Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.43
URTEIL
vom 16.
September 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Christian Hoenen,
lic. iur. André Equey und
Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 6. Januar 2016
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Der aus der
Türkei stammende A____ (Rekurrent), geboren am […] 1968, reiste erstmals im
November 1975 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Im
Mai 1976 meldete er sich in die Türkei ab. Am 29. Juli 1978 reiste er wiederum
im Familiennachzug in die Schweiz ein und erhielt am 18. Juni 1981 eine Niederlassungsbewilligung.
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. April 1994 wurde der Rekurrent
wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, zum Teil mit einem gefährlichen
Gegenstand, zu 18 Monaten Gefängnis und zu 10 Jahren Landesverweisung, beides
mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von jeweils 3 Jahren,
verurteilt. Gestützt darauf verwarnte die kantonale Fremdenpolizei den
Rekurrenten mit Schreiben vom 28. Dezember 1995 und wies ihn auf die migrationsrechtlichen
Konsequenzen weiteren strafrechtlich relevanten Verhaltens hin. Mit Urteil vom
24. Juli 1998 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt den Rekurrenten wegen
einfacher Körperverletzung und Drohung zu 3 Monaten Gefängnis, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. In der Folge wurde
dem Rekurrenten durch die Einwohnerdienste mit Schreiben vom 29. April 1999 die
Ausweisung aus der Schweiz angedroht. Mit Entscheid vom 12. Mai 2004
verurteilte das Strafgericht Basel-Landschaft den Rekurrenten wegen mehrfacher
banden- und gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte zu 18 Monaten Gefängnis, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. Unter Bezugnahme
auf diesen Entscheid wandte sich der Bereich Dienste des damaligen Sicherheitsdepartements
mit Schreiben vom 11. Juli 2006 im Sinne einer schriftlichen Befragung an den
Rekurrenten, wobei zugleich in allgemeiner Form auf die Möglichkeit der
Ausweisung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a des damals in Kraft stehenden Bundesgesetzes
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) hingewiesen wurde; im
Folgenden wurde entschieden, vorerst auf Massnahmen zu verzichten (vgl.
Zusatzblatt Verfügungsrapport vom 31. Juli bzw. 24. August 2006). Mit
Strafbefehl des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 1. September 2010 wurde
der Rekurrent wegen Motorfahrens in angetrunkenem Zustand (1.44 – 1.83 ‰) zu
einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen, mit bedingtem Strafvollzug bei einer
Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1‘250.– verurteilt. Mit
Urteil vom 25. November 2013 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt den
Rekurrenten wegen einfacher Körperverletzung, Angriffs, Sachbeschädigung und
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) zu 18
Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.–. Gegen dieses
Urteil hat die Staatsanwaltschaft Berufung ergriffen. Nach Zustellung eines
Fragenkatalogs durch das Migrationsamt mit Schreiben vom 27. Dezember 2013
und entsprechendem Antwortschreiben des Rekurrenten vom 16. Januar 2014 teilte
das Migrationsamt dem Rekurrenten mit Schreiben vom 8. April 2014 mit, dass es
beabsichtige, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihn aus der
Schweiz wegzuweisen, und räumte ihm hierzu das rechtliche Gehör ein. Nach Eingang
der Stellungnahme widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 31. Juli 2014
die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und wies ihn aus der Schweiz weg.
Im Rahmen des
hiergegen erhobenen Rekurses an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons
Basel-Stadt (JSD) stellte der Rekurrent den Verfahrensantrag, es sei das
vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des mittlerweile beim Appellationsgericht
Basel-Stadt hängigen Strafverfahrens zu sistieren. Mit Zwischenentscheid vom 8.
September 2014 sistierte das JSD das Rekursverfahren bis zum Abschluss des
strafrechtlichen Berufungsverfahrens vor dem Appellationsgericht. Mit Urteil
vom 10. März 2015 bestätigte das Appellationsgericht bezüglich des Rekurrenten
den erstinstanzlichen Entscheid des Strafgerichts vom 25. November 2013. In der
Folge hob das JSD mit Zwischenentscheid vom 11. Juni 2015 die Sistierung des
Rekursverfahrens auf. Mit Entscheid vom 6. Januar 2016 wies das JSD den Rekurs
kostenfällig ab.
Gegen diesen Entscheid
richtet sich der mit Eingaben an den Regierungsrat vom 15. Januar 2016 und
vom 8. Februar 2016 fristgerecht angemeldete und begründete Rekurs, mit dem
beantragt wird, den angefochtenen Entscheid kostenfällig aufzuheben und die
Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten ordentlich zu verlängern;
eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen. Ausserdem stellt der Rekurrent
den Verfahrensantrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen
und die Vorinstanz anzuweisen, vorläufig von jeglichen Fernhaltemassnahmen
gegenüber dem Rekurrenten abzusehen. Mit Schreiben vom 18. Februar 2016 hat das
Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 hat die Verfahrensleitung dem Rekurrenten
Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und dem JSD Frist zur Stellungnahme
zum Antrag des Rekurrenten auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gesetzt.
Der Kostenvorschuss ist innert Frist geleistet worden. Nachdem innert Frist
keine Stellungnahme des JSD eingegangen ist, hat die Verfahrensleitung mit Verfügung
vom 21. März 2016 dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In seiner
Rekursantwort vom 29. April 2016 beantragt das JSD die kostenfällige Abweisung
des Rekurses. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 12. Juli 2016 ist eine
aktuelle Betreibungsauskunft beigezogen und dem Rechtsbeistand des Rekurrenten
zur Kenntnisnahme in Kopie zugestellt worden. Die Tatsachen und die
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 18.
Februar 2016 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in
Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).
Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff.
11 i.V.m. § 88 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für
das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat
des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss
§ 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und
formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht
zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG, SR 173.110) hat die unmittelbare richterliche Vorinstanz des
Bundesgerichts oder ein vorgängig zuständiges Gericht den Sachverhalt frei zu
prüfen. Daraus folgt, dass der Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren zu erstellen
ist, weshalb dem kantonalen Gericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (BGE 135 II 369
E. 3.3 S. 374). Die Frage der Rechtmässigkeit des Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung beurteilt sich somit nach den
Umständen im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts (VGE VD.2015.151
vom 24. Februar 2016 E. 1, VD.2013.214 vom 26. Mai 2016 E. 1.2,
VD.2015.220 vom 2. Mai 2016 E. 1.2; vgl. auch BGer 2C_42/2011 vom 23. August
2012 E. 5.3).
2.1 Gemäss
Art. 63 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) kann die
Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr
als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, nur
aus den in Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 lit. b AuG genannten Gründen
widerrufen werden. Ein Widerruf ist demnach möglich, wenn der Ausländer zu
einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 2 i.V.m.
Art. 62 lit. b AuG) oder wenn er in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese
gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 2
i.V.m. Abs. 1 lit. b AuG). Wird die Bewilligung widerrufen, so wird der
Ausländer aus der Schweiz weggewiesen (Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG).
2.2 Im
angefochtenen Entscheid wird die Anwendbarkeit von Art. 63 Abs. 2 AuG verneint
mit der Begründung, diese Bestimmung greife nur bei vorgeworfenem So-zialhilfebezug
(angefochtener Entscheid E. 4). Demgegenüber macht der Rekurrent zu Recht
geltend, aufgrund des Umstands, dass er sich seit 1978 ununterbrochen in der
Schweiz aufhalte und seit 1981 über eine Niederlassungsbewilligung verfüge, sei
vorliegend Art. 63 Abs. 2 AuG anwendbar (Rekursbegründung Ziff. 7). Die Beschränkung
der Widerrufsgründe durch diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall aber nicht
von Bedeutung, weil sich der Widerruf auf auch nach Ablauf der 15-Jahres-Frist
zulässige Gründe stützt.
3.1 Die
Vorinstanz stützt den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten
zum einen auf dessen strafrechtliche Verurteilung. Wie erwähnt ist in der
vorliegenden Konstellation ein zulässiger Widerrufsgrund die Verurteilung zu
einer längerfristigen Freiheitsstrafe (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 lit. b
AuG). Als längerfristig gilt dabei nach gefestigter Rechtsprechung eine
Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 380 f.;
statt vieler BGer 2C_260/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.1). Unerheblich ist, ob die
Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16
E. 2.1 S. 18; BGer 2C_730/2015 vom 28. April 2016 E. 2.1, 2C_515/2009 vom 27.
Januar 2010 E. 2.1).
3.2 Mit
rechtskräftigem Urteil des Appellationsgerichts vom 10. März 2015 ist der
Rekurrent zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden. Damit
ist der Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe erfüllt, was vom Rekurrenten mittlerweile auch nicht mehr
bestritten wird (vgl. Rekursbegründung Ziff. 8).
4.1 Zum
andern stützt die Vorinstanz den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des
Rekurrenten auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG (was wie erwähnt in Verbindung mit
Art. 63 Abs. 2 AuG ebenfalls zulässig ist [vgl. E. 2.1]). Ist ein
Widerrufsgrund erfüllt, so kann grundsätzlich offen bleiben, ob der Rekurrent
mit seinem Verhalten weitere Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG erfüllt hat (vgl.
VGE VD.2015.74 vom 19. April 2016 E. 3.2, VD 2014.202 vom 20. November 2015 E.
2.3.1). Im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ist im vorliegenden Fall aber auch
die Erfüllung des Widerrufsgrundes von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu prüfen. Ein
Widerruf ist demnach unter anderem möglich, wenn der Ausländer in
schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz verstossen hat, wobei gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem bei mutwilliger
Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Verpflichtungen vorliegt. Dabei ist hervorzuheben, dass im Unterschied zum
Widerruf anderer Bewilligungen, für den ein erheblicher oder wiederholter
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung genügt (Art. 62 lit. c
AuG), beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung vorausgesetzt ist, dass der
Verstoss „in schwerwiegender Weise“ erfolgt (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG; vgl.
auch BGer 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.2). Entsprechend vermag
Schuldenwirtschaft für sich allein den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
nicht zu rechtfertigen, sondern es bedarf erschwerender Merkmale; die
Verschuldung muss selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein, wobei
nicht leichthin von der Mutwilligkeit des Schuldenmachens auszugehen ist (BGer 2C_997/2013
vom 21. Juli 2014 E. 2.2, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3; Spescha, in: Spescha/Zünd/Thür/Bolzli/Hruschka
[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, Art. 63 AuG N 10).
Zu berücksichtigen ist insbesondere, ob Anstrengungen zur Schuldensanierung
unternommen worden sind (BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.3, 2C_273/2010
vom 6. Oktober 2010 E. 3.3; Spescha,
a.a.O., Art. 63 AuG N 10; vgl. auch VGE VD.2014.102 vom 4. November 2014 E.
2.2.1, VD.2013.89 vom 9. September 2013 E. 2.2). Wurde bereits eine
ausländerrechtliche Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 AuG ausgesprochen, ist
entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden
gemacht hat (BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.3, 2C_273/2010 vom 6.
Oktober 2010 E. 3.4). Daraus kann jedoch nicht im Umkehrschluss abgeleitet
werden, dass der Widerrufsgrund der selbstverschuldeten und qualifiziert
vorwerfbaren Verschuldung nur im Falle einer vorgängigen Verwarnung zur
Anwendung gelangen könnte.
4.2
4.2.1 Was
zunächst die Schuldensituation des Rekurrenten anbelangt, so lässt sich der Betreibungsauskunft
vom 12. Juli 2016 entnehmen, dass dieser 51 Verlustscheine in der Höhe von
insgesamt CHF 268‘914.30 und 7 offene Betreibungen in der Höhe von insgesamt
CHF 10‘778.15 (wobei für drei dieser Betreibungen im Umfang von insgesamt CHF
4‘457.85 eine Einkommenspfändung vorliegt) aufweist. Hinsichtlich der
Entwicklung der Schulden des Rekurrenten ist sodann festzuhalten, dass dieser
weder in der Verwarnung vom 28. Dezember 1995 noch im Rahmen der Androhung der
Ausweisung vom 29. April 1999 ausdrücklich auf den Widerrufsgrund der
selbstverschuldeten und qualifiziert vorwerfbaren mutwilligen Verschuldung
hingewiesen wurde. Insbesondere muss dies auch für die Androhung der Ausweisung
gelten, in der zwar in allgemeiner Form auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG (wonach
eine Ausweisung angeordnet werden konnte, wenn Verhalten und Handlungen des
Ausländers darauf schliessen liessen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig
sei, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen) verwiesen wurde,
jedoch weder spezifisch auf die Schuldensituation des Rekurrenten noch auf die
entsprechende Bestimmung von Art. 16 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung zum ANAG
(ANAV), die als Anwendungsfall von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG die fortgesetzte
böswillige oder liederliche Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Verpflichtungen erwähnte, Bezug genommen wurde. Explizit
angeführt wurde der Widerrufsgrund der Schuldenwirtschaft indessen im Schreiben
des Migrationsamtes vom 8. April 2014, mit welchem dem Rekurrenten das
rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und
Wegweisung gewährt wurde (wobei insoweit unerheblich ist, dass in Ziff. 1.2 des
Schreibens als massgebliche Bestimmung auf Art. 62 lit. c AuG [anstelle von
Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG] i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. b
VZAE verwiesen wird). Während der Rekurrent im fraglichen Zeitpunkt 40
Verlustscheine in Höhe von insgesamt CHF 236‘029.45 aufwies (vgl.
Betreibungsauskünfte vom 26. März und vom 28. Juli 2014), hat sich diese Zahl
mittlerweile wie erwähnt auf 51 Verlustscheine im Betrag von insgesamt CHF
268‘914.30 erhöht (so im Übrigen bereits im Zeitpunkt des vorinstanzlichen
Entscheids [vgl. E. 6 desselben]). Vor allem aber lässt sich der Betreibungsauskunft
vom 12. Juli 2016 entnehmen, dass seit dem genannten Schreiben vom 8. April
2014 insgesamt 16 neue Betreibungen (die letzte datierend vom 28. Juni 2016) in
Höhe von insgesamt CHF 33‘896.15 gegen den Rekurrenten eingeleitet worden sind,
wobei für 10 derselben im Umfang von insgesamt CHF 24‘090.– bereits
Verlustscheine vorliegen. Als Gläubiger fungiert in 10 der 16 Fälle die
Krankenkasse B____, in drei Fällen der Kanton Basel-Stadt und in je einem Fall
die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Universitätsspital Basel und die [...]
AG. Es zeigt sich somit, dass der Rekurrent insbesondere seinen
Zahlungspflichten gegenüber seiner Krankenkasse sowie gegenüber der Steuerverwaltung
nicht nachkommt.
4.2.2 Der
Rekurrent hat keinerlei konkrete Bemühungen um Schuldensanierung behauptet,
sondern lediglich pauschal geltend gemacht, er sei willens und imstande, seinen
rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen bzw. seine Schuldenlage tendenziell
abzubauen (Rekursbegründung vom 8. Februar 2016 Ziff. 10; ergänzende
Rekursbegründung vom 10. Juli 2015 Ziff. 5; Rekursbegründung vom 1. September
2014 Ziff. 15; Stellungnahme vom 21. Mai 2014 Ziff. 7). In seiner Stellungnahme
vom 21. Mai 2014 Ziff. 6 hat er sodann darauf hingewiesen, ein grosser Teil
seiner Schulden resultiere aus einem Knebelvertrag im Zusammenhang mit der
früheren Führung eines Restaurationsbetriebs. Indessen ergibt sich aufgrund der
in den Akten befindlichen Betreibungsauskünfte vom 23. Dezember 2013, 26. März
2014, 28. Juli 2014 und 12. Juli 2016, mit welchen die gegen den Rekurrenten
eingeleiteten Betreibungen seit dem 13. März 2009 ausgewiesen werden, dass in
dieser Zeit lediglich ein grösserer Betrag über CHF 87‘390.55 (Betreibung vom
2. Mai 2012) allenfalls auf eine entsprechende Ursache zurückzuführen ist,
diesem jedoch im genannten Zeitraum insgesamt 43 weitere Betreibungen in Höhe
von insgesamt CHF 107‘584.15 gegenüberstehen. Damit vermag die vom Rekurrenten
angeführte Erklärung diesen von vornherein nicht zu entlasten.
Mit Blick auf
die Arbeitssituation des Rekurrenten zeigt sich schliesslich folgendes Bild: Nachdem
dieser gemäss eigenen Angaben zunächst als Musiker und in der
Sicherheitsbranche tätig gewesen war, führte er bis im Jahre 2010 ein
Restaurant in Basel und war in der Folge arbeitslos (Antwortschreiben vom 16.
Januar 2014 Ziff. 1 bis 3; vgl. auch Urteil des Strafgerichts SG.2013.210 vom
25. November 2013, wonach der Rekurrent von 2004 bis 2010 Pächter eines
Restaurants war und seit zwei Jahren ohne Arbeit sei [S. 3]). In seiner
Stellungnahme vom 21. Mai 2014 liess der Rekurrent sodann ausführen, seit dem
19. Mai 2014 habe er eine unbefristete Vollzeitstelle als Bauarbeiter bei der C____
GmbH in [...] (Ziff. 7); als Beilage reichte er den entsprechenden vom 13. Mai
2014 datierenden Arbeitsvertrag ein (vgl. auch Rekursbegründung vom 1.
September 2014 Ziff. 15 mit Lohnabrechnungen von Mai bis Juli 2014 als Beilage).
In Ziff. 5 der ergänzenden Rekursbegründung vom 10. Juli 2015 hielt er sodann
fest, er arbeite „nach wie vor“ in halbem Pensum in der Gastronomie (vgl. auch Urteil
des Appellationsgerichts SB.2014.30 vom 10. März 2015, wonach er im fraglichen
Zeitpunkt nach längerer Arbeitslosigkeit wieder eine Arbeitsstelle als
Barkeeper habe). Gemäss Rekursbegründung vom 8. Februar 2016 arbeitet der
Rekurrent seit dem Jahre 2016 als Chauffeur bei der D____ GmbH (Ziff. 10; vgl.
auch den als Beilage eingereichten Arbeitsvertrag). Im Übrigen machte der
Rekurrent wiederholt geltend, sein Lebensunterhalt werde (zumindest teilweise)
durch seine als Ärztin tätige Lebenspartnerin bestritten (Antwortschreiben vom
16. Januar 2014 Ziff. 4; Stellungnahme vom 21. Mai 2014 Ziff. 7;
ergänzende Rekursbegründung vom 10. Juli 2015 Ziff. 5). In einer
Gesamtbetrachtung hat der Rekurrent somit in in einem Zeitraum von wenig mehr
als eineinhalb Jahren drei verschiedene Stellen angetreten. Auffallend ist
zudem, dass zwei der drei Stellenantritte jeweils kurz vor Eingaben im
laufenden ausländerrechtlichen Verfahren erfolgten. Bei dieser Sachlage ist
davon auszugehen, dass der Rekurrent nicht ernsthaft gewillt ist, regelmässig
einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen.
4.2.3 Damit
ergibt sich zusammenfassend, dass der Rekurrent zwar, soweit er sich ernsthaft
darum bemüht hat, jeweils relativ schnell eine Arbeitsstelle finden konnte und
überdies (gemäss seinen Angaben) von seiner Lebenspartnerin finanziell
unterstützt wurde, so dass eine weitere Erhöhung der Verschuldung vermeidbar
gewesen wäre. Wenn sich dennoch seit Gewährung des rechtlichen Gehörs unter
Hinweis auf den Widerrufsgrund der qualifiziert vorwerfbaren Schuldenwirtschaft
die Schuldensituation des Rekurrenten nochmals deutlich verschlechtert hat
(vgl. E. 4.2.1), so erscheint dies daher als selbstverschuldet. Auch sind
ernsthafte Bemühungen des Rekurrenten um Schuldensanierung oder dauerhafte
Arbeitsbemühungen des Rekurrenten nicht ersichtlich, während umgekehrt
zumindest Hinweise auf einen dieser finanziellen Situation nicht angepassten
Lebensstil bestehen (vgl. die Erwähnung von Ferien in der Südtürkei in den
Jahren 2011 und 2012 [Antwortschreiben vom 16. Januar 2014 Ziff. 8] bzw. in
Sardinien im Jahre 2015 [Schreiben von [...] vom 30. Januar 2016]). Bei dieser
Sachlage erweist sich die aufgezeigte Äufnung neuer Schulden als qualifiziert
vorwerfbar. Damit ist vorliegend auch der Widerrufsgrund eines schwerwiegenden
Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung erfüllt.
5.1
5.1.1 Bei
Vorliegen eines der in Art. 63 AuG genannten Gründe kann die
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden. Der Widerruf und die Wegweisung
müssen sich jedoch im Einzelfall als verhältnismässig erweisen (vgl. Art. 5
Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 96 AuG sowie BGE 139 I 16 E.
2.2.1 S. 19, 137 II 377 E. 4.3 S. 381). Dabei entspricht die
Verhältnismässigkeitsprüfung inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung
von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) bzw. für eine Einschränkung
des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK vorzunehmen
ist (BGer 2C_260/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.2, 2C_1186/2013 vom 9. Juli
2014 E. 4.1, 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1; vgl. auch BGE 139 I 31 E.
2.3.3 S. 35, wonach sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei der
Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von
Art. 8 Ziff. 2 EMRK auf die gleichen Aspekte wie die bundesgerichtliche Praxis
stützt). Sofern daher die betroffene Person das Recht auf Achtung des Privat-
und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK beanspruchen kann, mithin der
Schutzbereich der konventionsrechtlichen Garantie eröffnet ist, kann die gemäss
Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmende konventionsrechtliche Interessenabwägung
in einem gemeinsamen Schritt mit der bundesrechtlich gebotenen Verhältnismässigkeitsprüfung
vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2; vgl. auch das entsprechende
methodische Vorgehen in BGE 139 I 16 E. 3 S. 22 f. und 139 I 31 E. 3 S. 36 f.;
ebenso VGE VD 2014.102 vom 4. November 2014 E. 3.1, VD 2014.104 vom 16.
Januar 2015 E. 3.1).
Im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung gemäss Art. 96 AuG sind (soweit strafbares
Verhalten der betroffenen Person dem Widerruf der Bewilligung zugrunde liegt)
als massgebliche Kriterien namentlich die Schwere des Delikts und des
Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das
Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die
Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, 135 II 377 E. 4.3 S.
381). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit
langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen
werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst
dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges
Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter
Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten
– auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit
des Ausländers zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren)
Straftaten zu beenden. Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der
Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer
Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE
139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.). Als wesentliche Rechtsgüter werden dabei
insbesondere Gesundheit sowie Leib und Leben genannt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S.
34); entsprechend sind als schwere Straftaten insbesondere Gewalt-, Sexual- und
schwere Betäubungsmitteldelikte zu qualifizieren (VGE VD 2014.102 vom 4.
November 2014 E. 3.2.4, VD 2014.104 vom 16. Januar 2015 E. 3.2.2.1). Zu
beachten ist schliesslich, dass die Prognose über künftiges Wohlverhalten im
Rahmen der Interessenabwägung nach nationalem Ausländerrecht zwar mit zu
berücksichtigen, aber im Gegensatz zu Fällen im Anwendungsbereich des
Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) nicht ausschlaggebend ist (BGE
136 II 5 E. 4.2 S. 20). Soweit die ausländische Person vom Anwendungsbereich
des FZA ausgenommen ist, dürfen zudem generalpräventive Gesichtspunkte
berücksichtigt werden (BGer 2C_260/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.2).
5.1.2
5.1.2.1 Wie
erwähnt setzt die Berufung auf das in Art. 8 EMRK verbürgte Recht auf Achtung
des Privat- und Familienlebens voraus, dass der Schutzbereich der
entsprechenden konventionsrechtlichen Garantie eröffnet ist. Besteht zwischen
einer ausländischen Person und einem Familienangehörigen eine tatsächlich
gelebte und intakte familiäre Beziehung (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46, 126 II 377
E. 2b/aa S. 382, 122 II 1 E. 1e S. 5), hat dieser in der Schweiz ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht aufgrund seines Schweizer Bürgerrechts, einer
Niederlassungsbewilligung oder einer auf einem gefestigten Rechtsanspruch
beruhenden Aufenthaltsbewilligung (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46, 135 I 143 E.
1.3.1 S. 145 f., 130 II 281 E. 3.1 S. 285, 126 II 377 E. 2b/aa S.
382) und ist es diesem nicht möglich und von vornherein ohne weiteres zumutbar,
das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen (BGE 142 II
35 E. 6.1 S. 46, 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f., 135 I 153 E. 2.1 S. 155),
so kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK (und Art. 13 Abs. 1 BV) garantierte
Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, der ausländischen Person den
Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46, 135 I 143
E. 1.3.1 S. 145, 130 II 281 E. 3.1 S. 285, 126 II 377 E. 2b/aa S. 382, 122
II 1 E. 1e S. 5). Unter den genannten Voraussetzungen ergibt sich deshalb
aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf
Anwesenheit und dadurch auch auf eine entsprechende ausländerrechtliche
Bewilligung (VGE VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.1; Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009, S. 221 ff. N 7.122 und 7.124 f.). Dabei bezieht sich der Schutz
des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK zwar in erster Linie auf die
Kernfamilie, also die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern
(BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146), und nur ausnahmsweise auf andere familiäre
Beziehungen. In den Schutzbereich der genannten Bestimmung fallen jedoch auch
nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe,
echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (BGE 135 I 143 E. 3.1 S. 148);
entscheidend ist insofern die Qualität des Familienlebens und nicht dessen
rechtliche Begründung. In diesem Sinne ergibt sich gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung aus einem Konkubinat ein Bewilligungsanspruch, wenn die
partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird oder konkrete
Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Beziehung
der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz
einer Ehe gleichkommen. Massgebliche Kriterien bilden insbesondere das
Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, Natur und Länge der Beziehung
sowie Interesse und Bindung der Partner aneinander, etwa durch Kinder oder
andere Umstände wie die Übernahme wechselseitiger Verantwortung (BGer
2C_208/2015 vom 24. Juni 2015 E. 1.2; vgl. zu den genannten Kriterien auch BGE
135 I 143 E. 3.1 S. 148).
Die Vorinstanz
hat festgehalten, auch wenn der Rekurrent und seine Lebenspartnerin keine
Kinder hätten, würden sie doch gemäss dem Einwohnerinformationssystem
Basel-Stadt (EWIS) schon seit längerem zusammenwohnen, weshalb von einer
eheähnlichen und durch Art. 8 EMRK geschützten Beziehung ausgegangen werden
könne, auch wenn die angeblich bevorstehende Hochzeit durch den Rekurrenten
nicht belegt werde (angefochtener Entscheid E. 8). Diese Einschätzung erweist
sich nach dem Gesagten als zutreffend, da aufgrund der genannten Kriterien eine
eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, die Lebenspartnerin des Rekurrenten
Schweizer Bürgerin ist und es dieser nicht möglich bzw. nicht von vornherein
ohne weiteres zumutbar ist, mit dem Rekurrenten in die Türkei auszureisen, um
die Beziehung mit diesem dort zu leben. Entsprechend ist der Schutzbereich von
Art. 8 EMRK eröffnet.
5.1.2.2 Liegt
eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich
von Art. 8 EMRK, so erweist sie sich gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK als zulässig,
soweit sie (was vorliegend unproblematisch ist) gesetzlich vorgesehen ist und
sich überdies in einer demokratischen Gesellschaft als für die nationale oder
öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur
Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der
Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer
notwendig erweist. Art. 8 Ziff. 2 EMRK gebietet somit eine Interessenabwägung, die
sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt (BGE 135 I 153 E.
2.1 S. 155; vgl. auch BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46 f.; vgl. zur einheitlichen
Vornahme dieser Interessenabwägung und der bundesrechtlich gebotenen
Verhältnismässigkeitsprüfung bereits E. 5.1.1). Massgebliche Aspekte bei der
Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von
Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind dabei (soweit wiederum strafbares Verhalten der
betroffenen Person dem Widerruf der Bewilligung zugrunde liegt) insbesondere
die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, die seit der
Tatbegehung verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten des Betroffenen, die
Aufenthaltsdauer sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum
Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland (BGE 139 I 31 E. 2.3.3 S. 34 f.,
137 II 377 E. 4.3 S. 381 f.; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte [EGMR] Emre gegen die Schweiz vom 22. Mai 2008, [Nr.
42034/04], §§ 64 ff., insb. §§ 68 ff.; EGMR Boultif gegen die Schweiz
vom 2. August 2001, [Nr. 54273/00], §§ 46 ff., insb. § 48; vgl. zur Übereinstimmung
dieser Kriterien mit den bei der bundesrechtlichen Verhältnismässigkeitsprüfung
zur Anwendung gelangenden E. 5.1.1).
5.2
5.2.1
5.2.1.1 Ausgangspunkt
der Verhältnismässigkeitsprüfung bzw. Interessenabwägung ist beim Widerrufsgrund
der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe das Verschulden des
Ausländers, wie es im Strafurteil zum Ausdruck kommt (BGer 2C_318/2010 vom 16.
September 2010 E. 3.3.1; vgl. auch BGer 2C_608/2015 vom 1. Februar 2016 E. 2;
VGE VD.2014.102 vom 4. November 2014 E. 3.2, VD.2012.152 vom 16. November 2012
E. 5.1). Vorliegend beruht die erstinstanzlich im Jahre 2013 und
zweitinstanzlich im Jahre 2015 erfolgte Verurteilung des Rekurrenten u.a. wegen
Angriffs und einfacher Körperverletzung auf einem vom 31. März 2013 datierenden
Vorfall, bei welchem der Rekurrent zusammen mit fünf seiner Neffen eine Bar
aufsuchte, wo er auf den nachmaligen Geschädigten traf, der im Rahmen einer ca.
zwei Monate zurückliegenden Auseinandersetzung mit einem der genannten Neffen
von letzterem geschlagen worden war. Der Rekurrent sprach den Geschädigten auf
die durch diesen gegen den Neffen eingereichte Anzeige wegen Körperverletzung
an und schlug sodann den vor ihm sitzenden Geschädigten sogleich mit der Faust
auf den Mund. Als sich in der Folge auch die Neffen des Rekurrenten an diesem
Angriff beteiligten und daraufhin Türsteher und Barbetreiber dem Opfer zu Hilfe
kommen wollten, wurden diese unter anderem mit Gegenständen, insbesondere
Glasflaschen, beworfen, wobei der Rekurrent sich an den entsprechenden
gewalttätigen Handlungen, aufgrund derer auch einer der zwischenzeitlich
avisierten Polizeibeamten verletzt wurde, beteiligte. Das Strafgericht hat das
Verschulden des Rekurrenten als „alles andere als leicht“ qualifiziert und
darauf hingewiesen, dass dieser „in führender Rolle die gewalttätigen
Ausschreitungen losgetreten“ habe, wobei er aus besonders niedrigem Beweggrund
und zudem auch insofern verwerflich gehandelt habe, als er um die bereits
vorgängig vom Opfer erfahrene Gewalt gewusst habe. Weiter hielt das
Strafgericht bezüglich der Rolle des Rekurrenten fest: „Der Beschuldigte hatte
bei der Tat eine besonders üble Rolle inne und ihn trifft deshalb ein grösseres
Verschulden als seine restlichen hier beurteilten Familienmitglieder. Denn
trotz seiner Vorbildfunktion und Verantwortung hat er seine zum Teil sehr
jungen und bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Neffen in die
von ihm initiierte Attacke mit hineingezogen. Dies wirkt sich besonders zu
seinen Lasten aus“. Auch ein Geständnis oder Einsicht in das Unrecht der Tat
könne dem Rekurrenten nicht zugutegehalten werden; vielmehr habe der als
Wortführer auftretende Rekurrent auch vor Gericht „einen ausgesprochen
schlechten Eindruck“ hinterlassen (zum Ganzen Urteil des Strafgerichts
SG.2013.210 vom 25. November 2013 S. 80 ff.). Das Appellationsgericht hat
sodann ausgeführt, das Tatverschulden des Rekurrenten wiege objektiv und
subjektiv erheblich; hervorgehoben wird ebenfalls die Rolle des Rekurrenten als
Initiator der Gewalttätigkeiten sowie das Fehlen von Einsicht und Reue (Urteil
des Appellationsgerichts SB.2014.30 vom 10. März 2015 E. 6.5.1).
5.2.1.2
Hinsichtlich des öffentlichen Interessens an den aufenthaltsbeendenden
Massnahmen ist sodann über die verfahrensauslösende Verurteilung hinausgehend
eine Gesamtbetrachtung des bisherigen deliktischen Verhaltens des Rekurrenten
vorzunehmen (BGer 2C_608/2015 vom 1. Februar 2016 E. 2, 2C_1046/2014 vom
5. November 2015 E. 4.1). Trotz des grundsätzlich auch für die Ausländerbehörden
geltenden, in Art. 369 Abs. 7 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)
statuierten Verbots, aus dem Strafregister entfernte Urteile dem Betroffenen
entgegenzuhalten, können bei der im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung
vorzunehmenden ausländerrechtlichen Interessenabwägung strafrechtlich relevante
Daten, die sich in den Akten befinden oder den zuständigen Behörden anderweitig
bekannt sind bzw. werden, in die Beurteilung des Verhaltens des Ausländers
während seiner gesamten Anwesenheit in der Schweiz miteinbezogen werden, wobei
allerdings weit zurückliegenden Straftaten in der Regel keine grosse Bedeutung
mehr zukommen kann (BGer 2D_37/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.2.3, 2C_136/2013
vom 30. Oktober 2013 E. 4.2, 2C_43/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 3.3.1;
vgl. zum Ganzen auch Gruber, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 369 StGB N 11). Wie bereits bei der
Darstellung des Sachverhalts ausgeführt, wurde der Rekurrent bereits im Jahre
1994 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, teilweise mit einem
gefährlichen Gegenstand, zu einer bedingten Strafe von 18 Monaten Gefängnis
verurteilt, wobei das Strafgericht festhielt, das Tatverschulden wiege
insgesamt sehr schwer, indem sich der Rekurrent jeweils aus nichtigen Anlässen
zu aussergewöhnlich rohen und vollkommen unnötigen Übergriffen auf die
körperliche Integrität von Drittpersonen habe hinreissen lassen; insgesamt
bestehe der Eindruck, dass es sich beim Rekurrenten um einen „gefährlichen,
skrupellosen und unkontrollierten Schlägertypen“ handle; auch zeuge sein vor
Gericht an den Tag gelegtes Verhalten von Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit
(Urteil des Strafgerichts SG 1993/859 und 1994/127 vom 27. April 1994 S. 34
ff.). Im Jahre 1998 wurde der Rekurrent erneut wegen einfacher Körperverletzung
sowie Drohung zu einer bedingten Strafe von 3 Monaten Gefängnis verurteilt, während
im Jahre 2004 eine Verurteilung wegen mehrfacher banden- und gewerbsmässigen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Gewalt und Drohung gegen
Beamte zu einer bedingten Strafe von 18 Monaten Gefängnis erging. Hinzu treten
neben einer Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand im Jahre 2010 weiter
zurückliegende Delikte, so insbesondere eine Verwarnung wegen Widerhandlung
gegen das BetmG aus dem Jahr 1994 und eine von 1990 datierende Gefängnisstrafe
von zwei Wochen wegen Erleichtern des rechtswidrigen Verweilens im Lande mit
der Absicht sich zu bereichern; für einen noch weiter zurückliegenden Zeitraum
ist schliesslich wiederholtes gewalttätiges Verhalten des Rekurrenten
aktenkundig.
5.2.1.3 Zeigt
sich somit, dass der Rekurrent bereits früher wegen Gewaltdelikten verurteilt
wurde, wobei sich auch mit Blick auf das Handeln aus nichtigem Anlass und das
zu konstatierende Fehlen von Einsicht und Reue Parallelen zur
verfahrensauslösenden Verurteilung ergeben, so lässt dies auf eine latente
Gewaltbereitschaft des Rekurrenten schliessen, die dieser – wie die neueste
Verurteilung belegt – auch mit zunehmendem Alter nicht zu kontrollieren vermag,
obwohl ihm im Zusammenhang mit den früheren Verurteilungen wegen Gewaltdelikten
wie erwähnt auch die ausländerrechtlichen Konsequenzen entsprechenden Handelns
vor Augen geführt worden sind. Hiergegen wendet der Rekurrent ein, seit seiner
Verurteilung im Jahre 2004 habe er sich während so vielen Jahren wohlverhalten,
dass nicht gesagt werden könne, er sei weder fähig noch willens, sich an die
hiesige Rechtsordnung zu halten (Rekursbegründung Ziff. 14). Auch weist er
darauf hin, in der verfahrensauslösenden Verurteilung sei ihm vom Strafrichter
eine gute Legalprognose gestellt und daher eine bedingte Strafe ausgesprochen
worden (Rekursbegründung Ziff. 9). Indessen ist zu letzterem (abgesehen von der
zu relativierenden Relevanz des Kriteriums der Legalprognose [vgl. hierzu E.
5.1.1]) zunächst zu bemerken, dass die Ausländerbehörden an die Prognose und
die Interessenabwägung des Strafrichters gerade nicht gebunden sind (so
bezüglich des Verhältnisses der altrechtlichen Ausweisung zur altrechtlichen
Landesverweisung BGE 129 II 215 E. 3.2 und 7.4 S. 216 f. und 223; vgl. zu den
unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht, aufgrund deren
sich in letzterem ein strengerer Beurteilungsmassstab ergibt, auch BGE 137 II
233 E. 5.2.2 S. 236 f., 130 II 493 E. 4.2 S. 500). Auch ist vorliegend offenkundig,
dass der Strafrichter aufgrund seiner Bindung an Art. 369 Abs. 7 StGB gerade
die einschlägigen Vorstrafen des Rekurrenten nicht berücksichtigen konnte, was
für die Einschätzung des Appellationsgerichts, wonach es sich „offenbar um
einen Ausrutscher“ gehandelt habe (Urteil des Appellationsgerichts SB.2014.30
vom 10. März 2015 E. 6.5.2), ausschlaggebend gewesen sein dürfte. Was sodann
die zwischen den einzelnen Delikten liegenden Zeitabstände betrifft, so sind
insoweit zwar jeweils mehrjährige Perioden ohne strafrechtliche Verurteilung zu
konstatieren; doch zeigt gerade die erneute einschlägige Delinquenz des
Rekurrenten im Jahre 2013, dass er sich von entsprechenden Verhaltensmustern
nach wie vor nicht distanziert hat, weshalb die Vorinstanz zu Recht aus
migrationsrechtlicher Sicht von einer Rückfallgefahr ausgegangen ist (vgl.
angefochtener Entscheid E. 7.1). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist
schliesslich auch das Wohlverhalten des Rekurrenten seit der im Jahre 2013
begangenen Tat zu relativieren, befand sich dieser in der fraglichen Zeit doch
einerseits zunächst in einem laufenden Strafverfahren und sodann in der vom
Gericht verhängten Probezeit, andererseits im laufenden aufenthaltsrechtlichen
Widerrufsverfahren (vgl. zu dieser Überlegung BGE 139 I 31 E. 3.2 S. 37).
5.2.2 Zum
öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der
Wegweisung des Rekurrenten aufgrund von dessen Delinquenz tritt dasjenige
aufgrund der von ihm betriebenen qualifiziert vorwerfbaren Schuldenwirtschaft
hinzu (vgl. hierzu eingehend E. 4.2). Wie bereits im angefochtenen Entscheid
zutreffend festgehalten, dürfte dabei zwar einerseits die Entfernung aus der
Schweiz eher dazu führen, dass die Gläubiger faktisch keinerlei reelle
Aussichten mehr haben, für ihre Forderungen auch nur teilweise befriedigt zu
werden, doch besteht andererseits bei einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz
die Gefahr, dass hier weitere uneinbringliche Schulden geäufnet werden (vgl.
hierzu BGer 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3). Aufgrund der Entwicklung
der Schuldensituation des Rekurrenten auch in neuerer Zeit (vgl. E. 4.2.1)
sowie mit Blick auf seine bloss sporadischen und wenig dauerhaften
Arbeitsbemühungen (vgl. E. 4.2.2) erscheint diese Gefahr sodann entgegen dem
(schon in früheren Eingaben vorgetragenen [vgl. E. 4.2.2]) Vorbringen des
Rekurrenten, seine Schulden tendenziell abbauen zu können (Rekursbegründung
Ziff. 15), durchaus real.
5.3 Den
angeführten öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des
Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
5.3.1 Zu
berücksichtigen ist zunächst das Interesse des Rekurrenten, die Beziehung zu
seiner Lebenspartnerin weiterhin leben zu können (vgl. zur Art dieser Beziehung
[im Zusammenhang mit der Frage der Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 EMRK]
bereits E. 5.1.2.1). Zwar ist der Partnerin des Rekurrenten als Schweizer Bürgerin,
von der ein spezifischer Bezug zur Türkei als dem Herkunftsland des Rekurrenten
jedenfalls nicht bekannt ist, nicht zumutbar, mit diesem zusammen die Schweiz
zu verlassen. Indessen ist die Aufrechterhaltung der Beziehung mittels Besuchen
(was aufgrund der finanziellen Möglichkeiten der als Ärztin tätigen Partnerin
sichergestellt sein dürfte) sowie mittels Einsatz der neuen
Kommunikationsmittel nicht ausgeschlossen (vgl. zu diesem Aspekt BGE 139 I 31
E. 3.2 S. 37). Einer Aufenthaltsbeendigung steht sodann auch die in der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte „Reneja-Praxis“ (zurückgehend
auf BGE 110 Ib 201) nicht entgegen, der zufolge einem Ausländer nach bloss
kurzer Aufenthaltsdauer im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe
von mindestens zwei Jahren in der Regel (sofern keine aussergewöhnlichen
Umstände vorliegen) selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen ist,
wenn der schweizerischen Ehepartnerin die Ausreise nicht oder nur schwer
zuzumuten ist. Denn bei den genannten zwei Jahren handelt es sich lediglich um
einen Richtwert (BGE 130 II 176 E. 4.1 S. 185; vgl. auch BGE 135 II 377 E. 4.4
S. 382 f., wo die Massgeblichkeit der Reneja-Praxis unter Geltung des AuG
festgehalten und zugleich betont wird, dass es sich bei der Zweijahresregel
keinesfalls um eine feste Grenze handle, sondern sich weiterhin die Abwägung
der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall als
entscheidend erweise). Entsprechend steht vorliegend ungeachtet des Umstands,
dass der Rekurrent sich nicht erst kurze Zeit in der Schweiz aufhält und im
laufenden Verfahren der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung in Frage
steht, die blosse Höhe der im verfahrensauslösenden Urteil ausgefällten
Freiheitsstrafe von 18 Monaten einer Aufenthaltsbeendigung trotz der für die
Lebenspartnerin konstatierten Unzumutbarkeit der Ausreise nicht entgegen; dies
umso weniger, als wie gesehen neben der genannten Freiheitsstrafe noch weitere
Gründe für die Aufenthaltsbeendigung sprechen.
5.3.2
5.3.2.1
Der Rekurrent lebt seit dem Jahre 1978 ununterbrochen in der Schweiz. Er macht
geltend, er habe sich in der Schweiz bezüglich aller Lebensverhältnisse
integriert und spreche akzentfrei Basler Dialekt. Seine Verwandten und Freunde
sowie sein gesamtes Betätigungsfeld befänden sich in der Schweiz
(Rekursbegründung Ziff. 13; vgl. auch Ziff. 12, wonach der Rekurrent mit seiner
Lebenspartnerin verschiedene langjährige und vertraute Bekanntschaften pflege,
und hierzu die als Beilage zur Rekursbegründung eingereichten Referenzschreiben).
Diesen Ausführungen ist in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Entscheid
(Ziff. 7.3) entgegenzuhalten, dass sich gemäss Art. 4 der Verordnung über die
Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR 142.205) der Beitrag
von Ausländern zur Integration namentlich in der Respektierung der
rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung, im Erlernen der
am Wohnort gesprochenen Landessprache, in der Auseinandersetzung mit den
Lebensbedingungen in der Schweiz sowie im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben
und zum Erwerb von Bildung zeigt. Während demnach bereits die wiederholte
Straffälligkeit des Rekurrenten dessen vollständige Integration in der hiesigen
Gesellschaft als fraglich erscheinen lässt, ist insbesondere aufgrund seiner
unbeständigen und damit letztlich ungesicherten Arbeitssituation (vgl. hierzu
E. 4.2.2) zu konstatieren, dass gerade angesichts seiner langen
Aufenthaltsdauer von einer gelungenen Integration jedenfalls in
wirtschaftlicher Hinsicht keine Rede sein kann. Allein aufgrund der
sprachlichen Fähigkeiten und der behaupteten sozialen Einbindung kann dem
Rekurrenten keine gute Integration attestiert werden.
5.3.2.2
Schliesslich bringt der Rekurrent vor, eine Rückkehr in die Türkei sei ihm
nicht zumutbar, da er dort weder Verwandte habe noch anderweitig über
Strukturen, auf die er zurückgreifen könnte, verfüge. Er habe sich von der
Türkei während rund vierzig Jahren vollkommen abgenabelt. Ausserdem befinde
sich die Türkei in einer politisch sehr schwierigen Lage, wobei insbesondere
die Anwesenheit vieler syrischer Flüchtlinge dazu führe, dass für Rückkehrer
aus Europa weder Wohnraum noch Arbeitsmöglichkeiten zu finden seien
(Rekursbegründung Ziff. 16). Auch wenn anfängliche Schwierigkeiten des
Rekurrenten im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht auszuschliessen sind, lässt
die allgemeine politische Situation eine Rückkehr nicht unzumutbar erscheinen,
zumal der Rekurrent aufgrund seiner türkischen Staatsangehörigkeit sowie der
seitens seiner Lebenspartnerin zu erwartenden finanziellen Unterstützung im
Vergleich mit den erwähnten syrischen Flüchtlingen deutlich besser gestellt
sein dürfte. Was sodann die behauptete fehlende Verwurzelung in seinem Heimatland
betrifft, so ist zwar zutreffend, dass sich gemäss den Angaben des Rekurrenten
seine noch lebenden Familienangehörigen in der Schweiz befinden, während er zu
entfernten in der Türkei lebenden Verwandten keinen Kontakt mehr hat (vgl.
Antwortschreiben vom 16. Januar 2014 Ziff. 5 und 7). Indessen ist der Rekurrent
gemäss seinen Angaben der türkischen Sprache mächtig; auch hielt er sich in den
vergangenen Jahren teilweise ferienhalber in der Türkei auf (Antwortschreiben
vom 16. Januar 2014 Ziff. 8 und 12). Schliesslich ist ihm die türkische Kultur
aufgrund der Tatsache, dass er bis zum zehnten Lebensjahr überwiegend in der
Türkei lebte, nicht unvertraut. Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten führt
eine Gesamtbetrachtung damit zum Ergebnis, dass dieser über einen gewissen
Bezug zu seinem Heimatland verfügt, der die bei einer Rückkehr zu gewärtigenden
Schwierigkeiten als überwindbar erscheinen lässt.
5.4 Aufgrund
einer Abwägung der entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen
ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das
private Interesse des Rekurrente am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung erweisen sich damit
als verhältnismässig. Auch führen sie nicht zu einer Verletzung von Art. 8
EMRK, sondern stellen eine gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässige Einschränkung
der entsprechenden konventionsrechtlichen Garantie dar.
Sind somit der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten rechtmässig,
so ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die ordentlichen
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.–
(inkl. Auslagen).
Mitteilung an:
Rekurrent
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.