung gemäss Art. 14 Jugendstrafgesetz
(JStG) angeordnet. Der Vollzug erfolgt durch die Jugendanwaltschaft.
A____ wird zu einem Freiheitsentzug von 20 Tagen verurteilt (Art. 25
Abs.1 und Art. 35 JStG), getilgt durch die Untersuchungshaft und die
Beobachtung.
Bezüglich des Strafbefehls vom 16. September 2013 mit Verlängerung der
Probezeit am 16. September 2014 um ein weiteres Jahr wird Nichtbewährung
festgestellt, und die persönliche Leistung von 20 Stunden wird vollziehbar
erklärt (Art. 31 Abs. 1 JStG).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird aus der Staatskasse ein Honorar
von CHF 7'940.– zzgl. Auslagen von CHF 332.– und 8 % Mehrwertsteuer
von CHF 661.75, insgesamt CHF 8'933.75 gemäss eingereichter
Honorarnote entrichtet (gemäss Art. 135 StPO).
Für A____ wird eine Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1
Jugendstrafgesetz (JStG) angeordnet. Der Vollzug erfolgt durch die Jugendanwaltschaft.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'078.–
gehen zu Lasten des Staates. A____ trägt für das erstinstanzliche Verfahren eine
Urteilsgebühr von CHF 600.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 400.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...] werden für die Verteidigung von A____
vor zweiter Instanz ein Honorar von CHF 1‘810.– und ein Auslagenersatz von
CHF 26.–, zuzüglich 8 % MWSt. von Honorar und Auslagen, somit total
CHF 1‘982.90, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
A____
[...] (Eltern)
Jugendanwaltschaft
Jugendstrafgericht
Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Kinder- und Jugenddienst (KJD)
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt
Gutachter: UPK, [...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).