ad 2: Angriff
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2015.12
URTEIL
vom 23.
August 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Barbara Schneider,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
1
[...] Basel Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
B____, geb. [...] Berufungskläger
2
[...] Binningen Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
C____, geb. [...]
[...] Pratteln
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
D____, geb. [...]
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 28. Oktober 2014
betreffend
ad 1: Angriff und Hehlerei
ad 2: Angriff
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 28. Dezember 2014 wurde A____ des Angriffs und der
Hehlerei schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9
Monaten verurteilt. Die am 9. Februar 2010 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt
ausgesprochene Freiheitsstrafe von 16 Monaten wurde nicht vollziehbar erklärt, hingegen
eine Verwarnung ausgesprochen und die Probezeit um 1 ½ Jahre verlängert. Dem
Beurteilten wurden die Verfahrenskosten von CHF 699.60 sowie eine Urteilsgebühr
von CHF 2‘600.‒ auferlegt. B____ wurde mit gleichem Urteil des Angriffs
schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF
70.‒ mit zweijähriger Probezeit verurteilt. Es wurden ihm die
Vefahrenskosten von CHF 505.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 2‘600.‒
auferlegt. A____ und B____ wurden solidarisch mit ihren Mitbeurteilten zur
Zahlung einer Genugtuung von CHF 3‘000.‒ und einer
Parteientschädigung von CHF 3‘374.45 an C____ verurteilt. Die amtlichen
Verteidiger wurden aus der Gerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses
Urteil haben A____ mit Schreiben vom 2. Februar 2015 und B____ mit Schreiben
vom 4. Februar 2015 durch ihre Verteidiger Berufung erklären lassen. Die
Berufungsbegründung von B____ erfolgte am 18. Mai 2015. Es wird ein Freispruch
unter o/e-Kostenfolge und die Gewährung der amtlichen Verteidigung beantragt. A____
beantragte noch in seiner Berufungsbegründung vom 15. Juni 2015, er sei
vollumfänglich freizusprechen. In der Berufungsverhandlung vom 23. August 2016
akzeptierte er neu den Schuldspruch wegen Angriffs. Seine Berufung richtet sich
somit im Schuldpunkt nur noch gegen die Verurteilung wegen Hehlerei. Er
beantragt, er sei zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu verurteilen, wobei
ihm der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 3 Jahren zu gewähren sei.
Die geforderte Genugtuung und Parteientschädigung wird anerkannt. Alles unter
o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft haben weder
Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufungen beantragt.
Anlässlich der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. August 2016 wurden die beiden Berufungskläger
befragt. Im Anschluss gelangten ihre Verteidiger zum Vortrag. Die
Staatsanwaltschaft war fakultativ geladen und verzichtete auf die Teilnahme an
der Verhandlung.
Erwägungen
Nach Art. 398
Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte,
mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die
Berufungskläger sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art.
382 Abs. 1 StPO zur Berufungserhebung legitimiert sind. Die Berufungen sind
gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt
worden, so dass auf sie einzutreten ist.
2.1 Nachdem
A____ den Schuldspruch wegen Angriffs nicht länger anficht, bleibt bezüglich
dieses Anklagepunkts zu prüfen, ob sich auch B____ in tatbestandsmässiger Weise
am Angriff beteiligt hat. In seiner Einvernahme vom 28. Juli 2011 bestritt
er gegenüber der Staatsanwaltschaft noch vehement seine Anwesenheit am Tatort
(Akten S. 443-448). Auch vor den Schranken des Strafgerichts blieb B____ bei
dieser Darstellung. Er sei lediglich „ein Opfer von Zeit und Ort“, da er kurz
nach dem Vorfall in der Nähe des Tatorts im Auto kontrolliert worden sei (Prot.
HV Strafgericht S. 32). Dass er sich sehr wohl vor Ort aufhielt, als der
Angriff stattfand, wurde in der Berufungserklärung vom 4. Februar 2015 nicht
mehr bestritten. In der Berufungsverhandlung vom 23. August 2016 gab B____ zu
Protokoll, er sei nicht Teil der Gruppe der Angreifer gewesen. Hingegen sei er
vorbeigegangen und habe den Tumult gesehen. Er sei hingegangen und habe
geschaut, was abgehe, wie viele andere Zuschauer auch. Er habe sich dann wieder
entfernt (Prot. Berufungsverhandlung S. 4). Obwohl B____ im Ergebnis noch immer
die Ansicht vertritt, sich nicht strafbar gemacht zu haben, ist doch
festzuhalten, dass seine aktuellen Depositionen wesentlich von seinen früheren
Angaben abweichen.
Die neue
Darstellung des Berufungsklägers B____ entspricht weitgehend dem äusseren
Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz als erstellt erachtet. B____ war vor Ort,
als von einer Gruppe von Männern Gewalt gegen die Türsteher der Disco […]
ausgeübt wurde. Nach Ansicht der Verteidigung reicht indes die blosse
Anwesenheit vor Ort nicht für einen Schuldspruch aus. Inwiefern B____ sich
aktiv am Angriff beteiligen und damit den Tatbestand des Angriffs habe erfüllen
sollen, werde im Urteil der Vorinstanz nicht begründet (Berufungsbegründung vom
18. Mai 2015). Die blosse Anwesenheit könne keine psychische Unterstützung begründen
(Berufungserklärung vom 4. Februar 2015, Ziff. 7-8).
Dass B____ erst
hinzugetreten sein will, als der Angriff bereits im Gange war und er diesem
lediglich als kurzzeitiger Zuschauer beigewohnt habe, ist durch das
Beweisergebnis widerlegt. Hinsichtlich seiner früheren Darstellung, weshalb er
kurz nach der Tat in eben jenem Fahrzeug mit Urner Nummernschild kontrolliert
wurde, welches im Polizeinotruf erwähnt wurde, kann auf das Urteil der
Vorinstanz verwiesen werden. Die diesbezüglichen Ungereimtheiten in B____
Aussagen werden dort überzeugend aufgezeigt (Urteil S. 17). Er wurde vom am
Tatort anwesenden E____ identifiziert. B____ sei „bei der Schlägerei dabei“
gewesen (Akten S. 456 f.). Das Opfer C____ erkannte ihn ebenfalls. Er wisse
nicht, was B____ beim Angriff getan habe, er sei aber „ganz vorne bei der
Gruppierung“ gewesen (Akten S. 485-486, 490; Prot. HV Strafgericht S. 17). Der
zweite Türsteher D____ sagte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, er
glaube, B____ sei dabei gewesen, ohne seine Rolle dabei näher auszuführen
(Prot. HV-Strafgericht S. 30). Aufgrund der Tatsache, dass der Berufungskläger B____
von mehreren Personen aus dem Lager der Opfer als Teil der angreifenden Gruppe
identifiziert wurde, seiner unglaubwürdigen Angaben im Zusammenhang mit dem von
ihm verwendeten Fahrzeug und seiner aktuellen Angaben, welche als dem
Beweisergebnis angepasste Schutzbehauptungen zu werten sind, ist erstellt, dass
B____ von Beginn weg Teil der Gruppierung war, welche den Angriff auf die
beiden Türsteher plante und durchführte.
Die Vorinstanz
hat sich nicht darauf beschränkt, die Anwesenheit des Berufungsklägers als zur
Erfüllung des Tatbestandes ausreichend zu qualifizieren, sondern erwogen, dass
es Teil des Tatplans gewesen sei, durch die geschlossen auftretende Gruppe
Stärke und Entschlossenheit zu demonstrieren und so die Gegner einzuschüchtern.
Die Präsenz der Personen, welche diesen Tatentschluss mitgetragen hätten, habe
die Angreifer in ihrem Vorhaben bestärkt, weshalb die Anwesenheit in der Gruppe
eine psychische Unterstützung dargestellt habe, welche eine Beteiligung am
Angriff im Sinne von Art. 134 StGB begründe. Die herrschende Lehre anerkennt,
dass die Beteiligung an einem Angriff auch durch psychische oder verbale
Mitwirkung zugunsten der angreifenden Partei, etwa durch Anfeuern erfolgen kann
(Maeder, in: Basler Kommentar zum
StGB, 3. Auflage 2013, Art. 134 N 8). Wenn eine solche Unterstützung
tatbestandsmässig ist, kann es nicht darauf ankommen, auf welche Weise signalisiert
wird, dass die Gewaltausübung gegen die Opfer befürwortet und dieses Ansinnen
mitgetragen wird. Soweit dies einzig durch die numerische Verstärkung der
Gruppe geschieht, ist zu unterscheiden, ob sich jemand unversehens innerhalb
einer gewaltbereiten Gruppe wiederfindet und sich ‒ etwa aufgrund der
räumlichen Bedingungen ‒ nicht räumlich distanzieren kann, oder sich
bewusst einer gewaltbereiten Gruppierung anschliesst. Der Berufungskläger trug
zur zahlenmässigen Überlegenheit der Angreifer bei, indem er sich einer Gruppe teilweise
bewaffneter und erkennbar gewaltbereiter Männer anschloss, aus deren Mitte
sodann Gewalt gegen zwei Türsteher ausgeübt wurde. Den überzeugenden
Darlegungen der Vorinstanz kann daher gefolgt werden.
In Bestätigung
des erstinstanzlichen Schuldspruchs wird B____ des Angriffs schuldig erklärt.
2.2 A____
hält bezüglich des Schuldspruchs wegen Hehlerei an seiner Berufung fest. Er sei
davon ausgegangen, ein rechtmässig erworbenes Gerät zu erwerben und habe sich
dies vom Verkäufer mehrfach versichern lassen. Dieser habe ihm zudem eine
Kaufquittung mit Namen des Verkäufers ausgehändigt, welche er jedoch verloren
habe.
Die Umstände,
welche darauf hindeuteten, dass das angebotene IPhone aus einer Straftat stammte,
namentlich der Ort des Verkaufs und der zweifelhafte Ruf des Verkäufers, wurden
im vorinstanzlichen Urteil bereits überzeugend dargelegt. Ergänzend zu nennen
ist das Fehlen des Zubehörs. Eher unauffällig erscheint hingegen der Preis von
CHF 300.‒, da elektronische Geräte nach dem Kauf regelmässig stark an
Wert verlieren und dieses Modell bereits seit knapp 1 ½ Jahren auf dem Markt
war. Auf Vorhalt, dass die Verwendung seiner Telefonnummer mit dem gestohlenen
IPhone festgestellt worden sei, äusserte der Berufungskläger gegenüber der
Staatsanwaltschaft, in diesem Zeitraum habe er ein IPhone in einem Sunrise-Shop
gekauft und könne dies belegen. Er habe nie von einer (Privat-)person ein
IPhone gekauft (Akten S. 705-706). Es stellte sich heraus, dass er tatsächlich
ein IPhone 4S gekauft hatte, jedoch erst zwei Tage nach der letzten Nutzung des
gestohlenen Geräts (Aktennotiz S. 708). Nach entsprechendem Vorhalt vermochte
er sich plötzlich an den Kauf des Geräts ca. am 20. Dezember 2011 im
Horburgpark zu erinnern (Akten S. 710-712). Diese Wirrungen um Gerät und
Quittungen und insbesondere die angebliche fehlende Erinnerung an den Kauf
eines IPhones unter dubiosen Umständen, lässt den Berufungskläger nicht
glaubwürdig erscheinen.
A____ musste
unter den gegebenen Umständen zumindest annehmen, dass das von ihm erworbene
IPhone aus einem Vermögensdelikt stammte. Es ergeht daher Schuldspruch wegen
Hehlerei.
3.1 Die
Vorinstanz hat im Fall von A_____ den Strafrahmen, den Strafschärfungsgrund der
Deliktsmehrheit sowie sämtliche relevanten Tat- und Täterkomponenten korrekt
gewürdigt. Sie hat die festgesetzte Strafhöhe von 9 Monaten Freiheitsstrafe
nachvollziehbar begründet. Der Berufungskläger A____ beanstandet denn auch
nicht die vorgenommene Strafzumessung, sondern beantragt einzig aufgrund des
geforderten Freispruchs vom Vorwurf der Hehlerei eine geringfügig tiefere
Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Trotz vollumfänglicher Bestätigung des
erstinstanzlichen Schuldspruchs kommt das Berufungsgericht zum Schluss, dass
eine Strafreduktion in beantragter Höhe angezeigt ist, jedoch aufgrund des
Zeitablaufs seit der Tat. Der Angriff hatte sich im April 2011 ereignet, womit
bereits zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehr als drei
Jahre vergangen waren. Bis zum Urteil des Berufungsgerichts vergingen erneut
knapp zwei Jahre, wobei der Berufungskläger in dieser Zeit nicht erneut
strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
Von grösserer
Bedeutung ist für A____ die Frage des bedingten Strafvollzugs. Wie die
Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, müssen hierfür aufgrund der
16-monatigen bedingten Vorstrafe, zu welcher A____ am 9. Februar 2010
verurteilt worden war, gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB besonders günstige Umstände
vorliegen. Bereits das Strafgericht hat anerkannt, dass „durchaus
vielversprechende Ansätze im Leben von A____“ beständen. Diese könnten die
nicht zuletzt wegen der Probezeitverletzung bestehenden Befürchtungen
neuerlicher Delinquenz jedoch nicht kompensieren. Die damals festgestellten
positiven Ansätze bestanden darin, dass A____ seit den beurteilten Delikten
nicht mehr negativ aufgefallen war, in einer Partnerschaft lebte, wenn auch aus
ausländerrechtlichen Gründen räumlich getrennt, dass er Vater eines
zweijährigen Kindes war, kurz vor Abschluss seiner Ausbildung stand und daran
war, seine Schulden zu sanieren. Alle diese positiven Aspekte bestehen noch
immer. Die lange Verfahrensdauer gereicht A____ insofern zum Vorteil, als er
den Tatbeweis erbringen konnte, dass er die angestrebten Lebensziele auch langfristig
verfolgt. Zwar hat er seine Abschlussprüfung nicht bestanden, lässt jedoch
nicht von diesem Ziel ab und wird ein zweites Mal antreten. Wesentlich
erscheint, dass er sich inzwischen eingestanden hat, ein Alkoholproblem zu
haben, mit dem die Delinquenz seiner Ansicht nach im Zusammenhang stand. Wie er
in der Berufungsverhandlung schilderte, hat er im Sommer zum zweiten Mal einen
dreiwöchigen Entzug in der Esta-Klinik absolviert, der dieses Mal den
gewünschten Erfolg gezeitigt habe. Er trinke noch gelegentlich ein Bier, jedoch
keinerlei Spirituosen mehr. Ebenfalls neu und zu Gunsten des Berufungsklägers
zu werten ist, dass er seine Rolle beim Angriff zugesteht und die Verantwortung
dafür auch hinsichtlich der Entschädigungsfolgen übernimmt. Auch wenn der
Nachweis seiner Beteiligung auch ohne dieses Geständnis zu erbringen gewesen wäre,
ist es ihm dennoch positiv anzurechnen. Insgesamt liegen somit besonders
günstige Umstände vor, welche die Gewährung des bedingten Strafvollzugs
ermöglichen. Dieser wird mit einer leicht erhöhten Probezeit von drei Jahren
gewährt.
3.2 Die
Verteidigung von B____ hat stets einen kostenlosen Freispruch gefordert und
sich für den Fall eines Schuldspruchs nicht zur Strafzumessung geäussert. Diese
ist durch die Vorinstanz sorgfältig und unter Berücksichtigung aller relevanten
Faktoren erfolgt, weshalb darauf verwiesen werden kann. Wegen der erwähnten
langen Dauer des Verfahrens und dem Wohlverhalten seit der beurteilten Tat ist
auch in seinem Fall eine Strafreduktion gerechtfertigt. Anstatt der
vorinstanzlich festgesetzten 150 Tagessätze wird die bedingte Geldstrafe auf
120 Tagessätze reduziert, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Angesichts der
momentanen Arbeitslosigkeit B____ wird die von der Vorinstanz auf CHF
70.‒ bemessene Tagessatzhöhe auf CHF 50.‒ reduziert.
A____ hat die
von C____ geforderte Genugtuung und Parteientschädigung in der Berufungsverhandlung
vollumfänglich anerkannt, weshalb er in Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils bei der Anerkennung der Zivilforderung zu behaften ist. Dies in
solidarischer Haftung mit den bereits rechtskräftig beurteilten
Mitbeschuldigten und dem Berufungskläger B____. Dieser hat die Zivilforderungen
in ihrer Höhe nicht bestritten. Aufgrund des erfolgten Schuldspruchs wegen
Angriffs ist B____ in solidarischer Haftung mit den bereits rechtskräftig
beurteilten Mitbeschuldigten sowie mit A____ zu CHF 3000.‒ Genugtuung
sowie CHF 3‘374.45 Parteientschädigung an C____ zu verurteilen.
Die Auferlegung
der vorinstanzlichen Kosten und Gebühren ist nicht zu beanstanden. Die Urteilsgebühr
für das Berufungsverfahren wäre auf CHF 800.‒ zu bemessen. Aufgrund des
weitgehenden Durchdringens mit seinen Anträgen hat A____ von den auf ihn
entfallenden CHF 400.‒ eine reduzierte Urteilsgebühr von
CHF 100.‒ zu tragen. Aufgrund der Strafreduktion von B____ wird
dessen Urteilsgebühr auf CHF 300.‒ bemessen.
Der amtliche
Verteidiger von B____ ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss Art.
135 Abs. 4 StPO ist der Beurteilte verpflichtet, die Verteidigungskosten
zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben
Nachdem A____ im
erstinstanzlichen Verfahren noch amtlich verteidigt war, agierte lic. iur. [...]
im Berufungsverfahren als Privatverteidiger. Entsprechend dem mehrheitlichen
Durchdringen mit seinen Anträgen wird A____ eine Parteientschädigung im Umfang
von 80 Prozent des von seinem Anwalt geltend gemachten Aufwands ausgerichtet.
Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 28. Oktober 2014 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Nichtvollzug der bedingten Vorstrafe von A____, Verwarnung und
Verlängerung der Probezeit
Entschädigung der amtlichen Verteidigung
A____ wird des Angriffs und der Hehlerei schuldig erklärt. Er wird
verurteilt zu 8 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,
in Anwendung von Art. 134, 160 Ziff, 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs.
1 des Strafgesetzbuches.
A____ wird behaftet bei der Anerkennung der von C____ geforderten
CHF3‘000.‒ Genugtuung sowie CHF 3‘374.45 Parteientschädigung, in
solidarischer Haftung mit [...] und B____.
Er trägt die Kosten von CHF 699.60 und eine Urteilsgebühr von CHF
2‘600.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 100.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger
Auslagen).
Es wird ihm wird aus der Gerichtskasse eine reduzierte
Parteientschädigung (80%) von CHF 3‘014.50 zugesprochen.
B____ wird des Angriffs schuldig
erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF
50.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 134, 42 Abs.
1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Er trägt die Kosten von CHF 505.30 und eine Urteilsgebühr von CHF
2‘600.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 300.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger
Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, […], werden für die zweite Instanz ein Honorar
von CHF 2‘380.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 27.30, zuzüglich 8 % MWST
von insgesamt CHF 192.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4
der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
B____ wird solidarisch mit A____, [...]
und [...] zur Zahlung von CHF 3‘000.‒ Genugtuung sowie CHF 3‘374.45
Parteientschädigung an C____ verurteilt.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Strafgericht
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).