Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2015.91
URTEIL
vom 30.
August 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé,
Dr. Carl Gustav Mez und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara
Pauen Borer
Beteiligte
A____, Berufungskläger
geb. [...] Beschuldigter
[...]
vertreten durch [...],
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatkläger
B____
C____
D____
E____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 3. Juni 2015
betreffend versuchte einfache
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, mehrfache Drohung,
mehrfache Nötigung, mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. Juni 2015 der versuchten
einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der mehrfachen
Drohung, der mehrfachen Nötigung, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen sowie verschiedener Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz
(SVG) schuldig erklärt. Er wurde verurteilt zu 8 Monaten Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung des Polizeigewahrsams (26. bis 27. September 2014) sowie
der Untersuchungs- und Sicherheitshaft (16. Januar bis 3. Juni 2015), sowie
zu einer Busse von CHF 3‘000.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung 30 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe. Von der Anklage der Nötigung zum Nachteil der F____
sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, laut Anklage begangen am
9. November 2013 (Anklage Ziff. A.1), wurde er freigesprochen; in Bezug
auf die Anklage der Nötigung zum Nachteil der C____ und der B____ vom
26. September 2014 (Anklage Ziff. A.4) wurde das Verfahren zufolge
Verletzung des Akkusationsprinzips eingestellt. Eine gegen A____ am 31. Oktober
2013 von der Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt wegen einfacher
Körperverletzung, versuchter Nötigung, mehrfacher Tätlichkeiten sowie
mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen bedingt ausgesprochene Geldstrafe
von 210 Tagessätzen zu CHF 70.–, Probezeit 2 Jahre, wurde vollziehbar
erklärt. A____ wurden Verfahrenskosten von CHF 6‘384.40 sowie eine Urteilsgebühr
von CHF 1‘100.–, im Falle der Berufung CHF 2‘200.–, auferlegt; seine
amtliche Verteidigerin wurde aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
A____ hat gegen
dieses Urteil rechtzeitig Berufung angemeldet. In seiner Berufungserklärung vom
12. Oktober 2015 hat er seine Verteidigerin beantragen lassen, er sei von den
Vorwürfen der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen
Gegenstand, der mehrfachen Drohung, mehrfachen Nötigung und des mehrfachen
Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung freizusprechen und lediglich wegen
Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (begangen am 26. September 2014) zu
einer Busse von CHF 300.– zu verurteilen. Eventualiter sei er wegen mehrfacher
Drohung und Nötigung sowie wegen mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche
Verfügung zu einer maximalen Freiheitsstrafe von 4 Monaten und zu einer Busse
von CHF 800.– zu verurteilen. Auf den Widerruf der Vorstrafe respektive
auf deren Vollstreckung sei zu verzichten; stattdessen sei die Probezeit angemessen
zu verlängern. Entsprechend dem Verfahrensausgang seien die ordentlichen und
ausserordentlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen. Es
sei ihm die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Zufolge absoluter Uneinbringlichkeit
seien die Verfahrens- und Gerichtskosten aus der Staatskasse zu bezahlen; alles
unter o/e-Kostenfolge. Ausserdem hat er mehrere Beweisanträge gestellt (dazu
detailliert unten E. 2). Während die Privatkläger/innen sich innert Frist
nicht haben vernehmen lassen und auch keine Anschlussberufung erklärt haben,
hat die Staatsanwaltschaft am 16. Oktober 2016 Anschlussberufung erhoben und
die vollumfängliche Abweisung der Berufung von A____ und seine Verurteilung zu
einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, unbedingt, unter Einrechnung von Polizeigewahrsam
und Sicherheitshaft, sowie zu einer Busse von CHF 5‘500.–, respektive 55
Tage Ersatzfreiheitsstrafe, beantragt; im Übrigen respektive eventualiter sei
das angefochtene Urteil zu bestätigen. Mit Eingabe vom 15. Januar 2016 wurde
die Anschlussberufung begründet. Der Berufungskläger hat mit Eingabe vom
2. Februar 2016 dazu Stellung genommen. Mit Verfügung der
Instruktionsrichterin vom 27. Mai 2016 wurde der Berufungskläger ersucht, zur
Berufungsverhandlung einen Bericht seines behandelnden Arztes/Therapeuten sowie
Unterlagen zu seiner aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation mitzubringen.
Der Entscheid über die übrigen Beweisanträge wurde dem Gesamtgericht vorbehalten.
Mit Eingabe vom vom 24. August 2016 ersuchte die Verteidigung um Beizug der
Audioaufnahme der erstinstanzlichen Verhandlung, worauf ihr am 29. August 2016 mitgeteilt
wurde, dass diese bereits Aktenbestandteil ist. Mit Eingabe vom 29. August
2016 hat die Staatsanwältin die Anschlussberufung zurückgezogen und mitgeteilt,
sie gehe von ihrer Dispensation von der Verhandlung aus.
An der
Berufungsverhandlung vom 30. August 2016 hat der Berufungskläger mit seiner
amtlichen Verteidigerin teilgenommen. Die fakultativ geladenen Privatkläger/innen
sind nicht zur Verhandlung erschienen. Der Berufungskläger ist befragt worden.
Seine Verteidigerin ist zum Vortrag gelangt und hat ihre schriftlich gestellten
Anträge grundsätzlich bekräftigt respektive im mündlichen Vortrag dahingehend
präzisiert und modifiziert, dass der Berufungskläger lediglich des einfachen
Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und der SVG-Delikte schuldig zu
erklären und deswegen zu einer Busse von CHF 300.– sowie zu einer
bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat zu verurteilen sei. Die bedingt
ausgesprochene Vorstrafe vom 31. Oktober 2013 sei nicht zu widerrufen,
eventualiter sei der Tagessatz herabzusetzen. Eventualiter sei er zu einer
maximalen Freiheitsstrafe von vier Monaten unbedingt und zu einer Busse von
CHF 800.– zu verurteilen; auf den Widerruf der Vorstrafe beziehungsweise
auf deren Vollstreckung sei zu verzichten, jedoch die Probezeit angemessen zu
verlängern. In Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden die
schriftlich gestellten Anträge wiederholt. Für die Einzelheiten der
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die für den
Entscheid relevanten Tatsachen sowie die Standpunkte der Parteien ergeben sich
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die
Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall.
Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des
angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff.
1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Auf die form- und
fristgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten.
1.2 Die
Staatsanwältin hat die Anschlussberufung rechtzeitig und gültig zurückgezogen
(Art. 386 Abs. 2 lit. a StPO). Die entsprechenden Anträge sind somit nicht zu
behandeln.
1.3 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dies sind vorliegend die
erstinstanzlichen Schuldsprüche gegen den Berufungskläger wegen versuchter
einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, mehrfacher
Drohung, mehrfacher Nötigung und mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche
Verfügung, die Strafzumessung, die Vollziehbarerklärung der im Urteil vom
31. Oktober 2013 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Demgegenüber
sind nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens, weil mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen:
die Schuldsprüche gegen den Berufungskläger wegen Ungehorsams gegen eine
amtliche Verfügung (begangen am 26. September 2014), grober Verletzung der
Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, pflichtwidrigen Verhaltens
bei Unfall und Führens eines nichtbetriebssicheren Fahrzeugs;
der Freispruch von der Anklage der Nötigung zum Nachteil der F____ sowie
des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (laut Anklage Ziff. A.1
begangen am 9. November 2013);
die Einstellung des Strafverfahrens wegen Nötigung zum Nachteil der C____
und der B____ (laut Anklage Ziff. A.4 begangen am 26. September 2014).
2.1 Der
Berufungskläger hat verschiedene Beweisanträge gestellt und sie schriftlich in
der Berufungsklärung und mündlich an der Berufungsverhandlung begründet.
2.2 Er
beantragt zunächst die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens über sich
selber, seine Expartnerin B____, deren Tochter C____ sowie über seinen
Kontrahenten bei der tätlichen Auseinandersetzung vom 26. September 2014 D____.
Begründet wird dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass die Vorinstanz
Widersprüchlichkeiten in den Aussagen der genannten Personen beziehungsweise die
Kohärenz der Aussagen des Berufungsklägers nicht zur Kenntnis genommen und nicht
berücksichtigt habe. Dies stellt die Verteidigung im Einzelnen an Beispielen
dar (vgl. dazu Berufungserklärung S. 5 ff. sowie Protokoll Berufungsverhandlung
S. 6/8).
Nach ständiger
Praxis des Bundesgerichts drängt sich eine Begutachtung durch eine
sachverständige Person nur auf, wenn das Gericht aufgrund besonderer Umstände
auf zusätzliches medizinisches oder psychologisches Fachwissen angewiesen ist.
Das ist namentlich der Fall, wenn Anzeichen dafür bestehen, die betreffende
Person könnte – etwa wegen einer ernsthaften geistigen Störung oder Drogensucht
– in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt
und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens sein. Eine
solche Beeinträchtigung kann auch vorliegen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass der Aussagende durch Drittpersonen beeinflusst wird. Zu denken ist ferner
an die Situation, dass schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu
beurteilen sind. Dem Richter steht bei der Frage, ob aufgrund der konkreten
Umstände eine Begutachtung notwendig ist oder nicht, ein Ermessensspielraum zu
– eine starre Beweisregel, wonach bei streitigen Aussagen des mutmasslichen
Opfers stets ein Aussagegutachten anzuordnen wäre, widerspräche dem Grundsatz
der freien Beweiswürdigung (vgl. statt vieler BGer 6B_1294/2015 vom 18. Mai
2016 E. 5.1; BGE 129 IV 179 E. 2.4 S. 184, 118 Ia 28 E. 1c S. 30 ff., je
mit Hinweisen).
Vorliegend wird
für keine der genannten Personen auch nur behauptet geschweige denn dargetan,
sie sei wegen jungen Alters, psychischer Auffälligkeiten, krankheitsbedingter
Suggestibilität oder sonstwie von der Norm abweichende Komponenten in ihrer
Wahrnehmungsfähigkeit oder in ihrer Aussagekompetenz gestört, sodass nur der
psychologisch-psychiatrisch geschulte Fachmann ihr Aussageverhalten einordnen
könne. Es sind auch keine Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für
kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich oder dargetan, durch
welche die Aussagetauglichkeit oder -ehrlichkeit der als Auskunftspersonen
befragten PrivatklägerInnen in Bezug auf die erhobenen Tatvorwürfe massgeblich
beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch
das Gericht erschwert wären. Allein die Tatsache, dass der Berufungskläger gleich
über drei Personen – ausser über sich selber – ein solches Gutachten verlangt,
spricht dagegen, dass vorliegend ein durch individuelle psychische
Auffälligkeiten verzerrtes Wahrnehmungs- und/oder Aussageverhalten vorliegt.
Die Beurteilung
der Frage, ob die einzelnen Aussagen in sich kohärent beziehungsweise nicht kohärent
respektive widersprüchlich sind, ob sie auf Tatsachen beruhen oder nicht, ist
richterliche Alltagsaufgabe (vgl. BGE 129 I 49 E. 4
S. 57, 128 I 81 E. 2 S. 86
mit Hinweisen). Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend
und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in
Einklang stehen (zit. BGer 6B_1294/2015 vom 18. Mai 2016 E. 5.1 mit Hinweisen).
Die richterliche Kompetenz, die Aussagen der Zeugen, Auskunftspersonen und der
Beschuldigten zu prüfen, kann nicht an Fachleute delegiert werden. Die Aussagen
werden zweitinstanzlich nochmals zu prüfen sein (vgl. dazu unten im Einzelnen
E. 4). Dabei sind stets auch die Umstände und Begleiterscheinungen einer
Aussage zu berücksichtigen. Die Prüfung der Aussagegenese und der Einbettung
der konkreten Aussage im Gesamtkontext kann durchaus Rückschlüsse auf die
Zuverlässigkeit von Depositionen zulassen und gegebenenfalls auch dazu führen,
dass diese als nicht mehr hinreichend glaubhaft eingestuft werden, um einen
Schuldspruch darauf abzustützen. Diese Prüfung hat aber, wie bereits
festgehalten, grundsätzlich durch das Gericht zu erfolgen und erfordert vorliegend
nach dem Gesagten keinen Beizug von medizinischen oder psychologischen
Sachverständigen. Eine aussagepsychologische Begutachtung des Berufungsklägers
sowie der drei weiteren Personen erscheint somit im vorliegenden Fall weder
erforderlich noch zweckmässig, so dass darauf zu verzichten ist (vgl. Art. 182
und 389 StPO).
2.3
2.3.1 Die
Verteidigung beantragt die Wiederholung einer Konfrontation des Berufungsklägers
mit seiner Expartnerin B____ und deren Töchtern C____ und F____ sowie die
Befragung des G____ ([...]).
Es wird in diesem
Zusammenhang zunächst geltend gemacht, weder der Berufungskläger noch die
Verteidigung seien an den Einvernahmen der Expartnerin und ihrer Töchter
anwesend gewesen. Die Eröffnungs- respektive Ausdehnungsverfügung der
Staatsanwaltschaft datiert vom 17. Januar 2015 (Akten S. 173) und wurde
auf die früheren Faszikel ausgedehnt. Die Verteidigerin hatte im Übrigen erst in
der Eingabe vom 20. Januar 2015 um Mitteilung künftiger Termine zur
Ausübung der Teilnahmerechte ersucht. Bei der Befragung von H____ am
3. Februar 2016 war entsprechend die amtliche Verteidigerin anwesend (vgl.
Akten S. 218 ff.). Die polizeilichen Befragungen von B____ vom
14. Oktober 2014 (Akten S. 186 ff.) und vom 14. Januar 2015 (Akten S.
192 ff.) durch Detektiv Korporal […] und die Befragungen von C____ auf der
Jugendanwaltschaft vom 15. Oktober 2014 (Akten S. 273 ff., 368 ff.) im
Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens wurden ohne Beizug des
Berufungsklägers und seiner Verteidigung durchgeführt, ebenso die Befragung von
E____ am 7. Oktober 2014 (Akten S. 333). Erhebt wie hier zunächst die Polizei
selbständig Beweise im polizeilichen Ermittlungsverfahren (Art. 306 StPO),
haben die Parteien grundsätzlich keine Teilnahmerechte (BGE 139 IV 25 E. 5.4.3
S. 35; zum Ganzen: Wohlers,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO), 2. Auflage 2014, Art. 147 N 2 mit zahlreichen Hinweisen).
Dies gilt nach herrschender Lehre auch für die Einvernahme von Auskunftspersonen
im polizeilichen Ermittlungsverfahren. Wohlers
(a.a.O.) weist allerdings darauf hin, dass, sofern die Angaben der
Auskunftspersonen im Verfahren zum Nachteil der beschuldigten Person verwertet
werden, das Konfrontationsrecht gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d
EMRK gewahrt werden muss, entweder schon bei der Einvernahme selbst oder aber
nachträglich. Dies ist vorliegend geschehen: Der Berufungskläger ist anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Beisein seiner Verteidigerin mit
sämtlichen Auskunftspersonen konfrontiert worden; diese haben an der
erstinstanzlichen Verhandlung zu sämtlichen Vorfällen erneut ausgesagt. Zuvor hatte
seine Verteidigerin an der vorsorglichen Befragung der Zeugin H____ teilgenommen
(Akten S. 600 ff.).
2.3.2 Insoweit
wird nun aber geltend gemacht, vor Gericht sei eine eingehende Befragung der
Zeugen respektive Auskunftspersonen nicht möglich gewesen und der
Berufungskläger habe nicht sämtliche aus seiner Sicht sachrelevanten Fragen
stellen können. Er habe die Befragung teilweise von einem separaten Raum aus
verfolgen müssen und bemängelt, dass der Dolmetscher nicht korrekt übersetze.
Der Strafgerichtspräsident habe insgesamt den Eindruck hinterlassen, als habe
er sich seine Einschätzung bereits im Vorfeld gebildet.
Nach Art. 389 Abs.
1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren
und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Eine Wiederholung der
Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts erfolgt nur, falls Beweisvorschriften
verletzt worden sind, die Beweise unvollständig erhoben wurden oder die Akten
über die Beweiserhebung unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 StPO). Vorweg
ist festzuhalten, dass weder der Berufungskläger noch seine amtliche
Verteidigerin die Modalitäten der Konfrontation respektive der Befragungen in
der erstinstanzlichen Verhandlung beanstandet haben. Auch insoweit gilt aber,
dass die beschuldigte Person, die einen entsprechenden Antrag nicht rechtzeitig
gestellt hat, den Strafverfolgungsbehörden nicht nachträglich vorwerfen kann,
sie hätten durch die Verweigerung oder die Modalitäten der Durchführung der Konfrontation
respektive Befragung ihren Gehörsanspruch verletzt (vgl. BGer 6B_374/2014 vom
27. November 2014 E. 1.2). Diese erst im Berufungsverfahren erhobene Rüge ist
verspätet (vgl. AGE SB.2013.96 vom 11. Februar 2015 E. 2.4). Im Übrigen wäre
sie ohnehin unbegründet.
Aus dem
Verhandlungsprotokoll der erstinstanzlichen Verhandlung, und aus der entsprechenden
Audioaufnahme ergibt sich, dass die Verteidigung explizit damit einverstanden
war, dass die Konfrontation mit den Opfern B____, C____ und F____ indirekt
erfolgte und der Berufungskläger sich im Nebenraum aufhielt (Akten S. 629: „…
Ich denke, das ist in Ordnung.“). Da es sich um Befragungen von Opfern handelte,
hatten diese auch einen entsprechenden Anspruch (vgl. dazu Art. 152 Abs. 3
StPO). Die Verteidigung hat sodann bei B____ viele Zusatzfragen gestellt (vgl.
dazu Akten S. 631/632). Der Berufungskläger selber stellte ihr keine
Fragen, liess seine Verteidigerin aber rügen, der Dolmetscher habe nicht
korrekt übersetzt und Sachen hinzugefügt (Akten S. 632), worauf der
Präsident den Dolmetscher anwies, „eins zu eins“ zu übersetzen. Was angeblich
nicht korrekt übersetzt respektive hinzugefügt worden sei, wurde indes zunächst
weder vor erster Instanz noch im Berufungsverfahren dargelegt. Erst im Rahmen
der mündlichen Begründung des Beweisantrags anlässlich der Berufungsverhandlung
erklärte die amtliche Verteidigerin, sie habe nun von ihrem Mandanten erfahren,
dass der Dolmetscher „offenbar teilweise Sachen hinzugefügt [habe], wo es auch
um Angst ging“. So habe der Dolmetscher einmal, als B____ lediglich aussagte,
sie habe den Berufungskläger gesehen, von sich aus zugefügt, sie habe Angst
gehabt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8). Es ist nicht
nachvollziehbar, dass und weshalb der Berufungskläger dies erst über ein Jahr
nach der betreffenden Verhandlung seiner Verteidigerin mitteilen konnte. Kommt
dazu, dass der Umstand, dass B____ und ihre Töchter Angst vor dem
Berufungskläger haben, sich wie ein roter Faden durch die gesamten Akten zieht
– und ganz offensichtlich keine freie Erfindung eines Dolmetschers ist (vgl. B____,
Akten S. 188 [„… habe ich immer noch Angst. …. „Ich habe einfach Angst“], Akten
S. 193 [„Da habe ich Angst bekommen…“; oder F____: Akten S. 633 [„Ich habe
Angst, dass er mich mitnimmt und ich nicht bei Mami sein kann.“; „ich habe einfach
Angst, weil früher hat er meine Mami immer geschlagen…“] vgl. auch unten
E. 4.3). Es gibt somit auch unter diesem Aspekt keinen Anlass, die
Konfrontationen zu wiederholen.
Weiter macht die
Verteidigerin sinngemäss geltend, das Fragerecht sei unzulässig beschränkt
worden. Der Strafrichter habe den Fragestellungen der Verteidigung und des Berufungsklägers
nicht genügend Raum gelassen. Vorweg ist festzustellen, dass die Verteidigung
sämtlichen befragten Personen zahlreiche Fragen gestellt hat und auch der Berufungskläger
selber Fragen gestellt hat.
Als die
Verteidigung F____ zum Vorfall vom 26. September 2014 hat befragen lassen
wollen, wurde sie vom Strafgerichtspräsidenten darauf hingewiesen, dass eine Befragung
des Mädchens hierzu nicht vorgesehen sei (Akten S. 634; vgl. auch Akten
S. 552). Das Mädchen ist laut Akten bei der Auseinandersetzung zwischen dem
Berufungskläger und D____ auf der Strasse nicht zugegen gewesen und wird in den
entsprechenden Polizeirapporten auch nicht als Auskunftsperson erwähnt (vgl.
Akten S. 282 ff., 323 ff., 341 ff., 357 ff.). Von daher ist nicht
ersichtlich, was das Kind zu diesem Vorfall Relevantes aussagen könnte. Die
entsprechende Intervention der Verfahrensleitung ist somit grundsätzlich nicht
zu beanstanden. Notabene wurde das Mädchen dennoch zu diesem Vorfall befragt,
nachdem die amtliche Verteidigerin geltend gemacht hatte, der Berufungskläger
habe eine Anrecht auf entlastende Momente; allenfalls könne sich aus den
Aussagen des Kindes noch etwas zu seinen Gunsten ableiten lassen (vgl. Akten S.
634). Bei der Befragung von C____ wollten der Berufungskläger respektive seine
Verteidigerin, dass diese Auskunftsperson die laut ihrer Darstellung vom
Berufungskläger ausgestossenen Drohworte gegen sie auf Tamilisch sagte (vgl. Akten
S. 637). Die Auskunftsperson bemerkte, sie könne diese Worte nicht auf
Tamilisch reproduzieren, da sie sie bisher immer auf Deutsch gesagt habe. Dass
der passive tamilische Wortschatz der in der Schweiz aufgewachsenen jungen Frau
viel grösser ist als ihr aktiver tamilischer Wortschatz und dass sie zwar
tamilisch versteht, diese Drohung aber nicht unbedingt selber so formulieren respektive
reproduzieren kann, ist eine Alltagserfahrung (vgl. zum Beispiel auch Aussage E____,
Akten S. 640: “Ja, ich verstehe es [tamilisch], aber ich kann nicht fliessend
reden.“]. Der Strafgerichtspräsident wollte daher diese Frage, mit welcher die
Auskunftsperson verunsichert wurde, zunächst nicht zulassen. Auch diese Frage
konnte die Verteidigung dann doch stellen. Ein Verfahrensfehler ist auch insofern
nicht ersichtlich. Bei der Direktkonfrontation mit D____ bemerkte der Berufungskläger,
als er nach seiner Verteidigerin Fragen stellen konnte, sein Gegner hätte ja
auch mit einem Stein schlagen können, und nur er (der Berufungskläger) sei
verletzt worden und nicht der andere (Akten S. 639 f.). Damit kommentierte
er eine Aussage der Auskunftsperson, stellte ihr aber keine Frage. Aus diesem
Grund hat der Strafgerichtspräsident die Auskunftsperson denn auch in diesem
Moment entlassen. Da eine Frage gar nicht gestellt wurde, wurde das Fragerecht des
Berufungsklägers insofern auch nicht „abgeschnitten“. Schliesslich hat der Strafgerichtspräsident
bei der Einvernahme der Auskunftsperson E____ interveniert, als der Berufungskläger
diese fragte, weshalb er sie hätte bedrohen sollen (Akten S. 641). Eine
solche rein rhetorische Frage kann diese Auskunftsperson nun gerade nicht
beantworten, worauf der Strafgerichtspräsident den Berufungskläger zu Recht
hingewiesen hat. Weder der Berufungskläger noch seine Verteidigerin haben im
Übrigen dagegen opponiert, dass er dies mit einem markigen Wort ausgedrückt
hat. Notabene hat sich der Berufungskläger sich davon auch nicht abhalten
lassen, E____ weitere Fragen zu stellen.
Der Strafgerichtspräsident
hat zusammengefasst bei der Konfrontation der Auskunftspersonen mit dem Berufungskläger
korrekterweise darauf geachtet, dass eigentliche Fragen gestellt werden und dass
nicht mit rhetorischen Fragen, Suggestivfragen und Kommentierungen der Aussagen
Einfluss auf das Aussageverhalten der Befragten zu nehmen versucht wird. Ungeeignete,
unzulässige und nicht den Verfahrensgegenstand betreffende Fragen können von
der Verfahrensleitung zurückgewiesen werden (vgl. Hauri/Venetz, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 341 N 11). Eine Verkürzung des
legitimen Fragerechts des Berufungsklägers und seiner Verteidigung ist nicht
ersichtlich.
Schliesslich ist
daran zu erinnern, dass die in der Hauptverhandlung einvernommenen Auskunftspersonen
bereits im Ermittlungsverfahren befragt worden sind (vgl. Orientierungshilfe
Aktenstudium, Akten S. 550 f.). Die Stossrichtung der Aussagen ergab sich somit
bereits aus den Akten. Die Verteidigung war daher in der Lage, die für die bevorstehende
Konfrontation mit diesen Personen wesentlichen Fragen vorzubereiten und mit dem
Berufungskläger vorzubesprechen (vgl. auch Schreiben der Verteidigung vom 22.
April 2015, Akten S. 576). Zu neuen und unerwarteten „Überraschungsaussagen“ in
der Hauptverhandlung ist es nicht gekommen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist
eine Wiederholung der Konfrontationen nicht geboten. Ob die Depositionen der
Auskunftspersonen in der Hauptverhandlung inhaltlich glaubhaft sind oder nicht,
wird unten (E. 4) noch zu prüfen sein.
2.3.3 Was
die beantragte Befragung von G____, alias „[...]“ anbelangt, so trifft es zu,
dass seine Aussagen einzig in einer Aktennotiz (Akten S. 217) festgehalten sind.
Eine Konfrontation des Berufungsklägers und seiner Verteidigung mit dieser
Person hat nie stattgefunden. Der Berufungskläger behauptet, „G____“ sei ein
Freund von ihm und er besuche dessen Lokal häufig als Gast (vgl. Akten S. 205 f.).
Sollte dies zutreffen, so ist nicht davon auszugehen, dass „G____“ frei von
Rücksichten persönlicher und/oder geschäftlicher Art aussagen kann. Im Übrigen
ist der Inhalt des in der Aktennotiz zusammengefassten Gesprächs für die
Beurteilung der zur Anklage gebrachten Delikte nicht relevant. Auf die Befragung
von „G____ “ ist somit zu verzichten. Es ist aber auch von der Verwertung der entsprechenden
Aktennotiz (Akten S. 217) abzusehen und gestützt auf die Angaben des
Berufungsklägers (Akten S. 205 f.), davon auszugehen, dass G____ ein
Kollege von ihm ist und dass er sich, wenn er nach Basel gekommen ist, häufig in
dessen Restaurant/Laden an der […]strasse aufgehalten hat, welches notabene in
der Nähe des Wohnortes von B____ liegt.
2.4 Im
Weiteren wird die Einholung eines Obergutachtens zur Art der Verletzungen,
welche der Berufungskläger beim Vorfall vom 26. September 2014 davon
getragen hat, beantragt. Auch hierauf kann verzichtet werden. Zum einen ist die
Art der Verletzungen des Berufungsklägers für die Frage, ob er seine frühere
Partnerin und ihre Angehörigen bedroht und/oder genötigt respektive gegen die
amtliche Verfügung verstossen hat, nicht relevant. Zum anderen wird, wie unten
(E. 5.3) auszuführen sein wird, bezüglich der Anklage der versuchten
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand ohnehin ein Freispruch zu
erfolgen haben. Im Übrigen hat bereits der Strafrichter festgehalten, dass die
Verletzungen des Berufungsklägers durch das Gutachten des Instituts für
Rechtsmedizin ausreichend dokumentiert worden sind (vgl. Akten S. 609); ein
Bedarf an weiteren Abklärungen wird nicht nachvollziehbar dargelegt und ist
auch nicht ersichtlich.
2.5 Was
die beantragte Erkundigung bei den behandelnden Therapeuten des
Berufungsklägers anbelangt, so hat dieser zur Berufungsverhandlung einen
entsprechenden Bericht mitbringen können, der im Rahmen der Urteilserwägungen
berücksichtigt werden wird (vgl. Bericht ambulante Psychiatrische Dienste des
Kantons […] vom 11. August 2016, dazu unten E. 6.2.3).
2.6 Auch
der Antrag auf Befragung des Priesters und der irakischen Nachbarfamilie in
Zusammenhang mit dem Vorfall vom 26. September 2014 ist abzuweisen. Bereits die
Staatsanwaltschaft (vgl. dazu Akten S. 57h, i) und der Vorrichter (Akten
S 608/9) haben die entsprechenden Anträge mit ausführlicher und trefflicher
Begründung, mit denen sich der Berufungskläger nicht ansatzweise auseinandersetzt,
abgewiesen. Es kann deshalb auf die genannten Erwägungen des Vorrichters und
der Staatsanwältin verwiesen werden und mit den folgenden zusammenfassenden
Erwägungen sein Bewenden haben: Diese Personen waren beim Beginn der
Auseinandersetzung offensichtlich nicht anwesend. Es ist aktenkundig, dass der
Priester erst dazu gestossen ist, als der Berufungskläger bereits verletzt war.
Dass die irakische Nachbarsfamilie überhaupt etwas hätte mitbekommen können – wenn
sie denn überhaupt zu Hause gewesen wäre, und wenn sie denn aufgepasst hätte,
wofür es keinerlei Anhaltspunkte gibt – ist offen und wird vom Berufungskläger
nicht einmal behauptet. Jedenfalls stand beim Eintreffen der Polizei kein Mitglied
dieser Familie am Tatort als Augenzeuge zur Verfügung (vgl. Rapport, Akten S.
282 ff.), was ohne weiteres darauf schliessen lässt, dass die Mitglieder dieser
Familie eben nichts vom fraglichen Vorfall mitbekommen haben. Im Übrigen wird
insoweit ohnehin ein Freispruch von der Anklage der einfachen Körperverletzung
mit einem gefährlichen Gegenstand zu erfolgen haben, so dass die Befragung
dieser Personen auch unter diesem Gesichtspunkt entbehrlich ist.
3.1 Mit
Entscheid vom 19. September 2012 des Zivilgerichts Basel-Stadt war es dem Berufungskläger
verboten worden, sich seiner Expartnerin B____ und ihren Töchtern C____ und H____
auf weniger als 50 Meter anzunähern oder diese zu kontaktieren (Akten S. 240 f).
Mit einer vorsorglichen Massnahme des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 8. November
2012 wurde dem Berufungskläger ausserdem untersagt, sich der gemeinsamen Tochter
F____ auf weniger als 100 Meter anzunähern (Akten S. 238 f.). Beide
Entscheide enthalten für den Fall der Zuwiderhandlung eine Strafandrohung
gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuches. Am 18. Dezember 2012 schliesslich erging
ein Entscheid des Zivilgerichts, wonach der Berufungskläger den persönlichen
Kontakt zu seiner Tochter F____ lediglich im Rahmen des Besuchsrechts ausüben
dürfe, welches aber zunächst nur schriftlich und danach telefonisch wahrgenommen
werden dürfe (Akten S. 250 f.); mit diesem Entscheid war das Annäherungsverbot vom
8. November 2016 lediglich etwas differenziert, aber nicht aufgehoben worden
(vgl. Verfügung Zivilgericht vom 31. Dezember 2014, Akten S. 246).
Mit
rechtskräftigem Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt vom 31. Oktober
2013 ist der Berufungskläger wegen einfacher Körperverletzung, sowie wegen
mehrfacher Tätlichkeiten, versuchter Nötigung und mehrfachen Ungehorsams gegen
amtliche Verfügungen, zum Nachteil seiner früheren Partnerin respektive ihrer Töchter,
zu einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu CHF 70.– sowie zu
einer Busse von CHF 1‘500.– verurteilt worden (vgl. Akten S. 12; Vorakten
SG.2013.193).
Die Vorinstanz
hat es im hier angefochtenen Urteil für erstellt gehalten, dass der
Berufungskläger nur wenige Tage nach dieser Verurteilung, d.h. ab 15. November
2013, begonnen habe, seiner früheren Partnerin und ihren Töchtern im Sinne
eines eigentlichen Stalkings nachzustellen und sie sowie weitere
Familienangehörige zu bedrohen, was bei den Betroffenen ein überdauerndes
Gefühl von Angst, Beklemmung und Beeinträchtigung der Lebensgestaltung zur
Folge hatte. Sie hat den Berufungskläger in diesem Zusammenhang der mehrfachen
Drohung, der mehrfachen Nötigung und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen für schuldig erklärt. Bei einem Vorfall am 26. September 2016 habe
er ausserdem gegen einen Angehörigen von B____, D____ einen schweren Stein
aufgezogen, um ihn damit mutmasslich auf den Kopf zu schlagen, was sein
Widersacher durch einen Faustschlag habe verhindern können. In diesem
Zusammenhang hat die Vorinstanz den Berufungskläger wegen versuchter
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig erklärt. Ausserdem
hat sie ihn wegen verschiedener, mittlerweile unbestrittener Widerhandlungen
gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt.
3.2 Der
Berufungskläger gesteht nebst den Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen am 26.
September 2014 zu, bestreitet aber im Übrigen den angeklagten Sachverhalt.
3.3 Es
ist zu prüfen, ob Beweismittel und Indizien vorliegen, welche die Schuldsprüche
gegen den Berufungskläger stützen oder im Gegenteil gegen deren Richtigkeit
sprechen. Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK
verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu
vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.
Daraus wird der Grundsatz „in dubio pro reo“ abgeleitet (BGE 127 I 38
E. 2 S. 140 mit Hinweisen), der als Beweiswürdigungsregel besagt,
dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen
Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO
ist die Rede von „unüberwindlichen“ Zweifeln. Dabei sind bloss abstrakte und
theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und
absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7 S.
81 f., 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; BGer 6B_913/2015 vom 19. Mai 2016
E. 1.3.2; AGE AS.2010.57 vom 8. April 2011, je mit Hinweisen). Für
eine Verurteilung muss genügen, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen
Zweifel erhaben ist (vgl. ausführlich: Tophinke,
in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel
2014, Art. 10 StPO N 82 ff); insbesondere genügt es, wenn die
verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind. Weiter besagt
der in Art. 10 Abs. 2 StPO statuierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung,
dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln,
sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie
eine Tatsache als bewiesen erachten oder nicht (Wohlers,
a.a.O., Art. 10 StPO N 25).
4.1 Nachfolgend
wird in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen sein, ob sich die
Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil, soweit sie angefochten werden,
nachweisen lassen. Die Vorinstanz stützt sich bei den Schuldsprüchen im
Wesentlichen auf die Angaben von B____ und ihren Töchtern sowie von D____ und E____,
welche sie als glaubhaft erachtet und welche, jedenfalls teilweise, durch
andere Beweise respektive Indizien objektiviert werden. Die vom Berufungskläger
erhobene Rüge der fehlerhaften, ungenügenden und willkürlichen
Sachverhaltsfeststellung und die sinngemäss erhobene Rüge der Verletzung der
Unschuldsvermutung erweisen sich, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, als
unbegründet.
4.2 Bei
Konstellationen, wo sich wie hier als massgebende Beweise belastende Aussagen
der mutmasslichen Opfer und bestreitende Aussagen des Beschuldigten
gegenüberstehen, müssen die Aussagen vom urteilenden Gericht einlässlich
gewürdigt werden (BGE 137 IV 122 E. 3.3 S. 127). Die Glaubwürdigkeit
einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und
der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt
sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich
verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in
ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die
Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In
Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer
Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich
Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche
nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl.
Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in:
Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Damit eine
Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein
von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu
überprüfen (vgl. zum Ganzen auch Kling,
Theorie und Praxis der Aussagebeurteilung, AJP 2012 S. 1040 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische
Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von
Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler,
ZBJV 132/1996 105 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch
davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst
wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten
Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage
einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3
- 44 f. mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2
- 85 f und auf Literatur). Gegenüber den Realitätskriterien sind
also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung
abzuwägen (dazu Dittmann Plädoyer
2/1997 S. 34 f.).
4.3 Vorliegend
sind die Aussagen respektive das Aussageverhalten des Berufungsklägers
einerseits und von B____ und ihrer Angehöriger andererseits zu würdigen. Zudem
sind weitere Umstände, wie etwa Polizeirapporte, zu berücksichtigen.
Die Aussagen der
als Auskunftspersonen befragten B____, C____, F____ und auch der als Zeugin befragten
H____ zeichnen sich durch Kohärenz, quantitativen Detailreichtum, gerade auch im
Kerngeschehen, aus. Exemplarisch kann auf die Schilderung des Vorfalls vom
20. Oktober 2014 durch B____ vor Strafgericht (Akten S. 630 f.)
verwiesen werden. Sie schildert hier detailliert, lebensnah und plausibel, wie
sie bemerkte, dass der Berufungskläger ihr folgte, und wie sie dann reagierte. Es
werden auch Interaktionen geschildert: So habe sie, als sie ihn bemerkte, noch
eine Runde um den Bahnhof gedreht, er sei aber immer noch dagewesen. Auch ihre
anderen Schilderungen sind logisch konsistent und enthalten auch ausgefallene,
nebensächliche Einzelheiten. Zu erwähnen ist hier die Schilderung von B____ eines
Vorfalles vom 5. Dezember 2014 (Akten S. 631), wo sie spontan
erwähnt, dass die Polizei nicht habe kommen können, weil infolge einer
Konferenz zu wenig personelle Kapazität bestanden habe. Tatsächlich hatte an
jenem Tag der OSZE-Kongress in Basel stattgefunden. Immer wieder geben die
Auskunftspersonen Gespräche und Wortwechsel, auch in direkter Rede, wieder
(vgl. Akten S. 632 [B____] „Dann hat A____ den Pfarrer gefragt: „wo ist
meine Frau?“ … dann hat er gesagt, du bist eine Nutte und so weiter. Sharmi
hat gesagt, du darfst nicht so schimpfen über meine Mutter, du darfst nicht
solche Sachen reden“.; Akten S. 636 [C____]: „Ja ich habe gesagt, Papi bitte
geh“; Akten S. 641 [E____]: „… Ich habe gesagt: „hau ab, geh weg“). B____ und
ihre Töchter berichten alle differenziert und jeweils adäquat von ihrer grossen
Angst vor dem Berufungskläger. F____ hat zum Beispiel Angst, dass er sie
mitnehmen würde und sie nicht mehr bei der Mutter wäre; sie habe auch Angst,
weil er die Mutter früher geschlagen und einmal gewürgt habe (Akten S. 633). B____
schildert eindrücklich ihre Angst, Panik und Aufregung, als sie am 20. Oktober
2014 gewahr wurde, dass er ihr folgte, so dass sie schliesslich parkiert habe;
sie habe total gezittert (Akten S. 631). C____ erklärte, sie müsse seine
Drohungen ernst nehmen, da er ja früher sie und ihre Mutter geschlagen habe.
Der Berufungskläger sei ein sehr gewalttätiger Mensch und sie habe Angst, wenn
sie ihn sehe. Sie könne nicht sagen: „jaja, der sagt das einfach so.“ (Akten S.
636). Die als Zeugin befragte H____ erklärte, sie sei „mega geschockt“
gewesen, als sie ihn am Abend des 24. Dezember 2014 in der Strasse ca. 20 Meter
vor der Haustüre parkieren sah. Das Problem sei, das sie ihn nicht einschätzen
könne (vgl. Akten S. 602). B____ und ihre Töchter schildern auch andere
Gefühle lebensnah und adäquat. Eindrücklich etwa die Schilderung von C____, die
vor Strafgericht ihre Erleichterung darüber, dass der Berufungskläger
inhaftiert gewesen war, in persönliche und anrührende Worte fassen konnte: „Wir
sind wie Vögel, wir haben Freiheit. Er hat uns ja immer gestalkt. Und jetzt
können wir einfach aus dem Haus gehen und müssen nicht mehr Angst haben. Ich
will, dass wir ihn einfach nicht mehr sehen und meine Mami in Ruhe arbeiten
gehen kann“ (Akten S. 636). H____ fasste ihre Ratlosigkeit und ihr
Unverständnis über das Verhalten des Berufungsklägers in Worte: „ Ich weiss
nicht was er will. … möchte er uns Angst machen, möchte er, dass wir friedlich
leben oder will er seine Macht demonstrieren?“ (Akten S. 602).
Gleichwohl haben
die Auskunftspersonen den Berufungskläger nicht übermässig belastet und insbesondere
nicht dramatisiert. So wurde beispielsweise betont, dass er nicht aus dem Auto
ausgestiegen sei und nicht mit ihnen gesprochen habe. C____ hat sogar
ausdrücklich erklärt, auch wenn er nicht anhalte, mache ihnen dies Angst (Akten
S. 277). B____ hat in Bezug auf den Vorfall vom 26. September 2016
ausgesagt, dass er in ihrem Beisein lediglich Schimpfwörter („Nutte“) benutzt, sie
aber nicht bedroht habe (vgl. Akten S. 632). Die Aussagen der verschiedenen
Auskunftspersonen über die einzelnen Vorfälle sind im Übrigen nicht etwa
deckungsgleich, sondern jede gibt die Geschehnisse jeweils differenziert aus
ihrer Sicht und aus ihrer Wahrnehmung wieder. Die Aussagen der verschiedenen
Personen, etwa zum Vorfall vom 26. September 2016, ergänzen sich wie die Teile
eines Puzzles zu einem stimmigen Gesamtbild. Dies spricht klar gegen eine Absprache
und für tatsächlich Erlebtes. Die Auskunftspersonen und die Zeugin haben in den
Befragungen auch Erinnerungslücken eingeräumt, insbesondere bezüglich der
genauen Datierung der einzelnen, häufig gleich ablaufenden Vorfälle. Dass sie
solche Unsicherheiten offen eingestehen, spricht ebenfalls für ihre
Glaubwürdigkeit. Tatsächlich wäre es auffällig, wenn die Auskunftspersonen
diesbezüglich in der Hauptverhandlung plötzlich präzise Daten nennen könnten.
Dies würde nämlich eher dafür sprechen, dass nun eine Absprache stattgefunden
hat.
4.4
4.4.1 Die
Auskunftspersonen haben nach dem Gesagten konstante und logisch konsistente,
stimmige und sich ergänzende, lebensnahe und anschauliche und in jeder Hinsicht
überzeugende Aussagen gemacht, welche eine Vielzahl von Realitätskriterien
enthalten, die für die Zuverlässigkeit ihrer Darstellung und dafür sprechen,
dass ihre Schilderungen auf tatsächlichen Erlebnissen beruhen und nicht etwa
ihrer Phantasie entspringen. Die Verteidigung bringt nun verschiedene angebliche
Ungereimtheiten in den Aussagen der Auskunftspersonen zur Sprache, aus welchen
sich deren Unglaubwürdigkeit ergeben soll:
4.4.2 Was
die behaupteten Widersprüche zwischen den Angaben der Mutter B____ und der
Tochter F____ bezüglich des „Weihnachtstanzens“ anbelangt, so hatte die Mutter
zu diesem Vorfall vom 20. Oktober 2014 ausgesagt, sie habe nach […] fahren
wollen, um die Tochter von einer Probe für das Weihnachtstanzen abzuholen
(Akten S. 630). Auf dieser Fahrt habe sie den Berufungskläger wahrgenommen.
Die Tochter hat bei diesem Vorfall keine Beobachtungen gemacht, denn sie war gar
nicht zugegen, sondern bei der Probe in […]. Sie schildert dann aber einen
späteren Vorfall, als sie zu einer […]stunde ging (Akten S. 633). Inwiefern
hier eine oder beide Befragten die Unwahrheit gesagt hätten, ist nicht
ersichtlich. Dass die Tochter als Hobby das […]spiel und nicht Tanzen angibt,
spricht selbstverständlich nicht dagegen, dass der Berufungskläger, der sich
laut eigenen Aussagen an jenem Tag in Basel befunden hatte (Akten S. 206), B____
am 20. Oktober 2014 im Auto gefolgt ist.
4.4.3 Entgegen
der Ansicht der Verteidigung beeinträchtigt es die Glaubwürdigkeit von B____
nicht, dass sie in Bezug auf den Vorfall vom 7. April 2014 nachfragte, ob
es sich da um ein Geburtstagfest handle, und zögerte. Es geht um eine Vielzahl
von ähnlich abgelaufenen Vorfällen zu verschiedenen Daten. Dies erschwert es
den Betroffenen den einzelnen Vorfall konkret erinnerlich zu halten. Dasselbe
gilt für den Umstand, dass die Tochter F____ die einzelnen Vorfälle teilweise verwechselt.
Denn es ist notorisch, dass es bei Fällen repetitiver Delinquenz wie Stalking
oder häuslicher Gewalt für die Betroffenen schwierig ist, jeden einzelnen Fall en
détail in Erinnerung zu behalten und einem konkreten Datum zuzuordnen. Dies
gilt erst recht für das im Tatzeitpunkt 10- bis 12-jährige Mädchen.
Der Umstand schliesslich,
dass die neusten von F____ geschilderten Vorfälle, die notabene nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens sind, sich nicht haben objektivieren lassen, tut
der Glaubwürdigkeit der Opfer in Bezug auf die von ihnen im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens geschilderten Vorfälle aus den Jahren 2013/2014 keinen
Abbruch.
4.4.4 Dass
E____ in der Hauptverhandlung (Akten S. 641) im Gegensatz zu ihrer ersten
Einvernahme nicht mehr von sich gewiesen hat, dass sie den Berufungskläger beim
Vorfall vom 26. September 2014, auch geschlagen haben könnte, macht ihre
Depositionen entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht unglaubhaft. In der
ersten Einvernahme vom 7. Oktober 2014 (Akten S. 333 ff.) hatte sie – entgegen
der Darstellung der Verteidigung – nicht etwa zu Protokoll gegeben, sie habe den
Berufungskläger nicht geschlagen. Sie war hierzu gar nicht befragt worden, sie
war nicht in der Rolle der Beschuldigten. Der Vorwurf, sie habe den
Berufungskläger geschlagen, ist erst in der Hauptverhandlung vom Berufungskläger
formuliert worden, worauf die junge Frau differenziert – und glaubhaft – ausgesagt
hat, sie könne nicht sagen, ob sie den Berufungskläger geschlagen habe; sie
glaube dies aber nicht. Von einer Falschaussage in der ersten Einvernahme und
Widersprüchen in den Aussagen kann unter diesen Umständen keine Rede sein.
4.4.5 Die
Tatsache schliesslich, dass D____ in der Hauptverhandlung mehr eigene
Tätlichkeiten gegen den Berufungskläger eingeräumt haben mag als bei seiner
ersten Befragung, macht ihn nicht grundsätzlich unglaubwürdig. Im Gegenteil:
Die Konfrontationseinnahme soll gerade dazu dienen, dass der Zeuge/die
Auskunftsperson ihre Aussagen im Beisein des Beschuldigten abwägt und nur das
bestätigt, was sie sicher weiss. Auf diese letzten und wohlüberlegten Aussagen
kann auch im vorliegenden Fall abgestellt werden. Wenn die Verteidigung
moniert, beim Berufungskläger werde gerade anders argumentiert, ihm werde eine
erste Lüge zum Nachteil ausgelegt, so ist dazu zu bemerken, dass dieser als
Beschuldigter in keinem Stadium des Prozesses unter Wahrheitspflicht aussagen
musste. Der Zeuge respektive die Auskunftsperson, welche vor der
Konfrontationseinvernahme darüber belehrt wird, dass sie sich der Delikte gegen
die Rechtspflege schuldig machen kann, hat bereits insofern eine andere
Ausgangslage als ein Beschuldigter (vgl. Akten S. 637). Dass der Berufungskläger
sodann im Zusammenhang mit den ihm zur Last gelegten und nun nicht mehr
bestrittenen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz nur aufgrund der
Videoüberwachung – und nicht etwa aufgrund seiner Aussagen – überführt werden
konnte, ist ein Faktum (vgl. dazu Ausführungen Urteil Strafgericht E. II.b).
Dass seine Aussagen generell besonders glaubhaft wären, kann er mit diesem
Umstand nicht belegen. Es haben eben, um die Verteidigung zu zitieren: “Nicht
zwei dasselbe getan“.
4.5
Abgesehen von
den oben erwähnten, von der Verteidigung herausgestrichenen Ungenauigkeiten,
welche bei Licht besehen, der Glaubhaftigkeit der Aussagen der
Auskunftspersonen im Kerngeschehen keinen Abbruch tun, zeichnen die
verschiedenen Depositionen ein kohärentes Bild, dass auch durch objektive
Momente rückbestätigt wird: So bestand wie erwähnt ein Annäherungs- und Kontaktverbot
des Zivilgerichts. Dessen ungeachtet will der Berufungskläger unbestrittenerweise
am Todestag der Mutter der Exfreundin diese besuchen und insistiert dermassen, dass
es zwischen ihm und D____ zur Auseinandersetzung kommt. Er beschuldigt die
Familie seiner Exfreundin, deren Mutter sei wohl nicht eines natürlichen Todes
gestorben – dies notabene die eigene Darstellung (vgl. auch Protokoll
Berufungsverhandlung S. 6) – und bringt damit zum Ausdruck, dass er in
gehässiger Stimmung gerade in jenem Moment der Trauer und Aufregung die Familie
im wahrsten Sinne des Wortes „heimsuchen“ wollte. Dies ist Ausdruck einer
ungewöhnlichen Gefühlskälte. Der Vorfall wirft auch ein klares Licht auf die
Haltung des Berufungsklägers gegenüber seiner Exfreundin und deren Töchter:
Wenn er an jenem Tag diese Form der Annäherung gesucht hat, ist es umso
wahrscheinlicher, dass er auch die übrigen, weitaus verbrämteren Annäherungen
via Auto zur Einschüchterung der Opfer gesucht hat. Im Übrigen hat der
Berufungskläger selber eingeräumt, dass er, wenn er frei hatte, nach Basel
gekommen sei, um sich seiner Tochter nahe zu fühlen (vgl. act. 207). Die
Schilderung der entsprechenden Vorfälle wird weiter auch etwa rückbestätigt
durch das Faktum, dass der im Kanton […] wohnhafte Berufungskläger nach seinen eigenen
Aussagen häufiger Gast im Lokal von G____ gewesen sei (Akten S. 205 f.), welches
damit „geografisch“ in bester Ausgangslage für die Kontrollfahrten im
Wohngebiet der Opfer war. Ob G____ nun ein Freund des Berufungsklägers ist oder
nicht, spielt keine wesentliche Rolle – die Lage des Lokals war jedenfalls überaus
günstig als Basis für die inkriminierten Autofahrten. Als weitere Rückbestätigung
dienen auch die diversen Polizeirapporte. Die Opfer hatten jeweils unmittelbar
nach den Vorfällen die Polizei avisiert und konnten teilweise das Auto des Berufungsklägers
fotografieren (vgl. etwa Akten S. 272 ff.) und insofern auch die
Fahrten dokumentieren. So konnte der Berufungskläger beim Vorfall vom
7. April 2014 von der Polizei tatsächlich in der Nähe angetroffen werden
(vgl. Akten S. 262); beim Vorfall vom 1. Januar 2015 konnte die
Aussage, man habe bei der Credit Suisse Euro abgehoben, um in F-Mulhouse
essen zu gehen, durch einen von B____ beigebrachten Bankbeleg gestützt werden.
4.6 Es
gibt in den Aussagen der Auskunftspersonen keine triftigen Anhaltspunkte für
eine Falschbezichtigung. Namentlich hält das vom Berufungskläger vorgebrachte angebliche
Motiv für eine falsche Anschuldigung einer Prüfung nicht stand. Die Mutmassung
des Berufungsklägers, B____ wolle durch falsche Bezichtigungen erreichen, dass
ihm die gemeinsame Tochter entfremdet werde (vgl. Protokoll
Berufungsverhandlung S. 5) ist nicht nachvollziehbar. Dass das Mädchen unter
den gegebenen Umständen Angst vor dem Berufungskläger hat – nachdem dieser
gemäss rechtskräftigem Urteil vom 13. Oktober 2013 in seinem Beisein die
Mutter misshandelt habe (vgl. Vorakten SG.2013. S. 173 [Anklageschrift],
S. 237 [Aussage C____]), und der Familie über lange Zeit hinweg
nachstellte – ist plausibel. Gegen die These einer Falschbezichtigung spricht
weiter, dass B____ und ihren Töchtern die Kaltblütigkeit und Raffinesse, die es
erfordern würde, eine falsche Belastung betreffend mehrere Vorfälle und über
mehrere Befragungen hinweg glaubhaft aufrecht zu erhalten, nicht zuzutrauen
ist.
Die Aussagen von
B____ und der weiteren Auskunftspersonen respektive der Zeugin erweisen sich
somit bei kritischer Würdigung als glaubhaft, zumal sie durch objektive
Gegebenheiten rückbestätigt werden. Hinweise für eine falsche Bezichtigung gibt
es nicht. Es kann somit auf diese Aussagen abgestellt werden.
4.7 Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass die
Aussagen des Berufungsklägers insgesamt nicht glaubhaft seien. Dem ist
beizustimmen. Es ist bereits generell wenig lebensnah, dass der Berufungskläger,
wenn er frei hatte, die lange Fahrt von […] nach Basel auf sich nimmt, einzig um
hier im Lokal von G____ zu sitzen und sich seiner Tochter nahe zu fühlen (vgl.
Akten S. 206). Seine Schilderung etwa des Vorfalls vom 5. Dezember 2014,
wonach B____ sein Auto gesehen, sich dann in der Verzweigung […]strasse/[…]strasse
versteckt habe und, als er vorbei gefahren sei, auf die Strasse gesprungen sei,
um ihn zu fotografieren (Akten S. 207), mutet geradezu grotesk an. Seine
Angaben zum Vorfall vom 26. September 2016 beispielsweise sind
offensichtlich widersprüchlich. So hat er vor erster Instanz erklärt, er habe
extra an der […]strasse gewartet, wo ihn D____ gesehen und aufgefordert habe,
mitzukommen (vgl. Akten S. 642). Vor Appellationsgericht hat er demgegenüber
erklärt, er habe an der Türe geklingelt und er (D____) habe aufgemacht und ihn
hereingebeten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Das ausweichende,
taktierende und beschönigende Aussageverhalten des Berufungsklägers in Bezug
auf den von ihm verschuldeten Verkehrsunfall wie auch die offensichtlichen
inhaltlichen Unstimmigkeiten und Verharmlosungen seiner Darlegungen lassen
diese insgesamt als wenig glaubhaft erscheinen. Auch wenn ihm als Beschuldigtem
nicht der Beweis für seine Behauptungen obliegt, so spricht die teilweise
fehlende Plausibilität seiner Angaben jedenfalls nicht für deren Richtigkeit.
Nach diesen
Bemerkungen ist in Bezug auf die einzelnen, noch strittigen Schuldsprüche
Folgendes festzuhalten:
5.1 Anklage
wegen Nötigung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen in Bezug auf den
Vorfall vom 15. November 2013 (Anklage Ziff. A.2):
5.1.1 Der
in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt ist, wie bereits die Vor-instanz
festgehalten hat, durch die glaubhaften Aussagen von B____ erstellt. Indem der
Berufungskläger sich seiner Expartnerin auf weniger als 50 Meter näherte,
hat er gegen das entsprechende Annäherungsverbot verstossen und den Tatbestand
des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) erfüllt.
5.1.2 Aber
auch der Tatbestand der Nötigung ist vorliegend erfüllt. Der Nötigung gemäss
Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer durch Gewalt oder Androhung ernstlicher
Nachteile oder durch andere Beschränkungen der Handlungsfreiheit jemanden
nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der
Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 437 E. 3.2 S. 440
ff., 134 IV 216 E. 4.4.3; 129 IV 6 E. 2.1, 129 IV 262 E. 2.1). Diese ist strafrechtlich
unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Betroffene
nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3). Der
Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den
Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen (Urteil 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.1). Um
dem gesetzlichen und verfassungsmässigen Bestimmtheitsgebot (nullum crimen
sine lege) gerecht zu werden, ist die Tatbestandsvariante der "anderen
Beschränkung der Handlungsfreiheit" grundsätzlich restriktiv anzuwenden.
Eine nicht in Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile bestehende
Einschränkung der Handlungsfreiheit ist nach der Rechtsprechung dann
tatbestandsmässig, wenn die Einwirkung das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung
in ähnlicher Weise eindeutig überschreitet wie jene vom Gesetz ausdrücklich
genannten Nötigungsmittel (BGE 141 IV 437 E. 3.2, 137 IV 326 E. 3.3.1
S. 328, 129 IV 262 E. 2.1 S. 264, 119 IV 301 E. 2a S. 305). Unrechtmässig
ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das
Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die
Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck
rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1 S. 328).
Das Verhalten des
Berufungsklägers lässt sich als „Stalking“ zusammenfassen (Akten S.
506). Mit diesem Begriff wird das zwanghafte Verfolgen und Belästigen einer
Person erfasst. Das Stalking kann lange – nicht selten
über ein Jahr – andauern und bei den Opfern gravierende psychische Beeinträchtigungen
hervorrufen. Charakteristisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen
erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden.
In diversen Ländern gibt es eigene Strafbestimmungen gegen das Stalking,
welche das belästigende und bedrohende Verhalten in seiner Gesamtheit unter
Strafe stellen (vgl. BGE 141 IV 437, 129 IV 262 E. 2.3 S. 265, mit
weiteren Hinweisen; inzwischen kennen auch Deutschland [§ 238 StGB, in Kraft
seit 31. März 2007] und Österreich [§ 107a StGB, in Kraft seit 1. Juli
2006] entsprechende Bestimmungen). In der Schweiz hingegen stellt Stalking
keinen eigenen Straftatbestand dar. Der Grund dafür liegt jedoch nicht darin,
dass die entsprechenden Verhaltensweisen nicht als strafwürdig befunden würden,
sondern darin, dass sie nach Ansicht des Gesetzgebers durch andere
Straftatbestände bereits ausreichend abgedeckt sind (vgl. Amtliches Bulletin
Ständerat 2010 S. 870). Einer der Tatbestände, die durch stalkingartige
Handlungen unter Umständen erfüllt sein können, ist die Nötigung (Delnon/Rüdi, in: Basler Kommentar
Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2014, Art. 181 N 27; BGE 141 IV 437, 129
IV 268). Bei der entsprechenden Prüfung ist zu beachten, dass die einzelnen
Tathandlungen und nicht – wie bei den spezifischen Stalking-Tatbeständen
in andern Rechtsordnungen – das Gesamtverhalten der beschuldigten Person zu
beurteilen sind. Allerdings sind diese Tathandlungen unter Berücksichtigung
der gesamten Umstände, namentlich auch der Vorgeschichte der fraglichen
Handlungen, zu würdigen. Daher kann, wenn der Täter dem Opfer vielfach und über
längere Zeit nachstellt, mit der Zeit jede einzelne Belästigung geeignet sein,
dessen Handlungsfähigkeit in einem Mass einzuschränken, dass sie den
Nötigungstatbestand erfüllt (BGE 141 IV 437 E, 3.2 S. 441). Mit andern Worten
kann die vom Tatbestand der Nötigung erforderte Beschränkung der Handlungsfreiheit
auch durch die Kumulation mehrerer Einzelakte herbeigeführt werden, die je für
sich allein noch keine derartige Beschränkung darstellen würden. Da die Nötigung
aber – im Gegensatz zum Stalking als tatbestandliche Handlungseinheit – an
einen zeitlich und räumlich bestimmbaren Erfolg der Nötigungshandlung anknüpft,
muss festgestellt werden, ab wann die Intensität der kumulierten Einwirkung so
gross ist, dass jeder Einzelakt geeignet ist, den angestrebten Erfolg zu bewirken.
Damit sind die einzelnen Handlungen als (versuchte) Nötigung zu werten (BGE 129
IV 262 E. 2.4 und 2.5 S. 266 ff.).
5.1.3 Der
Berufungskläger hatte mit B____ bis im Sommer 2012 eine Beziehung gepflegt,
welcher die gemeinsame Tochter F____, geboren 2003, entstammt. Im August 2012
ist es zu einem Vorfall häuslicher Gewalt gekommen, wo der Berufungskläger
gegen seine Expartnerin und die Tochter C____ tätlich wurde; B____ erlitt dabei
unter anderem eine Gehirnerschütterung. Sie beendete die Beziehung zum
Berufungskläger und erwirkte gegen diesen ein Annäherungs- und Kontaktverbot. Bereits
ab August bis November 2012 hatte der Berufungskläger seiner Expartnerin und
ihren Töchtern regelrecht nachgestellt. Angesichts der vorausgegangenen
Gewalttätigkeiten und des Umstandes, dass er sich auch durch ein
Annäherungsverbot nicht auf Distanz halten liess, hat er nachgerade eine
Drohkulisse aufgebaut, welche bei den Geschädigten grosse Angst verursachte. Er
ist deswegen am 31. Oktober 2013 rechtskräftig wegen einfacher Körperverletzung,
mehrfacher Tätlichkeiten und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen
verurteilt worden (vgl. Vorakten SG.2013.193). Nur wenige Tage nach dieser
Verhandlung – und trotz seiner Verurteilung und der Annäherungsverbote – hat er
seiner ehemaligen Partnerin und ihren Töchtern wiederum und weiterhin unbeirrbar
und wiederholt und unberechenbar nachgestellt. Dabei fuhr er entweder langsam
mit seinem Auto respektive mit Ersatzfahrzeugen an den Frauen vorbei oder
lauerte ihnen im parkierten Fahrzeug auf (Vorfälle vom 15. November 2013, 7.
April 2014, 5. Dezember 2014 (mehrere Nachstellungen), 24. Dezember 2014), oder
verfolgte sie mit seinem Wagen regelrecht (Vorfälle vom 20. Oktober 2014, 1.
Januar 2015), suchte die Familie einmal ausgerechnet an einem Trauertag heim
(Vorfall vom 26. September 2014), passte F____ vor dem Schulhaus oder der
Haustüre ab. Angesichts der Vorgeschichte war bereits das wortlose und unberechenbare
Auftauchen des Berufungsklägers für die Opfer bedrohlich. Er musterte seine
Opfer jeweils eindringlich, tauchte teilweise gar mit übergestülpter Kapuze auf
und stiess auch Drohungen aus – was auf die Opfer zusätzlich einschüchternd
wirkte. Die zahlreichen Handlungen des Berufungsklägers hatten angesichts der
Vorgeschichte im ganzen Deliktszeitraum eine Intensität, welche die Handlungsfähigkeit
seiner Opfer erheblich einschränkte und das üblicherweise geduldete Mass an
Beeinfluss in ähnlicher Weise überschritt, wie es für die vom Gesetz
ausdrücklich genannte Gewalt und Androhung ernstlicher Nachteile gilt.
Intensität und Dauer dieser Belästigungen waren für die Opfer derart belastend,
dass sie ein überdauerndes Gefühl der Angst und Beklemmung sowie eine
Beeinträchtigung der Lebensgestaltung zur Folge hatte. Für den Berufungskläger
mag dabei der Aspekt des reinen Ängstigens der Opfer im Vordergrund gestanden
sein. Die Reaktionen der Opfer auf seine Nachstellungen – Stillstehen, Fliehen
– waren für ihn nicht im Einzelnen konkret vorauszusehen. Was er allerdings vorausgesehen
– und beabsichtigt – hat, war, dass die Opfer sich in ihrer Angst nicht (mehr)
frei bewegen würden und das eine oder andere Schutzverhalten wählen mussten.
Diese wiederholte Störung der Bewegungsmöglichkeiten seiner Opfer war von ihm
beabsichtigt und diente ihm letztlich dazu, sie in seiner Kontrolle zu
behalten. Diese Kontrolle ist ihm aber gerade mit dem Annäherungsverbot
untersagt worden. Mit der konsequenten Missachtung desselben nötigte er seine
Opfer, sich seiner Präsenz auf die eine oder andere Art zu entziehen, sei es,
dass sie im Auto verbleiben, die geplante Fahrt abrechen mussten, nach Hause oder
zu einer Kollegin rennen mussten. Insoweit waren sie in ihrer Handlungsfähigkeit
beschränkt und in dieser Form sind die mehrfachen Nötigungen erstellt. Seine
primäre Absicht mag dabei zwar wohl die Furchterregung gewesen sein, damit
einhergehend aber auch die „Paralysierung“ des Opfers. Insoweit ist auch von
einem entsprechenden Vorsatz auszugehen.
Die
inkriminierten Akten waren auch rechtswidrig. Mit seinen Handlungen hat der Berufungskläger
gegen die Annäherungsverbote verstossen. Überdies verletzte jeder seiner Akte die
von Art. 28 ZGB geschützte Persönlichkeitssphäre von B____ und ihrer Töchter massiv;
ausserdem standen diese Eingriffe in einem absoluten Missverhältnis zum Ziel,
das der Berufungskläger mutmasslich erreichen wollte, nämlich jedenfalls den
Opfern seine Präsenz dauerhaft vor Augen zu halten respektive allenfalls sich
seiner Tochter F____ nahe zu fühlen.
5.1.4 In
Bezug auf den Vorfall vom 13. November 2013 ist der Tatbestand der Nötigung
nach dem Gesagten erfüllt: Wenn der Berufungskläger nur rund zwei Wochen nach
der Verhandlung und Verurteilung vom 31. Oktober 2013 wegen einschlägiger
Delikte, auch zum Nachteil seiner Expartnerin und ihrer Töchter, wieder vor der
Wohnliegenschaft der Expartnerin mehrmals langsam durchfährt und die ihr
Fahrzeug einparkierende B____ eindrücklich mustert, sodass diese sich
anschliessend nicht auszusteigen traut, so ist dies im geschilderten
Zusammenhang als Nötigung zu qualifizieren: Der Berufungskläger hat mit seiner
wortlosen, ihm behördlich verbotenen Präsenz das Opfer, welches er während
der Beziehung geschlagen hatte, so eingeschüchtert, dass es sich nicht mehr zu
regen getraute.
Die Verurteilung
des Berufungsklägers wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und wegen
Nötigung ist somit zu Recht erfolgt.
5.2 Anklage
wegen Drohung, Nötigung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen in Bezug auf
den Vorfall vom 7. April 2014 (Anklage Ziff. A.3):
Laut Anklage
soll der Berufungskläger an diesem Abend – nachdem er am Nachmittag auf der A2,
Ausfahrt Breite, einen Verkehrsunfall verursacht und dabei seinen eigenen Wagen
fahruntauglich beschädigt hatte – mit einem Ersatzfahrzeug mehrmals langsam an
seiner Expartnerin und ihren Töchtern vorbeigefahren sein. Ausserdem habe er zu
C____ geäussert, sie werde sehen, was passiere, wenn sie etwas sage. Dieser
Anklagepunkt ist durch die glaubhaften Angaben von B____ und insbesondere der
Tochter C____ erstellt, (vgl. Akten S. 271, 274 ff., 632, 635). Zudem
hatte die Polizei kurz nach der Requisition in der Nähe des Wohnortes der
Expartnerin das von den Auskunftspersonen beschriebene Ersatzfahrzeug festgestellt,
welches vom Berufungskläger gelenkt wurde (Akten S. 262).
Der Tatbestand
des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen ist somit ohne weiteres erfüllt.
Indem der Berufungskläger C____ zu schweigen befohlen hat, ansonsten sie sehen
werde, was passiere, hat er ihr gegenüber zugleich den Tatbestand der versuchten
Nötigung erfüllt, denn C____ hat sich durch die Drohung nicht abhalten lassen,
den Vorfall zu melden. Zusätzlich ist aber insoweit nicht der Tatbestand
der Drohung erfüllt, denn dieser wird durch die Nötigung konsumiert; es erfolgt
ein entsprechender Freispruch. Die anderen Opfer sind bei diesem Vorfall laut
Anklage in ihrer Bewegungsfreiheit oder in ihrer Willensbildung nicht
eingeschränkt worden, sodass hier keine Nötigung vorliegt und ein entsprechender
Freispruch zu erfolgen hat. Im Urteildispositiv ist versehentlich nicht
festgehalten worden, dass es sich insoweit lediglich um eine versuchte Nötigung
handelt, was nun formlos richtig gestellt wird.
5.3 Anklage
wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand
zum Nachteil des D____ sowie Drohung zum Nachteil des D____, der E____, und der
C____ sowie wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Anklage Ziff. A.4):
5.3.1 Es
ist nicht bestritten, dass sich der Berufungskläger am Abend des 26. September
2014 zum Wohnort von B____, […], begeben und an ihrer Hausglocke geläutet hat
(vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Die Mutter von B____ war kurz zuvor
verstorben, weshalb sich mehrere Familienangehörige im Trauerhaushalt
versammelt hatten. Der Berufungskläger suchte den Trauerhaushalt auf – dies
nicht etwa, um zu kondolieren, sondern laut eigenen Angaben, weil er den
Verdacht hegte und äusserte, dass die alte Dame von der Famillie getötet worden
sei. Dies habe er aufklären wollen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S.
5 f.). Der Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen ist somit
offensichtlich erfüllt; der entsprechende Schuldspruch wird zu Recht nicht
bestritten.
5.3.2 Der
Anklage der versuchten Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand liegt
der Vorwurf zu Grunde, dass der Berufungskläger im Verlaufe eines Wortgefechtes
mit D____, einem Angehörigen seiner Expartnerin einen beinahe anderthalb
Kilogramm schweren Stein aus einer Rabatte aufgehoben und diesen gegen seinen
Widersacher aufgezogen habe, um ihn damit mutmasslich auf den Kopf zu
schlagen, wodurch er dessen schwere Verletzung in Kauf genommen hätte. D____
habe diesen unmittelbar drohenden Angriff nur durch einen Faustschlag ins
Gesicht des Berufungsklägers verhindern können, was eine mittelschwere
Verletzung des Berufungsklägers zur Folge hatte.
Es steht zunächst
fest, dass der Stein nicht geschleudert worden ist. Der Stein sei aber – so die
Anklageschrift – drohend aufgezogen worden „um ihm (D____) damit mutmasslich
auf den Kopf zu schlagen.“ Ob die Abwehr des D____ berechtigt war oder nicht,
ist im vorliegenden Verfahren kein Thema. Die blosse „Mutmassung“ aber, dass
der Berufungskläger seinem Widersacher mit dem Stein auf den Kopf geschlagen
hätte, kann nicht zu seinen Lasten gehen. Auch D____ gab diesbezüglich nur zu
Protokoll: „… dann hat hat einen riesigen Steinbrocken genommen und ist auf
mich losgekommen und hat mich wahrscheinlich versucht zu schlagen damit“
(vgl. Akten S. 638, Hervorhebung nicht original). Er sei ihm aber mit dem
Faustschlag zuvorgekommen. Andere Zeugen für diese Phase des Vorfalls gibt es
nicht. Es ist in dubio davon auszugehen, dass mit dem Stein einzig
gedroht wurde. Dies wäre allenfalls eine Vorbereitungshandlung zu einem
Körperverletzungsdelikt. Das Versuchsstadium, von dem es kein Zurück mehr gibt,
war jedenfalls nicht erreicht. Dies wäre etwa der Fall gewesen, wenn der Stein
geworfen worden wäre und sein Ziel verfehlt hätte. Somit hat in diesem Punkt
ein Freispruch vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung mit
gefährlichem Gegenstand zu erfolgen.
5.3.3 Die
Drohungen mit dem Tod, welche D____, seine Schwester E____ und C____ jeweils unabhängig
voneinander, differenziert und glaubhaft schildern (vgl. Akten S. 637, 636,
369, 640) sind erstellt. Die Äusserung des Verdachts, die Familie von B____ habe
die eigene Mutter wohl getötet, wird vom Berufungskläger zugestanden (vgl. auch
Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6). D____ nennt genau diesen Verdacht und
schildert in diesem Zusammenhang die Erregung des Berufungsklägers, als er ihm
den Zugang ins Haus verwehren wollte (Akten S. 297). Dass der Berufungskläger
unter diesen Umständen D____, E____ und C____ auch mit dem Tode bedroht hat –
Töten gegen Töten – ist in diesem Kontext gesehen plausibel und ernst zu
nehmen. Der Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung ist somit korrekt.
5.4 Anklage
wegen mehrfacher Nötigung und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen
in Bezug auf mehrere Vorfälle im Zeitraum 20. Oktober/ 8. Dezember 2014 (Anklage
Ziff. A.5)
5.4.1 Die
einzelnen Vorfälle vom 20. Oktober 2014, November 2014, 28. November 2014, 5.
Dezember 2014 und 8. Dezember, wo der Berufungskläger wiederum seiner
Expartnerin und der gemeinsamen Tochter nachstellte und auflauerte, werden von
den Privatklägerinnen B____ und F____ differenziert und glaubhaft geschildert
und, wie bereits das vorinstanzliche Urteil (E. 6 mit Hinweisen auf die Aktenstellen)
festhält, durch verschiedene Umstände objektiviert. Zu erwähnen ist
insbesondere, dass B____ in Bezug auf die Vorkommnisse vom 5. Dezember 2014
das – ihr nicht bekannte – vom Berufungskläger benutzte Ersatzfahrzeug der […]
AG sowie das Kontrollzeichen korrekt beschrieben hat (vgl. Akten S. 387 ff.,
385 f., 394). Der Berufungskläger hat denn auch ein Rencontre mit B____
am 5. Dezember 2014 eingeräumt, wobei seine Angaben dazu (Akten S.
206 f.) – diese habe ihn ausspioniert und ihm dann aufgelauert – wie
erwähnt geradezu absurd anmuten.
5.4.2 Insoweit
hat der Berufungskläger wiederum jeweils den Tatbestand des Ungehorsams gegen
amtliche Verfügungen erfüllt. Indem er seine Opfer durch sein rechtswidriges
Auftauchen und seine Nachstellungen in den Fällen 5.1, 5.3, 5.4 auch noch dazu
veranlasst hat, etwas anderes zu tun, als sie eigentlich wollten – indem sie
entweder nach Hause rennen, oder sich zu einer Kollegin begeben mussten oder
ihre Autofahrt abbrechen und das Auto parkieren mussten – hat er zusätzlich den
Tatbestand der Nötigung erfüllt.
5.5 Anklage
wegen Nötigung sowie wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen in Bezug auf
den Vorfall vom 24. Dezember 2014 (Anklage Ziff. A.6)
Auch dieser
Anklagepunkt ist erstellt durch die glaubhaften Aussagen insbesondere von B____
(vgl. Akten S. 412) und H____ (vgl. Akten S. 602). Diese Angaben werden
ausserdem dadurch gestützt, dass der Berufungskläger an diesem Tage
belegtermassen wieder ein Ersatzfahrzeug bei der erwähnten […] AG gemietet hat
(vgl. Akten S. 394). Indem er seiner Expartnerin und ihren Töchtern ein
weiteres Mal von Nahem auflauerte, hat er wiederum den Tatbestand des Ungehorsams
gegen amtliche Verfügungen erfüllt. In der Anklageschrift wird hier allerdings
keine Nötigung des Berufungsklägers geschildert, so dass insoweit ein
Freispruch erfolgt.
5.6 Anklage
wegen Nötigung zum Nachteil von B____ H____, F____, C____ sowie wegen Ungehorsam
gegen amtliche Verfügungen in Bezug auf den Vorfall vom 1. Januar 2015 (Anklage
Ziff. A.7)
Dieser Vorfall, bei
welchem der Berufungskläger seine Expartnerin und ihre Töchter mit dem Auto verfolgte,
als diese eigentlich in F-Mulhouse essen gehen wollten und zuvor bei der Credit
Suisse Geld abgehoben haben, wird von B____ und ihren Töchtern übereinstimmend
und differenziert geschildert (vgl. etwa Akten S. 437 f.,
448 ff., 603). Im Übrigen wird ihre Darstellung dadurch gestützt, dass sie
einen Bankbeleg über den von ihr geschilderten Bargeldbezug vorweisen kann. Ausserdem
konnte der Berufungskläger von der Polizei an jenem Tag in der Nähe des
Wohnorts der Privatklägerinnen angehalten werden (Akten S. 428, 429).
Durch sein
Verhalten hat der Berufungskläger den Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen wiederum erfüllt. Zusätzlich ist hier auch der Tatbestand der
Nötigung erfüllt. Der Berufungskläger hat durch seine Verfolgung die Opfer auch
hier zu einer Fluchtreaktion genötigt: Aus Angst mussten die Frauen ihr
Vorhaben, gemeinsam in Frankreich essen zu gehen, aufgeben und stattdessen nach
Hause zurückfahren.
5.7 Zusammengefasst
wird der Berufungskläger – neben den bereits rechtskräftig gewordenen
Schuldsprüchen (wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, grober
Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand,
pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie Führens eines nichtbetriebssicheren
Fahrzeugs) – der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Nötigung, der versuchten
Nötigung und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig
erklärt.
Neben den
erstinstanzlichen Freisprüchen respektive Einstellungen wird er von der Anklage
der Drohung zum Nachteil der C____ sowie der Nötigung zum Nachteil der C____,
der H____ und der B____ (laut Anklage Ziff. A.3 begangen am 7. April
2014), von der Anklage der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem
gefährlichen Gegenstand zum Nachteil des D____ (laut Anklage Ziff. A.4 begangen
am 26. September 2016) und von der Anklage der Nötigung zum Nachteil der B____,
F____, und C____ (laut Anklage Ziff. A.6 begangen am 24. Dezember 2014)
freigesprochen.
6.1 Angesichts
der zweitinstanzlich erfolgten Freisprüche ist die Strafe neu festzusetzen. Gemäss
Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine
"richtige" Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen
gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein
Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent,
überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch
Verfahren). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden
und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so
zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im
Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die verschiedenen
Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55
E. 5.4 ff; vgl. Wiprächtiger/Keller
in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47
N 10). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für
die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten
und muss in der Urteilsbegründung auf alle wesentlichen
Strafzumessungskriterien eingehen.
Vorliegend sind mehrere Schuldsprüche gefällt worden. Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip) (Art. 49
Abs. 1 StGB). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat der Richter in einem
ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden
Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen.
Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der
abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit
Hinweisen). In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug
der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den
jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b S.
104; Urteile 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, nicht publ. in: BGE 137
IV 57; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Die Bildung
einer Gesamtstrafe ist allerdings nur bei gleichartigen Strafen möglich.
Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip
nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV
120 E. 5.2 S. 122 mit Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine
gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1
S. 58). Das Gericht kann laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf eine
Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden
einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde; dass die anzuwendenden
Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genüge demnach nicht
(BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung des
Gesamtzusammenhanges der vorliegend zu beurteilenden Delikte rechtfertigt
sich vorliegend allerdings die Verhängung von Freiheitsstrafen in Bezug auf
sämtliche Vergehen, zumal der Berufungskläger unter diesen Umständen vom
Asperationsprinzip profitiert (vgl. BGer 6B_228/2015 vom 25. August 2015
E. 2.2 und auch unten E. 6.2.4).
6.2
6.2.1 Drohung
(Art. 180 StGB) und Nötigung (Art. 181) sind mit Geldstrafe oder
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht; dieselbe Strafdrohung gilt für die
grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) und Fahren in
fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG). Demgegenüber
sind Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) sowie die weiteren
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz – pflichtwidriges Verhalten
bei Unfall sowie Führen eines nichtbetriebssicheren Fahrzeugs – als
Übertretungen mit Busse zu bestrafen.
6.2.2 Im
Zentrum des vorliegenden Verfahrens steht der eigentliche Stalking-Vorgang,
d.h. das Nachstellen der Opfer, welches die Tatbestände der Nötigung und teilweise
der Drohung erfüllt. Schon die Vorinstanz hatte festgehalten, dass die
versuchte einfache Körperverletzung, welche formell zwar das schwerste Delikt
darstellte, bei der Strafzumessung nicht allzu schwer ins Gewicht falle; der
entsprechende zweitinstanzliche Freispruch wirkt sich denn wie auch die
weiteren Teilfreisprüche, wie auszuführen sein wird, bei der Strafzumessung im
Ergebnis nicht stark aus.
Es wird bei der
Strafzumessung somit vom Tatbestand der Nötigung ausgegangen. Da die verschiedenen
Vorfälle – sechs, wovon eine im Versuchsstadium – in etwa ähnlich abgelaufen
sind und in etwa gleich schwer wiegen, ist insoweit eine Gesamtbetrachtung der
entsprechenden Fälle angezeigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom
22. Oktober 2013 E. 1.8 [mehrere grobe Verkehrsregelverletzungen], und
6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 9.4 [betrügerische Anlagegeschäfte]; vgl. auch
etwa Urteil 6B_521/2012 vom 7. Mai 2013 E. 6 [über 100 betrügerischer
Geldaufnahmen als Einheit]).
In Bezug auf die
objektive Tatschwere fällt hier das rücksichtslose und hartnäckige Vorgehen des
Berufungsklägers, der seiner Expartnerin und ihren Töchtern über ein Jahr lang
nach gestellt hat, erheblich zu seinen Ungunsten ins Gewicht. Unbeeindruckt von
Annäherungsverboten und namentlich von einer einschlägigen Vorstrafe vom
Oktober 2013 behelligte der Berufungskläger die Exfreundin und ihre Töchter
zahlreiche Male, wobei die Häufigkeit der Aktionen, die Unberechenbarkeit und
die Insistenz, mit welcher er seine Opfer verfolgte, bei diesen zu schwersten
Verunsicherungen geführt hat. Angesichts des „flächendeckenden“ Verfolgens hat
die Verfolgung eines Familienmitgliedes jeweils auch die anderen verunsichern
müssen. Die Opfer fühlen sich bis in die neueste Zeit hinein verfolgt und wurden
in ihrer Lebensgestaltung beeinträchtigt, und erlebten Gefühle von andauernder
Angst und Beklemmung. Dass sich C____ beim Vorfall vom 7. April 2014 durch
die Drohung nicht hat abhalten lassen, den Vorfall bei der Polizei zu melden,
insoweit somit lediglich von einer versuchten Nötigung auszugehen ist, fällt
nur ganz leicht zu Gunsten des Berufungsklägers ins Gewicht. Insoweit ist die
objektive Tatschwere im mittleren Bereich anzusiedeln.
Die Beweggründe
und Ziele des nicht geständigen Berufungsklägers lassen sich nicht exakt
feststellen, wirken aber jedenfalls nicht merklich entlastend: Die Vorinstanz
hat zwar erwogen, dass er allenfalls mit seinem Verhalten einfach der
leiblichen Tochter „nahe“ sein wollte, wie er dies denn auch geltend gemacht
hat. Dieses Ziel ist allerdings nicht durch Verfolgungsfahren und bedrohlich
wirkende Auftritte zu erreichen. Die Delikte waren jedenfalls auch darauf
ausgerichtet, der Expartnerin und ihrer Familie zu schaden und ihnen seine
anhaltende Präsenz zu zeigen. Bei seinem Vorgehen offenbarte der
Berufungskläger auch beträchtliche kriminelle Energie, welche ihn nicht
unerheblich belastet. So verfolgte er seine Ziele hartnäckig und liess sich
nicht einmal durch den Ausfall seines Fahrzeugs am 7. April 2014, welches er
durch einen Unfall fahruntauglich gefahren hatte, davon abhalten, seiner Expartnerin
und den Töchtern am gleichen Abend mit einem Ersatzfahrzeug nachzustellen. Er
betrieb denn auch einen grossen Aufwand; laut eigenen Angaben sei er immer,
wenn er frei hatte, von […] nach Basel gereist, um seiner Tochter nahe zu sein.
Auch die subjektive Tatschwere ist somit jedenfalls im mittleren Bereiche
anzusiedeln. Insgesamt wiegt das Verschulden des Berufungsklägers insoweit mittelschwer.
Für die
mehrfachen Nötigungen erscheint unter diesen Umständen eine Strafe in einem
Bereich von rund einem halben Jahr angemessen. Diese Strafe ist wegen der
weiteren Delikte zu schärfen (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Auch in Bezug
auf die Drohungen ist grundsätzlich von einem mittelschweren Verschulden des
Berufungsklägers auszugehen. Sein Auftritt vom 26. September 2014 ist
besonders gravierend zu werten. Er scheute sich nicht, in einem Moment grosser
Trauer die Familie seiner Expartnerin recht eigentlich heimzusuchen unter
Ausnützung des Umstandes, dass die Anwesenden an alles andere dachten, als
gerade an ihn. Mit der ungeheuerlichen These, die Familie habe wahrscheinlich
die Mutter/Grossmutter getötet und den entsprechenden nachfolgenden Drohungen –
ebenfalls mit Töten – provozierte er das anschliessende Gerangel vor der Tür
des Leidhaushaltes. Die Drohungen sind allerdings als Teil des gesamten
Stalkingkomplexes anzusehen, so dass sie daneben bei der Strafzumessung nicht
mehr sonderlich ins Gewicht fallen. Die Strafe ist somit um 20 Tage zu erhöhen.
In Bezug auf die
Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz ist das Verschulden des Berufungsklägers
nicht mehr leicht. Er hat sich übermüdet ans Steuer gesetzt – notabene einzig,
um nach Basel zu fahren, um hier ein weiteres Mal seiner Expartnerin und ihrer
Familie nachzustellen –, ist während der Fahrt auf der Autobahn kurz
eingeschlafen, hat die Kontrolle über sein Auto verloren und mit einem
Anpralldämpfer kollidiert. Dass er diese Fahrt trotz seiner Übermüdung
angetreten hat, zeugt doch von einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüber
anderen Verkehrsteilnehmern. Es rechtfertigt sich, die Strafe um weitere 10
Tage auf insgesamt 7 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
6.2.3 Bei
der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensangemessene Strafe
aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben,
erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen
täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen,
Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten wie Geständnis, Einsicht und Reue. Das
Vorleben des Berufungsklägers ist grundsätzlich neutral zu bewerten. Die einschlägige
Vorstrafe ist bereits oben erwähnt und berücksichtigt worden (E. 6.2.2). Er ist
1969 in […] […]) geboren und bei seinen Eltern aufgewachsen. Er habe nach
eigenen Angaben in […] die Schule besucht, aber keine Berufslehre absolviert.
In der Schweiz war er vor allem als Koch tätig, in den letzten Jahren aber
teilweise arbeitslos. Mit B____ hat er eine 12-jährige Beziehung geführt und
eine gemeinsame Tochter, Jahrgang 2003. Offenbar war und ist er daneben mit
einer anderen, in […] lebenden Frau verbunden, die ihn jedenfalls als „husband“
bezeichnet und mit welcher er zwei Kinder hat. Derzeit hat er keine feste Arbeitsstelle,
bezieht Taggelder der Arbeitslosenversicherung und hat eine Teilzeitstelle als
Zeitungsverträger in Aussicht. Dass seine in der Schweiz lebende Tochter F____
keinen Kontakt zu ihm pflegen möchte, mag ihn bedrücken, ist angesichts der zur
Beurteilung stehenden Vorfälle nachvollziehbar und letztlich von ihm zu
verantworten. Es belastet ihn etwas, dass er noch in der Probezeit und
teilweise während hängiger Verfahren delinquiert hat. Aus seinem Verhalten im
Strafverfahren kann der Berufungskläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ein
Geständnis oder Kooperation, welche sich zu seinen Gunsten auswirken könnten,
sind nicht ersichtlich. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte der Berufungskläger
keine Einsicht in respektive Reue über sein Fehlverhalten; sein Bedauern galt
offenkundig einzig seiner eigenen Situation. Immerhin kann leicht zu seinen
Gunsten berücksichtigt werden, dass er seit Juni 2015 in Behandlung bei den
ambulanten Psychiatrischen Diensten des Kantons […] steht. Er habe sich wegen
psychosozialer Belastungssituation angemeldet und unter grüblerischem Denken,
Energielosigkeit, Trauer und Schlafproblemen gelitten. Nebst der schwierigen
finanziellen Situation habe ihn vor allem die Sorge um die Tochter und die
Umstände, welche zur Haft führten belastet. Es finden 1 bis 2 Gespräche pro
Monat statt und er komme zuverlässig zu den Terminen und arbeite engagiert mit.
Aus der Täterkomponente ergibt sich somit kein Anlass für eine Änderung der ermittelten
verschuldensangemessenen Strafe.
Eine
Freiheitsstrafe von 7 Monaten ist somit dem Verschulden des
Berufungsklägers sowie den weiteren hier zu berücksichtigenden
Strafzumessungskriterien angemessen.
6.2.4 Theoretisch
könnte bei diesem Strafmass auch eine Geldstrafe ausgefällt werden. Aus dem Prinzip
der Verhältnismässigkeit ergibt sich, dass bei alternativ zur Verfügung
stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger
stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Dies ist die
Geldstrafe, so dass namentlich bei Ersttätern in der Regel diese Sanktion zur Anwendung
gelangt. Die Freiheitsstrafe ist primär für schwerwiegende Straftaten
vorgesehen; bei kleinerer oder mittlerer Kriminalität ist sie als „ultima
ratio“ nur in Ausnahmefällen anzuwenden (Trechsel/Keller,
Praxiskommentar StGB, 2. Auflage 2012, Art. 40 N 1). Allerdings sind die
wichtigsten Kriterien bei der Wahl der Sanktionsart die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter resp. die Täterin und ihr
soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 85;
BGer 6B_453/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 1.3). Eine Geldstrafe ist vorliegend indes,
wie bereits die Vorinstanz jedenfalls implizit erkannt hat, unter den
Gesichtspunkten der Zweckmässigkeit und der präventiven Effizienz nicht
ausreichend. Der Berufungskläger hat sich weder vom gerichtlichen
Annäherungsverbot noch insbesondere von der Verurteilung zu einer bedingten
Geldstrafe abhalten lassen, seine Expartnerin und ihre Töchter zu
drangsalieren. Hingegen scheint ihn die Untersuchungs- und Sicherheitshaft
beeindruckt zu haben. Bei dieser Ausgangslage ist das Ausfällen einer
Freiheitsstrafe unter dem Titel der präventiven Effizienz die einzig angezeigte
Sanktion für sämtliche Delikte. Dieser Auffassung scheint offenkundig auch die
amtliche Verteidigung zu sein, welche ebenfalls auf Freiheitsstrafen anträgt. Gemeinnützige
Arbeit kann bei dieser Höhe schon aus formellen Gründen nicht angeordnet werden
(vgl. Art. 37 Abs. 1 StGB).
6.2.5 Die
Freiheitsstrafe ist von der Vorinstanz zu Recht unbedingt ausgesprochen worden.
Am 31. Oktober 2013, also kurz vor den hier zu beurteilenden Straftaten, war
der Berufungskläger bereits von der Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt wegen
einfacher Körperverletzung und weiterer Delikte zu einer damals noch bedingt
ausgesprochenen Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu CHF 70.–, Probezeit 2 Jahre,
verurteilt worden. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat
zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens 180
Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten verurteilt,
so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen
(Art. 42 Abs. 2 StGB). Es bedürfte hier somit einer eigentlichen qualifizierten
Gutprognose (vgl. Trechsel/Pieth,
a.a.O., Art. 42 N 17). Eine solche ist hier nicht ersichtlich, wie sich auch
aus einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse ergibt. Die neu zu beurteilenden
Delikte knüpfen nahtlos an die Verurteilung wegen ähnlich gelagerter Delikte
an. Es ist zwar erfreulich, dass der Berufungskläger sich unterdessen ein- bis
zweimal pro Monat bei den ambulanten psychiatrischen Diensten beraten lässt. Einsicht
in das Unrecht seines Verhaltens ist, wie bereits dargelegt, nicht ersichtlich.
Auch vor Berufungsgericht hat er noch die ungeheuerliche These vertreten, die
Familie der Expartnerin habe die Mutter/Grossmutter umgebracht. Auch die
aktuellen Lebensumstände des Berufungsklägers – Arbeitslosigkeit, Verschuldung
– sind nicht besonders günstig und vermögen nicht ansatzweise eine gute Prognose
im Sinne des Art. 42 Abs. 2 StGB zu begründen.
6.3 Wegen
des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, pflichtwidrigen
Verhaltens bei Unfall sowie Führens eines nichtbetriebssicheren Fahrzeugs ist
eine Busse auszusprechen. Die Vorinstanz hat diese auf CHF 3‘000.–, bei
schuldhafter Nichtbezahlung 30 Tage Ersatzfreiheitstrafe, festgesetzt. Bei der
Bemessung der Busse sind auch die finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers
zu berücksichtigen (Art. 106 Abs. 3 StGB). Diese sind, wie sich aus den
zweitinstanzlich eingereichten Unterlagen ergibt, sehr angespannt (vgl. unten
E. 7.3). Dementsprechend rechtfertigt es sich, die Busse auf CHF 2‘000.–,
bei schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, fest zu setzen.
6.4 Die
Vorinstanz hat die Vorstrafe vom 31. Oktober 2013, nebst Busse von CHF 1‘500.–,
eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu CHF 70.– für vollziehbar erklärt,
weil der Berufungskläger praktisch nahtlos weiter in gleicher Weise delinquiert
habe und nicht einsichtig sei. Dem wäre an sich grundsätzlich zuzustimmen.
Allerdings hat sich gezeigt, dass die ausgestandene Untersuchungshaft den
Berufungskläger offensichtlich beeindruckt hat. Vor diesem Hintergrund besteht
die begründete Erwartung, dass – auch wenn heute keine qualifizierte
Gutprognose gestellt werden kann, die in Bezug auf die ausgesprochene
Freiheitsstrafe den bedingten Strafvollzug rechtfertigen könnte – die zu
verbüssende Freiheitsstrafe ihre Wirkung nicht verfehlen und den
Berufungskläger nachhaltig von weiteren Delikten abhalten wird. Unter dieser
Voraussetzung kann heute auf den Widerruf der bedingten Strafe verzichtet werden;
hingegen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert (Art. 46 Abs. 2 StGB).
7.1 Der
Berufungskläger ist mit seiner Berufung lediglich zu einem ganz geringen Teil
durchgedrungen. Er trägt somit die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens nur
teilweise im Umfang einer reduzierten Gebühr von CHF 900.– (90% der vollen
Gebühr).
Auf die
Bemessung des der amtlichen Verteidigung vom Staat auszurichtenden
Stundenansatzes hat der Umstand des teilweisen Obsiegens des Berufungsklägers
keinen Einfluss (vgl. BGE 139 IV 261, AGE SB.2012.75 vom 11. April 2014,
SB.2013.121 vom 31. März 2014). Dieser beträgt unabhängig vom Ausgang des
Verfahrens CHF 200.– (vgl. BJM 2013 S. 331). Der amtlichen Verteidigerin ist
daher ein Honorar gemäss ihrer Aufstellung von 6‘260.–, zuzüglich Auslagen von CHF
28.40 und Mehrwertsteuer, aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Gemäss Art. 135
Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt
wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen,
sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese
Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in
den Punkten, in welchen der Berufungskläger obsiegt hat. Da der Berufungskläger
im Umfang von rund 10 % obsiegt hat, umfasst die Rückerstattungspflicht im
Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung daher bloss CHF 6‘100.– (rund
90 % des zugesprochenen Honorars).
7.2 In
Bezug auf die erstinstanzlichen Kosten hat der Freispruch von der Anklage der
einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zur Folge, dass
die Kosten für das Gutachten des IRM (CHF 967.50), nicht dem Berufungskläger
auferlegt werden können. Ansonsten sind die erstinstanzlichen ordentlichen und
ausserordentlichen Kosten korrekt.
7.3
7.3.1 Ausserdem
ersucht der Berufungskläger um Erlass der Verfahrenskosten. Das Gesuch um Erlass
der Verfahrenskosten ist von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte
kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Im
vorliegenden Fall ist dies der Ausschuss des Appellationsgerichts und zwar auch
in Bezug auf die erstinstanzlichen Kosten (vgl. statt vieler AGE SB.2013.22 vom
9. Juni 2015 E. 1 und SB.2014.31 vom 24. April 2015 E. 1, je mit
Hinweisen). Der Gesetzestext lässt es durchaus zu, bereits im Zeitpunkt des
Urteils respektive des Kostenentscheides auf die Erhebung von Verfahrenskosten
ganz oder teilweise zu verzichten (vgl. Domeisen
, Basler Kommentar, 2. Auflage Basel 2013, Art. 425 N 3).
7.3.2 Art.
425 StPO nennt einerseits die Möglichkeit, Verfahrenskosten zu stunden,
andererseits die Möglichkeit der Herabsetzung oder des Erlasses solcher Kosten
„unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen
Person“. Damit Art. 425 StPO unter diesem Gesichtspunkt zur Anwendung gelangt,
müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt
sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint.
Dies ist dann der Fall, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die
Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden ihre Resozialisierung
beziehungsweise ihr finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden würde, wobei
dem zuständigen Gericht ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zukommt
(Domeisen, a.a.O., Art. 425
N 4 f.; AGE SB.2011.68 vom 6. Mai 2013 E. 2.2).
Der
Berufungskläger hat für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren Kosten von
insgesamt CHF 8‘516.90 zu bezahlen. Daneben muss er eine Busse von
CHF 2‘000.– bezahlen. Er erzielt derzeit ein Einkommen aus
Arbeitslosengeldern von rund CHF 4‘000.–. Davon werden CHF 1‘618.40 für
das Betreibungsamt abgezogen und ihm lediglich ein Betrag von CHF 2‘061.60,
entsprechend seinem betreibungsrechtlichen Existenzmininum, ausbezahlt. Er ist
verschuldet; es besteht bereits ein Verlustschein und es läuft offenbar eine Lohnpfändung
(vgl. Abrechnung Arbeitslosenkasse Juli 2016, Unterhaltsvertrag vom 8.
September 2003, Unterlagen Betreibungsamt […]). Es wird dem Berufungskläger offensichtlich
schwer fallen, die gesamten Verfahrenskosten vollständig zu begleichen. Die
entsprechenden Forderungen respektive im Falle einer Betreibung die
entsprechenden Einträge im Betreibungsregister werden ihn in seiner
Resozialisierung beziehungsweise in seinem finanziellen Weiterkommen
möglicherweise belasten. Auch wenn die finanziellen Finanzen angespannt sind,
so ist ein gänzlicher Erlass der Kosten nicht angebracht. Es kann nicht
angehen, dass der Staat grundsätzlich auf seine Forderungen verzichtet und
hinter andere Gläubiger zurücktritt. Es darf vom Berufungskläger die
Bereitschaft zur Zahlung wenigstens eines Teils der Forderung erwartet werden. Berücksichtigt
man sein Existenzminimum (CHF 2‘061.60) und die Unterhaltsbeiträge für F____
und die beiden Kinder in […] entsprechend der Aufstellung des Betreibungsamts […]
(CHF 840.–, CHF 1‘300.–), so ergibt dies einen Betrag von monatlich
CHF 4‘201.–. Geht man, im Falle einer Arbeitsstelle, von einem Einkommen von
rund CHF 4‘800.– monatlich aus (vgl. Lohnrechner Solarium auf
admin.ch), so könnte er monatlich mit CHF 300.– an die Tilgung der Busse
und der Verfahrenskosten beitragen und hätte daneben noch rund CHF 300.–
für die Tilgung weiterer Schulden zur Verfügung. Er wird sich diesbezüglich um
Unterstützung durch eine Schuldberatung zu bemühen haben.
Diese Belastung
kann ihm nicht auf unabsehbare Zeit, aber auf rund 2 Jahre zugemutet werden
(vgl. SB. 2014.75 vom 29. Januar 2016). Es ist unter diesen Umständen
gerechtfertigt, die erst- und zweitinstanzlichen Kosten um je rund die Hälfte
zu erlassen. A____ werden somit von den erstinstanzlichen Kosten ein Betrag von
CHF 3‘800.– und von den zweitinstanzlichen Kosten ein Betrag von
CHF 450.– erlassen. Es verbleiben Kosten von insgesamt CHF 4‘266.90
sowie die Busse von CHF 2‘000.–, welche er nach dem Gesagten in rund 21
Monaten sollte tilgen können.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. Juni 2015
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldsprüche wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (begangen
am 26. September 2014) gemäss Art. 292 StGB, grober Verletzung der
Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 31
Abs. 1 SVG, Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91
Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG,
pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG sowie Führens eines nichtbetriebssicheren
Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit
Art. 29 SVG;
Freisprüche von der Anklage der Nötigung zum Nachteil der F____ sowie
des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (laut Anklage Ziff. A.1 begangen am
9. November 2013);
Einstellung des Strafverfahrens wegen Nötigung zum Nachteil der C____
und der B____ (laut Anklage Ziff. A.4 begangen am 26. September 2014).
A____ wird – neben den bereits rechtskräftig
gewordenen Schuldsprüchen (wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung,
grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand,
pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie Führens eines nichtbetriebssicheren
Fahrzeugs) – der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Nötigung, der versuchten
Nötigung und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig
erklärt. Er wird verurteilt zu 7 Monaten Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 26. bis 27. September 2014 (1 Tag) sowie
der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 16. Januar bis 3. Juni 2015
(139 Tage), sowie zu einer Busse von CHF 2‘000.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 180 Abs. 1, 181, 292, 49 Abs. 1, 51 und 106
des Strafgesetzbuches.
A____ wird von der Anklage der Drohung zum Nachteil der C____ sowie der
Nötigung zum Nachteil der F____, der G____ und der B____ (laut Anklage Ziff.
A.3 begangen am 7. April 2014), von der Anklage der versuchten einfachen
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil des D____ (laut
Anklage Ziff. A.4 begangen am 26. September 2016), von der Anklage der
Nötigung zum Nachteil der B____, F____, und C____ (laut Anklage Ziff. A.6
begangen am 24. Dezember 2014) freigesprochen.
Die gegen A____ am 31. Oktober 2013 vom
Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von
210 Tagessätzen zu CHF 70.–, Probezeit 2 Jahre, wird in
Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches nicht
vollziehbar erklärt. Hingegen wird die Probezeit um 1 Jahr
verlängert.
A____ trägt Kosten von CHF 5‘416.90 und eine Urteilsgebühr von
CHF 2‘200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer (reduzierten) Urteilsgebühr
von CHF 900.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
A____ werden von den erstinstanzlichen Kosten ein Betrag von
CHF 3‘800.– und von den zweitinstanzlichen Kosten ein Betrag von
CHF 450.– erlassen.
Der amtlichen Verteidigerin, lic. iur. […], Advokatin, werden für die
erste Instanz aus der Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF 6‘581.–,
zuzüglich CHF 526.50 Mehrwertsteuer sowie eine Spesenvergütung von
CHF 213.40, zuzüglich CHF 17.10 Mehrwertsteuer, und für zweite
Instanz ein Honorar von CHF 6‘260.– und ein Auslagenersatz von CHF 28.40,
zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 503.10, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Im Umfang von CHF 6‘100.– bleibt Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft
-
PrivatklägerInnen
-
Strafgericht
-
Zivilgericht (Dispo)
-
[…]er Polizei, Abteilung Verkehr, […]
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
-
Amt für Migration, […]
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Zentrales Rechnungswesen der Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o.
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).