Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
ZB.2016.8
ENTSCHEID
vom 11.
November 2016
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner , Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard, Dr.
Cordula Lötscher
und
Gerichtsschreiber Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Berufungskläger
[...]
Kläger
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kanton Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Postfach, 4001 Basel Beklagte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 28. Oktober 2015
betreffend Forderung
Sachverhalt
A____ (Kläger
und Berufungskläger) leidet seit 1973 an Diabetes Typ 1 und einer gestörten
Wahrnehmung von Unterzuckerungen (hypoglycemia unawareness). Im Juni 2010 nahm
er an einem Kurs des Arbeitsintegrationszentrums Basel-Stadt teil. Am Vormittag
des 11. Juni 2010 erlitt er während des Kurses eine Unterzuckerung
(Hypoglykämie). Die aufgebotenen Sanitäter konnten den Berufungskläger nicht medizinisch
behandeln, sodass die Polizei hinzugerufen wurde. Ein Polizist führte den Berufungskläger
schliesslich zu Boden und er wurde am Boden fixiert, sodass die Sanitäter ihm
eine Infusion setzen konnten.
Am 19. März
2012 reichte der Berufungskläger ein Schlichtungsgesuch bei der
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt ein. Nachdem an der Schlichtungsverhandlung
keine Einigung erzielt werden konnte, stellte die Schlichtungsbehörde dem
Berufungskläger die Klagebewilligung aus. Am 27. Juni 2012 reichte der
Berufungskläger Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt ein. Darin beantragte er im
Wesentlichen, es sei der Berufungsbeklagte zur Zahlung von CHF 161'058.70
nebst Zins (Mehrforderungen vorbehalten) und einer Genugtuung von CHF 16'000.–
zu verurteilen. Das Gesuch des Berufungsklägers um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege wies der instruierende Zivilgerichtspräsident mit
Verfügung vom 7. Sep-tember 2012 ab. Dagegen erhob der Berufungskläger
Beschwerde, welche das Appellationsgericht mit Entscheid vom 26. Januar 2013
(BEZ.2012.80) abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht
mit Urteil vom 21. August 2013 gut, da die Erfolgsaussichten der Klage nicht
beträchtlich geringer erschienen als die Gefahr des Unterliegens (BGer
2C_194/2013 vom 21. August 2013). Mit Verfügung vom 10. Januar 2014
bewilligte der instruierende Zivilgerichtspräsident dem Berufungskläger daraufhin
die unentgeltliche Rechtspflege für eine Teilklage von CHF 30‘000.– und
beschränkte das Verfahren auf die Frage der Haftung (einschliesslich Kausalität
sowie Recht- und Verhältnismässigkeit des polizeilichen Handelns). Mit Klageantwort
vom 13. März 2014 beantragte der Berufungsbeklagte die Abweisung der
Klage. Nach einem zweiten Schriftenwechsel fand am 28. Oktober 2015 die
mündliche Hauptverhandlung statt. An dieser stellte der Berufungskläger den
Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens. Sodann befragte das Zivilgericht
vier Zeugen. Mit schriftlich begründetem Entscheid vom 28. Oktober 2015
wies das Zivilgericht die Klage ab.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 29. Februar 2016
(Poststempel vom 1. März 2016) Berufung beim Appellationsgericht. Darin beantragt
er, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben (Begehren 1), es sei demzufolge
die Klage vom 27. Juni 2012 gutzuheissen (Begehren 2), eventualiter seien
die dem Berufungsbeklagten zugesprochenen Parteikosten um die Hälfte zu kürzen
(Begehren 3) und eventualiter sei die Sache an das Zivilgericht zurückzuweisen
(Begehren 4). Zudem ersuchte der Berufungskläger um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren. Mit Verfügung 6. April
2016 bewilligte der instruierende Appellationsgerichtspräsident das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf eine Teilklage von CHF 30‘000.–
und setzte dem Berufungskläger Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von
CHF 5‘000.–. Mit Eingabe vom 29. April 2016 zog der Berufungskläger
seine Berufung sinngemäss teilweise zurück und beschränkte das Verfahren auf
eine Forderung von CHF 30‘000.–. Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 reduzierte
der Appellationsgerichtspräsident den Kostenvorschuss auf CHF 1‘250.–. Mit
Eingabe vom 23. Mai 2016 ersuchte der Berufungskläger um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege auch für den Kostenvorschuss von CHF 1‘250.–.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2016 wies der Appellationsgerichtspräsident
dieses Gesuch ab und setzte dem Berufungskläger eine Nachfrist, innert welcher
dieser den verlangten Kostenvorschuss bezahlte. Mit Berufungsantwort vom 7. Juli
2016 beantragt der Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung.
Erwägungen
In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche
Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Im vorliegenden Fall
hat der Berufungskläger vor Zivilgericht zuletzt eine Forderung von CHF 30‘000.–
aufrechterhalten. Damit ist der fragliche Streitwert von CHF 10'000.– ohne
Weiteres erreicht. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Berufung
ist somit einzutreten.
Zur Beurteilung
der vorliegenden Berufung ist die Kammer des Appellationsgerichts zuständig (§ 91
Abs. 1 Ziffer 3 und § 99 des Gesetzes betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG; SG 154.100]). Mit der Berufung
können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der beigezogenen Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Art. 61
Abs. 1 OR sieht vor, dass der Bund und die Kantone betreffend die Schadenersatz-
und Genugtuungspflicht von öffentlichen Beamten und Angestellten von
Art. 41 ff. OR abweichende Bestimmungen aufstellen können, sofern der
Schaden von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtung verursacht worden
ist. Das basel-städtische Recht sieht diesbezüglich vor, dass für Schäden, die
bei einer dienstlichen Verrichtung Privaten widerrechtlich zugefügt werden, die
Bestimmungen des Beamtengesetzes gelten (§ 69 Abs. 1 des Gesetzes
betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt [Polizeigesetz, PolG;
SG 510.100]) bzw. die Bestimmungen des Personalgesetzes als
Nachfolgeerlass des Beamtengesetzes. Da eine andere spezialgesetzliche
Bestimmung fehlt, ist für Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aufgrund von
dienstlichen Verrichtungen der Kantonspolizei Basel-Stadt das basel-städtische Gesetz
über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz [HG];
SG 161.100) anwendbar.
Der Staat haftet
nach den Bestimmungen des HG für den Schaden, den sein Personal in Ausübung
seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt (§ 3 Abs. 1 HG). Bei
der Staatshaftung des Kantons Basel-Stadt handelt es sich einerseits um eine
ausschliessliche Haftung des Staats; dem geschädigten Dritten steht gegenüber
dem fehlbaren Personal kein Anspruch zu. Andererseits handelt es sich um eine
Kausalhaftung, da es für die Begründung der Haftung nicht auf das Verschulden
des Personals ankommt (Meyer,
Staatshaftung, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts
des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 709, 718). Die Haftung des Staats
richtet sich im Grundsatz nach den Bestimmungen des Zivilrechts (vgl. § 2
Abs. 1 HG). Die Schadenersatzpflicht des Staats setzt voraus, dass der
Dritte den Schaden, die Widerrechtlichkeit des Verhaltens des Polizisten und
den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des
Polizisten und dem Schaden beweist (vgl. Meyer,
a.a.O., S. 719–721).
3.1 Das
Zivilgericht verneint einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem
Verhalten des Polizisten vom 11. Juni 2010 und dem Schaden des
Berufungsklägers. Es hält fest, dass aufgrund eines MRI vom 28. September
2010 an der linken Schulter des Berufungsklägers eine ausgedehnte transmurale
Ruptur der Supraspinatussehne und eine vollständige Ruptur der Infraspinatussehne
festgestellt worden seien (angefochtener Entscheid, E. 3.1). Sodann legt
das Zivilgericht die Anforderungen an den natürlichen Kausalzusammenhang und
dessen Beweis sowie die Standpunkte der Parteien dar (E. 3.2–3.4). Das
Zivilgericht würdigt sodann den Polizeibericht vom 11. Juni 2010 (E. 3.5),
vier ärztliche Schreiben, welche lediglich die Schilderungen des
Berufungsklägers wiedergäben (E. 3.6) und die Aussagen von vier Zeugen,
welche die Darstellung des Berufungsklägers (Verdrehen des linken Arms beim
zu-Boden-Führen, krachendes Geräusch, Klagen über Schmerzen) nicht bestätigen
würden (E. 3.7).
3.2 Ein natürlicher Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn das schädigende
Verhalten eine notwendige Bedingung für den eingetretenen Schaden ist, das
heisst das fragliche Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der
eingetretene Erfolg entfiele. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Ereignis die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen
ist. Es genügt, wenn das schädigende Ereignis als Teilursache zusammen mit
anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der geschädigten
Person beeinträchtigt hat, das schädigende Verhalten mit anderen Worten nicht
weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung
entfiele. Nach ständiger Rechtsprechung gilt für den Nachweis des natürlichen
Kausalzusammenhangs das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGer
4A_637/2015 vom 29. Juni 2016 E. 3.1).
3.3
3.3.1 Der
Berufungskläger macht zunächst geltend, beim zu-Boden-Geführtwerden sei –
entgegen der Auffassung des Zivilgerichts – sein Arm in einem derart
ungünstigen Winkel auf den Rücken gedreht worden und er mit einer solchen
Heftigkeit zu Boden geführt worden, dass sich sein Arm schmerzhaft verdreht
habe. Die Aussagen der Zeugen B____ und C____ belegten eindeutig, dass sein Arm
hinter den Rücken geführt worden sei, was nur unter Verdrehung des Arms möglich
sei. Bezüglich des krachenden Geräuschs sei logisch, dass nur er dieses
wahrgenommen habe, da sich die Schulter direkt neben seinem Ohr befinde
(Berufung, Rz. 5).
Der Sanitäter
der Sanität Basel-Stadt B____ hat den Vorgang des zu-Boden-Führens des Berufungsklägers
vor Zivilgericht zweimal geschildert, und zwar wie folgt:
„Wir haben dann die
Polizei aufgeboten, damit wir Glukose geben konnten. Polizei kam. Polizei hat auch
versucht, ein deeskalierendes Gespräch aufzunehmen. Er ging dann auch mit
Drohgebärden auf die Polizisten los. Man legte ihn dann auch auf den Boden, auf
den Bauch, dann haben wir Glukose gespritzt. Man konnte dann auch mit ihm sprechen“
(Verhandlungsprotokoll vom 28. Oktober 2015, S. 4 oben).
„Herr A____ sass starr im
Stuhl mit starrem Blick. Gab nicht wirklich Antwort auf die gestellten Fragen.
Danach reagierte er aggressiv. Polizei versuchte das Gespräch zu suchen. Er
wurde auch verbal aggressiv und erhob die Faust. Sanität hat Funk an die
Zentrale gemacht. A____ ging in einen anderen Raum. Dort hat man ihn
überwältigt und am Boden fixiert. Es gab ein Handgemenge. Man nahm die Arme
hinter den Rücken und legte ihn auf den Boden. Handgemenge fand zwischen den
zwei Polizisten und Herrn A____ statt. Ich habe dann geholfen, ihn zu fixieren
und meine Kollegin hat die Infusion gemacht. Es ist nichts passiert. Es ist ein
normaler Vorgang, wie wir es regelmässig erleben. Zunächst auf die Knie und
dann auf den Boden“ (S. 4 Mitte).
Der Kantonspolizist
C____ hat denselben Vorgang ebenfalls mehrmals beschrieben, und zwar wie folgt:
„Zunächst war A____
renitent gegen die Sanität und auch gegenüber uns. Wir haben ihn lediglich
angesprochen. Von ihm aus eskalierte es, dass er Herrn D____ [Ergänzung: Polizeikollege]
nachrannte, war witzige Situation. D____ rannte voraus und A____ rannte
hinterher. Es gab zwei Runden um die Tische. D____ rannte an mir vorbei und
Herr A____ rannte auch an mir vorbei und ich streckte den Arm und ich konnte
ihn auf den Boden führen. Die anderen Polizisten fixierten ihn […]. Wir konnten
ihn arretieren, damit die Sanität Infusion setzen konnte […]. Er rannte in
meinen Arm und hat das Gleichgewicht verloren und man konnte ihn am Boden
festhalten. Es war bei Herrn A____ relativ einfach. Durch das Rennen war Herrn A____
instabil. Er hat gar nicht damit gerechnet, dass ich ihn zu Fall bringen
könnte. Vorgang hat keine Aussergewöhnlichkeit. Herr D____ hat sich auch auf
den Arm gestürzt. Man musste ihn so arretieren, dass Sanität Infusion legen
konnte. Herr A____ lag wie ein Jesus da“ (Verhandlungsprotokoll vom 28. Oktober
2016, S. 6 oben).
„Wenn man springt, hat
man eine Hebelwirkung auf dem Arm. Ich habe eine Hebelwirkung auf dem Arm. Er
ist nicht gestürzt. Ich packte ihn und führte ihn auf den Boden“ (S. 6
unten).
(auf Frage): „Der Mann
springt, wie soll ich ihn aus dieser Bewegung in den Polizeigriff nehmen? Das
geht doch gar nicht“ (S. 6 unten).
Die zitierten
Aussagen des Sanitäters B____ und des Polizisten C____ belegen die Behauptung
des Berufungsklägers, sein Arm sei beim zu-Boden-Führen schmerzhaft verdreht
worden, in keiner Weise. Der Berufungskläger gibt denn auch in der Berufung
bezeichnenderweise nicht an, an welcher Stelle sich die von ihm behaupteten
Zeugenaussagen befinden sollen. Ein krachendes Geräusch, wie es vom
Berufungskläger behauptet wird, ist von keinem der Zeugen wahrgenommen worden.
Unter diesen Umständen ist die zivilgerichtliche Feststellung (E. 3.7,
insbesondere E. 3.7.6) nicht zu beanstanden, dass die Zeugen die
Darstellung des Berufungsklägers (Verdrehen des linken Arms beim
zu-Boden-Führen, krachendes Geräusch, Klagen über Schmerzen) nicht bestätigten.
3.3.2 Der
Berufungskläger wendet sich sodann gegen die zivilgerichtliche Auffassung, dass
die ärztlichen Schreiben nicht beweistauglich seien, weil sich die ärztlichen
Schilderungen zur Entstehung der Verletzung auf die Angaben des
Berufungsklägers stützten. Die korrekte Schilderung der Entstehung der
Verletzung sei in seinem Interesse gewesen, um eine richtige Diagnose und
Behandlung zu ermöglichen. Die behandelnden Ärzte hätten denn auch seine
Angaben für nachvollziehbar befunden (Berufung, Rz. 6). Das Zivilgericht
halte fest, dass der Berufungskläger direkt nach dem Polizeieinsatz vom 11. Juni
2010 seinem Hausarzt telefoniert und ihm den Vorfall und seine daraus
resultierenden Schmerzen in der Schulter geschildert habe. Es sei also
offenkundig, dass er am 11. Juni 2010 eine schmerzende Schulter gehabt
habe. Soweit das Zivilgericht darauf abstelle, dass die Schmerzen beim
Telefonat nur eine untergeordnete Rolle gespielt hätten und sich der
Berufungskläger erst drei Monate nach dem Vorfall zur ärztlichen Behandlung
eingefunden habe, verkenne es, dass das Telefonat belege, dass er beim
Polizeieinsatz tatsächlich eine Verletzung davongetragen habe. Dieser Aussage
der ersten Stunde komme eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Zudem lasse das
Zivilgericht ausser Acht, dass es notorisch sei, dass sich die Schmerzen bei
Verletzungen wie der vorliegenden erst mit der Zeit verschlimmerten (Rz. 7).
Das Zivilgericht
hat die ärztlichen Schreiben sorgfältig geprüft und festgestellt, dass diese
lediglich die persönlichen Schilderungen des Berufungsklägers wiedergäben und
deshalb nicht geeignet seien, die natürliche Kausalität zwischen dem
Polizeieinsatz vom 11. Juni 2010 und der am 28. September 2010
diagnostizierten Schulterverletzung zu beweisen (E. 3.6). Diese
Feststellung wird durch die Argumente des Berufungsklägers in keiner Weise in
Frage gestellt: Es mag zwar sein, dass der Berufungskläger am 11. Juni
2010 gewisse Schmerzen an der Schulter empfand und seinem Hausarzt
telefonierte, der ihm riet, Salbe einzureiben und sich in einer Woche wieder zu
melden, wenn die Schmerzen anhielten. Mit diesem Telefongespräch wird nun bestenfalls
ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Polizeieinsatz vom 11. Juni
2010 und gewissen Schmerzen in der Schulter als Möglichkeit nahegelegt; ein
natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Einsatz vom 11. Juni 2010 und
der am 28. September 2010 diagnostizierten gravierenden
Schulterverletzung – Ruptur von Infra- und Supraspinatus-Sehne – wird dadurch
aber in keiner Weise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen (vgl.
dazu auch Berufungsantwort, ad Rz. 7).
Entgegen der
Auffassung des Berufungsklägers kommt seiner Aussage vom 11. Juni 2010
gegenüber seinem Hausarzt auch keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Der
Berufungskläger beruft sich auf die sozialversicherungsrechtliche
Rechtsprechung zur Zuverlässigkeit von „Aussagen der ersten Stunde“. Im
Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid grundsätzlich nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Dieses
Beweismass gilt auch für den Nachweis eines natürlichen Kausalzusammenhangs im
Haftpflichtrecht (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.2). Das Gericht hat
demgemäss jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt. Bei sich widersprechenden
Angaben des Versicherten über den Unfallhergang (bzw. des Geschädigten über das
schädigende Ereignis) geht das Bundesgericht von der Beweismaxime aus, dass die
sogenannten spontanen „Aussagen der ersten Stunde“ in der Regel unbefangener
und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst
von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art
beeinflusst sein können. Wenn der Geschädigte seine Darstellung im Lauf der
Zeit wechselt, kommt den Angaben, die er kurz nach dem schädigenden Ereignis
gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als späteren Aussagen (vgl. BGE 121
V 45 E. 2 a) S. 47). Die Beweismaxime, wonach „Aussagen der ersten Stunde“
in der Regel zuverlässiger sind als spätere Aussagen, findet nach dem Gesagten
dort Anwendung, wo für die Sachverhaltsfeststellung einzig die Aussagen des Geschädigten
zur Verfügung stehen und weitere Beweismittel fehlen. Im vorliegenden Fall
stehen aber weitere Beweismittel – namentlich Zeugenaussagen – zur Verfügung.
Die Zeugen, die den Vorfall vom 11. Juni 2010 erlebt haben, können sich
nun nicht daran erinnern, dass der Berufungskläger unmittelbar nach dem Vorfall
über Schmerzen geklagt hätte. Die Kursleiterin E____ gab an, nicht mehr zu
wissen, ob der Berufungskläger nach dem Vorfall körperliche Probleme gehabt
habe; an seiner körperlichen Verfassung sei ihr nichts aufgefallen (Verhandlungsprotokoll
vom 28. Oktober 2015, S. 3 Mitte). Der Sanitäter B____ sagte auf eine
entsprechende Frage, der Berufungskläger habe nicht gesagt, dass er körperliche
Beschwerden habe; sonst hätte er einen Bodycheck gemacht (S. 4 unten). Auf
eine entsprechende Frage antwortete er im Weiteren, er könne sich nicht
erinnern, vielleicht habe er etwas gestöhnt (S. 5 oben). Der Polizist F____
gab sodann an, er könne sich nicht erinnern, dass der Berufungskläger über
Schmerzen geklagt habe (S. 5 unten). Der Polizist C____ schliesslich gab
auf eine entsprechende Frage zur Antwort, der Berufungskläger habe keine
Schmerzen gehabt; es sei ihm nichts aufgefallen (S. 6). Können sich die
befragten Zeugen an Schmerzäusserungen des Berufungsklägers unmittelbar nach
dem Vorfall nicht erinnern, kommt der „Aussage der ersten Stunde“, welche der
Berufungsklägers im späteren Tagesverlauf gegenüber seinem Hausarzt gemacht
haben soll („Schulterschmerzen“ nach Polizeieinsatz) keine erhöhte Glaubwürdigkeit
zu.
Entgegen der
Auffassung des Berufungsklägers ist es auch nicht notorisch, dass sich bei
einer traumatischen Ruptur der Infra- und der Supraspinatussehne die Schmerzen
erst mit der Zeit – über einen Zeitraum von mehreren Monaten – verschlimmern.
Nach Art. 151 ZPO bedürfen offenkundige Tatsachen keines Beweises. Dies
sind Tatsachen, die entweder jede Person kennt oder die zumindest am Ort des
Gerichts jedermann oder doch einem grossen Personenkreis bekannt sind. Dazu
zählen Geschehnisse der Weltgeschichte, Naturereignisse, geografische Daten,
der Index der Konsumentenpreise, aktuelle Wechselkurse oder statistische Daten.
Fakten, die aus dem Internet erschlossen werden können, sind höchstens dann
offenkundig, wenn sie sich rasch, einfach und zuverlässig (aus sicheren Quellen)
ermitteln lassen (Hasenböhler, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 151 N 3 und 3a). Der vom
Berufungskläger behauptete Umstand, dass sich bei einer traumatischen Ruptur
der Infra- und der Supraspinatussehne die Schmerzen erst mit der Zeit
verschlimmerten, ist in diesem Sinn zweifellos nicht notorisch, sondern
vielmehr beweisbedürftig. Den entsprechenden Nachweis hat der Berufungskläger
aber nicht erbracht.
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die Einwände des Berufungsklägers nicht geeignet sind,
die zivilgerichtliche Feststellung zu erschüttern, wonach die ärztlichen
Schreiben nicht geeignet seien, die natürliche Kausalität zwischen dem
Polizeieinsatz und der am 28. September 2010 diagnostizierten
Schulterverletzung nachzuweisen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.6).
3.3.3 In
rechtlicher Hinsicht schliesslich macht der Berufungskläger geltend, das
Zivilgericht ignoriere vollständig, dass das ursächliche Verhalten – der
Polizeieinsatz vom 11. Juni 2010 – nicht alleinige oder unmittelbare
Ursache des Schadens sein müsse, um einen natürlichen Kausalzusammenhang zu
begründen. Dieser Zusammenhang sei auch nicht schon allein deshalb
ausgeschlossen, weil weitere Ursachen nach dem 11. Juni 2010 hinzugetreten
sein könnten; solche Ursachen würden vom Zivilgericht denn auch gar nicht
angeführt. Aufgrund der Zeugenaussagen, gemäss welchen ein Polizist den Arm des
Berufungsklägers hinter den Rücken gedreht und den Berufungskläger zu Boden
geführt habe, und angesichts des Inhalts des Telefonats des Berufungsklägers
mit seinem Hausarzt sei sehr wahrscheinlich, dass der Polizeieinsatz vom 11. Juni
2010 die geltend gemachte Schulterverletzung verursacht habe (Berufung, Rz. 11
und 12). Wenn man – anders als das Zivilgericht – die drei Kategorien von
Beweisen – Polizeirapport, ärztliche Schreiben und Zeugenaussagen –
untereinander vergleiche, sei „jedenfalls bei einer Gesamtbetrachtung
sämtlicher Beweismittel“ ein natürlicher Kausalzusammenhang mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt (Berufung, Rz. 4 und 10).
Gemäss den
vorstehenden Erwägungen 3.3.1 und 3.3.2 sind die vom Berufungskläger
angerufenen Zeugenaussagen und ärztlichen Schreiben nicht geeignet, mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem
Polizeieinsatz vom 11. Juni 2010 und der am 28. September 2010
diagnostizierten gravierenden Schulterverletzung nachzuweisen. Auch bei einer
vom Berufungskläger geforderten „Gesamtbetrachtung der Beweismittel“ –
Polizeirapport, ärztliche Schreiben und Zeugenaussagen – erscheint ein solcher
Kausalzusammenhang nicht als überwiegend wahrscheinlich. Dies gilt umso mehr,
als auch das Verhalten des Berufungsklägers nach dem Polizeieinsatz vom 11. Juni
2010 dagegen spricht, dass er die diagnostizierte Schulterverletzung bei diesem
Einsatz erlitten hat. Wie das Zivilgericht korrekt ausführt, ist es nicht
nachvollziehbar, weshalb der Berufungskläger bei einer derart gravierenden
Verletzung mehr als ein Vierteljahr zuwartet, bis er deswegen den Hausarzt
aufsucht (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4). Entgegen der Auffassung des
Berufungsklägers ist der Polizeieinsatz somit bestenfalls eine mögliche, keinesfalls
aber eine überwiegend wahrscheinliche Ursache der Schulterverletzung. Die
Annahme des Berufungsklägers, dass weitere Ursachen die natürliche Kausalität
nicht ausschliessen, ist zwar zutreffend; die Annahme würde aber voraussetzen,
dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen der streitigen Ursache – dem
Polizeieinsatz – und der Verletzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen ist. Dies ist – wie ausgeführt worden ist – aber gerade nicht der
Fall. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht den Nachweis
eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Polizeieinsatz vom 11. Juni
2010 und der 28. September 2010 diagnostizierten Schulterverletzung verneint.
Fehlt es aber bereits am Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs, kann
die Frage der Rechtmässigkeit des Polizeieinsatzes (vgl. dazu angefochtener
Entscheid, E. 6; Berufung, Rz. 8 und 13–15) offen gelassen werden.
4.1 Das
Zivilgericht hat den Berufungskläger verpflichtet, dem Berufungsbeklagten für
das zivilgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 10‘971.70
zu zahlen, dies gestützt auf die Honorarnote des Berufungsbeklagten. Das
Zivilgericht führt zu diesem Punkt aus, der Berufungsbeklagte habe am Ende der
Hauptverhandlung eine Honorarnote in der Höhe von CHF 10‘971.70
(einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) eingereicht und der Vertreter des
Berufungsklägers habe auf eine Stellungnahme zur Höhe dieses Honorars
verzichtet. Da der Berufungskläger sein Begehren nicht auf CHF 30‘000.–
reduziert habe, sei bei der Festsetzung des Honorars für den Parteivertreter
des Berufungsbeklagten von einem Streitwert von CHF 177‘058.70 auszugehen,
was zu einem Grundhonorar von CHF 13‘485.90 führe. Da der Parteivertreter
des Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 10‘971.10
(einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) fordere und diesem nicht mehr zugesprochen
werden könne, als er verlange, habe er Anspruch auf eine Parteientschädigung in
der geforderten Höhe (angefochtener Entscheid, E. 9).
4.2 Der
Berufungskläger kritisiert, das Zivilgericht gehe bei der Berechnung des
erstinstanzlichen Honorars des Berufungsklägers von einem Streitwert von CHF 30‘000.–,
einem überdurchschnittlichen Aufwand und einer Beschränkung des Verfahrens aus,
welche eine Reduktion des Honorars um die Hälfte auf CHF 6‘020.–
rechtfertige. Bei der Berechnung der Parteientschädigung des Berufungsbeklagten
dagegen lege das Zivilgericht den „tatsächlichen Streitwert“ von CHF 177‘058.70
zugrunde und errechne so ein Grundhonorar von CHF 13‘485.90. Eine Kürzung
der Parteientschädigung aufgrund der Beschränkung des Verfahrens berücksichtige
das Zivilgericht nur beim Honorar des Berufungsklägers, nicht aber beim Honorar
des Berufungsbeklagten. Damit werde die Honorarordnung für die Anwältinnen und
Anwälte des Kantons Basel-Stadt (Honorarordnung, HO; SG 291.400) verletzt
(Berufung, Rz. 9, 16 und 17).
Der
Berufungsbeklagte räumt ein, dass die ihm zugesprochene Parteientschädigung auf
einem Streitwert von CHF 177‘058.70 beruht; allerdings gehe der
Berufungskläger in seiner Berufung selbst von diesem Streitwert aus
(Berufungsantwort, ad Rz. 9, 16 und 17).
4.3 Die
zivilgerichtliche Berechnung der Parteientschädigung des Berufungsbeklagten für
das zivilgerichtliche Verfahren beruht auf einem Streitwert von CHF 177‘058.70.
Das wird vom Berufungskläger nicht als unzutreffend in Frage gestellt. Er
moniert aber, dass die Verfahrensbeschränkung gemäss § 7 HO lediglich bei
der Berechnung des Honorars seines Vertreters, nicht aber bei der
Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte berücksichtigt worden sei. Ein
Grund für diese unterschiedliche Behandlung ist tatsächlich nicht ersichtlich
und wird vom Berufungsbeklagten auch nicht vorgebracht. Demgemäss ist aufgrund
der Verfahrensbeschränkung gemäss § 7 HO das Grundhonorar des Berufungsbeklagten
von CHF 13‘485.90 zu halbieren und diesem für das zivilgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 6‘742.95 zuzüglich Auslagen von
CHF 539.– und Mehrwertsteuer von CHF 582.55 zuzusprechen.
5.1 Aus
diesen Erwägungen folgt, dass die Berufung grundsätzlich abzuweisen und der
angefochtene Entscheid zu bestätigen ist. Einzig in Bezug auf die
Parteientschädigung ist die Berufung teilweise gutzuheissen und die dem
Berufungsbeklagten zugesprochene Parteientschädigung von CHF 10‘971.10
(einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) auf CHF 6‘742.95 zuzüglich
Auslagen von CHF 539.– und Mehrwertsteuer von CHF 582.55 zu
reduzieren.
5.2
5.2.1 Entsprechend
dem Ausgang des Berufungsverfahrens trägt der beinahe vollständig unterliegende
Berufungskläger grundsätzlich die Gerichtskosten und die Anwaltskosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Massgebend für
die Bemessung der Prozesskosten ist der in der kantonalen Gebührenverordnung
definierte Streitwert, währenddem die Regeln der ZPO über die Bestimmung des
Streitwerts (Art. 91–94 ZPO) diesbezüglich unbeachtlich sind (Art. 96
ZPO; Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Vorbemerkungen
zu den Art. 308–318, N 42). Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche
Verfahren entsprechen grundsätzlich dem Ein- bis Eineinhalbfachen der
erstinstanzlichen Gerichtskosten; verringert sich der Streitwert vor zweiter
Instanz, so ist die Gerichtsgebühr auf der Grundlage des noch strittigen
Betrags festzusetzen (§ 11 Ziffer 1 GebV).
Der
zweitinstanzliche Streitwert betrug zunächst CHF 177‘058.70. Mit Verfügung
vom 6. April 2016 hat der Instruktionsrichter das Gesuch des
Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren im
Umfang von CHF 30‘000.– bewilligt und für den darüber hinausgehende
Berufungsantrag einen Kostenvorschuss von CHF 5‘000.– verlangt. Daraufhin
hat der Berufungskläger am 29. April 2016 sein Berufungsbegehren auf
CHF 30‘000.– beschränkt, worauf der Instruktionsrichter mit Verfügung vom
9. Mai 2016 den Kostenvorschuss für die voraussichtlichen
Gerichtskosten auf CHF 1‘250.– reduziert hat. Dies entspricht den vom
Berufungskläger zu tragenden Gerichtskosten für das Berufungsverfahren (zu den
Details vgl. Verfügungen vom 6. April, 9. Mai und 25. Mai 2016).
5.2.2 Sodann
hat der Berufungsbeklagte Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist zu beziffern,
auch wenn keine Honorarnote eingereicht worden ist (Art. 105 Abs. 2
ZPO; Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 105
N 5 ff.). Im Berufungsverfahren berechnet sich das Honorar nach den für
das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel
ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HO).
Die Entschädigung bemisst sich nach dem zweitinstanzlichen Streitwert (§ 12
Abs. 3 HO). Bei vorzeitiger Beendigung des Prozesses durch Rückzug beträgt
das Honorar die Hälfte bis drei Viertel des für den durchgeführten Prozess
zulässigen Honorars (§ 6 Abs. 1 HO).
Bei einem
Streitwert von CHF 30‘000.– beträgt das erstinstanzliche Honorar CHF 4‘350.–
(§ 4 Abs. 1 lit. a Ziffer 7 und Abs. 2 HO). Im Einklang mit dem
Zivilgericht ist angesichts des grossen Aufwands in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht ein Zuschlag von 70% bzw. CHF 3‘045.– zu gewähren
(§ 5 Abs. 1 lit. a HO; angefochtener Entscheid, E. 8, S. 18
oben). Ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Zivilgericht ist angesichts der
Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Haftung das Honorar um die Hälfte
zu kürzen (§ 7 HO; angefochtener Entscheid, E. 8, S. 18 Mitte).
Dies ergibt in Bezug auf einen Streitwert von CHF 30‘000.– ein
erstinstanzliches Honorar von CHF 3‘697.50 (CHF 4‘350.– + CHF 3‘045.–
= CHF 7‘395.– : 2 = CHF 3'697.50), welches für das Berufungsverfahren um
einen Drittel auf CHF 2‘465.– zu kürzen ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1
HO).
Der
Berufungsbeklagte hat darüber hinaus Anspruch auf eine (reduzierte)
Parteientschädigung für die Streitwertteile zwischen CHF 30‘000.- und
CHF 177‘058.70. Diesbezüglich hat der Berufungskläger die Berufung
zurückgezogen. Bei einem ursprünglichen Streitwert der Berufung von CHF 177‘058.70
betrüge das erstinstanzliche Grundhonorar maximal CHF 15‘000.–
(§ 4 Abs. 1 lit. B Ziffer 10 HO). Aufgrund
des Komplexitätszuschlages von 70% (§ 5 Abs. 1 lit. a HO) und
der Halbierung aufgrund der Verfahrensbeschränkung (§ 7 HO) ergäbe sich
ein erstinstanzliches Honorar von CHF 12‘750.–, welches für das
Berufungsverfahren um einen Drittel auf CHF 8‘500.– zu kürzen wäre (§ 12
Abs. 1 Satz 1 HO). Bei einem Streitwert von CHF 177‘058.70 betrüge
das zweitinstanzliche Honorar somit CHF 8‘500.– und wäre demgemäss um CHF 6‘035.–
höher als bei einem Streitwert von CHF 30‘000.– (CHF 8‘500.– abzüglich
CHF 2‘465.– = CHF 6‘035.–). Da der Berufungskläger die Berufung
zurückgezogen hat, soweit sie CHF 30‘000.– übersteigt, ist in Bezug
auf die Streitwertteile zwischen CHF 30‘000.– und CHF 177‘058.70
gemäss § 6 Abs. 1 HO ein um die Hälfte reduziertes Honorar von CHF 3‘017.50
zuzusprechen (CHF 6‘035.– : 2 = CHF 3‘017.50).
Die
Parteientschädigung, die der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten für das
zweitinstanzliche Verfahren zu zahlen hat, beläuft sich somit insgesamt auf
gerundet CHF 5‘500.– (CHF 2‘465.– [Streitwert von CHF 30‘000.–] + CHF 3‘017.50
[Streitwertteile zwischen CHF 30‘000.– und CHF 177‘058.70] = CHF 5‘487.50)
zuzüglich Mehrwertsteuer.
5.2.3 Der
Rechtsvertreter des Berufungsklägers, dem die unentgeltliche Prozessführung teilweise
bewilligt worden ist (vgl. Erwägung 5.2.1), hat sodann Anspruch auf ein Honorar
aus der Gerichtskasse. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters richtet
sich ebenfalls nach der Honorarordnung (§ 17 Abs. 2 Satz 1
Advokaturgesetz; SG 291.100). Gemäss der obigen Erwägung 5.2.2 beträgt das
zweitinstanz-liche Honorar bei einem Streitwert von CHF 30‘000.– (zu
dieser Beschränkung auf einen Streitwert von CHF 30‘000.– vgl. Verfügung
des Instruktionsrichters vom 6. April 2016) CHF 2‘465.– zuzüglich
Mehrwertsteuer.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Kammer):
://: In teilweiser Gutheissung der Berufung
wird Dispositivziffer 4 des Entscheids des Zivilgerichts vom 28. Oktober
2015 aufgehoben und wie folgt neu formuliert: „Der Kläger hat dem Beklagten
eine Parteientschädigung von CHF 6‘742.95 zuzüglich Auslagen von
CHF 539.– und Mehrwertsteuer von CHF 582.55 (insgesamt
CHF 7‘864.50) zu bezahlen“.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘250.– und bezahlt dem
Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 5‘500.–, zuzüglich MWST von
CHF 440.–.
Dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers wird zufolge
teilweiser Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ein Honorar von
CHF 2‘465.–, zuzüglich MWST von CHF 197.20, aus der Gerichtskasse
entrichtet.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Berufungsbeklagter
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Bei Entscheiden über
die Staatshaftung gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme
von CHF 30'000.– gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG erreicht oder wenn sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel
in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht
gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.