Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.63
ENTSCHEID
vom 10.
Oktober 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[…] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen Beschlagnahmebefehle
der Staatsanwaltschaft
vom 24. Januar und 2. Februar 2016
Sachverhalt
Am 24. Januar
2016 wurde die Polizei um 6:15 Uhr requiriert, da ein Gast der „B____bar“ auf
der Herrentoilette andere Gäste mit einer geladenen Faustfeuerwaffe bedroht
habe. Dem Beschuldigten wurde in der Folge durch die Türsteher des Lokals ein
geladener Revolver „Smith & Wesson“ abgenommen und der Polizei übergeben,
welche diesen später beschlagnahmte (Beschlagnahmebefehl vom 2. Februar 2016).
Anlässlich der am Wohnort des Beschwerdeführers durchgeführten Hausdurchsuchung
wurden weitere Schusswaffen mit Munition beschlagnahmt (Beschlagnahmebefehl vom
24. Januar 2016).
Gegen diese
Beschlagnahmebefehle hat der Beschwerdeführer mit Schreiben seines
Rechtsvertreters vom 8. April 2016 Beschwerde erheben lassen. Die beschlagnahmten
Gegenstände seien dem Beschwerdeführer unter Aufhebung der Beschlagnahme
zurückzugeben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons
Basel-Stadt. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Stellungnahme vom 10. Juni
2016 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält mit
Replik vom 23. Juni 2016 an der Beschwerde fest. Sein Rechtsvertreter hat dem
Gericht mit Schreiben vom 8. Juli 2016 die Beendigung des Mandats mitgeteilt.
Soweit sie für
den Entscheid von Bedeutung sind, ergeben sich die detaillierten Parteistandpunkte
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO [SR
312.0]) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft
der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93
Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Hinsichtlich
der am Wohnort des Beschuldigten beschlagnahmten Waffen stellt sich die Frage,
ob die Beschwerde fristgerecht erhoben worden ist. Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers geht davon aus, dass seinem Mandanten beide Beschlagnahmebefehle
erst anlässlich der Einvernahme vom 30. März 2016 eröffnet worden sind.
Bezüglich des beschlagnahmten Revolvers mit Munition trifft dies zu ‒ die
Empfangsbestätigung von Beschlagnahmebefehl und -verzeichnis datiert vom 30.
März 2016. Anders verhält es sich mit dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl
betreffend die Hausdurchsuchung vom 24. Januar 2016. Der Beschwerdeführer hat
unterschriftlich quittiert, diese Verfügung (mit aufgedruckter Rechtsmittelbelehrung)
sowie das Beschlagnahmeverzeichnis am 24. Januar 2016 in Kopie erhalten zu
haben, womit die Einsprache vom 8. April 2016 bezüglich dieser Verfügung klar
verspätet erfolgt wäre. Auch im Einvernahmeprotokoll vom 30. März 2016 wird zunächst
darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer unterschriftlich von der
Beschlagnahme Kenntnis genommen habe. Allerdings ist dem besagten Protokoll
auch zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in der Einvernahme Kopien des
Befehls und des Beschlagnahmeverzeichnisses ausgehändigt wurden. Es erscheint
möglich, dass dies geschah, da er zuvor kein Exemplar erhalten hatte und erst anlässlich
dieser Einvernahme Kenntnis von seiner Beschwerdemöglichkeit innert 10 Tagen
nehmen konnte. Die Staatsanwaltschaft macht denn auch keine Verletzung der
Beschwerdefrist geltend. Es ist somit im Zweifel davon auszugehen, dass die
Beschwerde in Bezug auf beide Beschlagnahmebefehle rechtzeitig erhoben worden
ist, und es ist darauf einzutreten.
2.1 Die
Beschwerde richtet sich explizit gegen beide Beschlagnahmebefehle. In der
Begründung wird zwar zunächst ausgeführt, die Einziehungsverfügung hinsichtlich
des Revolvers, welchen der Beschwerdeführer am 24. Januar mit sich geführt hat,
sei nicht Anfechtungsobjekt der Beschwerde (Beschwerde vom 8. April 2016 Ziff. 13,
S. 5). Im gleichen Schreiben wird die Beschlagnahme des besagten Revolvers
indes als unverhältnismässig bezeichnet, womit beide Beschlagnahmeverfügungen
als angefochten zu betrachten sind.
2.2 Die
Angaben des Beschwerdeführers zum ohne Waffentragschein mitgeführten Revolver vermögen
nicht zu überzeugen. Angeblich befand sich der Revolver noch in seiner
Jackentasche, da er ihn gleichentags zu seinem Waffenhändler mitgenommen habe,
um sich über die Reinigung der Waffe zu informieren. Danach habe er den
Revolver in der Jacke vergessen und dort aufgrund des geringen Gewichts
zunächst nicht bemerkt. In der „B____bar“ habe er die Waffe entdeckt und auf
der Toilette nachsehen wollen, ob sie geladen sei. Anschliessend habe er den
Revolver in die Hose gesteckt (Einvernahme vom 30. März 2016).
Diese Ausführungen
erklären jedoch nicht, weshalb die Waffe geladen war, denn für die Reinigung im
Waffengeschäft war dies sicherlich nicht erforderlich. Er gab in seiner
Einvernahme weiter an, dass er den Revolver in der Waffenhandlung gar nicht
hervorgenommen habe, sondern es dort ausschliesslich um die Pistole Remington
1911 gegangen sei, welche er in einem Koffer transportiert habe. Spätestens bei
der Rückkehr in seine Wohnung und dem Verstauen der Pistole müsste dem Beschwerdeführer
wieder eingefallen sein, dass er sich mit zwei Schusswaffen zum Waffenhändler
begeben hatte. Es erscheint auch seltsam, dass der Beschwerdeführer beim Auffinden
seines eigenen Revolvers nicht gewusst haben will, ob dieser geladen war oder
nicht und dies erst überprüfen musste. Weiter ist nicht nachvollziehbar,
weshalb er dies in einem räumlich nicht abgetrennten Bereich der Toilette und
unbestrittenermassen vor Dritten tun sollte. Unglaubhaft ist die Darstellung
des Beschwerdeführers insbesondere auch deshalb, da er die Waffe nach der
angeblichen Überprüfung nicht etwa entlud, sondern sie weiterhin und somit
bewusst in geladenen Zustand auf sich trug. Ob es zu einer Drohung mit der
Waffe kam, kann hier offen bleiben ‒ die auf der Toilette des B____s
anwesende Person, welche Strafantrage wegen Drohung gestellt hatte, hat diesen
mittlerweile zurückgezogen. Dies ändert nichts an der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer in erheblich alkoholisiertem Zustand (Atemalkohol-Konzentration
um 6h48: 1,58 Promille) vor Dritten mit einer geladenen Waffe hantierte, für
welche er zudem keinen Waffentragschein besass.
2.3 Der
Revolver, welcher ohne Berechtigung getragen wurde, war gemäss Art. 31
Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes (WG, SR 514.54) durch die zuständige Behörde zu
beschlagnahmen, was keiner weiteren Erörterung bedarf.
Zu überprüfen
bleibt die Beschlagnahmung der an der Wohnadresse des Beschwerdeführers beschlagnahmten
Schusswaffen. Zwar hat er diese mit gültigen Waffenerwerbsscheinen
gekauft. Die zuständige Behörde beschlagnahmt jedoch auch rechtmässig erworbene
Waffen aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8
Abs. 2 des Waffengesetzes vorliegt. Keinen Waffenerwerbsschein erhalten gemäss
lit. c. dieser Bestimmung Personen, welche zur Annahme Anlass geben, dass sie
sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden. Dies ist aufgrund des vom Beschwerdeführer
an den Tag gelegten Verhaltens zu bejahen, weshalb auch die Beschlagnahme der weiteren
Schusswaffen zu Recht erfolgt ist. Das Waffenbüro der Kantonspolizei, welche
gemäss § 2 der kantonalen Waffenverordnung (SG 568.200) die für den Vollzug der
Waffengesetzgebung zuständige Behörde ist, wird über das weitere Vorgehen betreffend
die Beschlagnahme zu befinden haben. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO
dessen Kosten. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 500.‒ bemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 500.‒.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.