Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2015.240
URTEIL
vom 19. September 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen,
lic. iur. André
Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 8. Juli 2015
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung
Sachverhalt
A____
(Rekurrent), geboren am [...], von Serbien, reiste am 31. März 2003
erstmals aktenkundig in die Schweiz ein, wo er am 1. April 2003 ein Asylgesuch
unter seinem Geburtsnamen B____ stellte. Dieses wurde am 27. November 2003
abgewiesen und gegen den Rekurrenten ein Einreiseverbot bis zum 22. Juni 2014 verfügt.
Am 2. April 2011 reiste dieser erneut in die Schweiz ein. In Basel heiratete er
am [...] die Schweizerin C____. Diese stellte am 3. Juni 2011 ein
Familiennachzugsgesuch. In der Folge wurde dem Rekurrenten eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt.
Mit Verfügung
vom 17. Februar 2014 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung des
Rekurrenten und wies ihn aus der Schweiz weg. Gegen diesen Entscheid hat der
Rekurrent am 28. Februar 2014 Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartment (JSD)
erheben lassen. Dieses wies mit Entscheid vom 8. Juli 2015 seinen Rekurs ab und
auferlegte ihm eine Spruchgebühr in Höhe von CHF 650.–. Gegen diesen Entscheid
richtet sich der mit Eingabe vom 15. Juli 2015 angemeldete und mit Schreiben
vom 28. Oktober 2015 begründete Rekurs an den Regierungsrat. Damit verlangt der
Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und beantragt die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Diesen
Rekurs hat das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 18. November 2015
dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Mit Eingabe vom 9. Dezember
2015 hat der Rekurrent ergänzende Unterlagen eingereicht. Mit Verfügung vom gleichen
Tag hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung erteilt. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom
21. Januar 2016 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu hat der
Rekurrent mit Eingabe vom 25. Februar 2016 repliziert. Das Appellationsgericht
hat am 26. August 2016 von Amtes wegen einen aktuellen Betreibungs- und
Strafregisterauszug des Rekurrenten eingeholt. Mit Schreiben vom 6. September
2016 hat der Rekurrent dem Gericht eine „Mitteilung einer Kindesanerkennung
nach der Geburt“ sowie einen Auszug aus dem Betreibungsregister per 1. September
2016 eingereicht. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Das Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den
Rekurs mit Schreiben vom 18. November 2015 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid
überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in
Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100)
dessen Zuständigkeit gegeben ist. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 11 in Verbindung mit § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den
frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG,
SR 173.110) sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines
fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die
tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des
Gerichtsentscheids vorherrschen (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer
2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2015.151 vom 24. Februar
2016 E. 1).
2.1 Das
JSD geht davon aus, dass der Rekurrent zusammen mit C____ eine Umgehungsehe
führt. Es schliesst daraus, dass der Rekurrent die Ansprüche nach Art. 42 des
Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) rechtsmissbräuchlich geltend mache, namentlich
um Vorschriften des AuG und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und
den Aufenthalt zu umgehen. Die Ansprüche seien somit gestützt auf Art. 51 Abs.
1 lit. a AuG erloschen. Das JSD begründet seine Haltung u.a. mit einem Rapport
der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 20. August 2013. Diesem ist zu entnehmen,
dass zeitgleich die Wohnungen von C____ sowie von D____ kontrolliert worden sind.
Der Rekurrent ist am Morgen um 06.05 Uhr in T-Shirt und Jeans, jedoch barfuss
in der Wohnung von D____ angetroffen worden. Die Ehefrau, C____, hat den
Polizisten jedoch erzählt, der Rekurrent sei bereits um 04.30 Uhr aufgestanden
und habe um 05.15 das Haus verlassen, um mit dem Zug zur Arbeit zu fahren. Weiter
konnten in der angeblich ehelichen Wohnung bei C____ keinerlei „männliche“
Gegenstände gefunden werden. Obwohl der Rekurrent mit seiner Ehefrau
zusammenleben will, haben sich keine Männertoilettenartikel im Bad sowie keine
Männerschuhe und praktisch keine andere Männerkleidung in der Wohnung finden
lassen. Der Wäschekorb hat nur Damenbekleidung enthalten. Zudem ist C____ nicht
in der Lage gewesen, Papiere ihres angeblichen Ehemannes vorzuzeigen. Fotos von
ihm haben sich in der Wohnung keine finden lassen.
Das JSD bemerkt
weiter, dass die Polizisten in der Wohnung von D____ umgekehrt etliche
Feststellungen hätten machen können, die darauf schliessen lassen würden, dass
der Rekurrent seinen Lebensmittelpunkt in dieser Wohnung habe. So sei seine
Jacke an der Garderobe gehangen. Bei dieser seien weiter zwei Paar Herrenschuhe
gestanden und im Schuhschrank hätten sich noch weitere befunden. Die
Fahrzeugschlüssel, das Portemonnaie sowie das Mobiltelefon des Rekurrenten seien
auf dem Esstisch gelegen. Im Schlafzimmerschrank hätten sich sowohl Männer- als
auch Frauenkleider befunden. In einer Kommode, ebenfalls im Schlafzimmer, habe
sich Männer- und Frauenunterwäsche finden lassen. Ferner sei im Schlafzimmer
ein Bild des Rekurrenten gestanden, auf dem er zusammen mit einem Kind zu sehen
sei. Das Doppelbett sei mit zwei Kissen sowie einer Decke ausgestattet gewesen.
Im Bad habe es zwei Nassrasierer für Herren sowie diverse Schachteln Rasierklingen
gehabt.
Das JSD hat
erwogen, dass allein gestützt auf die obigen Feststellungen gewichtige Hinweise
für eine Umgehungsehe sprechen würden. Gegenteilige Angaben, die die Ehefrau in
einem Schreiben vom 26. Februar 2014 geltend mache, seien mit zahlreichen
Widersprüchen versehen. C____ habe anlässlich der polizeilichen
Wohnungskontrolle noch gänzlich andere Angaben gemacht. Hätte sich der Sachverhalt
tatsächlich so abgespielt, wie im Schreiben vom 26. Februar 2014 vorgebracht,
so sei nicht nachvollziehbar, weshalb dies von ihr so nicht bereits damals den
kontrollierenden Polizisten kommuniziert worden sei.
Ein weiteres
Indiz für eine Umgehungsehe stellt laut JSD ein Schreiben der damaligen
Vermieterin vom 9. Juli 2013 als Antwort auf eine Anfrage des Migrationsamtes dar.
Dieses erkundigte sich bei der Vermieterin über das Mietverhältnis von C____ sowie
des Rekurrenten. Zwar wurde die Frage gestellt, ob bekannt sei, ob die beiden
Mieter zusammenwohnten. D____ und ihre Wohnung seien jedoch mit keinem Wort erwähnt
worden. Dennoch habe die Vermieterin als Antwort die Angabe gemacht, dass ihr
der zuständige Liegenschaftsbetreuer mitgeteilt habe, dass der Rekurrent
anscheinend mit C____ verheiratet sei, damit er in der Schweiz bleiben könne.
Er wohne aber eher im fünften Stock bei D____, da er der Vater von deren
Tochter sei. Da der Vermieterin dieses Wissen nicht von Seiten der Vorinstanz
durch etwaige Formulierungen oder konkrete Hinweise nahe gelegt worden sei,
müssten diese Informationen auf persönlichen Beobachtungen des zuständigen
Liegenschaftsbetreuers beruhen. Zudem sei auch noch eine Wohnungsbesichtigung
der Sozialhilfe Basel bei D____ vom 7. März 2012 zu erwähnen, wobei die
kontrollierende Person in der erwähnten Wohnung schon damals auf den
Rekurrenten getroffen sei.
2.2 Der
Rekurrent lässt die Auffassung des JSD bestreiten. Tatsache sei, dass er und
seine Ehefrau C____ am [...] 2011 in Basel geheiratet hätten und er seither auch
mit ihr in Basel zusammenlebe. C____ und D____ hätten denn auch bestätigt, dass
die Ehe mit dem Rekurrenten intakt sei und dass eine Ehegemeinschaft tatsächlich
bestehe. Der Mietvertrag der [...] in Basel laute demgemäss auf beide Ehegatten.
Der Rekurrent folgert daraus, dass die vom JSD angeführten Umstände die
strengen Anforderungen an den Rechtsmissbrauch nicht erfüllen würden, weshalb seine
Ansprüche nicht erloschen seien.
2.3 Die
Ansprüche auf Familiennachzug gemäss Art. 42 f. AuG erlöschen, wenn
sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des
AuG und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu
umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG). Rechtsmissbrauch darf aber nicht leichthin
angenommen werden (BGer 2C_799/2010 vom 20. Februar 2010 E. 2.1). Ob
eine Schein- respektive Ausländerrechtsehe geschlossen wurde, entzieht sich oft
einem direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu erstellen. Erforderlich
sind konkrete Hinweise darauf, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche
Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe nur aus fremdenpolizeilichen
Überlegungen eingegangen wurde. Diesbezügliche Indizien lassen sich u.a. darin
erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat
keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert
worden wäre. Für das Vorliegen einer Schein- oder Ausländerrechtsehe können
auch die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie
insbesondere die Tatsache, dass für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde.
Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann
umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während
einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein
derartiges Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen.
Eine Scheinehe liegt demgegenüber nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche
Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich,
dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft – zumindest bei einem der
Ehepartner – von Anfang an nicht gegeben ist (BGer 2C_58/2012 vom 1. Oktober
2012 E. 3.2; VGE VD.2013.190 vom 24. März 2014 E. 2.2).
2.4 Entgegen
der Ansicht des Rekurrenten erfüllen die vom JSD angeführten Feststellungen die
strengen Anforderungen an den Rechtsmissbrauch. Die von der Vorinstanz
angeführten Indizien lassen nur den Schluss zu, dass die Ehe zwischen dem
Rekurrenten und C____ bloss aus fremdenpolizeilichen Gründen eingegangen worden
ist. Die fehlenden Hinweise auf die Anwesenheit des Ehemanns in der Wohnung der
Ehefrau, deren widersprüchliches Aussageverhalten, die Existenz von
„männlichen“ Gegenständen in der Wohnung von D____ sowie die Angaben der damaligen
Vermieterin zur Wohnsituation in fraglicher Liegenschaft sind genügend konkrete
Hinweise darauf, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft
führen wollen. Der Rekurrent bringt nichts vor, was dieses Ergebnis umstossen
könnte. Dazu kommt, dass dem Rekurrenten ohne Heirat aufgrund seines bereits im
Jahr 2003 abgewiesenen Asylgesuchs die erneute Wegweisung gedroht hätte. Damit
ist erstellt, dass die Ehe zwischen dem Rekurrenten und C____ als Umgehungsehe zu
qualifizieren ist. Der Rekurrent macht die Ansprüche nach Art. 42 des
Ausländergesetzes damit rechtsmissbräuchlich geltend, weshalb diese gestützt
auf Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG erloschen sind.
3.1. Das
JSD hat den Rekurrenten auch deshalb weggewiesen, weil er im
Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht respektive wesentliche Tatsachen
verschwiegen haben soll (Art. 62 lit. a AuG). Der Rekurrent habe mittels einer
Namensänderung in seiner Heimat Serbien am 17. Februar 2010 legal seinen
ursprünglichen Namen „B____“ abgelegt und den neuen Namen „A____“ angenommen.
Diese Namensänderung habe er gegenüber den Schweizerischen Behörden nicht deklariert.
Mit dem neuen Namen habe er ein gegen ihn bestehendes Einreiseverbot umgangen
und sich unter anderem so die Aufenthaltsbewilligung erschlichen. Erst durch
die polizeiliche Überprüfung am 20. August 2013 habe der entsprechende
Sachverhalt ermittelt werden können.
3.2 Der
Rekurrent bestreitet nicht, seinen Namen geändert zu haben. Die Namensänderung sei
jedoch legal und aus persönlichen Gründen erfolgt. Es sei ihm nicht bewusst
gewesen, dass er verpflichtet gewesen wäre, die Behörde über den erfolgten
Namenswechsel zu informieren. Er sei zum Zeitpunkt der erfolgten Einreise
gutgläubig gewesen und davon ausgegangen, dass die damals verhängte
Einreisesperre inzwischen längst wieder aufgehoben war.
3.3 Aufenthaltsbewilligungen
können gemäss Art. 62 lit. a AuG widerrufen werden, wenn die ausländische
Person im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche
Tatsachen verschwiegen hat. Gemäss Art. 90 AuG ist die
ausländische Person verpflichtet, der Behörde wahrheitsgetreu über alles
Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann.
Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei
ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen die gesuchstellende Person
wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sind (BGer
2C_535/2012 vom 30. August 2012 E. 3.2, 2C_595/2011 vom 24. Januar 2012
E. 3.3). Das Verschweigen muss zudem in Täuschungsabsicht erfolgen (Zünd/Arquint Hill, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz.
8.27). Von der Informationspflicht ist die betreffende Person auch dann nicht
entbunden, wenn die Ausländerbehörde die fragliche Tatsache bei der gebotenen
Sorgfalt selbst hätte ermitteln können (BGer 2A.585/2006 vom 4. Januar
2007 E. 2.1 m.w.H.).
3.4 Vorliegend ist die Vorinstanz zutreffend
davon ausgegangen, dass der Rekurrent durch das Verschweigen der Namensänderung
die gegen ihn bis zum 22. Juni 2014 geltende Einreisesperre umgehen konnte. Es
trifft nicht zu, dass der Rekurrent von dieser Einreisesperre nichts gewusst
hat. Einerseits hat er in einer sich in den Akten befindlichen Einvernahme der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. August 2013 eingestanden, dass
er von der Einreisesperre wusste. Andererseits findet sich in den Akten
entgegen seinen Ausführungen auch die von ihm persönlich noch mit altem Namen
unterzeichnete Empfangsbestätigung vom 15. Juni 2004 zur entsprechenden
Verfügung. Der Rekurrent wusste somit, dass sowohl eine Einreisesperre
ausgesprochen worden ist als auch, bis wann diese dauert. Er musste unter
diesen Umständen davon ausgehen, dass bei der Angabe der wahren Identität und
des Einreiseverbots das Familiennachzugsgesuch nicht bewilligt worden wäre.
Darüber hinaus
ist festzustellen, dass der Rekurrent mit Urteil [...] des Strafgerichts
Basel-Landschaft vom 26. März 2015 für den ihm nun auch im ausländerrechtlichen
Verfahren vorgeworfenen Sachverhalt gestützt auf Art. 115 und Art. 118 AuG
schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von gesamthaft 50
Tagessätzen zu je CHF 10.– verurteilt worden ist. Das Urteil ist rechtskräftig.
Es ist somit erstellt, dass der Rekurrent bewusst falsche Angaben gemacht und
damit die Behörden getäuscht hat. Der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. a AuG ist
erfüllt (vgl. zum Ganzen: BGer 2C_1004/2011 vom 23. August 2012).
4.1 Damit
bleibt zu prüfen, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die damit
verbundene Wegweisung (Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) aus der Schweiz zumutbar und
verhältnismässig im Sinne von Art. 96 AuG sind. Bei dieser Ermessensprüfung
sind die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander
abzuwägen (vgl. Zünd/Arquint Hill,
a.a.O., Rz. 8.31). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der
Integrationsgrad bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem
Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE
135 II 377 E. 4.3 S. 382; BVGer C-2357/2012 vom 8. Januar 2014
E. 9.4; VGE VD.2013.160 vom 29. März 2014 E. 3.1). Zur Beurteilung der
Integrationsleistungen ist auf Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)
abzustellen. Eine erfolgreiche Integration liegt demnach vor, wenn die
ausländische Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung
respektiert (lit. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben sowie zum
Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Nach Art. 4
der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA,
SR 142.205) zeigt sich der Beitrag einer ausländischen Person zur Integration
namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der
Bundesverfassung (lit. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen
Landessprache (lit. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in
der Schweiz (lit. c) und im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum
Erwerb von Bildung (lit. d). Die Verwendung des Adverbs „namentlich“ bringt den
nicht abschliessenden Charakter der Auflistungen zum Ausdruck und zeigt zugleich,
dass die Beurteilung der erfolgreichen Integration eine gesamthafte Würdigung
der Umstände des konkreten Einzelfalles verlangt. Soweit eine ausländische
Person beruflich integriert ist, zu keinem Zeitpunkt Sozialhilfe bezogen sowie
nie gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat und die an ihrem Wohnort
gesprochene Sprache beherrscht, müssen ernsthaft Gründe vorliegen, um eine
erfolgreiche Integration zu verneinen (BGer 2C_276/2012 vom 4. Dezember
2012 E. 2.2.3, 2C_983/2011 vom 13. Juni 2012 E. 3; BVGer C-2357/2012
vom 8. Januar 2014 E. 9.3 f.).
4.2
4.2.1 Besteht zwischen einer ausländischen Person und einem
Familienangehörigen eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung
(BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46, BGE 126 II 377 E. 2b.aa S. 382, BGE 122 II 1
E. 1e S. 5; VGE VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.1), hat dieser in der
Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht,
Niederlassungsbewilligung, auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende
Aufenthaltsbewilligung; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46, BGE 135 I 143 E. 1.3.1
S. 145 f., BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285, BGE 126 II 377 E. 2b.aa S. 382;
VGE VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.1) und ist es diesem nicht möglich
und nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar, das Familienleben mit der
ausländischen Person im Ausland zu führen (BGE 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249
f., BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155; VGE VD.2011.115 E. 2.1.1), so kann es nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung das in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101)
garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, der ausländischen
Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46,
BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145, BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285, BGE 126 II 377 E.
2b.aa S. 382, BGE 122 II 1 E. 1e S. 5; VGE VD.2011.115 vom 24. Oktober
2011 E. 2.1.1). Unter den genannten Voraussetzungen ergibt sich deshalb aus dem
Recht auf Achtung des Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf Anwesenheit
(VGE VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.1; vgl. CARONI, in:
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Vorb. Art. 42-52 N 60).
4.2.2 Das Recht auf Anwesenheit steht jedoch unter dem Vorbehalt
der Einschränkungsvoraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV
(RHINOW/SCHEFER, Schweizerisches Verfassungsrecht,
2. Aufl., Basel 2009, Rz. 1367 ff.; vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.1 S.
156 und BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147). Die Verweigerung der Anwesenheit muss
somit auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, in einem der in Art. 8 Ziff. 2
EMRK abschliessend genannten öffentlichen Interessen liegen und verhältnismässig
sein (VGE VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.1; vgl. BGE 142 II 35 E.
6.1 S. 46 f., BGE 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156 BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147; HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2012, Rz. 306a ff.; RHINOW/SCHEFER, a.a.O., Rz. 1198 ff.
und Rz. 1232 ff.). Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind,
sind im Rahmen einer Interessenabwägung, die sämtlichen Umständen des
Einzelfalls umfassend Rechnung trägt, die Interessen am Verbleib in der Schweiz
und die öffentlichen Interessen an der Wegweisung gegeneinander abzuwägen (BGE
142 II 35 E. 6.1 S. 47, BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155 und E. 2.2.1
S. 156; VGE VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.1). Als zulässiges
öffentliches Interesse kommt insbesondere auch dasjenige an der Durchsetzung
einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht (BGE 135 I 143 E. 2.2 S.
147; VGE VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.1).
4.2.3 Wenn das geschützte Familienleben erst in einem Zeitpunkt
begründet worden ist, zu dem den Betroffenen bewusst gewesen ist, dass die
Fortdauer des Familienlebens im betreffenden Staat aufgrund des
aufenthaltsrechtlichen Status eines Familienangehörigen unsicher ist, stellt
die Entfernung des ausländischen Familienangehörigen nach der Rechtsprechung
des EGMR nur in Ausnahmesituationen eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar
(vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], Butt
gegen Norwegen, vom 4. Dezember 2012, [Nr. 47017/09], Rz. 78 ff.). Das
Wissen um den drohenden Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist jedoch erst
bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen (vgl. BGer
2A.141/2002 vom 19. Juli 2002 E. 4.2.2 und E. 4.5; GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl.,
München 2016, § 22 N 66 f.; BREITENMOSER,
in: St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 13 BV N 51).
4.3 Soweit sowohl nach Art. 96 AuG als auch aufgrund von Art.
8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann die
entsprechende Prüfung in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (BGer
2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2; VGE VD.2015.74 vom 19. April 2016 E.
4.1.4, VGE VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 3.1.4).
5.1 Der
Rekurrent ist im ehemaligen Jugoslawien im heutigen Serbien geboren und
aufgewachsen und hat dort die Schulen sowie seine Ausbildung absolviert. Erst
im Alter von rund 23 Jahren ist er erstmals in die Schweiz gekommen, wo er
sogleich kriminell in Erscheinung getreten ist. Er musste u.a. auch deshalb im
Juni 2004 wieder ausreisen und wurde mit einer Einreisesperre belegt. Seit dem
2. April 2011 befindet er sich wieder in der Schweiz und hält sich somit seit
rund fünf Jahren und sechs Monaten hier auf. Dies entspricht keiner langen
Aufenthaltsdauer und vermag für sich allein keine Unzumutbarkeit einer Rückkehr
in seine Heimat zu begründen. Ergänzend wird dieser schon grundsätzlich eher
kurze Aufenthalt auch dadurch entscheidend relativiert, als dass der Rekurrent
trotz bestehender Einreisesperre unter abgeändertem Namen wieder eingereist
ist, obwohl er sich gar nicht in der Schweiz hätte aufhalten dürfen. Der
Rekurrent ist ferner mit der Sprache und den sozialen und kulturellen
Gegebenheiten Serbiens nach wie vor bestens vertraut.
5.2 Dass
der Rekurrent, nachdem er bereits während seines ersten Aufenthalts in der
Schweiz kriminell in Erscheinung getreten ist, mit der hier geltenden
Rechtsordnung Mühe bekundet, zeigt das Urteil [...] des Strafgerichts Basel-Landschaft
vom 26. März 2015, mit welchem er des Diebstahls, der Sachbeschädigung,
des Hausfriedensbruchs sowie der rechtswidrigen Einreise und Täuschung der
Behörden schuldig gesprochen worden ist. Nur gut einen Monat später wurde der
Rekurrent von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt per Strafbefehl wegen Betrugs,
Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung sowie Verfügung über mit
Beschlag belegte Vermögenswerte (als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts
Basel-Landschaft) erneut verurteilt. Ein weiterer Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Rheinfelden-Laufenburg im Zusammenhang mit einem Strassenverkehrsdelikt stammt
vom 13. November 2012.
5.3 Die
mangelnde Beachtung der öffentlichen Ordnung ergibt sich auch aus der
Verschuldung des Rekurrenten. Dieser weist per 1. September 2016 im
hiesigen Betreibungs- und Verlustscheinregister 19 offene Betreibungen in Höhe
von insgesamt CHF 16'760.– sowie acht Verlustscheine über CHF 14'551.95 auf. Über
sein Unternehmen ist am 19. August 2013 der Konkurs eröffnet worden. Das
Konkursverfahren wurde jedoch mangels Aktiven per 15. Dezember 2014
eingestellt, weshalb Forderungen in Höhe von rund CHF 9'000.– unbefriedigt
geblieben sind. Den vom Rekurrenten eingereichten Unterlagen kann jedoch entnommen
werden, dass er inzwischen eine regelmässige Erwerbstätigkeit ausübt und dass
eine Lohnpfändung besteht, welche dazu verwendet wird, bestehende und teilweise
auch neue Schulden abzubauen. Der Rekurrent geht davon aus, dass die offenen
Betreibungen vollständig gedeckt werden könnten, so lange er in der Schweiz
bleiben und arbeiten könne. Vor diesem Hintergrund sei eine Wegweisung aus der
Schweiz nicht im Interesse seiner Gläubiger.
Dem ist
entgegenzuhalten, dass der Rekurrent von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt per
Strafbefehl vom 28. April 2015 u.a. wegen Gläubigerschädigung durch
Vermögensverminderung (Art. 164 des Schweizerischen Strafgesetzbuches,
[StGB, SR 311.0]) sowie wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte
(Art. 169 StGB) und damit just wegen Konkurs- bzw. Betreibungsvergehen verurteilt
worden ist. Die Beteuerung des Rekurrenten, die Interessen seiner Gläubiger nun
plötzlich vorrangig befolgen zu wollen, darf vor diesem Hintergrund als
zumindest zweifelhaft bezeichnet werden. Dazu kommt, dass der Rekurrent seit
Einreichung seiner Replik am 25. Februar 2016 erneut zwei Mal im Betrag
von insgesamt CHF 1‘538.85 betrieben worden ist. Insgesamt kann die berufliche
Integration des Rekurrenten seit dem vorinstanzlichen Entscheid zwar als leicht
verbessert bezeichnet werden. Seine wirtschaftliche Integration ist jedoch
immer noch als mangelhaft anzusehen.
5.4 Aus
dem Gesagten, speziell aus der Tatsache, dass der Rekurrent gleich zwei
Widerrufsgründe verwirklicht hat, folgt insgesamt ein erhebliches öffentliches
Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten.
Diesem öffentlichen Interesse an der Wegweisung steht das private
Interesse des Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz entgegen.
6.1 Sprachlich kann dem Rekurrenten ansatzweise eine gewisse
Integration zugutegehalten werden. Immerhin konnte er schon am 20. August
2013 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ohne Dolmetscher einvernommen
werden. Zudem kann die berufliche Integration, wie bereits ausgeführt, seit dem
vorinstanzlichen Entscheid als leicht verbessert bezeichnet werden
6.2 Mit
Schreiben vom 6. September 2016 hat der Rekurrent dem Appellationsgericht eine
„Mitteilung einer Kindesanerkennung nach der Geburt“ eingereicht. Dieser kann
entnommen werden, dass der Rekurrent die Vaterschaft zu der in der Schweiz zusammen
mit der Mutter D____ lebenden E____, geb. [...], per 1. September 2016
anerkannt hat.
Ob zwischen dem
Rekurrenten und seiner Tochter eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre
Beziehung besteht (daraus könnte ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz abgleitet
werden), kann vorliegend offen bleiben. Denn selbst im Falle der Bejahung eines
geschützten Familienlebens wäre eine Einschränkung des Rechts auf Achtung des
Familienlebens verhältnismässig und damit gerechtfertigt: das von Art. 8 Ziff.
1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Familienleben ist dann nicht verletzt,
wenn das Familienleben erst in einem Zeitpunkt begründet worden ist, zu dem den
Betroffenen bewusst gewesen ist, dass die Fortdauer des Familienlebens im
betreffenden Staat aufgrund des aufenthaltsrechtlichen Status eines Familienangehörigen
unsicher ist. Vorliegend war dem Rekurrenten zum Zeitpunkt der Anerkennung
seiner Tochter am 1. September 2016 vor dem Hintergrund des laufenden
Verfahrens zweifellos bewusst, dass sein aufenthaltsrechtlicher Status unsicher
ist. Nichts anderes gilt in Bezug auf die Zeugung des Kindes im Frühjahr/Sommer
2005 bzw. in Bezug auf die Geburt der Tochter im Winter 2006 (dazumals war das
Asylgesuch des Rekurrenten abgelehnt und gegen ihn ein Einreiseverbot bis zum 22.
Juni 2014 verfügt worden). Nach dem Gesagten kann der Rekurrent aus der Beziehung
zu seiner Tochter nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Zusammenfassend kann
dem Rekurrenten sprachlich sowie beruflich eine gewisse Integration zugestanden
werden. Dagegen hat er gleich zwei Widerrufsgründe verwirklicht, respektiert
die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung nicht und kann
weder eine wirtschaftliche noch soziale Integration vorweisen. Die Rückkehr
nach Serbien ist dem Rekurrenten zumutbar, da er angesichts des kurzen Aufenthaltes
in der Schweiz nach wie vor mit der Sprache und den sozialen und kulturellen
Gegebenheiten Serbiens vertraut ist. Insgesamt führt die Interessenabwägung zu
einem Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten des
Rekurrenten.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind dessen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1‘200.– werden
mit dem bereits bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die ordentlichen
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–
(inkl. Auslagen).
Mitteilung an:
Rekurrent
Migrationsamt
Justiz- und Sicherheitsdepartement
Regierungsrat
Staatssekretariat für Wirtschaft (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.