Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.89
URTEIL
vom 2.
November 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Serbien-Montenegro,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 1. November 2016
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Anlässlich einer
polizeilichen Personenkontrolle am 26. Oktober 2016 wurde festgestellt, dass
der serbische Staatsangehörige A____ über keinen Aufenthaltstitel verfügt und bereits
am 19. Oktober 2016 aus der Schweiz weggewiesen und zusätzlich mit einem für
das Gebiet der Schweiz und den Schengenraum gültigen Einreiseverbot belegt
worden war. A____ wurde daraufhin festgenommen und den Migrationsbehörden
zugeführt. Mit Strafbefehl vom 27. Oktober 2016 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft
wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von
45 Tagessätzen sowie zu einer Busse von CHF 270.– und zur Tragung der
Verfahrenskosten. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 setzte das Migrationsamt A____
für die Dauer von einem Monat in die Ausschaffungshaft. An der Gerichtsverhandlung
betreffend die Haftüberprüfung vom 28. Oktober 2016 führte A____ aus, es gehe
ihm sehr schlecht, da er auf Heroinentzug sei. Er habe am vorhergehenden Tag
Suizidgedanken gehegt und habe die Nacht in der Überwachungszelle des
Gefängnisses verbracht. Die zuständige Sachbearbeiterin des Migrationsamts
wusste nicht, dass A____ die Nacht in der Überwachungszelle verbracht hatte und
konnte keine Aussagen betreffend die Umstände des geplanten Vollzugs der Wegweisung
unter der gegebenen medizinischen Problematik machen. Die Haftrichterin befand A____
für hafterstehungsfähig, ordnete allerdings die Sicherstellung der
medizinischen Betreuung in der Haft sowie die laufende Überprüfung der Hafterstehungsfähigkeit
an. Die Haft wurde einzig für die Dauer einer Woche bis zum 2. November
2016 bestätigt.
Mit Verfügung
vom 1. November 2016 ordnete das Migrationsamt die Verlängerung der
Ausschaffungshaft bis zum 1. Dezember 2016 an. A____ wurde an der heutigen
Verhandlung zur Sache befragt. Er führt dazu aus, es sei gut, wenn er nicht
sofort auf die Strasse zurück kehren würde, da dann die grosse Gefahr bestünde,
dass er wieder Heroin nehme. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll
verwiesen.
Erwägungen
Die
Haftverlängerung ist vor Ablauf der bereits verfügten Haft zu überprüfen. Vorliegend
endet die erstmalig angeordnete Haft am 2. November 2016, 20:00 Uhr. Damit
findet die heutige Verhandlung und Haftüberprüfung rechtzeitig statt.
Betreffend das
Vorliegen eines Wegweisungstitels wird auf das Urteil des Einzelgerichts des
Appellationsgericht vom 28. Oktober 2016 (AUS.2016.88 E. 2) verwiesen. A____
anerkennt ausserdem das Bestehen einer Ausreisepflicht.
3.1 Betreffend
die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Anordnung der
vorliegend zu überprüfenden Ausschaffungshaft wird ebenfalls auf das Urteil vom
28. Oktober 2016 (AUS.2016.88 E.3) verwiesen. Mit dem Migrationsamt ist
weiterhin vom Bestehen einer Untertauchensgefahr gemäss Art 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und 4 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) auszugehen. A____ gab in der Befragung
durch das Migrationsamt am 1. November 2016 zudem an, er befürchte im
Falle seiner Freilassung wieder in das Drogenmillieu zurück zu kehren und
folglich einen Rückfall in die Drogensucht zu erleiden. Unter diesen Umständen ist
im Falle seiner Freilassung nicht mit einem kooperativen Verhalten sondern ist
vielmehr mit seinem Untertauchen zu rechnen.
3.2 A____
leidet nach wie vor unter den Symptomen des Heroinentzugs. Sein Zustand
ist indessen stabil und von den zu Beginn des Entzugs aufkommenden Suizidgedanken
hat er sich klar distanziert. Die Hafterstehungsfähigkeit ist gegeben.
3.3 Gemäss
den Ausführungen des Migrationsamt ist bei schwer drogensüchtigen Betroffenen
vor Bescheinigung eines „fit to fly“ der körperliche Drogenentzug zu
durchlaufen. Eine Rückführung sei demgemäss erfahrungsgemäss frühestens in 12
bis 20 Tagen möglich. Dies sei auch im vorliegenden Fall so geplant. Die Rückführung
ist unter diesen Umständen rechtlich möglich und tatsächlich zumutbar. Die angeordnete
Haftdauer bis zum 1. Dezember 2016 erweist sich zudem als angemessen. Die
Verlängerung der Haft wird bestätigt.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
SG, 122.300).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Haftverlängerung ist bis zum 1. Dezember 2016 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.