Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.86
URTEIL
vom 24.
Oktober 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von […],
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48,
4057 Basel
vertreten durch lic. iur. [...],
Advokat,
[...]
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes […]
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
[…]
Erwägungen
[…]
Die Einzelrichterin hat anlässlich der letzten Verlängerung der Haft
festgehalten, bis zum Entscheid, ob der Beschwerde gegen die Wegweisung
aufschiebende Wirkung zuerkannt werde, sei vom Vorliegen von
Untertauchensgefahr auszugehen. Darauf kann verwiesen werden, zumal sich die
Situation nicht massgeblich geändert hat: Nach wie vor steht nicht fest, ob der
Beurteilte den Entscheid über seine Wegweisung aus der Schweiz hier abwarten
darf oder ob er bereits während der Dauer des Verfahrens in seine Heimat zurückkehren
muss. Immerhin hat seit der letzten Überprüfung der Rechtmässigkeit der
Ausschaffungshaft eine weitere Instanz, nämlich das Verwaltungsgericht des
Kantons Basel-Stadt, diese Frage zu Ungunsten des Beurteilten entschieden […].
Damit steigt die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung gewährt werden wird, und damit auch die Gefahr, dass der Beurteilte vor
Erlass des Entscheids durch das Bundesgericht untertauchen würde, zumal dieser
in allernächster Zeit zu erwarten ist. Ferner hat auch der Vertreter des
Migrationsamtes zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Beurteilte um
seine Wohnsituation in Basel aus der Haft heraus gekümmert hätte, wenn er hätte
für die Behörden nach einer allfälligen Haftentlassung erreichbar sein wollen.
Eine Meldepflicht reicht unter diesen Umständen nicht aus. Die Haft ist deshalb
weiterhin notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen.
[…]
Der Vollzug der
Wegweisung muss mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4
AuG). Im Falle des Beurteilten scheitert er zurzeit daran, dass das Gesuch um
aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Wegweisung noch nicht
rechtskräftig entschieden ist. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement und auch
das Verwaltungsgericht haben ihre Entscheide innert kurzer Frist gefällt und eröffnet.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts […] ist der Beurteilte (erst) am 12.
September 2016 und damit [beinahe] am letzten Tag der Beschwerdefrist ans
Bundesgericht gelangt. Eine gewisse Verzögerung des Verfahrens hat er sich
somit selbst zuzuschreiben. Es ist aber davon auszugehen, dass auch das
Bundesgericht seinen Entscheid in nächster Zeit fällen wird. Wie eine
telefonische Erkundigung der Einzelrichterin ergeben hat, wird das Verfahren prioritär
geführt, wobei weitere Einzelheiten nicht mitgeteilt worden sind. Eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots ist vorerst nicht ersichtlich.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 des Ausländergesetzes
(AuG, SR 142.20) sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen
in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art.
79 Abs. 1 AuG). Diese maximale Haftdauer kann jedoch gemäss Art. 79 Abs.
2 AuG mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte
Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, verlängert werden, wenn die betroffene
Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die
Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat,
der kein Schengen-Staat ist, verzögert (lit. b). Mit der durch das
Migrationsamt verfügten Verlängerung der Haft um drei Monate wird die maximale
Haftdauer von sechs Monaten überschritten. Für die darüber hinausgehende Zeit
müssten deshalb die strengeren Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AuG
gegeben sein. Die Einzelrichterin verzichtet zurzeit auf eine Überprüfung
dieser Frage. Allerdings erweist sich die Haft deshalb nur bis zur maximalen
Haftdauer von sechs Monaten als zulässig.
Das vorliegende
Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht kostenlos. Da sich der Beurteilte bereits seit gut drei
Monaten in Ausschaffungshaft befindet, ist praxisgemäss auch die unentgeltliche
Verbeiständung zu bewilligen und der Vertreter des Beurteilten aus der Gerichtskasse
zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die Verlängerung der über A____
angeordneten Ausschaffungshaft erweist sich bis zum […] als rechtmässig und
angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
A____ wird für das vorliegende Verfahren
die unentgeltliche Verbeiständung mit lic. iur. [...], Advokat, bewilligt und
diesem ein Honorar von CHF 850.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von CHF 68.– aus
der Gerichtskasse ausgerichtet.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.