Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.49
ENTSCHEID
vom 14.
September 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____
[...] Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft vom
- März 2015
betreffend Einstellung des
Strafverfahrens
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 10. September 2014 hat A____ (Beschwerdeführer) im eigenen sowie im Namen
seiner Ehefrau C____ und seiner Kinder D____ und E____ Strafanzeige unter
anderem gegen den Liegenschaftsverwalter B____ (Beschwerdegegner) wegen
dringenden Verdachts auf Nötigung, Erpressung, Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung,
Sachbeschädigung etc. und/oder allfälliger Anstiftung und Gehilfenschaft dazu
eingereicht. Soweit sich den Sachverhaltsdarstellungen der diversen Eingaben entnehmen
lässt, liegen der Strafanzeige seit längerer Zeit anhaltende Differenzen zwischen
dem Beschwerdeführer bzw. seiner Familie und den übrigen Miteigentümern der
Heizzentrale bzw. Tankanlagen an der [...] in [...], von welchen die Familie [...]
Wärme für ihre Liegenschaft an der [...] (Parzelle [...]) bezieht, zugrunde. Der
Beschwerdeführer und seine Familie scheinen die Meinung zu vertreten, sie bräuchten
ihrer Zahlungspflicht für die aufgelaufenen Heizkosten angesichts ihrer
zahlreichen Vorbehalte gegen die entsprechenden Heizkostenabrechnungen nicht
nachzukommen. Nachdem die Familie [...] im Sommer 2014 gemäss den Abrechnungen
der Verwaltung mit den Heizkostenzahlungen der Jahre 2011 bis 2013 bzw. mit den
Akontozahlungen für die Heizperiode 2013/2014 in Höhe von über CHF 40'000.–
in Rückstand war, setzte ihr der Beschwerdegegner in seiner Funktion als
Verwalter der betroffenen Anlagen mit Schreiben vom 3. Juli 2014 Frist bis
zum 9. Juli 2014 zur Begleichung der offenen Forderung, widrigenfalls die
Wärmezufuhr für ihre Liegenschaft eingestellt werde. Nachdem die Familie [...] dieser
Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen war, wurde die Warmwasserzufuhr zu ihrer
Liegenschaft am 15. Juli 2014 auf Veranlassung des Beschwerdegegners bzw.
im Einvernehmen mit den restlichen Miteigentümern unterbrochen.
Mit Verfügung
vom 2. März 2015 hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Strafverfahren
gegen den Beschwerdegegner wegen Vermögensdelikten und versuchter Nötigung teils
mangels Beweisen, teils wegen Fehlens des Tatbestandes sowie subsidiär wegen
Rechtsirrtums eingestellt und die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. Mit
Beschwerde vom 22. März 2015 beantragt der Beschwerdeführer (sinngemäss), die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft sei kostenfällig aufzuheben, die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner
mit Strafbefehl oder Anklageerhebung abzuschliessen sowie die bei der Staatsanwaltschaft
liegenden Akten beizuziehen. Zudem sei davon Vormerk zu nehmen, dass es bei der
Strafanzeige weder an Beweisen noch am fehlenden Straftatbestand mangle und
dass kein Rechtsirrtum vorliege.
Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 17. April 2015 die kostenfällige
Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 27. April 2015 schliesst der
Beschwerdegegner sinngemäss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zudem
hat er mit Eingaben vom 4. September 2015 und vom 17. Dezember 2015 weitere
Unterlagen eingereicht. Der Beschwerdeführer hat mit Eingaben vom 24. bzw.
26. August 2015 repliziert und mit Schreiben vom 30. September 2015, 10. Oktober
2015, 14. Februar 2016, 18. Februar 2016 und vom 13. Juni 2016 mehrfach und
unaufgefordert zusätzliche Eingaben mit teilweise gleichen Beilagen eingereicht.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 hat der instruierende
Appellationsgerichtspräsident den Schriftwechsel geschlossen und den Parteien
mitgeteilt, dass künftige Eingaben kommentarlos retourniert würden. Die
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382
Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ ist umfassend im Sinne von Art.
104 und 105 StPO zu verstehen: neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft
und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person
zur Beschwerde legitimiert sein. Voraussetzung dafür ist, dass sich diese
Person am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist
und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 2; Schmid, Praxiskommentar StPO,
2. Auflage, Zürich 2013, Art. 382 N 1 f.).
Der Beschwerdeführer
ist als Anzeigesteller durch die Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar
in seinen Interessen tangiert, da die angezeigten Delikte u.a. zu seinem Nachteil
begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung der Einstellungsverfügung, was ihn zur Beschwerdeerhebung
legitimiert. Unklar ist jedoch, ob seine Ehefrau sowie seine beiden Kinder
ebenfalls zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind. Die Strafanzeige ist zwar
auch in deren Namen gestellt worden, in der Beschwerde ans Appellationsgericht
wurde jedoch bloss A____ als „Anfechter“ bezeichnet. Hätte der Beschwerdeführer,
der als Rechtsanwalt tätig ist und demgemäss mit den Grundlagen der Parteivertretung
vertraut ist, gewollt, dass seine Ehefrau und seine Kinder ebenfalls zur
Beschwerdeerhebung legitimiert sind, so hätte er dem Appellationsgericht
Vollmachten der einzelnen Familienmitglieder, die ihn zur Prozessführung
legitimierten, einreichen müssen. Dies hat er jedoch nicht getan. Im Übrigen wäre
es dem Beschwerdeführer als Rechtsanwalt zuzumuten gewesen, auf den Umstand,
dass sich seine Familie ebenfalls an der Beschwerde beteiligen möchte, in
seiner Beschwerdeschrift unmissverständlich hinzuweisen. Vor dem Hintergrund
des Gesagten ist sowohl der Ehefrau C____ als auch den Kindern D____ und E____
für das vorliegende Verfahren die Beschwerdelegitimation abzusprechen. Gleiches
gilt für die in besagter Liegenschaft wohnhaften 22 Mietern, die als bloss
mittelbar Betroffene nicht als Teilnehmer des Verfahrens qualifiziert werden
können.
1.3 Die
Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist eingereicht und begründet worden,
so dass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei
und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Vorweg ist zu
bemerken, dass einzig die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2.
März 2015 in Bezug auf die Verfahrenseinstellung betreffend den Beschwerdegegner
Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist. Ereignisse, die sich erst
danach zutrugen und mit aktuellen Entwicklungen bezüglich des
Anfechtungsobjekts nichts zu tun haben, stellen eine Erweiterung bzw. Ausdehnung
des Prozessthemas dar, welche unbeachtlich und für diesen Entscheid irrelevant
sind. Dies betrifft beispielsweise den Vorwurf des Prozessbetruges in Bezug auf
die zivilrechtlichen Verfahren im Kanton Basel-Landschaft (Schreiben vom 30.
September 2015 S. 3) oder die Verdächtigung des Vizepräsidenten des
Zivilkreisgerichts Sissach und des Abteilungspräsidenten Zivilrecht des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft wegen Begünstigung und ungetreuer Geschäftsbesorgung
(Schreiben vom 14. Februar 2016 S. 3).
Mangels
Anfangsverdacht wurde mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. März 2015 auf die
Strafanzeige des Beschwerdeführers und seiner Familie gegen Dr. med. F____, [...],
[...], [...] sowie nicht näher bekannte Angestellte der G____ AG wegen
Vermögensdelikten und versuchter Nötigung nicht eingetreten. Gegen diese
Verfügung wurde seitens des Beschwerdeführers innert Frist keine Beschwerde erhoben.
Ausführungen, welche diese Personen betreffen, namentlich die mit Schreiben vom
14. Februar 2016 beantragte (erneute) Ausweitung des Strafverfahrens auf Dr.
med. F____ sowie die G____ AG, sind von vorliegender Beschwerde deshalb ebenfalls
nicht erfasst und dementsprechend unbeachtlich.
3.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, er und seine Familie hätten mit dem Kauf der Liegenschaft
an der [...] weder Miteigentum an der Heizanlage erworben noch
Verwaltungsaufträge abgeschlossen oder übernommen, weshalb sie aus den
Liegenschaftsabrechnungen nicht verpflichtet werden könnten.
3.2 Haben mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen und
ohne äusserliche Abteilung in ihrem Eigentum, so sind sie Miteigentümer. Jeder
Miteigentümer hat für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümers,
und es kann dieser Anteil von ihm veräussert und verpfändet und von seinen
Gläubigern gepfändet werden (Art. 646 Abs. 1 und 3 ZGB). Haben demgegenüber
mehrere Personen, die durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag zu einer
Gemeinschaft verbunden sind, eine Sache kraft ihrer Gemeinschaft zu Eigentum,
so sind sie gemäss Art. 652 ZGB Gesamteigentümer, und es geht das Recht eines
jeden auf die ganze Sache. Die Rechte und Pflichten der Gesamteigentümer
richten sich nach den Regeln, unter denen ihre gesetzliche oder vertragsmässige
Gemeinschaft steht. Besteht keine andere Vorschrift, so bedarf es zur Ausübung
des Eigentums und insbesondere zur Verfügung über die Sache des einstimmigen Beschlusses
aller Gesamteigentümer (Art. 653 Abs. 1 und 2 ZGB).
3.3 Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost ist in einem
Entscheid vom 9. Juli 2015 zum Schluss gekommen, dass gewichtige Indizien dafür
sprechen würden, dass der Beschwerdeführer und seine Familie Miteigentümer der Heizzentrale
bzw. Tankanlagen seien, hat diese Frage letztlich jedoch offen gelassen.
Dennoch rechtfertigt es sich, vorerst auf die Argumente einzugehen, die das
Miteigentum betreffen.
3.3.1 Vorab ist festzustellen, dass gemäss Art. 649a ZGB die
vereinbarte Nutzungs- und Verwaltungsordnung auch für die Rechtsnachfolger
eines Miteigentümers verbindlich ist. Eine solche Verwaltungsordnung stellt vorliegend
das Reglement für den Betrieb und die Verwaltung der Heizzentrale und
Tankanlagen von 1982 dar. Dieses ist nach Massgabe von Art. 649a ZGB für den
Beschwerdeführer und seine Familie bindend, da diese im Jahr 2009 mit dem Kauf
der Liegenschaft an der [...] in [...] (Parzelle [...]) an die Stelle der [...],
welche vorgängig zur Familie [...] (vermutlich) Miteigentum an betreffender
Liegenschaft gehalten hatte, getreten sind.
3.3.2 Entsprechend Ziff. 2.1 lit. a dieses Reglements gehören
die Wahl und die Abberufung eines Verwalters zu den Obliegenheiten der
Eigentümerversammlung. Das Unternehmen des Beschwerdegegners, die [...] GmbH,
wurde am 21. August 2013 an der ordentlichen Jahresversammlung mit sechs von
sieben Stimmen zur neuen Verwalterin gewählt. Der Beschwerdeführer bzw. seine
Familie waren an dieser Jahresversammlung nicht anwesend. Die restlichen
Miteigentümer haben sich an dieser Versammlung vertreten lassen, was gemäss
Ziff. 2.3 des genannten Reglements möglich ist. Wird die Verwaltung gültig
bevollmächtigt und erscheint der Beschwerdeführer ohne sich selber vertreten zu
lassen nicht, so kann die Verwaltung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
die Versammlung mit sich selber abhalten, soweit die einzelnen Traktanden
gehörig angekündigt worden sind.
3.3.3 Da im Reglement für den Betrieb und die Verwaltung der
Heizzentrale und Tankanlagen nichts anderes geregelt wird, genügt für eine
gültige Beschlussfassung an einer solchen Versammlung gem. Art. 712m Abs.
2 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 2 ZGB ein Entscheid der Mehrheit. Dies
ist vorliegend mit der Wahl des Beschwerdegegners zum Verwalter (mit sechs von
sieben Stimmen) geschehen. Der Beschwerdeführer und seine Familie sind folglich
von den anderen Miteigentümern majorisiert worden, weshalb sie sich deren
Beschlüsse, insbesondere die Wahl des Beschwerdegegners als Verwalter und in
der Konsequenz dessen Liegenschaftsabrechnungen, entgegenhalten lassen müssen. Diese
Beschlüsse hätten zivilrechtlich angefochten werden können, was aber offenbar
unterblieben ist.
3.4 Ob
die Familie [...] effektiv Miteigentum an der Heizzentrale bzw. Tankanlagen hält,
kann vorliegend jedoch offen bleiben. Wären der Beschwerdeführer und seine
Familie als einfache Gesellschafter lediglich Gesamteigentümer der aus der
Grunddienstbarkeit (Wärmelieferung ab Heizzentrale) berechtigten Liegenschaft
und nicht auch Miteigentümer der Heizzentale, so wäre festzustellen, dass das Recht
auf Wärmelieferung als obligatorischer Anspruch (den jeweiligen Eigentümern der
berechtigten Liegenschaft geschuldet und von den jeweiligen Eigentümern der
belasteten Heizzentrale zu erbringen) zu qualifizieren wäre. Dieser Anspruch würde
sich nach den Erfüllungsregeln von Art. 82 des Schweizerischen
Obligationenrechts (OR, SR 220) richten. Der Beschwerdeführer könnte demnach keine
Leistung verlangen, ohne seinerseits zu leisten. Da er in den inkriminierten
Perioden seine Leistungen (Ausgleichs- und Akontozahlungen) komplett verweigert
hat, würde den Eigentümern der Heizzentrale ein obligatorisches Retentionsrecht
zustehen. Ein Leistungsverweigerungsrecht wäre nur dann rechtsmissbräuchlich,
wenn lediglich einzelne kleine Teilbeträge zurückgehalten worden wären, was
vorliegend jedoch nicht der Fall ist (vgl. zum Ganzen: Leu, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2015, Art. 82 OR N 9).
Die Familie [...] befindet sich darüber hinaus im Gläubigerverzug, indem sie
ihre erforderliche Mitwirkung verweigert (Nichtzulassung der [...] AG zwecks
Ablesung der Heizzähler).
3.5 Dazu
kommt, dass, soweit ersichtlich, mit Ausnahme der Familie [...] keiner der
Miteigentümer der Heizzentrale bisher in grundsätzlicher Hinsicht Einwände
gegen die Verwaltungstätigkeit der [...] AG bzw. der [...] GmbH hatte oder sich
dazu veranlasst sah, gegen spezifische Verwaltungshandlungen derselben
(straf-)rechtlich vorzugehen. Jedenfalls ist die strafrechtliche Relevanz der
Frage, ob und gegebenenfalls von wem und unter welchen Grundlagen seinerzeit
die [...] AG bzw. später die [...] GmbH mit der Bewirtschaftung der
Heizzentrale etc. beauftragt wurde, nicht erkennbar.
4.1 Eine Nötigung liegt vor, wenn entweder das Mittel, mit
welchem der Täter auf des Opfer einwirkt, oder das Ziel, das er damit verfolgt,
rechtswidrig ist oder aber wenn die Verbindung eines an sich zulässigen Mittels
mit einem an sich zulässigen Zweck rechtswidrig erscheint (Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich
2012, Art. 181 N 10). Wie die Staatsanwaltschaft bereits in der
Einstellungsverfügung vom 2. März 2015 und auch wieder in ihrer
Vernehmlassung vom 17. April 2015 festgestellt hat, ist nicht einzusehen, worin
vorliegend eine Nötigungshandlung zu sehen wäre. Dass die Miteigentümer der
Heizzentrale den Beschwerdeführer und seine Familie betreiben, nachdem diese ihrer
Zahlungspflicht für ihren Anteil an den Heizkosten nicht freiwillig
nachzukommen beabsichtigen, ist rechtlich in keiner Weise zu beanstanden; weder
liegt darin „Gewalt“ oder eine „Androhung ernstlicher Nachteile" gegenüber
der Familie [...], noch stellt die Betreibung eine „andere Beschränkung ihrer
Handlungsfähigkeit“ im Sinne von Art. 181 StGB dar. Dasselbe gilt in Bezug auf
die Ankündigung und den Vollzug des
Unterbruchs der Wärmeversorgung zur Liegenschaft der Familie [...], wenn diese nicht
innert Frist die ausstehenden Heizkosten begleicht. Aus denselben Gründen ist
nicht ersichtlich, wodurch damit ein Erpressungsversuch
begründet werden könnte.
4.2 In
Bezug auf die angeblich auf Dr. F____ lautenden Einzahlungsscheine zur
Begleichung der offenen Forderung ist festzuhalten, dass die Verwaltung des
Beschwerdegegners Kontoinhaberin ist. Die interne Gutschrift zu Gunsten von Dr. F____
ist für den Beschwerdeführer nicht von Belang, ihn befreit Zahlung an die
Verwaltung.
4.3 Betreffend
den beanzeigten Betrug vermutet der Beschwerdeführer, dass in Bezug auf die angeblich
doppelt geleisteten Akontozahlungen für das 3. und 4. Quartal 2009 „eine
betrügerische Absicht, sich oder Dritte mit der Doppelzahlung unrechtmässig zu
bereichern, vorhanden gewesen sein dürfte", ohne dass diese Behauptung
durch die von ihm eingereichten Belege in irgendeiner Weise gestützt würde. Die
Ansicht der Staatsanwaltschaft, wonach es an einem hinreichenden Anfangsverdacht
gegenüber den zuständigen Sachbearbeitern mangle, ist vor diesem Hintergrund
nicht zu beanstanden.
4.4 Den
Einwand der nicht substantiierten und unbelegten Behauptung muss sich der
Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Beschuldigungen im Zusammenhang mit der
Projektierung von Grabarbeiten für angeblich gar nicht im Boden verlaufende
Wärmeleitungen gefallen lassen. Es bleibt gänzlich unbewiesen, dass und inwiefern
die Verwaltung der Familie [...] heimlich von anderen Miteigentümern
geschuldete Kosten unterjubeln möchte. Dasselbe gilt auch für die Beschuldigung
gegenüber der [...] AG und den in der Anzeige genannten Vertretern der [...]
AG, wonach der Miteigentümergemeinschaft in betrügerischer Absicht jährlich
rund 132 Franken in Rechnung gestellt worden seien, obwohl überhaupt keine
primären Heizkostenverteiler zu den einzelnen Liegenschaften bestünden und die
Ablesung der Heizkostenverteiler in den einzelnen Liegenschaften bzw. Wohnungen
separat in Rechnung gestellt würde.
4.5 In
Bezug auf die beanzeigten Urkundendelikte ist
mit der Staatanwaltschaft festzuhalten, dass das entsprechende Protokoll der
Miteigentümerversammlung hinsichtlich seines Inhalts keine erhöhte
Garantiefunktion geniesst, weshalb darin festgehaltene wahrheitswidrige
Aussagen des Beschwerdegegners (selbst wenn man ihm diesbezüglich vorsätzliches
Handeln unterstellen wollte) als straflose schriftliche Lügen, jedoch entgegen
der irrtümlichen Annahme des Beschwerdeführers, nicht als Falschbeurkundung im
Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren wären (Trechsel/Erni, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2012, Vor Art. 251 N 23).
5.1 Im
Ergebnis ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um eine rein zivilrechtliche
Angelegenheit ohne strafrechtlichen Bezug handelt. Dem Beschwerdegegner kann
jedenfalls nicht nachgewiesen werden, dass er die Familie [...] zur Durchsetzung
offensichtlich unberechtigter Ansprüche unter Druck gesetzt hat.
5.2 Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf
überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer
gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen soweit
darauf eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.