Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2015.48
URTEIL
vom 13.
September 2016
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr.
Annatina Wirz, lic. iur. Cla Nett
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 16. März 2015
betreffend Exhibitionismus
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 16. März 2015 des Exhibitionismus
schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu CHF 120.–, mit einer zweijährigen Probezeit, sowie zu einer
Busse von CHF 800.– und zur Tragung der Verfahrenskosten.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 20. März 2015 durch
seinen Rechtsvertreter Berufung anmelden lassen. Mit Berufungserklärung vom 15.
Mai 2015 beantragt er die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und einen
kostenlosen Freispruch. In seiner Berufungsbegründung vom 7. Juli 2015 rügt er
in formeller Hinsicht, es habe zu keinem Zeitpunkt eine korrekte Identifizierung
des angeblichen Täters durch eine Fotoauswahlkonfrontation stattgefunden. Materiell
sei der Sachverhalt nicht nachgewiesen, weshalb er von Schuld und Strafe
freizusprechen sei. Weder die Staatsanwaltschaft noch B____ (nachfolgend: Privatklägerin)
haben innert Frist Anschlussberufung erklärt oder Antrag auf Nichteintreten
gestellt. Mit Berufungsantwort vom 10. September 2015 beantragt die
Staatsanwaltschaft die vollumfängliche und kostenpflichtige Abweisung der Berufung.
Die Privatklägerin hat keine Berufungsantwort eingereicht.
Die
Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht hat am 13. September 2016 stattgefunden.
Zunächst ist der Berufungskläger befragt worden, anschliessend ist sein
Verteidiger zum Vortrag gelangt. Die Staatsanwältin ist vom Erscheinen zur
Verhandlung dispensiert worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll
der Berufungsverhandlung verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen ergeben
sich aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Berufung zulässig, Zu
ihrer Behandlung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100]) Der Berufungskläger hat als verurteilte Person ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides und ist
daher zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf das
nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO frist- und formgerecht eingereichte
Rechtsmittel ist somit einzutreten.
1.2
1.2.1 Wie
bereits im erstinstanzlichen Verfahren (Akten 187 f.) moniert der Verteidiger,
die Fotowahlkonfrontation anlässlich der Einvernahme der Privatklägerin am 13. Juni
2014 sei nicht korrekt durchgeführt worden und daher unverwertbar (Berufungsbegründung
vom 7. Juli 2015 p. 1-3). Dazu hat die Vorinstanz ausgeführt, zwar sei die
Fotokonfrontation nicht detailliert im Einvernahmeprotokoll vom 13. Juni 2014
festgehalten worden, jedoch sei immerhin ein Hinweis darauf vermerkt.
Schliesslich habe die Privatklägerin den Berufungskläger nicht nur auf den
Bildern der Webseite des C____vereins [...], sondern auch anlässlich der
Hauptverhandlung zweifelsfrei identifiziert (Urteil E. I. 3 p. 4).
1.2.2 Der
Verteidiger führt aus, bei einer „Gegenüberstellung in Form einer sogenannten
Fotoauswahl-Konfrontation“ sei dem Zeugen eine Auswahl von Vergleichsfotos mit
Personen gemäss der Täterbeschreibung vorzulegen. Weiter sei dieser Vorgang zu
protokollieren und es seien die gezeigten Bilder dem Dossier beizulegen
(Berufungsbegründung p. 2). Diese Ausführungen sind grundsätzlich zutreffend,
gelten jedoch nur für Fälle, in denen tatsächlich eine Fotowahlkonfrontation
durchgeführt wird. Dies war vorliegend nicht der Fall. Eine
Fotowahlkonfrontation bezweckt in aller Regel, die Täterschaft eines bereits
angehaltenen Beschuldigten festzustellen oder auszuschliessen. Dagegen
beabsichtigte die einvernehmende Detektivin, gestützt auf die Schilderungen der
Privatklägerin sowie das von ihr abgegebene Signalement in einem ersten Schritt
überhaupt erst einen Tatverdächtigen als möglichen Täter zu eruieren, ohne
dessen Täterschaft bereits abschliessend zu beurteilen. Zum anschliessenden Nachweis
der Täterschaft des auf diese Weise identifizierten Berufungsklägers waren in
der Folge weitere Beweise und Indizien erforderlich, wobei auch die
Täterbeschreibung und die Hinweise der Privatklägerin erneut zum Tragen kommen durften.
Dies muss jedenfalls insoweit gelten, als die Angaben der Privatklägerin das
Erscheinungsbild des Täters in der Tatsituation, seine Sprechweise, das von ihm
gelenkte Auto und die sich darin befindlichen Hunde betreffen; so hatte die
Privatklägerin den Täter bereits vor der Sichtung der Bilder des C____vereins
als Mann von 40-45 Jahren, zwischen 165-175m gross, mit gepflegtem Äusseren,
runder Gesichtsform und dunkelbraunen kurzen Haaren mit Stirnglatze beschrieben
(Signalementsbogen Akten S. 53). Zudem hatte sie angegeben, er habe ein graues
Fahrzeug mit französischem Kontrollschild, möglicherweise mit den Ziffern „[...]“,
sowie den Buchstaben „[...]“ gelenkt (Polizeirapport Akten S. 51). Diese
Angaben, insbesondere die Beschreibung des Fahrzeugs mit der Aufschrift „[...]“
führten zur Homepage des C____vereins [...] und damit zu Bild und Namen des auf
diversen Fotos abgebildeten Berufungsklägers. Damit lieferte die Privatklägerin
bereits vor der Einvernahme durch die Detektivin am 13. Juni 2014 und damit
frei von allfälligen vom Verteidiger vermuteten suggestiven Einflüssen mehrere
taugliche Indizien, welche zur Identifikation des Berufungsklägers führten und
auch zum Nachweis seiner Täterschaft verwendet werden konnten.
Zu
berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass mehrere durch die
Privatklägerin konstant geschilderten Einzelheiten, namentlich der Süddeutsche
Dialekt des Täters, die Beschreibung seines Fahrzeuges sowie der Umstand, dass
er darin Hunde transportierte, sämtlich nachweislich auf den Berufungskläger
zutreffen, obwohl sie weder für die Privatklägerin noch für die einvernehmende
Detektivin aus den Bildern des C____vereins ersichtlich waren. Eine Beeinflussung
durch Dritte kann somit definitiv ausgeschlossen werden.
1.2.3 Der
Verteidiger verkennt mit seiner Argumentation die Bedeutung des
Untersuchungsgrundsatzes im Strafverfahren in Bezug auf die Beweismittel. Das
Ziel des Verfahrens ist die Ermittlung der materiellen Wahrheit; einen numerus
clausus der Beweismittel gibt es nicht (Gless,
in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 139 N
14 m.H.). Vielmehr sollen nach Art. 139 StPO zur Ermittlung der materiellen
Wahrheit sämtliche nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten
Beweismittel eingesetzt werden, soweit diese rechtlich zulässig sind. Die
Strafbehörden sind somit nicht auf Beweiserhebungen beschränkt, die in der Strafprozessordnung
ausdrücklich vorgesehen sind. Wenn die Ermittlungsbehörde es vorliegend für
sinnvoll erachtete, anlässlich der Aussagen der Privatklägerin Interneteinträge
beizuziehen, um Näheres über die Identität und den Aufenthaltsort des
mutmasslichen Täters zu erfahren bzw. darüber, wo und wie man ihn ausfindig
machen könnte, so war dies zulässig, zumal dabei offensichtlich weder gegen ein
Beweismethodenverbot noch gegen ein Beweismittelverbot verstossen wurde. Die
einvernehmende Detektivin zog anlässlich der Einvernahme der Privatklägerin vom
13. Juni 2014 gestützt auf deren Angaben die Internetseite des C____vereins [...]
bei. Auf den gezeigten Bildern erkannte die Privatklägerin sogleich und
zweifelsfrei den Berufungskläger als Täter. Die Detektivin hielt ihr Vorgehen
anlässlich der Einvernahme korrekt im Protokoll fest (Akten S. 58, 65); dies
ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die
Erkundigung betreffend das Fahrzeug des Berufungsklägers, welche die
Staatsanwältin bei der französischen Gendarmerie einholte (Akten S. 69 ff.;
vgl. dazu Art. 132 StPO).
2.1 Der
Verteidiger macht geltend, der erstinstanzliche Schuldspruch stütze sich einzig
auf die Schilderungen der Privatklägerin, welche teilweise widersprüchlich und
nicht in allen Details zutreffend seien. Der angeklagte Sachverhalt sei damit
nicht nachgewiesen, weshalb der Berufungskläger entsprechend dem Grundsatz „in
dubio pro reo“ freizusprechen sei.
2.2 Nach
dem in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz „in dubio pro
reo“, hat das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage
auszugehen, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen
Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Dabei bedeutet der Grundsatz in
seiner Ausprägung als Beweislastregel, dass die Anklagebehörde die Schuld der beschuldigten
Person und nicht diese ihre Unschuld zu beweisen hat
(BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37, 127 I 38
E. 2a S. 40). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass
sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person
ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver
Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen
Verwirklichung bestehen (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37,
127 I 38 E. 2a S. 41). Nicht massgebend sind stets denkbare
abstrakte und theoretische Zweifel (BGE 120 Ia 31 E. 2c
S. 37, 124 IV 86 E. 2.a S. 88). Der Grundsatz „in dubio
pro reo“ bezieht sich nicht auf einzelne Beweismittel oder Indizien, sondern
auf die Gesamtwürdigung aller vorhandenen Beweismittel (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
2. Auflage, Zürich 2013, N 235).
2.3 Der
Natur der Sache entsprechend sind bei Exhibitionismusdelikten objektive
Beweismittel in der Regel rar, weshalb für die Wahrheitsfindung in erster Linie
die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Beteiligten entscheidend ist. Die
Privatklägerin erhob am 3. Juni 2014 Strafanzeige wegen eines Vorfalls vom 31.
Mai 2014; in diesem Zusammenhang gab sie eine Beschreibung des Täters sowie
seines Fahrzeuges ab (Polizeirapport Akten S. 50; Signalement Akten S. 53 f.).
Am 13. Juni 2014 wurde sie zu den Geschehnissen einvernommen (Einvernahmeprotokoll
Akten S. 55-58). Sie beschrieb detailliert den Täter, das Fahrzeug und die
Tatumstände und erkannte den Berufungskläger schliesslich auf den Bildern der
Homepage des C____vereins [...] (Akten S. 58). Ihre Schilderungen erfüllen
diverse Realkriterien, die für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechen. Ihr
Bericht der Ereignisse wirkt detailliert, schlüssig und nachvollziehbar. So gab
sie anlässlich der Einvernahme vom 13. Juni 2014 in freier Rede zu Protokoll,
dass ihr bei einem Spaziergang mit ihrem Hund ein im Schatten unter der [...]brücke
parkiertes Auto aufgefallen sei (Auss. Akten S. 55: „Ich schaute dorthin, weil
es kein Parkplatz dort ist und selten ein PW dort steht.“), wie der
Berufungskläger sie auf Hochdeutsch angesprochen und sie in ein Gespräch über
Hunde zu verwickeln versucht habe. Sie schilderte den weiteren Geschehensablauf
chronologisch, wobei sie auch Interaktionen zwischen ihr und dem
Berufungskläger erwähnte (Auss. Akten S. 56: „Er schaute mich dabei an und
sagte: „Hast du Lust?“. Ich war aufgebracht und sagte: „Gohts no, es isch
Mittagszyt und es hät Kind uf em Speilplatz nebedra. Nei, ich ha chei Lust.“ Er
schaute mich an und sagte: „Das ist die Arroganz der Frauen.“). Zudem beschrieb
sie ihre eigenen Gedanken und Gefühle, insbesondere auch zu zunächst unverstandenen
Handlungselementen (Akten S. 56: „Ich fragte mich, wieso dass dieser Mann mit
dem PW schon wieder parkiert war. […] Zuerst dachte ich, dass ich mir das
einbilden würde und lief weg. […] Ich dachte mir, dass dieses Verhalten ja
nicht normal sei.“). Schliesslich erwähnte sie auch nebensächliche Details
(„Mein Hund drehte sich weg trotzdem der Mann mit einem Gutzli meinen Hund
lockte […]. Dort hat es eine Baustelle und ich hielt meinen Hund am Halsband
fest, […]“). Alles in allem legte die Privatklägerin ein äusserst
differenziertes und zurückhaltendes Aussageverhalten an den Tag und gestand auch
eigene Unsicherheiten ein (Akten S. 56: „Ich […] sah einen Aufkleber:
Hundesport [...] oder Hundeclub [...]. Ich denke, dass ich es beim Polizeiposten
richtig gesagt habe.“). Trotz gewisser Unsicherheiten war sie sich anderer
Punkte vollkommen sicher und konnte diese Sicherheit auch nachvollziehbar
begründen. So gab sie mit Bestimmtheit an, der Täter habe „Hochdeutsch“ gesprochen,
genauer einen „süddeutschen Dialekt, so gleich neben der Grenze, da bin ich mir
ganz sicher, weil ich noch so staunte, dass er einen PW mit französischem Kontrollschild
fuhr“ (Auss. Privatklägerin Akten S. 57). Auch betreffend die Farbe des
Fahrzeuges sowie den Umstand, dass sich darin Hunde befanden, war sie sich sehr
sicher (Akten S. 57 f.). Schliesslich schilderte sie auch die eigentliche
Tathandlung nüchtern, nachvollziehbar und ohne den Berufungskläger übermässig
zu belasten (Akten S. 56: „Er sass auf dem Fahrersitz und hielt seinen Penis in
der Hand und rieb sich.“). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht
bestätigte sie ihre Aussagen ohne wesentliche Widersprüche und bezog auch zu
den Fragen des Verteidigers differenziert Stellung (Akten S. 183-187).
2.4 Entgegen
der Argumentation des Berufungsklägers beschrieb die Privatklägerin nicht einen
beliebigen „Durchschnittsmann“ in Basel (vgl. Auss. Prot. Berufungsverhandlung
p. 2). Sie erwähnte vielmehr neben Alter und Statur nicht nur prägnante
äusserliche Merkmale des Berufungsklägers, wie seine auffallend runde Gesichtsform,
sondern konnte auch den von ihm gesprochenen Dialekt präzise und zutreffend einordnen.
Die Verteidigung wendet ein, die Aussagen der Privatklägerin stimmten in
mehrfacher Hinsicht nicht mit den tatsächlichen Begebenheiten überein; so habe
sie etwa das Hundegitter im Fahrzeug des Berufungsklägers tatsachenwidrig als
„fein gewoben“ bezeichnet und sowohl die ins Auge springenden Hundebilder an
den hinteren Seitenfenstern wie auch den Aufkleber „[...]“ an der rechten
Heckseite des Fahrzeugs unerwähnt gelassen. Schliesslich sei auch ihre
Täterbeschreibung äusserst vage ausgefallen. Aus diesen Gründen könne auf die Angaben
der Privatklägerin nicht abgestellt werden (Berufungsbegründung p. 3 f.). Zu
diesen bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwänden hat die Vorinstanz
zutreffend erwogen, es könne von der Privatklägerin nicht erwartet werden, sich
sämtliche Details des Fahrzeugs und des Täters einzuprägen. Der Grossteil der
von ihr erwähnten Einzelheiten treffe auf den Berufungskläger und auf sein
Fahrzeug zu, weshalb kein Zweifel daran bestehen könne, dass es sich bei ihm um
den von der Privatklägerin beschriebenen Täter handle (Urteil E. II. p. 7 f.).
2.5 Schliesslich
ist bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage stets auch deren
Entstehung mit zu berücksichtigen. Die Privatklägerin erstattete wenige Tage
nach dem behaupteten Vorfall Strafanzeige bei der Polizei (Akten S. 50 ff.). Gemäss
den übereinstimmenden Aussagen beider Parteien kannten sie einander nicht (vgl.
dazu Auss. Berufungskläger Akten S. 90, 181 f., Auss. Privatklägerin Akten S.
58, 183). Als Grund für die Anzeigeerstattung gab die Privatklägerin unter
anderem an, sie befürchte, er könne seine Tat zum Nachteil von Kindern oder
jüngeren Frauen wiederholen (Akten S. 58: „Ja, ich möchte, dass dieser Mann
gefunden wird und für sein Handeln bestraft wird. […], weil ich denke, dass er
dies auch bei anderen noch jüngeren Mädchen machen könnte und zudem befindet
sich ein Spielplatz gleich neben meinem Wohnort.“, vgl. dazu auch Auss. Akten
S. 51, 185). Es ist keinerlei Grund ersichtlich, weshalb die Privatklägerin
einen ihr vollkommen unbekannten Mann zu Unrecht exhibitionistischer Handlungen
bezichtigen sollte. Damit deutet auch die Entstehungsgeschichte der Aussagen
der Privatklägerin auf einen realen Erlebnishintergrund ihrer Schilderungen
hin.
2.6 Der
Berufungskläger bestreitet seine Täterschaft und macht geltend, die Privatklägerin
belaste ihn zu Unrecht. Zwar kann vom ihm als komplett bestreitendem
Beschuldigten keine alternative Schilderung der Geschehnisse verlangt werden,
deren Glaubhaftigkeit gegen jene der Privatklägerin abgewogen werden könnte.
Dennoch vermögen die Aussagen des Berufungsklägers nicht zu überzeugen. Anlässlich
der ersten Einvernahme am 11. September 2014 gab er an, er wisse nicht, wo er
sich zur Tatzeit aufgehalten habe. Er sei täglich mit zwei Hunden in den [...]
unterwegs (Akten S. 77 ff.). Am 20. Oktober 2014 wurde er zum zweiten Mal
einvernommen. Er gab zu Protokoll, er sei normalerweise zu dieser Zeit auf dem
Hundeplatz. Damals sei er immer erst spazieren gegangen, danach sei jemand auf
ihn zugekommen, um gemeinsam das Training vorzubereiten (Akten S. 89 ff.). Vor
dem Hintergrund der gegen ihn erhobenen Vorwürfe wäre es naheliegend gewesen,
diejenige Person, mit welcher er angeblich am Tattag das Hundetraining
vorbereitet haben will, als Zeugin zu bezeichnen. Dies hat der Berufungsbeklagte
indessen nicht getan. Auch seine Vermutung, die Vorwürfe würden einer
Verschwörung des C____vereins gegen ihn entspringen, erscheint nicht besonders
naheliegend (Akten S. 94). Er hat diese im Berufungsverfahren dann auch
nicht aufrechterhalten.
Der Berufungskläger
wurde im Jahre 1993 in Deutschland wegen sexueller Nötigung mit Entführung,
Körperverletzung sowie versuchter Nötigung verurteilt (Akten S. 11). Diese über
20 Jahre zurückliegende Vorstrafe kann ihm zum heutigen Zeitpunkt zwar nicht
mehr entgegengehalten werden. Immerhin illustriert die besagte Verurteilung
aber, ebenso wie ein vom Berufungskläger zugestandener Vorfall während seiner
Tätigkeit als Vereinsvorstand im C____verein, wonach er ein junges Mädchen per whats-App
sexuell belästigt habe (Auss. Berufungskläger Prot. Berufungsverhandlung p. 2
f.; vgl. dazu Akten S. 15, 18, 20-22, 182), eine gewisse Täteradäquanz seines
Verhaltens.
2.7 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin eine Vielzahl von Realkriterien
aufweisen, was für die Zuverlässigkeit ihrer Angaben spricht. Ihre konstanten, lebensnahen
und anschaulichen Schilderungen, mit denen sie den Berufungskläger nicht im
Übermass belastet, erscheinen überzeugend. Die Vorinstanz hat folglich die
Aussagen der Privatklägerin zu Recht als glaubhaft eingestuft. Unter Würdigung
sämtlicher Umstände ist die Vorinstanz zutreffend zum Schluss gelangt, dass
sämtliche Indizien auf die Täterschaft des Berufungsklägers hinweisen und damit
der angeklagte Sachverhalt nachgewiesen ist. Auf ihre sorgfältige und
vollständige Begründung kann verwiesen werden (Urteil E. II. p. 4-8).
Der objektive
Tatbestand von Art. 194 Abs. 1 StGB ist gestützt auf das Beweisergebnis durch
das sichtbare Masturbieren im Auto erfüllt. In subjektiver Hinsicht muss der
Täter ausdrücklich beabsichtigen, dass das Opfer ihn und die exhibitionistische
Handlung sieht. Es ist deshalb eine Absicht erforderlich, blosser
Eventualvorsatz genügt nicht (Meng,
in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 194 N 25 m. H.). Aus
den Worten des Berufungsklägers: „Hast du Lust?“ geht unzweideutig hervor, dass
er durchaus beabsichtigte, dass die Privatklägerin sein entblösstes Glied sowie
seine Handlung wahrnehme. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen
Exhibitionismus ist damit zu Recht ergangen (Urteil E. II. p. 8).
4.1 Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens
nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben,
seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben
(Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung
des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeite, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine „richtige“
Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (vgl. dazu Wiprächtiger, in: Basler Kommentar zum
StGB, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 9).
4.2 Der
Strafrahmen für Exhibitionsimus beträgt gemäss Art. 194 Abs. 1 StGB Geldstrafe
bis 180 Tagessätze. Gesetzliche Strafschärfungs- oder milderungsgründe liegen
nicht vor.
Das Tatverschulden
ist als eher leicht zu bezeichnen. Zwar baute der Berufungskläger vor der Tat
ein minimales Vertrauen zur Privatklägerin auf, indem er versuchte, sie in ein
Gespräch über Hunde zu verwickeln. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin zur Tatzeit
erst 20 Jahre alt war, so dass er damit rechnen konnte, dass sich die junge
Frau durch seine exhibitionistische Handlung eher überrumpeln und schockieren
lassen würde als eine ältere Frau. Sein Vorgehen, indem er sich am helllichten
Tag auf offener Strasse in seinem Auto der Privatklägerin präsentierte und sich
dadurch dem Entdecktwerden durch weitere Passanten aussetzte, kann aber nicht
als besonders raffiniert oder geschickt bezeichnet werden. Zu berücksichtigen
ist auch, dass er die exhibitionistische Handlung im Inneren seines Fahrzeugs
vornahm, so dass ihn die Privatklägerin zwar sehen musste, aber die Möglichkeit
hatte, sich dem Geschehen unmittelbar durch Weggehen zu entziehen.
Der
Berufungskläger ist im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet. Sein
Vorleben ist neutral zu werten. In Abwägung der dargelegten, für die Strafzumessung
relevanten Kriterien erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe
von 30 Tagessätzen angemessen.
4.3 Die
Höhe des Tagessatzes ist nicht ausdrücklich angefochten. Sie richtet sich nach
den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des
Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen
Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34
Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 60 E. 6 S. 68 f.). Somit muss die Höhe des Tagessatzes
bei veränderten Verhältnissen im Berufungsverfahren von Amtes wegen angepasst
werden. Der Berufungskläger hat in der Berufungsverhandlung angegeben, als
temporär tätiger Plattenleger ein Einkommen von monatlich etwa Euro 2‘500.– zu
erzielen. Er lebe allein und habe weder Familien- noch Unterstützungspflichten (Prot.
Berufungsverhandlung p. 2). Gestützt auf diese Angaben ist zur Bestimmung des
Tagessatzes von einem Monatseinkommen von CHF 2‘700.– auszugehen. Daraus
resultiert nach Abzug der üblichen Pauschale von 20% ein Betrag von CHF 72.–
pro Tag. Die Höhe des Tagessatzes ist somit auf CHF 70.– festzusetzen.
Dem
Berufungskläger ist der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung der üblichen minimalen
Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. Um der Sanktion den gebotenen Nachdruck
zu verleihen hat die Vorinstanz zu Recht eine Verbindungbusse ausgesprochen.
Deren Höhe ist mit Blick auf das eher leichte Verschulden auf CHF 500.– festzusetzen.
Bei diesem
Verfahrensausgang trägt der unterliegende Berufungskläger gemäss Art. 426 Abs.
1 StPO dessen Kosten. Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird des Exhibitionismus
schuldig erklärt und verurteilt einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.–,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
sowie zu einer Busse von CHF 500.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 194 Abs. 1, 42 Abs.
1 und 4, 44 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens im Betrage von 618.– und eine Urteilsgebühr von
CHF 800.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Gebühr
von CHF 700.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Privatklägerin
Strafgericht Basel-Stadt
Migrationsamt Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.