Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.165
URTEIL
vom 21. September 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen,
lic. iur. André
Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch Dr. [...],
Advokat,
[...]
gegen
Justiz- und
Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 13. Juli 2016
betreffend Vollzugsbefehl,
Vorladung zum Strafantritt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 4. September 2013 wurde A____ (Rekurrent) wegen
gewerbsmässigen Betrugs und mehrfachen Pfändungsbetrugs zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen erhobene
Beschwerde in Strafsachen wurde vom Bundesgericht abgewiesen. Ein diesbezügliches
Begnadigungsgesuch vor dem Grossen Rat des Kantons Basel blieb ebenfalls
erfolglos. Mit Vollzugsbefehl vom 20. April 2015 setzte die Abteilung
Strafvollzug des kantonalen Amts für Justizvollzug den Strafantritt im Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt auf den 26. Oktober 2015 fest. Den dagegen erhobenen Rekurs wies
das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 4. August 2015
ab.
In der Folge
stellte der Rekurrent ein Revisionsgesuch, auf welches das Appellationsgericht
mit Entscheid vom 5. Oktober 2015 nicht eintrat. Nachdem das Bundesgericht einer
gegen diesen Entscheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt
hatte, wies es diese mit Entscheid vom 14. März 2016 ab. Danach setzte die
Abteilung Strafvollzug den Strafantritt mit Vollzugsbefehl vom 13. April
2016 neu auf den 3. Oktober 2016 fest. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das
Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 13. Juli 2016 kostenfällig
ab. Gegen diesen Vollzugsbefehl richtet sich der mit Eingabe vom 25. Juli 2016
erhobene Rekurs an den Regierungsrat, welchen das Präsidialdepartement mit
Schreiben vom 29. Juli 2016 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat.
Mit Rekursbegründung vom 2. August 2016 beantragt der Rekurrent die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie des
Vollzugsbefehls und die Sistierung des Vollzugsbefehls beziehungsweise der
Vorladung zum Strafantritt bis auf weiteres. Eventualiter verlangt er, der
Vollzugsbefehl sei aufzuheben und er sei frühestens ab 1. Oktober 2017 zum Strafantritt
vorzuladen. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragt der Rekurrent die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 8. August 2016 hat
der instruierende Appellationsgerichtspräsident auf die Einholung einer
Vernehmlassung der Vorinstanz verzichtet. Es wurden jedoch deren Akten beigezogen.
Mit Noveneingabe vom 1. September 2016 hat der Rekurrent das Appellationsgericht
über zwei von ihm vereinbarte Operationstermine zur Behandlung eines akuten
grauen Stars an beiden Augen unterrichtet. Die Vorinstanz hat auf eine
Stellungnahme dazu verzichtet, worauf der Instruktionsrichter eine telefonische
Erkundigung beim Strafvollzug eingeholt hat. Dazu hat der Rekurrent mit Eingabe
vom 19. September 2016 Stellung bezogen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 29.
Juli 2016 sowie § 12 des Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Zuständig
ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Als Adressat des
angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und hat damit
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er
gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten
Rekurs ist somit einzutreten.
1.2 Das
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach den Bestimmungen des
VRPG. Die Kognition bestimmt sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG.
Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. VGE
VD.2014.116 vom 15. Juli 2014 E. 1.2).
2.1 Wie
die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, schreibt Art. 372 Abs. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) den Kantonen vor, die von
ihren Strafgerichten auf Grund des Strafgesetzbuches ausgefällten Urteile zu
vollziehen. Der verurteilten Person wird dazu mitgeteilt, wann und wo sie die
angeordnete Freiheitsstrafe oder Massnahme anzutreten hat. Es ist dabei auf
eine angemessene Zeit für die Vorbereitung zu achten (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes
über den Vollzug von Strafurteilen [Strafvollzugsgesetz, SG 258.200]). In § 41 des
Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO,
SG 257.100) hat der Kanton weitere Regeln zum Aufschub und zur Unterbrechung
von Strafen und Massnahmen erlassen. Danach ist ein Aufschub oder eine Unterbrechung
in erster Linie dann gerechtfertigt, wenn wegen Geisteskrankheit, einer anderen
schweren Erkrankung oder wegen Schwangerschaft der verurteilten Person die
Sanktion nicht ihrem Zweck entsprechend und ohne Gefährdung vollzogen werden
kann. In anderen Fällen ist eine Verschiebung oder Unterbrechung aus wichtigen
Gründen zulässig, insbesondere wenn die Familien- oder Arbeitsverhältnisse dies
als notwendig erscheinen lassen und der weitere Vollzug dadurch nicht gefährdet
wird oder wenn der Stand eines hängigen Wiederaufnahmeverfahrens oder eines
Begnadigungsverfahrens den vorläufigen Verzicht auf den weiteren Vollzug
nahelegt (vgl. VGE VD.2014.116 vom 15. Juli 2014 E. 2.1, VD.2013.197 vom
21. Februar 2014 E. 2.1).
2.2 Mit
Vollzugsbefehl vom 20. April 2015 hat die Abteilung Strafvollzug des kantonalen
Amts für Justizvollzug Basel-Stadt den Rekurrenten für den Strafvollzug
zunächst auf den 26. Oktober 2015 aufgeboten und ihm damit über ein halbes Jahr
Zeit bis zum Strafantritt gewährt. In der Folge konnte dieser Vollzugsbefehl
aufgrund eines hängigen Revisionsverfahren bezüglich des Strafurteils, mit dem
die Freiheitsstrafe angeordnet worden ist, nicht vollzogen werden. Mit neuem
Vollzugsbefehl vom 13. April 2016 wurde der Strafantritt neu auf den 3. Oktober
2016 festgesetzt und dem Rekurrenten in zeitlicher Hinsicht wiederum fast ein
halbes Jahr zur Vorbereitung auf den Vollzug der Freiheitsstrafe eingeräumt.
Dies erscheint als angemessen und muss einer verurteilten Person genügen, um
alle notwendigen Vorbereitungen zu treffen.
3.1 Der
Rekurrent begründet sein Verschiebungsgesuch zunächst damit, dass ihm vor dem
Strafantritt die Möglichkeit zur Erzielung weiterer Erwerbseinkünfte und zur
Bildung eines finanziellen Polsters ermöglicht werden müsse, da er als [...]-jähriger
Rentner und früher selbständig erwerbender Unternehmer nur über eine relativ
bescheidene AHV-Rente verfüge und keine Pensionskassengelder erhalte. Er sei
schon seit vielen Jahren unter dem Namen [...] als Zauberkünstler tätig. Gerade
während den Herbst-, Winter- und Frühlingsmonaten könne er dabei die höchsten
Umsätze erzielen. Aufgrund eines Ende Januar 2016 mit der Firma [...] AG
abgeschlossenen Vertrages würden ihm ab Anfang des Jahres 2016 bis Ende Jahr
2017 zahlreiche Auftritte als Zauberkünstler an verschieden Messen und Ausstellungen
garantiert. Hinzu kämen Auftritte an vier Galaabenden im November 2016 mit dem
bekannten Künstler [...] im Restaurant [...] in [...]. Könne er diese Verträge
nicht wahrnehmen, so habe dies einen massiven Einnahmenverlust zur Folge. Damit
könne er weder den Lebensunterhalt seiner Ehefrau noch die während dem
Strafvollzug weiterlaufenden festen Auslagen finanzieren.
3.2 Wie
die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, schränken das öffentliche Interesse am
Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz den
Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des
Strafvollzugs erheblich ein. Der Strafvollzug bedeutet für den Betroffenen
immer ein Übel, das vom einen besser, vom andern weniger gut ertragen wird.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt eine Verschiebung des
Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe auf unbestimmte Zeit nur ausnahmsweise in
Frage. Im Vordergrund stehen dabei regelmässig Gründe, die sich aus der
gesundheitlichen Situation eines Betroffenen ergeben. In diesen Fällen wird
verlangt, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der
Strafvollzug gefährde das Leben oder die Gesundheit des Verurteilten. Selbst
dann noch ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei neben den
medizinischen Gesichtspunkten die Art und Schwere der begangenen Straftat und
die Dauer der Strafe mit zu berücksichtigen sind. Je schwerer Tat und Strafe
sind, umso stärker fällt – im Vergleich zur Gefahr der Beeinträchtigung der
körperlichen Integrität – der staatliche Strafanspruch ins Gewicht (vgl. BGer
6B_606/2013 vom 27. September 2013 E. 1.2 m.w.H.; VGE VD.2014.116 vom 15. Juli
2014 E. 2.3). Wirtschaftliche Nachteile und Einbussen hängen notwendigerweise
mit einem Freiheitsentzug zusammen und sind daher von einem Verurteilten
regelmässig hinzunehmen.
3.3 Wie
die Vorinstanz weiter zutreffend festgestellt hat, stand die mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 4. September 2013 angeordnete Freiheitsstrafe von drei
Jahren und sechs Monaten bereits seit dem Bundesgerichtsurteil vom 18. November
2014 fest. Der Rekurrent hatte damit fast zwei Jahre Gelegenheit, sich im
Hinblick auf den bevorstehenden Strafvollzug durch entsprechende Erwerbstätigkeit
ein finanzielles Polster aufzubauen. Dem stand entgegen der mit seiner
Rekursbegründung vertretenen Auffassung auch das noch laufende
Revisionsverfahren nicht entgegen: ein Revisionsverfahren hemmt die Rechtskraft
einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht. Der Rekurrent konnte aus dem
Revisionsverfahren daher kein schutzwürdiges Vertrauen auf einen Wegfall der
rechtskräftigen Strafe ableiten. Entgegen seiner Auffassung konnte er aus der
Bewilligung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde auch nicht darauf
vertrauen, dass „sein Revisionsgesuch von Erfolg gekrönt sein würde“. Wie das
Bundesgericht mit Verfügung vom 5. November 2015 ausführte, waren nicht
die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels ausschlaggebend für die Bewilligung des
Gesuchs um aufschiebende Wirkung. Massgebend war für das Bundesgericht vielmehr,
dass keine Anhaltspunkte den Strafvollzug während des Revisionsverfahrens als
dringend erscheinen liessen. Selbst wenn Aussichten auf eine Revision des
Strafurteils bestanden hätten, wäre es dem Rekurrenten bereits nach
eingetretener Rechtskraft möglich und zumutbar gewesen, sich für den Fall eines
Strafantritts durch eine intensivierte Erwerbstätigkeit ein „finanzielles
Polster“ zu bilden, wenn er ein solches als notwendig erachtet hat.
3.4 Schliesslich
liegt es in der Natur der Sache, dass bei einer Verurteilung zu einer
langjährigen Freiheitsstrafe für die Zukunft abgeschlossene Arbeitsverträge und
Aufträge nicht wahrgenommen werden können und eine Ausnutzung eigener Erwerbsfähigkeit
nicht möglich ist. Der Rekurrent kann daher aus dem Treffen von Dispositionen
durch den Abschluss des Vertrages mit der Firma [...] AG zum vornherein nichts
zu seinen Gunsten ableiten. Ferner ist klar, dass die verurteilte Person während
des Vollzugs der Freiheitsstrafe ihren familienrechtlichen Unterhaltspflichten
nicht nachkommen kann. Der Rekurrent kann daher aus der Situation seiner
Ehefrau, welche aufgrund ihrer [...] Staatsbürgerschaft, der ungenügenden
Beherrschung der deutschen Sprache und ihrer fehlenden beruflichen Ausbildung
keine Erwerbstätigkeit aufnehmen könne, ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Aufgrund der Dauer der Freiheitsstrafe, zu der der Rekurrent verurteilt worden
ist, wäre ein Aufschub denn auch zum vornherein nicht geeignet, die
Versorgungssituation der Ehefrau nachhaltig zu verbessern. Soweit der Rekurrent
nach der Entlassung seinen Unterhalt mit seiner AHV-Rente nicht wird decken
können, ist er auf den Bezug von Ergänzungsleistungen zu verweisen.
4.1 Mit
seiner Noveneingabe vom 1. September 2016 macht der Rekurrent geltend, bei
einer kürzlich erfolgten Augenkontrolle bei der Vista Klinik in Binningen sei
ein massiver Sehverlust an beiden Augen und eine Erkrankung an akutem grauen
Star diagnostiziert worden. Diese Erkrankung mache einen möglichst baldigen
operativen Eingriff notwendig, welcher am 18. Oktober und 15. November 2016 vorgesehen
sei. Zuvor erfolge am 5. Oktober 2016 eine Vorbesprechung und es seien am 19.
und 26. Oktober sowie 16. und 23. November 2016 Kontrollen vorgesehen. Daraus
folge, dass ein Aufschub des angeordneten Strafvollzugs insbesondere auch aus
gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sei.
4.2 Darin
kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Wie der Rekurrent selber nachweist,
erfolgen die Operationen an den beiden Augen im Rahmen ambulanter Eingriffe.
Die Eingriffe und das diesen zugrunde liegende Augenleiden tangieren seine
Hafterstehungsfähigkeit in keiner Weise. Die gesundheitliche Beeinträchtigung
erfüllt daher die Voraussetzungen für einen Strafaufschub gemäss § 41 EG StPO
in keiner Weise.
Das
Untersuchungsgefängnis Waaghof an der Binningerstrasse 21 befindet sich in
unmittelbarer Nähe zur Vista Klinik an der Hauptstrasse 55 in Binningen. Mit
dem Auto ist die Klinik in rund zwei Minuten erreichbar. Zu Fuss kann die
Distanz von 1,3 Kilometern in rund 20 Minuten zurückgelegt werden. Unter
Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels dauert die Reise rund zwölf Minuten.
Daraus folgt, dass die Organisation der Wahrnehmung der Arzttermine vom Waaghof
aus keine besonderen Schwierigkeiten bereitet. Auch wenn im Prinzip nach dem
Strafantritt im Untersuchungsgefängnis eine Verlegung in eine Vollzugsanstalt
vorgesehen wäre, so kann im Interesse der Koordination der vom Rekurrenten organisierten
ärztlichen Eingriffe auch ein einstweiliger Verbleib im Waaghof bis zum
Abschluss seiner Behandlung erfolgen, wie der Strafvollzug bestätigt hat.
Daraus folgt, dass auch die augenärztlichen Eingriffe nicht zu einer
Verschiebung des Haftantritts führen können. Entgegen der Auffassung des
Rekurrenten kann auch nicht gesagt werden, dass der Vollzug der rechtskräftigen
Freiheitsstrafe in einem Untersuchungsgefängnis per se unzulässig wäre. Vorliegend
erfolgt nur ein Bruchteil von rund zwei Monaten der insgesamt 42-monatigen
Freiheitsstrafe im Waaghof. Die Wartezeit dient zudem der Vornahme der vom
Rekurrenten selber eingeleiteten Heilbehandlung und mithin seinen eigenen Interessen.
Im Übrigen ist
das Untersuchungsgefängnis Waaghof gemäss § 4 lit. c der Verordnung über den
Justizvollzug (JVV, SG 258.210) unter anderem auch für die Unterbringung von
verurteilten Personen im Strafvollzug zuständig.
Nach dem
Gesagten erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist demgemäss abzuweisen.
Mit dem Rekursentscheid in der Sache wird auch das Gesuch des Rekurrenten um
aufschiebende Wirkung seines Rechtsmittels gegenstandslos. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat der Rekurrent dessen ordentliche Kosten zu tragen (§ 30 Abs.
1 VRPG). Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 500.– werden mit dem bereits bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 500.– (inkl. Auslagen).
Mitteilung an:
Rekurrent
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Bereich Recht
Präsidialdepartement Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland
übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der
Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.