Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.51
ENTSCHEID
vom 13.
Oktober 2016
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Michèle Babst
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 16. September 2016
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 9. Dezember 2016
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Untersuchungsverfahren
wegen mehrfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten und mehrfacher
Sachbeschädigung. Am 14. September 2016 wurde A____ vorläufig
festgenommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Zwangsmassnahmengericht
Basel-Stadt am 16. September 2016 auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen,
d. h. bis zum 9. Dezember 2016, Untersuchungshaft an.
Mit Eingabe vom
26. September 2016 hat A____, vertreten durch [...], Beschwerde gegen die
Haftverfügung erhoben. Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung der
angefochtenen Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
Staatsanwaltschaft und die unverzügliche Haftentlassung. Eventualiter sei er während
der Dauer der vorläufig angeordneten Untersuchungshaft in einer psychiatrischen
Anstalt unterzubringen. Zudem ersucht er um die Gewährung der amtlichen
Verteidigung in der Person seines Rechtsvertreters. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, es sei bei Dr. B____, der von der
Staatsanwaltschaft einen Gutachterauftrag erhalten habe, eine Vorabstellungnahme
betreffend seiner Hafterstehungsfähigkeit einzuholen. Bis zum Eingang dieser
Stellungnahme sei das vorliegende Verfahren zu sistieren.
Die
Staatsanwaltschaft hat sich am 29. September 2016 mit dem Antrag auf kostenfällige
Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer
von Beginn weg versucht habe, für hafterstehungsunfähig erklärt zu werden, sich
aber bis jetzt in der Untersuchungshaft unauffällig verhalte. Diese Eingabe ist
dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt worden. Am 30. September 2016
reichte die Staatsanwaltschaft eine Aktennotiz vom gleichen Tag ein, wonach der
Beschwerdeführer anlässlich einer Arztvisite Suizidabsichten geäussert habe. Mit
Eingabe vom 10. Oktober 2016 wies der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers darauf hin, dass dieser aufgrund von Suizidgefahr während
sechs Tagen in einer Überwachungsstation und Isolierzelle untergebracht worden
sei. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs-
oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in
Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b
des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert
zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht
eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs-
resp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig
sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen
(Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht
länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer
erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder
einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2012.6 vom
20. Februar 2012).
3.2 Die
Vorinstanz hat in Bezug auf den Tatverdacht auf folgende Vorfälle abgestellt:
Am 14. März 2016
soll der Beschwerdeführer einen Kampfsport-Club aufgesucht haben, um durch die
kampfsportliche Betätigung sein Aggressionsproblem in den Griff zu bekommen. In
den Räumlichkeiten sei ihm von [...] ein kleiner Boxkampf angeboten worden.
Während dieses Boxkampfes soll der Beschwerdeführer ausgerastet sein und [...]
einen Barhocker und eine Kerze im Glas nachgeworfen haben, wobei sich dieser am
Oberarm und Finger verletzt habe. Es liegt ein Strafantrag wegen Körperverletzung
und Sachbeschädigung vor. Die Darstellung wurde von einer bei der
Auseinandersetzung anwesenden Person bestätigt.
Weiter wird dem
Beschwerdeführer vorgeworfen, am 6. April 2016 einen Passanten in einer
Bankautomatenhalle in [...] provokativ angesprochen und ihm darauf zwei Faustschläge
und mehrere Kopfnüsse verabreicht zu haben, wodurch dieser Prellungen und eine
aufgeplatzte Unterlippe erlitten hat, die von der Polizei fotografisch
festgehalten wurden. Es liegt wiederum ein Strafantrag vor. Der Vorfall wurde
zudem von einer Überwachungskamera aufgezeichnet.
Schliesslich soll
der Beschwerdeführer am 14. August 2016 im Rahmen eines Aufenthalts in den Universitären
Psychiatrischen Kliniken (UPK) auf einen Pfleger losgegangen sein und soll
weiter um sich geschlagen und versucht haben, den Pfleger zu beissen, als dieser
mit der Hilfe eines anderen Pflegers versucht habe, ihn unter Kontrolle zu
bekommen. Der andere Pfleger sei durch einen Tritt des Beschwerdeführers zu
Boden gefallen, wobei er sich eine Rippenfraktur zuzog. Diese ist durch ein Arztzeugnis
belegt. Beide Pfleger haben einen Strafantrag gestellt.
Zudem ist gegen
den Beschwerdeführer am 29. Februar 2016 ein Strafbefehl wegen einfacher
Körperverletzung, Sachbeschädigung, Drohung, mehrfacher Beschimpfung und
Tätlichkeiten ergangen. Der Beschwerdeführer habe am 23. April 2015 in den
Räumlichkeiten der UPK eine Ärztin und einen weiteren Mitarbeiter beschimpft,
bedroht und tätlich angegriffen, nachdem ihm die gewünschte Aufnahme in die UPK
verweigert worden war. Die Ärztin hat diesbezüglich einen Strafantrag gestellt
und es liegt ein Arztzeugnis betreffend ihren Verletzungen vor. Der Sachverhalt
wird zudem im ausführlichen Eintrittsbericht der UPK vom 23. April 2015
sowie einem Schreiben der betroffenen Ärztin dargelegt, in welchem diese ihrer
Besorgnis darüber Ausdruck gibt, dass der Beschwerdeführer Mitarbeiter der UPK
zu Hause abpassen könnte, weil er sie „fertig machen“ wolle. Der Strafbefehl betrifft
weiter einen Vorfall vom 17. Dezember 2015, als der Beschwerdeführer einen
Bekannten zu besuchen beabsichtigte, aber, da dieser die Haustüre nicht
geöffnet habe, an den übrigen Hausglocken geklingelt habe, worauf ihm [...] die
Eingangstüre geöffnet habe. Als dieser ihn fragte, was er in diesem Haus wolle,
habe der Beschwerdeführer ihn sogleich beschimpft sowie gestossen und
geschlagen, ohne dass sich der Betroffene Verletzungen zugezogen hat. Diese
Darstellung wird durch eine Anwohnerin bestätigt.
Der
Beschwerdeführer hat gegen den Strafbefehl vom 29. Februar 2016 am 8. März
2016 Einsprache erhoben und die Übergriffe auf die Ärztin bestritten. Das
Verfahren ist noch hängig.
3.3 Aufgrund
der Aussagen der verschiedenen Opfer sowie der vorhandenen Drittaussagen und
Arztzeugnisse, die die Darstellungen der Anzeigesteller stützen, ist der
Tatverdacht auf mehrfache Körperverletzung und mehrfache Sachbeschädigung zu
bejahen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Opfer hätten ihn jeweils
provoziert und er könne aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht willensfrei
handeln. Er bestreitet aber mit seiner Beschwerde den Tatverdacht nicht.
4.1 Die
Vorinstanz begründet die Haftanordnung mit Fortsetzungsgefahr. Dieser Haftgrund
setzt nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO voraus, dass die beschuldigte
Person durch schwere Delikte die Sicherheit anderer erheblich gefährdet,
nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1
lit. c StPO; BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.). Sinn und Zweck der
Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr sind die Verhütung von Delikten
sowie die Verfahrensbeschleunigung, indem verhindert wird, dass sich der
Strafprozess durch ständig neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Bei
der Annahme, dass ein Beschuldigter weitere schwere Delikte begehen könnte, ist
allerdings Zurückhaltung geboten. Ernsthaft zu befürchten ist die
Deliktsbegehung nur bei Vorliegen einer sehr ungünstigen Rückfallprognose (BGE
137 IV 84 E. 3.2 E. 85 f.; BGer 1B_48/2015 vom 3. März 2015
E. 4.2; AGE HB.2015.33 vom 24. Juli 2015 E. 4.1). Gemäss korrekter Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO muss sich
die Rückfallgefahr auf Verbrechen oder schwere Vergehen beziehen. Verbrechen
sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art.
10 Abs. 2 StGB); Vergehen sind solche, bei denen Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe droht (Art. 10 Abs. 3 StGB). Tatbestände, bei welchen
die abstrakte Strafdrohung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, gelten
als schwere Vergehen. Dem Kontext, insbesondere der konkret vom
Beschuldigten ausgehenden Gefährlichkeit bzw. dem bei ihm vorhandenen
Gewaltpotenzial, das aus den Umständen der Tatbegehung hervorgehen kann, ist
aber ebenfalls angemessen Rechnung zu tragen, was sich je nachdem entweder
zulasten oder zugunsten des Beschuldigten auswirken kann (BGer 1B_48/2015 vom
3. März 2015 E. 4.2, 1B_331/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.1).
4.2 Der
Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom
30. April 2013 der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Beschimpfung und des
Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von 45 Tagessätzen verurteilt. Er ist folglich einschlägig vorbestraft,
wobei es sich dabei auch nach der Einschätzung der Vorinstanz um Vorfälle im
Bagatellbereich handelt.
Bei den Vortaten
muss es sich indes ebenfalls um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche
oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Generell sind die Anforderungen
an die Anzahl der Vortaten umso höher, je geringer deren Schwere ist (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 221 N 11a). Die früher begangenen
Straftaten können sich jedoch nicht nur aus rechtskräftig abgeschlossenen
früheren Strafverfahren ergeben, sondern auch Gegenstand eines noch hängigen
Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt. Auch
dabei muss jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen,
dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat, wobei ein
entsprechender Nachweis insbesondere bei einem glaubhaften Geständnis oder
einer erdrückenden Beweislage als erbracht gilt (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86;
BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1, 1B_234/2015 vom 22. Juli 2015
E. 3.2). Entsprechend hat das Bundesgericht in neuerer Zeit festgehalten,
Wiederholungsgefahr könne sich ausnahmsweise auch aus Vortaten ergeben, die dem
Beschuldigten im hängigen Strafverfahren erst vorgeworfen werden, wenn die
Freilassung des Ersttäters mit erheblichen konkreten Risiken für die öffentliche
Sicherheit verbunden wäre; erwiesen sich die Risiken als untragbar hoch, könne
vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden (BGE 137 IV 13 E. 3 und 4
S. 18 ff.; BGer 1B_221/2015 vom 14. Juli 2015 E. 3.1, 1B_351/2015 vom 30.
Oktober 2015 E. 3.1).
4.3 Seit
April 2015 kam es immer wieder zu Vorfällen, anlässlich welcher der
Beschwerdeführer ausgerastet ist und sein Gegenüber zum Teil erheblich verletzt
hat. Es handelt sich dabei um massiv übergriffiges Verhalten gegenüber
Drittperson, die zum Teil auch rein zufällig mit ihm zu tun hatten. Teilweise
hat der Beschwerdeführer das Opfer auch durch massiv drohendes Verhalten in
Angst und Schrecken versetzt. Insofern handelt es sich eindeutig um eine
Steigerung des bis anhin gezeigten gewalttätigen Verhaltens. Einfache
Körperverletzungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Vergehen,
die unter Berücksichtigung der konkreten Umstände grundsätzlich geeignet sind,
eine Haft wegen Fortsetzungsgefahr zu begründen (BGer 1B_104/2009 vom 18. Mai
2009 E. 4.4). Die körperliche Integrität ist das höchste Rechtsgut und wiederholte
sinnlose Körperverletzungsdelikte bedrohen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung. Sie sind insofern als schwere Vergehen im Sinn von Art. 221 Abs. 1
lit. c StPO zu gewichten.
Obwohl der
Beschwerdeführer gemäss dem Bericht des Psychiaters Dr. [...] vom
29. Juni 2016 seit Oktober 2008 bei diesem in psychiatrisch-psychotherapeutischer
Behandlung steht, kam es zu den genannten Vorfällen. Dem Behandlungsbericht
kann zudem entnommen werden, dass „das wenig kontrollierbare
Beziehungsverhalten“ des Beschwerdeführers bereits zum Ausschluss aus zwei
Wohnheimen geführt habe. Ferner sei es auch mit seinen Eltern regelmässig zu
Auseinandersetzungen gekommen. Demnach ist es bis jetzt offenbar nicht gelungen,
mit dem Beschwerdeführer im Rahmen der ambulant durchgeführten Behandlung eine
geeignete, deliktsminimierende Therapie zu etablieren. Würde er aus der Haft
entlassen, ist im heutigen Zeitpunkt mit weiteren Gewaltdelikten gegen Menschen
und Sachen zu rechnen, was eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit darstellt. Zur Abklärung der Frage, mit welcher Therapie weiteren
Gewaltdelikte effektiv begegnet werden kann, hat die Staatsanwaltschaft am
26. September 2016 Herrn Dr. B____ einen Auftrag zur psychiatrischen
Begutachtung des Beschwerdeführers erteilt. Mindestens bis das Gutachten und
ein allfälliger Therapievorschlag vorliegen, ist deshalb von Fortsetzungsgefahr
auszugehen.
5.1 Der
Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, dass er keine kriminelle Energie
aufweise, sondern an einer psychischen Erkrankung leide. Die Untersuchungshaft
werde seinen Zustand mit jedem inhaftierten Tag verschlimmern. Sie werde
vorliegend zweckentfremdet, um eine psychisch kranke Person wegzusperren, wofür
die Mittel des Strafrechts nicht gedacht seien. Es existierten vielmehr andere
Möglichkeiten, eine Person zum Beispiel in eine geeignete Institution
einzuweisen, wenn sie eine Selbst- oder Fremdgefährdung darstelle. Der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer mehrfach von Suizid gesprochen habe, sei
zudem angemessen Rechnung zu tragen.
5.2 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
der beschuldigten Person an der Wiederherstellung ihrer Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft
nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu
erwartenden Strafe rückt (vgl. BGE 134 I 208 E. 6 S. 215). Die Dauer der
Untersuchungshaft von zwölf Wochen erweist sich aufgrund der fraglichen Delikte
sowie der Möglichkeit des Vollzugs der Vorstrafe, in deren Probezeit die am 23.
April 2015 in der UPK verübten Delikte fallen, in zeitlicher Hinsicht als
verhältnismässig.
5.3 Schliesslich
bestreitet der Beschwerdeführer seine Hafterstehungsfähigkeit. Er macht
geltend, aufgrund seiner psychischen Erkrankung sei eine Unterbringung im
Waaghof wegen der fehlenden psychiatrischen Betreuung unhaltbar.
Die Frage, ob
die Hafterstehungsfähigkeit ausschliesslich ein Problem des Haftvollzugs
darstellt und nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens sein kann (so Schmid, a.a.O., Art. 221 N 5) oder ob das Fehlen der
Hafterstehungsfähigkeit im Haftprüfungsverfahren unter dem Aspekt der
Verhältnismässigkeit der Haft zu prüfen ist (so Forster, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Aufl. 2014, Art. 221 N 1 und zugehörige Fn. 5;
BGE 119 Ib 193; AGE HB.2013.45 vom 13. September 2013 E. 5.3),
kann schon deshalb offengelassen werden, da sich in vorliegender Sache zur Zeit
keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Hafterstehungsfähigkeit des
Beschwerdeführers aufgehoben sein könnte. Die Tatsache, dass eine
inhaftierte Person psychisch krank ist, verlangt überdies auch unter dem Titel
der persönlichen Freiheit nicht, dass sie vor der Haft verschont wird (BGE 116
Ia 420 E. 3a f. S. 423; AGE HB.2013.45 vom 13. September 2013
E. 5.4).
5.4 Laut einer Aktennotiz der
Staatsanwaltshaft vom 29. September 2016 ist der Beschwerdeführer aufgrund
seines etwas speziellen Verhaltens in einer Einzelzelle untergebracht. Sein
Verhalten sei klaglos. Der Beschwerdeführer sei bei seinem Eintritt medizinisch
untersucht worden und habe am 21. September 2016 einen Besuch beim
Gefängnispsychiater abgestattet. Damit ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür,
dass die Haft den psychischen Zustand des Beschwerdeführers schwer beeinträchtigen
würde. Eine adäquate medizinische Versorgung ist auch im Rahmen des
Haftregimes gewährleistet, und die Medikation wird vom Beschwerdeführer gemäss
seinen Angaben an der Haftrichterverhandlung auch eingenommen (vgl.
Verhandlungsprotokoll vom 15. September 2016 S. 2). Gemäss
einer Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 30. September 2016 habe der
Beschwerdeführer anlässlich einer Arztvisite am selben Tag Suizidabsichten
geäussert, woraufhin der Arzt ihn in die überwachte Station verlegt habe. Der
Arzt überlege, den Beschuldigten in die UPK zu verlegen; dieser Entscheid stehe
noch aus. Die Verlegung aus der Haftanstalt in die UPK oder eine andere
Einrichtung aus medizinischen Gründen ist eine Frage des Haftvollzugs. Der
zuständige Arzt ist mit dieser Frage bereits befasst. Erfordert es der Zustand
des Beschwerdeführers, wäre die Verfahrensleitung unter Beizug eines
Gefängnispsychiaters somit ohne weiteres in der Lage, eine adäquate
Neubeurteilung der Situation vorzunehmen.
Der
Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass es nicht in die Kompetenz des mit
der Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens befassten
Sachverständigen fällt, sich zur Frage der Hafterstehungsfähigkeit zu äussern.
Die Hafterstehungsfähigkeit ist keine medizinische Diagnose, sondern eine Rechtsgüterabwägung
zwischen medizinischen Faktoren einerseits, zu welchen sich der für die Betreuung
der Gefängnisinsassen zuständige Arzt bzw. Psychiater zu äussern hat, und dem
Straf- bzw. Strafuntersuchungsanspruch des Staates andererseits.
Die Entlassung
mit der Auflage der Therapiefortsetzung bei Dr. [...] stellt zudem keine
geeignete Ersatzmassnahme dar, da die bis jetzt ambulant durchgeführte Therapie
der akuten Fortsetzungsgefahr nicht begegnen konnte, wie die verschiedenen
Vorfälle in der Zeit zwischen April 2015 und August 2016 belegen.
Aus den obigen
Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche
Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1
StPO). Dem Beschwerdeführer ist die amtliche Verteidigung mit Advokat Dr. […]
zu bewilligen, da die Haftbeschwerde nicht als von Anfang an aussichtslos zu
beurteilen ist. Das Honorar des amtlichen Verteidigers ist mangels einer
Kostennote zu schätzen, wobei dem Gericht ein Aufwand von vier Stunden als
angemessen erscheint. Dem amtlichen Verteidiger ist daher ein Honorar von CHF 800.–
zuzüglich 8% Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten. Vorbehalten
bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Dem amtlichen Verteidiger, Dr. […], wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– (inklusive Auslagen), zuzüglich
8 % MWST von CHF 64.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Michèle Babst
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).