Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.32
URTEIL
vom 5.
November 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
Bewilligungsinhaber der „[...]“
und
Geschäftsführer der [...]
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
gegen
Bau- und
Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt
Rittergasse 4, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Bau- und Verkehrsdepartements
vom 23. Oktober 2016
betreffend Rauchverbot in
Innenräumen / kostenpflichtige Verwarnung
Sachverhalt
A____ (nachfolgend:
Rekurrent) ist Inhaber der Bewilligung zur Führung des Gastgewerbebetriebes „[...]“
an der [...]strasse [...] in Basel. Betriebsinhaberin ist die [...] GmbH, deren
Gesellschafter und Geschäftsführer der Rekurrent ist. Mit Verfügung vom 27. Mai
2014 sprach das Bau- und Gastgewerbeinspektorat (BGI) gegen ihn eine
kostenpflichtige Verwarnung mit einer Gebühr von CHF 300.– aus, weil im
Untergeschoss seines Lokals am 28. März 2014 nachweislich geraucht worden sei.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Bau- und Verkehrsdepartement (BVD) mit
Entscheid vom 23. Oktober 2015 kostenfällig ab. Mit Eingaben vom 2. November
2015 und 12. Januar 2016 erhob und begründete der Rekurrent hiergegen Rekurs an
den Regierungsrat, mit dem er die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung
der Verfügung des BGI und des Entscheids des BVD beantragt. Diesen Rekurs
überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 28. Januar 2016 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das BVD beantragt mit Vernehmlassung vom 9.
Mai 2016 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat sich der
Rekurrent mit Eingabe vom 7. Juli 2016 replicando vernehmen lassen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationswege
getroffen worden.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht zur Beurteilung
der vorliegenden Rekurse ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des
Präsidialdepartements sowie den §§ 10 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100), § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 88
Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100). Zuständiger
Spruchkörper ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 GOG).
1.2 Gegenstand
der Rekurse ist eine gebührenpflichtige Verwarnung. Der Rekurrent ist als
Adressat der angefochtenen kostenpflichtigen Verwarnung und die damit erfolgte
Gebührenauflage berührt und hat daher ein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des Entscheids. Auf den rechtzeitig erhobenen und
begründeten Rekurs ist daher einzutreten (vgl. VGE VD.2014.200 vom 12. Januar
2016, VD.2012.170 vom 7. Februar 2013 und VD.2011.61 vom 12. März 2012, je
E. 1.2).
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach den allgemeinen
Vorschriften von § 8 VRPG und umfasst die Prüfung, ob die Verwaltung das
massgebliche öffentliche Recht, vorliegend namentlich das Bundesgesetz zum
Schutz vor Passivrauchen (PaRG, SR 818.31) und das kantonale Gesetz über das
Gastgewerbe (GGG, SG 563.100), nicht oder nicht richtig angewendet, den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder
missbraucht hat. Über die Angemessenheit der Verfügungen ist dagegen nicht zu
entscheiden.
2.1 Mit
seinem Rekurs rügt der Rekurrent zunächst, dass die Vorinstanz ihren
Rekursentscheid zu Unrecht an die [...] GmbH adressiert habe. Diese sei durch
die Verfügung des BGI vom 24. Mai 2014 gar nicht betroffen. Daher erweise sich
der angefochtene Entscheid des BVD als falsch, weshalb sich ein weiterer
Kommentar erübrige.
2.2 Dieser
Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zutreffend ist, dass das BGI seine
Verwarnungsverfügung zwar an den Rekurrenten als Bewilligungsinhaber adressiert
hat. Dieser hat aber in der Folge mit Eingabe vom 3. Juni 2014 auf dem
Briefpapier der [...] GmbH, welche Betriebsinhaberin der „[...]“ ist, Rekurs erhoben
und das entsprechende Schreiben unter dem Stempel der Betriebsinhaberin unterzeichnet.
Damit hat er nach Treu und Glauben klar zum Ausdruck gebracht, im Namen und in
Vertretung der Betriebsinhaberin gegen die angefochtene Verfügung Rekurs
erheben zu wollen. Das BVD ist auf diesen Rekurs eingetreten und hat den
Entscheid an „[...] GmbH, A____“ eröffnet. Ein Verfahrensfehler ist nicht
erkennbar. Auch die Rekursanmeldung an den Regierungsrat ist in der Folge vom Rekurrenten
mit Eingabe vom 2. November 2015 wiederum in der gleichen Weise erfolgt. Erst
mit der Rekursbegründung hat der nunmehr anwaltlich vertretene Rekurrent
geltend gemacht, er handle im eigenen Namen. Wollte man sich auf den förmlichen
Standpunkt des Rekurrenten stellen, so müsste festgestellt werden, dass der
Rekurrent selber am vorinstanzlichen Verfahren gar nicht teilgenommen hat, da
der verwaltungsintern erhobene Rekurs im Namen der Betriebsinhaberin
unterzeichnet worden ist. Damit würde dem Rekurrenten die formelle Beschwer zur
Erhebung einer Beschwerde an den Regierungsrat resp. das Verwaltungsgericht
fehlen, wäre er doch nicht Partei des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen. Eine
solche Verfahrensstrenge würde aber, wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
zu Recht bemerkt, gerade auch mit Blick auf die wirtschaftliche Identität der
beiden Parteien und die fehlende Vertretung des Rekurrenten im vorinstanzlichen
Verfahren einen überspitzten Formalismus bedeuten. Auf den Rekurs des
Rekurrenten ist daher einzutreten.
3.1 Wie
von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, ist das Rauchen in geschlossenen
Räumen, welche öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als
Arbeitsplatz dienen, gemäss Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 PaRG
verboten. Als öffentlich zugängliche Räume gelten gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. h
PaRG insbesondere auch Restaurations- und Hotelbetriebe. Gemäss Art. 3
PaRG können Restaurationsbetriebe auf Gesuch hin als Raucherlokale bewilligt
werden, wenn der Betrieb eine dem Publikum zugängliche Gesamtfläche von
höchstens 80 m2 hat, gut belüftet und nach aussen leicht erkennbar als Raucherlokal
bezeichnet ist und nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, die
einer Tätigkeit im Raucherlokal im Arbeitsvertrag zugestimmt haben.
Das Rauchverbot
gemäss der kantonalrechtlichen Regelung in § 34 GGG geht gestützt auf die
explizite Ermächtigung zum Erlass weitergehender kantonaler Regelungen in Art.
4 PaRG in zulässiger Weise über die bundesrechtliche Regelung hinaus (BGE 139 I
242 E. 3.4.3 f. S. 250 ff.). Es nimmt vom grundsätzlichen Rauchverbot in
öffentlich zugänglichen Räumen nur „eigens abgetrennte, unbediente und mit
eigener Lüftung versehene Räume (sog. Fumoirs)“ aus. Insbesondere lässt das
kantonale Recht keine Raucherlokale im Sinne von Art. 3 PaRG zu. In § 16 der
Verordnung zum Gastgewerbegesetz (VGGG, SG 563.110) ist diese Bestimmung weiter
konkretisiert worden. Danach gilt als öffentlich zugänglich jeder „Raum, der
von jedermann insbesondere zum Zweck des entgeltlichen Erwerbs von Speisen
und/oder Getränken zum Konsum an Ort und Stelle betreten werden darf“ (vgl. VGE
VD.2014.117 vom 4. November 2014 E. 3.1, VD.2013.17 vom 20. März 2013 mit
weiteren Hinweisen). Gemäss § 16 Abs. 2 VGGG darf in einem Fumoir zwar geraucht
werden; Gäste, die sich in Fumoirs aufhalten, dürften jedoch nicht bedient
werden.
3.2 Im
vorliegenden Fall hat die Vorinstanz gestützt auf den Kontrollbericht des BGI
vom 28. März 2014 festgestellt, dass im Lokal des Rekurrenten von vier bis fünf
Personen nachweislich geraucht worden sei. Es hätten sich auch Aschenbecher im
Lokal befunden. In den Akten finde sich auch ein Polizeirapport vom 11. Februar
2014, gemäss welchem sich im Lokal mehrere Aschenbecher befunden hätten und
davon auszugehen sei, dass im Lokal geraucht werde. Der Rekurrent habe den vom
BGI und der Polizei festgestellten Sachverhalt nicht bestritten. Es sei daher
nachgewiesen, dass er in den Innenräumen seines Lokals habe rauchen lassen.
Soweit der Rekurrent auf ein abgetrenntes Fumoir hinweise, sei durch die
Feststellung im Rapport, dass sich im gesamten Lokal Aschenbecher befunden
hätten, nachgewiesen, dass im ganzen Lokal geraucht worden sei. Ausserdem
bestehe in jenem Lokal gar kein behördlich mit Baubewilligung bewilligtes
Fumoir.
3.3 Mit
seinem Rekurs rügt der Rekurrent zunächst, dass der Verweis auf den
Polizeirapport vom 11. Februar 2014 nicht zulässig sei, da auf diesen in der
angefochtenen Verfügung vom 24. Mai 2014 gar nicht verwiesen werde.
Diese
Argumentation geht fehl. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die
Frage, ob im Lokal des Rekurrenten vor seiner kostenpflichtigen Verwarnung
geraucht worden ist. Dieser Sachverhalt ist aufgrund der Geltung des
Untersuchungsgrundsatzes aufgrund aller der Rechtsmittelinstanz zur Verfügung
stehenden Unterlagen zu ermitteln. Wie die Parteien im Rechtsmittelverfahren neue
Tatsachen und Beweismittel einführen können, kann auch die verwaltungsinterne
Rechtsmittelinstanz Belege für ihren Entscheid berücksichtigen, auf welche die
ursprünglich verfügende Behörde nicht abgestellt hat (Schwank, Das verwaltungsrechtliche Rekursverfahren des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2003, 151 f., 189). Vorliegend ist zudem festzustellen, dass
auch schon das ursprünglich verfügende BGI den Polizeirapport beigezogen hatte,
auch wenn es sich zur Begründung seines Entscheides nicht darauf bezogen hat.
3.4 Weiter
rügt der Rekurrent, dass sich die kontrollierende Person des BGI anlässlich
ihrer Kontrolle nicht ausgewiesen und sich nicht als solche zu erkennen gegeben
habe. Es handle sich daher um eine verdeckte Ermittlung im Sinne der
Strafprozessordnung. Dadurch seien seine Teilnahmerechte verletzt worden, sei
er doch nicht unverzüglich mit den angeblichen Feststellungen der kontrollierenden
Person konfrontiert worden. Was nach der Strafprozessordnung gelte, müsse im
Rahmen von Untersuchungen und Beweisaufnahmen im Verwaltungsverfahren analog
gelten. Unter Verletzung der Teilnahmerechte erhobene Beweise seien wie im
Strafprozess nicht verwertbar. Dem kann nicht gefolgt werden, wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt.
3.4.1 Die
beanstandete Kontrolle ist im Rahmen eines rein administrativen Verfahrens zur
verwaltungsrechtlichen Durchsetzung des gesetzlichen Rauchverbots in öffentlich
zugänglichen Räumen von Gastwirtschaftsbetrieben erfolgt. Die durch die Polizei
und das BGI selber vorgenommenen Ermittlungen dienten nicht der
Strafverfolgung. Daher kommen auch die Vorschriften von Art. 286 ff. der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) nicht auf die Kontrolle
zur Anwendung, beschränkt sich deren Anwendungsbereich doch explizit auf
Strafverfahren des Bundes und der Kantone (vgl. Art. 2 des bis 31. Dezember
2010 in Kraft stehenden Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung [SR. 312.8]
und Art. 1 StPO; VGE VD.2011.61 vom 12. März 2012 E. 3.2 mit Hinweis auf
BGer 6B_334/2011 vom 10. Januar 2012 E. 2).
3.4.2 Im nichtstreitigen
Verwaltungsverfahren gilt für die Feststellung des Sachverhalts der
Untersuchungsgrundsatz. Die Behörde forscht von Amtes wegen nach den
rechtserheblichen Tatsachen und führt darüber Beweis (Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel
2014, Rz. 1207). Das kantonale Recht regelt die Sachverhaltsermittlung
nicht besonders. Es legt auch keinen numerus clausus der im
verwaltungsrechtlichen Beweisverfahren zulässigen Beweismittel fest. Dies wäre
mit der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes denn auch kaum zu vereinbaren. Die
Grenzen der zulässigen Sachverhaltsermittlung ergeben sich daher aus den
verfahrensrechtlichen Mitwirkungsrechten, wie sie sich insbesondere aus dem
Recht auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
(BV; SR 101) und § 12 Abs. 1 lit. b der Kantonsverfassung (KV; SG 111.100)
ergeben (VGE VD.2011.61 vom 12. März 2012 E. 3.3). Gemäss § 3 Abs. 1 VGGG übt
das BGI die Aufsicht und Kontrolle über die einwandfreie und ordentliche
Betriebsführung der dem Gesetz unterstellten Betriebe aus.
3.4.3 Die
von einer Kontrollperson des BGI und der Polizei vorgenommenen Augenscheine
erfolgten ohne Ankündigung und im Falle der Kontrolle durch das BGI auch ohne
dass sie offen gelegt worden wäre. Es stellt sich die Frage, ob dadurch die
Mitwirkungsrechte des Rekurrenten bei der Beweisaufnahme verletzt worden sind.
Grundsätzlich müssen die Parteien eines Verfahrens aufgrund ihres Anspruchs auf
Mitwirkung im Beweisverfahren als Teilgehalt des Anspruchs auf das
rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und § 12 Abs. 1
lit. b KV zu einem Augenschein, bei dem ein strittiger,
unabgeklärter Sachverhalt festgestellt werden soll, beigezogen werden (BGer
1P.666/2001 vom 11. Januar 2002, E. 2.5.3). Davon kann dann abgesehen
werden, wenn der Beizug dem Beweiszweck zuwider laufen würde. Dies gilt
insbesondere zur Geheimniswahrung oder wenn die vorherige Ankündigung den Zweck
eines Augenscheins vereiteln könnte (Rhinow
et al., a.a.O., Rz. 1229). Diese Voraussetzung ist
hier erfüllt. Abzuklären war, ob der Rekurrent das Rauchverbot im normalen
täglichen Betrieb seines Lokals einhielt resp. durchsetzte. Diese Abklärung
wäre nicht möglich gewesen, wenn die Kontrolle zuvor angekündigt oder
beispielsweise aufgrund von der Kontrollperson getragener Uniformen erkennbar
gewesen wäre. Zwar wäre es nicht ausgeschlossen gewesen, dass sich die
Kontrollperson nachträglich zu erkennen gegeben hätte. So hätte der Rekurrent,
der gemäss § 12 VGGG im Rahmen der üblichen Normalarbeitszeit zur Präsenz im
Betrieb verpflichtet ist, zu den Feststellungen unmittelbar Stellung nehmen
können. Dies war ihm aber auch im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens
möglich (VGE VD.2011.61 vom 12. März 2012 E. 3.4). Die Verfügung erging weniger
als zwei Monate nach der Kontrolle durch das BGI. Es liegt daher keine
Gehörsverletzung vor.
3.5 In
der Sache macht der Rekurrent geltend, aus dem angefochtenen Entscheid ergebe
sich nicht, wo sich die Gäste befunden hätten, die angeblich geraucht hätten.
Möglicherweise hätten sich diese allesamt im abgetrennten Fumoir aufgehalten.
Sein Gastgewerbebetrieb teile sich in mehrere Lokalitäten auf. Im
Eingangsbereich werde ausdrücklich auf das Rauchverbot im Lokal hingewiesen,
und es stehe dort neben der Eingangstür ein Aschenbecher zur Löschung von
Zigaretten zur Verfügung. Ebenso klar werde darauf hingewiesen, dass im
hinteren Raum – hinter einer automatisch schliessenden Türe – ein unbedientes,
separates und zureichend belüftetes Fumoir eingerichtet sei. Im Hauptlokal befänden
sich auf den Tischen und an der Bar keine Aschenbecher. Diese seien allein
hinter der Theke gestapelt, um gegebenenfalls mit den vollen Aschenbechern im
dahintergelegenen Fumoir ausgetauscht zu werden. Auch aufgrund des
Polizeirapports vom 11. Februar 2014 sei in keiner Weise nachgewiesen, dass im
Hauptlokal tatsächlich geraucht worden sei. Nicht nachvollziehbar sei
schliesslich, woraus sich im vorliegenden Fall eine Baubewilligungspflicht für
das Fumoir ergeben solle, da er in seinem Lokal keine baulichen Veränderungen
vorgenommen und die Belüftung sowie die selbstschliessende Türe im Zeitpunkt
der Erteilung der Betriebsbewilligung schon vorhanden gewesen seien.
3.5.1 Bei
einem Einsatz im Zusammenhang mit einer Schlägerei im Lokal des Rekurrenten
stellten die requirierten Polizisten mit Rapport vom 11. Februar 2014 einen
„Aschenbecher auf der Theke“ fest. Zudem seien „in einem kleinen abgetrennten
Raum (evtl. Fumoir) im hinteren Bereich der Bar weitere Aschenbecher auf den
Tischen gestanden“. Daraus schlossen sie: „Offensichtlich wird in dieser Lokalität
das Rauchen toleriert“. Auf diesen Rapport der im Rahmen ihrer dienstlichen
Pflichten tätig gewordenen Polizisten kann abgestellt werden, zumal keine gegen
deren Glaubwürdigkeit sprechenden Anhaltspunkte ersichtlich sind. Mit dem
Aufstellen von Aschenbechern wird den Gästen klar die Zulässigkeit des Rauchens
im entsprechenden Teil des Betriebes signalisiert (VGE VD.2011.161 vom 12. März
2012 E. 5.2). Daraus folgt, dass auch im sogenannten Hauptraum des
Gastwirtschaftsbetriebes das Rauchen geduldet worden ist. Anders kann der
Umstand, dass auf der Theke ein Aschenbecher aufgestellt worden ist, nicht
gedeutet werden. Auch wenn aus dem Kontrollbericht des BGI vom 31. März 2014
nicht sicher geschlossen werden kann, wo sich die rauchenden Gäste aufgehalten
haben, ist damit aufgrund des Polizeirapports ein Verstoss gegen das
Rauchverbot erstellt.
3.5.2 Damit
steht fest, dass der Rekurrent auch ausserhalb des eingerichteten Fumoirs das
Rauchen geduldet hat. Es kann daher offenbleiben, ob das Rauchenlassen in einem
abgetrennten Raum, für den im damaligen Zeitpunkt keine behördliche,
baurechtliche Bewilligung für den Betrieb eines Fumoirs vorgelegten hat, im
Falle der zwischenzeitlichen Erteilung dieser Bewilligung ebenfalls zu einer
Verwarnung führen könnte (vgl. VGE VD.2014.201 vom 12. Januar 2016 E. 2.4).
3.6 Aus
diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene gebührenpflichtige Verwarnung
wegen der Verletzung des Rauchverbots in Innenräumen nicht zu beanstanden ist.
4.1 Schliesslich
rügt der Rekurrent die Höhe der ihm auferlegten Gebühr im vor-instanzlichen Verfahren
als „völlig übersetzt“. Deren Begründung mit der „Komplexität der sich
stellenden Fragen“ sei unverständlich.
4.2 Die
Höhe einer Gebühr bemisst sich gemäss § 2 des Gesetzes über die
Verwaltungsgebühren (VGG; SR 153.800) in Anwendung des Kostendeckungsprinzips
grundsätzlich nach dem aufgrund des Prinzips der Gesamtkostendeckung zu
berechnenden Verwaltungsaufwand. Die so berechnete Gebühr ist gemäss § 3 VGG in
Anwendung des Äquivalenzprinzips nötigenfalls unter Berücksichtigung des Interesses
und Nutzens des Gebührenpflichtigen sowie des öffentlichen Interesses an der
Verwaltungshandlung zu erhöhen oder zu ermässigen. Diese Grundsätze werden in
der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV; SG 153.810)
konkretisiert. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, beträgt die Höhe
der Spruchgebühr im departementalen Rekursverfahren nach § 11 lit. a VGV
zwischen CHF 20.– und CHF 850.–. Sie kann in besonderen Fällen bis CHF
1‘750.– betragen und beim Vorliegen besonderer Gründe auf bis CHF 3‘500.– erhöht
werden.
Mit der Erhebung
einer Gebühr von CHF 600.– hat die Vorinstanz ihr Ermessen im Rahmen des gesetzlichen
Spielraums nicht verletzt. Das Kostendeckungsprinzip im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedeutet, dass der Ertrag der Gebühren die
gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig
übersteigen darf. Gemäss den Ausführungen in BGE 126 I 180 E. 3a/aa S. 188
gehören zum Gesamtaufwand nicht nur die laufenden Ausgaben des entsprechenden
Verwaltungszweiges, sondern auch die Rückstellungen, Abschreibungen und
Reserven (VGE VD.2013.184 vom 4. Februar 2014 E. 7.2, VD.2010.256 vom 5. März
2012 E. 5.2). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit eine Gebühr von CHF 600.–
auch unter Berücksichtigung der insgesamt zu bearbeitenden Fallzahlen geeignet
wäre, Einnahmen zu generieren, welche die Kosten des departementalen Rechtsdienstes
übersteigen könnten. Auch im Einzelfall steht der Aufwand für die Instruktion
des departementalen Rekursverfahrens und die Ausfertigung eines gut
dreiseitigen Entscheids offensichtlich nicht in einem Missverhältnis zur
erhobenen Gebühr. Auch aufgrund des Äquivalenzprinzips besteht kein Anlass zu
einer Reduktion dieser Gebühr. Im Falle mehrfacher Verwarnung kann einem
Bewilligungsinhaber die Betriebsbewilligung entzogen werden, woraus sich ein
erhebliches finanzielles Interesse des Rekurrenten am Entscheid ergibt.
Aus dem Gesagten
folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt
der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1‘600.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
Verfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 1‘600.–
Mitteilung an:
Rekurrent
Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt
Regierungsrat Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.