Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.64
ENTSCHEID
vom 25.
November 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarthenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 27. Oktober 2016
betreffend Anordnung der
Sicherheitshaft
Sachverhalt
Mit Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Oktober 2016 wurde über A____ die Sicherheitshaft
für die Dauer von 12 Wochen bis zum 19. Januar 2017 verfügt, nachdem er am
19. August 2016 festgenommen worden war und sich seither in Untersuchungshaft
befand.
Gegen diesen
Entscheid hat A____ Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und umgehende Haftentlassung, eventualiter unter
Anordnung von Auflagen sowie unter o/e- Kostenfolge, wobei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung durch den im Strafverfahren mandatierten
amtlichen Verteidiger zu gewähren sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt in
ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Haftbeschwerde unter o/e- Kostenfolge.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der
Strafakten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die Anordnung
der Sicherheitshaft durch das Zwangsmassnahmengericht ist mit Beschwerde anfechtbar
(Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten. Das Gericht befindet über die Beschwerde mit freier
Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Die
Anordnung und Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1
StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs-
bzw. Wiederholungsgefahr besteht. Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch bei
Ausführungsgefahr zulässig. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist
aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1
lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Die
Staatsanwaltschaft hat am 21. Oktober 2016 Anklage gegen A____ erhoben. Damit
ist praxisgemäss der dringende Tatverdacht als gegeben zu erachten (vgl. statt
vieler: AGE HB.2013.33 vom 4. Juli 2013 E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer
ausführen lässt, einige der angeklagten Delikte und insbesondere die Gewerbsmässigkeit
des Diebstahls seien ihm nicht nachzuweisen oder würden einer rechtlichen
Überprüfung nicht standhalten, vermag er dem Bestehen eines dringenden
Tatverdachts nichts entgegenzuhalten, da es Sache des in der Strafsache zuständigen
Gerichts ist, die rechtliche Würdigung der angeklagten Sachverhalte vorzunehmen.
Mit anderen Worten ändern die Ausführungen zu seiner diesbezüglichen
Verteidigung nichts am Bestehen eines dringenden Tatverdachts im Sinne der Voraussetzungen
für die Anordnung der Sicherheitshaft.
2.3 Die
Anordnung der Sicherheitshaft wurde seitens der Vorinstanz mit dem Bestehen
einer Fortsetzungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO begründet, wie dies
die Staatsanwaltschaft beantragt hatte. Zusammengefasst hat die Vorinstanz
festgestellt, dass der drogensüchtige Beschwerdeführer bereits einschlägig vorbestraft
sei und ihn bislang weder Verurteilungen noch angeordnete Massnahmen davon
abhalten konnten, erneut Drogen zu konsumieren und zur Finanzierung seines
Lebensunterhalts und Konsums deliktisch tätig zu sein. Die Vielzahl sowie auch
die Schwere einzelner Delikte erfüllten die Voraussetzung zur Anordnung der
Sicherheitshaft wegen Bestehens einer Fortsetzungsgefahr. Die
Staatsanwaltschaft führt ergänzend aus, dass die Anordnung einer
Sicherheitshaft sich in diesem Fall auch mit Blick auf das Beschleunigungsgebot
und die Prozessökonomie begründen lasse. Da im Falle der Haftentlassung mit
erneuter Delinquenz zur rechnen sei, würde dies das laufende Verfahren
verzögern und verkomplizieren. Demgegenüber führt die Verteidigung aus, die dem
Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte seien nicht genügend schwer, um die für
die Bejahung einer Inhaftierung aufgrund von bestehender Fortsetzungsgefahr
notwendige erhebliche Gefährdung der Öffentlichkeit zu begründen. Ausführungen
zur Prozessökonomie seien zudem gänzlich ungeeignet eine Haft aufgrund von
Fortsetzungsgefahr zu begründen. Die Vorinstanz wie auch der Beschwerdeführer
berufen sich für ihre Rechtsauslegung auf den Entscheid des Bundesgerichts
1B_247/2016 vom 27. Juli 2016.
2.4 Gemäss
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO kann eine Person in Haft genommen oder belassen
werden, wenn sie durch „schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer
erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt
hat“. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Bestimmung
allerdings so auszulegen, dass jegliche Verbrechen davon erfasst werden und
einzig die Vergehen der zusätzlichen Qualifikation als „schwer“ bedürfen (BGE
137 IV 84 S. 86 E. 3.2). Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe
von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB); Vergehen sind
Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht
sind (Art. 10 Abs. 3 StGB; BGE 137 IV 84 S. 85 f.). Sinn und Zweck der
Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ist die
Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die
Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren
Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c Europäische Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen
Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem
verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert
und in die Länge zieht (BGE 135 I 71 E. 2.2 S. 72; 137 IV 84 E. 3.2 S. 85). Der
Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 135 I 71 E.
2.3, 2.6 und 2.11 S. 73 ff.). Die Annahme einer Wiederholungsgefahr über den
gesetzlichen Wortlaut hinaus ist bei Ersttätern als Ausnahme anzusehen und
bedarf einer sehr ungünstigen Rückfallprognose und zwar in Bezug auf Delikte,
die die Sicherheit anderer erheblich gefährden, worunter in erster Linie
Gewalt- aber auch schwere Betäubungsmitteldelikte fallen (BGer 1B_247/2016 vom
27. Juli 2016 E. 2.1).
2.5 Der
Beschwerdeführer wird mit der Anklageschrift vom 21. Oktober 2016 der
unrechtmässigen Aneignung (Art. 137 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]), des
mehrfachen und des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 StGB), des
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB) und
der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121)
bezichtigt. Diebstahl nach Art. 139 Abs. 1 StGB und gewerbsmässiger Diebstahl
gemäss Art. 139 Abs. 2 StGB sind mit Freiheitsstrafe von bis zu 5 bzw. 10
Jahren bedroht und somit Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB), die gemäss der
bundesgerichtlichen Auslegung des Wortlautes von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO
weder schwer und erst recht nicht besonders schwer sein müssen, sofern es sich
um Wiederholungstaten bei vorbestehenden rechtskräftigen Urteilen handelt. Dies
ist vorliegend der Fall: Der Strafregisterauszug (act. 8) des Beschwerdeführers
zeigt eine eindrückliche Serie von gleichartigen oder ähnlichen Delikten, wie
sie ihm aktuell vorgeworfen werden. Hinzu kommen Verurteilungen wegen (teilweise
gar mehrfachen) Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), einfacher Körperverletzung
(Art. 123 StGB), sexueller Belästigung (Art. 198 StGB) und Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), mithin Delikte, welche das
Sicherheitsgefühl der Opfer durchaus massiv bedrohen können. Wenn der Beschwerdeführer
bezugnehmend auf das Urteil des Bundesgerichtes 1B_247/2016 ausführen lässt,
die Wiederholungsgefahr müsse sich auf Delikte beziehen, die die Sicherheit
anderer erheblich gefährde und ihm in der hängigen Anklage kein Gewaltdelikt
vorgeworfen werden, übersieht er, dass sich diese Rechtsprechung auf Ersttäter
bezieht und damit in seinem Fall offensichtlich nicht einschränkend zum Tragen
kommen kann. Ebenfalls entgegen seinen Ausführungen ist der Staatsanwaltschaft
auch Recht zu geben, wenn sie aufgrund einer Fortsetzung der deliktischen
Tätigkeit eine Verzögerung und Erschwerung des laufenden Strafverfahrens befürchtet.
Dass der Beschwerdeführer auf freiem Fuss wieder delinquieren könnte, mithin
das Bestehen einer realen Fortsetzungsgefahr, ergibt sich nicht nur aus dem
einschlägigen Vorstrafenregister sondern auch aus der Tatsache, dass seine
Delikte im Zusammenhang mit einer offenbar seit Jahren bestehenden
Suchtproblematik verbunden mit Beschaffungskriminalität stehen, was die
Situation verschärft, da jahrelange Konsumenten von sogenannten harten Drogen gerichtsnotorisch
oft in die Sucht und damit in die Beschaffungskriminalität zurück fallen.
2.6 Auch
das Argument des Beschwerdeführers, seine Unterbringung in einem betreuten Wohnhaus
[…] würde genügen, um ihn von einem Rückfall in die Drogensucht und Delinquenz
abzuhalten, vermag nicht zu verfangen. Gemäss eigenen Angaben hat er im […] am
16. August 2016 ein Zimmer bezogen (act. 96). Es werden ihm nun allerdings
Delikte vorgeworfen, die er ihm Zeitraum nach seinem dortigen Einzug begangen haben
soll (vgl. Anklageschrift). Folglich bietet die betreute Wohnsituation dort
keinen ausreichend präventiven Schutz. Dies entspräche im Übrigen auch nicht
dem Anspruch dieses Angebots (vgl. homepage […]).
Auch hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe insgesamt 8 Jahre im
Massnahmenvollzug verbracht (act. 96). Gleichwohl hat er nach der probeweisen
Entlassung bereits nach gut zwei Monaten wieder mit dem Delinquieren angefangen
und auch während der laufenden Massnahme delinquiert. Unter diesen Umständen
vermag die angebotene Betreuung durch das Wohnhaus […] offensichtlich keinen
Schutz gegen Wiederholungsgefahr zu bieten. Was der Beschwerdeführer sich
wünscht und verspricht, vermag daran nichts zu ändern.
2.7 Der
Beschwerdeführer hat angesichts der angeklagten Delikte und als
Wiederholungstäter durchaus mit einer Strafe zu rechnen, die eine Verlängerung
der Haft um weitere zwölf Wochen rechtfertigt. Die von der Anklage geforderte
unbedingte Freiheitsstrafe von 9 Monaten erscheint nicht übertrieben und kann
entsprechend als Massstab dieser Beurteilung dienen. Die Anordnung der Sicherheitshaft
erweist sich damit auch diesbezüglich als verhältnismässig.
3.1 Aus
dem Gesagten ergeht, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Er hat für das Beschwerdeverfahren die amtliche
Verteidigung beantragt. Diese besteht bereits im Hauptverfahren und ist daher grundsätzlich
auch im Haftbeschwerdeverfahren zu gewähren. Allerdings stellt die
Nichtaussichtslosigkeit des konkret verfolgten Prozessziels weiterhin ein
zulässiges Kriterium für die Gewährung der unentgeltlichen Verteidigung auch
bei Beschwerden betreffend Haftanordnung dar (BGer 1B_732/2011 vom 19. Januar
2012 E. 7.2). Angesichts des klaren Tatverdachts und der ebenso evidenten
Haftgründe lässt sich mit Fug fragen, ob die vorliegende Beschwerde von einer Partei
bei vernünftiger Chancenabwägung auch auf eigene Rechnung ergriffen worden
wäre. Immerhin lässt sich angesichts der Schwere des zur Frage stehenden
Eingriffs nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer seine Einwände einer
weiteren, umfassenden und ausführlichen Prüfung unterzogen wissen wollte. Die
Aussichtslosigkeit ist bei der Überprüfung einer Haft denn auch nur mit grosser
Zurückhaltung anzunehmen (AGE HB.2012.30 vom 17. August 2012 E. 7; HB.2011.36
vom 8. Dezember 2011 E. 7.2.2. m.w.H.). Sie kann somit hier noch knapp
verneint werden, so dass dem Verteidiger des Beschwerdeführers ein angemessenes
Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten ist.
3.2 Für
das Beschwerdeverfahren wird eine Gebühr von CHF 500.– erhoben. Der Verteidiger
macht einen Aufwand von insgesamt 9,0833 Stunden geltend. Dieser Aufwand
erscheint übermässig. Weder der Sachverhalt noch die Rechtslage sind
aussergewöhnlich komplex. Als Verteidiger in der Strafsache sind ihm die Akten bereits
bekannt und mit der Beschwerde hat er im Wesentlichen die schon vor dem
Zwangsmassnahmengericht vorgebrachten Argumente wiederholt. Auch der Aufwand
von 1,5 Stunden für die Ausarbeitung einer Replik von einer einzigen A4-Seite
erscheint unverhältnismässig hoch, zumal im Wesentlichen Bundesgerichtsurteile
zitiert und Wiederholungen aus der Beschwerde gemacht werden. Der Aufwand ist
in jedem Fall auch deutlich höher als der üblicherweise in Haftfällen honorierte
Aufwand. Das Honorar ist deshalb unter Berücksichtigung des Mehraufwands
zufolge Einreichung einer Replik auf den dazu üblicherweise abgegoltenen
Aufwand von 6 Stunden zu reduzieren, zuzüglich der geltend gemachten
Auslagen für Kopien, Porto und Telefon von total CHF 68.– und zuzüglich der
MWST. Fahrtspesen hingegen sind im Kanton Basel-Stadt im Honorar für amtliche
Verteidigung von CHF 200.– pro Stunde inbegriffen (AGE BES.2016.84 E. 3.2) und
werden nicht zusätzlich entschädigt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich
Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger des
Beschwerdeführers, [...], werden ein Honorar von CHF 1‘200.– und ein
Auslagenersatz von CHF 68.-, zuzüglich 8% MWST
von CHF 101.45, aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft
-
Zwangsmassnahmengericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).