Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2014.71
URTEIL
vom 14. September 2016
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé, lic.
iur. Barbara Schneider
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatkläger
X1
,
X2
X3
X4
X5
vertreten durch Rechtsanwalt [...],
[...]
X6
X7
X8
X9
X10
X11
X12
X13
X14
X15
X16
X17
alle vertreten durch [...],
Advokat,
[...].
X18
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...].
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts vom 3. April 2014
betreffend
mehrfache Veruntreuung, mehrfache Geldwäscherei
(sowie grobe
Verletzung der Verkehrsregeln)
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Berufungskläger) wurde mit Urteil des Strafgerichts
vom 3. April 2014 der mehrfachen Veruntreuung, der mehrfachen
Geldwäscherei sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt
und verurteilt zu 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 30. November/1. Dezember 2010 (1
Tag), davon 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren. Ausserdem wurde er zur Zahlung von folgendem Schadenersatz
verurteilt:
·
X5: CHF 135‘000.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 29. Juni 2007,
·
X8: EUR 51‘500.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2011,
·
X18: EUR 51‘500.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 1. August 2008,
·
X10: EUR 103‘000.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 25. Mai 2007,
·
X12: EUR 103‘000.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 21. Juni 2007,
·
X2: EUR 51‘500.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2011,
·
X15: EUR 51‘500.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Juli
2007,
·
X3: EUR 51‘500.–,
·
X9: EUR 50‘000.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 10. Mai 2007,
·
X11: EUR 51‘500.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 25. Juni 2007,
·
X14: EUR 51'500.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2008,
·
X4: EUR 51‘500.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 6. Juli 2007,
·
X1: EUR 51‘509.–, zuzüglich 4% Zins seit dem 8. Juni 2007,
·
X16: EUR 41'200.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 25. Mai 2007,
·
X6: EUR 103‘000.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 26. Juni 2007,
·
X7: EUR 103‘000.–, zuzüglich 3% Zins seit dem 1. Juli 2007,
·
X17: EUR 154‘500.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 11. Juli 2007,
·
X13: EUR 128‘750.–. zuzüglich 5% Zins seit dem 24. Mai
2007,
sowie zur
Zahlung einer Parteientschädigung (Privatkläger X8, X13, X11, X10, X12, X9, X17,
X14, X15 und X16) von insgesamt CHF 4‘448.75. Die Genugtuungsforderungen des X5
(CHF 6‘000.–), des X18 (EUR 5‘000.–), des X2 (EUR 5‘000.–, zuzüglich 5%
Zins seit dem 1. Januar 2011) und des X4 (CHF 6‘500.–) wurden abgewiesen.
Dem
Berufungskläger wurden Verfahrenskosten im Betrage von CHF 12‘729.10 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 8‘000.– auferlegt. Sein Verteidiger wurde für seine
Bemühungen aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen diesen
Entscheid hat der Berufungskläger am 3. April 2014 die Berufung angemeldet. Am
7. Juli 2014 hat er fristgerecht die Berufungserklärung eingereicht und um Durchführung
des mündlichen Verfahrens ersucht. Gemäss der Berufungserklärung richtet sich
die Berufung gegen die ergangenen Schuldsprüche (mit Ausnahme der groben
Verletzung der Verkehrsregeln), gegen die Strafzumessung und gegen die
zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche. In Bezug auf die Schuldsprüche wird ein
Freispruch von der Anklage der mehrfachen Veruntreuung und der mehrfachen
Geldwäscherei beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Gutheissung
und Durchführung der vorinstanzlich abgewiesenen Beweisanträge beantragt. Weder
die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger haben innert Frist
Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit
Eingabe vom 11. August 2014 hat der Verteidiger des Berufungsklägers
mitgeteilt, dass er auf die Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung
verzichte und die Berufung an der Verhandlung begründen werde.
Am 27. Januar
2015 hat das Amtsgericht D-[…] rechtshilfeweise ein rechtskräftiges Urteil vom
2. Dezember 2014 gegen B____ zugestellt. Dieser war wegen gewerbsmässigen
Betruges in 18 tatmehrheitlichen Fällen, auch in Zusammenhang mit seiner
Tätigkeit bei der N____ AG Ltd., wobei unter den 18 Geschädigten auch die im
vorliegenden Verfahren als Privatkläger auftretenden X13, X10, X2, X3, X9 und X15
zu finden sind, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten
verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am
7. Juli 2015 ersuchte der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts das
Landsgericht D-[…] um die rogatorische Einvernahme von B____ und unterbreitete
einen entsprechenden Fragenkatalog samt Ergänzungsfragen des Berufungsklägers. B____
hat sich indes auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen, wie das Amtsgericht D-[…]
(Bereitschaftsgericht) am 15./18. Januar 2016 mitgeteilt hat. Es wurde das
schriftliche Urteil des Obergerichts Aargau vom 8. Mai 2014 beigezogen, in
welchem der Berufungskläger wegen mehrfacher Veruntreuung und mehrfacher
Urkundenfälschung (Deliktszeitraum Juli 2001 bis August 2002) zu einer Geldstrafe
von 240 Tagessätzen zu CHF 110.–, bedingt vollziehbar,
Probezeit 2 Jahre, verurteilt worden ist.
Die mündliche
Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht hat am 14. September 2016
stattgefunden. Daran haben der Berufungskläger und sein amtlicher Verteidiger
sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft teilgenommen. Die fakultativ
geladenen PrivatklägerInnen und ihre Vertreter haben auf die Teilnahme
verzichtet. Der Berufungskläger ist befragt worden. Anschliessend sind sein
amtlicher Verteidiger und der Staatsanwalt zum Vortrag gelangt und haben
grundsätzlich ihre schriftlich gestellten Anträge bekräftigt. Dabei hat der
amtliche Verteidiger seine Anträge insoweit präzisiert, als er die Aufhebung
des erstinstanzlichen Urteils und Wiederholung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
beantragt hat. Im Eventualstandpunkt hat er einen Freispruch vom Vorwurf der
mehrfachen Veruntreuung und der mehrfachen Geld-wäscherei beantragt; es sei der
Berufungskläger wegen der groben Verletzung der Verkehrsregeln mit einer
bedingt auszusprechenden Geldstrafe von 120 Tagessätzen, Zusatzstrafe zum
Urteil des Obergerichts Aargau vom 8. Mai 2014, zu bestrafen. Eventualiter
sei der Berufungskläger wegen Veruntreuung, Geldwäscherei und grober Verletzung
der Verkehrsregeln mit höchstens einem Jahr Freiheitsstrafe, mit bedingtem
Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre, zu bestrafen. Es seien die Verurteilungen zu
Schadenersatz an die Privatkläger aufzuheben; eventualiter seien diese Ansprüche
auf den Zivilweg zu verweisen. Die Gerichtskosten der Berufung seien auf die
Staatskasse zu nehmen, ebenso die vorinstanzlichen Gerichtskosten im Verhältnis
zu den Freisprüchen. In Bezug auf die Freisprüche seien dem Berufungskläger
eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen und seinem amtlichen
Verteidiger das ungekürzte Anwaltshonorar zuzüglich Mehrwertsteuer
auszurichten.
Für die
Einzelheiten der Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
für den Entscheid relevanten Tatsachen ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die
Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall.
Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des
angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff.
1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Auf die form- und
fristgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten.
1.2 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dies sind vorliegend die
erstinstanzlichen Schuldsprüche gegen den Berufungskläger wegen mehrfacher
Veruntreuung und mehrfacher Geldwäscherei, die Strafzumessung, die Verurteilung
zu Schadenersatz sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Demgegenüber
sind nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens, weil mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen:
Schuldspruch gegen den Berufungskläger wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln.
Abweisung der Genugtuungsforderungen des X5, des X18, des X2 und des X4.
2.1
2.1.1 Der
Berufungskläger beantragt in der Berufungserklärung pauschal die Gutheissung
und Durchführung der erstinstanzlich abgewiesenen Beweisanträge.
In seiner
schriftlichen Eingabe vom 23. Januar 2014 (Akten S. 1634 ff.) an das
Strafgericht hatte er beantragt, es seien die relevanten Befragungen, die nicht
zuvor in seiner Anwesenheit durchgeführt worden sind, in seiner Gegenwart zu
wiederholen, um Gelegenheit zu erhalten, den Belastungszeugen Fragen zu
stellen. Weiter seien C____, D____, E____, F____, G____, H____, I____ sowie J____
zu laden und es seien ihnen namentlich die vom Berufungskläger aufgeführten
Fragen zu stellen. Zudem sei rechtshilfeweise B____ zu befragen und es seien
ihm die vom Berufungskläger aufgeführten Fragen zu stellen. Der Berufungskläger
hat ausserdem den Beizug der folgenden Urkunden beantragt: Begutachtung des
Projekts und Schätzung in Höhe von Euro 77 Mio., wohl beim Ministero dello Sviluppo
Economico, Via Molise 2, 1-00187 Roma, evtl. bei Avv. [...], Beweis dafür, dass
die am 30.6.12, 00:24:17 Uhr gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung den PW
mit Kontrollschild [...] betrifft und nicht den rechts daneben fahrenden PW mit
Kontrollschild [...], bei der Kantonspolizei Zürich, Beizug der
Zulassungspapiere und des Eichprotokolls für das am 30. Juni 2012, auf der
A3, Km 117.500, Richtung Chur eingesetzte Geschwindigkeitsmessgerät. Der
Instruktionsrichter des Strafgerichts hat diese Beweisanträge mit einlässlich begründeter
Verfügung vom 6. Februar 2014 abgewiesen (Akten S. 1639-1641), mit
Ausnahme des Antrags auf Befragung von J____, welcher denn auch an der
Hauptverhandlung in Anwesenheit des Berufungsklägers befragt worden ist (Prot.
Hauptverhandlung Strafgericht [HVSG] S. 10-12) und des Antrags auf Beizug
von Unterlagen betreffend Eichung des Geschwindigkeitsmessgeräts. Anlässlich
der erstinstanzlichen Verhandlung hat der Berufungskläger an den gestellten
Beweisanträgen festgehalten; die Staatsanwaltschaft hat die Abweisung der Anträge
beantragt. Vom Strafgericht wurden die Beweisanträge mit Ausnahme der Befragung
des Zeugen J____ abgewiesen (vgl. Prot. HVSG S. 4 f.; Urteil SG S. 10 f.).
2.1.2 Vor
Appellationsgericht begnügt sich der Berufungskläger mit einem pauschalen Verweis
auf seine erstinstanzlich gestellten Beweisanträge, ohne diese konkret zu bezeichnen
und ohne sich auch nur ansatzweise mit der Begründung der Abweisung durch die
Vorinstanz auseinanderzusetzen. Der Antrag in Zusammenhang mit der nicht mehr
bestrittenen groben Verkehrsregelverletzung ist ohnehin gegenstandslos. Der
Instruktionsrichter des Appellationsgerichts hat dem Antrag auf
rechtshilfeweise Befragung von B____ stattgegeben. B____ hat allerdings von
seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Die übrigen Beweisanträge
werden abgewiesen. Da sie pauschal und unbegründet gestellt werden, kann es
hier mit einem Hinweis auf die Ausführungen in der Verfügung des Strafgerichtspräsidenten
vom 6. Februar 2014, in der vorinstanzlichen Verhandlung sowie im vorinstanzlichen
Urteil und mit den folgenden Bemerkungen sein Bewenden haben: Nach den
Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat
der Beschuldigte ein Recht darauf, die Belastungszeugen zu befragen. Von den Ausnahmen
abgesehen, in denen eine Konfrontation aus objektiven, von den
Strafverfolgungsbehörden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich war, ist
eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der
Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in
direkter Konfrontation befragen konnte (statt vieler: BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 42
mit Hinweisen). Der Berufungskläger legt nicht dar – und es ist nicht
ersichtlich –, dass im angefochtenen Urteil bei seiner Verurteilung auf
belastende Aussagen von Personen, mit welchen er nicht konfrontiert worden ist,
abgestellt worden ist. Eine Verletzung seiner Verteidigungs- und/oder Teilnahmerechte
wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Der Berufungskläger legt
ebenfalls nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern eine
Befragung der von ihm aufgezählten Personen respektive der Beizug der von ihm
genannten Unterlagen für die Beurteilung des Falles erforderlich wäre. Die
Beweisanträge sind somit abzuweisen.
2.2 Weiter
ist es dem Berufungskläger „ein Anliegen, erwähnt zu haben, dass der
Strafrichter [...] des Strafdreiergerichts während der Verhandlung eingenickt
war und eine gefühlte Ewigkeit vor sich hin döste“. Ein schlafender Richter
müsse als ausgefallen angesehen werden, was die Folge von Art. 335 Abs. 2 StPO
zeitige. Dies sei auch eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung und
von Art. 6 Ziff. 1 EMRK; die erstinstanzliche Hauptverhandlung müsse somit
wiederholt werden.
Dass ein Richter
während der Verhandlung tatsächlich geschlafen hätte, ist nicht dargetan. Aus
dem Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung ergibt sich kein entsprechender Hinweis
dafür; insbesondere haben offenbar weder der Berufungskläger noch sein
Verteidiger etwas Derartiges moniert. Das Vorbringen dieser Rüge erst im Rahmen
des zweitinstanzlichen Plädoyers ist zudem offensichtlich verspätet. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung widerspricht es dem Grundsatz von Treu und
Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs, formelle Rügen erst im
Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte
festgestellt und gerügt werden können. Wer einen vermeintlichen Mangel nicht
unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält – in casu im
Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung –, verwirkt den Anspruch auf
dessen spätere Anrufung (BGE 135 III 334 E. 2.2. S. 336; BGer 6B_1071/2013 vom
11. April 2014 E. 1.2, 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.2). Auf formelle
Rügen, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können, aber
nicht vorgebracht worden sind, ist daher nicht einzutreten (vgl. AGE SB.
2013.96 vom 11. Februar 2015 E. 2). Es bleibt anzufügen, dass es durchaus nicht
ungewöhnlich ist, dass ein Richter den Prozess für kurze Zeit mit geschlossenen
Augen verfolgt, was zulässig ist, allenfalls der besseren Konzentration dient,
und im Übrigen weder den Ablauf des Prozesses noch die Meinungsbildung
beeinträchtigt. Es besteht somit kein Anlass, die erstinstanzliche Verhandlung
zu wiederholen.
2.3 Weiter
macht der Verteidiger geltend, das Urteil stütze sich auf die Separatbeilagen
SB TT Nr. 1–67, welche ihm vorenthalten worden seien. Diese Unterlagen befänden
sich nicht auf der ihm zugestellten CD des Strafgerichts. Somit habe die
Verteidigung keine Einsicht in die Akten nehmen und sich nicht dazu äussern
können; dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Auch aus diesem
Grunde sei das angefochtene Urteil aufzuheben. Er reicht dazu die entsprechende
CD sowie einen Ausdruck mit dem Inhaltsverzeichnis der auf dem Datenträger
vorhandenen Dateien ein.
Die
entsprechende Rüge erfolgt an der Berufungshandlung, somit auch reichlich spät
im Verfahren. Aus der Übersicht über den Verfahrensablauf (Akten S. 1598 ff.),
welche dem amtlichen Verteidiger am 13. November 2013 mit der CD zugestellt
worden war (Akten S. 1613) ergibt sich, dass diese Aktenstücke im Verfahren berücksichtigt
werden würden; das Fehlen dieser Unterlagen auf der CD wäre der Verteidigung zweifellos
schon im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens aufgefallen. Das Appellationsgericht
hat die eingereichte CD im Übrigen überprüft und ohne Mühe die entsprechenden
Urkunden im Ordner 025 gefunden. Die entsprechende Rüge ist somit unbegründet.
3.1 Dem
Berufungskläger wird in der Anklageschrift vom 20. Juni 2013 im Rahmen der Anklage
wegen gewerbsmässigen Betrugs, eventualiter mehrfacher Veruntreuung sowie
mehrfacher Geldwäscherei, zusammengefasst vorgeworfen, im Zusammenhang mit seinen
Bemühungen um die Finanzierung eines rund EUR 600 Mio teuren Themenparkprojekts
der K____ AG (nachfolgend K____) in der Gemeinde [...] auf […] mit B____ von 42 Personen
insgesamt EUR 3'081'442.75 betrügerisch erhältlich gemacht zu haben. Diese
Personen hätten gestützt auf Werbeunterlagen von B____ über ein angeblich
laufendes, ebenso lukratives wie sicheres Investmentprogramm der L____ ltd.
(nachfolgend L____) Gelder auf das Konto Nr. [...] der K____ bei der M____
überwiesen und die Gelder somit der L____ resp. deren Kooperationspartnerin K____
zur Anlage in einem abgesicherten Investmentprogramm anvertraut. Der
Berufungskläger habe, als faktisches Organ der K____, entsprechend vorgefasster
Absicht diese anvertrauten Anlegegelder indes treuwidrig in deren
unrechtmässigem Nutzen verwendet, indem er zur Begleichung von Schulden der K____
insgesamt EUR 522'491.32 an die N____ AG (nachfolgend N____), EUR 149‘000.–
an einen O____ sowie weitere EUR 100‘000.– zur Spesenbegleichung an D____
überwiesen habe, während er EUR 1‘201‘000.– auf das M____-Konto Nr. [...]
der K____ übertragen habe in der Absicht, auch dieses Geld durch die gutgläubig
handelnden C____ und D____ objektiv treuwidrig für den sonstigen
Geschäftsaufwand der K____ und mithin in deren unrechtmässigem Nutzen
verbrauchen zu lassen, was in der Folge auch geschehen sei. Von den übrigen der
K____ anvertrauten Geldern habe der Berufungskläger treuwidrig im
unrechtmässigen Nutzen der L____ bzw. seines Komplizen B____ insgesamt EUR
555'850.– zum Kauf der Markenrechte des P____ an den Berliner Rechtsanwalt Q____
bzw. an die Fa. P____ GmbH sowie EUR 530'000.– im Zusammenhang mit einem
nicht näher bekannten, offenbar aber ebenfalls erfolglosen Fahrzeugprojekt an
eine Fa. R____ GmbH in Deutschland überwiesen, wobei weder das eine noch das
andere Investment der mit den Anlegern getroffenen Vereinbarung entsprochen
habe oder auch nur in ihrem wohlverstandenen Interesse erfolgt sei (vgl.
Tabelle Urteil SG S. 8). Darüber hinaus habe sich der Berufungskläger
durch die aufgeführten betrügerischen Handlungen auch ein beträchtliches
Erwerbseinkommen verschafft, indem er von den auf das M____-Konto Nr. [...] der
N____ weiter transferierten Anlegergeldern im Zeitraum 13. Juli 2007 bis 3.
Februar 2009 insgesamt EUR 163'123.05 direkt zur Bezahlung privater
Aufwendungen an Dritte oder aber auf sein Privatkonto weiter überwiesen habe,
wo es anschliessend für seinen sowie den Lebensunterhalt seiner Familie
verbraucht worden sei (vgl. Tabelle, Urteil SG S. 9). Weder die K____ noch
der Berufungsklägers selbst seien zu irgendeiner Zeit in der Lage gewesen, den
Geschädigten für die zweckwidrig verbrauchten Anlagegelder Ersatz zu leisten.
Indem der Berufungskläger die, wie er wusste, betrügerisch erlangten
Anlegergelder auf die oben angeführte Weise verbraucht habe respektive habe verbrauchen
lassen respektive in B____s Auftrag zu Zahlungen an Dritte nach Deutschland
überwiesen habe, habe er schliesslich auch die Einziehung dieser Mittel
vereitelt. Für die Details und die einzelnen Zahlenangaben wird auf die
Anklageschrift und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
3.2 Das
Strafgericht hat es im Einklang mit der Anklageschrift als erwiesen erachtet,
dass die von den Investoren der L____ auf das Konto des Kooperationspartners K____
(vgl. etwa Akten S. 934) überwiesenen Gelder von diesen nicht zur freien
Verfügung überlassen, sondern zur Anlage in einem abgesicherten
Investmentprogramm anvertraut worden seien. B____ habe seine Kunden über die Verwendung
der investierten Gelder arglistig getäuscht und sie dadurch geschädigt. Dafür,
dass der Berufungskläger dabei Mittäter gewesen wäre, bestünden keine Hinweise,
da keine diesbezüglichen Absprachen zwischen B____ und dem Berufungskläger und
auch keine Beteiligung des Berufungsklägers an den ganzen betrügerischen
Machenschaften von B____ nachgewiesen werden können. Der Berufungskläger habe
einzig das Konto zur Verfügung gestellt und die Gelder, die der L____ und damit
auch der K____ faktisch anvertraut worden seien, nicht so verwendet, wie dies
mit den Anlegern vereinbart worden sei. Der Berufungskläger habe aus den
Beteiligungsverträgen gewusst, dass die Gelder von Kunden von B____ respektive
der L____ gekommen seien, dass die L____ ein gesichertes Investment angeboten
habe und dass die Investoren keine Risikoanlage hätten machen wollen. Anstelle
die Gelder zu poolen und dann anzulegen, habe der Berufungskläger das
auf das Konto des „Kooperationspartners" K____ einbezahlte und damit ihm
anvertraute Geld treuwidrig als Risikokapital für das Themenparkprojekt
verbraucht. In rechtlicher Hinsicht liege somit nicht Betrug, aber eine
mehrfache Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB vor. Indem der
Berufungskläger die Anlagegelder verbraucht habe, habe er nicht nur eine
mehrfache Veruntreuung begangen, sondern schliesslich auch die Einziehung der
Mittel im Sinne des Geldwäschereitatbestandes vereitelt.
3.3 Der
Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, er habe über die Hintergründe
der L____ und über die betrügerische Geschäftstätigkeit von B____ nichts
gewusst. Die L____ habe der K____ lediglich ein Darlehen gewährt, das ihr zur
freien Verfügung – für ihr Projekt und andere Verpflichtungen – gestanden sei.
Er habe das Geld nicht im Auftrag der Investoren verwenden müssen und sei
diesen nicht verpflichtet gewesen. Er rügt in Bezug auf den Vorwurf der
mehrfachen Veruntreuung offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz (dazu unten insbesondere E. 4.1.4, 4.1.5, 4.2.2),
tatsachenwidrige und willkürliche Würdigung tatsächlicher Gegebenheiten, was in
der Folge zu einer falschen Rechtsanwendung geführt habe (dazu unten
insbesondere 4.2.2, 4.1.5, 4.1.8) sowie Rechtsverletzung in der Anwendung des
materiellen Strafrechts (dazu unten insbesondere E. 4.2, 4.1.6). In Bezug
auf den Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei (dazu unten E. 5) macht er
geltend, im Lichte der Opfermitverantwortung verdienten die Anleger keinen
Schutz von Art. 146 StGB; zudem fehle es am entsprechenden Vorsatz respektive sei
er einem Verbotsirrtum unterlegen. Ausserdem werde gestützt auf Art. 13
StGB ein Sachverhaltsirrtum anzuerkennen sein (dazu unten E. 4.2.3). Die
Zivilforderungen hätten vom Strafgericht abgewiesen werden müssen, soweit
überhaupt darauf einzutreten war (dazu unten E. 7). Sollte es nicht zu den
beantragten Freisprüchen kommen, so sei die Strafe massiv zu reduzieren; die
Gesamtstrafe (unter Berücksichtigung des Urteils des Obergerichts vom Kanton
Aargau vom 8. Mai 2014) könne nicht mehr als eine maximale Geldstrafe von
360 Tagessätzen betragen, welche bedingt auszusprechen wäre (zur Strafzumessung
s. unten E. 6). Zusammenfassend hält er fest, dass ihm keine Gelder
anvertraut gewesen seien und er in der Verwendung der Gelder für das Projekt
der K____ frei gewesen sei. Ausserdem habe er keine deliktsrelevanten
Tathandlungen vorgenommen, da das Verlustrisiko ab dem Zeitpunkt des Eingangs
der Gelder bei der K____ vorhanden gewesen sei; der Transfer von einem Konto
der K____ zu einem andern Konto der K____ bei der M____ habe die Sicherheit für
die Investorengelder nicht verändert. Es gebe keine Vortat, die die
Geldwäscherei impliziere; denn für den von B____ begangenen Betrug sei doppelte
Strafbarkeit erforderlich, mangels Arglist liege aus Schweizer Sicht aber kein
Betrug vor. Im Folgenden werden die einzelnen Rügen, soweit relevant, am
jeweils entsprechenden Ort behandelt, wobei die Ausführungen auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. Stohner, in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 81 N 9).
3.4 Im
Rahmen des Berufungsverfahrens wird insbesondere zu prüfen sein, ob die
Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass die Investoren die von ihnen
einbezahlten Gelder (auch) der K____ aufgrund einer ihnen gegenüber abgegebenen
Zusicherung insbesondere betreffend garantiertem Kapitalerhalt anvertraut
hatten und ob respektive ab welchem Zeitpunkt eine solche Zusicherung dem
Berufungskläger bekannt war. Weiter ist insbesondere zu prüfen, ob der
Berufungskläger einer solchen allfälligen Zusicherung oder Erhaltungspflicht
zuwider gehandelt und die Gelder weisungswidrig verwendet und damit den
Tatbestand der Veruntreuung erfüllt hat. Weiter wird auch zu prüfen sein, ob er
durch seine Handlungen daneben allenfalls auch den Tatbestand der Geldwäscherei
erfüllt hat.
4.1
4.1.1 Die
Firma K____ AG war im September 2001 durch D____ und E____ gemeinsam mit den Eheleuten
[…] und C____ mit einem Aktienkapital von CHF 100‘000.– und Sitz in [...]/BL
gegründet worden. Zweck der Firma war die Errichtung eines rund EUR 600 Mio teuren
Themenparks in der Gemeinde [...] auf […], wobei die Italiener D____ und E____
als Organisatoren vor Ort tätig waren, während die Schweizerin C____ als
(einziges) Verwaltungsratsmitglied der Firma fungierte (vgl. Gründungsunterlagen
Akten S. 819-833 und Handelsregisterauszug Akten S. 594/595). Die
Realisierung dieses Themenparkprojekts mutet, wie bereits die Vorinstanz
zutreffend festgestellt hatte, angesichts des Aktienkapitals der Firma von
lediglich CHF 100‘000.– reichlich gewagt an, auch wenn sie nicht geradezu unmöglich
war und jedenfalls erste Schritte bereits durchgeführt worden waren (vgl.
Vereinbarungen mit der Gemeinde [...], SB Nr. 10 [...] Nr. 1.1–1.14 und
2.1–2.19 und SB Nr. 6 [...] Nr. 1–99).
4.1.2 Unbestritten
ist, dass der Berufungskläger ab Sommer 2006 für die K____ tätig war, nachdem
er deren einzige Verwaltungsrätin C____, eine langjährige ehemalige
Schulkollegin, an einer Klassenzusammenkunft getroffen hatte (Auss.
Berufungskläger vom 1. Dezember 2012, Akten S. 638 und 642 f.). Am 1.
August 2006 wurde dem Berufungskläger von C____, E____, und D____ die Vollmacht
erteilt, „in Namen der K____ AG sämtliche Verhandlungen mit Investoren und
Bankinstitutionen betreffend dem Projekt [...] zu vertreten“ (SB Nr. 4 SB [...]
Nr. 9). Es wurde ihm auch Einzelzeichnungsberechtigung für die M____-Konten Nr.
[...] und Nr. [...] der K____, inklusive Zugang via E-Banking, eingeräumt (SB
Nr. 7 [...] Nr. 9 ff.). Der Berufungskläger übernahm die Finanzierung des
Projekts gemäss Businessplan (SB Nr. 2 [...] Nr. 278 ff., 172 ff.) über seine
Firma N____. Mittels Zwischenfinanzierung einzelner Projektschritte – z.B „Spatenstich“
– sollte das Geld zusammen kommen, dies die Voraussetzung dafür, dass auch die
in Aussicht gestellten staatlichen Fördergelder im Umfang von rund EUR 100
Mio fliessen würde (vgl. SB Nr. 4 [...] Nr. 11). In diesem Zusammenhang hatte
die K____ einen dauernden grossen Liquiditätsbedarf (vgl. Revisionsbericht
Staatsanwaltschaft, Akten S. 835 ff., SB Nr. 11 f. REV I). Der Berufungskläger
war insoweit somit faktisches Organ der K____, traf er doch in Zusammenhang mit
der Sicherstellung der Finanzierung des Projektes die Entscheide, die an sich
formellen Organen vorbehalten sind, besorgte die Geschäftsführung und es kam
ihm insoweit massgebende Mitbestimmung bei der Willensbildung der Gesellschaft
zu (vgl. BGer 4A_306/2009 vom 8. Februar 2010 E. 7.1.1).
4.1.3 Für
das Projekt der K____ hätte der Berufungskläger zunächst für die Finanzierung
des „Spatenstichs“ Darlehen über CHF 500‘000.– vermitteln sollen (vgl. Auss.
Berufungskläger vom 26. September 2011, Akten S. 701;
„Partnerschaftsvereinbarung SB Nr. 4 [...] Nr. 10). Für die Vermittlung einer
Summe von EUR 500‘000.– wurden dem Berufungskläger 5 % der Aktien der K____
zugesagt (SB Nr. 4 [...] Nr. 10). In der Folge hat die vom Berufungskläger
kontrollierte N____ der K____ am 29. November 2006 ein Darlehen in der
Höhe von CHF 525'000.– gewährt, wobei sich die N____ diese Summe
ihrerseits vorgängig am 22. November 2006 auf 6 Monate zu 10% Zins von S____
zwecks Investition in die K____ geliehen hatte (SB Nr. 4 […] Nr. 16). Der am
22. November 2006 unterzeichnete Darlehensvertrag zwischen der N____ und S____
war durch die Übergabe der Aktien an der N____ gesichert; die Zinszahlungen
hätten direkt durch die K____ erfolgen sollen (vgl. SB Nr. 4 [...] Nr. 16; Auss.
Berufungskläger vom 1. Dezember 2010, Akten S. 645).
In einem
nächsten Schritt hätte der Berufungskläger weitere Mittel im Umfang von rund
EUR 150 Mio beschaffen müssen (SB Nr. 4 [...] Nr. 4, Nr. 11; Auss.
Berufungskläger vom 26. September 2011, Akten S. 702), da eigene Mittel
der K____ in diesem Umfang Voraussetzungen für die Gewährung von staatlichen
Beihilfen in der Höhe von EUR 97.485 Mio waren. Gemäss Auftragsbestätigung vom
4. Juli 2006 wurde dem Berufungskläger resp. der N____ für die Beschaffung
der Finanzierung für den Freizeitpark ein Kostendach von CHF 600‘000.–
inkl. Spesen, zugesagt (SB Nr. 4, [...] Nr. 4). Trotz der Bemühungen des
Berufungsklägers standen der K____ zu keinem Zeitpunkt Mittel in der
Grössenordnung der erforderlichen EUR 150 Mio. zur Verfügung. Das erwähnte
Darlehen seitens der N____ führte lediglich – aber immerhin – dazu, dass der
erhebliche Mittelbedarf für die laufenden Kosten der K____ zu welchen unter
anderem der Abschluss von Leasing-Verträgen für mehrere Autos unter anderem der
Marken Maserati, BMW, Audi, Mercedes mit Leasing- und Versicherungsgebühren von
jährlich über CHF 30‘000.– gehörte (vgl. SB Nr. 11, REV I-3 Nr. 47) und für
die Fortführung der Projektierung kurzfristig gedeckt werden konnte.
Die
Investorensuche für die Projektfinanzierung erwies sich als schwierig, es
konnten keine Grossinvestoren gefunden werden. Der Berufungskläger versuchte
zum einen durch kurzfristige Darlehen, beispielsweise der Fa. T____ (vgl. dazu SB
Nr. 6 [...] Nr. 1-17), die Zwischenfinanzierung sicherzustellen. Zum andern
wandte er sich ca. Ende 2006 an die U____, welche gegen Entgelt bei der
Investorensuche behilflich sein sollte, und ca. ab März 2007 an die V____,
welche ebenfalls gegen Bezahlung, im Auftrag der K____ selber ein Investment
durch Emission von Global Bonds hätte zu Stande bringen sollen (vgl. SB Nr. 6 […]
Nr. 1–75 und SB […] Nr. 1–18). Diese Bemühungen generierten lediglich Kosten,
blieben indes ohne Erfolg.
4.1.4 Der
Berufungskläger stand somit Ende 2006/Frühjahr 2007 unter Druck, die
Rückzahlung und Zinszahlung der Darlehen zu sichern und insbesondere der K____ die
dringend benötigten Liquidität und die Mittel für die Finanzierung zukommen zu
lassen (vgl. etwa Revisionsbericht der [...] SB Nr. 11, REV I-3 Nr. 40 ff.).
In diesem
Zeitpunkt ist der Berufungskläger mit dem ihm ca. seit „2001/2/3/4“ (vgl. Prot.
HVSG S. 9) in Zusammenhang mit reichlich abenteuerlich wirkenden Projekten
bekannten B____ (vgl. dazu Emails von B____ an Berufungskläger, etwa SB Nr. 6, [...]
Nr. 1 ff. [Anfrage für „Kunde ab 10 Mio“] Oktober 2003; [...] Nr. 20 [„Zertificate
eines 100 Millionen Dollar Bonds“ „Kunde [...]“ und „500ter Promissary Note“]
November 2003; [...] Nr. 25 [„Unterlagen für das neue Programm“] Mai 2004; [...]
Nr. 43 [„Neukunde über 500 Mio“] Oktober 2004; [...] Nr. 54 [„Kunde 190 Mio
Bank garantiert“] Februar 2005; [...] Nr. 64: [„Wir haben Verbindung mit [...].
Ein [...] hat zwei CD’s von [...] über einem Wert von US $ 2,150.000.000.00“]
Juni 2005; [...] Nr. 66: [„… eine frohe Botschaft. … Mein Kunde mit den 10 Mio.
hat sich gemeldet…“] Januar 2006) in Kontakt gekommen. Der Berufungskläger will
die Geschäftstätigkeit von B____ zwar nicht gekannt haben (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung
S. 3 f.). Aus den Emails von B____ und den eigenen Angaben des
Berufungsklägers, wonach er „nur noch B____ Ratgeber gewesen“ sei (vgl. auch
Auss. vom 26. November 2011, Akten S. 712), lässt sich indes ohne Weiteres
schliessen, dass er jedenfalls in ganz groben Zügen über die Geschäftstätigkeit
von B____, der offenbar im Graubereich des Finanzmarktes mit angeblich
hochrentablen Tradingprogrammen operierte, im Bilde war.
4.1.5 Nachdem
B____ – die entsprechende Überweisung erfolgte wohl in seinem Auftrag durch G____,
der zusammen mit B____ Organstellung bei der L____ hatte (vgl. Anklageschrift
Staatsanwaltschaft D-[…] vom 8. April 2014) – gemäss Angaben des
Berufungsklägers der K____ bereits am 28. März 2007 ein Darlehen in der Höhe
von EUR 50‘000.– gewährt hatte (Prot. HVSG S. 16), hat er (B____) am 27.
April 2007 dem Berufungskläger per Email eine Dokumentation zur L____ „zur Einsicht“
zugestellt (SB Nr. 4, [...] Nr. 22 ff.). In der entsprechenden Begleit-Email
von B____ wird dazu ausgeführt: „Wie telefonisch besprochen die Unterlagen der L____
zur Einsicht. Ich werde Sie morgen Fr. vor 12 Uhr versuchen zu kontaktieren, um
alle weiteren Punkte zu besprechen“ (SB Nr. 4 [...] Nr. 22). Den
Unterlagen, welche B____ dem Berufungskläger mit diesem Mail zugestellt hatte (SB
Nr. 4 SB [...] Nr. 23 ff.) – Absichtserklärung, Selbstauskunft, Prospekt,
Specimen Beteiligungsantrag, Flyer L____ –, ist zu entnehmen, dass den
Investoren seitens der N____ erläutert worden ist, dass sie sich als shareholder
(Aktionär) an den wachstumsorientierten Geschäften des Unternehmens beteiligen
würden (SB Nr. 4 [...]. Nr. 31). Durch den Erwerb von mindestens 50 stimmrechtslosen
L____-Aktien zu EUR 1‘000.– könnten sich die Investoren an den Gewinnen der L____
aus angeblichen „Niedrigrisiko-Anlagen mit enormen Profit“ beteiligen ( SB Nr.
4 [...] Nr. 23, 26-41; vgl. auch Akten S. 942–955, 1146–1148; vgl. auch
Beteiligungsvertrag zwischen K____ und N____ vom 30. April 2006, SB Nr. 4 […] Nr.
55–58, Modalitäten am Vortag via Mail vereinbart, SB Nr. 4 [...] Nr. 48). Bei
dieser Art der Beteiligung bestünde das Risiko einer wirtschaftlichen
Verschlechterung dahingehend, dass dem Aktionär keine Rendite ausgeschüttet
werden könne. Im Gegenzug biete sich jedoch die Chance einer
überdurchschnittlichen Vermögensvermehrung. Der Verlust des
Beteiligungskapitals könne ausgeschlossen werden (SB Nr. 4 [...] Nr. 31).
Selbst bei einer Insolvenz der Beteiligungsgesellschaft würde die Einlage zum
Nominalwert „frei gegeben bzw. zurückgezahlt“ (SB [...] Nr. 34). Eine
Rückzahlung des Beteiligungskapitals erfolge 14 Monate und 14 Tage nach Beginn
(SB Nr. 4 [...] Nr. 37). Im Formular der „Absichtserklärung“ wird ausgeführt,
dass der Investor an einem „abgesicherten Programm“ teilnehme (SB Nr. 4 [...] Nr.
42). Im Antragsformular schliesslich wird erneut explizit ausgeführt, dass die
Beteiligung „ohne Risiko für […] eingesetztes Kapital“ erfolge (SB Nr. 4 [...] Nr.
43).
Mit der
Vorinstanz (Urteil SG S. 15 f.) ist die Behauptung des Berufungsklägers, wonach
er diese Unterlagen und den Charakter des den Investoren versprochenen
Programms, auch nach Erhalt der Email vom 27. April 2007, nicht zur Kenntnis
genommen habe, als Schutzbehauptung zurückzuweisen. B____ hat sich in seiner
Email auf ein vorangegangenes Telefonat bezogen. Zudem hatte der Berufungskläger
in B____ nun endlich jemanden gefunden, der Gelder bei der K____ investieren
würde. Unter diesen Umständen ist es nicht vorstellbar, dass er die Unterlagen
nicht gelesen hätte. Vielmehr ist unter den gegebenen Umständen davon
auszugehen, dass er die entsprechenden Unterlagen sorgfältig studiert hat. Das
gilt auch für die Behauptung des Berufungsklägers, wonach er mit der L____
„nichts“ zu tun habe (Akten S. 717) – das Gegenteil ergibt sich aus der
erwähnten Email von B____ an den Berufungskläger vom 27. April 2007. Der Berufungskläger
hat im Übrigen am 26. September 2011 ausgesagt, dass er die Interessen der
Investoren „nur“ von Herrn B____ kenne (Akten, S. 741); angesichts der obigen
Ausführungen genügt diese Information durch B____ aber, um daraus seine Kenntnis
über das den Investoren zugesagte Investitionsprogramm abzuleiten. Mag er nicht
das ganze Ausmass der betrügerischen Geschäftsgebaren von B____ erkannt haben,
so kann indes nicht daran gezweifelt werden, dass ihm bewusst und klar war,
dass den Investoren eine gesicherte Anlage, und nicht eine Risikoanlage
versprochen worden war, und dass das Angebot von B____ respektive der L____
nichts mit dem Themenpark zu tun hatte.
Auch folgende
Umstände belegen, dass der Berufungskläger sich bewusst war, dass den
Investoren eine gesicherte Anlage zugesagt wurde: Noch am 27. April 2007, d.h.
an demselben Tag, an welchem er die Informationen über das
„Investitionsprogramm“ der L____ erhalten hat, hat der Berufungskläger B____
einen Vertragsentwurf zwischen K____ und der L____ zugestellt, welcher dann
wiederum von B____ überarbeitet worden ist (SB Nr. 4 [...]. Nr. 48–52). Die
Rede ist davon, dass die „K____ in Absprache mit der L____ verschiedene, gesicherte
Investments durchführen“ werde (SB Nr. 4 […] N. 50, Hervorhebung nicht
original). Am 30. April 2007 wurde schliesslich der entsprechende
„Beteiligungsvertrag" zwischen K____ und L____ geschlossen, dessen
Modalitäten tags zuvor per E-Mail vereinbart worden war: L____ stellt der K____
Geld zur Verfügung, womit die K____ in Absprache mit der L____ ein gesichertes
Investment machen soll; der daraus erwirtschaftete Gewinn soll für die K____
respektive den geplanten Freizeitpark verwendet werden (SB Nr. 4 [...] Nr. 48,
55-58). Im Vertrag ist notabene ausdrücklich festgehalten: „… Mit dieser
Beteiligung wird die K____ verschiedene, gesicherte Investments durchführen.“, „…
es werden keine Risikoanlagegeschäfte oder Risikoinvestment getätigt.“ (vgl. SB
Nr. 4 [...] Nr. 55-58, v.a. Nr. 56). Aus den Akten geht weiter hervor,
dass der Berufungskläger mit B____ vereinbart hat, dass die Investoren „zur
Vereinfachung und Beschleunigung der Beteiligung“ die im Rahmen des L____
Investitionsprogramms investierten Gelder direkt auf das Konto der K____
einbezahlen (vgl. SB Nr. 4 [...] Nr. 56; vgl. auch Auss. Berufungskläger vom
- Dezember 2010, Akten, S. 638). Mit der Vorinstanz ist als erstellt
zu erachten, dass demgegenüber der vom 1. Mai 2007 datierende „Darlehens-
und Beteiligungsvertrag“ zwischen L____ und K____ (SB Nr. 4 […] Nr.
59 ff.) nachträglich ausgefertigt wurde, zumal die vom Berufungskläger
verfassten „Statusberichte“, ausgedruckt am 4. Mai 2007, mit dem Inhalt des Vertrags
vom 30. April 2007 korrespondieren (vgl. SB [...] Nr. 63-69).
4.1.6 Aus
den Unterlagen der Geschädigten im vorliegenden Verfahren geht hervor, dass
diese Zusicherungen – namentlich der Ausschluss des Risikos eines Verlusts des
Beteiligungskapitals – auch ihnen gegenüber effektiv so gemacht wurden, bevor
sie ihre Investitionen getätigt haben (vgl. Anträge auf Beteiligung an den
Unternehmungen der L____ AG [„Ich habe bereits mit meiner Absichtserklärung
bekundet, dass ich Willens und in der Lage bin, ohne Risiko für mein
eingesetztes Kapital, mich an den Unternehmungen der Firma zu beteiligen“,
Hervorhebung nicht original], Akten S. 922 [X19], 958 [X5], 969 [X20], 983 [X13],
1116 [X21], 1143 [X10], 1203 [X2], 1229 [X15], 1254 [X3], 1294 [X9], 1334 [X22],
1390 [X14], 1416 [X4], 1467 [X23] und 1501[X6]; SB Nr. 8 A9 [X10], SB Nr. 8 B 3
[X8], SB Nr. 8 C6 [X11]; 964 [X24, engl.]). In den Akten findet sich zudem
jedenfalls für den Geschädigten X5 auch der ihm abgegebene Prospekt, Stand 15-
11- 2006 (Akten S. 942 ff.; vgl. auch etwa SB Nr. 4 SB [...] Nr. 27 ff.), worin
explizit festgehalten wird, das Risiko einer wirtschaftlichen Verschlechterung
bestehe dahingehend, dass dem Aktionär keine Rendite ausgeschüttet werden
könne; der Verlust des Beteiligungskapitals könne ausgeschlossen werden.
Der
Berufungskläger wendet ein, dass nicht in jedem Fall nachgewiesen sei, dass den
Investoren die entsprechende Zusicherung gemacht worden sei. Einzig der Fall X5
sei dokumentiert, aber es stehe nicht fest, dass dieser selber diesen Prospekt
zu den Akten gegeben habe. Zudem nehme die Vertragsurkunde von X5 auf die
Prospektfassung vom 23. Oktober 2006 Bezug, in welcher auf das Risiko eines
Kapitalverlustes hingewiesen worden sei (Plädoyer Berufung S. 9 f.). Die
These, die Strafverfolgungsbehörden hätten von sich aus beim Geschädigten X5 Unterlagen,
in casu den Prospekt, in welchem der Verlust des Beteiligungskapitals
ausgeschlossen wurde (vgl. Akten S. 946), in die Akten eingefügt, ist nicht
nachvollziehbar. Die entsprechende Unterlage wurde vom Geschädigten, neben
anderen Unterlagen, dem Geschädigtenformular beigelegt (Akten S. 939 ff.).
Im Übrigen wird in dem bei den Akten befindlichen Prospekt, „Stand 15-11-2006“
explizit festgehalten: „dieses Beteiligungsangebot wurde in seiner Fassung
vom 23. Oktober 2006 gefertigt und vom Board of Directors unterzeichnet“
(vgl. SB Nr. 4 […] Nr. 27, Hervorhebung nicht orginal), weshalb die Investoren
nicht stutzig werden mussten, dass die Anträge auf Beteiligung eben auch auf
die angebliche Fassung vom 23. Oktober 2006 Bezug genommen hat, auch wenn am
unteren Seitenrand des Prospekts der Vermerk „Stand 15-11-2006“ stand. Allfällige
letzte – theoretische – Zweifel daran, dass den Investoren der L____ der
Prospekt in der Fassung vom 23. Oktober 2006, „Stand 15-11-2006“ zugestellt
worden ist, werden schliesslich dadurch entkräftet, dass B____ auch dem
Berufungskläger mit Email vom 27. April 2006 den Prospekt exakt in dieser
Form („Dieses Beteiligungangebot wurde in seiner Fassung vom 23. Oktober 2006
…“ „Stand 15-11-2006“) hat zukommen lassen, wonach das Risiko einer
wirtschaftlichen Verschlechterung dahin bestehe, dass den Aktionären keine
Rendite ausbezahlt werden könne und dass der Verlust des Beteiligungskapitals ausgeschlossen
werden könne (SB Nr. 4 SB [...] 27, 31).
4.1.7 Über
40 Investoren unterzeichneten schliesslich einen Beteiligungsvertrag in diesem
angeblich abgesicherten Anlageprogramm mit verbindlichen Renditeausschüttungen
und garantiertem Kapitalerhalt; irgendein Hinweis auf das Themenparkprojekt der
K____, welches aus Sicht jedenfalls des Berufungsklägers den eigentlichen Zweck
der Geldakquisition darstellte, fehlt darin.
Aus den Akten
geht hervor, dass die in der Anklageschrift aufgeführten Investoren – mit
Ausnahme von G____, – im Zeitraum Mai bis Ende August 2007 insgesamt rund 3.031
Mio EUR (vgl. Übersicht, Akten S. 695; einzelne Investoren, Akten S. 919–1511;
SB Nr. 14 REV.-LISTEN 07/08 TEIL 1 Nr. 07 ff.) auf das M____ Konto Nr. [...]
der K____ bei der [...] einbezahlt haben, welches der Berufungskläger gegenüber
der N____ resp. B____ angegeben hatte (vgl. auch Auss. Berufungskläger vom 1. Dezember
2012, Akten, S. 638: „Jedenfalls war es so, dass die Investoren der L____
nach Vertragsschluss zwischen K____ und L____ direkt auf das Konto der K____ einzahlten“).
4.1.8 Aus
den Akten ergibt sich auch, wie der Berufungskläger im Zeitraum Mai bis Ende
Oktober 2007 mit den bei der K____ einbezahlten Geldern umgegangen ist (vgl. im
Einzelnen Urteil SG S. 8, 9). So ist erstellt, dass er insgesamt EUR 522'491.32
an die von ihm gehaltene N____ überwiesen hat (SB Nr. 13 REV Banken Nr. 169,
170, 174). Weiter ist erstellt, dass er EUR 149‘000.– an O____ (SB Nr. 13 REV
Banken Nr. 172) und EUR 100'00.– an D____ (SB Nr. 13, REV Banken Nr. 163 und
165) überwiesen hat. Zu Gunsten des Berufungsklägers ist davon auszugehen, dass
diese Ausgaben, wie von ihm geltend gemacht wird, zur Deckung von Kosten des
Projektes des Themenparks getätigt worden sind. EUR 1,201 Mio wurden vom
Berufungskläger auf das [...]-Konto Nr. [...] der K____ übertragen (SB Nr. 13
REV Banken Nr. 159 ff.). Die entsprechenden Mittel wurden ausgegeben. Zu
Gunsten des Berufungsklägers ist davon auszugehen, dass diese Ausgaben im
Zusammenhang mit dem Projekt des Themenparks in [...] erfolgten.
Weiter hat der
Berufungskläger vom Konto [...] der K____ insgesamt EUR 555'850.– an den
Berliner Rechtsanwalt Q____ beziehungsweise an die Fa. P____ (SB Nr. 13 REV
Banken Nr. 165 f. [Markenrechte]) sowie EUR 530'000.– an eine Fa. R____ in
Deutschland überwiesen (SB Nr. 13 REV Banken Nr. 170 [Einlage [...]). Aus dem
Schreiben von B____ vom 4. Dezember 2007 geht klar hervor, dass diese Zahlungen
in keinem Zusammenhang mit dem Themenpark in [...] standen („Ihre Gesellschaft
wurde lediglich als Zahlstelle eingesetzt, da ihnen im Rahmen des von uns an
ihre Gesellschaft gewährten Darlehens genügend flüssige Mittel zur Verfügung
standen“ (SB Nr. 4 [...] Nr. 158). Die Behauptung des Berufungsklägers, dass
diese Ausgaben als Marketingaufwand für den – notabene erst angedachten – Themenpark
gedacht gewesen seien, ist nicht nachvollziehbar. Ungeachtet der Vorbringen des
Berufungsklägers würden diese Zahlungen – im allerbesten Fall – Marketingaufwand
darstellen – aber keinesfalls ein gesichertes Investment.
Auch wenn zu
Gunsten des Berufungsklägers nicht auszuschliessen ist, dass die in der
Anklageschrift aufgeführten, belegten Zahlungen im weitesten Sinn immerhin mit
dem geplanten Themenpark in [...] im Zusammenhang stehen mögen, ist dennoch
festzustellen, dass mit dieser Mittelverwendung von einer Investition in einem
abgesicherten Programm keine Rede sein konnte. Es handelte sich vielmehr um
eine Hochrisiko-Investition, bei welcher die Aussichten auf einen – bestenfalls
in einigen Jahren – zu erzielenden Gewinn als äusserst dürftig zu bezeichnen
sind, das Risiko eines Totalverlustes indes auf der Hand lag. Es hat sich denn
auch gezeigt, dass die K____ zu keinem Zeitpunkt Einnahmen generieren konnte
und die von den Investoren der L____ einbezahlten Beträge nie zurückgezahlt
werden konnten (dazu unten E. 4.1.9). Der Berufungskläger hat hingegen mit den
von ihm vorgenommenen Zahlungen insbesondere die laufenden, hohen Kosten der K____
gedeckt, dafür gesorgt, dass grössere Summen gemäss Instruktion seines
Geschäftspartners B____ in dubios anmutende Projekte (z.B. Markenrechte eines [...])
investiert wurden und dass auch Zahlungen an die von ihm kontrollierte N____
geleistet wurden, welche (refinanziert durch S____) der K____ ein Darlehen
gewährt hatte (SB Nr. 4, […] Nr. 16). Weiter hat er dafür gesorgt, dass die N____
ihm auch persönliche Zahlungen ausrichten konnte (SB Nr. 5 Kontounterlagen [...],
N____; vgl. Übersicht Urteil SG. S. 9 [Anklageschrift].
Keine der
genannten Zahlungen erfolgte jedenfalls im Sinne der Investoren der L____ respektive
in deren Interesse in einem abgesicherten Investment. Die Zahlungen führten
vielmehr dazu, dass die auf dem Konto der K____ einbezahlten Gelder
verschwanden und die Rückzahlung der Investorengelder verunmöglicht wurde. Eine
Ersatzbereitschaft resp. Ersatzmöglichkeit der K____ oder des Berufungsklägers bestand
ab dem Zeitpunkt der Mittelverwendung nicht. Über die K____ musste in der Folge
der Konkurs eröffnet werden (Akten S. 472 ff.). Der Berufungskläger macht geltend,
die investierten Gelder seien, sobald sie auf dem Konto der K____ eingingen,
ohnehin bereits „im Hafenbecken der Unsicherheit und des hohen Risikos
angelangt“, weshalb seine Handlungen nicht konstitutiv für das „Exposure“ der
Gelder gewesen seien (vgl. Plädoyer Berufung S. 7). Dazu ist festzuhalten,
dass dem Berufungskläger laut eigenen Angaben die finanzielle Situation der K____
gar nicht bewusst gewesen ist. Im Übrigen wären die Gelder der Investoren nicht
verloren gewesen, wenn er sie nicht rasch in der oben dargelegten Art
überwiesen und verbraucht hätte.
4.1.9 Aufgrund
der Akten ist wie erwähnt weiter erstellt, dass die K____ nicht in der Lage
war, das von den Investoren einbezahlte Kapital diesen respektive der N____
zurückzuzahlen. Bereits Ende 2007 war das von den Investoren einbezahlte Geld
mehr oder weniger aufgebraucht (vgl. Bericht K____, Akten S. 691 ff.,
insbesondere Übersicht, Akten S. 695, Fazit Akten S. 699 mit Hinweisen). Am 10. April
2012 ist über die K____ der Konkurs eröffnet und am 13. August 2013
eingestellt worden (Akten S. 472, 792 ff.).
4.1.10 Die
Vorinstanz hat festgehalten, gegen den Berufungskläger spreche sein Verhalten
gegenüber der M____, der Hausbank der K____ (vgl. dazu Urteil SG
S. 16 f.). Wie es damit steht, kann an sich hier offenbleiben, da es
nicht relevant ist für das Verfahren. Es ist allerdings auffällig und deutet
darauf hin, dass der Berufungskläger sein abredewidriges Verhalten gegenüber
den Verantwortlichen der M____ hat verbergen wollen, dass die Version des
Prospekts, welchen die M____ von ihm erhielt, sich in einem wesentlichen Punkt
vom Prospekt, welchen B____ seiner Email vom 27. April 2007 beigelegt hatte und
welchen auch die Investoren erhalten hatten (vgl. dazu oben E. 4.1.5)
unterscheidet: Dieser Prospekt enthält nun einen Hinweis, wonach „negative
Ertragsentwicklungen bis zum Totalverlust und damit Verlust des vom Anleger
eingesetzten Kapitals (…) möglich sein können“ (SB Nr. 2 M____ Nr. 41 ff., 47,
83).
4.2
4.2.1 Den
Tatbestand der Veruntreuung erfüllt gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB, wer
(Abs. 1) sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um
sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, oder wer (Abs. 2) ihm
anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen
verwendet.
Als
anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter
Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren,
zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Der Tatbestand von Art. 138 Ziff.
1 Abs. 2 StGB erfasst Fälle, in denen - anders als bei der Veruntreuung von
Sachen gemäss Abs. 1 derselben Bestimmung - zivilrechtlich die Fremdheit der
anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Voraussetzung
ist aber, dass der Fall mit der Veruntreuung von Sachen vergleichbar ist. Abs.
2 soll nur jenes Unrecht erfassen, das mit dem in Abs. 1 umschriebenen
strukturell gleichwertig ist. In den Fällen, in denen Abs. 2 zur Anwendung
kommt, erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Werten Eigentum. Er erlangt
daher nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche
Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind
jedoch bestimmt, wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne
sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem
Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Die
Werterhaltungspflicht bzw. das Anvertrauen eines Vermögenswerts im Sinne von
Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB kann auf ausdrücklicher oder
stillschweigender Abmachung beruhen. Massgeblich ist, ob dem Täter die
Verfügungsmacht über den Vermögenswert von einem anderen bewusst und rechtlich
gültig übertragen wird (zum Ganzen Trechsel/Crameri,
in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2.
Auflage 2013, Art. 138 N 10 mit Hinweisen; BGE 133 IV 21 E.
6.2 mit Hinweisen). Die Treuepflicht beruft in der Regel auf Vertrag; laut
Bundesgericht genügt eine „stillschweigende Abmachung“ respektive ein „faktisches
Vertrauensverhältnis“ (Trechsel/Crameri,
a.a.O., Art. 138 N 7 mit Hinweisen).
Eine
Werterhaltungspflicht liegt in der Regel vor, wenn die verabredungswidrige
Verwendung zu einem Schaden führen kann und mit der Vereinbarung eines
bestimmten Verwendungszwecks dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden
soll (BGE 129 IV 257 E. 2.2.2). Die Rechtsprechung nimmt eine Verletzung der
Werterhaltungspflicht beispielsweise bei der vertragswidrigen Verwendung eines
Darlehens im Hinblick auf einen Grundstückkauf (BGE 120 IV 117 E. 2) oder eines
Baukredits (BGE 124 IV 9 E. 1) oder bei einer Investition anvertrauter Gelder
in eine Kapitalanlage an, sofern die Gelder dazu bestimmt sind, später -
allenfalls mit einer bestimmten Rendite - wieder an den Anleger zurückzufliessen
(Urteil des Bundesgericht 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 5.4.2 mit
Hinweisen). Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von
Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen
Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE
133 IV 21 E. 6.1.1). Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn
er sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den
festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt (BGE 129 IV 257 E. 2.2.1).
4.2.2 Vorliegend haben die Investoren der K____
als Kooperationspartnerin der L____ das Geld anvertraut, damit es – zwar
maximal profitorientiert – abgesichert und unter garantierter Sicherheit für
das eingesetzte Kapital angelegt werde. Der Berufungskläger hatte Kenntnis von
den entsprechenden Zusagen. Daran ändert auch nichts, dass im
Beteiligungsvertrag zwischen L____ und K____ vom 30. April 2007
festgehalten wird, dass die K____ keine vertraglichen Verpflichtungen mit den
Anlegern/Kunden/Shareholdern der L____ eingehe und in den Zahlungsanweisungen
an die Anleger stehe, dass die L____ für alle Investoren Vertragspartner bleibe
(vgl. Plädoyer S. 4). Die Gelder waren der K____, die explizit als
Kooperationspartnerin der L____ bezeichnet wurde, von den Investoren faktisch und
mit einem festgelegten Verwendungszweck: „abgesicherte Anlage“ anvertraut.
Dennoch
hat der Berufungskläger die ihm anvertrauten Gelder abredewidrig insbesondere für
die laufenden Bedürfnisse der K____, für abenteuerliche Projekte und jedenfalls
nicht im Sinne der Investoren – abgesichertes Investment – verwendet. Die
Verwendung der Gelder für die oben erwähnten Zwecke erfolgte jedenfalls unrechtmässig,
da nicht im Sinne der Investoren, sondern im eigenen Nutzen des
Berufungsklägers respektive der K____ und des B____. Sie hat zudem zu einem
Vermögensschaden der Investoren geführt, war doch das investierte Geld nicht
mehr vorhanden. Zudem erfolgte die zweckwidrige Verwendung des Geldes auch in
Bereicherungsabsicht. Schliesslich hat der Berufungskläger zu keinem Zeitpunkt
Ersatzbereitschaft, d.h. Ersatzwille und namentlich Ersatzfähigkeit, aufgewiesen
und etwas derartiges auch nie geltend gemacht.
Der Berufungskläger
hält, unter Bezugnahme auf BGE 133 IV 21 E. 6. S. 27, fest, er sei mangels Anvertrautseins
vom Vorwurf der Veruntreuung freizusprechen (vgl. Plädoyer Berufung S. 9).
Dabei verkennt er, dass dieser Fall eine andere Konstellation betroffen hat, wo
der Beschuldigte und die übrigen Tatbeteiligten die Gelder, die ihnen aufgrund
einer nicht arglistigen Täuschung überwiesen worden waren, für eine
Gegenleistung entgegennahmen, die gar nicht erbracht werden konnte. Dabei ging es
der Sache nach aber nicht – wie vorliegend – um die Verletzung eines
Werterhaltungsanspruchs, sondern um die Verleitung zum Abschluss eines
unmöglichen Vertrages und zur Erbringung der eigenen Leistung der Geschädigten,
die nur unter dem Gesichtspunkt des Betruges von Bedeutung ist. Dies ist
vorliegend nicht der Fall. Vorliegend ist vielmehr entscheidend, dass dem
Berufungskläger die Gelder auf dem Konto der K____ anvertraut waren und dass er
unrechtmässig darüber verfügt hat (vgl. BGE 117 IV 429).
Der
Berufungskläger hat sich somit der mehrfachen Veruntreuung schuldig gemacht.
4.2.3 Auch
die weiteren Vorbringen des Berufungsklägers erweisen sich als nicht
stichhaltig. Soweit er rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen,
dass er in Finanzsachen erfahren war, so ist darauf hinzuweisen, dass er sich
selber als B____s Ratgeber bezeichnet hat (Auss. vom 26. September 2001 Akten
S. 712). B____ habe gewusst, dass er schnell sagen konnte, ob etwas
Substantielles hinter seinen Kunden war oder nicht. Laut seinen Angaben zur
Person habe er sich nach 2 Jahren […]schule und einer 2-jährigen Lehre als
[…]verkäufer selbständig zum Kaufmann ausgebildet (Akten S. 12). Dies hat er an
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung etwas relativiert und von Kursen
geredet, die er besucht habe. Von daher ist durchaus von einer gewissen
Erfahrung in Finanzsachen auszugehen – die jedenfalls ausreichte, um den
Berufungskläger erkennen zu lassen, dass er die Gelder der Investoren nicht so
hätte verwenden dürfen, wie er dies schliesslich getan hat.
Das
Appellationsgericht geht davon aus, dass der Berufungskläger wusste, dass er
die Gelder der Anleger sicher hätte anlegen respektive jedenfalls nicht so
hätte verwenden dürfen, wie er dies schliesslich getan hat. Er hat sich somit
nicht in einem entsprechenden Sachverhaltsirrtum befunden.
Aus dem Umstand,
dass andere Personen allenfalls auch Verantwortung für den Verlust der Anlagegelder
tragen – B____ ist in Deutschland in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit mit der L____
wegen Betrugs verurteilt worden –, und dass sich die Verantwortlichen der M____
allenfalls hätten vorsichtiger zeigen können, kann der Berufungskläger nichts
für sich ableiten. Es vermag ihn strafrechtlich nicht zu entlasten, dass andere
Personen ebenfalls Verantwortung tragen. Der Berufungskläger wird im Übrigen nicht
etwa der Veruntreuung schuldig erklärt, weil er die falsche Geschäftsstrategie
gewählt, sondern weil er eine rechtswidrige Strategie gewählt hat.
5.1 Die
Vorinstanz hat den Berufungskläger überdies des Folgedeliktes der Geldwäscherei
schuldig erklärt und dazu ausgeführt, dass die Rechtsprechung Geldwäscherei an
einem selber begangenen Vordelikt zulasse. Indem der Berufungskläger die
Anlagegelder verbrauchte, habe er nicht nur mehrfache Veruntreuung begangen,
sondern auch die Einziehung der Mittel im Sinne des Geldwäschereitatbestandes
vereitelt.
5.2 Geldwäscherei
begeht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft,
die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie
er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis StGB).
Tatobjekt sind Vermögenswerte, die aus einer als Verbrechen qualifizierten
Vortat stammen müssen. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auch der
Vortäter Geldwäscher sein (vgl. BGE 126 IV 261; nun offenbar eher offengelassen
in BGer 6B_1152/2013 vom 28. August 2013 E. 11). Demgegenüber wird in der
Lehre überwiegend die Auffassung vertreten, die Selbstbegünstigungsausnahme von
Art. 305 StGB sei analog anzuweisen respektive Art. 305bis StGB
müsste als mitbestrafte Nachtat aus Konkurrenzgründen ausser Betracht fallen (vgl.
Pieth, in: Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 305bis
N 2 f. und dortige Verweise).
Auch wenn es
Fälle geben mag, wo echte Konkurrenz zwischen Vortat und Geldwäscherei grundsätzlich
möglich scheint (vgl. SB.2012.17/7 vom 14. März 2013 E. 6.5 [betreffend
Widerhandlungen gegen das BetmG und Geldwäscherei]), so liegt jedenfalls beim Veruntreuenden,
der gleichzeitig Geldwäscher in Bezug auf die von ihm selber veruntreuten Gelder
sein soll, kein weitergehender Vorsatz und keine weitergehende Absicht vor, als
bereits für die Vortat erforderlich ist, und somit kann auch kein weiteres
Rechtsgut vorsätzlich verletzt werden. Denn jedes Delikt ist im weitesten Sinn
ein Delikt gegen die Rechtspflege, da der Täter das Delikt – und bei
Vermögensdelikten logischerweise auch das Delitksgut – zu verheimlichen sucht. Zumindest
in jenen Fällen, in welchen, wie hier, der Täter wegen der Vortat bestraft
werden kann, muss also von einer zusätzlichen Verfolgung, Anklage bzw.
Verurteilung wegen Geldwäscherei abgesehen werden. Dieser Auffassung ist auch das
Bezirksgericht Zürich (Urteil vom 18. September 2009 in forumpoenale
2009 S. 159 mit Hinweisen und Anmerkung von Ackermann).
Dies entspricht auch ohne weiteres der heutigen Praxis, welche die Nachtat
Geldwäscherei nur in seltenen Fällen überhaupt zusätzlich zur strafbaren Vortat
gegen das Vermögen zur Anklage bringt (vgl. etwa AGE AS.2011.42 vom 23.
November 2012, SB.2014.1 vom 5. Mai 2014).
5.3 Somit ist der Berufungskläger für die Verschiebungen
von Vermögenswerten respektive Überweisung und Verbrauch der anvertrauten
Anlagegelder nicht zusätzlich wegen Geldwäscherei strafrechtlich zur
Verantwortung zu ziehen. Er wird deshalb vom Vorwurf der mehrfachen
Geldwäscherei freigesprochen.
6.1 Gemäss
Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine
"richtige" Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen
gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein
Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent,
überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch
Verfahren). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden
und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so
zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im
Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die verschiedenen
Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55
E. 5.4 ff; vgl. Wiprächtiger/Keller
in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47
N 10). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für
die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten
und muss in der Urteilsbegründung auf alle wesentlichen
Strafzumessungskriterien eingehen.
6.2 Vorliegend sind mehrere Schuldsprüche
gefällt worden. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die
Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt
ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen
(Asperationsprinzip) (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer
Gesamtstrafe ist, wie erwähnt, nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige
Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn
mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122
mit Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im
Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Das Gericht kann
laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur
erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine
Freiheitsstrafe ausfällen würde; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen
abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genüge demnach nicht (BGE 138 IV 120 E.
5.2 S. 122 f. mit Hinweisen). Für die Bildung einer Gesamtstrafe
hat der Richter in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden
und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste
Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste
Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8
S. 63 mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter
Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er
ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV
101 E. 2b S. 104; Urteile 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, nicht publ.
in: BGE 137 IV 57; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Da die dem
Berufungskläger vorgeworfenen mehrfachen Veruntreuungen – Strafdrohung:
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 138 Ziff. 1 StGB) – angesichts
des identischen Vorgehens in etwa gleich schwer wiegen und sich kein schwerstes
Delikt ermitteln lässt, ist insoweit eine Gesamtbetrachtung dieser Fälle
angezeigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E.
1.8 [mehrere grobe Verkehrsregelverletzungen], und 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012
E. 9.4 [betrügerische Anlagegeschäfte]; vgl. auch etwa Urteil 6B_521/2012
vom 7. Mai 2013 E. 6 [über 100 betrügerischer Geldaufnahmen als Einheit]),
so dass hier nicht für jeden Normverstoss einzeln eine (hypothetische) Strafe
zu ermitteln ist. Die einzelnen Tatkomplexe haben sich nicht wesentlich
voneinander unterschieden, so dass von der gedanklichen Festsetzung einer
Einsatzstrafe für eine schwerste Tat abgesehen werden kann, zumal eine solche
schwerste Tat sich hier kaum bestimmen lässt, sind die mehrfachen
Veruntreuungen doch jeweils nach einem identischen Schema abgelaufen. Eine
solche Gesamtbetrachtung ist vom Bundesgericht in ähnlich gelagerten Fällen
nicht beanstandet worden (vgl. zit. Urteile des Bundesgerichts 6B_499/2013, 6B_446/2011,
6B_521/2012). Unter Berücksichtigung des engen Zusammenhangs zwischen den
Veruntreuungen, die einen ähnlichen Unrechts- und Schuldgehalt aufweisen, und
des Umstandes, dass jedenfalls prima vista insgesamt eine
360 Einheiten (Höchstdauer der Geldstrafe, Art. 34 Abs. 1 StGB)
übersteigende Sanktion als verschuldensmässig angemessen erscheint (vgl. BGer
6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1), rechtfertigt sich die Verhängung
von Freiheitsstrafen in Bezug auf die mehrfachen Veruntreuungen, zumal der
Berufungskläger unter diesen Umständen vom Asperationsprinzip profitiert.
Demgegenüber
erscheint für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 SVG) die
Ausfällung einer Geldstrafe angezeigt.
6.3
6.3.1 Die
Strafdrohung für Veruntreuung reicht von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren (Art. 138 Ziff. 1 SVG). Die Strafe ist, wie erwähnt, wegen der
Deliktsmehrheit gemäss den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen,
wobei hier entsprechend den obigen Ausführungen eine Gesamtbetrachtung erfolgt.
6.3.2 Der
sehr hohe Deliktsbetrag von insgesamt über EUR 3 Mio und die grosse Anzahl
Geschädigter – über 40, die jeweils einen empfindlichen Verlust von rund EUR 40'000.–
bis über EUR 250'000.–, erlitten haben –, belasten den Berufungskläger stark.
Es entlastet ihn demgegenüber eher leicht, dass ihm kein besonders
verwerfliches oder raffiniertes Vorgehen vorzuwerfen ist. Vielmehr scheint er
durch die gesamte Situation – Druck, Mittel für den Freizeitpark zu beschaffen,
da taucht B____ mit den Investoren auf – in Versuchung geraten zu sein. Sein
objektives Verschulden muss insgesamt als erheblich bezeichnet werden.
Das Motiv –
pekuniäre Interessen – ist per se an sich neutral zu werten, denn es ist
dem Tatbestand der Veruntreuung, wie den weiteren Vermögensdelikten,
grundsätzlich inhärent. Allerdings fällt vorliegend doch in etwa in mittlerem
Ausmass zu Gunsten des Berufungsklägers ins Gewicht, dass er sich nicht in
erster Linie persönlich hat bereichern, sondern insbesondere das
Themenparkprojekt mit allen Mitteln hat vorantreiben wollen.
Insgesamt ist
das Tatverschulden des Berufungsklägers als in etwa mittelschwer einzustufen.
Diesem Verschulden entspricht grundsätzlich eine hypothetische Einsatzstrafe im
Bereich von rund 2⅓ Jahren Freiheitsstrafe.
6.3.3 Die
Delikte sind im Zeitraum ca. Mai 2007 bis Ende Oktober 2007 (Überweisungen ab M____-Konto
der K____) respektive bis Februar 2009 (Überweisungen ab Konto der N____) begangen
worden. Mittlerweile sind rund 7 bis 9 Jahre vergangen. Auch wenn der
Strafmilderungsgrund des Art. 48 lit. e StGB noch nicht erfüllt ist, so
ist dem Umstand des langen Zeitablaufs und des Wohlverhaltens des Berufungsklägers
seither im Rahmen der Strafzumessung erheblich zu seinen Gunsten Rechnung zu
tragen. Zusätzlich ist der Umstand, dass der Grundsatz der
Verfahrensbeschleunigung (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) tangiert
worden ist, leicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 IV 54). Angesichts
des grossen Umfangs des Verfahrens (rund 2000 Seiten Verfahrensakten, dazu 17
Faszikel Separatbeilagen) und der Tatsache, dass die meisten Investoren und B____
in Deutschland wohnhaft sind, ist zwar eine gewisse Verzögerung einzelner
Verfahrensabläufe und eine etwas längere Verfahrensdauer hinzunehmen. Im Jahre
2008 wurde eine erste Anzeige erstattet, ab Frühjahr 2009 wurde auch gegen den
Berufungskläger ermittelt (vgl. polizeilicher Informationsaustausch Akten S.
436 ff.); Ende November 2010 wurde der Berufungskläger dann angehalten und
festgenommen (vgl. Akten S. 217 ff.). Die Anklageschrift datiert vom
20. Juni 2013; die erstinstanzliche Verhandlung hat am 3. April 2014
stattgefunden. Das Verfahren hat somit, alleine seit der Anhaltung des
Berufungsklägers bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens, insgesamt rund
6 Jahre gedauert; das Berufungsverfahren hat rund zwei Jahre gedauert.
Auch wenn ein Teil dieser Zeit dem Versuch, in Deutschland rechtshilfeweise B____
befragen zu lassen, geschuldet ist, so ist der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung
dennoch insgesamt verletzt, wobei hier insbesondere die Zeiten des Ermittlungs-
und Untersuchungsverfahrens und des Berufungsverfahrens ins Gewicht fallen. Leicht
straferhöhend ist indes zu werten, dass der Berufungskläger während hängigen Strafverfahrens
delinquiert hat (vgl. Akten S. 9 ff.: Strafverfahren in […]/AG hängig seit 22. August
2005).
Das Vorleben des
Berufungsklägers, Jahrgang [...], ist unauffällig und neutral zu werten. Er ist
mit mehreren Geschwistern bei seinen Eltern in [...] aufgewachsen und hat
offenbar eine unauffällige Kindheit und Jugend verbracht. Nach der […]schule in
Zürich hat er eine Lehre zum […]verkäufer absolviert, bevor er sich nach
eigenen Angaben selber zum Kaufmann ausgebildet respektive wie er an der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung präzisierte „einige Kurse“ bei der Firma [...], eine
klassische Unternehmensberatung, im Bereich Personalberatung, gemacht habe. Von
März 2005 bis Ende Oktober 2010 habe er bei der Firma [...] in [...] gearbeitet
(vgl. Akten S. 12, Prot. HVSG S. 5). Er ist seit 1988 verheiratet, die drei
gemeinsamen Kinder sind erwachsen. Dass ihn das Strafverfahren stark belastet
hat – er sei in eine Depression gefallen –, ist nachvollziehbar. Es liegen
indes keine aussergewöhnlichen Umstände vor; mit dem Obergericht des Kantons
Aargau ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. Nach
eigenen Angaben ist er nun, nachdem er eine berufliche Durststrecke hinter sich
hat und sich nur dank der Unterstützung von Freunden und der Familie über
Wasser halten konnte, bei der Firma N____, welche dank eines Investors wieder aktiv
sei, angestellt und im Bereich Beratung, vor allem auch sozialer und
sportlicher Beratung und Begleitung, tätig. Dort erziele er ein monatliches
Nettoeinkommen von CHF 5‘000.–. Ein Geständnis, welches die
Strafverfolgung relevant erleichtert hätte, oder Kooperation sind nicht zu
berücksichtigen. Leicht zu Gunsten des Berufungsklägers kann aber eine gewisse grundsätzliche
Einsicht in sein Fehlverhalten berücksichtigt werden.
Unter diesen
Umständen rechtfertigt es sich, die an sich schuldangemessene Strafe insbesondere
infolge des Zeitablaufs und der Verletzung des Beschleunigungsgebotes um rund ein
Jahr auf 16 Monate Freiheitsstrafe zu senken. Der ausgestandene
Polizeigewahrsam vom 30. November/1. Dezember 2010 ist anzurechnen (Art. 51
StGB; vgl. BGE 135 IV 126).
6.4 Demgegenüber
ist für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 20. Juni 2012,
eine Geldstrafe festzusetzen. Der Berufungskläger wurde mit Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. Mai 2014 wegen mehrfacher Veruntreuung,
und mehrfacher Urkundenfälschung (Deliktszeitraum 31. Juli 2001 bis 23. August
2002) zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 110.–, mit bedingtem
Vollzug, verurteilt. Die Geldstrafe ist heute insoweit als Zusatzstrafe zu
diesem Urteil auszusprechen (Art. 49 Abs. 2 StGB). Grundsätzlich wären für eine
Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (120km/h) um 43 km/h
mindestens 30 Tagessätze Geldstrafe angemessen. Angesichts des seither
eingetretenen Zeitablaufs und des Umstandes, dass eine Zusatzstrafe gemäss Art.
49 Abs. 2 StGB auszufällen ist, ist insoweit eine Reduktion auf 20 Tagessätze
vorzunehmen.
Die Höhe des
Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des
Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach dem Einkommen
und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und
Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Nach eigenen
Angaben erzielt der Berufungskläger derzeit ein Einkommen von CHF 5‘000.–
netto. Seine Ehefrau hat mittlerweile eine Berufsausbildung abgeschlossen und
bedarf nicht seiner finanziellen Unterstützung, Dasselbe gilt für die
mittlerweile volljährigen Kinder. Auch wenn der Berufungskläger stark
verschuldet ist, so lebt er nicht am Rande des Existenzminimums. Von seinem
Einkommen von CHF 5‘000.– ist somit ein Pauschalabzug von insgesamt rund
30% vorzunehmen, was zu einem leicht abgerundeten Tagessatz von CHF 110.–
führt. Dieser entspricht, jedenfalls im Ergebnis, dem rechtskräftigen Urteil
des Obergerichts Aargau vom 8. Mai 2014.
6.5 Bei
diesem Strafmass ist die Gewährung des bedingten Strafvollzuges sowohl für die
Geldstrafe als auch für die Freiheitsstrafe möglich (Art. 42 StGB). Wie bereits
die Vorinstanz festgestellt hat, ist die Legalprognose des Berufungsklägers
insgesamt günstig zu werten. Daran ändert auch die Verurteilung durch das
Obergericht des Kantons Aargau vom 8. Mai 2014 nichts, denn diese betrifft
einen Deliktszeitraum 2001/2002 – also noch vor den hier zu beurteilenden
Delikten; die entsprechende Probezeit ist mittlerweile abgelaufen. Der Berufungskläger
hat sich in den Jahren seit den hier zu beurteilenden Delikten nichts mehr zu
Schulden kommen lassen. Er lebt in einer stabilen Partnerschaft, die auch die Belastung
des Strafverfahrens überstanden hat. Beruflich versucht er wieder Fuss zu
fassen. Das Strafverfahren hat ihn offensichtlich stark beeindruckt. Es kann
ihm somit, unter Würdigung aller Umstände, der bedingte Strafvollzug gewährt
werden. Dabei ist ihm eine minimale Probezeit von 2 Jahren aufzuerlegen (Art.
44 Abs. 1 StGB).
Die Vorinstanz
hat den Berufungskläger zu Recht zur Leistung von Schadenersatz an die
Privatkläger, jeweils in Höhe der von investierten Beträge, zuzüglich Zins,
verurteilt. Der Berufungskläger beantragt die Abweisung der Zivilforderungen
respektive die Verweisung auf den Zivilweg. Was er in diesem Zusammenhang
vorbringt, ist indes nicht stichhaltig. So ist nicht ausschlaggebend, dass die
Investoren keine „Rechtsbeziehung“ mit der K____ oder dem Berufungskläger
gehabt hätten, denn der Berufungskläger haftet ihnen gegenüber aus unerlaubter
Handlung. Die einzelnen Forderungen sind auch ausgewiesen; in den Akten finden
sich Belege sowohl über die einzelnen Investitionen als auch über die
Überweisungen des Berufungsklägers. Wie oben dargelegt mussten die Investoren
angesichts der ihnen gegenüber gemachten Zusagen nicht mit einem Totalverlust
des investierten Kapitals rechnen; dies wusste auch der Berufungskläger aus den
ihm von B____ am 27. April 2007 zugestellten Unterlagen.
Die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen
gemäss Art. 41 OR – Schaden, widerrechtliche Handlung und Kausalzusammenhang –
sind hier erfüllt. Die einzelnen Forderungen sind belegt. Die Privatkläger
haben das gesamte von ihnen investierte Geld verloren und einen entsprechenden
Schaden erlitten. Der Berufungskläger hat gemäss den obigen Ausführungen diesen
Schaden durch seine widerrechtlichen Handlungen adäquatkausal verursacht und
haftet den Privatklägern somit im Umfange des jeweils investierten Kapitals,
zuzüglich Zinses. Ebenso hat er ihnen eine Parteientschädigung auszurichten
(Art. 433 Abs. 1 StPO). Für die Einzelheiten kann auf das Dispositiv
verwiesen werden.
8.1 Der
Berufungskläger ist mit seiner Berufung lediglich zum Teil – Freispruch von der
Anklage der mehrfachen Geldwäscherei und Reduktion der Strafe – durchgedrungen.
Er trägt somit die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens nur teilweise im
Umfang einer reduzierten Gebühr von CHF 600.– (⅔ der vollen Gebühr).
8.2 Auf
die Bemessung des der amtlichen Verteidigung vom Staat auszurichtenden
Stundenansatzes hat der Umstand des teilweisen Obsiegens des Berufungsklägers
keinen Einfluss (vgl. BGE 139 IV 261, AGE SB.2012.75 vom 11. April 2014,
SB.2013.121 vom 31. März 2014). Dieser beträgt unabhängig vom Ausgang des
Verfahrens CHF 200.– (vgl. BJM 2013 S. 331). Der amtlichen Verteidigung ist
daher ein Honorar gemäss Aufstellung von CHF 11‘260.– und ein
Auslagenersatz von CHF 100.55, zuzüglich 8% MWST von insgesamt
CHF 908.85, aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Gemäss Art. 135 Abs. 4
StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird,
dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald
es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Rückzahlungspflicht bezieht
sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf die
Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen der
Berufungskläger obsiegt hat. Da der Berufungskläger im Umfang von rund ⅓
obsiegt hat, umfasst die Rückerstattungspflicht im Falle seiner
wirtschaftlichen Besserstellung daher bloss CHF 8‘179.60 (rund ⅔ des
zugesprochenen Honorars).
8.3 In
Bezug auf die erstinstanzlichen Kosten hat der aus rein rechtlichen Gründen
erfolgte Freispruch von der Anklage der mehrfachen Geldwäscherei keinerlei
Auswirkungen. Denn das Verhalten des Berufungsklägers erfüllt jeweils den
Tatbestand der Veruntreuung; zudem sind im Verfahren in Zusammenhang mit der
Anklage wegen Geldwäscherei keine Mehrkosten ersichtlich (vgl. Domeisen, in Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 426 N 6). Aus
demselben Grund kann dem Berufungskläger in diesem Zusammenhang weder eine
Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen werden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 3. April 2014 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln
gemäss Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes;
Abweisung der Genugtuungsforderungen des X5, des X18,
des X2 und des X4.
A____ wird – neben dem bereits rechtskräftig gewordenen
Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln – der mehrfachen
Veruntreuung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 16 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom
30. November 2010 bis 1. Dezember 2010 (1 Tag), mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu
einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 110.–, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, letzteres
als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. Mai
2014,
in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 & 2
des Strafgesetzbuches, Art. 90 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes
sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 und
50 des Strafgesetzbuches.
A____ wird von der Anklage der mehrfachen
Geldwäscherei freigesprochen.
A____ wird zur Zahlung
von folgendem Schadenersatz verurteilt:
X5: CHF 135‘000.–
zuzüglich 5% Zins seit dem 29. Juni 2007
X8: EUR 51‘500.–
zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2011
X18: EUR 51‘500.–
zuzüglich 5% Zins seit dem 1. August 2008
X10 EUR 103‘000.–
zuzüglich 5% Zins seit dem 25. Mai 2007
X12 EUR 103‘000.–
zuzüglich 5% Zins seit dem 21. Juni 2007
X2 EUR 51‘500.–
zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2011
X15 EUR 51‘500.–
zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Juli 2007
X3 EUR 51‘500.–
X9 EUR 50‘000.–
zuzüglich 5% Zins seit dem 10. Mai 2007
X11 EUR 51‘500.–
zuzüglich 5% Zins seit dem 25. Juni 2007
X14 EUR 51'500.–
zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2008
X4 EUR 51‘500.–
zuzüglich 5% Zins seit dem 6. Juli 2007
X1 EUR 51‘509.–
zuzüglich 4% Zins seit dem 8. Juni 2007
X16 EUR 41'200.–
zuzüglich 5% Zins seit dem 25. Mai 2007
X6 EUR 103‘000.–
zuzüglich 5% Zins seit dem 26. Juni 2007
X7 EUR 103‘000.–
zuzüglich 3% Zins seit dem 1. Juli 2007
X17 EUR 154‘500.–
zuzüglich 5% Zins seit dem 11. Juli 2007
X13 EUR 128‘750.–
zuzüglich 5% Zins seit dem 24. Mai 2007
sowie zu einer Parteientschädigung (betreffend
Privatkläger X8, X13, X11, X10, X12, X9, X17, X14, X15 und X16, alle vertreten
durch [...]) von insgesamt CHF 4‘448.75 für das erstinstanzliche
Verfahren.
A____ trägt Verfahrenskosten im Betrage von CHF 12‘729.10 und
eine Urteilsgebühr von CHF 8‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren,
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
(reduzierten) Urteilsgebühr von CHF 600.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden aus der Strafgerichtskasse für
seine Bemühungen im erstinstanzlichen Verfahren ein Honorar von
CHF 14‘403.30, und eine Spesenvergütung von CHF 213.70, zuzüglich 8%
MWST von CHF 1‘169.40 ausgerichtet.
Für die zweite Instanz werden ihm ein Honorar von CHF 11‘260.– und
ein Auslagenersatz von CHF 100.55, zuzüglich 8% MWST von insgesamt
CHF 908.85, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 2/3, d.h. von CHF 8‘179.60,
vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
PrivatklägerInnen
Strafgericht
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Kantonspolizei Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Claudius Gelzer lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).