Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.67
ENTSCHEID
vom 5.
Dezember 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 16. November 2016
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis 11. Januar 2017
Das
Einzelgericht zieht in Erwägung,
dass das Zwangsmassnahmengericht über A____ (Beschwerdeführer)
unter dem Verdacht, dass dieser im September 2007 an verschiedenen
Raubüberfällen in der Region Basel beteiligt gewesen sei, mit Verfügung vom
16. November 2016 auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen Untersuchungshaft
angeordnet hat,
dass Advokat [...] mit Eingabe vom 23. November
2016 im Namen des Beschwerdeführers Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben
hat, mit der er dessen unverzügliche Haftentlassung, eventualiter nach
Hinterlegung einer Kaution von EUR 5‘000.–, beantragt,
dass die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 29.
November 2016 mitgeteilt hat, dass sie den Beschwerdeführer am 21. November
2016 aus der Untersuchungshaft entlassen habe,
dass somit bereits im Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung kein aktuelles praktisches Interesse an ihrer Beurteilung
bestand, so dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. BGE 137 I 23 E.
1.3.1 S. 24 f.),
dass unter diesen Umständen die Kosten des
Beschwerdeverfahrens eigentlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären
(Art. 428 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO,
SR 312.0]), vorliegend aber umständehalber darauf verzichtet wird,
dass der Vertreter des Beschwerdeführers die
Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren beantragt und
geltend macht, dass er erst mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 22.
November 2016, welches am 24. November 2016 bei ihm eingegangen sei, von der
vorzeitigen Haftentlassung des Beschwerdeführers Kenntnis genommen und dies
daher im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 23. November 2016 noch nicht
gewusst habe,
dass demgegenüber die Staatsanwaltschaft dem
Gericht telefonisch mitgeteilt und mittels Zusendung des entsprechenden
Fax-Sendeberichts belegt hat, dass sie dem Vertreter des Beschwerdeführers die
Haftentlassungsverfügung bereits am 21. November 2016 um 14:11 Uhr per Fax zugestellt
hat,
dass es zu den Obliegenheiten eines Anwalts
gehört, sein Büro so zu organisieren, dass ihn auch Zustellungen an die von ihm
angegebene Fax-Nummer erreichen,
dass dem Verteidiger daher für das unnötige Beschwerdeverfahren
die amtliche Verteidigung nicht zu bewilligen ist,
und erkennt:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren
wird nicht bewilligt.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss
Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO)
innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht
(Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu
Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).