Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.154
ENTSCHEID
vom 29.
September 2016
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20,
4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 10. August 2016
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft vom 23. März 2016 – nach Zustellung eines inhaltlich
falschen Strafbefehls vom 14. Januar 2016 – wurde A____ wegen Parkierens auf
Naturboden zu einer Busse von CHF 100.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise
zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag, verurteilt. Ausserdem wurden ihr
Auslagen von CHF 8.60 und eine Gebühr von CHF 200.– auferlegt.
Mit vom 6. Juli
2016 datierendem Schreiben erhob die Beschwerdeführerin sinngemäss Einsprache
gegen den Strafbefehl. Diese wurde von der Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis,
dass sie am Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber an das Strafgericht
überwiesen. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 10. August
2016 zufolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein.
Gegen diesen
Nichteintretensentscheid hat A____ mit zwei identischen Schreiben – wobei eines
am 23. August 2016 der Schweizer Botschaft in Stuttgart und das andere am 24.
August 2016 der schweizerischen Post übergeben wurde – Beschwerde erhoben. Mit
Verfügung vom 30. August 2016 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin
diese als Beschwerde entgegengenommen und zur allfälligen Vernehmlassung dem
Strafgericht zukommen lassen. Dieses hat mit Eingabe vom 1. September 2016 auf
eine Stellungnahme verzichtet. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. August 2016
ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen
befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordung (StPO, SR 312.0) das
Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin hat als
von der Verfügung direkt betroffene Person ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Die
Beschwerde gegen mündlich oder schriftlich eröffnete Entscheide ist innert zehn
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art.
396 Abs. 1 StPO). Vorliegende ist die angefochtene Verfügung der
Beschwerdeführerin am 13. August 2016 zugestellt worden (act. 43). Damit
ist jedenfalls mit dem am 23. August 2016 bei der Schweizer Botschaft
übergebenen Schreiben die Frist gewahrt worden. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.1 Das
Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache der Beschwerdeführerin
nicht eingetreten, da diese verspätet erhoben worden sei. Es hat erwogen, nach
der Zustellfiktion gelte der Strafbefehl vom 23. März 2016 – welcher bis am 19.
April 2016 nicht abgeholt worden und in der Folge zurück ans Strafgericht
gegangen sei – als der Beschwerdeführerin am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch
zugestellt. Damit sei die am 13. Juli 2016 der deutschen Post übergebene und am
18. Juli 2016 bei der Staatsanwaltschaft eingegangene Eingabe klar
verspätet.
2.2 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, ihr seien weder der Strafbefehl vom 23.
September 2016 noch der erfolglose Zustellversuch bekannt, da sie längere Zeit
krankheitsbedingt abwesend gewesen sei. Zudem habe sie bereits wiederholt mitgeteilt,
dass weder sie noch das betreffende Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt in der
Schweiz gewesen seien. Sie weise deshalb „die Forderung vollumfänglich zurück“
und werde „einem Mahnbescheid widersprechen“ (Beschwerde vom 19. August 2016,
act 2).
2.3 Nach
Art. 354 Abs. 1 StPO ist die Einsprache gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen
in Schriftform zu erheben, wobei die Frist gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO am Tag
nach der Zustellung beginnt. Entscheide der Strafverfolgungsbehörden werden
durch eingeschriebene Postsendung verschickt (Art. 85 Abs. 2 StPO). Kann eine
eingeschriebene Sendung nicht nach Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer
der im Gesetz genannten Personen gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird
der Adressat mittels Abholungseinladung über den Zustellversuch informiert und
aufgefordert, die Sendung innert einer Frist von 7 Tagen bei der Poststelle
abzuholen. Unterbleibt die Abholung, so gilt gemäss der in Art. 85 Abs. 4 lit.
a StPO geregelten Zustellfiktion die Zustellung am siebten Tag nach dem
erfolglosen Zustellversuch als erfolgt.
Voraussetzung
für die oben genannte Zustellfiktion ist, dass der Adressat mit der Zustellung
rechnen musste. Dies ist dann der Fall, wenn während eines hängigen Verfahrens die
daran beteiligten Personen mit der Zustellung eines behördlichen oder
gerichtlichen Entscheids oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
rechnen mussten. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, befand sich doch
die Beschwerdeführerin spätestens seit dem 3. Dezember 2014, als ihr die in der
Folge nicht bezahlte Ordnungsbusse zugestellt wurde, in einem
Prozessrechtsverhältnis.
2.4 Der
Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe keine Kenntnis vom Strafbefehl und
auch ein erfolgloser Zustellversuch sei ihr unbekannt, ist als reine Schutzbehauptung
zu werten: So sind sowohl am 11. Februar 2015 die Übertretungsanzeige als auch
am 9. April 2015 die Zahlungserinnerung an die heute noch zutreffende und somit
funktionsfähige Adresse […] zugestellt worden. Auch den ersten, inhaltlich
falschen Strafbefehl vom 24. Januar 2016 hat die Beschwerdeführerin – sogar
trotz falscher Länderbezeichnung – zweifellos erhalten, hat sie doch umgehend
darauf reagiert und sich über den falschen Inhalt des Strafbefehls beschwert
(vgl. act. 6, S. 5). Wenn sie unter diesen Umständen geltend macht, sie habe
keine Kenntnis vom an dieselbe Adresse zugestellten Strafbefehl bzw. der
Mitteilung, dass ein erfolgloser Zustellversuch erfolgt sei, so ist dies in
keiner Weise glaubhaft.
2.5 Die
Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie sei krankheitsbedingt nicht in der
Lage gewesen, ihre Post entgegenzunehmen. Diesbezüglich ist ihr zum einen
entgegenzuhalten, dass eine entsprechende Krankheit mit einem Arztzeugnis zu
belegen wäre. Dies ist nicht geschehen. Da die Beschwerdeführerin als in einem
Prozessverhältnis stehende Person zudem verpflichtet war, bei ihrer
Verhinderung eine entsprechende Vertretungsperson zur Entgegennahme ihrer Post
zu organisieren (vgl. Brüschweiler, in:
Donatsch/Jakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
Art. 85 N 6), müsste sie überdies belegen, dass ihre Erkrankung derart schwer wog,
dass ihr auch die Organisation einer Vertretung unmöglich war. Solches hat sie
aber weder behauptet noch dargetan.
2.5 Soweit
die Beschwerdeführerin mit dem Einwand ihrer Krankheit sinngemäss eine
Widerherstellung der Einsprachefrist gemäss Art. 94 StPO beantragen
möchte, ist festzuhalten, dass das Appellationsgericht dafür einerseits nicht
zuständig ist. Ein solches Gesuch wäre vielmehr – innert 30 Tagen seit Wegfall
des Säumnisgrundes –bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte
Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Dies ist vorliegend das
Strafgericht. Fraglich ist zudem, ob das Widerherstellungsgesuch innerhalb der
dafür massgebenden Frist erfolgt wäre. In jedem Fall wäre jedoch auch diesem
Begehren in der Sache kein Erfolg beschieden – hätte die Beschwerdeführerin
doch auch hier darzutun, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft, wobei
jedes noch so geringe Verschulden die Wiederherstellung der Frist ausschliesst
(vgl. statt vieler AGE BES.2016.17, E. 2.6). Wird als Säumnisgrund eine
Krankheit geltend gemacht, so muss es sich um eine plötzliche, schwere Erkrankung
des Betroffenen handeln, welche es ihm verunmöglicht, einen Dritten mit der
Wahrung der Frist zu beauftragen (Riedo,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 94 N 35 ff.). Wie bereits
gesagt hat die Beschwerdeführerin jedoch nichts Derartiges behauptet oder
belegt.
2.6 Bei
dieser Sachlage braucht auf den weiteren Einwand der Beschwerdeführerin, weder sie
selbst noch ihr Auto hätten sich zum fraglichen Zeitpunkt in der Schweiz
aufgehalten, nicht weiter eingegangen zu werden. Festzuhalten ist immerhin,
dass angesichts der Tatsache, dass die Polizei das Kennzeichen des parkierten
Autos klar schriftlich festgehalten hat (Akten S. 24), auch dieser Einwand als
reine Schutzbehauptung zu werten ist – zumal die Beschwerdeführerin ihre
Behauptung wiederum nicht weiter belegt.
2.7 Zusammenfassend ist
die Vorinstanz zu Recht zufolge Verspätung nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin
eingetreten.
In Bezug auf die
der Beschwerdeführerin auferlegten Auslagen und Gebühren ist festzuhalten, dass
diese ebenfalls nicht zu beanstanden sind. Da die Beschwerdeführerin auf die
Ordnungsbusse, die Übertretungsanzeige und die Zahlungserinnerung nicht
reagiert hat, musste von der Polizeibehörde das Strafbefehlsverfahren in Gang
gesetzt werden. Das Verfahren wurde deshalb von der Kantonspolizei zur
Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft
überwiesen. Das Strafbefehlsverfahren ist mit Auslagen und Gebühren verbunden,
welche zwischen CHF 200.– und CHF 10‘000.– betragen (§ 7 Abs. 1 Bst. a/aa der
Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden [SG
154.980]). Vorliegend wurde somit der Mindestansatz angewendet.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die
Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).