Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.65
URTEIL
vom 24.
August 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. […], von
Algerien,
Wohnort unbekannt
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 22. August 2016
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der algerische
Staatsangehörige A____, geb. 20. Juni 1973, reiste, soweit bekannt, erstmals am
31. Mai 2007 in die Schweiz ein und ersuchte am 18. Juli 2007 um Asyl. Dieses
Gesuch wurde vom Staatssekretariat für Migration (SEM, vormals Bundesamt für
Migration BfM) mit Entscheid vom 20. Oktober 2008 abgewiesen und A____ aus der
Schweiz weggewiesen. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde
mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2008 nicht eingetreten.
Am 29. Dezember 2009 ersuchte A____ in der Schweiz erneut um Asyl. Auf dieses
Gesuch wurde mit Entscheid des BfM vom 27. Februar 2010 nicht eingetreten und A____
aus der Schweiz weggewiesen. Am 14. Oktober 2010 wurde er nach Algerien
ausgeschafft.
Am 13. Oktober
2011 heiratete A____ in Algerien die Schweizer Staatsangehörige B____,
woraufhin ihm am 25. Februar 2012 aufgrund des gestellten Familiennachzuggesuchs
eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz gestützt auf seine Ehe mit B____
ausgestellt wurde. Mit Verfügung vom 4. Februar 2014 widerrief das Migrationsamt
die Aufenthaltsbewilligung des A____ und ordnete seine Wegweisung an, nachdem
den Ehegatten mit Entscheid des Zivilgerichts vom 17. Juni 2013 das Getrenntleben
bewilligt worden und gemäss Angaben der Ehefrau kein Ehewille mehr vorhanden
war. Ein mit Entscheid des Zivilgerichts vom 4. Oktober 2013 im Rahmen des
Trennungsverfahrens superprovisorisch angeordnetes Annäherungsverbot an B____
wurde am 11. November 2013 definitiv bestätigt. Mit Entscheid des Regierungsrats
vom 30. Mai 2014 wurde die seitens A____ gegen die Verfügung des Migrationsamts
vom 4. Februar 2014 eingereichte Beschwerde abgewiesen. Dieser Entscheid
ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben des Migrationsamts vom 7. Juli 2014
wurde A____ mitgeteilt, er habe die Schweiz nun definitiv zu verlassen, und es
wurde ihm dazu Frist bis zum 7. August 2014 gesetzt.
A____ ist in der
Schweiz bereits wiederholt straffällig geworden. Gemäss Strafregisterauszug vom
22. April 2014 wurde er mit Strafmandat vom 20. Juli 2009 wegen rechtwidrigen
Aufenthalts, mit Strafmandat vom 14. Januar 2010 wegen falscher Anschuldigung
und rechtswidrigen Aufenthalts, mit Strafurteil vom 12. Februar 2010 wegen
mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und rechtswidrigen
Aufenthalts, mit Strafmandat vom 1. April 2010 wegen rechtswidrigen Aufenthalts
und mit Strafmandat vom 15. Juni 2010 wegen rechtswidrigen Aufenthalts sowie
Missachtung der Ein- und Ausgrenzung verurteilt. Vom 15. Juni bis zum 11.
November 2010 befand sich A____ in Strafhaft. Bei der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft war des Weiteren eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen
Hausfriedensbruchs, Brandstiftung und Drohung anhängig. Am 21. September 2013
erstatte ein Bekannter der B____ Anzeige gegen A____ wegen Drohung und
Tätlichkeit. Aus einem Requisitionsbericht der Polizei vom 9. September
2014 ergibt sich ausserdem, dass sich eine Nachbarin von B____ am 8. September
2014 bei der Polizei meldete, um dieser mitzuteilen, dass A____ in der
Wohnliegenschaft sei und "herumschreie". Die polizeiliche
Kontaktaufnahme mit B____ ergab, dass A____ gemäss ihren Angaben bereits
mehrfach gegen das vom Zivilgericht angeordnete Annäherungsverbot verstossen
und sie deswegen bereits mehrfach die Polizei verständigt habe.
Gemäss
Polizeirapport vom 23. September 2014 meldete B____ in der Nacht des 22.
September 2014, dass A____ in der Liegenschaft, in welcher sie wohne, (wieder)
am Randalieren sei. Die ausgerückten Polizeibeamten trafen A____ nicht vor Ort.
Allerdings meldete sich dieser selber auf dem Polizeiposten Clara, wo er zwecks
Kontrolle und Weiterungen festgenommen wurde. Am 23. September 2014 wurde er
dem Migrationsamt zugeführt, wo ihm am selben Tag die Ausschaffungshaft für die
Dauer von drei Monaten eröffnet wurde. Das ihm zu gewährende rechtliche Gehör
gestaltete sich gemäss den Angaben im Protokoll schwierig. Die Anhörung habe
nach kurzer Befragung abgebrochen werden müssen, da sich A____ unkooperativ und
renitent verhalten habe. Immerhin gab er an, die Schweiz seit dem 7. August
2014 nicht verlassen, sondern als Taglöhner gearbeitet zu haben. Die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht bestätigte die
Ausschaffungshaft mit Urteil VGE AUS.2014.56 vom 24. September 2014 für drei
Monate bis zum 22. Dezember 2014. Auf eine gegen dieses Urteil erhobene
Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil BGer 2C_939/2014 vom 14. Oktober
2014 nicht ein. Am 23. Oktober 2014 wurde A____ nach Algerien ausgeschafft.
Am 26. November
2015 nahm die Kantonspolizei A____ in der Notschlafstelle an der Alemannengasse
fest. Gleichentags wurde A____ sowohl durch die Staatsanwaltschaft als auch
durch das Migrationsamt einvernommen. Das Migrationsamt wies ihn aus der
Schweiz weg und verfügte Ausschaffungshaft für drei Monate bis 26. Februar
2016, welche der Haftrichter mit Urteil AUS.2015.63 vom 27. November 2015 bis
25. Februar 2016 bestätigte. Am 9. Februar 2016 verfügte das Migrationsamt die
Verlängerung der Haft um drei Monate bis 25. Mai 2016, welche der Einzelrichter
mit Urteil AUS.2016.14 vom 25. Februar 2016 bestätigte. Eine gegen dieses
Urteil gerichtete Beschwerde an das Bundesgericht wies dieses mit Urteil
2C_262/2016 vom 12. April 2016 ab. Das Migrationsamt verfügte am 10. Mai 2016
eine weitere Verlängerung der Haft bis 25. August 2016, welche der Einzelrichter
mit Urteil AUS.2016 vom 23. Mai 2016 bestätigte. Nun hat das Migrationsamt
erneut die Verlängerung der Haft verfügt, und zwar bis 25. November 2016. Die
Überprüfung der Haftverlängerung durch die Einzelrichterin hat im Gefängnis
Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden. Zur Sache
befragt, führte A____ aus, die Schweiz sei seine Heimat und er wolle hier
bleiben. Er sei zwar in Algerien geboren und aufgewachsen, aber bei seiner
Rückkehr im Jahr 2014 habe er festgestellt, dass Algerien nicht mehr dasselbe
Land sei, dass er im Jahr 2007 verlassen habe. Für sämtliche Ausführungen wird
auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Die gerichtliche
Überprüfung der Haftverlängerung hat vor Ablauf der bereits angeordneten
Haftdauer zu erfolgen. Mit der heutigen Haftverhandlung und Eröffnung des
Entscheids erfolgt die Überprüfung rechtzeitig.
2.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach
Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen
in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art.
79 Abs. 1 AuG). Diese maximale Haftdauer kann jedoch gemäss Art. 79 Abs. 2 AuG
mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer,
jedoch höchstens um zwölf Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person
nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die
Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat,
der kein Schengen-Staat ist, verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug
der Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
undurchführbar sein (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG). Schliesslich muss der
Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs.
4 AuG, Beschleunigungsgebot). Leiten die Behörden die erforderlichen
Bemühungen, insb. Rückfragen beim zuständigen Botschaftspersonal oder die
Einschaltung von Bundesstellen, nicht mit der nötigen Beförderung voran, ist
die Haft nicht mehr zweckgerichtet und daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49
E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung trotz
behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B. Gebot des Non-refoulement) oder
tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit) Gründen undurchführbar ist (vgl. Art.
80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E. 1). Letzteres ist in der Regel aber nur
der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität
oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung
mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Der Wegweisungsvollzug muss zumutbar sein (Thomas Hugi Yar, in: Ausländerrecht,
Basel 2009, S. 464; Tarkan Göksu,
in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 76
Rz. 3). Auf jeden Fall muss die Haft verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Die genannten Kriterien gelten sowohl im Falle einer Haftverlängerung
als auch bei der Prüfung eines Haftentlassungsgesuchs (BGer 2A.363/2004 vom 6.
Juli 2004, E. 2.1).
2.2 Hinsichtlich
der Wegweisung und des Haftgrundes der Untertauchensgefahr ist auf das Urteil
AUS.2015.63 vom 27. November 2015 E. 2 und 3 betreffend Haftanordnung über den
Beurteilten zu verweisen. Anzufügen bleibt, dass die Wegweisungsverfügung nicht
angefochten worden und damit in Rechtskraft erwachsen ist, und dass A____ gemäss
seinen konstanten Darlegungen dem Migrationsamt gegenüber sowie anlässlich der heutigen
Verhandlung nach wie vor und unter keinen Umständen bereit ist, die Schweiz zu
verlassen, oder etwa die Erklärung für eine freiwillige Ausreise zu unterzeichnen.
Seinen Willen, die Schweiz nicht verlassen zu wollen, hat er zudem dadurch
bekräftigt, dass er den auf den 9. Juni 2016 gebuchten Rückflug auf dem
Flughafen verweigert hat. Damit verletzt er seine Mitwirkungspflicht, womit
dieser Haftgrund bereits deshalb gegeben ist.
2.3
2.3.1 Mit
der vorliegend verfügten Haftverlängerung wird die maximale Haftdauer von sechs
Monaten gemäss Art. 79 Abs. 1 AuG überschritten, weshalb die Voraussetzungen
von Art. 79 Abs. 2 AuG prüfen sind.
2.3.2 Gemäss
Auskunft des Migrationsamtes hat sich der zunächst erst für den Juli 2016 ins
Auge gefasste Flugtermin damit erklärt, dass für nach Algerien auszuschaffende
Betroffene die Reisekapazitäten beschränkt sind: Einerseits führen nur zwei
Fluggesellschaften begleitete Flüge von Genf nach Algerien durch, und
andererseits sind diese Flüge jeweils auf zwei Betroffene beschränkt. Dadurch
entsteht eine schweizweite Warteliste. Demgemäss war bis vor kurzer Zeit davon
auszugehen, dass der Beurteilte erst im Juli 2016 würde reisen können, und ein
entsprechender Termin wurde vorläufig reserviert. In der Zwischenzeit hat sich
die Möglichkeit eines früheren Fluges, nämlich per 9. Juni 2016, ergeben.
Allerdings hatte A____ während seiner gesamten Haftdauer die Möglichkeit, eine
Erklärung zu unterzeichnen, dass er freiwillig in seine Heimat zurückzukehren
bereit sei. Diesfalls wäre eine umgehende Flugbuchung möglich gewesen. Da sich
der Beurteilte hierzu aber geweigert hat und nach wie vor weigert und überdies
den Rückflug vom 9. Juni 2016 verweigert hat, scheitert der rasche Wegweisungsvollzug
bis anhin und nach wie vor an der mangelnden Kooperation des Beurteilten, womit
die Voraussetzungen gemäss Art. 79 Abs. 2 lit. a AuG erfüllt sind. Daraus
ergibt sich aber auch, dass das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, können doch
die hiesigen Behörden nichts mehr tun, als die nächstmögliche
Transportmöglichkeit für eine begleitete Ausschaffung zu organisieren, welche
für den 8. Oktober 2016 vorgesehen ist.
2.4 Der
algerische Reisepass des des Beurteilten ist am 25. November 2015 abgelaufen.
Gemäss den Informationen des Migrationsamtes genügt für die Einreise nach Algerien
jedoch ein abgelaufener Algerischer Reisepass, sodass insofern kein
Vollzugshindernis besteht.
2.5 A____
ist am 29. November 2015 in Hungerstreik getreten, den er am 17. Dezember 2015
beendet hat; er wurde während dieser Zeit medizinisch überwacht. Am Tag nach
der Scheidungsverhandlung vor Zivilgericht vom 14. Januar 2016 wurden am 15.
Januar 2016 an den Wänden in der Zelle des Beurteilten Zettel festgestellt mit
Sprüchen wie „Mein Leben ist fertig, ich bin schon Tod“. In der Folge gingen
die Gefängnisleitung und der medizinische Dienst gemäss aufliegendem
Eskalationsdiagramm vor und versetzten A____ in die Überwachungszelle. Nach
einer Visite bei [...] am 19. Januar 2016 wurde die Überwachung des Beurteilten
aufgehoben. Der Beurteilte wurde bisher also krisenbedingt medizinisch und auch
psychiatrisch durch Fachpersonal der UPK betreut.
Das
Verwaltungsgericht hat in VGE VD.2012.253 vom 5. April 2013 sowie AUS.2013.35
vom 12. Juni 2013, AUS.2014.26 sowie AUS.2014.82 vom 7. Januar 2015 unter
Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, des
Bundesverwaltungsgerichts, des EGMR und die Lehre zusammengefasst festgehalten,
dass der wegweisende Staat nicht verpflichtet ist, vom Vollzug einer Ausweisung
Abstand zu nehmen, falls der wegzuweisende Ausländer für den Fall des Vollzuges
mit Suizid droht. Der unausweichlich bevorstehende Wegweisungsvollzug stellt
für die damit konfrontierte ausländische Person in nachvollziehbarer Weise eine
nicht unerhebliche psychische Belastung dar. Dieser Belastung kommt aber im
ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine
geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu
können. Relevant für die Frage der Zumutbarkeit ist dagegen eine reaktiv auf
einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft
gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses, soweit
ihr für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatstaat nicht medikamentös
und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden kann. Ergreift der
wegweisende Staat Massnahmen, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern,
vermag die Ausschaffung auch nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen. Es ist
das Recht eines Individuums zu entscheiden, auf welche Weise und in welchem
Zeitpunkt sein Leben beendet werden soll, was einen der Aspekte des Rechts auf
Achtung des Privatlebens im Sinne von Artikel 8 der Konvention darstellt –
sofern es in der Lage ist, seine diesbezügliche Meinung frei zu bilden und dementsprechend
zu handeln. Es besteht keine Schutzpflicht des Staates in dem Sinne, dass er
rechtskräftige Entscheide dergestalt abzuändern hätte, dass eine davon
betroffene Person im Rahmen ihrer Lebensbilanzierung von einer rational
getroffenen Selbsttötungsabsicht Abstand nimmt. Nur eine krankheitsbedingte
Suizidgefahr verlangt ein staatliches Eingreifen – etwa auf dem Wege der
fürsorgerischen Unterbringung, wobei deren Voraussetzungen hinsichtlich einer
konkreten Gefahr bekanntlich sehr hoch sind und eine bloss abstrakte
Todesgefahr nicht genügt. Soweit sich aber eine – allfällige – auf den immer
näher rückenden Vollzug zurückgehende reaktive Verschlechterung seines Gesundheitszustands
ergeben (haben) sollte, ist dieser umgehend mit allen notwendigen medizinischen
Mitteln zu begegnen.
Vorliegend sind
die Suizidabsichten des Beurteilten als weitgehend reaktiver Natur im Hinblick
auf den Wegweisungsvollzug zu qualifizieren. Den Einvernahmen des Beurteilten
und auch den zahlreichen und umfangreichen Briefschaften an das Migrationsamt
und den Zivilgerichtspräsidenten ist nämlich zusammengefasst zu entnehmen, dass
der Beurteilte in seiner Heimat kein Beziehungsnetz und keine wirtschaftliche
Grundlage mehr habe und deshalb in der Schweiz bleiben wolle. Soweit die
Suizidgedanken dergestalt motiviert sind, stehen sie dem Wegweisungsvollzug
nicht entgegen, und ihnen ist allenfalls kurzfristig krisenbedingt zu begegnen,
was das Migrationsamt und der medizinische Dienst unter Beizug von Fachpersonal
der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) bisher auch schon getan haben;
dies insbesondere jüngst auch im Vorfeld des auf den 9. Juni 2016 angesetzten
Rückflug, welchen der Beurteilte indessen verweigerte.
2.5.2 Soweit
sich die Suizidabsichten des Beurteilten auf die Trennung und Scheidung von
seiner Ehefrau beziehen, ist zunächst festzuhalten, dass auch dieser
Themenkreis zumindest teilweise als mit dem Wegweisungsvollzug zusammenhängend
zu qualifizieren ist: Der Entzug der Aufenthaltsbewilligung stellt die
Grundlage für die Wegweisung dar, und wie die zahlreichen Interventionen der Kantonspolizei
wegen häuslicher Gewalt, das zivilgerichtliche Kontakt- und Annäherungsverbot
und auch die entsprechenden strafrechtlichen Verurteilungen belegen, hat der
Beurteilte die Ursache hierfür zumindest teilweise selber gesetzt. Insoweit ist
auf das vorstehend Gesagte zu verweisen.
Sollte dennoch
eine hierüber hinausgehende psychische Erkrankung des Beurteilten vorliegen, so
ist auf die einschlägige Praxis hinzuweisen. Unter Umständen wird auch die
Abschiebung von schwer erkrankten Personen als EMRK-widrig qualifiziert. Fehlt
im Heimatstaat die notwendige medizinische Behandlungs- und
Betreuungsinfrastruktur und würde der Betroffene deswegen in eine lebensbedrohliche
Situation geraten, so wäre ein Wegweisungsvollzug menschenrechtsverletzend (Bolzli, a.a.O.). Zu dieser Thematik hat
das Bundesverwaltungsgericht in BVGE E-3924/2006 die Rechtsprechung folgendermassen
zusammengefasst: "Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Ausländers
im Falle seiner "Ausweisung" deutlich herabgesetzt würde, reicht nach
der Rechtsprechung des EGMR für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von
Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 42). Der Europäische
Gerichtshof für Menschenreche (EGMR) hält es für geboten, die im Beschwerdeverfahren
D. gegen Vereinigtes Königreich festgelegte und in der späteren Rechtsprechung
angewendete hohe Schwelle beizubehalten: Er erachtet diese Schwelle für
richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen
Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher
Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden
Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im
Heimat- oder Herkunftsstaat (vgl. a.a.O., Ziff. 43). Obwohl viele der in ihr
enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben, zielt die
EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab (vgl.
EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach
einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses
der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des
Einzelnen inne; Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen
und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es
mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung
deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann (vgl. EGMR, a.a.O.,
Ziff. 44). Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im
System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Mass an
Flexibilität bewahrt, um "Ausweisungen" in Ausnahmefällen zu
verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche
Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter
Gesundheitsversorgung für alle Ausländer ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet
zu mildern (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Das Gegenteil festzustellen, würde
den Konventionsstaaten eine zu grosse Bürde auferlegen (vgl. EGMR, a.a.O.,
Ziff. 44). Folglich gebietet Art. 3 EMRK nicht die Aufnahme kranker oder
pflegebedürftiger Personen aus Staaten, in denen mangels eines ausgebauten
Gesundheitssystems im Heimatstaat schlechtere Behandlungsmöglichkeiten als im
Aufenthaltsstaat zur Verfügung stehen (so schon EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41 f. und EMARK Nr.
7 E. 5c.bb S. 47 f.). Ein im Vergleich zur Schweiz allfälliger schlechterer
medizinischer Standard in Syrien für die weitere medizinische Betreuung des
Beschwerdeführers würde unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK somit kein
relevantes völkerrechtliches Vollzugshindernis darstellen." Davon ist
auszugehen.
Algerien verfügt
über ein gut ausgebautes Gesundheitssystem, welches auch die Psychiatrie
umfasst und kostenlos zugänglich ist (BVGer D-5037-2006 vom 19. Oktober 2009; http://countrystudies.us/algeria
/68.htm). Im Übrigen ist mit dem Bundesgericht festzuhalten, dass sich der
Beschwerdeführer nicht in anderer Lage befindet als alle anderen Personen, die
in Algerien leben und wegen Scheidung in Depressionen geraten. Insoweit besteht
also ebenfalls kein Vollzugshindernis.
Gegebenenfalls
wird das Migrationsamt situativ über die Notwendigkeit einer medizinischen
Begleitperson für den Flug zu befinden haben.
2.6 Im
Sinne des Gesagten ist der Wegweisungsvollzug des Beurteilten nach Algerien
möglich und zumutbar, und er ist, wie vorstehend dargestellt, absehbar. Das
Übermassverbot ist jedenfalls nicht verletzt, beträgt doch die gesetzliche
Höchstdauer der Haft 18 Monate, und hatte und hat es doch der Beurteilte in der
Hand, eine Freiwilligenerklärung zu unterzeichnen, womit umgehend ein Flug
gebucht und die Haft hätte verkürzt werden können. Die persönlichen Probleme im
Zusammenhang mit der Heirat und in seiner Heimat, welche A____ heute wieder
ausführlich hat darstellen wollen, können vorliegend nicht berücksichtigt
werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass im Falle weiterer Schwierigkeiten
beim Wegweisungsvollzug nach Algerien auch die Anordnung von Durchsetzungshaft
zu prüfen sein wird. A____ bringt weiter vor, dass er sich in Algerien als
Fremder fühlt und in der Schweiz zuhause sei. Dies beschlägt jedoch materielle
Aspekte des Aufenthalts, die vorliegend nicht zu prüfen sind. Ein milderes
Mittel als Haft ist zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs nicht
ersichtlich und zielführend, nachdem der Beurteilte nicht willens ist, in seine
Heimat zurückzukehren. Die Verlängerung der Haft ist demnach recht- und
verhältnismässig und zu bestätigen.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Verlängerung
der Ausschaffungshaft ist bis 25. November 2016 rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.