[...]...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2014.108
URTEIL
vom 11.
August 2016
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr.
Marie-Louise Stamm , Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____ (vormals: [...]) Berufungsklägerin
1
[...] Beschuldigte
1
B____ ,
geb. [...] Berufungskläger
2
[...] Beschuldigter
2
beide vertreten durch [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel Anschlussberufungsklägerin
Privatkläger
C____ Privatklägerin
1
[...]
D____ Privatklägerin
2
[...]
E____ Privatklägerin
3
[...]
F____ ,
Privatklägerin
4
[...]
G____ Privatklägerin
5
[...]
H____ Privatklägerin
6
[...]
I____ Privatklägerin
7
[...]
J____ Privatklägerin
8
[...]
K____ Privatklägerin
9
[...]
L____ Privatklägerin
10
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 6. August 2014 (Rektifikat
vom 7. August 2014)
betreffend ad
1 und 2: Vergehen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft hält A____ [...] als Leiterin der Basler Zweigniederlassung des
M____ sowie B____ als Alleininhaber und Geschäftsführer des M____ zusammengefasst
vor, an zahlreiche Firmen in der Schweiz, bei welchen kürzlich eine
Neueintragung oder Änderung im Handelsregister vorgenommen worden war,
täuschende Schreiben mit dem Betreff „Handelsregister-Neueintragung“ oder
ähnlich versandt zu haben, dies jeweils mit abtrennbarem Einzahlungsschein in
Höhe von über CHF 900.–. Dass es sich dabei um eine Offerte für einen Eintrag
in das private, nicht öffentliche EDV Register des IFW gehandelt habe, sei aus
den Schreiben nicht deutlich geworden. Zudem sei ein solcher Eintrag in diesem
privaten Register für die Firmen ohne wirtschaftlichen Nutzen, also wertlos.
Auf entsprechende
Strafanzeigen der C____, der D____, der E____, der F____, der G____, der H____,
der I____ sowie der J____ (Privatklägerinnen 1 - 8 im vorliegenden Verfahren)
hin hat die Staatsanwaltschaft mit Strafbefehl vom 25. Oktober 2011 A____ des
unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 i.Verb.m. Art. 3 Abs. 1 lit.
b, d und i des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241)
schuldig erklärt und bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF
100.– (act. 1061 ff.). Auf Einsprache von A____ hin bestätigte das Strafgericht
mit Urteil vom 24. April 2012 (act. 1242 ff.) den Strafbefehl, und ebenso
verfuhren das Appellationsgericht mit Urteil AGE SB.2012.42 vom 18. Oktober 2013
(act. 1257 ff.) im Berufungsverfahren sowie das Bundesgericht mit Urteil
6B_1215/2013 vom 12. Mai 2014 (act. 1502 ff.) im Beschwerdeverfahren. Jene
Verurteilung von A____ ist somit rechtskräftig.
Im vorliegenden
Verfahren gegen A____ sind zwei weitere, analoge Fälle angeklagt, bei denen die
Strafanzeigen der K____ und der L____ (Privatklägerinnen 9 und 10) erst
nächgängig zum Strafbefehl vom 25. Oktober 2011 in jenem Verfahren eingegangen
sind, während im vorliegenden Verfahren gegen B____ die Strafanzeigen aller 10
genannter Privatklägerinnen zur Beurteilung stehen. In diesem Sinne hat die
Staatsanwaltschaft einerseits mit Strafbefehl vom 2. Mai 2012 B____ des
unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 i.Verb.m. Art. 3 Abs. 1 lit.
b, d und i UWG schuldig erklärt und bestraft mit einer Geldstrafe von 70
Tagessätzen zu CHF 90.–. Die auf einem Konto [...] beschlagnahmten
Vermögenswerte hat die Staatsanwaltschaft eingezogen, soweit sie nicht den
Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt wurden
(act. 1073 ff.). Mit einem weiteren Strafbefehl vom 2. Mai 2012 hat die
Staatsanwaltschaft A____ des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1
i.Verb.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b, d und i UWG schuldig erklärt und bestraft mit
einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100.–. Die auf einem Konto [...]
beschlagnahmten Vermögenswerte hat die Staatsanwaltschaft eingezogen, soweit
sie nicht den Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
ausgehändigt wurden (act. 1079 ff.).
Auf Einsprachen
von A____ und B____ hat das Strafgericht mit Urteil vom 6. August 2014 (Rektifikat
vom 7. August 2014) beide Beschuldigten der Vergehen des Bundesgesetzes (sic) gegen
den unlauteren Wettbewerb schuldig erklärt und A____ zu einer Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu CHF 30.– sowie B____ zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu
CHF 30.– verurteilt, und es hat die Beurteilten solidarisch zu CHF 993.60 Schadenersatz
zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. Juli 2011 an die L____ verurteilt. Das
Strafverfahren in Bezug auf das an die D____ adressierte Schreiben vom 16.
September 2010 hat das Strafgericht zufolge Fehlens eines rechtzeitig
gestellten Strafantrags eingestellt. Die Zivilforderungen der G____ im Umfang
von CHF 961.20 zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. Juni 2011, der H____ im Umfang
von CHF 993.60 zuzüglich 4 % Zins seit dem 18. Februar 2011 sowie der I____ im
Umfang von CHF 993.60 zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. Juni 2011 hat das
Strafgericht abgewiesen, und es hat die unbezifferten Zivilforderungen der C____,
der D____, der E____, der F____ und der K____ auf den Zivilweg verwiesen. Das
örtlich beschlagnahmte Bankguthaben bei [...], lautend auf M____, hat das
Strafgericht in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen. Das örtlich
beschlagnahmte Bankguthaben bei [...], lautend auf B____, hat das Strafgericht
in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen, und es hat alle
noch beschlagnahmten Geschäfts- und Buchhaltungsunteriagen der M____ –
einschliesslich der Unterlagen aus Position 3 der Hausdurchsuchung vom 15. Juni
2011 bei A____ – den vormaligen Inhabern bei Eintritt der Rechtskraft des
Urteils wieder ausgehändigt. Von den eingezogenen Vermögenswerten hat das
Strafgericht der L____ gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b des Strafgesetzbuches CHF
993.60 zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. Juli 2011 unter Anrechnung an ihre
Zivilforderung zugesprochen. Schliesslich hat das Strafgericht die Beurteilten
in die Kosten verfällt.
Gegen dieses
Urteil richtet sich die am 11. August 2014 angemeldete Berufung von A____ (Berufungsklägerin
- und B____ (Berufungskläger 2). Mit Berufungserklärung vom 23. Oktober 2014
hat der damalige Vertreter der beiden Berufungskläger beantragt, das
angefochtene Urteil sei abgesehen vom eingestellten Strafverfahren betreffend D____
aufzuheben, die Beschuldigten seien vom Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs
freizusprechen, und die am 30. April 2014 an die Vorinstanz gestellten
Beweisanträge seien zu erheben; unter o/e Kostenfolge. Diese Beweisanträge
zielen auf die Vorladung und Einvernahme von zufriedenen Kunden sowie der
Privatkläger ab. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung vom 6.
November 2014, die Tagessatzhöhe sei aufgrund des effektiven Einkommens der
beiden Angeklagten festzulegen, und es sei zu prüfen, ob die Anzahl der
ausgesprochenen Tagessätze unter spezialpräventiven Gesichtspunkten genüge, um
die Angeklagten von einer Weiterführung ihrer deliktischen Tätigkeit
abzuhalten. Die Strafe sei nötigenfalls aufgrund der fehlenden Einsicht und
Reue und aufgrund des Nachtatverhaltens angemessen zu schärfen. Im Übrigen sei
das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Die Privatklägerinnen haben kein
Rechtsmittel ergriffen. Nach verschiedenen Fristerstreckungsgesuchen teilte der
seinerzeitige Vertreter der Beschuldigten am 25. März 2015 mit, das Mandat sei
erloschen. Die Instruktionsrichterin hat am 17. Mai 2016 die Anträge auf Ladung
und Befragung zufriedener Kunden und sämtlicher Privatklägerinnen abgewiesen,
vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des Gerichts. Mit Eingaben vom
- Mai 2016, 13. Juni 2016, 22. Juni 2016 und 14. Juli 2016 liess sich der
Berufungkläger 2 persönlich vernehmen. Nachdem die beiden Berufungskläger auf
Einladung der Instruktionsrichterin keine Vertretung bestellt hatten, hat die
Instruktionsrichterin eine notwendige Verteidigung bestellt. Die Verhandlung
vor Appellationsgericht hat am 11. August 2016 stattgefunden. Daran haben die
Berufungsklägerin 1, die Vertreterin der beiden Berufungskläger sowie der
Staatsanwalt teilgenommen. Zunächst wurde die Berufungsklägerin 1 befragt.
Anschliessend sind die Verteidigung und der Staatsanwaltschaft zum Vortrag
gelangt; die Verteidigung hat repliziert, der Staatsanwalt dupliziert. Der
dispensierte Berufungskläger 2 liess anstelle eines letzten Wortes eine
schriftliche „Erklärung“ vom 11. August 2016 einreichen. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen
ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) ist die Berufung gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Zuständiges
Berufungsgericht ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1
i.Verb.m. § 92 Abs. 1 Ziff. 1 und § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG;
SG 154.100]).
1.2 Die
Berufungskläger haben ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb sie zur Erhebung der Berufung
legitimiert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft
ist zur Erhebung der Anschlussberufung ebenfalls legitimiert (Art. 381 Abs. 1
StPO). Die Berufungsanmeldung und -erklärung sowie die
Anschlussberufungserklärung sind frist- und formgerecht eingereicht worden
(Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Auf die Berufung ist somit einzutreten.
1.3 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil – von hier nicht
zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO) – nur in den
angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nicht angefochten und damit in
Rechtskraft erwachsen ist zunächst der Punkt, dass alle noch beschlagnahmten
Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen des M____ – einschliesslich der
Unterlagen aus Position 3 der Hausdurchsuchung vom 15. Juni 2011 bei der
Berufungsklägerin 1 – den vormaligen Inhabern bei Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils wieder ausgehändigt werden.
Aber auch der
Punkt, dass das Strafverfahren in Bezug auf das an D____ adressierte Schreiben
vom 16. September 2010 zufolge Fehlens eines rechtzeitig gestellten
Strafantrags eingestellt wird, wurde nicht angefochten, insbesondere auch nicht
von der Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufungserklärung – dort hat sie
diesen Punkt nicht erwähnt, sondern im Gegenteil beantragt, in den übrigen
Punkten sei das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen. Damit ist
auch dieser Punkt in (Teil-)Rechtskraft erwachsen, denn nach Ablauf der
20-tägigen Frist gemäss Art. 401 Abs. 1 i.Verb.m. 399 Abs. 3 StPO ist eine
Ausdehnung des Berufungsantrags auf bisher nicht angefochtene Teile des Urteils
nicht mehr möglich (Luzius Eugster,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 399 StPO N 3 und Art. 402 StPO
N 2). Die Anschlussberufung beschränkt sich ausschliesslich und ausdrücklich
auf die Strafzumessung (Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO), sie bezieht sich also nicht
auf den Schuldpunkt (Art. 399 Abs. 4 lit. a StPO), weshalb die Ausführungen der
Staatsanwaltschaft vor den Schranken des Appellationsgerichts zur angeblich zu
Unrecht erfolgten Verfahrenseinstellung nicht mehr zu hören sind (VP S. 7). Im
Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vor-instanz zu diesem Punkt
zu verweisen (Urteil S. 9 Ziff. I. 1.).
1.4 Die
Verteidigung weist zutreffend darauf hin, dass gemäss Art. 23 Abs. 2 UWG
Strafantrag stellen kann, wer nach den Art. 9 und 10 UWG zur Zivilklage
berechtigt ist. Gemäss Art. 9 Abs. 1 UWG ist zur Klage berechtigt, wer durch
unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen
Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen
Interessen bedroht oder verletzt wird. Vorliegend ist unbestritten, dass die
Berufungskläger den Privatklägerinnen die inkriminerten Schreiben versandt
haben. Soweit dies als unlauter zu werten ist – darauf wird zurückzukommen sein
–, wurden die Privatklägerinnen durch die mit diesen Schreiben geforderte (oder
gar geleistete) Zahlung für den Eintrag in das private Register in ihren
wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt. Die Legitimation der Privatklägerinnen,
Strafantrag zu stellen, ist somit gegeben.
1.5 Die
Verteidigung rügt, dass der Strafantrag der H____ (Privatklägerin 6) vom 22.
Juli 2011 zu spät erfolgt sei. Dass im Schreiben vom 28. Februar 2011 (act.
813) seitens der Privatklägerin 6 auf Kulanz gezählt und um Rückzahlung ersucht
worden sei, beweise nicht, dass sie von der angeblichen Täuschung oder
Irreführung nichts gewusst hätte.
Der Verteidigung
kann nicht gefolgt werden. Die dreimonatige Strafantragsfrist gemäss Art. 31
StGB beginnt mit der Kenntnis der Tat und des Täters (BGE 121 IV 272).
Vorliegend hat die Privatklägerin 6 mit Schreiben vom 28. Februar 2011 das M____
kontaktiert (act. 813): Die Offerte sei mit der Rechnung des Handelsregisters
des Kantons Luzern verwechselt worden, man verzichte auf den Eintrag beim M____
und bitte um Rückerstattung der irrtümlich erfolgten Zahlung. Mit E-Mail vom
10. Mai 2011 eröffnete der Berufungskläger 2 der Privatklägerin 6, die
Stornierung sei am 3. März 2011, also nicht innert 8 Tagen und daher zu
spät erfolgt (act. 814). Dem antwortete die Privatklägerin 6 gleichentags (act.
815), sie habe einen Fehler gemacht, indem sie den Betrag aus Versehen
überwiesen habe. Die Stornierung sei eingeschrieben am 28. Februar, nicht 3.
März 2011 und damit rechtzeitig erfolgt. Falls der Berufungskläger 2 die
Rückerstattung nicht machen wolle, erwarte man einen Termin, um zu erfahren, in
was man investiert habe.
Somit ergibt
sich aus dieser Korrespondenz, dass zumindest am 28. Februar 2011 die
rechtliche Tragweite, also der irreführende Charakter des inkriminierten
Schreibens, noch nicht erkannt worden war; vielmehr wurde auf Kulanz gezählt
und um Rückzahlung ersucht. Ob dieser irreführende Charakter mit der E-Mail des
Berufungsklägers 2 am 10. Mai 2011 offenbar wurde und damit die dreimonatige
Antragsfrist zu laufen begonnen hat oder auch dann noch nicht, welcher
Auffassung die Vor-instanz ist (Urteil S. 9), kann offen bleiben. Der
Strafantrag vom 22. Juli 2011 ist nämlich weniger als drei Monate seit dem 10.
Mai 2011 und damit rechtzeitig gestellt worden.
1.6 Das
Dispositiv des angefochtenen Urteils ist unklar formuliert. Es heisst: „… wird
der Vergehen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb schuldig
erklärt…“. Zum einen müsste es heissen: „Vergehen gegen das Bundesgesetz…“, zum
anderen wird der Plural verwendet. Dies ist indessen offenbar kein Hinweis
darauf, dass mehrfache Tatbegehung gemeint wäre. Art. 49 StGB wird nicht
aufgeführt. Auch im früheren Verfahren war nur Schuldspruch wegen (einfachen)
„Vergehens gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ erfolgt (AGE
SB.2012.42 vom 18. Oktober 2013), und das Bundesgericht spricht schlicht von
einer Verurteilung „wegen unlauteren Wettbewerbs“ (BGer 6B_1215/2013 vom 12.
Mai 2014). Es steht also keine mehrfache Begehung im Sinne von Art. 49 StGB zur
Diskussion.
2.1 Der
vormalige Verteidiger hat mit der Berufungserklärung beantragt, die am 30.
April 2014 an die Vorinstanz gestellten Beweisanträge seien zu erheben; unter
o/e Kostenfolge. Diese seinerzeitigen Beweisanträge zielen auf die Vorladung
und Einvernahme von zufriedenen Kunden sowie der Privatkläger ab (10 aus einer
Liste von 37, vgl. act. 1329 f.). Es gebe auch positive Rückmeldungen auf die
versandten Offerten. Die Instruktionsrichterin hat die Beweisanträge mit
Verfügung vom 17. Mai 2015 abgewiesen, vorbehältlich eines anders lautenden
Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag hin. Die aktuelle
Verteidigerin hat während des laufenden Beweisverfahrens, also auch noch vor
den Schranken und auf ausdrückliche Frage der vorsitzenden Präsidentin, keinen
solchen Antrag gestellt (VP S. 3). Der erneute Antrag erst im Plädoyer (S. 6) und
damit nach Abschluss des Beweisverfahrens erweist sich somit als verspätet, und
die entsprechenden Ausführungen bleiben mithin unbeachtlich. Indessen hält der
Beschwerdeführer 2 in seinen persönlichen Eingaben an das Appellationsgericht und
in seiner anlässlich der Verhandlung eingereichten „Erklärung“ sinngemäss an
den Beweisanträgen fest. Das erkennende Gericht folgt jedoch dem Entscheid der
Instruktionsrichterin, denn aus der Befragung dieser Personen sind keine
wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, da sie lediglich von ihrer persönlichen
Wahrnehmung berichten könnten, welche für die massgeblichen Fragen indessen nicht
ausschlaggebend ist. Bereits der instruierende Strafgerichtspräsident hat diese
Beweisanträge mit eingehend begründeter Verfügung vom 3. Mai 2014 abgewiesen (act.
1333 f.): Es gehe vorliegend um eine Rechtsfrage, nämlich die Frage, ob eine
objektive Verwechslungsgefahr i.S. von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG geschaffen
worden sei. Dafür sei das objektive Verständnis der angesprochenen
Verkehrskreise unter Zugrundelegung durchschnittlicher Erfahrung, Sachkunde und
Aufmerksamkeit massgeblich. Es genüge daher, wenn sich eine nicht unerhebliche
Anzahl von Adressaten habe täuschen lassen – selbst 37 zufriedene
Geschäftskunden würden somit der Annahme einer Täuschungsgefahr nicht
entgegenstehen, wenn das Gericht zum Schluss komme, es sei eine Täuschung einer
nicht unerheblichen Anzahl Adressaten anzunehmen. Zur Opfermitverantwortung hat
der Vorrichter ausgeführt, die im Einzelfall von den Privatklägern aufgebrachte
Aufmerksamkeit sei nach dem Gesagten nicht relevant für die Beurteilung der
objektiven Verwechslungsgefahr. Im Übrigen sei beim Auffangtatbestand des Art.
23 i.V. mit Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG Arglist – im Gegensatz zum
Betrugstatbestand – nicht vorausgesetzt, weshalb auch das Kriterium der
Opfermitverantwortung nicht greife. Auf die sorgfältige, mit zahlreichen
Verweisen auf höchstrichterliche Praxis und Literatur versehene Begründung in
der Verfügung des erstinstanzlichen Verfahrensleiters vom 3. Mai 2014, die auch
Eingang in die zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil gefunden
haben, ist abzustellen und zu verweisen (Urteil S. 10 Ziff. 2). Die
Beweisanträge sind abzuweisen.
2.2 Der
Berufungskläger 2 rügt in seiner „Erklärung“ vom 11. August 2016 erneut die
angeblich fehlende richterliche Unabhängigkeit. Er setzt sich jedoch mit den
entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil nicht auseinander. Auf diese
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist zu verweisen (Urteil S. 11 f. Ziff.
4). Ebenfalls zu verweisen ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
zum Beschleunigungsgebot (Urteil S. 12 f. Ziff. 5).
2.3 Der
Berufungskläger 2 moniert eine angeblich mangelnde Verfassungskonformität des
UWG und das Fehlen einer Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz. In der Tat
sind Bundesgesetze für die Gerichte massgebend und einer gerichtlichen Prüfung
entzogen (Art. 190 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Bedenken wegen
fehlender Verfassungsgerichtsbarkeit sind bekannt (Yvo Hangartner/Martin E. Looser, in:
Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender, Die Schweizerische Bundesverfassung,
St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 190 N 4 ff.). Die Diskussion ist
indessen politischer Natur, und es liegt nicht in der Kompetenz des Gerichts,
sondern des Verfassungsgebers, diese Rechtslage allenfalls zu ändern. Das UWG
ist somit vorliegend anwendbar.
2.4 Gemäss
Art. 3 Abs. 1 UWG handelt insbesondere unlauter, wer (lit. b) über sich, seine
Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren
Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine
Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in
entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt, (lit. d) Massnahmen
trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen
oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen, und (lit. i) wer die
Beschaffenheit, die Menge, den Verwendungszweck, den Nutzen oder die
Gefährlichkeit von Waren, Werken oder Leistungen verschleiert und dadurch den
Kunden täuscht.
Die Verteidigung
macht geltend, ein tatbestandliches Verhalten könne nicht mittels Auslegung
einer zivilrechtlichen Norm einfach angenommen werden, weshalb das Bestimmtheitsgebot
verletzt sei. Indessen setzt sich die Verteidigung nicht mit den ausführlichen
Erwägungen der Vorinstanz auseinander, welche insbesondere darauf hinweist,
dass die genannten Bestimmungen in Verbindung mit Art. 23 UWG zur Strafnorm
werden, und auch darauf, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf einer
restriktiven Auslegung beruht; auf die zutreffenden Ausführungen der Vor-instanz
ist zu verweisen (Urteil S. 15 f. Ziff. III. 1. und 2.). Die Strafbestimmung
des Art. 23 Abs. 1 aUWG in der bis Ende 2010 geltenden Fassung hält fest, dass auf
Antrag mit Gefängnis oder mit Busse bis zu CHF 100‘000.– bestraft wird, wer
vorsätzlich unlauteren Wettbewerb u.a. nach Art. 3 begeht. In der seit 1.
Januar 2011 geltenden Fassung lautet die Strafandrohung auf Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe. Art. 23 UWG war und ist somit eine
Blankettstrafnorm, die im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 1 lit. b, d und i UWG
zur Anwendung kommt. Art. 3 Abs. 1 lit. b, d und i UWG sind in ihrem
Wortlaut seit dem in Frage stehenden Tatzeitraum unverändert geblieben.
2.5
2.5.1 Die
Verteidigung rügt eine Verletzung des Akkusationsprinzips. Aus dem Strafbefehl
werde nicht ersichtlich, welche Angaben der inriminierten Schreiben geeignet
seien, eine Verwechslung mit einer Rechnung des Handelsregisteramtes
herbeizuführen. Es gehe nicht klar hervor, auf welchen konkreten Adressatenkreis
sich die Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr stütze.
Dass das Schreiben ausdrücklich als Offerte bezeichnet sei, lasse die
Staatsanwaltschaft ausser Betracht, ebenso, dass der Betrag nur bei Annahme zu
bezahlen sei. Auch werde nicht angegeben, welche Angaben oder welches Layout
den Eindruck vermittelt haben sollten, dass es sich um eine Rechnung für eine
bereits bestehende Geschäftsbeziehung handle. Die Vorinstanz habe den in der
Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt selbständig erweitert. Die
Ausführungen der Staatsanwaltschaft, der Eintrag im privaten Register sei ohne
wirtschaftlichen Nutzen für die eingetragenen Firmen, sei für die Beurteilung
der Verwechslungsgefahr nicht relevant, und dies könne auch nicht beurteilt
werden.
2.5.2 Nach
dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff.
3 lit. a und b EMRK abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten
Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die
dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das
Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber
an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion;
Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der
beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise
zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht
genügend konkretisiert sind. Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss,
was ihm konkret vorgeworfen wird. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich
den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert
den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; zum Ganzen: BGer
6B_144/2016 vom 13. April 2016 E. 1.2.; 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E.
1.1; BGE 141 IV 132 E. 3.4; 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.).
Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen
Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und
welche in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben werden. Es geht
insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen
Tatbestand gehören (BGer 6B_666 vom 27. Juni 2016 E. 1.1; BGE 126 I 19 E. 2a).
Allgemein gilt: je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind
an das Akkusationsprinzip zu stellen (zum Ganzen: BGer 6B_167/2014 vom 5.
Januar 2015 E. 1.3; 6B_907/2013 vom 3. Oktober 2014 E. 1.5.; 6B_510/2012
vom 12. Februar 2013 E. 2.3; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. m.H.).
Die subjektive
Seite braucht in der Anklage im Allgemeinen nicht explizit beschrieben zu
werden, sofern sich die Anforderungen aus dem angeklagten Straftatbestand eindeutig
ergeben. So genügt es nach gefestigter Rechtsprechung, wenn
vorweg oder im Anschluss an die Darstellung des Einzelfalles auf den
gesetzlichen Straftatbestand hingewiesen wird, sofern der betreffende
Tatbestand nur als Vorsatzdelikt erfüllbar ist (BGer 6B_666 vom 27. Juni
2016 E. 1.3.3; 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.3.2). Massgeblich
ist dabei stets, dass für den Angeklagten auch in subjektiver Hinsicht
diejenigen Elemente ersichtlich sind, welche sich auf seine
Verteidigungsstrategie auswirken können (BGE 120 IV 348 E. 2c; 103 Ia 6 E.
1d).
Zu beachten ist stets,
dass der Anklagegrundsatz keinen Selbstzweck verfolgt, sondern die Funktionen
der Umgrenzung und Information gewährleisten soll. Selbst eine Verurteilung
trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt
daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn sich
dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigungsstrategie ausgewirkt hat. So
hält das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung fest, dass an eine
Anklageschrift keine überspitzt formalistischen Anforderungen gestellt werden
dürfen und dass es auf überspitzten Formalismus hinauslaufen würde, eine
Verurteilung unter Hinweis auf das Akkusationsprinzip auszuschliessen, wenn der
Angeklagte bzw. sein Verteidiger von Anfang an gewusst habe, worauf es im
Zusammenhang mit einem Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
ankomme (BGer 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1; 6B_983/2010 vom
19. April 2011 E. 2.5).
2.5.3 Die
Anklage gemäss den beiden Strafbefehlen wird im angefochtenen Urteil im
Wortlaut wiedergegeben; darauf ist zu verweisen (Urteil S. 3 ff.). Zusammengefasst
werden darin die konkrete Funktion der Beschuldigten beschrieben, und es wird
der Betreff in den fraglichen Schreiben ebenso genannt wie deren Adressaten,
die Datierung und mithin die Tatzeit sowie die in Rechnung gestellten Beträge. Weiter
wird ausgeführt, die Schreiben erweckten vom Inhalt und von der Aufmachung her
den Eindruck einer Rechnung und seien dazu bestimmt und geeignet, beim
Adressaten eine Verwechslung mit einer Rechnung für den erfolgten Eintrag oder
die erfolgte Änderung im Handelsregister herbeizuführen und den Adressaten so
zur irrtümlichen Zahlung des verlangten Betrages zu veranlassen. Nach den
Angaben der Beschuldigten habe es sich bei den Schreiben indes bloss um eine
Offerte für den Eintrag in ein vom M____ geführtes Wirtschafts-EDV Register
gehandelt. Ein Eintrag in dieses private, nicht öffentliche Register sei für
die eingetragenen Firmen allerdings ohne wirtschaftlichen Nutzen gewesen, also
wertlos. Aufgrund der Formulierung und der täuschenden Aufmachung der Schreiben
seien dieser Umstand und der Offertcharakter des Schreibens absichtlich
verschleiert worden. Sie seien deshalb für die Adressaten nicht ohne weiteres
zu erkennen gewesen.
Die Verteidigung
im vorliegenden wie auch jene im vorinstanzlichen Verfahren waren aufgrund der
dergestalt formulierten Anklage ohne weiteres in der Lage, eine wirksame
Verteidigungsstrategie zu erarbeiten, wie sich in der Tat sowohl vor Vorinstanz
als auch im vorliegenden Berufungsverfahren gezeigt hat. Die inkriminierten Schreiben
wurden in der Anklage präzis genannt, es wurde auch auf die Formulierung und die
täuschende Aufmachung hingewiesen sowie darauf, dass damit über den Nutzen
einer allfälligen Zahlung getäuscht werde. Die Besprechung und Würdigung
weiterer Einzelheiten ist Sache des urteilenden Gerichts und braucht in der
Anklage nicht in der von der Verteidigung insinuierten Dichte vertieft zu
werden. So kann denn auch nicht von einer Erweiterung des Sachverhalts durch
die Vorinstanz gesprochen werden. Die Anklage entspricht mithin dem
Akkusationsprinzip.
Der äussere
Geschehensablauf ist unbestritten; auf die zutreffende Darstellung der
Vorinstanz ist zu verweisen (Urteil S. 13 f. Ziff. II.). An dieser Stelle sei
noch einmal darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger 2 Alleininhaber und
Geschäftsführer des M____ war. Die Berufungsklägerin 1 war Leiterin der Basler
Zweiniederlassung des M____. Sie war einzelzeichnungsberechtigt. Die
Berufungsklägerin 2 verschickte im Tatzeitraum (8. Oktober 2009 bis 2. Mai
2012) in Absprache mit B____ über die Basler Zweigniederlassung des M____ mehr
als 40‘000 Schreiben an Firmen in der Schweiz, bei welchen kurz zuvor eine
Neueintragung oder Änderung im Handelsregister erfolgt war. Die Schreiben
trugen den Betreff „Handelsregister-Neueintragung“, „Mutation Ihrer
Handelsregister-Eintragung“ oder Ähnliches. Im Absenderbereich wurde eine
Abteilung „Zentraldatei der Eidgenössischen Wirtschaft“ genannt, und unten
befand sich ein Einzahlungsschein für die Zahlung der im Schreiben erwähnten
„Kosten der Veränderungsbenachrichtigung“ oder „Neueintragungs-Benachrichti-gungskosten“
von jeweils mehr als CHF 900.–. In ihrer Funktion als Leiterin der Zweigniederlassung
des M____ in Basel erledigte die Berufungsklägerin 2 die administrativen
Arbeiten, insbesondere die Übernahme von Firmendaten aus dem SHAB, den Versand
der Schreiben und die Beantwortung von Anfragen. Teilweise erledigte sie den
Versand eigenhändig, teilweise mit Hilfe temporärer Arbeitskräfte. Der
Berufungskläger 2 war der Ideengeber, er erstellte die Vorlagen für die
versandten Schreiben und für etwaige Antwortscheiben, und er stand als Berater
bei Problemen zur Verfügung. Dies ergibt sich aus den Aussagen beider
Beschuldigter in den Einvernahmen (act. 359 ff., 571 ff., 720 ff.), aber auch
an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Auss. Berufungsklägerin 1 in act.
1600: „Das habe ich verschickt, das ist korrekt“; act. 1601: „Ich mache das
Operative, er das Juristische und Administrative. Wenn etwas auftaucht, setze
ich mich mit ihm in Verbindung. Er sagt dann, was ich machen soll“; act. 1605:
„Immer, er war immer informiert, ich weiss nicht, wieso er nie angeklagt wurde.
Das hat mich immer gestört. Er war immer gleichberechtigt, wie ich, wir haben
beide Einzelunterschrift. Wieso er nie angeklagt wurde oder erst jetzt nach 3
Jahren, weiss ich nicht“. Auss. Berufungskläger 2 in act. 1610: „Ich bin zu je
50 % mit A____ Inhaber und Direktor der Firma. Ich bin zwar nominell nur zu 50 %
verantwortlich, darf aber behaupten, dass ich der geistige Vater und
strategische Leiter und Entwickler bin. Ich habe fast 30 Jahre Erfahrung“; act.
1613: „Auch im 2012 […] gab es eine ganz klare Aufgabenverteilung und
-trennung. Sie machte das Operative und ich das strategische Denken und die
Entwicklung, auch das Philosophische“). Die (Mit)täterschaft als solche
bezüglich des Versands der inkriminierten Schreiben ist also nachgewiesen und zugestanden.
Strittig ist einzig, wie diese Schreiben rechtlich zu qualifizieren sind.
3.1 Die
Vorinstanz hat die Berufungskläger wegen Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. b
UWG verurteilt. Gemäss dieser Bestimmung handelt unlauter, wer über sich, seine
Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren
Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine
Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in
entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt.
3.1.1 Die
Verteidigung macht geltend, die Angaben auf den inkriminierten Schreiben
stimmten mit der Wirklichkeit überein. Der korrekte Absender werde ebenso angegeben
wie der Umstand, dass es sich um eine Offerte handle, und dass bei Annahme die
Zahlung auf das bezeichnete Konto zu veranlassen sei. Auch werde mitgeteilt,
welche Leistung mit dem Offertschreiben angeboten werde, nämlich die Eintragung
der Daten in die Zentraldatei. Beim Adressaten würden keine Fehlvorstellungen
hervorgerufen. Die Schreiben seien an Unternehmen, also ein Fachpublikum, nicht
an Privatpersonen versandt worden. Es treffe nicht zu, dass der Betrag von der
sachbearbeitenden Person in der Buchhaltungsabteilung irrtümlich und ohne
weitere Abklärung automatisch bezahlt werde. Bei einer arbeitsteiligen
Organisation sei speziell geschultes Personal für die Buchhaltung und die
Bezahlung von Rechnungen zuständig. Daher werde eine höhere Aufmerksamkeits-
und Wahrnehmungsfähigkeit verlangt als bei Privatpersonen. Ohne Visum würden in
Buchhaltungsabteilungen keine Rechnungen bezahlt. In einem Kasten werde in
Grossbuchstaben „Eintragungsofferte“ vermerkt. Die Schreiben seien mit
verschiedenen Schriftgrössen, dem Layout und dem rosa Papier aufwändig
gestaltet, womit sie sich von Rechnungen von kantonalen Behörden unterschieden.
Auch mit dem Absender mit Rechtsform aus dem ausländischen Recht und dem
Anhängen eines Einzahlungsscheins entstehe kein unzutreffender Gesamteindruck.
3.1.2 Die
Vorinstanz hat die Praxis zu Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG zutreffend dargestellt;
darauf ist zu verweisen (Urteil S. 16 f. Ziff. 3). Hervorzuheben ist, dass das
Appella-tionsgericht und das Bundesgericht acht der zehn in Frage stehenden
Schreiben bereits beurteilt haben, dies zwar nur – aber immerhin – in Bezug auf
die Berufungsklägerin 1. Die weiteren beiden Fälle betreffen identische
Schreiben (act. 922 und 933 für die Privatklägerinnen 9 und 10), sodass die in
den früheren acht Fällen angestellten Überlegungen auch für diese beiden neu
hinzugekommenen Fälle gelten.
3.1.3 Das
Appellationsgericht hat in AGE SB.2012.42 vom 18. Oktober 2013 folgendes
ausgeführt: „Wie das Bundesgericht im von der Vorinstanz zitierten Entscheid
6B_272/2008 E. 4 vom 8. Oktober 2008 erwogen hat, verstossen
Formulare, die angesichts ihrer Aufmachung und einzelner darin enthaltener
Angaben Rechnungen täuschend ähnlich sind, gegen die Bestimmung von Art. 3
Abs. 1 lit. b UWG, zumal sie auf Irreführung der Adressaten angelegt und
dazu auch geeignet sind. Vermerke und Hinweise, aus denen der geneigte Leser
allenfalls den Offertcharakter erkennen kann, haben bloss Alibifunktion. Es
gibt keinen sachlichen Grund, eine Offerte in einer derartigen Aufmachung zu
gestalten. Soweit aber eine solche Aufmachung aus irgendwelchen Gründen
ausnahmsweise geboten sein sollte, ist in grossen Buchstaben an hervorgehobener
Stelle in verständlicher Sprache und für jeden Adressaten sofort ohne weiteres
erkennbar festzuhalten, dass das Formular keine Rechnung, sondern lediglich
eine Offerte darstellt. Solche Formulare fallen unter den Tatbestand des Art.
3 Abs. 1 lit. b UWG, ‚wenn diese beim unbefangenen Durchschnittsadressaten den
Eindruck erwecken, es bestehe bereits ein vertragliches Verhältnis, wofür
Rechnung gestellt werde‘. Genau so verhält es sich auch hier. Die von der
Berufungsklägerin versandten Formulare weisen entgegen ihrer Auffassung
insgesamt klar auf eine Rechnung für eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung
hin, ohne dass ein besonderer Grund hiefür ersichtlich wäre. Dies gilt
insbesondere für die optische Gestaltung des gesamten Formulars mit dem
abtrennbaren Einzahlungsschein, den Hinweis auf die ‚Kosten der
Veränderungsbenachrichtigung‘ oder ‚Neueintragungs-Benachrichtigungskosten‘,
die Zahlungsaufforderung resp. Zahlungsfrist von 10 Tagen sowie den Hinweis auf
die erfolgte Handelsregistereintragung oder -mutation. Damit wird eindeutig
eine vorbestehende Geschäftsbeziehung suggeriert und der Empfänger
aufgefordert, die Rechnung für eine vermeintlich bereits erbrachte Leistung zu
bezahlen. Dass die versandten Formulare mit ‚Eintragungsofferte‘ beschriftet waren,
ändert daran nichts. Zum einen kommt der Offertcharakter bei der vorgenommenen
Gestaltung nicht bzw. kaum zum Ausdruck; er erfüllt daher lediglich eine
Alibifunktion. Zum andern ist mit Blick auf die Täuschungsgefahr dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass die meisten Unternehmungen arbeitsteilig organisiert
sind. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das von der Berufungsklägerin
verwendete Formular, wie diese wusste, aufgrund seiner Gestaltung in die
Buchhaltungsabteilung weitergeleitet und dort von der sachbearbeitenden Person
irrtümlich und ohne weitergehende Abklärungen bezahlt werden würde (vgl. dazu
BGer 6B.20/2011 vom 23. Mai 2011 E.9.4 mit weiteren Hinweisen). Dies muss
umso mehr gelten, als die angeschriebenen Firmen erst kurz vor der ‚Offertstellung‘
des M____ tatsächlich mit dem Handelsregisteramt zu tun hatten, da eine
Firmenneueintragung oder eine Firmenmutation vorgenommen worden war. Ebenso ist
der Vorinstanz zu folgen, wenn sie festhält, die Vermerke ‚Ihre
Handelsregister-Neueintragung‘ bzw. ‚Mutation Ihrer Handelsregistereintragung‘
(insbesondere auch im Zusammenhang mit der auf dem Formular angegebenen ‚Geschäftsnummer/Handelsregister-Nr.‘
und dem Hinweis auf das zuständige Handelsregister) schüfen eine
Verwechslungsgefahr mit der Leistung für den Eintrag im Handelsregister. Auch
der Vermerk ‚Zentraldatei der Eidgenössischen Wirtschaft‘ erweckt einen
offiziellen resp. offiziösen Eindruck. An der Verwechslungsgefahr ändert daher
nichts, dass der Begriff Handelsregisteramt im Schreiben nicht direkt verwendet
wird.“
3.1.4 Das
Bundesgericht ist dem mit folgenden Worten gefolgt (BGer 6B_1215/2013 vom 12.
Mai 2014 E. 2.2 f.): „Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz erwägt
zutreffend, die Zuschriften der Beschwerdeführerin wiesen insgesamt auf eine
Rechnung für eine bestehende Geschäftsbeziehung hin. Dies gelte namentlich für
deren optische Gestaltung mit dem abtrennbaren Einzahlungsschein, den [weiss
hinterlegten] Hinweis [auf der Seitenmitte] auf die ‚Kosten der
Veränderungsbenachrichtigung‘ oder ‚Neueintragungs-Benachrichtigungskosten‘,
die Zahlungsaufforderung resp. -frist von 10 Tagen und den Hinweis auf die
erfolgte Handelsregistereintragung oder -mutation. Ein besonderer Grund,
weshalb es geboten war, die Offerten wie Rechnungen zu gestalten, sei nicht
ersichtlich. Dass auf den Schriftstücken [in fetten Grossbuchstaben] ‚Eintragungsofferten‘
stehe, ändere nichts daran, dass sie eine bestehende Geschäftsbeziehung
suggerierten ([...] Urteile 6B_230/2011 vom 11. August 2011 E. 9.4 und
6B_272/2008 vom 8. Oktober 2008 E. 4; je mit Hinweisen). Weder können die
im rechten oberen Bereich des Blattes stehenden Worte ‚EINTRAGUNGSOFFERTE
FIRMENDATENSPEICHERUNG‘ oder ‚EINTRAGUNGS-OFFERTE FIRMENEINTRAGUNG‘ als
Überschrift, noch ihre Lage auf dem Dokument als prominent bezeichnet werden.
Angesichts des Erscheinungsbildes der Zuschriften tritt diese Angabe in den
Hintergrund und kann leicht übersehen werden, insbesondere da oben links auf
der Seite in ungefähr gleicher Schriftgrösse und ebenfalls in fetter Schrift ‚Handelsregister-Neueintragung‘
oder ‚Mutation Ihrer Handelsregister-Eintragung‘ steht [...]. Im Übrigen
scheint selbst die Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen, dass der
Offertcharakter ihrer Schreiben sofort ohne weiteres erkennbar ist, wenn sie
ausführt, 20 - 30 Sekunden genügten einem durchschnittlichen Leser, um
festzustellen, dass es sich um eine Offerte handle [...]. Ihre Rüge, sie sei
einem Sachverhaltsirrtum erlegen [...], erweist sich insofern als unbegründet.“
„An der Sache
vorbei geht das Argument der Beschwerdeführerin, ihre Schreiben wiesen keinen
täuschenden Charakter auf, weil sich von etwa 40'000 Angeschriebenen nur fünf
als Privatkläger am Verfahren beteiligten [...]. Es genügt, wenn es für den
unbefangenen Durchschnittsadressaten nicht ohne weiteres ersichtlich ist, dass
es sich bei den Zuschriften nicht um eine Rechnung, sondern lediglich um eine
Offerte handelt, wie es vorliegend der Fall ist. Es ist nicht erforderlich,
dass jeder Adressat mit durchschnittlicher Erfahrung auf die Täuschung
hereinfällt oder sich irreführen lässt, sondern es reicht, wenn nach den
allgemeinen Erfahrungen des Lebens anzunehmen ist, dass sich eine nicht
unerhebliche Anzahl von Adressaten täuschen lässt bzw. einem Irrtum verfällt
(BGE 136 III 23 E. 9.1). Schliesslich ist entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin nach Art. 3 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG schon
die Herbeiführung der Verwechslungsgefahr strafbar (vgl. Urteil 6B_298/2013 vom
16. Januar 2014 E. 1.4).“
Auf diese
Überlegungen des Bundesgerichts und jene des Appellationsgerichts (Ziff. 3.1.3)
ist auch vorliegend abzustellen. Entsprechend zutreffend sind auch die
Erwägungen der Vorinstanz, auf welche vollumfänglich zu verweisen ist (Urteil
S. 17 f.) Die Berufung erweist sich insoweit als unbegründet, und die
Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG ist zu bestätigen.
3.2 Die
Vorinstanz hat die Berufungskläger wegen Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. d
UWG verurteilt. Unlauter gemäss dieser Bestimmung handelt, wer Massnahmen
trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen
oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen.
3.2.1 Die
Verteidigung rügt, dass von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen
erwartet werden könne, dass die für die Bezahlung von Rechnungen zuständigen
Mitarbeiter fachlich geschult seien und bereits mehrfach mit kantonalen
Behörden zu tun gehabt hätten, etwa mit Steuerbehörden oder Ausgleichskassen.
Schreiben von kantonalen Behörden seien vom Layout her einfach gestaltet und
enthielten jeweils das kantonale Wappen und eine Rechnungsnummer, und sie bezeichneten
den zuständigen Sachbearbeiter sowie das Departement. Die in den inkriminierten
Schreiben verwendeten Kennzeichen enthielten kein Kantonswappen, und der
Vermerk „Abt. Zentraldatei der Eidgenössischen Wirtschaft“ spreche dagegen,
dass es sich um eine kantonale Behörde handeln könne. Es werde auch keine
Rechnungsnummer angegeben. Absender sei eine Firma mit ausländischer
Rechtsform. Das aufwändige Layout sei auffällig gestaltet, es enthalte mehrere
Kästchen und unterschiedliche Schriftgrössen und sei auf rosa Papier gedruckt.
3.2.2 Die
Vorinstanz hat die Praxis zu Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG zutreffend dargestellt;
darauf ist zu verweisen (Urteil S. 18 Ziff. 4). Hervorzuheben ist auch hier,
dass das Appellationsgericht und das Bundesgericht etliche der in Frage
stehenden Schreiben bereits beurteilt haben, was auch für die hier zu
beurteilenden, identischen Fälle wesentlich ist.
3.2.3 Zur
Täuschungsgefahr ist zunächst auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziff. 3.1.3
und 3.1.4 zu verweisen. Das Appellationsgericht hat in AGE SB.2012.42 vom 18.
Oktober 2013 sodann folgendes ausgeführt: „Gleichfalls zutreffend ist die
erstinstanzliche Feststellung, dass mit dem Hinweis auf den
Handelsregistereintrag gleichzeitig die Beschaffenheit der eigenen Leistung des
M____ verschleiert wurde, weshalb auch die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 1 lit.
d und i UWG verletzt werden. Namentlich der Betreff ‚Zentraldatei der
Eidgenössischen Wirtschaft‘ lässt auf ein öffentliches Register schliessen, und
dessen Wahl kann entgegen der Verteidigung nicht schlüssig damit erklärt
werden, dass das M____ in der ganzen Schweiz tätig sein soll. Ebenso wenig kann
davon die Rede sein, dass die Firmenbezeichnung M____ auf dem Formular derart
dominant verwendet würde, dass eine Verwechslungsgefahr mit dem Handelsregister
ausgeschlossen wäre. Dies nicht zuletzt angesichts des offiziösen Charakters
des Formulars, welcher auch durch die Verwendung des Schweizerwappens im
Webauftritt unterstützt wird. Nicht zu beanstanden ist schliesslich die
Feststellung der Vorinstanz, dass die Kunden faktisch eine Leistung ohne
wirtschaftlichen Wert erwerben. So hat die Berufungsklägerin letztmals auch im
Rahmen der Berufungsverhandlung eingeräumt, dass die im Register des M____
enthaltenen Informationen nicht nur nicht über diejenigen des offiziellen
Registers, des Zefix, hinaus gehen, sondern gar aus diesem resp. dem SHAB
stammen. Anders als dieses werden sie zudem nicht periodisch aktualisiert,
sondern die Aktualität hängt von der (freiwilligen) Mitwirkung der
eingetragenen Firmen ab. Das Register des M____ bietet mithin keinerlei Gewähr
für seine Aktualität und stellt daher für Firmen ein kaum taugliches
Arbeitsinstrument im Alltag dar. Es enthält zudem keine Informationen, die
nicht ohnehin jedermann gratis zur Verfügung stehen. Vor diesem Hintergrund ist
deshalb davon auszugehen, dass der überwiegende Teil der Kunden des M____ von
der Eintragung in dessen Register gegen Bezahlung einer erheblichen Gebühr
Abstand genommen hätte, wenn sie um den tatsächlichen Vertragsgegenstand
gewusst hätten. Die von der Vorinstanz bejahten Tatbestände des UWG sind damit
objektiv erfüllt. Entgegen der Verteidigung kann im Übrigen angesichts der
klaren Rechtslage keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz den Anwendungsbereich
der Tatbestände überdehnt und damit das Legalitätsprinzip verletzt habe.“
3.2.4 Das
Bundesgericht ist dem mit folgenden Worten gefolgt (BGer 6B_1215/2013 vom 12.
Mai 2014 E. 2.3.2 f.): „Gemäss dem als wettbewerbsrechtlichen Kennzeichenschutz
bezeichneten Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG handelt unlauter, wer
Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken,
Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines andern herbeizuführen. Darunter
fallen sämtliche Verhaltensweisen, bei denen das Publikum durch die Schaffung
von Verwechslungsgefahr irregeführt wird. Die Verwechselbarkeit kann darin
bestehen, dass die Ware eines Konkurrenten wegen ihrer äusseren Ausstattung für
das bereits auf dem Markt befindliche Erzeugnis eines anderen gehalten werden
kann. Die Verwechslungsgefahr mit ähnlich gekennzeichneten Produkten ist anhand
der tatsächlichen Warenpräsentation in gesamter Würdigung aller Umstände in
Betracht zu ziehen, die für den durchschnittlich aufmerksamen Käufer die Individualisierung
der gekennzeichneten Produkte mitprägen. Das Risiko von Verwechslungen ist umso
grösser, je näher sich die Waren sind, für welche die in Frage stehenden
Zeichen gebraucht werden. Werden zwei Zeichen für identische Warengattungen
verwendet, ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ein besonders
strenger Massstab anzulegen (BGE 135 III 446 E. 6.1 mit Hinweisen). Die
Verwechslungsgefahr ist nach dem Gesamteindruck und der Aufmerksamkeit und
Wahrnehmungsfähigkeit des durchschnittlichen Publikums zu beurteilen (Urteil
6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 1.2.1 mit Hinweisen).“
„Nach den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz schrieb die Beschwerdeführerin
Unternehmen an, die kurz zuvor mit dem Handelsregisteramt zu tun gehabt hatten
und daher eine entsprechende Rechnung erwarteten. Bezüglich der täuschenden
Ähnlichkeit dieser Zuschriften mit einer Rechnung kann auf E. 2.1 verwiesen
werden. In ihren Schreiben schafft die Beschwerdeführerin mit dem Vermerk ‚Ihre
Handelsregister-Neueintragung‘ bzw. ‚Mutation Ihrer Handelsregistereintragung‘,
insbesondere zusammen mit der auf dem Formular angegebenen ‚Geschäftsnummer/Handelsregister-Nr.‘
und dem Hinweis auf das zuständige Handelsregisteramt, auch noch ausdrücklich
eine Verknüpfung. Zudem erweckt die angebliche Abteilung ‚Zentraldatei der
Eidgenössischen Wirtschaft‘ einen offiziellen Charakter. Die Vor-instanz
verletzt kein Bundesrecht, indem sie festhält, die Beschwerdeführerin habe eine
Verwechslungsgefahr geschaffen (...).“
3.2.5 Auf
diese Überlegungen des Bundesgerichts und jene des Appellationsgerichts (Ziff.
3.2.3 f.) ist – mit den nachfolgenden Ergänzungen – auch vorliegend
abzustellen. Entsprechend zutreffend sind auch die Erwägungen der Vorinstanz,
auf welche vollumfänglich zu verweisen ist (Urteil S. 18 f. Ziff. 4).
Dem ist
beizufügen, dass entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht
nachvollziehbar erscheint, dass Mitarbeitende von – noch dazu teilweise – eben
erst gegründeten Unternehmen bereits mehrfach mit kantonalen Behörden zu tun
gehabt haben sollen. Gerade das aufwändige Layout und das rosa Papier erzielen einen
offiziösen Charakter und erinnern etwa an eine Steuererklärung. Nicht nur
kantonale, sondern auch eidgenössische Behörden sind Behörden, weswegen der
Vermerk „Abt. Zentraldatei der Eidgenössischen Wirtschaft“ die täuschende
Wirkung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht vermindert, sondern
verstärkt. Dies gilt auch für die an drei verschiedenen Stellen aufgeführte und
als „Beleg-Nr.“ resp. „Geschäftsnummer“ bezeichnete Ziffer, z.B. 5-13071-ZH
(act. 922), welche als sprechende Nummer auf den Kanton hinweist, was im Zusammenhang
mit der Rubrik „zust. Handelsregister“ und dem ausgefüllten Feld, z.B. „Zürich“
(act. 922), ebenfalls offiziellen Charakter sowie Verbindlichkeit der
Rechnungsstellung suggeriert. Der Hinweis auf die Rechtsform der Gesellschaft
„Ltd.“ rechts oben auf dem Formular ist klein gedruckt und wird leicht
überlesen. Die Berufung erweist sich auch insoweit als unbegründet, und die
Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG ist zu bestätigen.
3.3 Die
Vorinstanz hat die Berufungskläger wegen Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. i
UWG verurteilt. Unlauter gemäss dieser Bestimmung handelt, wer die
Beschaffenheit, die Menge, den Verwendungszweck, den Nutzen oder die
Gefährlichkeit von Waren, Werken oder Leistungen verschleiert und dadurch den
Kunden täuscht.
3.3.1 Die
Verteidigung rügt, dass auf den inkriminierten Schreiben an vier Stellen das M____
erwähnt sei. Im Kasten „Eintragungsofferte“ werde die „Eintragung in unser
Wirtschafts-Register“ angeboten. Oben werde angegeben, dass es sich um eine
„Zentraldatei der Eidgenössischen Wirtschaft“ handle, nicht um das kantonale
Handelsregister. Mit diesen Angaben werde nicht verschleiert, dass es sich um
ein privates Register handle. Dass nicht darauf hingewiesen werde, dass das
kantonale Handelsregister eine ähnliche Dienstleistung erbringe, sei für sich
allein kein Verschleiern. Allein der Betreff „Handelsregister-Neueintragung“
sowie „Mutation Ihrer Handelsregister-Eintragung“ sei auch kein Verschleiern.
Die gesamte Gestaltung wirke nicht offiziell.
3.3.2 Die
Vorinstanz hat die Praxis zu Art. 3 Abs. 1 lit. i UWG ebenfalls zutreffend
dargestellt, sodass darauf zu verweisen ist (Urteil S. 19 f. Ziff. 5).
Hervorzuheben ist auch hier, dass die Erwägungen des Appellationsgerichts und
des Bundesgerichts zu acht der zehn in Frage stehenden Schreiben auch für die
beiden neu hinzugekommenen Fälle gelten. Die Erwägungen im Urteil AGE
SB.2012.42 vom 18. Oktober 2013 wurden vorstehend unter Ziff. 3.2.3 zitiert;
darauf ist zu verweisen. Das Bundesgericht hat im Urteil BGer 6B_1215/2013 vom
12. Mai 2014 E. 2.4 ebenfalls auf jene Erwägungen des Appellationsgerichts
verwiesen und beigefügt, der in fast unleserlich kleiner Schrift in den
Schreiben festgehaltene Hinweis, wonach die „Zentraldatei der Eidgenössischen
Wirtschaft nur bestellte Eintragungen von Firmen, die im Handelsregister
erfasst sind“, enthielten, erfülle eine Alibifunktion. Dem ist – auch unter
Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urteil S. 20 f.) – zu
folgen und beizufügen, dass die Wortschöpfung „Zentraldatei der Eidgenössischen
Wirtschaft“ wahrheitswidrig suggeriert, dass ein eidgenössisches Institut existierte,
welche auf nationaler Ebene zentral eine offizielle Wirtschaftsdatei führen
würde. Es ist das geschickt gewählte Zusammenspiel der einzelnen Gestaltungs-
und Textelemente, welches im Gesamteindruck verschleiert, dass es sich nicht um
ein offizielles Register handelt. Dazu gehören auch die Elemente
„Handelsregister-Neueintragung“ und „Mutation Ihrer
Handelsregister-Eintragung“, womit der Eindruck erweckt wird, es gehe dabei um
das staatliche Handelsregister – zumal eben weggelassen wird, dass das
kantonale Handelsregister das wirklich offizielle staatliche Register, die
„Zentraldatei der Eidgenössischen Wirtschaft“ dagegen bloss privat ist. Die
Berufung erweist sich auch insoweit als unbegründet, und die Verletzung von
Art. 3 Abs. 1 lit. i UWG ist zu bestätigen.
3.4
3.4.1 Die
Vorinstanz hat zur Thematik Vorsatz und Verbotskenntnis zusammenfassend
erwogen, aufgrund des Urteils des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. Mai
2007 hätten die Beschuldigten gewusst, dass ihr Verhalten rechtswidrig und
strafbar sei und gegen Art. 3 UWG verstosse. Die Berufungsklägerin sei damals
lediglich freigesprochen werden, weil sie ausgeführt habe, sie habe von der
Strafbarkeit nichts gewusst, bevor es solche Entscheide gegeben habe.
Vorliegend bestehe jedoch kein Raum mehr für einen Sachverhalts- oder
Verbotsirrtum. Aus der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des
Arrondissement de la Côte (VD) könne nichts abgeleitet werden, weil dort nur
Betrug, aber keine Verletzung des UWG geprüft worden sei.
3.4.2 Die
Verteidigung macht geltend, der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt. Im
Verfahren vor Kantonsgericht Basel-Landschaft im Jahr 2007 sei es um einen
anderen Sachverhalt gegangen. Die Offertschreiben der N____ seien noch anders
gestaltet gewesen als jene des M____. Die Beschuldigten hätten die Schreiben
seither angepasst. Sie hätten lediglich mit der Absicht gehandelt, eine
Dienstleistung anzubieten und hierfür Offerten versandt. Sie seien davon
ausgegangen, dass die Schreiben eindeutig als Offerten zu verstehen gewesen
seien. Die Schreiben hätten sich in ihrer Gestaltung und mit den darauf
enthaltenen Angaben bewusst von kantonalen Schreiben abgehoben.
3.4.3 Das
Appellationsgericht hat, wie bereits erwähnt, in AGE SB.2012.42 vom 18. Oktober
2013 einen Teil der in Frage stehenden Schreiben bereits beurteilt, welche Überlegungen
auch für die neu hinzugekommenen Fälle gelten. Zum subjektiven Tatbestand wurde
Folgendes ausgeführt (E. 3.2.2): „Nicht gefolgt werden kann auch den Einwänden
der Verteidigung hinsichtlich des subjektiven Tatbestands. Dies gilt zunächst
für den Einwand, die Berufungsklägerin habe eine derart untergeordnete Funktion
innerhalb des M____ ausgeübt, dass sie nur als ausführende Sekretärin zu
betrachten sei, der die eigentlichen Zusammenhänge nicht bewusst gewesen seien.
Vielmehr spricht für eine tragende Rolle der Berufungsklägerin, dass sie als
einzelunterschriftsberechtigte Leiterin des M____ im Handelsregister eingetragen
war und dass sie sämtliche Geschäftsvorgänge selbständig durchführte. Sie war
denn auch die meiste Zeit über alleine in der Filiale Basel. Für eine leitende
und verantwortungsvolle Funktion spricht zudem, dass die Berufungsklägerin auch
über die Firmenkonten, welche grösstenteils auf ihren eigenen Namen lauteten,
und damit über erhebliche finanzielle Mittel verfügen konnte [...]. Sie hat
ihre weitreichenden finanziellen Kompetenzen für die Firma denn auch gar nicht
bestritten [...]. Schliesslich hat sie anlässlich der Einvernahme vom 20. Juni
2011 angegeben, sie und B____ hätten gemeinsam beschlossen, ein Konto in
Portugal zu eröffnen, um einen Teil des Geschäftserlöses vor dem Zugriff der
Staatsanwaltschaft Basel in ‚Sicherheit‘ zu bringen [...]. Die
Berufungsklägerin hat denn auch immer betont, dass sie und B____ beide
Geschäftsführer der Firma gewesen seien. Dies spricht für ein gemeinsames,
mittäterschaftliches Vorgehen. [...]. Das gemeinsame Beiseiteschaffen von
Deliktsvermögen ist zudem ein gewichtiges Indiz dafür, dass die
Berufungsklägerin auch um die Illegalität ihres Verhaltens wusste. Sie kann
sich daher auch nicht darauf berufen, sich in einem unvermeidbaren
Verbotsirrtum befunden zu haben. Dies umso weniger, als sie bereits mit Urteil des
Kantonsgerichts Basellandschaft vom 22. Mai 2007 darauf hingewiesen worden
war, dass der Versand von Formularen mit dem Anschein einer Rechnung objektiv
gegen das UWG verstösst. Damals stand eine mit der hier zu beurteilenden
Vorgehensweise vergleichbare Tätigkeit zur Diskussion, jedoch für eine andere
Gesellschaft, indes ebenfalls unter Mitwirkung von B____. Entgegen ihrer
Auffassung wurde sie zudem in jenem Verfahren keineswegs wegen fehlender
Tatbestandsmässigkeit oder Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens freigesprochen,
sondern einzig deshalb, weil ihr vom Obergericht ein Verbotsirrtum zuerkannt worden
war. Spätestens seit dem Urteil des Obergerichts Basel-Landschaft vom 22. Mai
2007 wusste die Berufungsklägerin somit um die Rechtswidrigkeit ihres Tuns. Wenn
sie danach in gleicher Weise weiterhandelte, kann sie sich nicht mehr auf ihre
angebliche Gutgläubigkeit berufen. Der Einwand, man habe in der Folge mit
abgeänderten Formularen gearbeitet, verfängt ebenfalls nicht: Die Korrekturen
sind minimal und ändern nichts am Umstand, dass das Gesamterscheinungsbild der
Formulare nach wie vor impliziert, es handle sich um Rechnungen für die
offiziellen Handelsregistereinträge.“ Darauf wurde anlässlich des
Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht (BGer 6B_1215/2013 vom 12. Mai 2014)
nicht mehr weiter eingegangen, sodass es dabei sein Bewenden hat und auch
vorliegend auf diese Überlegungen abzustellen ist.
Dem ist
beizufügen, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen zum objektiven Tatbestand
(Ziff. 3.1 - 3.3) ergibt, dass entgegen der Auffassung der Berufungskläger die
Schreiben in der Tat irreführend, täuschend und verschleiernd im Sinne von Art.
3 Abs. 1 lit. b, d und i UWG sind. Die Formulierung, Gestaltung und Aufmachung
zielen also explizit darauf ab, beim Adressaten eine von der Wirklichkeit
abweichende Fehlvorstellung hervorzurufen, was eines grossen Masses an
Raffinesse, Überlegung und Geschicklichkeit bedarf, wie die inkriminierten
Schreiben belegen. Die Formulierung, Gestaltung und Aufmachung und der anschliessende
systematische Versand sind schlechterdings nicht anders denkbar als mit dem
Wissen und Wollen des gezielten Irreführens, Täuschens und Verschleierns im
Sinn der genannten Tatbestände. Das arbeitsteilige Zusammenwirken der beiden
Berufungskläger wurde vorstehend (Ziff. 3) beschrieben. Der Vorsatz ist damit
gegeben.
3.5 Auf
die zutreffenden Bemerkungen der Vorinstanz zur Opfermitverantwortung ist zu
verweisen (Urteil S. 22 Ziff. 7).
Somit ergibt
sich, dass die Berufungskläger wegen unlauteren Wettbewerbs gemäss Art. 23 Abs.
1 i.Verb.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b, d und i UWG schuldig zu sprechen sind.
Gemäss Art. 47
StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach
dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine
persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1).
Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine „richtige“
Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 9 f.).
Auszugehen ist für
beide Berufungskläger vom Strafrahmen für unlauteren Wettbewerb. Art. 23 Abs. 1
UWG in der zur Tatzeit geltenden Fassung sah Gefängnis oder Busse bis CHF
100‘000.– vor, was gemäss Art. 333 lit. b StGB nach neuem Recht Freiheitsstrafe
bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (und Busse) entspricht. So lautet denn auch die
Strafandrohung des Art. 23 UWG in der aktuell geltenden Fassung.
4.1 Zunächst
ist der Berufungsklägerin 1 ihre Strafe zuzumessen.
4.1.1 Das
Gericht mildert gemäss Art. 48 lit. e StGB die Strafe, wenn das Strafbedürfnis
in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und
der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Praxisgemäss wird eine
Strafmilderung dann gewährt, wenn 2/3 der Verjährungsfrist abgelaufen sind.
Dabei ist auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung abzustellen, und zwar im
(suspensiven und devolutiven) Berufungsverfahren auf den Zeitpunkt des
Berufungsentscheids. Unter Wohlverhalten ist vor allem das Fehlen strafbarer
Handlungen zu verstehen.
Angeklagt ist
ein Tatzeitraum von Oktober 2009 bis Mai 2012. Das Verfahren betrifft indessen bei
der Berufungsklägerin 1 konkret nur die Schreiben an die Privatklägerinnen 9
und 10 – beide datieren aus dem Jahr 2011. Wie sich aus der von der Vor-instanz
angenommenen Deliktssumme von knapp CHF 2‘000.– ergibt, hat sie bei der Strafzumessung
richtigerweise nur auf diese beiden Fälle abgestellt. Die Vorinstanz führt
ebenfalls zutreffend aus, dass nur diejenigen Fälle massgeblich sein können, in
welchen auch Strafantrag gestellt wurde. Aus der Strafandrohung von 3 Jahren
Freiheitsstrafe gemäss Art. 23 UWG ergibt sich gestützt auf Art. 97 StGB eine Verjährungsfrist
von 10 Jahren. Unter Berücksichtigung von 2/3 davon, also 6.67 Jahren oder 6
Jahren und knapp 8 Monaten, resultiert ein Zeitpunkt für Tathandlungen vor
Januar 2010, bei denen der Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB zur
Anwendung käme. Weil die vorliegend zu beurteilenden Schreiben indessen aus dem
Jahr 2011 stammen, liegt kein Strafmilderungsgrund im Sinne dieser Bestimmung vor.
4.1.2 Ebensowenig
sind weitere Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB ersichtlich. Das
von der Verteidigung geltend gemachte kooperative Aussageverhalten der beiden
Berufungskläger ist wohl grundsätzlich zu begrüssen, indessen auch zu
relativieren, besteht doch angesichts der übrigen Beweislage kein Zweifel an
der Täterschaft der beiden Berufungskläger; des quantitativen Geständnisses,
40‘000 Schreiben vesandt zu haben, steht der Umstand entgegen, dass das
Verfahren einzig bezüglich jener 10 Fälle geführt wird, in welchen Strafantrag
gestellt wurde – für die übrigen 39‘990 Fälle bleiben die Berufungskläger
mangels Strafantrags straffrei. Entgegen der Auffassung der Verteidigung können
die Berufungskläger auch nichts zu ihren Gunsten aus dem Umstand herleiten,
dass sie wegen des vorliegenden Verfahrens kein Einkommen mehr erzielen, war
dieses doch deliktischer Natur.
Die Verteidigung
weist indessen zutreffend darauf hin, dass das Strafverfahren in Bezug auf die
Privatklägerin 2 zufolge Fehlens eines rechtzeitig gestellten Strafantrags
eingestellt und der Berufungskläger somit für 9 Fälle verurteilt wird, während
die Berufungsklägerin 1 mit Urteil AGE SB.2012.42 vom 18. Oktober 2013 auch für
diesen Fall verurteilt wurde. Hier ist zwar nicht der Ort, jenes Urteil
abzuändern, indessen wäre es stossend, bei der Strafzumessung im Sinne eines
Quervergleichs der Strafe für den Berufungskläger 2 mit jener für die
Berufungsklägerin 1 diesen Umstand nicht zu berücksichtigen. Indessen hat sich
der Quervergleich zuvorderst an den vorliegenden 9 Fällen zu orientieren: Der
von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagene Vergleich mit der Strafzumessung
durch die Behörden des Kantons Genf von 90 Tagessätzen für einen einzigen Fall
(respektive 60 Tagessätzen als Zusatzstrafe; vgl. nachstehend Ziff. 4.1.3.4;
4.2.2) ist demgegenüber zu relativieren und würde bei direkter Anwendung zu
allzu drastischer Strafschärfung führen; immerhin illustrieren jene
Verurteilungen aber, dass im vorliegenden Verfahren eine gewisse Milde waltet.
4.1.3 Es
stellt sich die Frage, ob eine Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts
AGE SB.2012.42 vom 18. Oktober 2013 auszufällen ist.
4.1.3.1 Eine
Zusatzstrafe hat zu ergehen, wenn das Gericht eine Tat zu beurteilen hat, die
der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist
(Art. 49 Abs. 2 StGB). Damit ist freilich nicht gemeint, dass das
Berufungsgericht einfach prüft, ob inzwischen eine neue Verurteilung ergangen
ist, und es dann die im Berufungsverfahren angefochtene Verurteilung als
Zusatzstrafe zu dieser neuen Verurteilung ausspricht. Vielmehr ist massgeblich,
ob bereits die erstinstanzlich beurteilte Straftat anlässlich der Beurteilung
einer weiteren Straftat hätte miteinbezogen werden können.
Die vorliegend
beurteilten Straftaten der Berufungsklägerin 1 wurden mit den Schreiben vom 2.
Juni 2011 und vom 27. Oktober 2011 verübt. Die übrigen 8 Fälle (konkret wurde
Antrag gestellt für Schreiben in den Jahren 2010 und 2011) wurden vom
Strafgericht mit Urteil vom 24. April 2012 und dann vom Appellationsgericht am
18. Oktober 2013 (bzw. dem Bundesgericht am 12. Mai 2014) inzwischen
rechtskräftig beurteilt. Das massgebliche Urteil ist also erst ergangen,
nachdem die heute zu beurteilenden Taten (2011) verübt worden waren. Darin
konnte aber noch keine (teilweise) Zusatzstrafe ausgesprochen werden, weil das vorliegende
Urteil wegen der Taten vom Juni und Oktober 2011 noch gar nicht (rechtskräftig)
vorlag – das vorliegend angefochtene Strafgerichtsurteil erging erst im August
2014. Mit anderen Worten hätten die heute zu beurteilenden Taten zu Gunsten der
Berufungsklägerin 1 bereits im früheren Verfahren beurteilt werden müssen, was
aber nicht möglich war (da sie nicht gleichzeitig angeklagt worden waren und
dann auch das Urteil noch nicht vorlag). Dies würde sich zu Ungunsten der Berufungsklägerin
1 auswirken, wenn nicht rückblickend das Asperationsprinzip zur Anwendung gebracht
würde. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe sind mithin erfüllt.
Inzwischen kann und muss das Asperationsprinzip berücksichtigt werden, sofern
die übrigen Voraussetzungen dazu gegeben sind (vgl. AGE SB.2013.40 vom 12.
November 2014 E. 5.2.2; Ackermann,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 49 N 157; BGE 127 IV 106
E. 2c S. 109; BGE 102 IV 242 E. II.4a S. 244).
4.1.3.2 Voraussetzung
für eine Zusatzstrafe und damit eine Gesamtstrafe ist auch, dass die konkret
verhängten Sanktionen gleichartig sind. (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1, m. H.; ebenso
BGE 137 IV 249 E. 3.4.2 m. H.). Der Zweitrichter ist in Bezug auf die Strafart
an den rechtskräftigen ersten Entscheid gebunden (BGE 137 IV 249 E.3.4.2).
Vorliegend ist
auch diese Voraussetzung erfüllt, sodass ein Zusatzstrafe zum Urteil des
Appellationsgerichts vom AGE SB.2012.42 vom 18. Oktober 2013 zu ergehen hat.
4.1.3.3 Die
Berufungsklägerin 1 wurde von der Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln (SZ) mit
Strafbefehl vom 3. Oktober 2014 (Tatzeit 6. September 2012 - 28. Mai 2013)
wegen mehrfachen unlauteren Wettbewerbs gestützt auf Art. 23 Abs. 1 UWG
schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 160.–
sowie einer Busse von CHF 2‘400.– bestraft. Auch hinsichtlich dieser
Verurteilung stellt sich die Frage nach einer Zusatzstrafe.
Im Zeitpunkt des
erstinstanzlichen Urteils (des Strafgerichts vom 6. August 2014) waren die
Taten von September 2012 - Mai 2014 bereits verübt. An sich hätten also alle
Taten gemeinsam beurteilt werden müssen, so dass das Asperationsprinzip zum
Tragen gekommen wäre. Solches ist indessen nicht geschehen, denn der Vorinstanz
lag am 6. August 2014 noch keine (rechtskräftige) weitere Verurteilung vor,
weil der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln erst am 3. Oktober
2014 ergangen war. Die Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln wiederum konnte ebenfalls
keine Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts vom 6. August 2014 aussprechen,
denn dieses war noch nicht rechtskräftig. Daher ist vorliegend erstmals die
Berücksichtigung der retrospektiven Konkurrenz möglich. Folglich ist auch eine
Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln auszusprechen.
4.1.3.4 Die
Berufungsklägerin 1 wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf mit ordonnance
pénale vom 8. Mai 2015 (Tatzeitpunkt 2. September 2014) des Vergehens im Sinne
von Art. 3 lit. p und q i.Verb.m. 23 Abs. 1 UWG schuldig erklärt und bestraft
mit 60 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 30.–, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln. Hinsichtlich dieser Verurteilung stellt
sich die Frage nach einer Zusatzstrafe ebenfalls.
Im Zeitpunkt des
erstinstanzlichen Urteils des Strafgerichts vom 6. August 2014 war die Tat vom
2. September 2014 noch nicht verübt. Die erste Instanz hat sie also weder einbeziehen
können noch müssen. Die Berufungsklägerin 1 hat vielmehr im Anschluss an eine
bereits ergangene – wenn auch noch nicht rechtskräftige – erste Verurteilung
weiter delinquiert. Dies ist kein Anwendungsfall des Asperationsprinzips.
4.1.3.5 Somit
stellt sich die Frage, ob die Ausfällung einer Zusatzstrafe zu einer Reduktion
des Strafmasses führen muss. Dies ist nicht der Fall: Zunächst wäre es der
Berufungsinstanz auch unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes
nicht verwehrt, trotz neu angewendeter Asperation nicht auf ein tieferes
Strafmass zu erkennen. Das Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs.
2 StPO bedeutet nur, dass weder die schliesslich ausgesprochene Sanktion
verschärft noch eine härtere rechtliche Qualifikation der Tat vorgenommen
werden darf (BGE 139 IV 282; BGer 6B_772/2013 vom 11. Juli 2014). Indessen
verletzt es nach ständiger Rechtsprechung das Verbot der reformatio in peius
nicht, wenn bei einem teilweisen Freispruch durch die Rechtsmittelinstanz keine
mildere Bestrafung erfolgt (BGer 6B_776/2013 vom 22. Juli 2014; 6B_433/2013,
6B_452/2013 vom 23. September 2013 E. 5.2; 6B_670/2009 vom 17. November 2009 E.
3.2, m.w.H.). Dasselbe muss gelten, wenn trotz Annahme einer milderen
Strafbestimmung oder trotz neuer Anwendung eines Strafmilderungsgrundes das im
angefochtenen Urteil verhängte Strafmass beibehalten wird. Insbesondere aber
hat vorliegend dass auch die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung bezüglich des
Strafmasses erhoben, sodass das Appellationsgericht an dieses auch nach oben
nicht gebunden ist.
4.1.3.6 Die
Berufungsklägerin 1 ist wegen der übrigen Taten im Parallelverfahren mit Urteil
AGE SB.2012.42 vom 18. Oktober 2013 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu
CHF 100.– verurteilt worden. Im vorliegend angefochtenen Urteil hat die Vor-instanz
30 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 30.– verhängt. Dem Berufungskläger 2 wurde
demgegenüber für sämtliche (mittäterschaftlich begangenen) Taten eine
Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– auferlegt. Insgesamt
erhielten somit beide Berufungskläger für alle Taten zusammen eine Geldstrafe
von 90 Tagessätzen. Eine Reduktion der Anzahl Tagessätze für die
Berufungsklägerin 1 erscheint somit jedenfalls unter Gesichtspunkten des
Gleichbehandlungsgebots nicht angezeigt – vielmehr scheint offensichtlich, dass
die Vorinstanz das Urteil AGE SB.2012.42 vom 18. Oktober 2013 bei der
Berufungsklägerin 1 faktisch berücksichtigt und für die beiden Komplizen eine
Geldstrafe von insgesamt 90 Tagessätzen als angemessen erachtet hat, dies im
Sinne eines Quervergleichs und auch vor dem Hintergrund des Umstands, dass im vorliegenden
Verfahren das Strafverfahren in Bezug auf die Privatklägerin 2 eingestellt
wird, was in jenem früheren Verfahren nicht der Fall war. Im Übrigen erscheint eine
Reduktion der Strafe für die Berufungsklägerin 1 trotz Berücksichtigung der
retrospektiven Konkurrenz nicht angebracht, wie sich aus den nachfolgenden
Ausführungen zur Strafhöhe (auch betreffend den Berufungskläger 2) ergibt.
4.1.4 Die
Vorinstanz geht zutreffend von einer Deliktssumme von knapp CHF 2‘000.– für
die beiden Fälle aus, in welchen die Berufungsklägerin 1 verurteilt wird. Das
arbeitsteilige Zusammenwirken mit dem Berufungskläger 2 wurde vorstehend unter
Ziff. 3 und 3.4.3 ausführlich dargestellt; darauf ist zu verweisen. Auch wenn
im Urteil AGE SB.2012.42 vom 18. Oktober 2013 unter Ziff. 3.3 von einem
gewissen Abhängigkeitsverhältnis zum Berufungskläger 2 ausgegangen wird, so ist
doch festzuhalten, dass die Berufungsklägerin 1 eine zentrale Rolle gespielt
hat, hat sie doch über Jahre hinweg und vollamtlich ca. 40‘000 solche Schreiben
versandt, was ihre einzige berufliche Tätigkeit und damit ihre einzige
Erwerbstätigkeit dargestellt hat.
Die
Berufungsklägerin [...] hat eine Anlehre als Büroangestellte bei einer Bank
absolviert, verfügt indessen über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Nach der
Geburt zweier Kinder war sie als Hausfrau tätig, dann erledigte sie Teilzeitarbeiten.
Seit 1998 arbeitete sie als kaufmännische Angestellte zusammen mit dem
Berufungskläger 2 bei N____ in Allschwil, zuerst 50, dann 100 %, bis die Firma
im August 2005 in Konkurs fiel. Nach verschiedenen Beschäftigungen über die
Arbeitslosenkasse arbeitete sie im Jahr 2008 6 Monate fest in Bubendorf und war
ab Januar 2009 wieder bei der Arbeitslosenkasse gemeldet, bis sie beim M____ anfing
(etwa im August 2010). Die Berufungsklägerin 1 lebte mehrheitlich in [...] und ist
seit [...] in [...] wohnhaft.
Gemäss aktuellem
Strafregisterauszug vom 12. Juli 2016 hat zum Tatzeitpunkt keine Vorstrafe
vorgelegen. Wie bereits erwähnt, wurde die Berufungsklägerin 1 mit Urteil des
Appellationsgerichts AGE SB.2012.42 vom 18. Oktober 2013 zu einer Geldstrafe
von 60 Tagessätzen zu CHF 100.– wegen identischer Delikte verurteilt. Wie
ebenfalls bereits erwähnt, lief bereits im Jahr 2007 im Kanton Basel-Landschaft
ein Verfahren wegen gleichartiger Delikte, in welchem die Tatbestands- und
Widerrechtlichkeit ihres Handelns festgestellt, sie indessen wegen
Verbotsirrtums freigesprochen wurde. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang
auch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region
Berner Jura-Seeland, vom 20. Juni 2011 in einem ebenfalls wegen solcher
Schreiben geführten Verfahren. Zwar wurde das UWG nicht geprüft und das
Verfahren wegen Betrugs wurde eingestellt, da die arglistige Täuschung im Sinne
des Betrugstatbestands nicht gegeben sei. Dennoch wurde der Berufungsklägerin
„ein absolut verwerfliches Verhalten“ bescheinigt – es werde „klar darauf
abgezielt, einem nicht argwöhnischen Adressaten das Geld aus der Tasche zu
ziehen für eine Leistung, die keine ist“ (act. 27/28). Wie ebenfalls bereits
erwähnt, wurde die Berufungsklägerin 1 von der Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln
(SZ) mit Strafbefehl vom 3. Oktober 2014 wegen mehrfachen unlauteren
Wettbewerbs gestützt auf Art. 23 Abs. 1 UWG verurteilt wegen Schreiben, die sie
vom 6. September 2012 - 28. Mai 2013 versandt hat, notabene also, nachdem sie
am 24. April 2012 vom Strafgerichtspräsidenten bereits erstinstanzlich, wenn
auch nicht rechtskräftig, verurteilt worden war. Sodann hat die Staatsanwaltschaft
des Kantons Genf mit ordonnance pénale vom 8. Mai 2015 (Tatzeit 2. September
2014) die Berufungsklägerin 1 des Vergehens gegen Art. 3 lit. p und q i.Verb.m.
23 Abs. 1 UWG schuldig erklärt wegen am 2. September 2014 versandter Schreiben
– dies also über 10 Monate nach der ersten Verurteilung durch das
Appellationsgericht vom 18. Oktober 2013 und auch noch nach der Bestätigung
durch das Bundesgericht am 12. Mai 2014. Vor diesem Hintergrund ist der
Berufungsklägerin 1 ein ausserordentlich hohes Mass an Hartnäckigkeit und
Unbelehrbarkeit zu bescheinigen, hat sie doch unbeirrt sich häufender
Verurteilungen über Jahre hinweg immer weiter delinquiert. Es hilft ihr auch
nicht, wenn sie vorträgt, der Berufungskläger 2 und ein Anwalt hätten auf
Anfrage hin bestätigt, die Schreiben seien „ok“ (VP S. 5). Vor Appella-tionsgericht
meinte die Berufungsklägerin 1 hierzu, alle Menschen könnten sich irren, auch
das Bundesgericht (VP S. 4 f.). Einsicht oder Reue sind also auch heute noch nicht
zu erkennen. Die verschiedenen Verurteilungen haben vielmehr über Jahre hinweg
nicht etwa zur Aufgabe der deliktischen Tätigkeit geführt, sondern lediglich zu
Sitzverlagerungen der Firma in andere Kantone – zunächst Schwyz, dann Bern –,
um „ruhiger schaffen“ zu können (VP S. 6). Erst in jüngster Zeit haben nun die
Folgen der Verfahren und Betreibungen zum Konkurs geführt. Heute will die
Berufungsklägerin nicht mehr „weitermachen“ (VP S. 5). Insgesamt ist von
erheblichem Verschulden der Berufungsklägerin 1 auszugehen. Insbesondere das
Nachtatverhalten rechtfertigt eine Schärfung der Strafe – auch unter
Berücksichtigung des Quervergleichs mit der Strafzumessung für den
Berufungskläger 2 und dem Umstand, dass vorliegend das Verfahren betreffend die
Privatklägerin 2 eingestellt wird –, wobei 40 Tagessätze allein für die beiden
vorliegend zu beurteilenden Fälle als Einzelstrafe angemessen erscheinen. Die
Wahl der Geldstrafe als Sanktionsart durch die Vor-instanz ist nicht zu
beanstanden und zu bestätigen.
4.1.5 Für
die Bemessung der Zusatzstrafe ist zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe
nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB festzusetzen. Die Einsatzstrafe
ist die Strafe für die schwerste Tat. Diese ist nach dem Asperationsprinzip zu
erhöhen (BGE 138 IV 120 E. 5.2, 132 IV 102 E. 8.1). Anschliessend ist von
dieser hypothetischen Gesamtstrafe die im früheren Urteil ausgesprochene Strafe
abzuziehen. Bei retrospektiver Konkurrenz hat der Richter mittels Zahlenangaben
offen zu legen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig
zusammensetzt (BGE 132 IV 102 E. 8.3; zum Ganzen: BGer 6B_446/2013 vom 17.
Dezember 2013 E. 1.3.1). Die Zusatzstrafe berührt die rechtskräftige
Grundstrafe nicht; diese ist unabänderlich. Das Zweitgericht hat sich in die
Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und
Zusatzstrafe zugrunde liegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu
beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es
jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und
der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen
Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49
Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und
der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe. Das Zweitgericht
hat zunächst sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu beurteilenden Taten
festzusetzen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten
Straftat sämtlicher Delikte. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder
die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten
Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden
Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich)
gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt
(BGer 6B_829/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.4.1 ff.).
Vorliegend ist
von zwei rechtskräftigen Grundstrafen von je 60 Tagessätzen (60 Tagessätze
gemäss Urteil AGE SB.2012.41 vom 18. Oktober 2013 sowie 60 Tagessätze gemäss
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln [SZ] vom 3. Oktober 2014)
auszugehen. In Ermangelung einer abstrakt schwersten Straftat –
sämtliche fraglichen Verurteilungen stützen sich auf Art. 23 UWG – ist für die
Bestimmung der Einsatzstrafe auf die faktische Schwere der Taten
abzustellen, mithin auf diese beiden rechtskräftigen Grundstrafen von je 60 Tagessätzen,
was eine Einsatzstrafe von zusammen 120 Tagessätzen ergibt. Diese ist in
Anwendung des Asperationsprinzips angemessen um 30 Tagessätze zu erhöhen (anstelle
der 40 Tagessätze Einzelstrafe gemäss vorstehend Ziff. 4.1.4), womit sich eine
hypothetische Gesamtstrafe von 150 Tagessätzen ergibt. Werden hiervon die 120
Tagessätze Grundstrafe abgezogen, so ergeben sich als Zusatzstrafe 30
Tagessätze Geldstrafe, zu welchen die Berufungsklägerin 1 zu verurteilen ist.
4.1.6 Die
Berufungsklägerin 1 ist arbeitslos, bezieht Sozialhilfe und hat kein Vermögen.
Der Tagessatz ist entsprechend dem Antrag der Verteidigung auf CHF 10.–
festzusetzen.
4.1.7 Das
Nachtatverhalten der Berufungsklägerin 1 wurde vorstehend beim Strafmass
bereits berücksichtigt. Angesichts ihrer Vorstrafenlosigkeit zum Tatzeitpunkt
ist auf eine bedingte Strafe zu erkennen. Immerhin ist der Hartnäckigkeit der
Berufungsklägerin 1 mit einer Bewährungsfrist von 4 Jahren zu begegnen.
4.2 Damit
ist auch dem Berufungskläger 2 seine Strafe zuzumessen.
4.2.1 Hinsichtlich
des Strafmilderungsgrundes gemäss Art. 48 lit. e StGB ist zunächst auf das
vorstehend unter Ziff. 4.1.1 Ausgeführte zu verweisen. Angeklagt ist auch beim
Berufungskläger 2 ein Tatzeitraum von Oktober 2009 bis Mai 2012. Abzustellen
ist indessen auf diejenigen Fälle, in welchen tatsächlich Strafantrag gestellt
wurde, und diese fallen alle in den Zeitraum ab Februar 2011. Somit ist die
Frist von 6 Jahren und 8 Monaten, ab welchen Art. 48 lit. e StGB praxisgemäss
zum Tragen kommen könnte, nicht abgelaufen. Dieser Strafmilderungsgrund ist
mithin nicht anzuwenden, und ebensowenig sind weitere Stafmilderungsgründe
ersichtlich. Hinsichtlich des kooperativen Aussageverhaltens und des
Quervergleichs der Strafe des Berufungsklägers 2 mit jener der
Berufungsklägerin 1 ist auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziff. 4.1.2 zu
verweisen.
4.2.2 Zu
den Voraussetzungen für das Ausfällen einer Zusatzstrafe ist auf die
vorstehenden Erwägungen betreffend die Berufungsklägerin 1 zu verweisen.
Der
Berufungskläger 2 wurde, wie auch die Berufungsklägerin 1, von der
Staatsanwaltschaft des Kantons Genf mit ordonnance pénale vom 8. Mai 2015 (Tatzeit
2. September 2014) des Vergehens gegen Art. 3 lit. p und q i.Verb.m. Art. 23
Abs. 1 UWG schuldig erklärt (vgl. vorstehend Ziff. 4.1.2.4) und bestraft mit 90
Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 50.–, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit
von 3 Jahren, sowie mit einer Busse von CHF 1‘100.–. Die cour de justice des
Kantons Genf hat eine hiergegen gerichtete Berufung mit Urteil vom 18. Dezember
2015 abgewiesen. Hinsichtlich dieser Verurteilung stellt sich die Frage nach
einer Zusatzstrafe.
Im Zeitpunkt des
erstinstanzlichen Urteils des Strafgerichts vom 6. August 2014 war die Tat vom
2. September 2014 noch nicht verübt. Die erste Instanz hat sie also weder einbeziehen
können noch müssen. Der Berufungskläger 2 hat vielmehr im Anschluss an eine
bereits ergangene – wenn auch noch nicht rechtskräftige – erste Verurteilung
weiter delinquiert. Dies ist kein Anwendungsfall des Asperationsprinzips.
4.2.3 Der
Berufungskläger wird vorliegend wegen 9 Fällen verurteilt, was einer
Deliktssumme von knapp CHF 9‘000.– entspricht. Das arbeitsteilige
Zusammenwirken mit der Berufungsklägerin 1 wurde vorstehend unter Ziff. 3 und
3.4.3 ausführlich dargestellt; darauf ist zu verweisen. Er war „geistiger
Vater“ sowie strategischer Leiter und Entwickler des Geschäftsmodells und Mitinhaber
der Firma. [...]
Der
Berufungskläger 2 war gemäss seinen eigenen Angaben über die verschiedenen
gegen die Berufungsklägerin 1 laufenden Strafverfahren informiert (act. 1613),
die schliesslich zu den Sitzverlegungen in die Kantone Schwyz und anschliessend
Bern geführt haben. Auf die vorstehende Darstellung dieser Strafverfahren ist
zu verweisen (Ziff. 4.1.3). Damit ist auch dem Berufungskläger 2 ein
ausserordentlich hohes Mass an Hartnäckigkeit und Unbelehrbarkeit zu
bescheinigen, hat er doch unbeirrt sich häufender Verurteilungen der
Berufungsklägerin 1 – und auch seiner selbst durch die Strafverfolgungsbehörden
des Kantons Genf – über Jahre hinweg immer weiter delinquiert. Der Hinweis der Berufungsklägerin
1, wonach ein Anwalt auf Anfrage hin bestätigt habe, die Schreiben seien „ok“
(VP S. 5), kann auch ihm nicht helfen. Einsicht oder Reue des Berufungsklägers
2 sind überdies auch heute nicht zu erkennen. Die verschiedenen Verurteilungen
haben vielmehr über Jahre hinweg nicht etwa zur Aufgabe der deliktischen
Tätigkeit geführt, sondern wie erwähnt lediglich zu Sitzverlagerungen der Firma
in andere Kantone. Erst in jüngster Zeit haben nun die Folgen der Verfahren und
Betreibungen zum Konkurs geführt. In seiner „Erklärung“ vom 11. August 2016
stellt sich der Berufungskläger 2 vielmehr – wie bereits in den übrigen, dem
Appellationsgericht eingereichten Schreiben vom vom 21. Mai 2016, 13. Juni
2016, 22. Juni 2016 und 14. Juli 2016, als Justizopfer dar: Die
Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz hätten durch „Rechtsverstösse“ einen Schaden
über CHF 1,8 Mio. verursacht, und der Berufungskläger 2 klagt im Zusammenhang
mit dem vorliegenden Verfahren den Staatsanwalt, den Vorrichter und
Strafrichter Oser des Diebstahls, der Veruntreuung, der Willkür usw. an (der
Verteidigung wurde beschieden, dass das Appellationsgericht eine allfällige
Strafanzeige nicht weiterleitet). Insgesamt ist von erheblichem Verschulden des
Berufungsklägers 2 auszugehen. Insbesondere das Nachtatverhalten rechtfertigt
eine Schärfung der Strafe, und den diesbezüglichen Ausführungen der
Staatsanwaltschaft ist zu folgen: Sie hatte in der Anklage 70 Tagessätze
beantragt und den Antrag vor Appellationsgericht auf 120 Tagessätze erhöht mit
der Bemerkung, die ursprünglichen Anträge seien rückblickend tief gewesen in
der – in der Zwischenzeit enttäuschten – Hoffnung, dass es beeindrucke.
Insgesamt erscheint auch unter Berücksichtigung des Vergleichs mit der
Strafzumessung für die Berufungsklägerin 2 ein Strafmass von 100 Tagessätzen als
angemessen. Die Wahl der Geldstrafe als Sanktionsart durch die Vorinstanz ist
nicht zu beanstanden und zu bestätigen.
4.2.4 Der
Berufungskläger 2 ist nach seinen eigenen Aussagen vor Vorinstanz in
Deutschland in einer Schule ehrenamtlich tätig, sein Salär wolle er nicht
nennen, aber die Vergütung, die er dort erhalte, erreiche keinen vierstelligen
Betrag (act. 1614). Gemäss den Angaben der Verteidigung vor Appellationsgericht
arbeite er nicht und erhalte sehr geringes Arbeitslosengeld in Deutschland. Der
Tagessatz ist somit entsprechend dem Antrag der Verteidigung auf CHF 10.–
festzusetzen.
4.2.5 Das
Nachtatverhalten des Berufungsklägers 2 wurde vorstehend beim Strafmass bereits
berücksichtigt. Angesichts seiner Vorstrafenlosigkeit zum Tatzeitpunkt (die
Verurteilung durch das Landesgericht Olgenburg [D] zu zwei Jahren
Freiheitsstrafe mit Bewährungszeit von 4 Jahren wegen Betrugs in zwei Fällen
mit Gewerbezusammenhang datiert vom 14. November 2001; die Strafe wurde mit
Wirkung per 12. Dezember 2005 erlassen; act. 7) ist auf eine bedingte Strafe zu
erkennen. Immerhin ist der Hartnäckigkeit des Berufungsklägers 2 mit einer
Bewährungsfrist von 4 Jahren zu begegnen.
Hinsichtlich der
Zivilforderungen ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu
verweisen (Urteil S. 24 Ziff. V.).
Die Einziehung
der beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss Art. 70 StGB rechtfertigt sich im
Umfang der Schadenersatzforderung der Privatklägerin 10 – nachdem die
Privatklägerinnen 5, 6 und 7 bereits im früheren Verfahren AGE SB.2012.42 vom
18. Oktober 2013 entschädigt worden sind – sowie gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO
im Umfang der Verfahrens- und Gerichtskosten sowie der Rückforderungsansprüche
gegenüber den beiden Berufungsgklägern. Im Umfang eines allfälligen
Restguthabens auf den Konti [...] ist die Beschlagnahme aufzuheben.
Die schuldig
gesprochene Person hat (sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen) gestützt
auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer
6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4); die erstinstanzlichen Verfahrenskosten
werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Jeder trägt seine eigenen
Kosten. Dem entspricht der Kostenentscheid der Vorinstanz, welcher mithin zu
bestätigen ist.
Für die Kosten
des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw.
inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt
davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge
gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 m.H.). Die
Berufungskläger sind mit ihrem Antrag auf Freispruch nicht durchgedrungen,
hingegen wurde bei beiden Berufungsklägern die Höhe des Tagessatzes
herabgesetzt. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hat sich lediglich gegen
die Sanktion gerichtet. Ihr Antrag lautet auf 120 Tagessätze Einzelstrafe bzw.
60 Tagessätze Zusatzstrafe für die Berufungsklägerin 1 (anstelle der von der
Vorinstanz verhängten 30 Tagessätze) und 180 Tagessätze Einzelstrafe bzw. 120
Tagessätze Zusatzstrafe für den Berufungskläger 2 (anstelle der von der Vorinstanz
verhängten 90 Tagessätze), beides als Zusatzstrafe. Nun wird die Strafe für
beide Berufungskläger um lediglich 10 Tagessätze erhöht, wobei die Erhöhung bei
der Berufungsklägerin 1 mit der Anwendung des Asperationsprinzips neutralisiert
wird. Insgesamt rechtfertigt es sich somit, die Gebühr von CHF 800.– für jeden
der beiden Berufungskläger um jeweils ¼ auf CHF 600.– zu reduzieren. Die
amtliche Verteidigung ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der
Rückforderungsanspruch im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO ist entsprechend der
Reduktion der Gebühren ebenfalls im Umfang von ¼ zu reduzieren.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 6. August 2014
(Rektifikat vom 7. August 2014) mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen
sind:
Das Strafverfahren wird in Bezug auf das an D____ adressierte Schreiben
vom 16. September 2010 zufolge Fehlens eines rechtzeitig gestellten
Strafantrags eingestellt.
Alle noch beschlagnahmten Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen des M____
– einschliesslich der Unterlagen aus Position 3 der Hausdurchsuchung vom 15.
Juni 2011 bei A____ – werden den vormaligen Inhabern bei Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils wieder ausgehändigt.
A____ wird des unlauteren Wettbewerbs schuldig erklärt und
verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.–, mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, als
Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt (Ausschuss)
SB.2012.42 vom 18. Oktober 2013 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Höfe Einsiedeln vom 3. Oktober 2014,
in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 lit. b, d und i
des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sowie Art. 49 Abs. 2
des Strafgesetzbuches.
B____ wird des unlauteren Wettbewerbs schuldig
erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 10.–,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren,
in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3
lit. b, d und i des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb .
Die Beurteilten werden solidarisch zu CHF 993.60
Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. Juli 2011 an L____
verurteilt.
Die Zivilforderungen der G____ im Umfang von CHF 961.20
zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. Juni 2011, der H____ im Umfang von CHF 993.60
zuzüglich 4 % Zins seit dem 18. Februar 2011 sowie der I____ im Umfang von CHF 993.60
zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. Juni 2011 werden abgewiesen.
Die unbezifferten Zivilforderungen der C____, der D____,
der E____, der F____ und der K____ werden auf den Zivilweg verwiesen.
Das örtlich beschlagnahmte Bankguthaben [...] lautend
auf M____, wird im Umfang der Schadenersatzforderung der L____ von CHF 993.60
zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. Juli 2011 in Anwendung von Art. 70 Abs. 1
des Strafgesetzbuches eingezogen. Im Übrigen wird das Bankguthaben in Anwendung
von Art. 442 Abs. 4 der Strafprozessordnung mit den Verfahrens- und
Gerichtskosten sowie Rückforderungsansprüchen betreffend A____ verrechnet. Im
Umfang eines allfälligen Restguthabens auf dem Konto wird die Beschlagnahme
aufgehoben.
Das örtlich beschlagnahmte Bankguthaben bei [...],
lautend auf B____, wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 der
Strafprozessordnung mit den Verfahrens- und Gerichtskosten sowie
Rückforderungsansprüchen betreffend B____ verrechnet. Im Umfang eines
allfälligen Restguthabens auf dem Konto wird die Beschlagnahme aufgehoben.
Von den eingezogenen Vermögenswerten werden der L____
gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b des Strafgesetzbuches CHF 993.60
zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. Juli 2011 unter Anrechnung an ihre
Zivilforderung zugesprochen.
A____ trägt für das erstinstanzliche Verfahren ihre
Verfahrenskosten von CHF 721.– und eine Urteilsgebühr von CHF 1‘200.–
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
reduzierten Urteilsgebühr von CHF 600 .– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
B____ trägt für das erstinstanzliche Verfahren seine Verfahrenskosten
von CHF 6'173.– und eine Urteilsgebühr von CHF 1‘200.– sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 600 .– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige
übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, werden
für die Verteidigung von A____ vor zweiter Instanz ein Honorar von CHF 3‘536.20
und ein Auslagenersatz von CHF 332.80, zuzüglich 8 % MWST von Honorar
und Auslagen, somit total CHF 4‘178.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Im Umfang von CHF 3‘133.90 bleibt Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, werden
für die Verteidigung von B____ vor zweiter Instanz ein Honorar von CHF 3‘566.80
und ein Auslagenersatz von CHF 284.60, zuzüglich 8 % MWST von Honorar
und Auslagen, somit total CHF 4‘159.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Im Umfang von CHF 3‘119.65 bleibt Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung vorbehalten
Mitteilung an:
Berufungsklägerin 1
Berufungskläger 2
Staatsanwaltschaft
Privatkläger/innen
Strafgericht
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration SEM
Bundesanwaltschaft
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).