Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.58
ENTSCHEID
vom 4.
November 2016
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Michèle Babst
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 20. Oktober 2016
betreffend Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs sowie Anordnung der Sicherheitshaft bis zum
12. Januar 2017
Sachverhalt
A____ wurde am 15.
August 2016 wegen Verdachts auf einen am 11. August 2016 zum Nachteil der Firma
„[...]“ begangenen räuberischen Diebstahl festgenommen. Mit Verfügung vom 17.
August 2016 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt wegen
Fortsetzungsgefahr Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von vier Wochen
bis zum 14. September 2016 an. Das Appellationsgericht hat die von A____
dagegen erhoben Beschwerde mit Entscheid vom 6. September 2016 abgewiesen
(HB.2016.48). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verlängerte das Zwangsmassnahmengericht
mit Verfügung vom 15. September 2016 die über A____ angeordnete Untersuchungshaft
bis zum 26. Oktober 2016.
Am 9. Oktober
2016 stellte A____ ein Haftentlassungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft schloss am
13. Oktober 2016 auf Abweisung dieses Gesuchs und leitete es an das
Zwangsmassnahmengericht weiter. Sodann erhob die Staatsanwaltschaft am
17. Oktober 2016 Anklage wegen Raubes (räuberischen Diebstahls),
mehrfacher versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand,
einfacher Körperverletzung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher
Beschimpfung sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Gleichentags beantragte
die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht, A____ sei in
Sicherheitshaft zu nehmen. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 hiess das
Zwangsmassnahmengericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs gut und verfügte über A____ Sicherheitshaft für die
vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 12. Januar 2017.
Dagegen hat A____
am 24. Oktober 2016 Beschwerde eingereicht mit dem Antrag auf Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und sofortige Haftentlassung. Für das vorliegende
Verfahren sei ihm der Kostenerlass sowie die amtliche Verteidigung zu
bewilligen. Die Staatsanwaltschaft hat die Abweisung der Beschwerde beantragt,
wozu der Verteidiger des Beschwerdeführers in seiner Replik vom
- November 2016 Stellung genommen hat. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs.
1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appella-tionsgericht als Einzelgericht (§
88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder
Fortsetzungs- resp. Wiederholungsgefahr besteht. Falls nach erfolgter
Anklageerhebung Haftgründe fortdauern, wandelt das Zwangsmassnahmengericht eine
vorbestehende Untersuchungshaft auf Antrag der Staatsanwaltschaft in
Sicherheitshaft um (Art. 229 Abs. 1 StPO). Die Haft muss überdies
verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen
Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c
StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe
(Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Licht aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar
StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 3.; Schmid,
Praxiskommentar StPO, 2. Auflage 2013, Art. 221 N 4). Sie haben lediglich zu
prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das
Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften
(BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).
3.2 Dem
Beschwerdeführer wird vorgeworfen, sich am 26. und am 27. Juli 2016 trotz
eines Hausverbotes zum „Haus B____“ begeben zu haben, wo es zu verbalen sowie
körperlichen Auseinandersetzung mit dem Mitarbeiter [...] gekommen sei,
anlässlich derer der Beschwerdeführer am 26. Juli 2016 Steine und am 27. Juli
2016 eine zerbrochene Bierflasche eingesetzt habe. Zudem wird dem Beschwerdeführer
vorgehalten, sich am 29. Juli 2016 bei einem Feststand eines
Serviceportemonnaies behändigt zu haben. Schliesslich wird ihm zur Last gelegt,
am 11. August 2016 im Laden „[...]“ ein Paket Zigarren gestohlen und den
Verkäufer anschliessend zur Sicherung seiner Beute mit einem Taschenmesser
bedroht zu haben. Die Vorinstanz ist aufgrund der vorliegenden Anklageschrift
vom 17. Oktober 2017 praxisgemäss von einem dringenden Tatverdacht in
Bezug auf räuberischen Diebstahl, mehrfache versuchte einfache Körperverletzung
mit einem gefährlichen Gegenstand, einfache Körperverletzung, mehrfachen
Hausfriedensbruch etc. ausgegangen (vgl. BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002
E. 2.3). Der Beschwerdeführer erhebt denn auch keine Einwände gegen die
Annahme eines dringenden Tatverdachts. Auch mit Blick auf die teilweise
vorliegenden Geständnisse des Beschwerdeführers hat das Appellationsgericht
bereits im seinem Entscheid vom 6. September 2016 einen dringenden Tatverdacht
bejaht, woran festzuhalten ist.
4.1 Das Zwangsmassnahmengericht hat die Anordnung der
Sicherheitshaft auf den besonderen Haftgrund der Fortsetzungsgefahr gestützt. Die
Rückfallprognose sei immer noch sehr belastet, da sich an der Suchtsituation des
Beschwerdeführers während der Haftzeit nichts geändert habe und die Einsicht in
die Suchtproblematik nicht sehr ausgeprägt scheine. Zudem sei bei einer
Haftentlassung keine geordnete Tagesstruktur gegeben, weshalb insgesamt nach
wie vor von Fortsetzungsgefahr auszugehen sei.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass er sich zur
Tatzeit in Geldnot befunden habe und es deshalb zum deliktischen Verhalten
gekommen sei. Inzwischen erhalte er aber Sozialhilfegelder. Zudem sei er zu den
diversen Tatzeiten unter Drogeneinfluss gestanden und nicht bei klarem Verstand
gewesen. Aus dieser Erfahrung habe er nun die Konsequenzen gezogen und er werde
sein Verhalten in Zukunft fundamental ändern. Er wolle nicht mehr in Haft
genommen werden, weshalb er künftig nicht mehr delinquieren werde. Ferner
verfüge er auch über ein sozial intaktes Umfeld, das ihm eine deliktsfreie
Lebensgestaltung ermögliche. Bei Haftentlassung werde er vorerst bei seinem
Vater wohnen und von dort dann eine eigene Wohnung suchen und sich um eine
Stelle bewerben.
4.3 Der Haftgrund der Wiederholungs- oder Fortsetzungsgefahr
setzt nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO voraus, dass konkrete Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in Freiheit durch "Verbrechen
oder schwere Vergehen" die Sicherheit anderer erheblich gefährden würde,
nachdem sie bereits früher Delikte verübt hat. Das Bundesgericht hat
klargestellt, dass die Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr die
Verhütung von Delikten bezwecke, und darauf hingewiesen, dass die Notwendigkeit,
die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern,
von Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund anerkannt werde. Die Anordnung von
Haft wegen Wiederholungsgefahr diene zudem dem strafprozessualen Ziel der
Beschleunigung, indem verhindert werde, dass sich das Verfahren durch immer
neue Delikte kompliziere und in die Länge ziehe (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.,
135 I 71 E. 2.2 S. 72). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit bedarf es zur
Bejahung der Fortsetzungsgefahr aber einer sehr ungünstigen Rückfallprognose
(BGer 1B_155/2015 vom 27. Mai 2015 E. 2.2). Bei der Prüfung, ob im konkreten
Fall die Rückfallprognose als „sehr ungünstig“ erscheint, sind Häufigkeit und
Intensität der Vortaten von Bedeutung.
4.4 Das Appellationsgericht hat in seinem Entscheid vom 6.
September 2016 in Bezug auf die Fortsetzungsgefahr des Beschwerdeführers
festgehalten, dass dieser sämtliche Taten in einer kurzen Zeitspanne zwischen
dem 26. Juli und dem 11. August 2016 begangen habe. Nachdem er sich an
zwei aufeinander folgenden Tagen über das Hausverbot im „Haus B____“
hinweggesetzt, die anwesenden Mitarbeiter massiv beschimpft sowie [...]
zunächst mit Steinen und schliesslich mit einer zerbrochenen Glasflasche
attackiert habe, sei er im Anschluss an den Diebstahl des Portemonnaies am 29.
Juli 2016 in Polizeigewahrsam genommen und am 30. Juli 2016 wieder auf freien
Fuss gesetzt worden. Diese Erfahrung habe ihn jedoch offensichtlich nicht davon
abgehalten, während des gegen ihn laufenden Verfahrens am 11. August 2016 einen
weiteren Diebstahl, diesmal gar unter Einsatz eines Messers, zu begehen. Hinzu
kommt, dass der Beschwerdeführer bereits mit Strafbefehl vom 7. Dezember 2015 wegen
fünf Ladendiebstählen neben einer Busse zu einer bedingten Geldstrafe
verurteilt wurde, in deren Probezeit die erneuten Delikte fallen. Das
Appellationsgericht kam insgesamt zum Schluss, dass sich im deliktischen
Verhalten des Beschwerdeführers seit Beginn der Deliktsserie im Juli 2016 eine
deutliche Steigerung hinsichtlich krimineller Energie und Gewaltbereitschaft
erkennen lasse. Damit sei zu befürchten, dass er zur Durchsetzung seiner
Interessen auch in Zukunft unter dem Einsatz immer massiverer Gewalt gegen
Personen und Gegenstände reagieren werde (AGE HB.2016.48 E. 3.3).
4.5 An diesen Einschätzungen hat sich in der Zwischenzeit
grundsätzlich nichts geändert. Der Beschwerdeführer beschreibt zwar in seinem
Haftentlassungsgesuch vom 9. Oktober 2016 sowie auch in seiner Beschwerde vom
24. Oktober 2016 seine Zukunftspläne, die er auch in seinem Brief vom 11.
September 2016 geäussert hat. Seine Absichten, künftig legal und suchtfrei zu
leben, eine eigene Wohnung, ein Praktikum oder eine Ausbildung sowie eine
Partnerin zu finden, sind durchaus positiv zu werten. Damit diese Pläne jedoch nicht
– wie von der Vorinstanz zu Recht angenommene – reine Absichtserklärungen
bleiben, müsste dem Gericht zumindest etwa eine schriftliche Bestätigung des Vaters
vorliegen, dass der Beschwerdeführer bei ihm einziehen könne. Zudem müssten in
Bezug auf die vom Beschwerdeführer angedachte ambulante Therapie entsprechende
Zusagen der von ihm aufgeführten Personen vorliegen. Aus den Akten ergibt sich indes
nicht, dass die betreffenden Stellen auf seine Schreiben reagiert hätten.
Diesbezüglich ist vielmehr zu beachten, dass der Beschwerdeführer offenbar seit
längerer Zeit beim Gesundheitsamt in Behandlung ist, diese ihn aber nicht von
den genannten Straftaten abzuhalten vermochte. Seine nur unzureichend
behandelte Polytoxikomanie sowie seine fehlende Impulskontrolle wirken sich
ungünstig auf die Rückfallprognose aus.
Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer insbesondere
in seinen diversen Briefen dazu neigt, andere Personen für sein Abgleiten
verantwortlich zu machen (v.a die Angestellten des „Hauses B____“). Begrüssenswert
ist zwar, dass er mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 versuchte, zumindest mit
Frau [...] vom „Haus B____“ das „Kriegsbeil“ zu begraben, selbst wenn sie nicht
das Opfer der in der Anklageschrift erwähnten Übergriffe war. Allerdings steht
dieses Schreiben im Gegensatz zu den Angaben in seinem Brief an das
Gesundheitsamt vom 19. September 2016, in welchem von einer Anzeigeerstattung
gegen das „Haus B____“ (u.a. auch gegen Frau [...]) die Rede ist. Dies lässt
den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachte
Kehrtwende noch nicht vollzogen hat. Insgesamt ist die Fortsetzungsgefahr damit
weiterhin zu bejahen.
5.1 Eine Haftdauer ist unverhältnismässig, wenn sie die
mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe übersteigt. Die Haft darf
nur solange erstreckt werden, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret
zu erwartenden Strafe rückt (BGE 132 I 21 E. 4.1 S. 27). Der
Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Festnahme am 15. August 2016 in
Haft. Die Hauptverhandlung ist für den 30. November 2016 angesetzt. Für die
Beurteilung des Falls wurde ein Dreiergericht beantragt, womit eine Strafe von
mindestens einem Jahr infrage kommt (vgl. § 79 Abs. 3 Ziff. 2
und 3 GOG). Damit droht dem Beschwerdeführer eine Sanktion, deren Dauer die der
angeordneten Haft weit übersteigen dürfte. Dass gegen den Beschwerdeführer
allenfalls eine bedingte Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe ausgesprochen
wird, ändert an der Verhältnismässigkeit der Haftanordnung nichts.
5.2 Da in Bezug auf die Suchtbehandlung weder ein
Therapieplan noch eine Zusage für eine stationäre Behandlung vorliegt, fehlt es
zurzeit an konkreten und umsetzbaren geeigneten Ersatzmassnahmen. Die
angeordnete Sicherheitshaft ist daher verhältnismässig.
6.1 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des
Beschwerdeführers als unbegründet. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche
Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
6.2 Das
Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung ist vorliegend zu bewilligen, da
der arbeitslose Beschwerdeführer vom Sozialamt lebt. Dem amtlichen Verteidiger
ist für seine Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse
zuzusprechen. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der geleistete Aufwand
zu schätzen. Für die Replik vom 1. November 2016 und für das Studium der
Beschwerde sowie der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft erscheint ein Aufwand
von rund zwei Stunden angemessen. Daraus ergibt sich ein Verteidigungshonorar
in Höhe von CHF 400.– (einschliesslich Auslagen) zuzüglich 8 % MWST von
CHF 32.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 400.–, zuzüglich 8 %
MWST von CHF 32.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Michèle Babst
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).